Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170327-O/U/ag
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Ersatzoberrichterin lic. iur. Kaiser Job und der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 16. Februar 2018
in Sachen
A._____, , Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Rückversetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 13. April 2017 (DG160032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2016 wird diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A., ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug des mit Entscheid des Amtes für Jus- tizvollzug des Kantons Zürich vom 3. Juni 2015 verfügten Strafrests von 752 Tagen rückversetzt. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 1 Tag durch Haft bereits erstanden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers (B.) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 24.– Zeugenentschädigung Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 7. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Rechtsanwalt lic. iur X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13.04.2017 im Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen und für die erstandene Haft von 1 Tag mit einer Genugtuung von Fr. 200.– zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte sei nicht in den Vollzug des mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. Juni 2015 verfügten Straf- rest von 752 Tagen rückzuversetzen. 4. Evtl. sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der mehrfachen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. 5. Evtl. sei die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zü- rich vom 3. Juni 2015 mit der bedingten Entlassung angesetzte Probe- zeit von 1 Jahr um 6 Monate zu verlängern. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 48, S. 1) Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen: I. Mit Urteil vom 13. April 2017 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschul- digten schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn unter Einbezug des Straf- restes von 752 Tagen aus einer früheren Verurteilung, in welchen er rückversetzt wurde, im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urk. 37). Dagegen liess der Beschuldigte am 15. April 2017 Berufung anmelden (Urk. 32). Mit Eingabe vom 25. August 2017 liess er die Berufungserklärung fol- gen (Urk. 38). Demnach ficht er das Urteil, abgesehen vom Entscheid im Zivil- punkt (Dispositivziffer 4), vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch und das Absehen von der Rückversetzung in den offenen Strafrest. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches wird eventualiter eine unbe- dingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und hinsichtlich des offenen Strafrests die Verlängerung der bei der bedingten Entlassung angesetzten Probezeit von ei- nem Jahr um weitere sechs Monate beantragt. Bei diesen Anträgen blieb der Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 46).
Die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel und verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung verbunden mit dem Antrag auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 42). Demzufolge ist das erstinstanzliche Urteil im Zivil- punkt (Dispositivziffer 4) unangefochten geblieben. Der entsprechende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist . Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte zugleich den Beweisan- trag, es sei der Privatkläger erneut als Auskunftsperson zu befragen. Wie sich er- weisen wird, ist diese Beweisergänzung nicht erforderlich. Der Fall ist somit spruchreif. II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird von der Anklage (Urk. 16) zusammengefasst vorgeworfen, am späten Abend des 18. Juli 2015 am Busbahnhof C._____ eine polizeiliche Personenkontrolle verunmöglicht zu haben, indem er sich weigerte, aus dem Linienbus auszusteigen und sich gegen die von der Polizei vorgenom- meine zwangsweise Verbringung ins Freie körperlich wehrte und dabei zu einem Faustschlag gegen den Polizisten B., den Privatkläger, ausgeholt habe. Auch gegen das Einladen ins Patrouillenfahrzeug soll er sich gewehrt haben und dabei mit seinem Stiefel ins linke Schienbein des Polizisten D. getreten ha- ben. Sodann soll er dem Polizisten B._____ gesagt haben, dass er herausfinden werde, wo er wohne und ob er Kinder und eine Frau habe und dann denen ganz schlimme Sachen passieren würden. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Polizis- ten sowie die Videoaufnahme über die Vorkommnisse im Linienbus ausführlich gewürdigt und ist nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass damit rechtsge- nügend erstellt sei, dass der Beschuldigte sich anfänglich nicht hat ausweisen wollen, ausfällig geworden sei und nicht bereit war, den Bus zu verlassen. Ebenso zu erstellen vermochte die Vorinstanz den versuchten Schlag des Beschuldigten gegen den Polizisten B._____ und das aufgrund des Widerstands des Beschul- digten zwangsweise Verbringen aus dem Bus heraus. Aufgrund der Aussagen der
Polizisten hielt die Vorinstanz ebenso den anschliessenden Tritt des Beschuldig- ten ans Schienbein des zweiten Polizisten und seine drohende Äusserung ge- genüber dem Privatkläger (in der von diesem ausgesagten Version) für erstellt (Urk. 37 S. 9-14). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt. Der Einwand des Beschul- digten, er habe die Polizisten trotz ihrer Uniform nicht als solche erkannt, wurde ebenfalls richtig als blosse Schutzbehauptung gewertet. Auch die weiteren Be- streitungen des Beschuldigten vermögen ‒ wie die Vorinstanz zutreffend festhielt ‒ schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er das ihm vorgeworfene Verhalten im Grunde nur relativiert, nicht aber kategorisch verneint. Die Aussage des Beschul- digten, wonach die Pferde mit ihm etwas durchgegangen seien und er aus Frust, gerade nach der Entlassung aus der Haft schon wieder eine Konfrontation mit der Polizei zu erleben, freien Lauf gelassen habe, spricht für sich (Urk. 2/4/1 S. 3). Dieser durch die starke Alkoholisierung noch akzentuierte Frust wird sich nicht erst nach der Verbringung ins Freie ausgewirkt haben, auf welche Phase sich die Aussage des Beschuldigten konkret bezog, sondern dies wird, wie die Videoauf- nahme zeigt, bereits im Bus der Fall gewesen sein, als die Polizei auftauchte. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Polizisten im Bus unmittelbar bevor sie ihn packten und nach draussen beförderten, doch noch seinen Ausweis der JVA Pöschwies ausgehändigt hat, wurde von der Vorinstanz richtig dahingehend in- terpretiert, dass es nach der vorangegangenen Weigerung, sich auszuweisen, der Polizei nunmehr nur noch darum gehen konnte, den Beschuldigten, der keinen Fahrausweis besass, aus dem Linienbus zu schaffen. Dies musste auch für den Beschuldigen klar gewesen sein. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis den Sachver- halt der Anklage ‒ ergänzt um das Abgeben des JVA-Ausweises ‒ für erstellt be- trachtete, so ist dem unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu fol- gen. Eine erneute Befragung des Privatklägers erübrigt sich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 2 f.) kann anhand der Videoaufnahmen, welche lediglich zeigen, wie der Beschuldigte ein Papier aus seinem Portemonnaie entnahm und dem Buschauffeur hinlegte, nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Beschuldigte ein Billet habe kaufen wollen.
Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Buschauffeurs erstellt, dass der Beschuldigte diesem gegenüber geäussert hatte, dass er kein Billett habe und keines kaufen wolle (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/7 S. 3). 2. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als in jeder Hinsicht zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (a.a.O. S. 14-20). Die Vorinstanz hat insbe- sondere zutreffend dargetan, dass zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 285 StGB keine Verhinderung vorausgesetzt ist, sondern eine Behinderung bzw. Er- schwerung der Amtshandlung genügt. Das war hier klarerweise der Fall. Nach- dem sich der stark betrunkene Beschuldigte ohne Billett im Bus aufgehalten hatte und sich ausfällig und renitent verhielt, hatten die zwei Polizeibeamten allen An- lass, diesen aufzufordern, den Bus zu verlassen. Dies ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte den Ausweis der JVA Pöschwies vorgelegt hatte, konnte doch gerade dies Anlass zu weiteren Abklärungen geben; so etwa zur Prüfung, ob der sich mit dem Schriftstück eines Gefängnisses Ausweisende "auf Kurve" war. Ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 f.) war die – rechtmässi- ge – Amtshandlung der zwei Polizisten nach Vorlage des Ausweises der JVA Pöschwies deshalb nicht beendet, sondern fortdauernd. Sämtliche Handlungen der zwei Polizisten lagen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse, wie die Vorinstanz de- tailliert und überzeugend dargetan hat. Der Schuldspruch des Bezirksgerichts ist deshalb zu bestätigen. III. Strafe Auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB steht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Vorlie- gend ist die mehrfache Begehung dieses Delikts innerhalb dieses Strafrahmens zu sanktionieren, da keine ausserordentliche Situation vorliegt. Die allgemeinen Strafzumessungsregeln sind von der Vorinstanz richtig dargelegt worden, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 21 f.).
Die Vorinstanz ist bei der objektiven Tatschwere im Wesentlichen davon ausgegangen, dass es der Beschuldigte allein gewesen war, der die Eskalation am 18. Juli 2015 zu verantworten habe und nicht etwa unglückliche Umstände. Sie räumte jedoch ein, dass sich der Taterfolg nicht als gravierend herausstellte und dass nicht der Beschuldigte als erster angegriffen hat, sondern das Gerangel erst entstand, als die Polizisten ihn packten. Auch wenn die Vorinstanz erwog, dass die verbale Drohung des Beschuldigten gegenüber dem einen der Polizisten schwerwiegend sei, was zutrifft, so kam sie im Ergebnis doch zum richtigen Schluss, dass die objektive Tatschwere im vorliegenden Fall noch als leicht zu be- trachten sei. Die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Einsatzstrafe von 300 Ta- gen erscheint jedoch als zu streng. Der relativ harmlose Auslöser der Situation, dass der Beschuldigte, obwohl im Besitz von Geld, am Automaten kein Busbillett gelöst hatte, was für ihn zufolge seines hohen Alkoholisierungsgrades denn auch nicht einfach gewesen sein dürfte, und die eher geringen Auswirkungen seines physischen und verbalen Austeilens lassen angesichts des Strafrahmens, der bei einem Tagessatz Geldstrafe beginnt, eine Einsatzstrafe von höchstens 150 Tagen als noch fallgerecht erscheinen. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente hat die Vorinstanz von der er- heblichen Alkoholisierung des Beschuldigten ("oberkanntdicht" gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten) richtigerweise eine deutliche Verschuldensver- minderung abgeleitet. Dass der Beschuldigte im Bus mehrere Gelegenheiten, einzulenken, nicht wahrgenommen hat, stimmt ebenfalls. Immerhin hat er jedoch, wenn auch erst, als es zu spät war, doch noch seinen Ausweis gezückt, was die Vorinstanz zwar erwähnt, aber ihm nicht zugute hält. Dass auch die Annahme der Vorinstanz, wonach es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Billett zu lösen, stark relativiert werden muss, wurde bereits erwähnt. Immer- hin erscheint das Verhältnis, in welchem die Vorinstanz die Einsatzstrafe zufolge der subjektiven Tatschwere minderte, als richtig und angemessen. Die vorliegend neu bemessene Einsatzstrafe von 150 Tagen gemäss der objektiven Tatschwere ist entsprechend auf 90 Tage zu reduzieren.
Mit Bezug auf die Täterkomponente ist der Vorinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen (a.a.O. S. 23 f.) dahingehend Recht zu geben, als die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung als neutral zu werten sind. Deutlich straferhöhend fällt demgegenüber seine Vorstrafe vom 17. September 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte ins Gewicht (Urk. 39). Auch fiel die neue De- linquenz in die laufende Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Strafrest die- ser Verurteilung. Richtig wertete die Vorinstanz überdies, dass der Beschuldigte nach wie vor sehr stark in seinen Überzeugungen verankert sei und deshalb we- nig Verantwortung für sein Verhalten zeige, welches Verhalten er aber immerhin als blöde anerkenne. Entsprechendes manifestierte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung (vgl. z.B. Prot. II. S. 14 f.). Aus diesen Gründen, wobei die teilweise einschlägige Vorstrafe im Vordergrund steht, erscheint eine Anhebung der Strafe auf 180 Tage oder sechs Monate als angebracht. Dass diese Sanktion vorliegend einzig als Freiheitsstrafe einen Sinn macht und unbedingt auszufällen ist, hat nicht nur die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 37 S. 26 ff.), sondern wurde ursprünglich auch von der Staatsanwaltschaft (Urk. 16 und 29) und wird im Berufungsverfahren neu auch von der Verteidigung (Urk. 38) so vertreten. Dem ist nichts entgegenzusetzen. IV. Widerruf der Reststrafe Gemäss Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ordnet das Gericht die Rückversetzung eines bedingt Entlassenen an, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist trotzdem nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Die Vorinstanz hat sich für die Rückversetzung entschieden. Sie bezog sich dabei auf die aus ihrer Sicht gegebene Ähnlichkeit des neuen Delikts mit demje- nigen der Vorstrafe und darauf, dass der Beschuldigte bereits am ersten Tag nach seiner Entlassung rückfällig geworden sei. Weiter stützte sie sich auf die im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten aus dem Jahre 2009 festge-
