Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170230-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 20. November 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GG150007)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 (SB160109)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 24. Mai 2017 (6B_1019/2016)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2015 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet.
Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 114 S. 43 ff.) Das Einzelgericht verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird mit Wirkung ab 3. August 2015 die amtliche Verteidigung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis. und erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e sowie Art. 95 Abs. 2 SVG; - des Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV; - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG. 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.– (ge- samthaft CHF 4'500.–) sowie einer Busse von CHF 500.–. 4. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe oder die Busse schuldhaft nicht, so tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 3. August 2015 bis 2. Oktober 2015 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 9'750.−
Zwischentotal: CHF 9'750.– [CHF 780.–] CHF 10'530.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 10'530.– 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren
CHF 10'530.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 17'530.– Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel (entsprechend CHF 3'510.-) dem Beschuldigten auferlegt, jedoch unter Vorbe- halt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Im Umfang von zwei Dritteln (entsprechend CHF 7'020.–) werden die Kosten für die amtliche Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 9. Der folgende Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - Teleskop-Schlagstock (ND 2/7, Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2015). 10. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 145 S. 30 f.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 3. August 2015 bis 2. Oktober 2015 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 9'750.− Zwischentotal: CHF 9'750.– [CHF 780.–] CHF 10'530.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 10'530.– 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren
CHF 10'530.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 17'530.– Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. 7. (...) 8. (...) 9. Der folgende Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - Teleskop-Schlagstock (ND 2/7, Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 30. April 2015). 10. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
(Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker oh- ne Führerausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (ND 8), - des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausge- stellten Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG (ND 9), sowie - der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (ND 2). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Fahrens ohne Berechtigung (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND 6), sowie - des Fahrens ohne Bewilligung (Nicht-mit-sich-führen der EG-Übereinstimmungs- bescheinigung) im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG in der Fassung vom 1.1.2012 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV (ND 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Geldstrafe ist innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu ei- nem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'140.28 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung bis und mit 28. April 2016, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu ei- nem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (P ro t. II S . 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 168 S. 2) 1. Der Berufungskläger sei in Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe aus- gestellten Fahrausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG freizusprechen. 2. Es seien in Aufhebung der Ziffern 6 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 die Kosten der Untersuchung, des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens, der amtlichen Verteidigung sowie des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiter seien die im Antrag 2 erwähnten Kosten gemäss dem neuen Verfahrensausgang zu verlegen. 4. (...) 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 172) Verzi cht auf Vernehmlassung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 7. Juli 2016 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 145 S. 4 ff. E. I.1 .) sowie dem bundes- geri chtli chen Entschei d vom 24. Mai 2017 (Urk. 154 S. 2 f. = Urk. 156 S. 2 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Juli 2016 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vor- wurf des mehrfachen Diebstahls, des Betruges sowie der mehrfachen Urkunden- fälschung), 5 (Entschädigung amtlicher Verteidiger), 6 (Kostenfestsetzung), 9 (Einziehung Teleskop-Schlagstock) und 10 (Verweis Zivilforderung der Pri vat- klägerin auf Zivilweg) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirks- gerichts Meilen, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 145 S. 28 f.). Mit gleichentags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechti- gung (Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis), des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe aus- gestellten Führerausweises) sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des Fahrens ohne Be- rechtigung (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) sowie des Fahrens ohne
Bewilligung (Nicht-mit-sich-führen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung) wur- de der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 3 Tage festgesetzt (Urk. 145 S. 30). 3. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldi gte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 148 und Urk. 149/2; Verfahren 6B_1019/2016). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesge- richts vom 24. Mai 2017 teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 7. Juli 2016 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zu- rückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 154 S. 12 = Urk. 156 S. 12). 4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückwei sungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 158), wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2017 dessen schri ftli che D urchführung ange- ordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 159). Mit Ein- gabe vom 30. Juni 2017 ersuchte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. i ur. X2., um Fristerstreckung, welche ihm am 3. Juli 2017 (bis 28. August 2017) gewährt wurde (Urk. 163). Mit Zuschrift vom 28. August 2017 zeigte Rechtsanwalt lic. i ur. X1. unter Beilage einer Vollmacht (Urk. 167) an, vom Beschuldigten mandatiert worden zu sei n, und ersuchte sei nersei ts um Fri sterstreckung, was gewährt wurde (bis 17. September 2017 [Sonntag]; Urk. 165). Fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 18. September 2017 hierorts einreichen (Urk. 168). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 wurde das Doppel der Berufungsbegründung des Beschul- digten der Staatsanwaltschaft und der Vori nstanz zugestellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort ei nzurei chen (Urk. 170). Mit Zuschrift vom 25. September 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Vernehmlassung zu verzi chten (Urk. 172). 5. Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Beschwerde vor dem Schweizeri- schen Bundesgericht, von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen zu werden (Urk. 149/2 S. 2; Urk. 156 S. 2 f.). Betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe (Art. 95 Abs. 2 SVG) stellte das Bundesgericht fest, dass der entspre- chende Schuldspruch gegen Bundesrecht verstosse und daher aufzuheben sei (Urk. 156 S. 8). Diesbezüglich wurde die Beschwerde des Beschuldigten somit gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte wendete sich mit seiner Beschwerde ebenfalls gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Die entsprechenden Rügen des Beschuldigten erkannte das Bundesgericht für un- begründet (Urk. 156 S. 8 ff.). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrun- de zu legen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Damit bleibt es beim Schuldspruch des Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Aus- weis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Dieser Schuldspruch ist im vorliegenden (Rückwei sungs-)Verfahren daher ohne Weiteres zu bestätigen. 3. Insofern sich der Beschuldigte vor Bundesgericht gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gewendet hatte, er- kannte das Bundesgericht, dass seine diesbezügliche Rüge unbegründet sei, so- weit darauf ei nzutreten sei (Urk. 156 S. 10 f.). Auch dieser Schuldspruch ist damit im vorliegenden (Rückweisungs-)Verfa hre n zu bestätigen. 4. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach der teilweisen Rückweisung durch das Bundesgericht somit – bloss noch – der Vorwurf des Fah- rens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerauswei ses) i m Si nne von Art. 95 Abs. 2 SVG betreffend ND 9 und – damit
zusammenhängend – die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. 5. Ebenfalls nicht mehr zu thematisieren, da vom teilweise gutheissenden bun- desgerichtlichen Entscheid nicht betroffen und damit in Rechtskraft erwachsen, ist ferner der Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. Juli 2016, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6, 9 und 10 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen festgestellt wurde. Vom teilweise aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 7. Juli 2016 si nd sodann die Freisprüche des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 (Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung [Fahren trotz Entzug des Führerausweises im Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; ND 6] sowie des Fahrens ohne Bewilligung [Ni cht-mit-sich-führen der EG-Überei nsti mmungsbeschei nigung i m Si nne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG in der Fassung vom 1.1.2012 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV; ND 3]), die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 sowie die Abweisung des Genugtuungsbegehrens gemäss Dispositiv-Ziffer 10 rechts- kräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschlusses festzustellen. III. Schuldpunkt 1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. Mai 2017 verbindlich festgestellt, der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 2 SVG verstos- se gegen Bundesrecht und sei aufzuheben. Es erwog, dem Beschuldigten werde einzig angelastet, dass er während der Untätigkeit des Strassenverkehrsamtes, welches weder einen definitiven Führerausweis ausgestellt noch über die Voraus- setzungen für ei nen Führerausweisentzug befunden habe, kein Fahrzeug hätte führen dürfen. Ein solches Verhalten falle jedoch nicht unter den Straftatbestand von Art. 95 Abs. 2 SVG. Dieser solle nach seiner ratio legis die Säumnis bestra- fen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Nicht angehen könne es, auch völlig andere Verhaltensweisen da- runter zu subsumieren, die einzig auf die unrechtmässige Verweigerung des de- finitiven Führerausweises zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass der definiti ve
Führerausweis vorliegend schliesslich ausgestellt worden sei. Da die Vorinstanz nichts darlege, das darauf hindeuten könnte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der Probezeit erfüllt gewesen seien, habe sie den Straftatbestand von Art. 95 Abs. 2 SVG zu Unrecht zur Anwendung gebracht (Urk. 156 S. 8). 2. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Voraus- setzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweis nicht unmi ttelbar nach Ablauf der Probezeit erfüllt gewesen wären. Somit ist der Beschuldigte vom Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG (ND 9) freizu- sprechen. IV. Sanktion 1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung nach der Rück- weisung durch das Bundesgericht nicht vollständig neu zu erfolgen hat, sondern lediglich soweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgeri chts Rechnung zu tragen. Zur Strafzumessung im Allgemeinen kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der erkennenden Kam- mer vom 7. Juli 2016 verwiesen werden (Urk. 145 S. 23, E. III .1.). 2. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft äusserten sich i m vor- liegenden Verfahren zur Sankti on (vgl. Urk. 168; Urk. 172). 3. Die erkennende Kammer hielt im teilweise aufgehobenen Entscheid fest, dass das Vergehen nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Fahren ohne Berechtigung – Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe den ab- strakt höchsten Strafrahmen habe, weshalb die Einsatzstrafe davon ausgehend zu bestimmen sei. Sodann verwies sie hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und erwog, es sei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was – unter Berücksichtigung des vermeid- baren Rechtsirrtums in Bezug auf die Öffentlichkeit der Strafe – zu ei ner hypothe-
tischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen führe. Daran ist festzuhalten. Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen erhöhte sie in An- wendung des Asperationsprinzips die Geldstrafe infolge des Schuldspruches we- gen Fahrens trotz Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe um 20 Tagessätze (Urk. 145 S. 24 E. III. 2.1.-2.3.). Diese Erhöhung hat – zufolge des Freispruchs von diesem Vorwurf – nun zu unterbleiben. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen für das Fahren ohne Berechtigung (ND 8). 4. Die Ausführungen zur Täterkomponente (Urk. 145 S. 24 f. E. III. 3.1.-3.4.) er- fahren durch den höchstri chterli chen Rückweisungsentscheid keine Änderung, zumal – wie bereits erwähnt – seitens des Beschuldigten keine diesbezüglichen Äusserungen erfolgten. Es kann daher – mit folgenden Präzisierungen – auf die entsprechenden Ausführungen im teilweise aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Die im teilweise aufgehobenen Entscheid noch zulasten des Beschuldig- ten berücksichtigte Vorstrafe vom 2. Oktober 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erschei nt i m aktuellsten Strafregisterauszug nicht mehr (Urk. 176) und wirkt demzufolge nicht mehr straferhöhend. Bei den neu im Strafregister ein- getragenen Strafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2016 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs begangen am 19. März 2016, teilbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–; Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juli 2017 wegen Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten, bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.–; Urk. 176) handelt es sich nicht um Vorstrafen, weshalb sie keine Auswir- kungen auf die Strafzumessung zeitigen. Die erkennende Kammer erhöhte die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen aufgrund der überwiegenden Straferhöhungsgründe um 15 auf 50 Tagessätze. D a nun- mehr eine Vorstrafe weniger zu berücksichtigen ist und eine tiefere Einsatzstrafe anzusetzen i st, erschei nt ei ne Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponente um 5 Tagessätze als angemessen. Damit ist der Beschuldigte – für das Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis gemäss ND 8) – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.
lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die i hr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hi nsi chtli ch jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichtes 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.2 und 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hi nwei sen). 2.2 Die erkennende Kammer hat im teilweise aufgehobenen Entscheid vom 7. Juli 2016 die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Ge- richtskasse genommen, da – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Entscheid – noch weitere Freisprüche (ND 3 und ND 6) ergingen (Urk. 145 S. 26 E. IV .1. und S. 30 f.). Nunmehr ergeht ein zusätzli cher Freispruch (ND 9). Da nach wie vor zwei Schuldsprüche verbleiben, sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens entgegen der Verteidigung nicht vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, sondern es erscheint angemessen, diese dem Be- schuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln definitiv und zu einem Sechstel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3. Erstes Berufungsverfahren 3.1 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 145 S. 27 E. IV.2.1. und S. 31). Da aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides ein weiterer Freispruch zu ergehen hat, erschei nt es i n Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO angemessen, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen; im Übrigen sind die
Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der (damaligen) amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei betreffend der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kos- ten der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. 3.2 Dem Beschuldigten wurde für das (erste) Berufungsverfahren eine – um zwei Drittel – reduzierte Prozessentschädigung für seine Anwaltskosten ab Wider- ruf der amtlichen Verteidigung (Verfügung vom 28. April 2016; Urk. 127) von Fr. 700.– zugesprochen. Da dem Beschuldigten nunmehr bloss noch die Hälfte der Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist ihm nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. Mai 2017 eine bloss noch um die Hälfte redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'050.– zuzusprechen. D as Verrechnungs- recht des Staates hat vorbehalten zu bleiben (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Zweites Berufungsverfahren 4.1 Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Beru- fungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertre- ten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2 Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren, welches der Beschuldigte – wie soeben ausgeführt – nicht zu vertreten hat, ist dem Beschuldigten eine Pro- zessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen. Ausführungen zur Höhe seitens des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers fehlen (Urk. 168 S. 4). Der Verteidiger reichte eine 2 ½-seitige Berufungsbegründung (ohne Rubrum) ei n. Ansonsten fiel kaum relevanter Aufwand an. Es rechtfertigt sich da- her, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 7. Juli 2017: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 3. August 2015 bis 2. Oktober 2015 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 9'750.− Zwischentotal: CHF 9'750.– [CHF 780.–] CHF 10'530.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 10'530.– 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.– Gebühr Vorverfahren
CHF 10'530.– Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 17'530.– Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. 7. (...) 8. (...)
Der folgende Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - Teleskop-Schlagstock (ND 2/7, Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 30. April 2015). 10. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Fahrens ohne Berechtigung (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND 6), sowie - des Fahrens ohne Bewilligung (Nicht-mit-sich-führen der EG-Übereinstim- mungsbescheinigung) im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG in der Fassung vom 1.1.2012 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV (ND 3). 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...)
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'140.28 amtliche Verteidigung 8. (...) 9. (...) 10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeuges an ei- nen Lenker ohne Führerauswei s) i m Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (ND 8) sowie − der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbin- dung mi t Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (ND 2). 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG (ND 9) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Geldstrafe ist innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung i m Untersuchungs- und i m erst- i nstanzli chen Verfahren werden zu fünf Sechsteln defi ni ti v und zu ei nem Sechstel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D i e Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160109) werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren wer- den zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'050.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstellen Waffen, Nussbaumerstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Einziehung/Vernichtung gemäss Dispositiv- ziffer 9 des vorinstanzli che n Urtei ls, Sach-Kauti on Nr. ...) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (P IN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. S trafkammer
Züri ch, 20. November 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer