Appeal withdrawn; first-instance acquittal becomes final

SB170287Obergericht02.08.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court’s criminal chamber dealt with the prosecutor’s appeal against the acquittal of A._____ for attempted usury. Before the deadline for filing the appeal statement, the prosecution withdrew the appeal. The court therefore discontinued the second-instance proceedings, held that the Meilen District Court judgment of 9 May 2017 had become final, waived the appellate court fee, and denied any compensation to the accused.

Regest

Art. 428 Abs. 1 StPO; withdrawal of an appeal before expiry of the period for filing the appeal statement terminates the appellate proceedings. The withdrawing party is deemed unsuccessful for costs purposes. Upon discontinuance of the appeal, the first-instance judgment becomes final. A compensation to the accused is owed only if compensable effort or disadvantage is shown; absent recognisable expenses, no indemnity is awarded. In such a procedural resolution, the appellate court does not examine the merits of the conviction or acquittal.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170287-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Beschluss vom 2. August 2017

i n Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchten Wucher Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 (GG160020)

Erwägungen: Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 78 S. 27). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 10. Mai 2017 zugestellt (Urk. 73/1-2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 74). Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 20. Juli 2017 in Empfang (Urk. 77/1-2). Noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2017, eingegangen am 25. Juli 2017, i hre Berufung zurück (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N. 3). Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Ent- schädi gung zuzuspreche n.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 (GG160020) rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 2. August 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. Neukom

Schlagwörter

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