haltene moderate bzw. erhebliche Rückfallgefahr. Sodann habe die ambulante Behandlung des Beschuldigten wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden müssen. Er zeige keinen Willen zu einer echten Veränderung seines Lebenswan- dels. Zu seinen Gunsten spräche einzig, dass er sich seit der Delinquenz von Mit- te 2015 wohlverhalten habe und nicht mehr straffällig geworden sei (Urk. 37 S. 26-31). Die Staatsanwaltschaft war gegenteiliger Ansicht. Bereits in der Anklage- schrift stellte sie hinsichtlich des offenen Strafrests den Antrag, es sei lediglich die dafür angesetzte Probezeit um sechs Monate zu verlängern (Urk. 16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 erneuerte sie diesen Antrag und plä- dierte dafür, dass unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und der für die neue Delinquenz auszufällende unbedingte Freiheitsstrafe im Sinne einer "alleral- lerletzten Chance" für den Beschuldigten auf die Rückversetzung in den Vollzug der Reststrafe von 752 Tagen zu verzichten sei (Urk. 29 S. 10). Die Anklagebe- hörde stützte sich dabei auf die Mitteilung der Bewährungsdienstverantwortlichen, wonach der Beschuldigte eine freiwillige Therapie bei einem Psychiater begonnen und er seinen Terminen und den Laborkontrollen regelmässig nachkomme. Er sei zudem familiär gut vernetzt und es sei hinsichtlich des Legalverhaltens zu keinen neuen Vorkommnissen gekommen, vielmehr sei eine gewisse Entspannung zu beobachten. Zwar musste auch die Staatsanwaltschaft einräumen, dass die Ver- fügung betreffend die Aufhebung der ambulanten Massnahme (Urk. 27) und der frühere Bericht zum Verlauf der Bewährungshilfe (Urk. 11/5) dem Beschuldigten eine eher ungünstige Legalprognose bescheinigen würden. Es sei jedoch festzu- stellen, dass sich die aktuelle Situation für den Beschuldigten verfestigt habe und es seit dem 18. Juli 2015 zu keinen neuen Vorfällen gekommen sei, obwohl der Beschuldigte zwischenzeitlich verschiedentlich mit der Polizei Kontakt gehabt ha- be. Mit seiner freiwillig angetretenen Therapie arbeite er sodann an sich und auch an seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Dieser ursprünglichen Auffassung der Anklagebehörde kann gefolgt werden. Die Vorinstanz hat der zwischenzeitlich positiven Entwicklung des Beschuldigten nicht ausreichend Rechnung getragen. Von einer Ähnlichkeit der neuen Delikte
mit der Delinquenz, die zur Vorstrafe aus dem Jahre 2010 geführt hat, kann ent- gegen ihrer Darstellung nicht uneingeschränkt gesprochen werden, ging es da- mals doch primär um eine versuchte vorsätzliche Tötung, welche letztlich die mehrjährige Freiheitsstrafe (und damit auch die noch offene Reststrafe von über zwei Jahren) bewirkt hat. Dass der Beschuldigte zwischenzeitlich keinen Willen zur Veränderung seines Lebenswandels entwickelt habe, kann ebenfalls nicht mehr gesagt werden, nachdem sich der Beschuldigte freiwillig in psychiatrische Therapie begeben hat und den entsprechenden Terminen bis heute regelmässig nachkommt (vgl. Prot. II S. 10). Wesentlich ist auch, dass der Beschuldigte famili- är gut vernetzt und heute auch wieder in einer Beziehung ist (Prot. II S. 9). Im Üb- rigen kann ihm bei der Frage der Rückversetzung nicht erneut die schlechte Kri- minalprognose aus dem psychiatrischen Gutachten von 2008 entgegengehalten werden, nachdem ihm trotz dieser Prognose die bedingte Entlassung aus dem Vollzug bewilligt worden war, welche Bewilligung ebenfalls voraussetzte, dass nicht zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehe. Positiv ins Gewicht fällt vielmehr, dass sich der Beschuldigte nun schon seit nahezu drei Jahren wohlver- halten hat und es zu keinen neuen Zwischenfällen mehr gekommen ist. Von we- sentlicher Bedeutung für die Annahme eines zukünftigen Wohlverhaltens des Be- schuldigten ist schliesslich der (von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebene) Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Urteils eine sechs- monatige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, und diese eine entsprechende ab- schreckende Warnwirkung erzielen wird. Aus diesen Gründen ist in Beachtung der Verhältnismässigkeit und der posi- tiven Anzeichen seitens des Beschuldigten der ursprünglichen Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen und im Sinne einer letzten Chance auf eine Rück- versetzung zu verzichten. In Anwendung von Art. 89 Abs. 2 StGB ist der neuen Delinquenz mit der Verlängerung der ursprünglich auf ein Jahr festgelegten Pro- bezeit um die Hälfte zu begegnen. Da die Verlängerung nach Ablauf der bisheri- gen Probezeit erfolgt, beginnt sie mit dem heutigen Tag.
V. Kostenfolge Ausgangsgemäss hat der auch in zweiter Instanz Verurteilte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Dispositivziffern 5-7 des Urteils des Bezirksgerichts sind demnach zu bestätigen. Mit seinem Berufungsantrag auf Freispruch dringt der Beschuldigte nicht durch, jedoch mit seinem Eventualantrag für den Fall einer Verurteilung. Es recht- fertigt sich deshalb, ihm nur die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der prekären finanziellen Lage des Beschuldigten kann ihm seine Kostenhälfte erlassen werden. Ebenso ist auf den Vorbehalt einer Rückforderung der Anwaltskosten zu verzichten. Der Verteidiger des Beschuldigten ist ausgehend von seinen zwei Honorar- noten vom 13. Februar 2018 (Urk. 45) mit (gerundet) Fr. 4'300.– zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. April 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.–
amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, ihm je- doch erlassen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens samt denjeni- gen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − den Privatkläger
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Februar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger