Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170218-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Jans- sen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 28. Juni 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. März 2017 (GG170007)
Erwägungen: Am 31. März 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. März 2017 Berufung an (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017, eingegangen am 16. Mai 2017, hat die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 35). Das Ver- fahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 31: Zustellung des begründeten Urteils vom 27. März 2017 am 12. Mai 2017), wes- halb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Ei nzelgeri cht, vom 27. März 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 709.70 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger, B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − di e Vori nstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 28. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli