Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170206-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ka- rabayir
Urteil vom 16. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____
betreffend mehrfache üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. März 2017 (GG160148)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. 2. Die Beschuldigte wird zur Leistung von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 be- schlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Bücher C._____ 1 und 2, B._____ (Lagerort-Nr. 030/12), werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 222.-- Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Erwägungen: I. Verfahren 1. Verfahrensgang 1.1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2017 (Urk. 80), wurde am 27. März 2017 mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Beschuldigte und den Privatklä- ger übergeben (Prot. I S. 23 f.) sowie am 28. März 2017 von der Staatsanwalt- schaft entgegen genommen (Urk. 74 und 75). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 29. März 2017 schriftlich die Berufung an (Urk. 76). Nach Zustel- lung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 78/1-3) reichte die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte selbst eine schriftliche Berufungser- klärung vom 29. Mai 2017 ein, welche zufolge der Entgegennahme des begründe- ten Urteils am 11. Mai 2017 (Urk. 78/2) innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz einging (Urk. 81). Innert angesetz- ter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. Februar 2017 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Der Privatkläger verzichtete in seiner Eingabe auf eine Anschlussberufung und beantragte ebenfalls die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). Am 4. Juli 2017 ging an der hiesigen Kammer das ausgefüllte Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ein (Urk. 89/1- 3). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 wurden die in der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 91), worauf zur Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2018 vorgeladen wurde, wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerschaft das Erscheinen freigestellt war (Urk. 93). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und im Namen des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ als Substitutin der Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsver- handlung stellte die Beschuldigte neu den Beweisantrag auf Zeugenbefragung des Grafikers D._____ und von E._____ (Urk. 102 S. 4 f.; Prot. II S. 31). Die be-
antragte Befragung von E._____ betrifft gemäss den Ausführungen der Beschul- digten neue Vorwürfe, welche die Beschuldigte gegen den Privatkläger erhebt. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 102 S. 4; Prot. II S. 31; vgl. Urk. 28 S. 2-6). Zur Urteilsfindung ebensowenig notwendig ist eine Be- fragung von D._____. Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen (E. II.4.3.3). Beide Beweisanträge sind somit definitiv abzuweisen. Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. 1.2. Unter Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen der Art. 30 und Art. 31 StGB sowie der Art. 90 und 91 StPO hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der vorliegend zur Anklage gebrachten mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB die erforderlichen Strafanträge rechtzeitig innert der gesetzli- chen Frist gestellt wurden und sich der Antragsteller mittels Erheben der Strafan- zeige durch seine Rechtsvertreterin ebenfalls rechtzeitig als Privatkläger konstitu- ierte (Urk. 80 S. 5-7). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, so dass auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. In ihrer Berufungserklärung hielt die Beschuldigte ausdrücklich an den vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 81 S. 14). Auf die einzelnen Be- weismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Be- weisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des recht- lichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig ge- stellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebo- tenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Argumente der Beschuldigten und der Vertretung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtli- che Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). 2.2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt sinngemäss einen Freispruch (Urk. 81/1 S. 14 i.V.m. Urk. 61 S. 16; Urk. 102; Prot. II S. 5). Demgegenüber beantragen die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86 und 87; Urk. 104 S. 2). Dieses ist somit vollumfänglich zu überprüfen und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, verbietet es sich in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO den Entscheid der Vor- instanz zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vor- instanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuld- spruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots kann entsprechend dem gesetzgeberischen Willen da- her nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch hinsichtlich der Zivilforderungen gegeben sein (BGE 142 IV 129 E. 4). 3. Beweisgrundsätze 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219
E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich
erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagesachverhalt Die Anklage wirft der Beschuldigten - zusammengefasst - vor, zwischen dem 27. August 2015 und dem 10. Februar 2016 insgesamt drei Schreiben an ver- schiedene Drittpersonen und zwei E-Mails verfasst und letztere an ca. 30 ehema- lige Mitarbeiter des Privatklägers verbreitet zu haben. Darin habe sie den Privat- kläger eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt und verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, indem sie ihm die Her- stellung und Verbreitung von Kinderpornographie, sexuelle Belästigungen und Übergriffe auf mehrere Mitarbeiterinnen sowie deren Schikanierung zwischen 1960 und 1979, Ehebruch, Unterschlagung und Anmassung von schöpferischen und technischen Leistungen von mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Hochstapelei – weil der Privatkläger das F.-Verfahren nicht beherrsche und zeitlebens nie selber einen F.-Print hergestellt habe – Tobsucht, Gewalttä- tigkeit, Medikamenten- und Trinksucht unterstellte. Schliesslich behauptete sie darin weiter, der Privatkläger sei ein unberechenbarer Choleriker. Damit habe die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstand, der Privatkläger habe strafbare Handlungen begangen oder sich unehrenhaft verhalten. Dies habe die Beschuldigte im Wissen darum getan, dass keine Strafuntersuchungen hinsichtlich der genannten strafbaren Handlun- gen geführt wurden, beziehungsweise der Privatkläger diesbezüglich nie verurteilt wurde, was sie jedoch nicht von ihrem Tun abgehalten habe (Urk. 28 S. 2-6). 2. Einwendungen 2.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, Verfasserin der in der Anklage aufgeführ- ten Schreiben und Emails zu sein und diese an die dort genannten Personen ver- sandt zu haben (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 27 S. 2).
2.2. Von ihrer Seite wird - abgesehen von Rügen bezüglich Mängeln im vor- instanzlichen Urteil, die sich hauptmassgeblich aus ihrer eigenen Sicht der Dinge ergeben und sachlich nicht leicht nachzuvollziehen sind (Urk. 81 S. 7 f., 11 f. und 14; Urk. 102 S. 2 f.) - zusammengefasst insbesondere eingewendet, die inkrimi- nierten Äusserungen in den Schreiben und den E-Mails entsprächen der Wahrheit und sie sei dazu verpflichtet, die unschönen Wahrheiten des Privatklägers zu thematisieren (Urk. 81 S. 11 ff. und S. 14; Urk. 102 S. 7; Prot. II S. 34 f.). Dabei verneinte sie sinngemäss die überwiegende Beleidigungsabsicht und rügte die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis als Ermessensüberschreitung und Rechtsverletzung (Urk. 81 S. 13; Urk. 102 S. 2 f.; Prot. II S. 19). 3. Rechtsgrundlage 3.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Be- schuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Be- schuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veran- lassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jeman- dem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Pri- vat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 3.2. Die Ehrverletzungstatbestände der Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhal- tens (BGE 137 IV 313 [übers. in Pra 101 {2012} Nr. 53] E. 2.1.1; BGE 132 IV 132 [übers. in Pra 96 {2007} Nr. 73] E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016
vom 28. März 2017 E. 6.3). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird all- gemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Bei- spiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 je mit Hinweisen). 3.3. Um zu beurteilen, ob einen Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objekti- ve Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Die Be- stimmung des Inhalts einer Aussage ist dabei Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen bei- legt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.4 mit Hinweisen). 3.4. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/ 2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewe- sen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu ha- ben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 101 {2012} Nr. 53]). 3.5. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbe- standsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraus-
setzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen, denn der Urheber einer Ehrverletzung wird nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn er ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4 [= Pra 101 {2012} Nr. 53]). Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbewei- ses müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusse- rung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt in- dessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1 mit Hinwei- sen). Eine überwiegende Beleidigungsabsicht ist immer dann zu bejahen, wenn es dem Urheber der Äusserung vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachre- de zu schaden, bzw. jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu brin- gen" (Andreas Donatsch, Kommentar StGB, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 23 zu Art. 173; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gal- len 2013 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 25 zu Art. 173). Zu bestimmen, in welcher Absicht der Täter handelte (insbesondere wenn er ge- handelt hat, um jemandem Übles vorzuwerfen), gehört zur Feststellung des Sachverhalts. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist
hingegen eine Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4 und , 132 IV 112 E. 3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). 3.6. Falls der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, gilt es Fol- gendes zu beachten: Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachen- behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Unge- nauigkeiten sind unerheblich. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann dagegen grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutba- ren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusse- rungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Um zu entscheiden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen er im Zeit- punkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen [= Pra 87 {1998} Nr. 141]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7). 4. Subsumtion 4.1. Unbestrittener Sachverhalt 4.1.1. Sowohl Verfasserin wie Inhalt und Verbreitung der inkriminierten Äusse- rungen der Beschuldigten mittels der in der Anklage genannten drei Schreiben an Drittpersonen und der zwei E-Mails sind unbestritten geblieben (Prot. I S. 6; Prot. II S. 14), so dass dieser Teil des Anklagesachverhaltes ohne weiteres dem Urteil zu Grunde zu legen ist, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 80 S. 8). 4.1.2. a) Der Privatkläger gewährte der Beschuldigten am 10. Juli 2010 ein Dar- lehen von Fr. 5'000.–, welches die Beschuldigte gemäss schriftlichem Vertrag nach Abschluss ihrer Ausbildung an der Universität ... mit dem Master of Arts in
