Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170304-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 12. April 2018
in Sachen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._________
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 16. Mai 2017 (GG170040)
Anklage: (Urk. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von der Anklage - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'168.10 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 1'518.70 Dolmetscherentschädigung Fr. 5'337.35 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für die Zeit vom 23. Feburar 2015 bis 1. Mai 2015, werden auf die Gerichtskasse genommen.
(Urk. 58 und 59). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 28. bzw. am 31. Juli zugestellt (Urk. 61/1-3). 1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erstattete die Verteidigung für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung, in welcher sie beliebt machte, dass das Berufungsverfahren schriftlich geführt werde, sofern nur die Entschädi- gungsfolgen strittig bleiben sollten (Urk. 64 S. 2). Eine Berufungserklärung der Privatklägerin ging nicht ein. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2017 wurde der Staatsanwalt- schaft sowie der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründe- tes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 65 S.2). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 28. August 2017, auf die Erhebung der Anschlussberufung zu verzichten und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 67). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 68/2). 1.4. Mit Beschluss vom 27. September 2017 wurde das schriftliche Verfah- ren angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 69). Nach zweimalig gewährter Frister- streckung reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ihre Beru- fungsbegründung fristgerecht ein (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2017 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 74). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staats- anwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 76 und 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Nichteintreten Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 19. Mai 2017 die Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 58), unterliess es aber nach Erhalt des be- gründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Auf die Berufung der
Privatklägerin ist damit nicht einzutreten, was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist. 3. Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te liess das Urteil betreffend die Dispositivziffer 5 (Entschädigungsfolgen) anfech- ten (Urk. 64 und 73). Dementsprechend ist das Urteil hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 (Freispruch), 2 (Zivilansprüche Privatklägerin), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Entschädigungsfolgen nach Freispruch 1. Prozessentschädigung 1.1. Die amtliche Verteidigung machte in ihrer Berufungserklärung zusam- mengefasst geltend, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Vorinstanz vom Grundsatz der vollen Entschädigung der Verteidigungskosten abgewichen sei. Dass gewisse seiner geltend gemachten Leistungspositionen das Schei- dungsverfahren betreffen würden, treffe nicht zu, da er nie für das Scheidungsver- fahren mandatiert und in diesem Zusammenhang auch nicht tätig geworden sei. Auch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ habe den Aufwand für das Scheidungsver- fahren und denjenigen für das Strafmandat strikte separat abgerechnet (Urk. 73 S. 2). Weiter sei es auch nicht dem Beschuldigten anzulasten, dass das Verfah- ren aufgrund des "missbräuchlichen" Widerrufs der Desinteresseerklärung durch die Privatklägerin nicht eingestellt worden sei, weshalb auch die in diesem Zu- sammenhang entstandenen Aufwendungen zu entschädigen seien (Urk. 73 S. 3). Schliesslich hätte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Körperverletzung und mehrfacher Drohung, a fortiori wegen Gefährdung des Lebens, unter wel- chem Titel das Verfahren bis zur Anklageerhebung geführt worden sei, das beruf- liche Fortkommen des Beschuldigten, welcher auf einen einwandfreien Leumund angewesen sei, erheblich erschwert. Das Interesse, das Risiko einer Verurteilung
durch eine aktive und dezidierte Verteidigung weiter zu minimieren, sei offenkun- dig (Urk. 73 S. 3). Weiter wurde von der Verteidigung bestritten, dass der mehrfache Verteidi- gerwechsel einen Mehraufwand für die Einarbeitungszeit mit sich gebracht habe (Urk. 73 S. 3). Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ sei als Anwalt der ersten Stunde beigezogen worden, wobei es nicht unüblich sei, dass es kurz nach der Eröffnung des Verfahrens zu einem Anwaltswechsel komme. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ sei sodann kurzfristig für nicht verschiebbare Handlungen als Stellvertreter für den ferienabwesenden Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ beigezogen worden, womit kein Mandatswechsel vorliege (Urk. 73 S. 4). Nachdem sich der Berufungskläger gefasst und organisiert habe, habe dieser, um Synergien zwischen den laufenden Zivil- und Strafverfahren zu nutzen, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mandatiert, welche ihn im Rahmen seines Scheidungsverfahrens vertreten habe. Indem sich Letztere nicht in offene Punkte des Scheidungsverfahrens, welche für das Straf- verfahren von Relevanz gewesen seien, habe einlesen müssen, sei kein Koordi- nationsaufwand entstanden, weshalb sich der vom Staat zu deckende Aufwand eher reduziert habe. Der weitere Wechsel zur amtlichen Verteidigung sei erfolgt, um neue Blickwinkel und neue Inputs in das etwas festgefahrene Verfahren zu ermöglichen. Die Anwaltswechsel stellten damit keinen "Verschleiss" dar, sondern seien sachlich begründet und nachvollziehbar (Urk. 73 S. 4). Weiter würden sich die von den einzelnen Rechtsanwälten geltend gemach- ten Stundenansätze auch im Rahmen des Angemessenen und Üblichen bewegen sowie innerhalb der Spannweite von § 3 AnwGebV liegen (Urk. 73 S. 5). Was die Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.– betreffe, habe der Beschul- digte aufgrund der Haft und der Teilnahme an den Einvernahmen seiner geschäft- lichen Tätigkeit nicht nachgehen können, wobei es schwierig sei, den genauen Erwerbsausfall zu beziffern. Durch den ursprünglichen Vorwurf der Gefährdung des Lebens und (später) der häuslichen Gewalt sei der Berufungskläger in seiner persönlichen Ehre und damit in seinen persönlichen Verhältnissen stark angegrif- fen worden. Das mehr als zwei Jahre andauernde Verfahren habe für ihn eine grosse Belastung dargestellt. Aufgrund der ungerechtfertigten Schutzmassnah-
men sei der Beschuldigte sodann aus seiner Wohnung verwiesen worden und habe über zwei Monate lang seinen eigenen Sohn nicht sehen können. Die mehrmonatigen Kontakt- und Rayonverbote würden nichts anderes als Zwangs- massnahmen darstellen, ungeachtet dessen, ob sie auf Basis der StPO oder des Gewaltschutzgesetzes ausgesprochen worden seien. Für diese sehr einschnei- dende und ungerechtfertigte staatliche Einschränkung der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Familienleben sei dem Beschuldigten eine Genugtuung zuzu- sprechen (Urk. 73 S. 5). 1.2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hier sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall not- wendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskom- mentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstari- fen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Vertei- digungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Die zwischen dem Be- schuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundensatzhöhe ist sodann für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach dem kantonalen Recht (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO II, 2. Aufla- ge 2014, Art. 429 StPO N 15 f.). Nach § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die
Ansätze gemäss § 3 AnwGebV massgeblich sind. Die Gebühr beträgt damit zwi- schen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde. Für die Führung des Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 1.3. Die von den einzelnen Verteidigern geltend gemachten Stundenansät- ze betragen Fr. 320.– bis Fr. 350.– (vgl. Urk. 53/1-7). Damit bewegen sie sich zwar im oberen Drittel, aber immer noch innerhalb der von § 3 AnwGebV vorge- sehenen Bandbreite, weshalb sie – auch angesichts der Erfahrung der beigezo- genen Rechtsvertreter – ohne weiteres zu übernehmen sind. 1.4. Für das Vorverfahren, welches von der Anzeigeerstattung am 22. Ja- nuar 2015 bis zur Anklageerhebung am 23. Februar 2017 dauerte, werden vom Beschuldigten Kosten für seine erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 28'346.75, bei einem Aufwand von 83.31 Stunden und Auslagen von Fr. 518.15, geltend gemacht (vgl. Urk. 53/1-6). Diese Kosten bestehen in den Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X3., Rechtsanwalt lic. iur. X4., Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie denjenigen der aktuellen Ver- teidigung des Beschuldigten. 1.4.1. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ machte für den Zeitraum vom 22. bis zum 24. Januar 2015 Aufwendungen im Umfang von 10 Stunden geltend. Der für die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Januar 2014 geltend gemachte Aufwand von 2,5 Stunden ist nicht zu beanstanden. Dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Anwalt der ersten Stunde ein gewisser Auf- wand für Telefonate entstanden ist, ist nachvollziehbar. Der von ihm hierfür gel- tend gemachte Aufwand von 7,5 Stunden erweist sich für die Mandatsdauer von insgesamt 3 Tagen jedoch als zu hoch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der Stellvertretungssituation zwischen Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ geführten Telefonate im Umfang von rund zwei Stunden (vgl. Urk. 53/2) nicht doppelt entschädigt werden können. Indem es die Aufgabe von Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ war, Rechtsanwalt lic. iur.
X3._____ über den Stand der Vertretung etc. zu informieren, ist diesem auch der entsprechende Aufwand anzurechnen. In der Konsequenz ist der von Rechtsan- walt lic. iur. X3._____ für Telefonate geltend gemachte Aufwand um 2 Stunden auf 5,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist mangels konkreter Spezifizierung der Telefonate eine weitere Kürzung um die Hälfte auf 2,75 Stunden vorzunehmen. Damit ist der Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ entstandene Aufwand mit 5,25 Stun- den à Fr. 320.– (= Fr. 1'680.–) zu beziffern. Zuzüglich der Barauslagen von Fr. 6.40 sowie der Mehrwertsteuer (8% von Fr. 1'686.40 = Fr. 134.90) ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1'821.30. 1.4.2. Rechtsanwalt lic. iur. X4., welcher für Rechtsanwalt lic. iur. X3. als Stellvertreter tätig war, bezifferte seinen Aufwand für den Zeitraum vom 22. bis zum 30. Januar 2015 auf insgesamt 8,7 Stunden (Urk. 53/2). Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ stellte teilweise Leistungen in Rechnung, welche eindeutig die Scheidung des Beschuldigten betrafen (vgl. die Leistungs- positionen vom 27. Januar 2015 in Urk. 53/2 S. 2). Weiter wurden auch Kanzlei- arbeiten (bspw. das Faxen von Dokumenten sowie das Ordnen und Archivieren von Akten), welche grundsätzlich bereits im Stundenansatz inbegriffen sind, sepa- rat über den Tarif für anwaltliche Leistungen verrechnet (vgl. Leistungspositionen vom 25., 26. und 30. Januar 2015 in Urk. 53/2). Entsprechend ist der Aufwand um 1,1 Stunden zu kürzen. Damit ist der Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ entstandene Aufwand mit 7,6 Stunden à Fr. 350.– (= Fr. 2'660.–) zu entschädigen. Zuzüglich der Barauslagen von Fr. 137.50 sowie der Mehrwertsteuer (8% von Fr. 2'797.50 = Fr. 223.80) ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'021.30. 1.4.3. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ machte für den Zeitraum vom 29. Januar bis zum 22. Mai 2015 Aufwendungen im Umfang von 38,91 Stunden gel- tend (Urk. 53/3-4). Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ übernahm das Mandat, nachdem der Be- schuldigte von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ bzw. dessen Stellvertreter Rechts- anwalt lic. iur. X4._____, als Anwälte der ersten Stunde, verteidigt worden war. Ih- re Mandatsdauer stellte mitunter die intensivste Zeit der Verteidigung während
des Vorverfahrens dar. Da es ein Vieraugendelikt zu untersuchen galt, waren die beiden Einvernahmen der Privatklägerin sowie die weitere Einvernahme des Be- schuldigten essentiell für die Beurteilung der Erstellung des Anklagesachverhalts im späteren gerichtlichen Verfahren. Entsprechend waren diese Einvernahmen mit einem höheren Aufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie der Bespre- chung mit dem Beschuldigten verbunden. Der Aufwand, welcher aufgrund der Er- eignisse rund um die Desinteresse-Erklärung entstand, ist schliesslich nicht vom Beschuldigten zu verantworten, weshalb dies auch nicht zu einer Kürzung führen kann. Der von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ geltend gemachte Aufwand ist damit nicht zu beanstanden. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwandpositi- onen, welche klarerweise das Eheschutz- bzw. das Scheidungsverfahren des Be- schuldigten und der Privatklägerin betreffen (vgl. Leistungspositionen vom 9. März 2015 in Urk. 53/3 und vom 7. April 2015 in Urk. 53/4) sind in ihrer Dauer vernach- lässigbar. Übrige Positionen, welche eindeutig die vorgenannten Zivilverfahren betreffen, sind der Honorarnote nicht zu entnehmen. Entsprechend ist der Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für die erbetene Verteidigung entstandene Auf- wand gemäss ihrer Honorarnote mit 38 Stunden und 55 Minuten à Fr. 350.– (= Fr. 13'644.17) zu beziffern. Zuzüglich der Barauslagen von insgesamt Fr. 93.70, Auslagen ohne Mehrwertsteuer von Fr. 26.10 sowie der Mehrwertsteuer (8% von Fr. 13'757.90 = Fr. 1'100.60) ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von Fr. 14'883.70. 1.4.4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ macht für seine Leistungen im Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis zum 10. Mai 2017 einen Aufwand von ins- gesamt 77,3 Stunden geltend (vgl. Urk. 53/5 - 53/7). 1.4.4.1. Der in den Honorarnoten vom 8. Februar 2017 und 30. April 2017 (Urk. 53/5 und 53/6) geltend gemachte Aufwand von 36,2 Stunden ist , vorbehält- lich nachfolgender Bemerkungen, nicht zu beanstanden. Weiter ist der für das Rechtsstudium geltend gemachte Aufwand im Umfang von 3,2 Stunden zu kürzen (vgl. Leistungsposition vom 26. Januar 2016 in Urk. 53/5 und vom 2. und teilweise 23. März 2017 in Urk. 53/6), da die Rechts- kenntnis eines Rechtsanwaltes grundsätzlich vorauszusetzen ist, vorbehältlich
hier nicht gegebener Ausnahmen besonders umstrittener oder seltener Rechts- gebiete sowie von ausländischem Recht. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der während der Zeit vom 31. Dezember 2016 bis zum 26. April 2017 angefallene Aufwand um insgesamt 3,2 Stunden auf 33 Stunden zu kürzen. 1.4.4.2. Die Honorarnote vom 10. Mai 2017 (Urk. 53/7) ist zunächst dahin- gehend zu beanstanden, als dass meist mehrere verschiedene Arbeitsleistungen innerhalb einer einzigen Leistungsposition abgerechnet wurden, so dass der für die einzelnen Leistungen effektiv angefallene Aufwand nur schätzungsweise er- sichtlich ist. Der von Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ für die Erstellung des Plädo- yers geltend gemachte Aufwand von etwa 33,2 Stunden (vgl. Leistungspositionen vom 4., 5., 7., 8. und 10. Mai 2017 in Urk. 53/7) erweist sich als zu hoch. Darin ist zudem noch der Aufwand für einen Akteneinsichtstermin am Bezirksgericht Zürich sowie weiteres Aktenstudium enthalten. Angesichts des Umstands, dass der Ak- teneinsichtstermin in der Endphase des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens an- fiel und aufgrund der von Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ bis zu diesem Zeit- punkt bereits geltend gemachten Spesen ist davon auszugehen, dass er sich im Besitz von Kopien der relevanten Verfahrensakten befunden hatte. Kopien weite- rer Aktenstücke hätten am Bezirksgericht Zürich angefordert werden können, womit sich ein zeitaufwändiger Akteneinsichtstermin erübrigt hätte, weshalb der entsprechende Aufwand jedenfalls nicht voll zu entschädigen ist. Weiter ist auch davon auszugehen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ die Akten zu die- sem Zeitpunkt im Wesentlichen kannte, zumal er sich zu Beginn seiner Mandats- übernahme in die Verfahrensakten hat einlesen müssen und den hierfür entstan- denen Aufwand in Rechnung stellte. Ein darüber hinausgehender Aufwand für das Aktenstudium ist demzufolge nicht zu entschädigen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, den für die Er- stellung des Plädoyers, sowie für die weiteren innerhalb derselben Leistungsposi- tionen geltend gemachten Arbeiten – abzüglich der Akteneinsicht und des Akten-
studiums – notwendigen Aufwand auf 25 Stunden festzusetzen. Zusammen mit dem Aufwand für die vierstündige Hauptverhandlung (inklusive Weg und Nachbe- sprechung) von 7,4 Stunden ergibt dies gerundet einen Aufwand von 33 Stunden, zuzüglich Barauslagen. 1.4.4.3. Der Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ für die erbetene Verteidi- gung des Beschuldigten entstandene Aufwand beträgt damit insgesamt 66 Stun- den à Fr. 330.– (= Fr. 21'780.–). Zuzüglich Barauslagen von 653.40 (= 3% von Fr. 21'780.–) sowie der der Mehrwertsteuer von Fr. 1'794.67 (= 8% von Fr. 22'433.40) ergibt dies einen zu entschädigenden Gesamtbetrag von Fr. 24'228.10. 1.5. Im Ergebnis stellen sich die angefallenen Anwaltskosten wie folgt dar: Fr. 1'821.30 Leistungen Rechtsanwalt lic. iur. X3.; Fr. 3'021.30 Leistungen Rechtsanwalt lic. iur. X4.; Fr. 14'883.70 Leistungen Rechtsanwältin lic. iur. X2._; Fr. 24'228.10 Leistungen Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Fr. 43'954.40
Gesamttotal Damit sind für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren so- wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren Gesamtkosten von (gerundet) Fr. 43'960.– angefallen. Von einer weiteren Kürzung des Honorars, wie sie die Vorinstanz nach der Berechnung des Endbetrags sowie einer Gegenüberstellung mit den von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Kosten vorgenommen hat (Urk. 62 S. 48 f.), ist abzusehen. Zunächst ist der durch die Verteidigung einer beschuldigten Person anfallende Aufwand grundsätzlich als grösser einzuschät- zen, als derjenige der Vertretung der Privatklägerschaft, bei welcher insbesondere die Durchsetzung von Zivilansprüchen im Vordergrund steht. Die blosse Tatsa- che, dass die Rechtsvertretung der Privatklägerin weniger Stunden verrechnete, als die erbetene Verteidigung, rechtfertigt noch keine pauschale Kürzung des Ho- norars der Verteidigung. Schliesslich wurden die Honorarnoten der erbetenen Verteidigung vorstehend bereits auf ihre Angemessenheit hin geprüft und um den
als übermässig qualifizierten Aufwand gekürzt, weshalb kein Grund für eine weite- re Kürzung besteht. Es bleibt damit bei der an den Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse zu entrichtenden Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 43'960.–. 2. Erwerbsausfall Die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, hat weiter Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung an, dass der Beschuldigte durch die Haft und die Teilnahme an diversen Einvernahmen seiner geschäftlichen Tä- tigkeit nicht habe nachgehen können (Urk. 73 S. 5). Der geltend gemachte Er- werbsausfall wurde aber weder beziffert noch in irgendeiner Weise konkretisiert oder umschrieben, womit die Zusprechung einer entsprechenden Entschädigung mangels Substantiierung abzuweisen ist. 3. Genugtuung 3.1. Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten im Gesamtumfang von Fr. 2'000.–. Der Beschuldigte habe sich zu- nächst zwei Tage lang zu Unrecht in Untersuchungshaft befunden. Durch den Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der häuslichen Gewalt sei der Be- schuldigte sodann in seiner persönlichen Ehre und damit in seinen persönlichen Verhältnissen stark angegriffen gewesen. Auch die Verfahrensdauer von zwei Jahren sei eine grosse Belastung für ihn gewesen. Schliesslich sei der Beschul- digte aufgrund der ungerechtfertigten Gewaltschutzmassnahmen aus seiner Wohnung verwiesen worden und habe über zwei Monate lang seinen eigenen Sohn, an welchem ihm ausgesprochen viel liege, nicht sehen können. Das mehr- monatige Rayon- bzw. Kontaktverbot sei nichts anderes als eine Zwangsmass- nahme, unabhängig davon, ob diese gestützt auf die StPO oder das Gewalt- schutzgesetz ausgesprochen werde. Die Ersatzmassnahmen fussten auf dem Tatvorwurf, welcher sich als unrichtig erwiesen habe (Urk. 73 S. 5 f.).
3.2. Einer freigesprochenen beschuldigten Person ist für besonders schwe- re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsent- zug, eine Genugtuung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zuge- sprochen werden kann, wobei die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psy- chischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung grundsätzlich nicht genügen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27 ff.) 3.3. Für die vom Beschuldigten erlittene zweitägige Untersuchungshaft ist ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, insgesamt Fr. 400.–, zuzuspre- chen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere Ent- schädigung rechtfertigen (vgl. BGE 143 IV 339 E.3.1.). 3.4. Entgegen der Meinung der Verteidigung handelt es sich bei Schutz- massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich nicht um Zwangsmassnahmen im Sinne der StPO, da diese einem anderen Schutzzweck dienen. Während Gewaltschutzmassnahmen den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen bezwecken, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG), dienen Zwangsmassnahmen dazu, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen sicherzustellen oder die Vollstreckung des En- dentscheides zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Gewaltschutzmassnahmen wer- den durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen sodann auch nicht aufgehoben (§ 7 GSG), weshalb sie unabhängig von einem allfälligen Straf- verfahren angeordnet werden und bestehen können. Eine Entschädigung der mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Januar 2015 (Urk. 5/1) angeordneten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2015 (Urk. 5/4) bis zum 5. April 2015 verlängerten Schutzmass- nahmen (Kontakt- und Rayonverbot sowie Wegweisung) im Strafvollzug entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage und entfällt damit vorliegend. 3.5. Dagegen ist der Beschuldigte für die vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/4) an Stelle der Untersuchungshaft angeordneten und bis zum 10. April 2015 andau- ernden (vgl. Urk. 10/8) Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zu ent-
schädigen, was von der Vorinstanz unterlassen wurde. Die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'600.– an den Beschuldigten erscheint dabei den konkreten Umständen als angemessen. Der im Übrigen vom Beschuldigten geltend ge- machten immateriellen Unbill (Verletzung bzw. starker Angriff in seiner persönli- chen Ehre und Verhältnisse durch die Tatvorwürfe) fehlt die nötige besondere Schwere, womit sie nicht als genugtuungsrelevant zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit jedem Strafverfahren eine gewisse psychische Belastung der beschuldigten Person einhergeht, die hinzunehmen ist. 3.6 Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für die von ihm erlittene Haft sowie für die ihm gegenüber verfügten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung von insge- samt Fr. 2'000.– zu entrichten. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Par- tei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend Prozessentschädi- gung dahingehend, als dass ihm rund Fr. 43'960.– von den geforderten rund Fr. 50'100.– zuzusprechen sind. Entsprechend diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ei- nem Fünftel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzu- treten ist (vorstehend, Erw. I.2.), was ebenfalls ein Unterliegen darstellt, trifft sie
grundsätzlich eine Kostentragungspflicht. Im vorliegenden Fall waren jedoch aus- schliesslich die Honorare der erbetenen Verteidigung Gegenstand des Beru- fungsverfahrens, an welchem sich die Privatklägerin nicht durch das Stellen von Anträgen aktiv beteiligte. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr die Kosten des Beru- fungsverfahren auch nur in einem Teil aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._________ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'193.35 geltend (Urk. 79), wobei dieser den konkreten Umständen angemessen erscheint. Indem der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln obsiegt, ist ihm entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von (gerundet) Fr. 2'555.– auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Zivilansprüche Pri- vatklägerin), 3 und 4 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 43'960.– zugesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.– für erlittene Haft und Ersatzmassnahmen zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'555.– zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Da- ten sowie die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec