Appeal inadmissible for lack of appeal statement

SB170280Obergericht08.08.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal Criminal Chamber did not enter into A._____’s appeal against the Bülach District Court judgment because no appeal statement was filed within the statutory period after the reasoned judgment was served. The court held that filing the appeal statement is a validity requirement and, in such a situation, it may dispense with inviting observations. As the non-entry amounted to defeat, the appellant was ordered to bear the second-instance costs, with the court fee set at CHF 600.

Regest

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender fristgerechter Berufungserklärung. Die Einreichung der Berufungserklärung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung des Berufungsverfahrens. Unterbleibt sie innert Frist, ist auf die Berufung nicht einzutreten; auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden. Das Nichteintreten entspricht im Kostenpunkt einem Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und führt zur Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten an die berufungsführende Partei.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170280-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 8. August 2017

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (GB170005)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Juni 2017 (Urk. 28) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 30) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. Juli 2017 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber kei ne Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Ei nrei chung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen si nd. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

  1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. August 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Schlagwörter

appeal inadmissibilityappeal statementcriminal procedurecostsnon-entrytime limit