Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170227-O/U/ag
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. i ur. Spi ess und Oberrichterin lic. i ur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberi n MLaw Höchli
Urteil vom 30. Januar 2018
i n Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Maurer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägeri n
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bestechung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einz elge- richt, vom 5. Mai 2017 (GG160277)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2016 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsge- heimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB sowie vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalko- holkonzentration) für den bedingten Vollzug der 9 Monate Freiheitsstrafe ange- ordnete Probezeit wird ab 5. Mai 2017 um 2 ½ Jahre verlängert.
Zwischentotal CHF 16'077.70 MwSt. CHF 1'286.20
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 17'363.90
b) Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. 2. Alle Übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3. Es seien die Akten Staatsanwaltschaft I Zürich gegen B._____ (StA I: A- 6/2015/10020171, BGZ: GG160270) beizuziehen. 4. Unter vollumfänglicher Kostenübernahme durch die Staatskasse. 5. Der Angeklagten ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. 6. Allfällige Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuwei sen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 57 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses i m Si nne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der Bestechung im Si nne von Art. 322 ter StGB schuldi g zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspricht Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit ge- stützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 2 ½ Jahre zu verlängern. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien der Be- schuldigten aufzuerlegen. 6. Die Nachforderung von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung sei vor- zubehalten.
Erwägungen: I. a) Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 12. Juni 2013 dem mit ihr bekann- ten Polizeibeamten B._____ über "What'sApp" mitgeteilt zu haben, dass gewisse Tele- fonnummern "nicht registriert" seien. Sie habe ihn damit implizite gebeten, in den ihm zugänglichen polizeilichen Datenbanken nachzuforschen, wem diese Nummern gehör- ten. Am Nachmittag habe sie ihm für den Fall, dass es die richtige Person sein sollte, mit einer weiteren Nachricht ihre sexuelle Zuwendung angeboten. B._____ habe sie aufgefordert, ihr diese auch wi rkli ch zu versprechen, was sie daraufhin getan habe. Er habe seinerseits gefragt: "Samstag?" Die Beschuldigte habe sich bei ihm zusätzlich nach dem Beruf der gesuchten Person erkundigt, worauf er ihr geantwortet habe: "Hausfrau, ... [Telefonnumme r]". Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Beschuldigte aufgrund dieses Sachverhalts Anklage wegen Bestechung (Art. 322 ter StGB), Anstif- tung zum Amtsmissbrauch (Art. 312 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB) und Anstif- tung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB). b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht) sprach die Beschuldig- te am 5. Mai 2017 der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und bestrafte sie mit 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit, sowie mit Fr. 300.– Busse. Von den Vorwürfen der Bestechung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch wurde die Beschuldigte freigesprochen. Hinsicht- lich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 ausgefällten bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten erfolgte eine Verlän- gerung der Probezeit um 2 ½ Jahre ab 5. Mai 2017. Die Verfahrenskosten wurden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im übrigen auf die Staatskasse genom- men (Urk. 49 S. 34/35). c) Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 43) als auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten (Urk. 44) rechtzeitig die Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Beide Parteien reichten sodann auch fristgerecht (Art. 399
Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 47/1-2) ihre Berufungserklärungen ein. Die Beschuldigte will vollumfänglich freigesprochen werden (Urk. 50/1). Während die Staatsanwaltschaft zunächst ei nen Schuldspruch auch hinsichtlich der Tatbestände der Bestechung und der Ansti ftung zum Amtsmi ssbrauch beantragte, beschränkte sie ihre Berufung anläss- lich der Berufungsverha ndl ung dahi ngehend, dass nur noch ei n zusätzli cher Schuld- spruch wegen Bestechung verlangt wird (Urk. 52, Urk. 57 S. 1, P ro t. II S . 6). Demge- mäss beantragt sie auch, dass die Strafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 50.– Geldstrafe sowie Fr. 600.– Busse erhöht und der Beschuldigten die gesamten Kosten auferlegt werden sollen (Urk. 57 S. 1). d) Die Beschuldigte wurde auf Antrag ihres Verteidigers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Doppel von Urk. 51, S. 1), weil sie sich in Bra- si lien aufhält und es ihr vorderhand unmöglich ist, in die Schweiz auszureisen (vgl. Erw. V/3a). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung ausserdem den Beweisan- trag, es sei über den Sinn einer der "What'sApp"-Nachrichten ("Se for ela mesmo ent- ao recebe") ein linguistisches Gutachten einzuholen (Urk. 51 S. 2, Prot. II S . 6). So- wohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten zudem den Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren (Urk. 52 S. 2, Urk. 59 S. 2, Prot. II S . 6 f.). D en nachstehenden Ausführungen (Erw. II/2 und E rw. III/4 a ) i st zu entnehmen, weshalb si ch diese Beweisergänzungen erübrigen. Nach der heutigen Be- rufungsverhandlung ist der Prozess spruchreif.
II. 1. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (Dispositivziffer 2 teilweise) sowie der Kostenauf- stellung (Dispositivziffern 7 und 8) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft er- wachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 2. a) Im Zusammenhang mit dem sowohl durch sie als auch durch den Verteidi- ger beantragten Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren (Urk. 52 S. 2, Urk. 59 S. 2, P ro t. II S . 6 f.), brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass aus jenen Akten ersichtlich sei, dass B._____ nicht nur bei der Beschuldigten, sondern
auch bei mehreren anderen Frauen gleichzeitig immer wieder auf Intimität gedrängt habe (Urk. 52 S. 8, Urk. 57 S. 10). Der Verteidiger wiederum machte geltend, dass aus den Akten jenes Verfahrens ersichtlich sei, dass die Strafverfahren, welche gegen wei- tere Beteiligte aufgrund von ähnlich gelagerten Sachverhalten geführt worden seien, im Gegensatz zum gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren eingestellt worden seien (Prot. II S. 12). b) Wie zu zeigen sein wird, sind die diesem Anklagesachverhalt zugrundeliegen- den objektiven Beweismittel jedoch so gestaltet, dass sie nicht verrückbar sind. Zwar können die Nachrichten, welche zwischen der Beschuldigten und B._____ ausge- tauscht wurden, unterschiedlich interpretiert werden. Das Vorliegen verschiedener In- terpretationen ändert aber nichts am objektiven Datenbestand. Insofern ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich Informationen aus den Akten des Parallelverfahrens für die Beschuldigte in Bezug auf die bereits vorhandenen Beweismittel zusätzlich entlastend oder belastend auswirken könnten. Unabhängig davon, hätte die Staatsanwaltschaft jene Aktenstücke des Parallelverfahrens, welche aus ihrer Sicht hätten beigezogen werden müssen, nicht nur jederzeit genau bezeichnen, sondern auch ins Recht legen können. Ei n Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren er- weist sich daher nicht als erforderlich. 3. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger nicht nur die Verwertbarkeit der Erkenntnisse darüber, dass es die Beschuldigte war, welche aus- gehend von der Rufnummer "41..." "What'sApp"-Nachrichten mit dem Beschuldigten austauschte, sondern auch die Verwertbarkeit der Übersetzungen dieser Nachrichten in Frage (Urk. 59 S. 5 ff.). So habe es sich gemäss dem Verteidiger bei der Ermittlung der Person der Beschuldigten als eine der Gesprächsteilnehmerinnen von B._____ um ei nen Zufallsfund i m Si nne von Art. 278 Abs. 1 StPO gehandelt, dessen Verwendung zulasten der Beschuldigten jedoch nicht gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden sei. Ausserdem hätte si ch ei ne rück- wirkende Teilnehmeridentifikation, wie sie mittels CCIS Auskunft über den Inhaber der Rufnummer 41... vorgenommen worden sei, aufgrund der Schwere der ihr zu Last ge- legten Straftaten aus Sicht der Verteidigung auch nicht rechtfertigen lassen. Diese CCIS-Auskünfte betreffend den Inhaber der Rufnummer sowie die darauf gestützten Aktennoti zen der Staatsanwaltschaft sowie der Stadtpolizei vom 9. Mai 2016 und vom
metscher übersetzt wurden (Urk. 12/2 S. 8 ff., Urk. 12/5 S. 14 ff., Urk. 12/19 S. 12 f.). Dass diese Dolmetscher auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung im Sinne von Art. 307 StGB sowie einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB hin- gewiesen wurden, geht aus den jeweiligen Einvernahmeprotokollen hervor (Urk. 12/2 S. 1, Urk. 12/5 S. 1, Urk. 12/19 S. 1). Für diesen Fall, dass das Gericht diesen Mangel als durch die Übersetzung der Nachrichten im Rahmen der Einvernahmen als geheilt erachte, wies die Verteidigung sodann auf die Fehleranfälligkeit von Einvernahmepro- tokollen hin, was aus seiner Sicht zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 8 f.). Auch dieses Vorbringen ändert jedoch nichts daran, dass die ausgelesenen "What'sApp"- Nachrichten und deren Übersetzungen im Rahmen der Einvernahmen der Beschuldig- ten zu deren Lasten verwertbar sind. Die Protokolle der Einvernahmen der in diesem Verfahren beteiligten Personen bei der Staatsanwaltschaft wurden jeweils in Anwe- senhei t derselben erstellt und von diesen in der Folge auch unterzeichnet. Dass Ein- vernahmeprotokolle in Einzelfällen grundsätzlich Fehler enthalten können, kann nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Strafver- fahren erstellten Einvernahmeprotokolle Fehler aufweisen und sie nicht das enthalten, was gesagt wurde, liegen aber keine vor. c) Schliesslich machte die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, auch das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C.D. [Vornahme, Nachname] sei nicht verwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden, da ihre Befragung suggestiv erfolgt sei. Sie sei während ihrer Einvernahme beeinflusst und richtiggehend gedrängt worden, zu sagen, dass ihr die Geheimhaltung ihrer Telefon- nummer sowie ihres Berufes wichtig sei, da die Staatsanwaltschaft dies habe hören wollen (Urk. 59 S. 9). Bereits auf die ersten Fragen im Zusammenhang dazu, wie sie es mit der Bekanntgabe ihrer Natelnummer halte, erklärte C.D. gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass ihre Natelnummer nicht in einem öffentlichen Telefonver- zeichnis registriert sei, weil man dann immer Werbeanrufe habe und sie dies nicht ha- ben müsse. Ausserdem sagte sie, dass sie zwar keine Einschränkungen mache, wem sie ihre Nummer gebe, wenn sie jemanden kenne, sie ihre Nummer aber nicht einfach so auf der Strasse verteilen würde (Urk. 12/8 S. 8). Was sie in der Folge auf die Fra- gen der Staatsanwaltschaft antwortete, entspricht jener Haltung, die sie zuvor von sich aus preis gab. So antwortete sie beispielsweise auf die entsprechende Frage der
Staatsanwaltschaft, dass sie etwas dagegen hätte, wenn die Polizei Ihre Rufnummer auf Anfrage einer Privatperson herausgeben würde (Urk. 12/8 S. 10). Und sie bestätig- te, dass es sie konkret stören würde, wenn nun B._____ tatsächlich auf Ihre Polizeida- ten zugegriffen und ihre Telefonnummer sowie ihre Berufsangabe an die Beschuldigte herausgegeben hätte (Urk. 12/8 S. 16). In Anbetracht dessen, dass die Zeugin bereits zu Beginn der Befragung von sich aus angab, dass ihre Natelnummer nicht in einem öffentlichen Register einsehbar sei und sie ihre Natelnummer auch nicht einfach so auf der Strasse verteile, ist darin, dass sie durch die Staatsanwaltschaft im Weiteren dazu befragt wurde, wie sie die Herausgabe ihrer Telefonnummer im konkreten Fall empfin- de, nichts suggestives zu erkennen. Auch diese Einvernahme erweist sich daher als zulasten der Beschuldigten verwertbar. Gründe, weshalb sie aus den Akten entfernt werden sollte, sind entgegen der Auffassung der Verteidigung keine ersichtlich. III. 1. a) Der in der Anklageschrift dargelegte, am 12. Juni 2013 erfolgte Austausch von "What'sApp"-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und dem Polizeibeamten B._____ ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ dokumentiert (Urk. 5 S. 4/5, Urk. 6 S. 5, Urk. 7 S. 8/9) und wurde weder von der Beschuldigten noch von B._____ bestritten (Urk. 12/2 S. 8-11, Urk. 12/20/4 S. 37-39). Dasselbe gilt für dessen gleichentags unternommene Suche nach ei ner Person namens C._____ im Rapportsystem "Polis" (Urk. 1 S. 6-9, Urk. 12/5 S. 12, Urk. 12/20/4 S. 35/36). b) Die Beschuldigte wendet indessen ein, dass ihre an B._____ gesandten Nach- richten nicht die Bedeutung gehabt hätten, die ihnen die Staatsanwaltschaft zuschrei- be. Insbesondere habe sie B._____ nicht dazu aufgefordert, in einer polizeilichen Da- tenbank nach der besagten C._____ zu forschen (Urk. 12/2 S. 15). Dies habe er ohne ihr Wissen (Urk. 12/5 S. 12) und ganz aus eigenem Antrieb – vielleicht aus Neugier – getan (a.a.O., S. 20). Die Beschuldigte stellte auch in Abrede, B._____ für seine Hilfe bei der Suche nach C._____ irgend eine Gegenleistung angeboten zu haben. Er habe auch keine solche verlangt (a.a.O., S. 13). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die diesbe- zügli chen Vorbringen der Beschuldigten rechtsgenügend widerlegt werden können. 2. a) Zum besseren Verständnis des Ablaufs der in Frage stehenden Ereignisse ist eine chronologische Darstellung der bekannten Fakten von Nutzen. Zu beachten ist
dabei, dass die Zeitangaben in Urk. 6 in Greenwich-Zeit sind; die Zeitangabe in der mitteleuropäischen Sommerzeit ergibt sich daraus durch Addition von zwei Stunden.
Zei tpunkt (MESZ) Beschuldigte B._____ 12.06.2013, 10:43:18 Amor nao tem os numeros registrado 12.06.2013, 14:47:24 – 14:58:03 (Sucht im "Polis" nach "C._____") 12.06.2013, 15:38:52 (Liest Daten von C.D.) 12.06.2013, 15:47:23 Se for ela mesmo entao recebe 12.06.2013, 15:47:34 promete! 12.06.2013, 15:47:49 Se for ela eu prometo 12.06.2013, 15:47:59 sabato? 12.06.2013, 15:49:15 Qual beruf? 12.06.2013, 15:49:41 hausfrau, ... [Telefonnummer] 13.06.2013, 17:01:53 ai ... ela ligou a tarde entao? 13.06.2013, 17:05:40 nao é essa nao e tambem nao me ligou :-( 13:06.2013, 17:06:03 que chato linda ...
b) aa) Die Beschuldigte führte zum Hintergrund dieser Vorgänge in der Untersu- chung aus, dass sie in ihrem Geschäft von einer Frau angerufen worden sei, die sich i hr als "C." vorgestellt und etwas über Kosmetika gefragt habe. Der Anruf sei ihr seltsam vorgekommen, und sie habe deshalb wissen wollen, wer diese Anruferin ge- wesen sei (Urk. 12/2 S. 4, Urk. 12/5 S. 3-6). Sie habe am Arbeitsort kein Internet ge- habt, und ihr Sohn sei in der Schule gewesen. So habe sie B. angerufen und i hn gefragt, ob er für sie bei "Google" nachforschen könne, ob die Telefonnummer der An-
ruferin registriert sei und wer diese Person sei. Sie habe ihm die Nummer mitgeteilt (Urk. 12/5 S. 4). Mehr habe sie nicht gewusst, weder den Familiennamen noch das Al- ter oder die Nationalität der Anruferin. Erst nachher habe sie von ihrem Freund E._____ erfahren, dass es eine Serbin oder Kroatin sei. Es sei möglich, dass er ihr auch das Alter dieser Frau genannt habe (a.a.O., S. 10/11). B._____ habe ihr gesagt, er werde schauen (a.a.O., S. 11) bzw. dort anrufen (a.a.O., S. 13). Zuhause habe sie dann auch selbst im Internet nachgeforscht, aber nichts herausgefunden (a.a.O., S. 9). Sie habe versucht, auf die besagte Telefonnummer anzurufen, aber es habe niemand abgenommen. Als sie damit auch tags darauf erfolglos geblieben sei, habe sie mit dem Mobiltelefon ihres Freundes angerufen. Da sei auf dem Telefon sogleich ein Kontakt- name erschienen, wobei es sich aber um einen Männernamen gehandelt habe. Als sie angerufen habe, sei diese C._____ am Apparat gewesen und habe melodiös "hal- loooo" gesagt. Sie, die Beschuldigte, habe aufgehängt (Urk. 12/2 S. 5, Urk. 12/5 S. 5/6). Sie habe dann ihren Freund zur Rede gestellt, und er habe ihr erzählt, dass er C._____ an einer Tankstelle kennengelernt und mit ihr die Telefonnummern ausge- tauscht habe. Weil sie zur Eifersucht neige, habe er die Nummer von C._____ i n sei- nem Telefon unter einem männlichen Namen gespeichert (Urk. 12/2 S. 5, Urk. 12/5 S. 6). bb) E._____ bestätigte als Zeuge diese Darstellung der Ereignisse – soweit er in- volviert gewesen war – im Wesentlichen (Urk. 12/7 S. 4-9). Bei einer genaueren Be- trachtung des vorstehend wiedergegeben Chatverlaufs zwischen der Beschuldigten und B._____ und unter Ei nbezug von dessen Aussagen treten indessen Ungereimthei- ten zutage. Offensichtlich ist, dass die Beschuldigte die Telefonnummer von C._____ kannte und vor der ersten "What'sApp"-Nachricht vom 12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr diesbezüglich schon mit B._____ telefoniert hatte. Ansonsten ergäbe ihre Mitteilung, die Nummern seien nicht registriert, keinen Sinn. Hätte sie C.s Nummer ni cht gekannt, so hätte sie auch nicht von E.s Telefon aus dort anrufen können. Wenn sie B. schon zuvor gebeten hatte, i m Internet Nachforschungen zu tätigen bzw. auf die Nummer von C. anzurufen, musste sie ihm diese Nummer auch gegeben haben. Unklar bleibt ohnehi n, weshalb sie auf "What'sApp" eine Mehrzahl von Num- mern erwähnte ("os numeros"). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb B._____ bei seinen Recherchen in der Datenbank "Polis" nicht nach einer bestimmten Telefon-
nummer, sondern nach ei ner Frau namens C._____ im Alter von 32 bis 34 Jahren suchte und der Beschuldigten später eine falsche Nummer, nämli ch di ejenige von C.D. (... [Telefonnummer]), mitteilte, die mit der ganzen Sache erwiese- nermassen ni chts zu tun hatte (vgl. Urk. 12/8 und 12/11). Stellt man auf die Aussage der Beschuldigten ab, dass sie das (ungefähre) Alter der gesuchten C._____ ni cht ge- kannt bzw. eventuell später von ihrem Freund erfahren habe, so bleibt auch unerfi nd- lich, weshalb B._____ nur auf Datensätze von Personen mit Geburtsdaten zwischen 1979 und 1981 zugriff. Er selber sagte (dazu passend) aus, dass die Beschuldigte ihn gebeten habe, C.s Nummer ausfindig zu machen. Sie habe i hm dabei erklärt, dass sie nur deren Vor-, nicht aber den Nachnamen kenne, jedoch wisse, dass C. etwas über 30 Jahre alt sei (Urk. 12/20/4 S. 36). Unmittelbar vorher (a.a.O., S. 35) führte B._____ allerdings auch aus, die Beschuldigte habe die richtige Nummer schon gekannt, was sich aus ihrer späteren Nachricht ergebe, dass die von ihm mitge- teilte Nummer die falsche sei ("nao é essa"). cc) Die Umstände, welche das Interesse der Beschuldigten an der Identität von C._____ begründeten, sind mit Blick auf die Frage, ob sie sich der eingeklagten Straf- taten schuldig machte, an sich belanglos und brauchen deshalb auch nicht abschlies- send geklärt zu werden. Festzuhalten bleibt immerhin, dass die Beschuldigte diesbe- züglich wohl nicht die ganze Wahrheit sagte. Diese Erkenntnis gibt Anlass zu einer vorsichtigen Würdigung auch ihrer übrigen, den Kerngehalt des vorliegenden Verfah- rens betreffenden Aussagen. 3. a) Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten vor, sie habe den Polizeibeam- ten B._____ dazu angestiftet, für sie in nicht öffentlich zugänglichen Datenbeständen der Polizei nach der von ihr gesuchten C._____ zu forschen. Dies müsste logischer- weise geschehen sein, bevor B._____ in der Datenbank "Polis" recherchierte, mithin auf telefonischem Weg und/oder mittels der "What'sApp"-Nachricht vom 12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr. Die weiteren Nachrichten, welche die Beschuldigte gleichentags an B._____ sandte, konnten für seine (bereits erfolgten) Recherchen im "Polis" nicht mehr ursächli ch sei n, sondern B._____ nur – aber immerhin – dazu veranlassen, die ermit- telten Daten auch an die Beschuldigte weiterzugeben.
b) Zum telefonischen Kontakt mit B._____ gab die Beschuldigte zunächst zu Pro- tokoll, dass sie diesen angerufen, ihm die Nummer von C._____ gegeben und ihn ge- fragt habe, ob er für sie diese Frau anrufen und fragen würde, was denn los sei. Viel- leicht nehme diese ja das Telefon ab, wenn sie von einer anderen Nummer als von derjenigen der Beschuldigten aus angerufen werde (Urk. 12/2 S. 4). In einer späteren Ei nvernahme erklärte die Beschuldigte demgegenüber, sie habe nach dem seltsamen Anruf dieser C._____ B._____ gebeten, im Internet, insbesondere bei "Google" nach- zuforschen, ob die Nummer überhaupt registriert sei bzw. wer diese Anruferin sei (Urk. 12/5 S. 4). Nachdem sie erfolglos versucht habe, diese anzurufen, habe sie nochmals B._____ kontaktiert und ihn gebeten, er solle doch von seinem Telefon aus versuchen, diese C._____ zu erreichen (a.a.O., S. 5). B._____ sagte aus, er sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte diese Frau kenne, aber deren Telefonnummer verloren, vergessen oder gelöscht habe. Sie habe offenbar dringend mit C._____ Kon- takt aufnehmen wollen und ihn deshalb angefragt, ob er deren Nummer ausfindig ma- chen könne. Dabei habe sie ihm angegeben, dass sie den Nachnamen der Frau nicht kenne, diese aber etwas mehr als 30 Jahre alt sei. Mit diesen Angaben habe er dann versucht, die Telefonnummer von C._____ zu ermitteln (Urk. 12/20/4 S. 35/36). Er denke, dass die Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, weil sie keine andere Möglich- keit gehabt habe, die Nummer ausfindig zu machen (a.a.O., S. 37 unten). Die Aussa- gen der beiden Beteiligten widersprechen sich damit teilweise. Überei nsti mmung be- steht aber insoweit, als beide einräumten, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Bestreben, C._____ ausfi ndi g zu machen, B._____ kontakti ert und um Un- terstützung ersucht hatte. c) Den eigenen Aussagen der Beschuldigten ist sodann zu entnehmen, dass sie am Abend (nach C.s Anruf und nach dem telefoni schen Kontakt mi t B.) zuhause auch selber versucht hatte, im Internet herauszufinden, wer C._____ war bzw. wem die Nummer der unbekannten Anruferin gehörte, damit aber erfolglos ge- blieben war (Urk. 12/5 S. 9). Am folgenden Morgen schickte sie B._____ die folgende Nachricht: "Amor nao tem os numeros registrado" (Urk. 6 S. 5). Sie übersetzte diese auch gleich selber: "Liebling, die Nummer ist nicht registriert", und die anwesende Por- tugiesisch-Übersetzerin bestätigte dies mit der einzigen Abweichung, dass das Wort "Nummer" im Plural stehe (Urk. 12/2 S. 8). In einer späteren Einvernahme übersetzte
zwar der Dolmetscher den Satz etwas anders: "Liebling, es gibt die registrierten Num- mern nicht" (nebst weiteren Versionen, Urk. 12/19 S. 12/13). Die Übersetzerin, welche die aus B.s Mobiltelefon ausgelesenen Nachrichtenverläufe ins Deutsche über- trug (vgl. Urk. 16), kam nochmals zu einem etwas anderen Resultat: "Liebling hast du / hat er / hat sie die Nummern nicht registriert" (Urk. 6 S. 5). Als die Beschuldigte schliesslich erneut gefragt wurde, ob denn diese Nachricht als Frage oder als Feststel- lung gemeint gewesen sei, erklärte sie aber unmissverständlich, dass sie im Internet nachgeschaut habe. Sie habe die Nummer, die im Display (ihres Telefons) gewesen sei , ni cht gefunden und (mit der besagten Nachricht) B. darüber informiert (Urk. 12/19 S. 11). Dabei ist sie zu behaften, nachdem die vorliegenden Übersetzun- gen diesen Inhalt der Nachricht zum Teil bestätigen und im übrigen zumindest nicht dagegen sprechen, dass sie so verstanden werden kann. Klar ist auch, dass die Be- schuldi gte mit ihrer Nachricht auf das Telefongespräch zurückkam, welches sie tags zuvor mi t B._____ geführt hatte. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden wer- den, dass sie nun hoffte, mit dessen Hilfe doch noch erfahren zu können, wer C._____ war. d) Einige Stunden später sandte die Beschuldigte eine weitere Nachricht an B.: "Se for ela mesmo entao recebe" (Urk. 6 S. 5). Sie machte geltend, nicht zu wissen, was sie damit gemeint habe, bzw. Mühe zu haben, die Nachricht ins Deutsche zu übersetzen, weil "dazwischen etwas fehle" (Urk. 12/2 S. 9, Urk. 12/5 S. 15 und S. 25, Urk. 12/19 S. 11). Dass in der Abschrift des "What'sApp"-Chatverlaufs vom 12. Juni 2013, welche sich bei den Akten befindet, Text fehle, machte auch die Vertei- digung geltend. So sei nicht bekannt, ob zwischen den an jenem Tag ausgetauschten Nachrichten nicht noch telefoniert oder über andere Übermittlungsdienste kommuni- ziert worden sei (Urk. 59 S. 8, S. 10 und S. 13 f.). Dass sie B. noch anrief, bevor sie sich am 12. Juni 2013 um 10:43:18 Uhr (MESZ) mit der Nachricht "Amor nao tem os numeros registrado" an ihn richtete, bestätigte die Beschuldigte von sich aus (Urk. 12/2 S. 4). Auch dass zwischen jener Nachricht und der am Nachmittag um 15:47:23 Uhr (MESZ) übermittelten Nachricht "Se for ela mesmo entao recebe" Kon- takte über andere Kommunikationskanäle als What'sApp stattfanden, ist durchaus möglich. Angesichts der nur sehr kurzen Zeitabstände ist jedoch ausgeschlossen, dass zwischen der um 15:47:23 Uhr (MESZ) und den um 15:47:34 Uhr (MESZ),
15:47:49 Uhr (MESZ) sowie der um 15:47:59 Uhr (MESZ) verschickten "What'sApp"- Nachrichten noch telefoniert wurde (Erw. III/2 a ). Zudem vermöchte auch ein allfälliger weiterer Kontakt vor dem Versand der Nachricht "Se for ela mesmo entao recebe" nichts daran zu ändern, dass zumindest der erste Teil der Nachricht inhaltlich klar ist. Alle vorliegenden Übersetzungen lauten diesbezüglich: "Wenn es wirklich sie ist ..." (Urk. 6 S. 5, Urk. 12/2 S. 9, Urk. 12/19 S. 12). Dass sich diese Nachricht ebenfalls auf di e Suche nach C._____ bezieht, ist offensichtlich und ergibt sich im übrigen auch zweifelsfrei aus dem nun innert weniger Minuten folgenden Austausch weiterer Nach- richten. Dieser endete damit, dass die Beschuldigte fragte: "Qual beruf?" und von B._____ umgehend die Antwort erhielt: "hausfrau, ... [Telefonnummer]". Die von ihm übermittelte Telefonnummer gehörte einer Person mit dem Vornamen C., näm- li ch C.D. (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 13/2, 13/3 S. 2 und 13/18), auf deren Personendaten B. elf Minuten vorher im System "Polis" zugegriffen hatte. e) Die Beschuldigte wusste schon seit langem, dass B._____ Polizist war (Urk. 12/2 S. 6). Dies erweckt den Verdacht, dass sie sich bei der Suche nach C._____ gezielt an ihn wandte, weil er von Berufs wegen Zugriff auf umfangreiche Da- tenbanken der Polizei hatte. Sie bestritt dies indessen stets und blieb dabei, B._____ nur kontakti ert und i hm di e Nummer von C._____ gegeben zu haben, damit er im In- ternet nach dieser Frau forsche und allenfalls versuche, sie von seinem eigenen Tele- fon aus anzurufen (Urk. 12/2 S. 4, Urk. 12/5 S. 5 und S. 34). Dies lässt sich für die ers- te Phase der Kommunikation mit B._____ nicht widerlegen, zumal dessen Aussagen ni cht zu entnehmen i st, dass i hn di e Beschuldi gte am Telefon direkt darauf angespro- chen hätte, die gesuchten Informationen aus polizeilichen Quellen zu beschaffen. Die Tatsache, dass sie sich nach dem Scheitern ihrer eigenen Versuche, C._____ im In- ternet ausfindig zu machen, erneut an B._____ wandte, verstärkt indessen den Ver- dacht, dass sie deren Identität nun aus den i hm zugängli chen polizeilichen Quellen in Erfahrung bringen wollte. Einen starken Anhaltspunkt dafür bildet ausserdem die wei- tere Nachricht an B., mit der die Beschuldigte wie selbstverständlich die Frage nach dem Beruf der gesuchten Person nachschob. Hinzu kommt schliesslich die Tat- sache, dass B. in der Datenbank "Polis" gezielt nach "C.s" im Alter von ca. 32-34 Jahren suchte. Diese Information konnte er nur von der Beschuldigten haben, was er in der Untersuchung auch bestätigte. Das Alter von C. war als Suchkrite-
ri um i m Internet untaugli ch und für ei nen Versuch, C._____ anzurufen, offensi chtli ch nutzlos, für die Suche in einer Datenbank wie "Polis" hingegen hilfreich. Dass die Be- schuldigte dem Polizeibeamten B._____ diese Altersangabe übermittelte, entlarvt ihre Erklärung, er habe bloss im Internet recherchieren bzw. C._____ anrufen sollen, als Schutzbehauptung und lässt als unzweifelhaft erscheinen, dass B._____ in polizeili- chen Datenbeständen nach C._____ forschen sollte – was er dann auch tat. Der ein- geklagte Sachverhalt ist damit insoweit erstellt. 4. a) Ausgangspunkt für den Vorwurf der Anklagebehörde, die Beschuldigte habe B._____ mit einem Versprechen sexueller Zuwendung bestochen, sind die "What'sApp"-Nachrichten, welche sie am Nachmittag mit ihm austauschte, bevor sie si ch nach dem Beruf von C._____ erkundigte. Streitig ist insbesondere, was das Wort "recebe" in der Nachricht von 15:47:23 Uhr ("Se for ela mesmo entao recebe") bedeu- tet. Die Übersetzerin, die bei der Auswertung von B.s Mobiltelefon tätig war, ver- stand die Nachricht als "Falls es wirklich sie ist, dann erhältst / empfängst du bzw. er- hältst /empfängt er/sie" (Urk. 6 S. 5). Die an der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Juli 2016 beteiligte Dolmetscherin übersetzte die Nachricht anders: "Wenn es wi rk- lich sie ist, dann nimm es entgegen" (Urk. 12/2 S. 9 ). In der Einvernahme vom 18. November 2016 folgten zwei weitere Versionen der Übersetzung: "Wenn es wirk- lich sie ist, dann empfang sie" oder aber "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange es oder nimm es entgegen" (Urk. 12/19 S. 12). Die Übersetzungsprobleme scheinen sich u.a. aus der Tatsache zu ergeben, dass einerseits "recebe" eine Imperativ-Form ist, während für "du empfängst / erhältst" eigentlich "recebes" stehen müsste, und dass das dazu gehörende Akkusativ-Objekt ni cht genannt wi rd. Die Verteidigung ihrerseits hält dafür, dass der Satz nochmals etwas ganz anderes bedeutet: "Falls es wirklich sie ist, dann nimm (das Telefon) ab" (Urk. 51 S. 2, Urk. 59 S. 13). Diese Übersetzung ergibt aber insofern keinen Sinn, als nie davon die Rede war, dass C. den Poli- zi sten B._____ anrufen könnte, von dem si e ja ni chts wusste und somit auch kei ne Te- lefonnummer hatte. Demnach konnte er in diesem Zusammenhang gar nicht in die La- ge kommen, das Telefon abnehmen zu müssen. Dass die Nachricht – selbst wenn sie rein sprachlich betrachtet so übersetzt werden könnte – keinesfalls so zu verstehen ist, erhellt sodann auch und vor allem aus dem weiteren Chatverlauf. Wenige Sekunden nach dem Versand dieser Nachricht antwortete B._____ nämlich: "Promete!", was
klarerweise "Versprich (es)!" bedeutet, und die Beschuldigte bestätigte umgehend: "Se for ela eu prometo", d.h. "Wenn es sie ist, verspreche ich (es)" (Urk. 6 S. 5). Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten für den Fall der erfolg- rei chen Suche nach C._____ etwas versprach. Die Einholung eines linguistischen Gutachtens erübri gt si ch. b) Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten damit versprach, ihm i hre "sexuelle Zuwendung" zu gewähren, falls er die richtige C._____ fi nde (Urk. 21 S. 5 oben). Diese Interpretation erscheint ni cht von vornherei n als ab- wegig, wenn man in Betracht zieht, dass die Beschuldigte selbst aussagte, B._____ habe mit ihr eine intime Beziehung eingehen wollen (Urk. 12/2 S. 21). Ni cht zu über- zeugen vermögen zudem die Beteuerungen der Beschuldigten, in ihrem Betrieb na- mens "F.", zu dessen Kunden auch B. zählte, keine sexuellen Dienstleis- tungen erbracht zu haben (Urk. 12/2 S. 20, Urk. 12/16 S. 8 ff.). Polizeiliche Abklärun- gen ergaben deutliche Hinweise, dass dort auf Anfrage zumindest "erotische Massa- gen" durchaus angeboten wurden (Urk. 14/2-5). Hinzu kommt, dass sich unter den un- zähligen Nachrichten, welche die Beschuldigte und B._____ auf "What'sApp" aus- tauschten, immer wieder solche finden, die sich auf Sex beziehen (Urk. 6, z.B. 293-0 ff., 425-0 ff.). Die Beschuldigte hielt B._____ aber auch immer wieder hin, wenn er sich mit ihr treffen wollte (a.a.O., z.B. 288-0, 336-0 ff.). Sie war zudem bereits fest mit E._____ liiert. Insofern erscheint ihre Aussage, dass sie ihrerseits von B._____ nur "Freundschaft und Flirt", aber nicht mehr gewollt habe (Urk. 12/5 S. 30, vgl. auch Urk. 12/2 S. 19), nicht ohne weiteres als unglaubhaft. Möglich ist allerdings auch, dass die in Frage stehende "What'sApp"-Nachricht wirklich als Angebot sexueller Handlun- gen zu verstehen war, ohne dass die Beschuldigte im Sinn hatte, ihr Versprechen auch ei nzulösen. c) Im Strafprozess hat nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern der Staat dessen Schuld zu beweisen. Zeigt sich im Laufe des Strafverfahrens, dass neben dem eingeklagten Sachverhalt andere Sachverhaltsversionen nicht bloss theoretisch denk- bar, sondern durchaus plausibel sind, so scheitert der rechtsgenügende Schuldbeweis (Art. 10 Abs. 3 StPO) und ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. So naheliegend die Vermutung auch ist, das in den "What'sApp"- Nachrichten vom 12. Juni 2013, 15:47:23 ("Se for ela mesmo entao recebe") und
15:47:49 Uhr ("Se for ela eu prometo") von der Beschuldigten abgegebene Verspre- chen habe sich auf sexuelle Handlungen bezogen, handelt es sich dabei letztlich doch nur um eine Interpretation dieser Nachrichten, deren Wortlaut völlig offen lässt, was Gegenstand des Versprechens sein soll. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte darauf sofort mit "sabato?" reagierte (Urk. 6 S. 5; 12. Juni 2013, 15:47:59 Uhr), denn Sex ist nicht das einzige, was man samstags tun kann. Dass es sich doch um eine sexuelle Zuwendung handelte, welche die Beschuldigte als Gegen- leistung für die zu beschaffenden Informationen versprach, leitet die Staatsanwalt- schaft unter anderem aus ei nem Nachri chtenwechsel zwi schen i hr und B._____ vom 24. Juni 2013 ab (Urk. 57 S. 10). B._____ schrieb der Beschuldigten damals um 10:32:20 Uhr (MESZ) "ich brauche eine gute Massage...". Die Beschuldigte fragte da- raufhi n um 11:21:19 Uhr (MESZ) zurück "Also... wann möchtest du?" und um 13:14:07 Uhr (MESZ) teilte sie ihm mit "Ok heute um 17uhr". Ein paar Stunden später, um 19:52:43 Uhr (MESZ) wandte sich B._____ mit den Worten "Du warst sehr geil/köstlich... ich habe jede Minute mit dir genossen" an die Beschuldigte (Urk. 6 S. 6). Dass es an jenem 24. Juni 2013 zu sexuellen Handlungen zwi schen i hnen bei- den kam, liegt aufgrund des Inhalts dieser Nachrichten nahe. Gewissheit darüber, dass es zu diesem mutmasslichen Sexualkontakt nur kam, weil die Beschuldigte dies B._____ zuvor als Gegenleistung für Informationen zu einer gewissen C._____ ve r- sprach, vermag dieser Nachrichtenaustausch dennoch nicht zu vermitteln. Die Suche B.s nach ei ner C. im "Polis" lag zu jenem Zeitpunkt bereits rund zwei Wo- chen zurück. Aufgrund dieses grossen Zeitablaufs bleibt unklar, ob es sich beim Tref- fen vom 24. Juni 2013 tatsächlich um die Einlösung eines am 12. Juni 2013 abgege- benen Versprechens handelte. B._____ gab sodann – mehr als drei Jahre später nicht einmal ohne weiteres unglaubhaft – zu Protokoll, dass er den Sinn der besagten Nach- ri chten ni cht verstehe (Urk. 12/20/4 S. 38/39). Daraus lässt sich zu Lasten der Be- schuldigten nichts ableiten. Sie selbst gab an, sie habe ein paar Wochen zuvor mit B._____ vereinbart, einmal gemeinsam zu grillieren. Er habe auch immer wieder ge- fragt, wann sie einmal zusammen etwas trinken bzw. in den Ausgang gehen könnten. Sie habe ihm versprechen müssen, dafür endlich einmal Zeit zu haben (Urk. 12/2 S. 9/10, Urk. 12/5 S. 15/16 und S. 28). Diese Erklärung der in Frage stehenden Nach- ri chten i st gerade vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen der Beschuldigten, wo- nach B._____ gerne eine intime Beziehung mit ihr eingegangen wäre, durchaus ein-
leuchtend. Wenn sie dieses Ansinnen bislang abgelehnt und sich nicht auf mehr als Fli rts und ab und zu etwas "schlüpfrige" SMS eingelassen hatte, liegt die Möglichkeit nahe, dass B._____ nun hoffte, man würde sich bei einem gemeinsamen Grillabend oder im Ausgang doch noch näher kommen. Die Beschuldigte ihrerseits konnte auf diese Weise seinem Drängeln etwas entgegenkommen, ohne sich auf mehr einlassen zu müssen. Im Ergebnis ist somit der vorinstanzlichen Folgerung beizupflichten, dass si ch ei n Versprechen sexueller Zuwendung ni cht rechtsgenügend nachweisen lässt. d) Ob die Zustimmung der Beschuldigten zu einem gemeinsamen Grillabend oder Ausgang schon als "ni cht gebührender Vorteil" i m Si nne von Art. 322 ter StGB zu werten wäre, ist zweifelhaft. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da derlei gar ni cht Gegenstand der Anklage ist. Vom Vorwurf der Bestechung ist die Beschuldigte somit freizusprechen.
IV . 1. Nach dem Gesagten (Erw. III/3) ist erstellt, dass die Beschuldigte den Polizei- beamten B._____ bat, ihr bei der Identifikation der unbekannten C._____ behilfli ch zu sein, und dabei hoffte, dies gelinge ihm anhand nicht öffentlich zugänglicher Datenbe- stände der Polizei, nachdem sie selber erfolglos im Internet recherchiert hatte. 2. a) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Ge- hei mni s offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). B._____ bezog die Informationen, die er am 12. Juni 2013 um 15:49:41 Uhr mittels einer "What'sApp"-Nachricht an die Beschuldigte übermittelte, unbestrittener- massen aus der Datenbank "Polis". Der Zugriff auf diese Daten war ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Polizeibeamter möglich. b) aa) Streitig ist, ob es sich beim Beruf von C.D. und bei deren Tele- fonnummer ... um ein Geheimnis handelte. Massgebend ist dabei der sogenannte ma- terielle Geheimnisbegriff. Als geheim gilt demnach eine nicht allgemein bekannte, nur einem beschränkten Personenkreis zugängliche Tatsache, deren Schutz vor Prei sga-
be der Berechtigte will und an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse besteht (StGB-Kommentar Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 19. A., Zürich 2013, N 3 zu Art. 320 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). bb) C.D. sagte als Auskunftsperson aus, dass sie die besagte Tele- fonnummer ebenso wie ihre aktuelle Rufnummer nie in einem öffentlichen Verzeichnis habe eintragen lassen, um nicht mit Werbeanrufen und dergleichen belästigt zu wer- den (Urk. 12/8 S. 8/9). Polizeiinterne Abklärungen ergaben, dass die Telefonnummer ... im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl zum Nachteil von C.D.. im März 2009 in der Datenbank "Polis" erfasst wurde (Urk. 13/2 und Urk. 13/2 S. 2). C.D. brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinesfalls einverstanden wäre, wenn die Polizei ihre Rufnummer an Drittpersonen weitergeben würde (Urk. 12/8 S. 10). Fest steht somit, dass diese Telefonnummer nicht von jedermann aus öffentlich zugänglichen Quellen i n Erfahrung zu bri ngen war und dass C.D. dies auch so wollte. Das Bedürfnis, nicht ständig Werbean- rufe zu erhalten, ist weit verbreitet und ein wesentlicher Grund dafür, dass Telefonkun- den die Möglichkeit nutzen, i hre Rufnummern ni cht publizieren zu lassen. Dieses Be- dürfnis ist ohne weiteres als schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. cc) Die Information, welchen Beruf eine Person ausübt, ist zwar meistens einem relativ grossen Personenkreis bekannt, der nicht nur Angehörige, Freunde und Be- kannte, sondern beispielsweise auch Arbeitskolleg(inn)en umfasst, deren Zahl je nach Arbeitsort beträchtlich sein kann. Vorliegend geht es um die Tatsache, dass C.D. Hausfrau ist, womit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50/1 S. 4) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht jede Frau gemeint ist, die auch Haushaltsarbeiten verrichtet, was wohl auf fast alle Frauen zutrifft. Der Begriff bedeutet vielmehr, dass eine Frau nicht (oder nur in geringem Masse) erwerbstätig ist , sondern sich hauptsächlich um Haushalt und Kinder kümmert. Dieser Tätigkeit haftet zwar anders als etwa derjenigen einer Prostituierten nichts Stigmatisierendes an, wes- halb das Interesse an ihrer Geheimhaltung aus der Warte unbeteiligter Drittpersonen betrachtet nicht sehr ausgeprägt ist. Trotzdem gehört die Berufsangabe hierzulande zu den Personendaten, die nicht allgemein zugänglich sind, soweit die betreffende Per- son sie nicht von sich aus (z.B. im Internet oder bei der Kandidatur für ein Amt) öffent- lich verbreitet. Sie selbst hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob jedermann ohne
weiteres erfahren darf, welchen Beruf sie ausübt. Soweit es nicht um Drittpersonen aus dem näheren Umfeld einer Person geht, welche dies zwangsläufig mitbekommen, gehört diese Information zum Privatleben. C.D. sagte hierzu denn auch aus, dass sie es mit der Berufsangabe gleich halte wie mit der Telefonnummer (Urk. 12/8 S. 10). Die Beschuldigte und B._____ konnten dies zwar konkret ni cht wis- sen. Bekannt war i hnen aber zweifellos, dass die Information, welchen Beruf jemand ausübt, in der Regel nicht ohne weiteres in Erfahrung zu bringen ist, weil eben viele Menschen di es ni cht wollen. dd) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es in Bezug auf die Einord- nung der durch B._____ bekanntgegebenen Daten als Tatsachen mit Geheimnischa- rakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unerheblich, ob diese Daten die tat- sächlich gesuchte oder eine andere "C." betrafen (Urk. 49 S. 20). Der Einwand der Verteidigung, es sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die entsprechenden Einträge der eigentlich gesuchten C. nicht gesperrt gewesen wären (Urk. 17), vermag daher nichts an der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens B._____s zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesst zudem eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe gewisser Daten gegenüber einer Behörde nicht aus (Urk. 59 S. 16), dass dennoch ein Geheimhaltungswille der entsprechenden Daten gegenüber der Öffentlichkeit fortbesteht. So müssen beispielsweise Geschädigte, wel- che ihre persönlichen Daten der Polizei im Zusammenhang mit der Aufklärung der entsprechenden Straftat preis geben, zurecht nicht befürchten, dass ihre Daten in der Folge öffentlich bekannt gegeben werden. Auch wenn di e P OL IS-Verordnung, wie dies die Verteidigung vorbrachte (Urk. 59 S. 16), keine Bestimmung enthält, welche die enthaltenen Daten expli zi t als "geheim" klassifiziert, hat dies dennoch ni cht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Dritten bekanntgegeben werden dürfen. So geht aus § 10 Abs. 1 der POLIS-Verordnung hervor, dass die bear- beiteten Daten auf Anfrage an bestimmte Behörden zwecks Erfüllung derer gesetzli- chen Aufgaben oder internationalen Verpflichtungen bekannt gegeben werden können, jedoch nur dann, wenn die anfragende Behörde über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- oder Rechtshilfe verfügt (§ 10 Abs. 2 der POLIS-Verordnung). Dritten wird die Akteneinsicht sodann nur dann gewährt, wenn sie ihrer Anfrage einen Nachweis über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht beilegen (§ 11 Abs. 1
lit. f POLIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund bestand für C.D. kei n Anlass, weitergehende Vorkehrungen, wie beispielsweise die durch die Verteidigung erwähnte Sperre der Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG, zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre Daten nicht gegenüber Privatper- sonen wie der Beschuldigten preisgegeben werden (Urk. 59 S. 17). Schliesslich ve r- mag auch das Vorbringen der Verteidigung, die Medienstelle der Stadtpolizei würde teilweise Medienmitteilungen über Unglücksfälle und Verbrechen veröffentlichen, ohne vorgängig das Einverständnis der Geschädigten einzuholen (Urk. 59 S. 19), ni cht zu überzeugen. Die Polizei hat sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ent- sprechend enthalten solche Medienmitteilungen kaum die Angabe der Telefonnum- mern sowie der Berufe der Geschädigten. Auch dieses Vorbringen ändert also ni chts daran, dass es sich bei den durch B._____ preisgegebenen Daten um ein Geheimnis i m Si nne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelte. ee) Indem B._____ die aus der Datenbank "Polis" entnommene Angabe, dass C.D. Hausfrau i st, sowie die ebenfalls daraus entnommene Telefonnum- mer von C.D. an die Beschuldigte weitergab, offenbarte er ein Geheimnis und erfüllte somit den Straftatbestand von Art. 320 StGB. Aufgrund der Subsidiarität erübrigt es sich sodann auch, zu prüfen, ob sich B._____ einer Übertretung des Da- tenschutzgesetzes strafbar gemacht haben könnte (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]., Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 46 zu Art. 321), wie dies die Verteidigung in den Raum stellte (Urk. 59 S. 18). ff) Die Auffassung der Verteidigung, dass sich B._____ hi nsi chtli ch der Amtsge- heimnisverletzung auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte, kann nicht geteilt werden. Aus Sicht der Verteidigung habe diesen eine Amtspflicht getroffen, erste Re- cherchen einzuleiten, da sich die Beschuldigte mit einem konkreten Anliegen an ihn als Polizisten gewandt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sich durch ei ne unbe- kannte Anruferin an ihrem Arbeitsplatz beunruhigt fühle. In solchen Fällen von Be- drängnis müsse sodann für Bürger die Möglichkeit bestehen, die Polizei um Auskunft bi tten zu können (Urk. 59 S. 22). Dass sie B._____ i n sei ner amtli chen Funkti on offi zi- ell und gezielt kontaktierte, weil sie sich konkret belästigt oder in Bedrängnis gefühlt habe, machte die Beschuldigte gar nie geltend. Vielmehr kontaktierte sie ihn inoffiziell und aufgrund ihrer Neugier betreffend eine Bekannte ihres Ehemannes. Abgesehen
davon, wäre von B._____ als Poli zi st zu erwarten gewesen, dass er jemanden, der ihm mitteilt, si ch i n Bedrängni s zu fühlen, darauf hingewiesen hätte, dass Anzeige er- stattet werden könne und dies dazu führe, dass die Polizei Abklärungen treffen werde. Dabei ist zu beachten, dass auch solche Rechercheergebnisse der Anzeige erstatten- den Person nicht in jedem Fall bekanntgegeben würden. Ein Rechtfertigungsgrund, welcher einer Strafbarbarkeit im Sinne von Art. 320 StGB entgegenstehen würde, be- steht somit jedenfalls nicht. 3. a) Anstifter zu einer Straftat im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer bei einer ande- ren Person den Entschluss zur Begehung des Delikts hervorruft. D i es kann ni cht nur mittels einer direkten und expliziten Aufforderung zur Tatbegehung, sondern auch auf subtilere Weise geschehen. Es genügt jedes motivierende Tun, jede Einflussnahme auf die Willensbildung des Täters, welche geeignet ist, den Tatentschluss zu bewirken, auch eine blosse Bitte oder Anregung. Keine Anstiftung begeht, wer ohne unmittelbare Einwirkung auf den Täter bloss eine Situation schafft, in der sich dieser voraussichtli ch zur Verübung der Straftat entschliessen wird. Wird ein Straftatbestand durch die Ertei- lung ei ner Auskunft erfüllt, i st das Ersuchen um di ese Auskunft objekti v Ansti ftung zur Tat (BGE 127 IV 128). Mit der an den Geheimnisträger gerichteten Frage wird akti v der Wunsch geäussert, dieser möge das Geheimnis offenbaren, und damit unmittelbar auf seine diesbezügliche Willensbildung Einfluss genommen. Dabei ist unerheblich, ob der Geheimnisträger frei entscheiden kann, ob er die gewünschte Auskunft erteilt (BGE 127 IV 128). Mithin ist entgegen dem Einwand der Verteidigung auch unerheb- lich (Urk. 59 S. 20), wie erfahren der angefragte Geheimnisträger in seiner beruflichen Tätigkeit ist. In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter zumindest im Sinne des Even- tualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 2. Satz StGB) bewusst in Kauf nehmen, dass der Ge- heimnisträger eine geheime Information preisgibt. b) Die Beschuldigte kontaktierte, nachdem sie erkannt hatte, dass sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die gewünschten Informationen über C._____ ni cht erlangen konnte, erneut den Polizeibeamten B._____ und berichtete ihm über ihren Misserfolg. Wenig später fasste sie mit einer weiteren Kurznachricht nach und ver- sprach B._____ – gemäss ihrer Aussage – mit ihm zusammen zu grillieren oder in den Ausgang zu gehen, wenn es wirklich diese C._____ sei. Sie erwartete also von B._____, dass er für sie die Identität dieser Person herausfinden sollte, und versprach
i hm dafür etwas, das er sich seinerseits schon lange gewünscht hatte. Sie fragte ihn gezielt nach dem Beruf von C._____ und gab ihm, wie er glaubhaft darlegte, das unge- fähre Alter dieser Person an, das ihr offenbar von irgendwoher bekannt war. Ihr war demnach bewusst, dass B._____ als Polizist Zugang zu nicht allgemein erhältlichen Personendaten hatte, und sie wollte, dass er auf diesem Weg und mittels der von ihr erhaltenen rudimentären Angaben C._____ ausfindig machte. Jedenfalls ging sie da- von aus, dass er auch polizeiinterne Quellen anzapfen würde, und nahm dies bewusst i n Kauf. Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung der Verteidigung, dass die Be- schuldigte nicht genau wusste, dass die erhaltenen Informationen dem "Polis" ent- stammten (Urk. 59 S. 15, 20). Auch keine Rolle spielt zudem, dass B._____ der Be- schuldi gten nur einen Teil der aus dem "Polis" ausgelesenen Daten und nicht einen Screenshot des gesamten Eintrags, auf welchem ersichtlich gewesen wäre, dass die Daten dem "Polis" entstammten, zukommen liess (Urk. 59 S. 15, P ro t. II S . 11). Rele- vant ist einzig, dass die Beschuldigte wusste, dass B._____ als Polizeibeamter Zugriff auf weitergehende Personendaten hatte, als sie i hr selbst zur Verfügung standen. Sie machte sich damit der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig.
V. 1. a) Wer das Amtsgeheimnis verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 320 Abs. 1 StGB). Für die Person, welche zu dieser Tat anstiftet, gilt dieselbe Strafandrohung (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist jedoch die Strafe obligatorisch zu mildern, weil die Beschuldigte selber keine Pflicht zur Wah- rung des Amtsgeheimnisses hatte (Art. 26 StGB). Der Strafrahmen verändert sich da- mit aber nur theoretisch, indem nicht auf die Höchststrafe erkannt werden darf, welche aber unter den gegebenen Umständen auch ohne Strafmilderungsgrund nicht in Be- tracht käme. b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be-
weggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den ge- samten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Die Beschuldigte wirkte zunächst nicht besonders intensiv auf den Polizeibe- amten B._____ ein, um ihn zur Preisgabe vertraulicher Daten zu bewegen, sondern fragte ihn lediglich, ob er ihr helfen könne, C._____ ausfi ndi g zu machen. Sie wusste aber, dass B._____ ihre Nähe suchte und deutete im weiteren Verlauf vage an, i hm entgegenzukommen, wenn er die richtige Information liefern könne. Zwar liess sich nicht erstellen, dass sie ihm dafür Sex versprach. Sie nützte aber seine Schwäche für sie geschickt aus, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Zugunsten der Beschuldigten ist anderseits zu berücksichtigen, dass es nicht um hochsensible Daten ging, deren Weitergabe ernsten Schaden hätte anrichten können. Auch handelt es sich um eine einmalige Verfehlung. Die Hintergründe der Tat konnten nicht gänzlich geklärt werden (Erw. III/2b). Soweit ersichtlich ging es wohl um Eifersucht und erledigte die Beschuldigte die Angelegenheit letztlich, indem sie ihren Freund zur Rede stellte, die (richtige) C._____ am Telefon beschimpfte und die beiden dazu brachte, den Kontakt miteinander abzubrechen (Urk. 12/5 S. 6). Insgesamt ist von einem lei chten Verschul- den auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen ist allerdings in Anbetracht des weiten Strafrahmens allzu milde. Angemessen wären 30 Tagessätze Geldstrafe. 3. a) Die Beschuldigte wurde 1971 in ... (Brasilien) geboren, ist brasilianische Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Sie wuchs i n ... (Brasi li en) auf und besuchte di e Schule bi s zur Hochschulrei fe. Anschli es- send absolvierte sie ein Studium in Soziologie, welches sie auch abschloss, und stu- dierte danach noch Psychologie. 1997 kam die Beschuldigte in die Schweiz. Hier machte sie eine Ausbildung als Serviererin. Danach arbeitete sie in den Zürcher Stadt- kreisen 4 und 5 als Barmaid. Von 2006 bis 2010 führte sie eine eigene Bar. Nach de- ren Aufgabe liess sich die Beschuldigte zur Kosmetikerin ausbilden. 2011 eröffnete sie das Kosmetikstudio "F1._____", welches sie bis 2015 führte. Es folgte eine Tätigkeit im eigenen Dekorations-Atelier, womit sie ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 20'000.– erzielte. Im Dezember 2016 reiste die Beschuldigte ferienhalber nach Brasilien. Dort wurde sie sogleich zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (von angeblich 7 Jahren und 7
Monaten wegen Beihilfe zu Menschenhandel und Beteiligung an einer kri mi nellen Or- ganisation) verhaftet. Sie befindet sich nach Mitteilung ihres hiesigen Verteidigers mitt- lerweile in einer offenen Vollzugsform und hat ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen, kann aber Brasilien einstweilen nicht verlassen. Die Beschuldigte ist seit 2015 in zweiter Ehe mit E._____ verheiratet und hat aus einer früheren Beziehung ei- nen Sohn (geb. 2000). Für diesen sollte sie monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– erhalten, die aber öfters ausbleiben. Die Wohnung in .../ZH kostet Fr. 2'600.– pro Monat. Die Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 12/32 S. 26-30, Urk. 56/2, Urk. 17/3, Urk. 33 S. 1/2). b) Die Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Verurteilung verzeichnet. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, verhängte gegen sie am 23. September 2010 we- gen Fahrens in alkoholisiertem Zustand (2,29 o/oo) neun Monate Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Zwei weitere Vorstrafen lagen schon zur Zeit der Verhandlung vor Bezirksgericht mehr als zehn Jahre zurück und hätten der Beschul- digten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Sie waran aber ohnehin auch geringfügiger Natur (Urk. 56/2, vgl. Urk. 17/1). 4. a) Straferhöhend wirkt sich neben der relativ gewichtigen, aber nicht einschlä- gigen und mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Vorstrafe die Begehung der heu- te zu beurteilenden Tat während laufender Probezeit aus. Über die Verurteilung zu ei- ner mehrjährigen Freiheitsstrafe, die 2010 in Brasilien erfolgt und mittlerweile rechts- kräftig geworden sein soll, liegen keine amtlichen Angaben vor. Sie ist daher vorlie- gend ni cht zu berücksi chti gen. b) Die Beschuldigte bestritt zwar nie, im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Vorgängen mit B._____ die inkriminierten Kurznachri chten ausgetauscht zu haben. Dies war aber schon aufgrund der Auswertung von B._____s Telefon be- kannt. Im übrigen ist die Beschuldigte nicht geständig, so dass ihr unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Auch im übrigen sind keine Strafminde- rungsgründe ersi chtli ch. 5. a) Unter Berücksichtigung der Straferhöhungsgründe erweist sich eine Geld- strafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Da ungewiss ist, wann die Beschuldigte
i n di e Schwei z zurückkehren kann und wi e dann i hre Ei nkommenssi tuati on sei n wi rd, ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. b) Die Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tatbegehung zu neun Monaten Frei hei tsstrafe verurteilt. Für die heute auszufällende Strafe kann deshalb ein Vollzugsaufschub nur gewährt werden, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte zwar derzeit in Brasilien eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müsse, das betreffen- de Urteil aber vor mittlerweile sieben Jahren ausgefällt worden sei. Im übrigen lebe die Beschuldigte in stabilen beruflichen und familiären Verhältnissen und kümmere sich um i hren Sohn. Auch sei en di e Vorstrafen nicht einschlägig. Bei dieser Sachlage kön- ne der Beschuldigten ausnahmsweise noch unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Beizufügen ist, dass gesicherte Anga- ben über die in Brasilien erfolgte Verurteilung fehlen und sich diese deshalb vorliegend nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirken darf. Ausserdem ist das heute zu be- urteilende Delikt eher geringfügiger Natur. Die Annahme besonders günstiger Um- stände ist somit vertretbar und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von drei Jahren Probezeit aufzuschieben. c) Vorliegend besteht weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrsregeln zu berück- si chti gen i st, noch ei n Bedürfnis, der Beschuldigten im Sinne eines Denkzettels zusätz- lich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Von dieser ist abzusehen.
V I. a) Der Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von neun Monaten der be- dingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Das heute zu ahndende Delikt beging sie während dieser Probezeit, weshalb der Widerruf des da- mals gewährten Vollzugsaufschubs (Art. 46 Abs. 1 StGB) zu prüfen ist. Davon ist Um- gang zu nehmen, wenn trotz der neuen Straftat nicht zu erwarten ist, dass die Verur-
teilte erneut straffällig wird. Das Gericht kann diesfalls eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer ver- längern. Erfolgt die Verlängerung nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag ih- rer Anordung (Art. 46 Abs. 2 StGB). b) Die heute zu beurteilende Straftat der Beschuldigten ist eher geringfügiger Na- tur und beschlägt ein ganz anderes Rechtsgebiet als das Urteil aus dem Jahre 2010. Die ursprüngliche Probezeit ist zudem schon vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. Seit der Rückfallstat hat sich die Beschuldigte wieder seit mehreren Jahren bewährt. Unter diesen Umständen ist vom Vollzug der Vorstrafe abzusehen und erscheint eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (mit Beginn ab heute) als ausreichend.
V II. a) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte in zwei von drei Anklagepunkten frei und auferlegte ihr ausgangsgemäss einen Drittel der Untersuchungs- und der erstin- stanzlichen Gerichtskosten, während der Rest dieser Kosten auf die Gerichtskasse genommen wurde. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung wurde dementsprechend der Rückforderungsvor- behalt des Staates auf einen Drittel beschränkt. Da das vorinstanzliche Urteil heute im Schuldpunkt bestäti gt und nur hi nsi chtli ch der Sanktion teils zugunsten, teils aber auch zum Nachteil der Beschuldigten verändert wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung anlässlich der Berufungsverhand- lung auf die Anfechtung des Freispruchs hinsichtlich der vorgeworfenen Bestechung beschränkte (Urk. 52, Urk. 57 S. 1, P ro t. II S . 6), kommt hi nsi chtli ch der ursprüngli ch zusätzli chen Anfechtung des Frei spruchs vom Vorwurf der Ansti ftung zum Amtsmiss- brauch einem Unterliegen gleich. Im Berufungsverfahren bleiben somit beide Parteien mit ihren Appellationen im Schuldpunkt erfolglos, wobei allerdings die Staatsanwalt- schaft ursprüngli ch zwei Freisprüche anfocht, die Verteidigung hingegen nur ei nen Schuldspruch. Die Strafe wird etwas erhöht, dafür aber auf eine Verbindungsbusse verzichtet und die Verlängerung der Probezeit aus einem früheren Urteil kürzer be-
messen. Diese Veränderungen halten sich ungefähr die Waage und bleiben für die Kostenverteilung insgesamt vernachlässigbar. Bei diesem Prozessausgang sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung vor Obergericht sind auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Drittel vorbe- halten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 5. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Frei- spruch betreffend Anstiftung zum Amtsmissbrauch) sowie 7 und 8 (Kostenaufstel- lung) i n Rechtskraft erwachsen i st. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnis- ses i m Si nne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322 ter i n Verbi ndung mi t Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. Januar 2018
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Zur Beachtung: Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.