Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170328-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Karabayir
Beschluss vom 29. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen, teilweisen versuchten Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 (DG160011)
Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- ri chtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 150 und Urk. 160). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017, eingegangen beim Bezirksgericht Meilen am 9. Juni 2017, zog der Beschuldigte sei ne Berufung noch vor Erhalt des begründe- ten Urteils zurück (Urk. 156; Urk. 159/2). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung einging (Art. 399 Abs. 3 StPO), sind praxisge- mäss keine Kosten zu erheben (ZR 110/2011 Nr. 37). Mangels Umtrieben sind kei ne Entschädi gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Rückforderungs- vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 29. August 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir