Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170318-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2017 (GB160076)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2017 wurde die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers wurde abgewiesen (Urk. 37 S. 26). Gegen dieses Urteil liess die Beschul- digte durch ihren Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30). Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 teilte die Beschuldigte mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sie nicht mehr verteidige (Urk. 34). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 9. August 2017 zu- gestellt (Urk. 36/5). Gleichentags betraute die Beschuldigte Rechtsanwältin Dr. i ur. X2._____ mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 41/1). Die Berufungser- klärung der Beschuldigten vom 28. August 2017 ging in der Folge i nnert Frist hi erorts ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie zum An- trag der Beschuldigten auf Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen (Urk. 42). Der Privatkläger beantragte mit Zuschrift vom 19. September 2017 die Abweisung der Berufung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 43). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 die Eingabe des Privatklägers der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung innert 10 Tagen zugestellt worden war (Urk. 46), beantragte die Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 die Gutheissung ihrer Berufungs- anträge bzw. die Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde dem Privatkläger Frist ange- setzt, sich zur Eingabe der Beschuldigten zu äussern (Urk. 50). D araufhi n teilte Rechtsanwälti n D r. i ur. X2._____ mit Zuschrift vom 20. Oktober 2017 mit, die Be- schuldi gte ni cht mehr zu verteidigen (Urk. 52). Der Privatkläger nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 nochmals Stellung zur Frage des Rückzuges des Straf- antrages (Urk. 54). Diese Stellungnahme wurde der Beschuldigten mit Präsidial-
verfügung vom 30. Oktober 2017 zugestellt und Frist angesetzt, sich dazu ver- nehmen zu lassen (Urk. 57). Innert Frist äusserte sich die Beschuldigte nicht mehr (vgl. Urk. 58). 2. Die Beschuldigte liess durch ihre ehemalige Verteidigerin mit der Beru- fungserklärung ein mit "Rückzug Strafanzeige/Desinteresse" betiteltes Schreiben des Privatklägervertreters einreichen, in welchem der Privatkläger mitteilen lässt, dass er zuhanden des Berufungsgerichts mitteile, dass die gegen die Beschuldig- te gerichtete Strafanzeige ausdrücklich zurückgezogen und gleichzeitig das Des- interesse erklärt werde (Urk. 41/3). Gestützt darauf beantragt die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nun, das Verfahren gegen sie sei ei nzustellen (Urk. 39). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrens- leitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wur- de mit oben dargestelltem Schriftenwechsel (vgl. Ziff. 1) Genüge getan. 3.1 Der Privatkläger macht geltend, er sei nicht bereit, den Rückzug der Straf- anzeige vor Obergericht zu bestätigen, da er von der Beschuldigten während den Vergleichsverhandlungen im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Baden hin- ters Licht geführt worden sei. Eine Bestätigung des Rückzugs sei deshalb not- wendig, weil die Rückzugserklärung bei einer Strafverfolgungsbehörde oder beim verfahrensleitenden Gericht einzureichen sei. Ein "Rückzug unter Privaten" sei unzulässig. Es liege kein rechtsgültiger Rückzug vor (Urk. 44). Es sei erstellt, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt im Sinn gehabt habe, im Scheidungs- verfahren eine Teilvereinbarung zu unterzeichnen, sondern Zugeständnisse des Privatklägers habe erwirken wollen. Es liege daher kein rechtsgültiger Rückzug vor (Urk. 54). 3.2 Die Beschuldigte räumt ein, dass ein Teil der Lösung im Scheidungsver- fahren auch die Beendigung des vorliegenden Strafverfahrens sei, weshalb der
Privatkläger auch die Erklärung des Rückzuges abgegeben habe. Sie macht indes geltend, dieser sei dem Obergericht als Beilage zur Berufungserklärung fristgerecht eingereicht worden, weshalb ihre Anträge gutzuheissen seien (Urk. 48 S. 2 f.). 4. Der Privatkläger macht geltend, er sei getäuscht worden und habe bloss wegen dieser Täuschung den Strafantrag zurückgezogen. Hi erzu hi elt das Bundesgericht fest, dass, wenn die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist , dies nichts an deren Gültigkeit ändert. Weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung von Art. 23 ff. OR komme in Frage (BGE 79 IV 97). Dieser ältere Entscheid des Bundesgerichts wurde in der Lehre kritisiert. Die h.L. geht heute davon aus, dass mindestens Drohung und Täu- schung ni cht unberücksi chti gt blei ben dürfen. Allerdi ngs hi ndert nur ei n strafrecht- lich relevantes Zwingen oder Täuschen die Wirksamkeit der Erklärung. Ei n ni cht aufgrund einer strafbaren Täuschung hervorgerufener Irrtum hat als unbeachtlich zu gelten (R IEDO in: BSK StGB I, 3. Aufl. 2013, N 21 ff. zu Art. 33; so auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 33). Eine strafrechtlich relevante Täuschung bzw. ein strafrechtlich relevantes Zwin- gen liegt indes – selbst nach Darstellung des Privatklägers (Urk. 44 S. 2 Absatz 1; vgl. auch Urk. 54) – i n casu ni cht vor. 5. Sofern der Privatkläger geltend macht, der Rückzug sei nicht gegenüber ei- ner Strafverfolgungsbehörde, sondern unter Privaten erfolgt (Urk. 44 S. 2 Absatz 3), ist ihm – ebenfalls – ni cht zu folgen. Ei n Rückzug unter Pri vaten ist zwar tat- sächlich unzulässi g (R IEDO, a.a.O., N 8 zu Art. 33). Der Rückzug ist jedoch beim hiesigen Gericht – einer Strafverfolgungsbehörde – fristgerecht (Art. 33 Abs. 1 StGB: vor Eröffnung des Urteils der zweiten kantonalen Instanz) eingegangen. Wer die Rückzugserklärung einreicht, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass der Rückzug am Ende einer Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis gebracht wird. Schliesslich bat der Rechtsvertreter des Privatklägers die (damalige) Ver- teidigerin der Beschuldigten ausdrücklich um Weiterleitung des Rückzuges an das Berufungsgeri cht (Urk. 41/3).
Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend übler Nachrede wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2017 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli chen Ver- fahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden für das Berufungsverfahren kei ne Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Dezember 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer