No entry on appeal due to missing appeal statement

SB170254Obergericht14.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, dealt with cross-appeals by the defendant and the Zurich-Limmat public prosecutor against the Winterthur District Court judgment of 5 April 2017. Because neither side filed an appeal statement within the time limit after service of the reasoned judgment, the court held that the appeal requirements were not met and refused to enter into the appeals. It nevertheless ordered that all appellate costs be borne by the court treasury, considering that no first-instance costs had been imposed on the defendant due to his lack of criminal responsibility. No compensation was awarded for the official defense in the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Voraussetzungen des Eintretens auf die Berufung: Die fristgerechte Berufungserklärung stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Wird sie trotz rechtzeitiger Berufungsanmeldung nicht eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten; auf Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden. Kostenrechtlich gilt der Nichteintretensentscheid grundsätzlich als Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO, doch kann die Kostenverteilung ausnahmsweise nach den Umständen des Falles angepasst werden; ein Entschädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung setzt ersichtliche entschädigungsfähige Aufwendungen voraus.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170254-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 14. Juli 2017

i n Sachen

A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2017 (DG170001)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2017 (Urk. 35) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 (U rk. 37) sowie die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 39) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat am 14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 43). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Berufungserklärung eingereicht. Da die Ei nrei chung ei ner Berufungs- erklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Ni chtei nrei chung auf di e Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens an si ch zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Weil aber dem Beschuldigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Gerichtskosten auferlegt wurden (vgl. Urk. 46 S. 27), rechtfertigt es sich, vorliegend sämtliche Kosten des Berufungsverfahren auf die Geri chtskasse zu nehmen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind schliesslich keine ersichtlich, weshalb keine Entschädi gungen zuzuspreche n si nd. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2017 sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2017 wird nicht eingetreten.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 14. Juli 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bärtsch

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementnon-entrycriminal costsofficial defensecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's appeal should be entered into despite no appeal statement being filed

Extrahierter Entscheid

No. The filing of an appeal statement within the deadline under Art. 399 para. 3 CPC is a validity requirement; without it, the court will not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Neither party filed an appeal statement within the statutory period. The court therefore relied on Art. 403 paras. 1 and 3 CPC and did not request observations under Art. 403 para. 2 CPC.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

All appellate costs were charged to the court treasury.

Extrahierte Begründung

Although non-entry would normally count as a loss for the appellant, the court deviated from the ordinary cost allocation because no court costs had been imposed on the defendant in the first instance due to his lack of criminal responsibility.

Kernrechtsfrage

Whether compensation is due for appellate defense work

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

No reimbursable expenditures by the appointed defense counsel in the appeal proceedings were identifiable.

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