Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170229-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. C h. Pri nz, und Ersatzoberrrichter lic. iur. H.P. Meister sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. C. Baumgartner Urteil vom 6. November 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 20. Februar 2017 (GG160011)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr- zeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'799.40 Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64): 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'189.25, inkl. 8% Mehrwert- steuer, auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualantrag: 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von CHF 500.-- zu bestrafen. 2. Die Kosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verlegen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 23. November 2016 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (Urk. 23). 1.2. Mi t unbegründetem Urteil vom 20. Februar 2017 (Urk. 35) sprach das Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.–, und zwar als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens auferlegte sie ausgangsgemäss dem Beschuldigten. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 2. März 2017 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 37). Am 10. Mai 2017 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 41 [= Urk. 44]) und vom Verteidiger am 12. Mai 2017 entgegengenommen (Urk. 43). 1.3. Mit Eingabe an die Kammer vom 31. Mai 2017 erklärte der Verteidiger na- mens des Beschuldigte innert Frist Berufung. Der Beschuldigte verlangt die voll- umfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragt einen Frei- spruch von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren (Urk. 45).
Nachdem die vorinstanzlichen Akten eingegangen waren, setzte der Vor- sitzende mit Verfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Frist an, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit auf das Erheben einer Anschlussberufung. Ebenso verzichtete sie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 50). Mit Eingabe seines Verteidigers vom 6. Juli 2017 liess der Beschuldigte aufforderungsgemäss das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu seinen persönlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 52-54). Am 14. Juli 2017 folg- ten, wie vom Verteidiger in Aussicht gestellt, Belege zu den wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Urk. 55 und 57/1-4). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Verteidiger weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten ein (Urk. 60, Urk. 62/1-3). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. November 2017 statt. 2. Sachverhalt 2.1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt ein Verkehrsunfall mit Blechschaden zu Grunde, der sich zu nächtlicher Stunde auf dem Gebiet der Gemeinde B._____ ereignete. Umstritten ist im Wesentlichen, wer das unfallverursachende Fahrzeug lenkte. Zum Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen wird, kann auf die im Anhang wiedergegebene Anklageschrift verwiesen werden. Auf das Wesentliche zusammengefasst geht es um Folgendes: Der Beschuldigte anerkennt, am Freitag, 29. April 2016, um ca. 02.00 Uhr i n sei nem Fahrzeug, einem weissen "Ford C-Max", Kontrollschild ZH ..., i n alko- holisiertem Zustand auf dem Gemeindegebiet B._____ unterwegs gewesen zu sein, und zwar, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, auf der Strecke von der "C._____ Bar" an der ... [Strasse] ... vi a D.-Strasse bis an seinen Wohnort i m E. .... Er räumt auch ein, dass sein Auto mit einem anderen Personenwagen, einem schwarzen Alfa Romeo, kollidierte, der vor der Papeterie F._____ an der D._____-Strasse korrekt parkiert war, und dass durch diese Kolli- sion an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand. Der Beschuldigte bestreitet
allerdings den Vorwurf, selber am Steuer seines Wagens gesessen zu sein und den Wagen gelenkt und in der Folge den erwähnten Unfall verursacht zu haben. Nach seiner Darstellung war es seine Mutter, G., die sei n Auto lenkte und die Kollision verursachte. Seine Mutter habe ihn und seinen Begleiter, H., bei der "I._____ Bar" abgeholt. Er habe sich während der Fahrt auf dem Rücksitz befunden, H._____ auf dem Beifahrersitz. 2.2. Bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Be- weiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 13 ff. Erw. 2.13). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 41 S. 3 f. Erw. 1.3). Die Vorinstanz hat auch die konkreten Aussagen der einvernommenen Personen ‒ Beschuldigter, H., J., K., L. und G._____ ‒ zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 S. 4 ff. Erw. 2.1 - 2.11). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Bevor die Aussagen der einvernommenen Personen zu würdigen sind, ist auf den Einwand des Verteidigers einzugehen, sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten als auch bei der Einvernahme von H._____ seien prozessuale Bestimmungen verletzt worden und insoweit seien deren Aussagen nicht verwert- bar. 2.3.1. Beim Beschuldigten steht dessen erste Einvernahme in der Kritik, welche vom Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, PS M., auf dem Polizeipos- ten B. um ca. 06.00 Uhr, rund vi er Stunden nach dem Unfall, durchgeführt worden war (Urk. 6/2). Dem Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschul- digte lege artis über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der er einvernommen wurd e, informiert und über seine Rechte belehrt worden war (Urk. 6/2 S. 1 Rz 1 i.V.m. Art. 113 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte antwortete auf diese Informationen und Belehrungen damit, dass er die Aussage verweigere (Urk. 6/2 S. 1 Rz 1). Diese Antwort ist,
entgegen der vor Vorinstanz geäusserten Auffassung des Verteidigers (vgl. Urk. 33 S. 7), klar und eindeutig und lässt sich insbesondere nicht auf sein Recht beziehen, selber einen Verteidiger zu bestellen bzw. ei nen amtli chen Ver- teidiger zu beantragen und nur in dessen Anwesenheit auszusagen. Dies hätte der Beschuldigte, wenn er es denn gewollt hätte, zusätzli ch geltend machen müs- sen. Das Unterlassen der Erklärung, dass er, der Beschuldigte, auf ei nen Anwalt verzi chtet, musste vom einvernehmenden Polizeibeamten ni cht als sinngemässer Antrag auf Beizug eines Verteidigers verstanden werden, und der Polizeibeamte durfte daher die Einvernahme ohne Weiteres fortsetzen. Dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, steht fest ‒ um 05.03 Uhr, dem Zeitpunkt der Blutentnahme (Urk. 7/2), wi es sei n Blut eine Alkoholkonzen- tration von 1.52 - 1.68 Gew.-‰ auf (Urk. 7/3 S. 1). Die polizeiliche Einvernahme begann um 05:54 Uhr (Urk. 6/2), mi tunter rund ei ne Stunde nach der Blutentnah- me, weshalb der Promillewert in jenem Zeitpunkt etwas niedriger angenommen werden kann. Der Verteidiger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, man müsse für den Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Blutalkoholkonzentration 2.2 Gew.-‰ betragen habe, ausgehend vom festgestellten Maximalwert von 2.4 Gew.-‰ (Urk. 64 S. 10f.). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Bei dem vom Verteidiger genannten Maximalwert von 2.4 Gew.-‰ und dem daraus abgeleiteten Wert von 2.2 Gew.- ‰, handelt es sich um den rückgerechneten maximalen Wert im Zeitpunkt des Unfallereignisses und ni cht um denjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (Urk. 7/4). Mit der Vertei- digung darf indessen angenommen werden, dass der Beschuldigte i m Zei tpunkt der polizeilichen Einvernahme müde war. Trotz dieser Umstände wirkte der Be- schuldigte jedoch aufgrund der erhobenen Befunde im Zeitraum der ärztlichen Untersuchung nur lei cht beei nträchti gt, insbesondere war seine Ori enti erung er- halten, hatte er keine Erinnerungslücken, war seine Sprache unauffällig und sei n Stand sicher (Urk. 7/3 S. 2). Von einem körperlichen oder geistigen Zustand, der es dem Beschuldigten verunmöglichte, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Protokoll der an die ärztliche Untersuchung anschliessenden polizeilichen Einvernahme zeigt denn auch, dass der Beschuldigte die Rechtsbelehrung verstand und er der Ein-
vernahme folgen konnte (Urk. 6/2). Sein angebliches Unvermögen, sich an die Vorgänge rund um den Unfall zu erinnern, wie er es wiederholt geltend machte, zuletzt auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 6/2 S. 1 f., Urk. 63 S. 7 f.), und die Tatsache, dass er im Laufe der Einvernahme nochmals "von vorne" beginnen wollte (Urk. 6/2 S. 2 Rz 18), sind entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 6 f.) nicht aussergewöhnlich und lassen ni cht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Interessen ausreichend zu wahren. Ein Widerspruch zur Fahruntüchtigkeit eines alkoholisierten (und übermüdeten) Lenkers, die bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.5 Gew.-‰ gesetz- lich vermutet wird (vgl. Art. 1 f. der Verordnung der Bundesversammlung über Al- koholgrenzwerte im Strassenverkehr), lässt sich entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 5) ni cht ausmachen. Damit lag im Zeitpunkt der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschuldigten auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (vgl. Art. 130 StPO, insbes. lit. c). Die (polizeiliche) Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2016 ist somit gültig erfolgt und uneingeschränkt, also auch zum Nachteil des Beschuldig- ten, verwertbar, wie dies bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest- hielt (vgl. Urk. 41 S. 19 ff. Erw. 2.16.3 - 2.16.5). Dies gilt auch für die späteren Ei nvernahmen des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens, welche man- gels eines entsprechenden Antrags ebenfalls ohne Anwesenheit eines Verteidi- gers erfolgten (vgl. Urk. 16/1-2). 2.3.2. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2016 mit H., einem guten Kollegen, unterwegs. Sie begaben sich nach dem Besuch der "I. Bar" zusammen auf den Heimweg. Auch wenn konkrete Feststellungen fehlen, H._____ wurde keiner Blutprobe unterzogen, darf angenommen werden, dass auch er alkoholisiert und müde war, als er am frühen Morgen des 29. April 2016, um ca. 06.00 Uhr, wenige Stunden nach der Kollision, von Gfr N._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde. Der Verteidiger kritisierte das polizeiliche Vorgehen. Er qualifizierte die Ein- vernahme von H._____ als "äusserst fragwürdig" bzw. als problematisch (Urk. 33 S. 5; Urk. 64 S. 7 ff.), und brachte vor, auf die Aussagen von H._____ bei der Po-
lizei könne nicht abgestellt werden bzw. die Aussagen von H._____ hätten von der Vori nstanz ni cht als glaubhaft, klar und nachvollziehbar eingestuft werden dür- fen (Urk. 33 S. 5; Urk. 64 S. 8f.). Dem ist, wie schon im Fall des Beschuldigten, zu widersprechen. H._____ wurde regelkonform einvernommen, insbesondere unter Hinweis auf den Gegenstand des Strafverfahrens, die Eigenschaft, in der er einvernommen wurde, und seine Rechte und Pflichten, namentlich das Recht auf Aussageverweigerung (Urk. 5 S. 1 Rz 1 ff. i.v.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 179 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO). H._____ war sodann in der La- ge, der Einvernahme zu folgen, was er zu Beginn der Einvernahme nicht nur ex- plizit bestätigte (Urk. 5 S. 1 Rz 4), sondern was si ch auch aus sei nen Antworten ergibt, die ausnahmslos auf die gestellten Fragen Bezug nehmen und auch detail- liert ausgefallen sind. Das Vorbringen der Verteidigung, anlässlich einer Einver- nahme mit derartigen Randbedingungen erhalte der Befrager bzw. die Befragerin jede Antwort, die sie si ch wünsche, lässt ausser Acht, dass die Polizei kein Inte- resse daran hatte, dass der Beschuldigte als Fahrer bezeichnet wurde. Ebenfalls erscheint nicht schlüssig, wenn der Verteidiger einerseits geltend machen will, H._____ sei aufgrund seiner Übermüdung und Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen die Person zu bezeichnen, welche das Fahrzeug gelenkt hatte, anderer- seits will er sich aber die Konsequenzen seiner Aussagen überlegt haben, näm- lich ein möglicher Konflikt zwischen seinen Eltern und der Mutter des Beschuldig- ten. Die Überlegungen zu den Konsequenzen seiner Aussage stellen mindestens einen ebenso komplexen Denkvorgang dar, wie der Bericht darüber, wer das Fahrzeug gelenkt hatte. Das Vorbringen der Verteidigung weist somit gerade da- rauf hi n, dass H._____ trotz Alkoholisierung und Müdigkeit durchaus in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und auszusagen. Ohne auf die konkrete Würdi- gung seiner Aussagen im Detail bereits einzugehen (dazu vgl. nachfolgende Erw. 2.4.1), ist daher die Kritik des Verteidigers an der Vorgehensweise der ermit- telnden Polizeibeamten zurückzuweisen. Sodann hi elt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 41 S. 15 Erw. 2.15.2), dass der Beschuldigte im Laufe der Unter- suchung mi t den Aussagen von H._____ konfrontiert (Urk. 16/1 S. 4 f. Ziff. 25 ff.) und ihm Gelegenheit gegeben wurde, der Einvernahme von H._____ durch di e Assistenz-Staatsanwältin beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen
(Urk. 14/1-2). Auch di e Teilnahmerechte des Beschuldigten sind damit gewahrt worden. Unberechtigt ist auch die Kritik des Verteidigers an der Assistenz- Staatsanwältin, welche im späteren Verlauf der Untersuchung H._____ ebenfalls einvernahm. An der Einvernahme vom 31. August 2016 befragte diese H._____ zunächst in der Eigenschaft als Zeuge (Urk. 14/1 S. 1 ff.), was beim damaligen Stand der Untersuchung korrekt war und vom Verteidiger auch nicht beanstandet wird. Nachdem H._____ aber ausgesagt hatte, dass entgegen seiner früheren Aussage nicht der Beschuldigte den Wagen gelenkt habe sondern dessen Mutter, und H._____ auch nach Hinweis auf die Straffolgen ei ner falschen Anschuldi- gung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung an dieser neuen Aussage festhi elt, brach die Assistenz-Staatsanwältin die Befragung von H._____ als Zeuge ab (Urk. 14/1 S. 4 f. Ziff. 28 ff.) und fuhr mit seiner Befragung in der Ei- genschaft als Auskunftsperson fort (Urk. 14/2 S. 1 ff.). Ihn stattdessen als Be- schuldigten zu befragen, wäre wohl möglich gewesen, entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 8; Urk. 64 S. 7) aber ni cht zwi ngend, was schon die Vori nstanz im Ergebnis richtig festhielt (Urk. 41 S. 15 f. Erw. 2.15.3). Die Grenze zwischen einer beschuldigten Person ‒ als solche gilt unter anderem die Person, die von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO) ‒ und ei ner Auskunftsperson ‒ so bezeichnet man un- ter anderem eine Person, die ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammen- hängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO) ‒ ve rläuft fliessend. Dass die Assistenz-Staatsanwälti n zum damaligen Zei tpunkt entschied, H._____ als Auskunftsperson und ni cht als Beschuldi gten ei nzuver- nehmen, ist durchaus vertretbar, fanden i m Anschluss an dessen Ei nvernahme doch noch Befragungen weiterer Personen statt (vgl. Urk. 14/3-5). Aber selbst wenn H._____ als Beschuldigter hätte einvernommen werden müssen, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. So war H._____ bei seiner Einver- nahme als Auskunftsperson, gleich wie ein Beschuldigter, ni cht zur Aussage ver- pflichtet, worauf er auch hingewiesen worden war (Urk. 14/2 S. 1 Ziff. 1), und gal- ten für i hn si nngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldig-
ten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Es gibt insofern keinen Grund, die Aussagen von H., welche er am 31. August 2016 in der Eigenschaft als Auskunftsper- son machte, als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten ni cht zu verwerten (vgl. auch BSK StPO-K ERNER, Art. 179 N 17). Eine andere Frage ist, ob diese Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren gegen H. persönlich be- achtet werden dürfen. Da diese Frage hier nicht zur Diskussion steht, kann sie of- fen bleiben. Ergänzend sei angefügt, dass H._____ anlässli ch sei ner Ei nvernahme vom 31. August 2016 zu Gunsten des Beschuldigten aussagte, und zwar sowohl in seiner Eigenschaft als Zeuge (Urk. 14/1) als auch als Auskunftsperson (Urk. 14/2). Damit bleibt für die Kammer schleierhaft, inwiefern eine allfällige Un- verwertbarkeit der Aussagen von H., die er als Auskunftsperson machte, für den Beschuldigten von Relevanz sein sollte. 2.3.3. Der Einwand des Verteidigers vor Vorinstanz, dass die Protokolle der Ein- vernahme von L. und J._____ Schreibfehler aufweisen (Urk. 33 S. 3 f.), trifft zu (vgl. Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 22 und S. 6 Rz 30; Urk. 14/3 S. 3 Ziff. 15). Unklar ist, was der Verteidiger damit geltend machen will. Auch wenn die von ihm erwähnten Schreibfehler sinnstörend sind, lässt sich der Sinn der Aussagen von L._____ und J._____ dennoch erfassen. Zudem, und dies ist entscheidend, kann aus diesen Fehlern nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafuntersuchung unsorgfäl- tig geführt wurde und sämtliche Einvernahmeprotokolle nicht verlässlich sind. Namentlich was die Einvernahme des Beschuldigten und von H._____ durch die Beamten der Kantonspolizei betrifft, wird denn auch vom Verteidiger explizit attes- tiert, dass die Protokolle "keine Zweideutigkeiten irgendwelcher Art" aufweisen (Urk. 33 S. 4 f.). 2.4. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von H., G. und der übrigen befragten Personen (J., K. und L.) kann zunächst auf di e grundsätzli ch zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 15 ff. Erw. 2.14 - 2.20). Der Verteidiger bemängelte indessen im Berufungsverfahren die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von H.. Konkret brachte der Verteidiger vor, der Vorder-
richter habe die Aussagen von H._____ nur vor dem Hintergrund der Freund- schaft mit dem Beschuldigten gewürdigt, was falsch sei. H._____ habe die Aus- sagen als Zeuge gemacht. Dabei sei er auf die Konsequenzen wissentlich fal- scher Aussagen hingewiesen worden. Der Hinweis auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, fahre erfahrungsgemäss jedem Zeugen regelrecht ein. Trotzdem ha- be H._____ klar bestätigt, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei (Urk. 64 S. 6). D i e vori nstanzli chen Ausführungen zur Glaubwürdi gkei t von H._____ si nd tatsächlich knapp ausgefallen (vgl. Urk. 41 S. 15 Ziff. 2.15.1.). Korrekt ist der Ein- wand der Verteidigung, dass es nicht unbeachtlich ist, dass der Zeuge zu Beginn der Einvernahme auf die Straffolge von Art. 305 StGB hingewiesen wurde. Einer solchen Aussage kann eine erhöhte Bedeutung zukommen, was vorliegend zu beachten sein wird. Indessen verhi lft der Fakt, dass eine Aussage in der pro- zessualen Rolle als Zeuge deponiert wurde, der aussagenden Person nicht auto- matisch zu einer generell erhöhten Glaubwürdigkeit. Massgebend bleibt letztlich die konkrete Würdigung der entsprechenden Aussagen. Auch unter Berücksi chti- gung dieser Vorgaben, kam die Vorinstanz im Ergebnis zum ri chti gen Schluss, dass der Beschuldigte und ni cht sei ne Mutter, G., sein Fahrzeug "Ford C- Max" lenkte, als er von der "I. Bar" zusammen mit H._____ nach Hause fuhr und während dieser Fahrt an der D.-Strasse mit dem vor der Papeterie F. parkierten Personenwagen kollidierte. Hervorzuheben sind die nachfol- genden Aspekte, die gewisse Ergänzungen und Präzisierungen zu den vori nstanzli che n Erwägungen enthalten. 2.4.1. In der polizeilichen Befragung vom 29. April 2016, welche um ca. 06.00 Uhr erfolgte und damit wenige Stunden, nachdem sich der anklagebildende Sach- verhalt zugetragen hatte, sagte H._____ aus, dass der Beschuldigte den Wagen gelenkt und während der Fahrt die Kollision verursacht habe (Urk. 5 S. 2 Rz 12 und S. 3 Rz 18). In der Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin vom 31. August 2016 bezeichnete er diese Aussage als falsch und gab an, die Mutter des Beschuldi gten habe das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 28 ff.).
Zu den Umständen der Einvernahme bei der Polizei führte H._____ aus, damals voll unter Schock und alkoholisiert gewesen zu sei. Er habe damals ni cht richtig überlegen können, es seien ihm nur Bilder durch den Kopf gegangen (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 24 f.). Sie (gemeint die Polizeibeamten) sei en i hn holen ge- kommen, als er noch besoffen gewesen sei, und er habe dann Aussagen machen müssen (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 21). Heute würde er dieses Protokoll nicht mehr un- terschreiben. Er habe damals einfach nach Hause gewollt (Urk. 14/1 S. 5 Ziff. 34). Er habe gar nicht mehr gewusst, was er ausgesagt habe (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 21). Mit diesen Aussagen machte H._____ geltend, sinngemäss sind sie jeden- falls so zu verstehen, dass er bei der polizeilichen Befragung nicht bei Verstand war. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Ausrede. Dem Protokoll seiner polizeilichen Befragung, lassen sich nicht die geringsten Anzeichen entnehmen, dass H._____ wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums (vgl. dazu Urk. 5 S. 1 Rz 5 und S. 3 Rz 29) und der Kollision mit dem geparkten Wagen derart be- einträchtigt war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und tatsächlich Erlebtes von fantasti schen Vorstellungen zu unterschei den. Seine Aussagen nehmen auf die gestellten Fragen direkt Bezug, sind präzis, detailliert aber nicht ausschweifend, widerspruchsfrei und stimmig. Er wurde vom einver- nehmenden Polizeibeamten eingangs darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aus- sage verpflichtet sei, was H._____ quittierte (Urk. 5 S. 1 Rz 2), so dass auch von einem Zwang zur Aussage keine Rede sein kann. Es verwundert daher nicht, dass H._____ im Verlauf der Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin Aussagen machte, die nicht zu seiner Darstel- lung zur geistigen Verfassung, in der er sich bei seiner polizeilichen Befragung befunden haben will, passen. Gemeint ist seine Aussage, er habe auch ein wenig Angst gehabt, die Mutter zu bezichtigen, da er befürchtet habe, dass diese (ge- meint wohl der Beschuldigte und seine Mutter) zu ihm und seinen Eltern kommen würden (Urk. 14/2 S. 6 f. Ziff. 41). Diese Sorge von H._____ setzt – wie bereits weiter vorne erwähnt – voraus, dass er sich Gedanken über die Folgen seiner Aussagen für den Beschuldigten, dessen Mutter und für i hn selber machte, was
aber die Fähigkeit zu verstandesmässigen Überlegungen voraussetzt, eine Fä- higkeit also, die er in der gleichen Einvernahme in Abrede stellte. Die Vorinstanz konnte sodann kei nen Si nn darin erblicken, dass H._____ bei seiner ersten Einvernahme Angst vor den Konsequenzen einer Bezichtigung der Mutter des Beschuldigten gehabt haben will, vier Monate später, bei seiner Ei nvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin, aber nicht mehr (Urk. 41 S. 18 Erw. 2.15.8). Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zei tpunkt der zweiten Ein- vernahme hatten der Beschuldigte und dessen Mutter gegenüber der Unter- suchungsbehörde längst mitgeteilt, dass nicht der Beschuldigte sondern seine Mutter das Auto gelenkt habe (Urk. 12 f.). Dies war H._____ bekannt. Anders lässt sich der Hinweis im Brief von G._____ an die Staatsanwaltschaft, wonach H._____ gerne bereit sei, nochmals eine Zeugenaussage zu machen (Urk. 13), jedenfalls nicht verstehen. Auswirkungen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung hat diese Korrektur der vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht. Hervorzuheben ist sodann, dass sich der Beschuldigte und H._____ vor ih- rer Einvernahme durch die Polizei nicht abgesprochen hatten, so jedenfalls die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 16/1 S. 5 Ziff. 35). Bis es dann zu r Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin kam, vergingen mehrere Monate. Der Beschuldigte und H._____ hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich für diese Befragung vorzubereiten und Absprachen zu treffen. Dass sie sich nach der polizeilichen Befragung über die Geschehnisse am fraglichen Abend tatsächlich ausgetauscht hatten, steht aufgrund ihrer Aussa- gen denn auch fest (Urk. 16/1 S. 4 Ziff. 28; Urk. 14/1 S. 2 f. Ziff. 11). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass auch seine Mutter in diesen Austausch miteinbezogen wurde (Urk. 16/1 S. 4 Ziff. 28). H._____ hat dieser Aussage des Beschuldigten zwar widersprochen, seine Aus- führungen erweisen sich diesbezüglich aber nicht als glaubhaft (vgl. Urk. 14/1 S. 3 Ziff. 12 ff.). Aus den genannten Gründen gibt es keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Aussagen, die H._____ am 29. April 2016 bei seiner polizeilichen Befragung tätigte, zu zweifeln.
2.4.2. Die Aussagen, die der Beschuldigte am Morgen des 29. April 2016 gegen- über der Polizei machte (Urk. 6/2), sind sehr knapp gehalten, enthalten wenige Details und sind widersprüchlich. Diese Merkmale, namentlich der Umstand, dass er wiederholt angab, sich nicht mehr zu erinnern, könnten zur Annahme verlei ten, der Beschuldigte sei in schlechter Verfassung gewesen und hätte aufgrund des Alkoholkonsums und der Aufregung wegen des Unfalls kognitive Schwierigkeiten gehabt. Das geschilderte Aussageverhalten passt allerdings auch zu einer Per- son, die sich unkooperativ verhält und bedeckt halten will. Beim Beschuldigten ist von Letzterem auszugehen. Wie schon erwähnt war der Beschuldigte wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums zwar beeinträchtigt, aber nur leicht, wie die ärztliche Untersuchung ergab (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1 Abs. 3). Auffällig war ni cht sei ne Ori enti erung, ni cht sei n Eri nnerungs(un)vermögen, ni cht sei ne Spra- che und auch ni cht sein Stand. Auffällig war sein Verhalten, das von der unter- suchenden Ärztin als "aggressiv/gereizt" beurteilt wurde (Urk. 7/3 S. 2). Die Wei- gerungshaltung, welche der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Tat- bestandsaufnahme an den Tag legte, ist unter diesen Umständen nicht auf eine geistige Beeinträchtigung zurückzuführen, sondern auf den bewussten Entscheid des Beschuldigten, nicht zu kooperieren. Wie das Einvernahmeprotokoll zeigt, machte er vor allem dann vom Recht zur Aussageverweigerung konkret Ge- brauch oder berief er sich darauf, sich nicht erinnern zu können, wenn es um den eigentlichen Kern der Befragung ging ‒ mit welchem Fahrzeug gelangte er zur "I._____ Bar"; wer ist mit dem Auto gefahren; gab es eine Kollision, etc. (Urk. 6/2 Rz 6 ff., 15 und 25). Soweit es um das Randgeschehen ging ‒ wer hatte die Fahr- zeugschlüssel; wo war das Fahrzeug parkiert; wo war H., als er die Bar ver- liess; etc. ‒, war er in der Lage, konkret zu antworten (vgl. Urk. 6/2 Rz 2, 10, 13 und 16). Dass der Beschuldigte sich im Laufe der polizeilichen Befragung eines an- deren besann, nochmals von vorne beginnen wollte und schliesslich ei nräumte, selber mit seinem Wagen nach Hause gefahren zu sein (Urk.6/2 S. 22 ff.), ver- wundert nicht, war er im Rahmen der Einvernahme doch damit konfrontiert wor- den, dass H. i hn belastet (Urk. 6/2 Rz 7 und 15). Ebenso wenig verwundert es, dass sein Schreiben vom 19. Juli 2016 (Urk. 12), mit welchem er gegen den
Strafbefehl vom 4. Juli 2016 sinngemäss Einsprache erhob und geltend machte, nicht er sondern seine Mutter habe den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht, widersprüchliche Angaben enthält. Einerseits machte er geltend, dass er bei der Polizei in einem nicht urteilsfähigen Zustand bejaht habe, den Unfall verursacht zu haben. Andererseits führte er aus, er habe mit seiner Aussage auch seine Mutter schützen wollen. Es gilt hier dasselbe wie bei H._____ (vgl. obige Erw. 2.4.1 Abs. 4). Wer sich Überlegungen zu den Konsequenzen seiner Aussage für sich und Dritte machen kann und sich bewusst für eine Falschaussage entscheidet, um eine ihm nahestehende Person zu schützen, i st ni cht urtei lsunfähi g. D i es ins- besondere nicht in Bezug auf die Beantwortung einer einfachen Frage, wie dieje- nige nach dem Fahrzeuglenker. Gegen die behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeit- punkt der polizeilichen Befragung spricht sodann sein Verhalten unmittelbar nach der Kollision, auf das er in seiner Einsprache ebenfalls Bezug nimmt (Urk. 12): Er ging in die "I._____ Bar" zurück und i nformi erte L._____ ‒ von der er wusste, dass sie dort i hr Fahrzeug parkiert hatte ‒, dass ihr Wagen beschädigt worden sei und er wieder vorbeikommen werde, um die Sache zu regeln (Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20). Weni g überzeugend ist schliesslich das Motiv des Beschuldigten, weshalb er in der polizeilichen Befragung fälschlicherweise sich selber als Fahrer bezeich- nete: Er habe seine Mutter schützen wollen (Urk. 12 und Urk. 16/1 S. 6 Ziff. 45 f., Urk. 63 S. 9 f.). Der Beschuldigte war während der fraglichen Fahrt nicht nur alko- holisiert, was ihm bewusst war, sondern er ist auch mehrfach vorbestraft und war zudem als Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens berufli ch auf ei nen Führer- ausweis angewiesen (Urk. 32 S. 4; Urk. 15 S. 9 f. Ziff. 77 f.). Dafür, dass seine Mutter am fraglichen Abend ebenfalls alkoholisiert war, bestehen keinerlei Hin- weise (vgl. insbes. Urk. 15 S. 5 Ziff. 28). Über allfällige Vorstrafen seiner Mutter ist nichts bekannt. Fest steht, dass sie nicht erwerbstätig und ni cht auf ei nen Führer- ausweis angewiesen ist (Urk. 15 S. 8 Ziff. 67 f., Urk. 63 S. 10). Im Falle einer Ver- urtei lung hat der Beschuldigte mit deutlich gravierenderen Sanktionen zu rechnen als seine Mutter, was ihm zweifellos bewusst gewesen sein muss. In diesem Zu- sammenhang verwundert daher wenig, dass der Beschuldigte auch anlässlich der
Berufungsverhandlung keine Angaben darüber machen konnte, wovor er seine Mutter hatte schützen wollen (Urk. 63 S. 10). Aus all diesen Gründen erweist sich die Aussage des Beschuldigten ge- genüber der Assistenz-Staatsanwältin, nicht er sondern seine Mutter sei gefahren und habe den Unfall verursacht, nicht als glaubhaft, und es ist diesbezüglich auf seine frühere Aussage gegenüber der Polizei abzustellen, wonach er den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht habe. 2.5. G._____ wurde einmal einvernommen, und zwar am 31. August 2016 von der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 15). G._____ hatte zuvor mi t Schreiben vom 19. Juli 2016, zeitgleich mit der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbe- fehl, der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie in der fraglichen Nacht die Lenke- rin des Autos ihres Sohnes gewesen sei und die Kollision mit dem geparkten Fahrzeug verursacht habe (Urk. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft bezweifelte die Richtigkeit dieser Mitteilung und konfrontierte G._____ eingangs ihrer Einvernah- me mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünsti gung. Dementsprechend befragte die Staatsanwaltschaft G._____ in der Eigenschaft als Beschuldigte (Art. 111 Abs. 1 StPO), worauf G._____ eingangs der Befragung hingewiesen worden war (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Zu G._____ i st hi nsi chtli ch i hrer Glaubwürdigkeit auf die enge Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten, sie ist seine Mutter, welche im selben Haushalt wohnt, hinzuweisen (Urk. 32 S. 5; Urk. 15 S. 3 Ziff. 15; Urk. 63 S. 2), was Falschaussagen mit dem Zweck, den Sohn vor den Konsequenzen ei ner Verurtei lung zu schützen, durchaus zu erklä- ren vermöchte. G._____ berichtete zwar offen und detailliert über die Ereignisse in der fraglichen Nacht, und es sind auch keine Ausflüchte und Wi dersprüche i n den eigenen Aussagen auszumachen. In ei nem wesentli chen Punkte stehen i hre Aussagen aber im Widerspruch zum Ergebnis der Voruntersuchung. Der angesprochene Widerspruch bezieht sich auf den Standort des par- kierten Fahrzeugs, mit dem der Lenker bzw. die Lenkerin des Wagens des Be- schuldigten kollidierte. Nach den Abklärungen, welche die Polizeibeamten am 29. April 2016 tätigten, hatte L._____ den Alfa Romeo an der D.-Strasse, vor der Papeterie F., parkiert, und zwar mit der Front gegen die (Nordwest-
Fassade) der Papeterie F._____ (vgl. Urk. 3). Wie dem Polizeirapport entnommen werden kann, dürfte diese Feststellung auf den Angaben von L._____ beruhen, welche die Polizei zur Sachverhaltsfeststellung aufbot, nachdem sich der Unfall ereignet hatte (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20). Anlässli ch sei ner Ei nver- nahme vom 31. August 2016 hi elt H._____ mittels handschriftlichem Vermerk auf einer fotografischen Übersicht den Standort des Alfa Romeo im Zeitpunkt der Kol- lision fest. Seine Angabe stimmt mit der Feststellung der Polizei überein (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 21 ff. i.V.m. Urk. 14/1 Anhang [der Auszug aus Google Maps ist von der Staatsanwaltschaft ‒ wohl versehentlich ‒ als Anhang zu Urk. 14/1 statt zu Urk. 14/2 zu den Akten genommen worden] ). G., die selber den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht haben will, und zwar in fahrtüchtigem Zustand, machte Angaben zum Standort des Alfa Romeo, die von den Feststellungen der Polizei und den Angaben von H. abweichen. Nach Darstellung von G._____ war der Alfa Romeo vor der benachbarten Liegenschaft parkiert, in welchem sich die "I._____ Bar" befindet, und zwar mit der Front gegen die Südwest-Fassade (Urk. 15 S. 6 f. Ziff. 45 ff. i.V.m. Urk. 15 Anhang). Diese Abweichung ist erheblich, insbesondere was die Ausrichtung des Wagens betrifft, und ist ein deutliches In- diz dafür, dass G._____ über ein Ereignis berichtete, das sie gar nicht selber er- lebt hatte. Es verwundert daher nicht, dass weder H._____ noch der Beschuldigte eine plausible Begründung für die abweichende Darstellung von G._____ liefern konnten und i hre Aussagen si ch i n hi lflosen Erklärungsversuchen erschöpften ‒ wie etwa die Bemerkung des Beschuldigten, seine Mutter wi sse ni cht, wi e man zei chnet oder die Mutter sei von der Staatsanwältin gestresst worden (Urk. 16/2 S. 4 f. Ziff. 26 ff., Urk. 63 S. 14). H._____ führte rechtfertigend aus, er wisse nicht, weshalb G._____ die Fahrzeuge anders eingezeichnet habe, vielleicht liege auch er falsch, dies obschon er zuvor bestätigt hatte, sich sicher zu sein, dass der Wa- gen vor der Papeterie F._____ stand und die Front zur Papeterie zeigte und nicht zur "I._____ Bar" (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 21 - 27). Dem anlässlich der Berufungsver- handlung vorgetragenen Einwand des Verteidigers, wonach es als unzumutbar erscheine, von einer Frau, welche kaum lesen und schreiben könne, zu erwarten, dass sie auf einem Bild von Google-Street das Fahrzeug einzeichne, ist nicht zu folgen (Urk. 64 S. 13 f.). Frau G._____ wohnt i n B._____ und ist mit den Örtlich-
keiten bestens vertraut, zumal sich die Kollisionsstelle (D.-Str. ...) i n Geh- di stanz i hrer Wohnung befindet (E. ...). Unter diesen Umständen ist von ei- ner Person, unabhängig ihrer sprachlicher Fähigkeiten, eine korrekte Angabe zu erwarten. In Anbetracht des festgestellten Widerspruchs erweist sich die Aussage von G., nicht der Beschuldigte sondern sie habe in der fraglichen Nacht den Wagen ihres Sohnes gelenkt und die Kollision mit dem geparkten Alfa Romeo verursacht, nicht als glaubhaft. Letztlich stützt das Unvermögen von G., das Fahrzeug korrekt einzuzeichnen, die vorangegangenen Feststel- lungen, wonach der Beschuldigte und H._____ anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht die Wahrheit sagten. 2.6. K., ein unbeteiligter Zeuge, befand sich zur Zeit, als der Beschuldigte und H. die "I._____ Bar" verliessen und sich kurz darauf die Kollision ereig- nete, in seinem Wagen, der in unmittelbarer Nähe des Alfa Romeo stand (Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 17; Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen K._____ ist zu erwähnen, dass er weder den Beschuldigten, noch H., noch G. oder L._____ kennt. Bei ihm ist keinerlei Interesse auszumachen, mit falschen Aussagen den Ausgang des Verfahrens zu beei nflussen. Nach seiner Aussage habe er beobachtet, wie zwei Personen die "I.-Bar" verlassen ha- ben, in einen kleinen weissen Ford gestiegen, abgefahren und weni ge Mi nuten später wieder zurück gekommen seien und wie dann dieser weisse Ford mit dem Alfa Romeo kollidiert sei. Nach der Kollision habe der weisse Ford seine Fahrt fortgesetzt. Wenig später sei dann eine Person, die im weissen Ford gewesen sei, zurück gekommen und habe mit Frau J. über die Kollision gesprochen (Urk. 14/4 S. 3 f. Ziff. 17 ff. und Ziff. 26 ff.). Wer am Steuer gesessen sei, als sich der Wagen des Beschuldigten in Bewegung setzte und als Minuten später sich die Kollision mit dem Alfa Romeo ereignete, habe er nicht gesehen. Er habe aber beobachtet, dass zwei Männer in den weissen Ford eingestiegen seien, wobei er sich sicher sei, dass einer der beiden Männer sich auf den Fahrersitz gesetzt ha- be (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 23 ff. und S. 6 f. Ziff. 43 ff., insbes. Ziff. 51).
Diese Aussage von K._____ steht in Widerspruch zur Darstellung des Be- schuldi gten, von H._____ und von G.. Hätte sich G., die vor der "I._____ Bar" im Auto auf den Beschuldigten gewartet haben will, auf dem Fah- rersitz befunden, hätte der Beschuldigte auf der Fahrerseite nicht vorne ei nstei- gen können. Die Erklärung des Beschuldigten, vielleicht habe seine Mutter schon die Türe geöffnet, als sie ihn gesehen habe (Urk. 16/2), überzeugt ni cht. K._____ schilderte nicht nur, dass die Fahrertüre aufgegangen sei, sondern dass (zumin- dest) einer vorne eingestiegen sei und sich auf den Fahrersitz gesetzt habe. Der übrige Ablauf der Ereignisse, wie ihn K._____ schilderte, deckt sich im übrigen mit der Darstellung des Beschuldigten und von H.. Die Aussagen von K. erweisen sich damit als glaubhaft, und es kann auf diese abgestellt werden. 2.7. Weder J., die in der fraglichen Nacht in der "I. Bar" arbeitete, noch L., welche ebenfalls dort arbeitete und vor Antritt i hrer Arbeit den Alfa Romeo vor der Papeterie F. parkiert hatte, hatten laut ihren Aussagen die Kollision beobachtet oder gesehen, wer den Wagen des Beschuldigten, nachdem der Beschuldigte und H._____ die Bar verlassen hatten, lenkte (Urk. 14/3, insbes. S. 4 Ziff. 23 ff.; Urk. 14/5 S. 4 f. Ziff. 20 ff.). Es erübrigt sich deshalb, sich mit den Aussagen von J._____ und L._____ näher zu befassen. Festzuhalten ist immerhin die Aussage von L., dass der Beschuldig- te, als dieser nach der Kollision in die Bar zurückgekommen war und sie über den Unfall informierte, gesagt habe, dass nicht er gefahren sei (Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 26). Dies vermag indessen die vorangegangene Beweiswürdigung nicht zu beein- flussen. 2.8. Mit der Vorinstanz ist demnach im Ergebnis festzuhalten, dass der an- klagebildende Sachverhalt erwiesen ist, namentlich im Kern, nämlich dass der Beschuldigte auf dem Heimweg von der "I. Bar" sein Fahrzeug "Ford C- Max" lenkte und die Kollision mit dem vor der Papeterie F._____ parkierten Alfa Romeo verursachte und hernach mit seinem Wagen noch bis zu seiner Wohnung fuhr, dies alles alkoholisiert, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,62 Gew.-‰, was er
i n Kauf nahm. Erwiesen ist damit ebenfalls, dass die Kollision deshalb erfolgte, weil er aufgrund seiner alkoholbedingten Fahrunfähigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte, dass Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand und der Beschuldigte es unterliess, die Polizei oder den Geschädigten zu benachrich- tigen, und stattdessen die Unfallstelle verliess. Es ist weiter erwiesen, dass die Polizei unter all diesen Umständen bei ihm eine Blutprobe angeordnet hätte, wenn der Beschuldigte den Unfall gemeldet hätte, womit er auch rechnen musste. Mit seinem Verhalten vereitelte er diese Massnahme, was er zumindest in Kauf nahm. Schliesslich ist erwiesen, dass der Beschuldigte seine Mutter bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht beschuldigte, in der fraglichen Nacht seinen Wa- gen gelenkt und den Unfall verursacht zu haben, und zwar wissentlich und willent- lich und in der Absicht, sich dadurch einer Bestrafung zu entziehen sowie unter Inkaufnahme, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Unfalls gegen seine Mutter ein Strafverfahren eröffnet. Wohl sind in den Aussagen von H., welche er gegenüber der Polizei machte und von der Kammer als glaubhaft erachtet werden, einzelne Widersprü- che zu den Aussagen der übrigen befragten Personen auszumachen. Zum ei nen seine damalige Aussage, dass der Wagen des Beschuldigten nicht bei der "I. Bar" parkiert gewesen sei, als er und der Beschuldigte si ch auf den Heimweg machten, sondern bei der "C._____ Bar", wo sie sich zusammen zu Fuss hinbegeben hätten (Urk. 5 S. 1 Rz 5 und S. 2 Rz 8 und 16). K._____ spri cht demgegenüber davon, dass der Beschuldigte und H._____ bei der "I._____ Bar" in das Auto gestiegen seien (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 23; so auch H._____ bei seiner Einvernahme vom 31. August 2016 [Urk. 14/2 S. 2 Rz 5 und 10]). Zum anderen geht es um die Aussage von H., nach der Kollision mit dem geparkten Fahrzeug sei weder er noch der Beschuldigte ausgestiegen, sondern sie seien beide im Wagen sitzen geblieben (Urk. 5 S. 3 Rz 24). Diesbezüglich sagten K., J._____ und L._____ aus, dass einer der Insassen des unfallverursa- chenden Wagens, J._____ und L._____ sprechen explizit vom Beschuldigten, aus dem Wagen ausgestiegen und i n die Bar zurück gekommen sei, um die Kollision zu melden (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 21; Urk. 14/3 S. 3 f. Ziff. 20 und Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20; so auch H._____ bei seiner Einvernahme vom 31. August 2016 [Urk. 14/2
S. 5 Rz 29]). Diese Widersprüche lassen sich zwar nicht klären. Sie wiegen aber keinesfalls derart schwer, dass sie die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern vermöchten, dass der Beschuldigte und nicht seine Mutter den Wagen lenkte und den Unfall verursachte. Eine Korrektur der Anklageschrift mit Bezug auf die Weg- strecke, welche der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zurücklegte, ist, dies der Vollständigkeit halber, nicht angebracht. Aufgrund der Aussagen von H._____ und K._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr, sondern einen Umweg über die "C._____ Bar" machte (Urk. 14/2 S. 2 f. Ziff. 11 und Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 18). 3. Rechtli che Würdi gung 3.1. Falsche Anschuldi gung Die Vorinstanz hat den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben und zutreffende allgemeine Aus- führungen zu den Tatbestandsmerkmalen gemacht. Ebenso hat sie das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung als falsche Anschuldigung im Si nne von Art. 303 Abs. 1 StGB gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f. Erw. 1). Ergänzend sei Folgendes festgehalten: Wie die Schreiben des Beschuldigten und von G._____ vom 19. Juli 2016 zeigen (Urk. 12 f.), wirkte die Mutter des Beschuldigten von Anfang an bei der wahrheitswidrigen Mitteilung an die Untersuchungsbehörde, sie habe den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht, mit. Trotz dieser Mitwirkung bzw. Einwilligung der Mutter entfällt die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit, weshalb die Einwilligung des zu Unrecht Bezichtigten keine rechtfertigende Wir- kung zu entfalten vermag (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2006, 6S.408/2006, Erw. 5).
Die Vorinstanz hi elt zutreffend fest, dass der Beschuldigte seine Mutter im- plizit bezichtigte, gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Zur Debatte standen dabei nicht nur blosse Übertretungen sondern auch Vergehen. Diesbezüglich ist neben dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG auch der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu erwähnen (Art. 90 Abs. 2 SVG), der bei Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) unter den vorliegenden Umständen ebenfalls zur Diskussion stand. Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte seine Mutter wider besseres Wissens bezichtigte, seinen Wagen gelenkt und den Unfall verursacht zu haben. Auch wenn es ihm primär darum ging, sich der Strafverfolgung zu entziehen, musste er zweifellos damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Angaben eine Strafverfolgung gegen seine Mutter einleiten wird. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe si nd ni cht auszumachen, weshalb der Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen i st. 3.2. Fahren i n fahrunfähi gem Zustand Zum Zeitpunkt der Fahrt von der "I._____ Bar" nach Hause betrug der Blutalkoholgehalt beim Beschuldigen 1.62 Gew.-‰, was einer qualifizierten Blut- alkoholkonzentration entspricht. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz annimmt, bei Antritt der Fahrt wusste, dass er mit seinem Alkoholkonsum den gesetzlichen Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte, kann offen bleiben. Von der Staatsanwaltschaft angeklagt ist ausschliesslich Eventualvorsatz (Urk. 23 S. 2 f.). Mit 1.62 Gew.-‰ hat der Beschuldigte die Grenze zu einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration deutlich überschritten, was auf einen erheblichen Alko- holkonsum hinweist. Der Beschuldigte nahm damit bei Antritt der Fahrt zweifellos
in Kauf, den Wagen in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkon- zentration zu führen. Damit ist der Beschuldigte wegen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mi t Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Mit Bezug auf diesen Tatbestand ist zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vor- i nstanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerk- malen sowie die zutreffende Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 41 S. 29 f. Erw. 3). Präzisierend ist Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte meldete sich zwar unmittelbar nach dem Unfall bei L., von welcher er wusste, dass sie den Alfa Romeo gefahren und vor der Papeterie F. parkiert hatte. Mit seinen Auskünften, die er L._____ erteilte, genügte er der gesetzli chen Pfli cht i ndessen ni cht, und zwar selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte in guten Treuen annehmen durfte, dass L._____ Halterin bzw. Eigentümerin des Wagens war, und dass aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und L._____ die explizite Angabe des Namens und der Adresse ni cht nötig war. So hatte er L._____ bei seiner Rückkehr zum Unfallort lediglich mitgeteilt, dass zwischen seinem Wagen und dem Alfa Romeo eine Kollision stattfand und er wieder kommen werde, um die Sache zu regeln. Dass er der Lenker und damit der Schädiger war, gab er nicht bekannt (vgl. Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20 [L._____]; Urk. 16/2 S. 2 Ziff. 7 [Beschuldig- ter]; Urk. 12), was er aber hätte tun müssen. Die Unvollständigkeit seiner Meldung betrifft den wesentlichen Punkt, näm- lich die Person des Schädigers. Dem Beschuldigten musste damit ohne Weiteres klar sein, dass er seiner Meldepflicht nicht genügte.
Der Beschuldigte ist demnach auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldi g zu sprechen. 3.4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auch bezüglich dieses Tatbestands ist zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vor- instanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerk- malen sowie die zutreffende Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 41 S. 30 ff. Erw. 4). Hervorzuheben ist Folgendes: Der Unfall ereignete sich um ca. 02.00 Uhr und damit mitten in der Nacht. Es herrschten keine schwierigen Witterungsverhältnisse und das Verkehrs- aufkommen war schwach (Urk. 2 S. 1). Da es sich um eine Kollision mit einem geparkten Wagen handelte, kam einzig der Beschuldigte als Unfallverursacher in Betracht und wären sofort Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten auf- gekommen, zumal dieser zuvor im Ausgang war und beträchtlich Alkohol konsu- miert hatte (noch im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche um ca. 05.00 Uhr erfolgte, roch der Beschuldigte nach Alkohol [Urk. 7/3 S. 2]). Selbst wenn an- gesichts des eher geringen Sachschadens (Urk. 3) noch von einem Bagatellunfall gesprochen werden kann, hätte die ausgerückte Polizei, wäre sie vom Beschul- digten informiert worden, unter den gegebenen Umständen mit grösster Wahr- scheinlichkeit eine Atemalkohol- oder Blutalkoholprobe angeordnet. Damit musste der Beschuldigte zweifellos rechnen. Wie bereits ausgeführt, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass er die Polizei hätte benachrichtigen müssen (vgl. oben Erw. 3.3). Indem er dies un- terliess und sich vom Unfallort entfernte, verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei bei ihm eine Blutprobe abnehmen konnte, was er zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte ist demnach auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG schuldi g zu sprechen.
schlechterungsverbots ohnehin keine höhere Strafe ausgesprochen werden kann, ist von einer Korrektur abzusehen. 4.3. In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der übrigen Delikte ‒ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der einfachen Körperver- letzung sowie der Sachbeschädigung ‒ zu erhöhen, und zwar wiederum vorerst allein unter Berücksichtigung der Tatkomponenten. Die Kammer schliesst sich auch hier den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (Urk. 41 S. 41 ff. Erw. 2.5.3.1.1 - 2.5.3.1.3). Korrigierend ist einzig festzuhalten, dass beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähi gem Zustand nur von eventualvorsätzli chem Handeln und ni cht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Auf die Höhe der für diesen Tatbe- stand eingesetzten hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen hat diese Korrektur indessen keinen Einfluss. Dafür wiegt die objektive Tatkomponente zu schwer. Die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte ermittelte hypothetische Ge- samtstrafe von 270 Tagessätzen ist keinesfalls zu beanstanden. Eine Erhöhung, was sich eher aufdrängen würde als eine Reduktion, ist wie schon erwähnt nicht möglich. 4.4. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu würdigen. Die Vorinstanz hat dies überzeugend getan, weshalb auch in dieser Hinsicht zunächst auf i hre Erwä- gungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 43 f. Erw.2.5.3.3 - 2.5.3.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 hat sich zur Lebenssituation des Beschuldigten neu ergeben, dass er auf Arbeitssuche ist und aktuell finanzielle Unterstützung der Arbeitslosenkasse beansprucht. Ab Novem- ber 2017 wird der Beschuldigte damit ein Einkommen von Fr. 3'600.-- erzielen. Er hofft, ab Februar 2018 in einem Umzugsunternehmen wieder eine Festanstellung zu haben. Seine Lebenspartnerin hat zugunsten der Betreuung des Kindes i hr Arbeitspensum auf 60% reduziert und erreicht damit ein Einkommen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 2'500.-- pro Monat (Urk. 63 S. 3 f.).
Was die Vorstrafen betrifft scheint der Vorinstanz ein Versehen unterlaufen zu sei n. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs steht im vorliegenden Strafver- fahren ni cht zu D ebatte, und es kann daher auch nicht von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen werden. 4.5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Erhöhung der hypo- theti schen Ei nsatzstrafe von 270 Tagessätzen zwingend. Der von der Vori nstanz festgelegte Zuschlag von 70 Tagessätzen erweist sich ohne Weiteres als ange- messen. 4.6. Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verbleibt für die Gegenstand der Anklage vom 23. November 2016 bildenden Vergehen ei- ne Geldstrafe von 220 Tagessätzen. 4.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkassenkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, nicht je- doch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 80.‒ berechnet und ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'160.‒, persönlichen Kranken- kassenprämien von Fr. 410.‒, Unterstützungsleistungen für seine Tochter in der Höhe von rund Fr. 800.‒ (Krankenkasse, Wohnanteil und Grundbetrag) und von Steuern im Betrag von Fr. 180.‒ ausgegangen. Heute hat sich ergeben, dass das Einkommen des Beschuldigten geringer zu veranschlagen ist, zumal für die Tagessatzberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind. Damit erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.‒ als angemessen. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- erscheint somit (heute) als überhöht.
4.8. Beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung. Dafür ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.‒ erweist sich als angemessen. Für die einzelnen Bemessungsfaktoren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für deren Erwägun- gen zur Ersatzfreiheitsstrafe, die die Vorinstanz auf 5 Tage festgesetzt hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Urk. 41 S. 45 Erw. 3). 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒ sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒ zu bestrafen, und zwar im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016. Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. 5. Vollzug 5.1. Bei einer Geldstrafe ist es möglich, den Vollzug der Strafe aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Innerhalt der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Delikten wurde er allerdings nie zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass der Aufschub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände voraussetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldi gte kann si ch somi t auf Art. 42 Abs. 1 StGB berufen, wonach eine günstige Prognose vermutet wird. Diese Vermutung kann indessen widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Die Vori nstanz (vgl. Urk. 41 S. 46 ff. Erw. 5.5) ging davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Vermutung der günstigen Prognose widerlegt,
und verweigerte ihm deshalb den bedingten Strafvollzug. Sie erwähnte zunächst die zahlreichen Vorstrafen, die der Beschuldi gte aufwei st und i hn bi slang ni cht davon abzuhalten vermochten, erneut zu delinquieren, und zwar obschon er die Erfahrung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sowie zweier Geldstrafen bereits machte (Urk. 31 und 47). Dann wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung beging: Was die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 29. April 2016 betrifft, lief die Untersuchung, welche zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 führte (vgl. Bei- zugsakten A-2/2016/10009605). Die falsche Anschuldigung beging der Beschul- digte während des vorliegenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz erwähnte schliesslich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten ‒ er lebt seit längerem mit seiner Partnerin zusammen, hat mi t i hr ei ne fünfjähri ge Tochter und ist grundsätz- lich im Arbeitsleben integriert ‒, welche sie zu Recht als stabil bezeichnete und dennoch ni cht verhi ndert hätten, dass der Beschuldigte wiederholt Straftaten beging. Unter all diesen Umständen den Beschuldi gten als unei nsi chti g zu be- zeichnen, wie dies die Vorinstanz tat, erscheint begründet, und es besteht für die Kammer kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Auch wenn vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 auszufällen ist und die damals festgelegte Geldstrafe bedingt ausge- sprochen wurde (Urk. 47 S. 2 sowie Beizugsakten A-2/2016/10009605), kann von der Ei nschätzung im Strafbefehl abgewichen und bezüglich der hi er auszufällen- den Zusatzstrafe der Vollzug angeordnet werden (BSK StGB-S CHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 16). Zu den Umständen, die im Strafbefehlsverfahren von der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zu beachten waren und ‒ bei grosszügiger Betrach- tung ‒ einen Aufschub des Vollzugs noch zu rechtfertigen vermochten, ist heute zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte i n jüngster Zei t wiederholt während laufenden Strafverfahren delinquierte, und zwar trotz unverändert stabi- ler persönlicher Verhältnisse. Die Anordnung des Vollzugs der auszufällenden Zusatzstrafe ist damit unvermeidlich. Der Hinweis der Vorinstanz, mit Bezug auf den Hausfriedensbruch weise der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf, ist zwar richtig, für das vor-
liegende Verfahren aber ohne Bedeutung, steht doch ein Hausfriedensbruch gar ni cht zur D i skussi on. An der Ei nschätzung hi nsi chtli ch des künfti gen Wohlverhal- tens des Beschuldigten ändert sich durch diese Korrektur indessen nichts. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauf- lage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollum- fänglich, weshalb ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Die geringfügige Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Höhe des Tagessatzes rechtfertigt es nicht, einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.‒ festzu- setzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschuldigten keine Partei- entschädigung zuzusprechen, weder für das erstinstanzlichen Verfahren noch für das Berufungsverfa hre n. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i m Si nne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG und
− des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Bus- se von Fr. 500.‒. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.‒. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. November 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner