Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170254-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 14. Juli 2017
i n Sachen
A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2017 (DG170001)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2017 (Urk. 35) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 (U rk. 37) sowie die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 39) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat am 14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 43). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Berufungserklärung eingereicht. Da die Ei nrei chung ei ner Berufungs- erklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Ni chtei nrei chung auf di e Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens an si ch zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Weil aber dem Beschuldigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Gerichtskosten auferlegt wurden (vgl. Urk. 46 S. 27), rechtfertigt es sich, vorliegend sämtliche Kosten des Berufungsverfahren auf die Geri chtskasse zu nehmen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind schliesslich keine ersichtlich, weshalb keine Entschädi gungen zuzuspreche n si nd. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2017 sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2017 wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. Juli 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch