Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170320-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 7. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2017 (GG170005)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Zudem wurde auf die Anträge 1.2 und 1.3 des Beschuldigten, es sei ihm eine Entschädi gung für das Vorverfahren und die Hauptverhandlung von insgesamt Fr. 24'132.20 zuzusprechen, nicht eingetreten (Urk. 33 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (ohne Poststempel) meldete der Beschuldigte gegen den vorinstanzli chen Entschei d Berufung an und verlangte eine schriftliche Begründung des obengenannten Urteils (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde am 28. Juli 2017 an die Parteien versandt (Urk. 29/1-2). Der Beschuldigte liess sich bis zum heuti gen Tag ni cht vernehmen. 3. Der Zeitpunkt der Entscheidzustellung richtet sich nach Art. 85 Abs. 3 StPO. Sie hat nur dann fristauslösende Wirkung, wenn sie rechtsgültig zugestellt wurde. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten selbst oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Das Gesetz stellt indes für zwei Fälle die Vermutung der Zustellung und ihres Zeitpunkts auf. Dabei erfolgt keine wirkliche Übergabe, sondern es wird aus ei nem bestimmten Vorgang abgeleitet, die Sendung sei zur Kenntnis des Adressaten gelangt. Diese Zustellfiktion kommt zum Tragen, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist. In diesem Fall gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Für die Berechnung der Abholungsfrist wird der Tag des Zustellungsversuches nicht mitgezählt, und es müssen volle sieben Tage zur Abholung zur Verfügung stehen (Arqui nt i n: BSK Schwei zeri sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 85 StPO). Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ei nzurei chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift.
Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 4. Der Sendungsinformation der Schweizerischen Post ist vorliegend Folgendes zu entnehmen (Urk. 39/2): Am 28. Juli 2017 wurde das begründete Urteil der Post übergeben. Am 31. Juli 2017 erfolgte ein erfolgloser Zustellungsversuch des Urteils, welches ab diesem Zeitpunkt an der Abhol- /Zustellstelle in B._____ bereit lag. Am 14. August 2017 wurde die Geri chtsurkunde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bezirksgericht Horgen retourniert. 5. Der Beschuldigte erhob mit seiner Eingabe vom 30. Mai 2017 (Urk. 36) Berufung gegen das Urteil vom 24. Mai 2017 und verlangte eine schriftliche Begründung des Urteils. Er hatte folglich Kenntnis vom Verfahren und musste mit der Zustellung von Geri chtsurkunden rechnen. In di esem Fall gi lt i n Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch vom 31. Juli 2017 als erfolgt. Am 7. August 2017 begann folglich die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ende der zwanzigtägigen Frist war sodann der 28. August 2017 (Art. 90 Abs. 2 StPO), welches der Beschuldigte ungenutzt verstreichen liess. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Ar t. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht ei nzutreten. 6. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt
einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfa hre n aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 30. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 7. September 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher