Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170244-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 16. Oktober 2017
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 17. Januar 2017 (GG160023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2016 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 43 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs . 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 2'250.–) und einer Busse von Fr. 450.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 3'080.– Auslagen (Gutachten). 6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, ER in Strafsache vom 17. Januar 2017 in allen Teilen aufzuheben. 2. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich Berufungsverfah- ren auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei die Beschuldigte für das ganze Verfahren einschliesslich Berufungsver- fahren zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2017 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wieder- gegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Ur- teil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 25. Januar 2017 Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 31. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42), woraufhi n diese mit Eingabe vom 20. Juni 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreich- te (Urk. 45).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Diese liess sich indes innert Fri st ni cht vernehmen. 1.4. Beweisanträge wurden im Rahmen des Vorverfahrens keine gestellt. 1.5. Am 16. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung i hres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 4). 1.6. Nachdem die Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatte (Prot. II S . 10), wurde den Parteien das Urteilsdispositiv vom 16. Oktober 2017 am 17. Oktober 2017 zugesendet (Urk. 55). Darin wurde versehentlich die Regelung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vergessen, weshalb den Parteien am 26. Oktober 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht ein unvollständiges Dispositiv von Amtes wegen be- ri chti gen kann, ei ne berichtigte Fassung des Urteilsdispositiv vom 16. März 2017 zugestellt wurde (Urk. 56). 2. Umfang der Berufung 2.1. In i hrer Berufungserklärung vom 20. Juni 2017 sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 16. Oktober 2017 beantragte die Verteidigung der Be- schuldi gten ei nen vollumfängli che n Frei spruch (Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 1). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung – auf Be- fragen hi n – di e Berufung zudem insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, die vor- instanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 5 werde nicht ange- fochten (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 9. September 2016 zusammengefasst vor, sie habe am Montag, den 17. Juni 2013, um 12.59 Uhr, den Personenwagen Subaru Outback, mit dem Kontroll- schild ZH ..., i n B., innerorts auf der C.-Strasse (dorfeinwärts) ge- lenkt. Dabei habe sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Ab- zug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h um netto 28 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe sie bewusst (respektive im Eventualstandpunkt: fahrlässig) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 18 S. 2 ff.). 3.2. Die Beschuldigte hat sich sowohl während der Strafuntersuchung als auch vor Vorinstanz konsequent auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht die Person gewesen, welche zur fraglichen Zeit den auf sie zugelassenen PW mit dem Kon- trollschild ZH ... i n B._____ gelenkt habe (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 2 ff., Urk. 6/3 S. 2, Urk. 32 S. 4 f.). Diese Position nahm sie denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung ei n (Urk. 53 S. 5 ff.). Zur Frage, wer denn sonst zum in- kriminierten Zeitpunkt mit ihrem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, verweigerte die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens die Aussage (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 2 ff., Urk. 6/3 S. 2, Urk. 32 S. 4 f., Urk. 53 S. f.) . 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, unbestritten sei, dass die Beschuldigte die Halterin des Personen- wagens Subaru Outback mit dem Kontrollschild ZH ... gewesen sei, welcher am Montag 17. Juni 2013 um 12:59 Uhr innerorts auf der C.-Strasse in B. (dorfeinwärts) von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchstge- schwindigkeit erfasst worden sei. Nachdem die Beschuldigte ihre Täterschaft stets in Abrede gestellt habe, habe die Anklagebehörde letztlich durch das Foren- si sche Insti tut Züri ch ei n Gutachten mit morphologischem Bild-Bild-Vergleich in- klusive 3D-Vermessung in Auftrag gegeben. Bei der Auftragserteilung sei die An- klagebehörde sämtlichen Auflagen, welche ihr im Rahmen eines Beschwerdever-
fahrens durch die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich erteilt worden seien, nachgekommen. Entsprechend sei das Gutachten entgegen den Vorbringen der Verteidigung vollumfänglich verwertbar. Die Gutachterin komme darin zusam- mengefasst zum Schluss, dass aufgrund der morphologischen Personenanalyse eine Identität der Beschuldigten mit der Person auf dem Foto der Radarmessung als "sehr wahrscheinlich" zu bewerten sei. Auf diese gutachterliche Schlussfolge- rung könne abgestellt werden. Zu keinem anderen Schluss komme man schliess- li ch, wenn man si ch di e Aussagen der drei Auskunftspersonen vor Augen halte. Sowohl die Cousine der Beschuldigten als auch deren Tante und die Schwester hätten zu Protokoll gegeben, dass sie den Subaru der Beschuldigten noch nie ge- lenkt hätten. Zudem hätten alle drei Auskunftspersonen zu Protokoll erklärt, dass es sonst keine Personen aus dem familiären Umfeld der Beschuldigten gebe, welche die abgebildete Person sein könnten. In Würdigung all dieser Umstände bestünden keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 17. Juni 2013 um 12:59 Uhr nicht nur Halterin, sondern auch Lenkerin des Subaru Outback mit dem Kontrollschild ZH ... gewesen sei und dass sie innerorts auf der C.-Strasse in B. (dorfeinwärts) mit einer Ge- schwindigkeit von 78 km/h (Toleranz bereits abgezogen) unterwegs gewesen sei. Der Anklagesachverhalt sei somit erstellt (Urk. 42 S. 3 ff.). 3.4. Die Verteidigung rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: 3.4.1. Zunächst sei es rechtswidrig, aus dem Aussageverweigerungsrecht der Beschuldigten auf das Gegenteil zu schliessen. Dies würde bedeuten, dass von der Beschuldigten eine Erklärung erwartet werden könne. Dies könne jedoch nur in speziellen Sonderfällen zutreffen. Ein Beschuldigter, dem eine Geschwi ndig- keitsüberschreitung vorgeworfen werde, habe das Recht, die Aussage zu ver- weigern, wie jeder andere Beschuldigte auch. Überdies könne eine beschuldigte Person gute Gründe haben, ihre Angaben zum Lenker zu verschweigen, bei- spielsweise weil sie die fragliche Person nicht denunzieren wolle, oder weil ihr gegenüber der tatsächlichen Täterschaft ein gesetzliches Aussageverweigerungs- recht zustehe, oder weil sie sich wie im vorliegenden Fall über die tatsächliche
Täterschaft ni cht si cher sei und si ch ni cht nach Art. 303 oder 304 StGB strafbar machen wolle. Deshalb würden als Beweismittel bloss die Zeugen und das Gut- achten des forensischen Instituts in Frage kommen (Urk. 54 S. 3 ff.). 3.4.2. Keine der drei einvernommenen Zeugen hätten die Beschuldigte identifi- zi eren können, wobei von zusätzlicher Bedeutung sei, dass die Zeuginnen D._____ und E._____ das Umfeld und den Bekanntenkreis der Beschuldigten aufgrund des distanzierten Verhältnisses überhaupt nicht kennen würden. Die Schwester F._____ stehe in einem äusserst angespannten, wenn nicht gar feind- schaftlichen Verhältnis. Obwohl sie somit allen Grund gehabt hätte, ihre Schwes- ter "in die Pfanne zu hauen", habe auch sie deren Identität nicht bestätigen kön- nen (Urk. 54 S. 6). 3.4.3. Somit bleibe nur das Gutachten des Forensi schen Insti tuts Züri ch, welches in allen Teilen als haltlos und nicht beweistauglich bestritten werde. Die Staats- anwaltschaft habe mit Vermessungsbefehl vom 26. Juni 2014 eine dreidimensio- nale Vermessung der Beschuldigten angeordnet. Der Gutachter sei dann zum Schluss gekommen, dass das dreidimensionale Gesichtsmodell der Beschuldig- ten für eine Proportionenanalyse nicht geeignet sei. Stattdessen habe er eine morphologische Personenanalyse durchgeführt, was eine einzige Manipulation sei. Als Beweismittel dürfe nur ein primäres Beweismittel dienen, nicht aber ein abgeändertes und manipuliertes. Das einzige primäre originale Beweismittel finde man i n Abbi ldung 1 sowie in Abbildung 4 als Hintergrundbild im Bildanhang zum Gutachten. D i eses Bi ld sei nun durch den Gutachter abgeändert, angeglichen, be- lichtet oder zusammengefasst verfälscht worden, was aus Abbildung 5 klar er- sichtlich sei. Das Ganze werde als morphologische Personenanalyse dargestellt. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft nie einen Auftrag hierzu erteilt, sondern der Gutachter habe selber eine solche Analyse erstellt, um die Staatsanwaltschaft zu- frieden zu stellen. Der Gutachter sei daher nicht objektiv, sondern befangen ge- wesen. Überdies sei der Beschuldigten sowie der Verteidigung das Recht auf Er- gänzungsfragen vorenthalten worden. Das Gutachten sei daher mangels Auftrags und infolge Verletzung der Verteidigerrechte rechtswidrig und unbeachtlich. Aus Abbildung 5 ergebe sich sodann, dass das Gutachten zu falschen Schlüssen füh-
re und als Beweismittel untauglich sei, weil der Gutachter mit Hilfe technischer Mittel aus der Person auf dem Radarfoto die Beschuldigte gemacht habe. Auch seien die 52 verglichenen Merkmale im Gutachten nicht erwähnt und deshalb nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe es zudem unterlassen, si ch zu den tat- sächlichen Unterschieden zwischen den Bildern betreffend Lippen, Mund, Nase, Grübchen am Kinn sowie Haaransatz zu äussern. Das Gutachten könne nicht als Beweis für die Identität der Fahrzeuglenkerin und der Beschuldigten dienen, wes- halb die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 54 S. 6 f. i.V.m. Prot. II S . 7 ff.). 3.5. Als Beweismittel stehen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/3; Urk. 32 und Urk. 53) auch das Radarfoto vom 17. Juni 2013 (Urk. 3) sowie das Gutachten von Dr. G._____ vom Forensi schen Insti tut Zürich vom 29. April 2016 (Urk. 11/30) zur Verfügung. Darüber hi naus liegen die Aussagen der drei Auskunftspersonen D., E. und F._____ vor (act. 8/1, 8/2 und 8/4), welche allesamt unter Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten korrekt erhoben wurden und damit vollumfänglich verwertbar sind. 3.5.1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte während des gesamten Verfah- rens bestritten, sich anklagegemäss verhalten zu haben. Konsequenterweise hat sie denn auch zum inkriminierten Sachverhalt keinerlei Angaben gemacht. Unbe- stritten geblieben ist seitens der Beschuldigten, dass sie zum fragli chen Zei tpunkt Halterin des Subaru Outback mit dem Kennzeichen ZH ... war und dass mit die- sem Fahrzeug die eingeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Dazu befragt, wer damals ihren Personenwagen lenkte respektive wer ausser i hr sonst noch Zugang zu i hrem Fahrzeug hatte, verweigerte sie stets die Aussage (Urk. 6/1 S. 1 f., Urk. 6/2 S. 2 ff., Urk. 6/3 S. 2, Urk. 32 S. 4 f. und Urk. 53 S. 5 ff.). 3.5.2. Bereits die Vorinstanz hat sich mit der von der Verteidigung am Gutachten erhobenen Kritik zutreffend auseinandergesetzt, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hat mit Schreiben vom 29. September 2015 den Auftrag für ein Gutachten zum Bildvergleich mit der 3D-Vermessung erteilt (Urk. 11/14). Diesem Gutach- tensauftrag wurde der Vermessungsbefehl vom 26. Juni 2014 beigelegt, mit wel-
chem eine dreidimensionale Vermessung der Beschuldigten, welche mittels Er- stellen von Kopf-Fotografien mittels 3D-Scanner frontal und im Profil sowie – falls notwendig – von weiteren Fotografien besonderer Körpermerkmale an- geordnet wurde (Urk. 11/1). Die gegen diesen Vermessungsbefehl erhobene Be- schwerde der Beschuldigten wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch mi t Beschluss vom 19. September 2014 insofern gutgeheissen, als dass nicht der Unfalltechnische Dienst der Stadtpolizei Zürich, sondern eine natürliche Person mit der Durchführung der Vermessung beauftrag werden müs- se. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 11/11). In der Folge wurde dem Verteidiger der Beschuldigten die Er- nennung von Frau D r. G._____ als sachverständige Person angezeigt und ihm gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (Urk. 11/13). Die Ver- teidigung unterliess es jedoch innert der angesetzten Frist, si ch dazu zu äussern oder Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 11/14), weshalb sie heute keine Ver- letzung der Verteidigungsrechte geltend machen kann. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erfolgte die Auftragserteilung somit rechtmässig und umfasste – entgegen der Verteidigung – auch die Fotografie besonderer Körpermerkmale und damit auch den morphologischen Bild-Bild-Vergleich bzw. die morpholo- gische Personenanalyse. Schliesslich liegen auch kei ne Anhaltspunkte für ei ne Befangenheit der Gutachterin bzw. dafür, dass sie mit dem Gutachten die Staats- anwaltschaft habe zufriedenstellen wollen, vor. Insbesondere erklärt die Gutachte- rin nachvollziehbar, dass das vorliegende Gesichtsmodell für die vergleichende Analyse der Proportionsmerkmale mit der Bezugsperson im Messbild nicht geeig- net sei, zumal dieses mehrheitlich fehlerbehaftet und porös erscheine, weil es der Beschuldigten schwer gefallen sei, während der Datenerhebung ruhig zu sitzen und deshalb die Referenzpunkte der 3D-Einzelmessung nicht mit der notwen- digen Genauigkeit in ein messtechnisch einheitliches Oberflächenmodell hätten zusammengefügt werden können. Mithin erscheint nachvollziehbar, weshalb das angefertigte dreidimensionale Gesichtsmodell für eine vergleichende Bewertung vorliegend nicht geeignet war (Urk. 11/30 S. 10 u. 12).
3.5.3. Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse der Gutachterin ausführlich und korrekt zusammengefasst. Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnöti- gen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 43 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den vorliegend zu erstellenden Sachverhalt wurde die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung fotografisch festgehalten. Auf dem betreffenden Bildmaterial ist die fehlbare Lenkerin relativ deutlich erkennbar (Urk. 3). Die Gutachterin des Forensi schen Insti tuts Züri ch kommt i n i hrer Exper- tise vom 29. April 2016 (Urk. 11/30) zusammenfassend zum Schluss, die ver- gleichende Gegenüberstellung der als Beweismittel zur Verfügung stehenden Einzelaufnahme der Bezugsperson, erstellt am 17. Juni 2013, mit den Aufnahmen der Beschuldigten, erstellt am 9. Februar 2016, sei mit dem Ergebnis "eine Identi- tät ist sehr wahrscheinlich" zu bewerten (Urk. 11/30 S. 12 f.). Entgegen der Ver- teidigung sind die verglichenen Merkmalausprägungen im Gutachten detailliert erwähnt und nachvollziehbar (Urk. 11/30 S. 11). Insgesamt stimmen 46 Merk- male, welche je separat verglichen wurden, überein (Urk. 11/30 S. 11 und 12). Demgegenüber liegen lediglich sechs Merkmalunterschiede vor, wobei auffallend ist, dass fünf davon in der Halsregion liegen (Urk. 30 S. 11 und 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich nicht um ausschliessende Merkmale, sondern bloss um nicht übereinstimmende Merkmale handelt, was darauf zurückzuführen i st, dass aufgrund des Rollkragenpullovers der Beschuldigten ein Vergleich mit der Halsregion nicht mit der notwendigen Genauigkeit möglich war. So hält die Gut- achterin fest, die Halsregion sei bei den Vergleichsfotografien aufgrund eines hochschliessenden Rollkragenpullovers mehrheitlich verdeckt gewesen. Die Be- schuldigte sei der Bitte, auch diese Region freizulegen, nicht vollständig nachge- kommen (Urk. 11/30 S. 10 und 12). Zwar sagte die Beschuldigte hierzu vor Vor- instanz aus, sie hätte sich nicht verweigert und den Rollkragen heruntergerollt (Urk. 32 S. 6), jedoch ist auf den Vergleichsaufnahmen im Gutachten ohne Weite- res erkennbar, dass die Halsregion der Beschuldigten durch den Rollkragenpullo- ver mehrhei tli ch verdeckt ist (Urk. 11/30 S. 16). Demgegenüber ist die Halsregion auf dem Radarfoto aufgrund des ausgeschnittenen T-Shirts der Lenkerin sehr gut erkennbar (Urk. 11/30 S. 15). Mithin liegt ausserhalb der – aufgrund des Roll- kragenpullovers bzw. des Verhaltens der Beschuldigten nicht vergleichbaren –
Halsregion lediglich ein einziger Merkmalunterschied vor. Schliesslich konnte si ch das Berufungsgeri cht auch anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeu- gen, dass nicht auszuschliessen ist, dass die vor Schranken stehende Beschul- digte und die auf dem Messbild abgebildete Person identisch sind. So bestehen durchaus Ähnlichkeiten, hat doch die Beschuldigte wie die Lenkerin ein gut er- kennbares Grübchen am Kinn, eine schmale gerade Nase und eher hängende Mundwi nkel, wobei die Halsregion auch anlässli ch der Berufungsverhandlung wiederum durch ein Halstuch verdeckt war. Nachdem die Beschuldigte keine ein- eiige Zwillingsschwester (Urk. 53 S. 6) hat, besteht mit der Vorinstanz – und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 43 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – kein vernünftiger Zweifel daran, dass es sich bei der fehlbaren Lenkerin des Personenwagens Subaru Outback mit dem Kontrollschild ZH ... um die Beschul- digte handelte. 3.5.4. Zu kei nem anderen Schuss kommt man, wenn man sich das Nachfolgende vor Augen führt: Wie mehrfach dargetan, verweigerte die Beschuldigte konstant die Aussage, wenn es darum ging darzutun, wer zum inkriminierten Zeitpunkt als Lenkerin ihres Autos in Frage kommen könnte. Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang zunächst zutreffend erwogen, dass unter diesen Voraussetzungen die Haltereigenschaft der Beschuldigten als Indiz für deren Täterschaft gewertet werden könne. Entgegen der Verteidigung hat sie damit keine unzulässige Be- weislastumkehr vorgenommen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgericht den Umstand, dass die Beschuldigte sich weigert die zu ihrer Entlastung erforderlichen Angaben zu machen, gewürdigt. Zweifellos steht der Beschuldigten gestützt auf Art. 113 Abs. 1 StPO das Recht zu, si ch ni cht selber belasten zu müssen und damit die Aussage und ihre Mitwirkung i m Strafverfahren zu verweigern. Beruft sie sich auf dieses Recht, so dürfen ihr aus ihrem Schwei- gen grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (BGE 130 I 126 E. 2.1.). Zwar gibt es diesbezüglich mit der Verteidigung keine lex specialis SVG (vgl. Urk. 54 S. 4), aber eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Geri cht den Umstand, dass sich die Beschuldigte auf ihre Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen dennoch in die Beweiswürdigung einbeziehen darf. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn
sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich). Im Lichte der genannten Recht- sprechung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens keinerlei substantiierte Angaben dazu machen wollte, wes- halb sie nicht bereit sei, konkrete Angaben zu machen, welche die Identifizierung des implizit behaupteten Drittlenkers erlauben würden. Nachdem sie zunächst bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2013 aussagte, es würden meh- rere Leute von ihrer Familie mit dem Auto fahren (Urk. 6/1 S. 2), erklärte sie an- lässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Februar 2014 auf die Fragen, ob F., E. oder D._____ die Lenkerin des Personenwagens gewesen sei, sie wolle dazu nichts sagen (Urk. 6/2 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2017 schloss sie schliess- lich aus, dass die Lenkerin aus ihrem nahen Verwandtenkreis stamme (Urk. 53 S. 5 f.). Mi thi n zeigen diese Aussagen einerseits das widersprüchliche und aus- weichende Aussageverhalten der Beschuldigten. Andererseits macht sie folglich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – kein Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Verwandte geltend, sondern verweigert ihre Aussage aus anderen Gründen, welche si e jedoch auch ni cht nennen wi ll. Sie gab konstant zu Protokoll, sie habe eine Vermutung zur Identität des Lenkers respektive der Lenkerin, wolle dazu je- doch nichts weiter sagen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 32 S. 4 und Urk. 53 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie sodann, zu jener Zei t hätten verschiedene Betreuungs- und Hilfspersonen ihrer pflegebedürftigen Mut- ter zu ihrem Auto Zugang gehabt (Urk. 53 S. 5), ohne jedoch irgendwelche Na- men nennen zu wollen (Urk. 53 S. 7). Wenn die Verteidigung diese Weigerung mit der Angst vor einer Strafverfolgung aufgrund einer falschen Anschuldi gung (Art. 303 StGB) oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) begründet, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Straftatbestände nur erfüllt werden können, wenn man wider besseren Wissens einen Nichtschuldigten bzw. eine strafbare Handlung bei einer Behörde anzeigt. Von der Beschuldigten wird in der vorliegen-
den Situation aber bloss erwartet, dass sie die weiteren Personen nennt, welche Zugang zu i hrem Fahrzeug hatten und ni cht, dass sie behauptet, wer an besag- tem Tag gefahren ist. Unter diesen Voraussetzungen i st kei n vernünfti ger Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte bis zuletzt weigerte, Angaben zum ein- zigen, sie entlastenden Beweis – den nota bene auch nur sie selbst nennen könn- te – zu machen. Ein derartiges Verhalten lässt sich bei objekti ver Betrachtung vernünftigerweise nur damit erklären, dass dieser Entlastungsbeweis schlicht inexistent ist. 3.5.5. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Befragung der Auskunftsperso- nen D., E. und F._____ vor (Urk. 8/1, Urk. 8/2 und Urk. 8/4) weder konkrete be- noch entlastende Momente zu Tage förderten. Die Vorinstanz hat sich hierzu erschöpfend und zutreffend geäussert, darauf kann in globo verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 f.). 3.6. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung abschliessend erwägt, in Würdigung aller Umstände bestünden kei ne erhebli chen, ni cht zu un- terdrückenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 17. Juni 2013 um 12:59 Uhr nicht nur Halterin, sondern auch Lenkerin des Subaru Outback mit dem Kontrollschild ZH ... gewesen sei, welcher innerorts auf der C.-Strasse in B. (dorfeinwärts) mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h (Toleranz bereits abgezogen) unterwegs gewesen sei, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Gestützt darauf ist die nachfolgende rechtli che Würdi gung vorzunehme n. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, indem die Beschul- digte die Geschwindigkeit innerorts um 28 km/h überschritt habe, sei der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. In subjektiver Hinsicht scheide eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung mangels diesbezüglichen Beweisen aus. Das Verhalten der Beschuldigten sei als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu bewerten. Sie sei daher der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Urk. 43 S. 11 ff.). 4.2. Die Verteidigung äusserte sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33), noch im Be- rufungsverfa hre n zur rechtli chen Würdi gung (Urk. 54 i.V.m. Prot. II S . 7 ff.). 4.3. In seinem Leitentscheid vom 29. November 1996 hat das Bundesgericht unter anderem erwogen, innerorts sei ungeachtet der konkreten Umstände objek- tiv immer dann von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG [...] auszugehen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten worden sei (BGE 123 II 37 S. 40 f. E. 1d). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither konstant festgehalten. Nachdem erstellt ist, dass die Beschuldigte innerorts 28 km/h zu schnell fuhr, steht ausser Frage, dass sie durch ihr deliktisches Verhalten den objektiven Straf- tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht vertritt das Bundesgericht in ständiger Recht- sprechung die Auffassung, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, welcher die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschrei- te, in der Regel vorsätzlich, jedenfalls aber mindestens grobfahrlässig handle. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei unter solchen Vor- aussetzungen regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme komme etwa da in Be- tracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befindet si ch noch ni cht oder ni cht mehr i m Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E 1 f). Etwas derartiges wurde weder seitens der i n B._____ wohnhaften und daher mit den ört- lichen Gegebenheiten bestens vertrauten Beschuldi gten noch von der Ver- teidigung jemals geltend gemacht. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraus- setzungen ohne weitere Prüfung direkt auf eine fahrlässige Tatbegehung erkennt, so ist dies als wohlwollend zu bezeichnen. Nachdem vorliegend das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, verbietet sich eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung aber ohnehi n, weshalb es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sei n Bewenden haben muss. III. Sanktion 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, unter Berücksich- tigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe sei es angemessen, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 2'250.–) und ei ner Busse von Fr. 450.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geld- str afe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen (Urk. 43 S. 12 ff.). 5.2. Die Verteidigung äusserte sich weder vor Vorinstanz (Urk. 33), noch im Be- rufungsverfa hre n zur Sanktion (Urk. 54 i.V.m. Prot. II S . 7 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Grundsätze der Strafzu- messung dargelegt und eine sorgfältige Strafzumessung vorgenommen, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 12 ff.). Ergänzend ist in Bezug auf den subjektiven Tatbestand festzuhalten, dass die in B._____ wohnhafte Beschuldigte den Streckenabschnitt und damit auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bestens kannte. Dies hat zwar auch die Vorinstanz festgestellt, wobei sie dann allerdings dennoch von einer fahr- lässigen Tatbegehung ausging, was wie vorstehend dargelegt wohlwollend ist. In subjektiver Hi nsi cht könnte sodann der Umstand, dass sich die Beschuldigte auf besagtem Streckenabschnitt bestens auskannte, durchaus erschwerend gewertet werden, was aber vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt. Des Weiteren ist das Motiv der Beschuldigten für die Geschwindig- kei tsüberschrei tung unklar. Schli esslich ist festzuhalten, dass ihre Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte i n Bezug auf i hre finanziellen Verhältnisse vor, ihr Einkommen aus der Verwaltungstätigkeit betrage
zur Zeit unverändert Fr. 1'860.–. Sie erhalte auch Spesen, aber das sei unter- schiedlich. Zudem beziehe sie einen Teil des Mietertrages aus der Liegenschaft an der ...-strasse i n Züri ch. Sie lebe hauptsächlich vom Betrag, welchen sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Scheidung erhalten habe, welcher aber inzwischen auf Fr. 30'000.– geschrumpft sei (Urk. 53 S. 3 f.). Mi thi n macht die Beschuldigte zwar eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation gegen- über ihren Angaben vor Vorinstanz geltend, jedoch bleibt sie dabei sehr vage und unterlässt es auch, diese zu belegen. Das durch die Vorinstanz festgelegte Straf- mass sowie die Höhe des Tagessatzes und der Busse ist insgesamt angemessen und wurde denn auch weder von der Beschuldigten noch von ihrer Verteidigung kritisiert. Mit Verweis auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz und in Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist die Beschuldigte auch i m Berufungsverfahren mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 2'250.–) und einer Busse von Fr. 450.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zulegen. Für den Fall dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft ni cht bezahlen sollte, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf mit der Vorinstanz auf 3 Tage festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigung 6. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestäti- gen (Urk. 43 S. 17 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Kosten des Berufungsverfahrens 7.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (...) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 3'080.– Auslagen (Gutachten). 6. (...) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 450.–.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Oktober 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.