Science, MA in Filmwissenschaften, im Jahr 2011 ab September 2011 in monatli- chen Raten à Fr. 1'000.– zurückzahlen wollte (Urk. 2/10). Mit Datum vom 6. Janu- ar 2012 unterzeichneten die Beschuldigte und der Privatkläger eine schriftliche Vereinbarung betreffend das Dissertationsvorhaben der Beschuldigten über das fotographische Lebenswerk des Privatklägers, worin sich der Privatkläger haupt- sächlich mit dem Vorhaben und der damit verbundenen Gespräche und Recher- chen der Beschuldigten einverstanden erklärte und die Beschuldigte ihrerseits un- ter anderem die Vorlage der transkribierten Fassung zur Genehmigung durch den Privatkläger versprach und als Abschluss des Forschungsvorhabens Juli 2014 angegeben wurde (Urk. 13/1). Am gleichen Tag unterzeichneten beide eine weite- re schriftliche Vereinbarung über die Realisierung eines Experimentalfilmes mit dem Titel "B._____ - G." (Urk. 13/4). Bereits am 21. April 2012 gewährte der Privatkläger der Beschuldigten ein weiteres Darlehen von Fr. 5'000.– (Urk. 2/11). Schliesslich einigten sich beide Parteien am 5. Juni 2012 in einem schriftlichen Darlehensvertrag auf die (weitere) Hingabe von Fr. 36'000.– zu 2 % Zins und einer Rückzahlung ab dem Jahre 2014 mit Raten von Fr. 6'000.– pro Jahr für die einjährige Arbeit an einem Dissertationsprojekt betreffend eine foto- graphologische Annäherung an das Lebenswerk von B. (Urk. 2/12). b) Nachdem der Privatkläger die Beschuldigte nach Fristansetzung und Mah- nung für die ersten geliehenen Fr. 10'000.– mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2014 (Zustellung via Stadtpolizei Zürich am 5.September 2014) betrieben hatte (Urk. 2/15), verfasste sie am 10. Juli 2015 das erste inkriminierte Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 2/8). Im Anschluss an Fristansetzung und Mahnung durch die heutige Rechtsvertreterin des Privatklä- gers vom 10. und 20. August 2015 bezüglich der ersten Fr. 6'000.– aus dem Dar- lehen über Fr. 36'000.– (Urk. 2/16 und 2/17) sandte die Beschuldigte das zweite inkriminierte Schreiben vom 27. August 2015 an die Rechtsvertreterin des Privat- klägers (Urk. 2/18). Die Beschuldigte räumte denn auch sowohl in der Untersu- chung wie vor Vorinstanz ein, dem Privatkläger Fr. 46'000.– zu schulden und sag- te diesbezüglich aus, die zwei eingeleiteten Betreibungen gegen sie hätten in der Ausstellung von Verlustscheinen über Fr. 10'000.– und Fr. 6'000.– geendet; sie habe kein Geld, um die Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 11 S. 9 und Urk. 43 S. 6).
c) Die Beschuldigte war vom Herbstsemester 2011 bis und mit dem Frühlings- semester 2013 an der Universität ... immatrikuliert (Urk. 13/12-13/15). Gemäss Auskunft der Universität ... wurde die Beschuldigte per 31. Juli 2013 exmatriku- liert, da sie die Semestereinschreibung für das Herbstsemester 2013 nicht vorge- nommen hatte (Urk. 15/10). Der die Beschuldigte betreuende Doktorvater Prof. Dr. H._____ teilte der Staatsanwaltschaft auf ihr Auskunftsbegehren hin mit, dass die Beschuldigte schon kurz nach Abschluss der Promotionsvereinbarung vom 7. Juli 2011 ohne jede Erklärung jeglichen Kontakt zu ihm eingestellt und ihn auch nicht über ihre Exmatrikulation per 31. Juli 2013 informiert habe (Urk. 15/7). Die Beschuldigte bestritt dies nicht, wendete aber ein, sie sei selbst aus der Uni ausgetreten (Urk. 8 S. 8). Des weiteren blieb unbestritten, dass sich die Beschul- digte und der Privatkläger unmittelbar nach dem Tod von dessen Ehefrau im Jah- re 2013 trennten und seither - mit Ausnahme dieses Verfahrens - keinen Kontakt mehr zueinander haben (Urk. 43 S. 6; Urk. 9 S. 2 f.). d) Auch dieser - grösstenteils durch Urkunden belegte - Sachverhalt blieb im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten unbestritten, bzw. anerkannt (Urk. 43 S. 6 ff.), so dass er ebenfalls der rechtlichen Würdigung zugrunde zu le- gen ist. 4.2. Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation 4.2.1. Die Vorinstanz befand sämtliche inkriminierten Äusserungen der Be- schuldigten im Kontext und auch in Anbetracht dessen, dass die Schreiben und E-Mails unbestrittenermassen zeitlich auf die Rückforderung und Betreibung der vom Privatkläger der Beschuldigten gewährten Darlehen für ihr Dissertationsvor- haben folgten, als objektiv ehrverletzend, nachdem die Briefe und Mails von den Empfängern auch tatsächlich zur Kenntnis genommen worden waren und damit das Delikt vollendet gewesen sei. Für diese Qualifizierung zog sie auch den Sinn mit ein, den ein Durchschnittsleser den Äusserungen beimessen würde (Urk. 80 S. 10). Auch den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz vorliegend als erfüllt (Urk. 80 S. 10).
4.2.2. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der Schulbildung und Berufsausübung der Beschuldigten als ...lehrerin und als Fotografin sowie ihres Hochschulabschlusses mit dem Master of Arts (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 11 S. 11; Urk. 13/10 und 43 S. 1 ff.) verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigten die Ehrenrührigkeit ihrer Behaup- tungen bewusst gewesen war und sie diese trotzdem erhob. Sie räumte denn auch ein, dass sie selbst über eine Person, über welche sie Aussagen wie die in- kriminierten hören würde, denke, dass dies "nicht so ein feiner Mensch" sei (Urk. 43 S. 14). Sie verwies in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male darauf, zu den inkriminierten Äusserungen berechtigt gewesen zu sein, da sie der Wahrheit entsprächen (Urk. 43 S. 14 und 16). Das Verhalten der Beschuldigten ist daher mit der Vorinstanz als direktvorsätzlich zu qualifizieren. Wie diese bereits zutreffend festhielt, beschlägt die Frage nach der Wahrheit der inkriminierten Äusserungen nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit der ehr- verletzenden Behauptungen. 4.3. Absicht, in der die inkriminierten Äusserungen vorgenommen wurden 4.3.1. a) Bezüglich der Vorwürfe der Herstellung und Verbreitung von Kinder- pornographie sowie der sexuellen Belästigungen und Übergriffe, die ein strafba- res Verhalten des Privatklägers beschreiben, erwog die Vorinstanz, ein Interesse der Allgemeinheit, resp. ein öffentliches Interesse, an einer allfälligen Strafverfol- gung des Privatklägers, bei dem es sich um einen etablierten ... Fotografen han- delt, sei einerseits infolge Eintritts der Verjährung zu verneinen und andererseits, weil die genannten Äusserungen nicht die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Privatklägers betreffen, welche gerade den Status "öffentliche Person" be- gründeten und aufrecht erhielten (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit Urk. 45 S. 6 ff. Erw. 5.1.-5.4). Die Vorinstanz erwog gestützt auf die eigenen Aus- sagen der Beschuldigten, wonach sie es als ihre Aufgabe angesehen habe, ein wahrheitsgetreues Bild über den Privatkläger und seine Vorgehensweisen als Un- ternehmer, Arbeitgeber, Künstler, Fotograf bzw. in all seinen Rollen darzulegen (Urk. 43 S. 7), der Beschuldigten sei es im Wesentlichen darum gegangen, die ih- rer Ansicht nach zutreffende "Wahrheit" betreffend den Privatkläger an die Öffent-
lichkeit zu bringen mit dem überwiegenden Ziel, dem Privatkläger Schaden zuzu- fügen. Die reine Schädigungsabsicht zeige sich auch darin, dass die Beschuldigte solche Äusserungen gegenüber dem Betreibungsamt machte, nachdem der Pri- vatkläger die Betreibung gegen sie eingeleitet hatte. Ein anderer Grund als der, den Privatkläger gegenüber dem Betreibungsamt schlecht zu machen, sei schlichtweg nicht ersichtlich, womit die überwiegende Beleidigungsabsicht zu be- jahen sei. Aus diesen Gründen liess die Vorinstanz die Beschuldigte zum Entlas- tungsbeweis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit Urk. 45 S. 8 f. Erw. 5.5.). Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass auch die vom vormaligen Verteidiger der Beschuldigten eingereichte Fotographie aus der Serie "I." (Urk. 38) kein pornographisches Material darstelle und die Beschuldigte somit auch nicht zu entlasten vermöge (Urk. 80 S. 12 Erw. 2.3.4.). b) Was die Vorwürfe der sexuellen Belästigungen und Übergriffe sowie die ge- genüber den Betreibungsbeamtinnen geäusserten Anschuldigungen betreffend Kinderpornographie anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng- lich beizupflichten. Ergänzend ist in Bezug auf letztere Äusserung auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger gegenüber den Be- treibungsbeamtinnen des Betreibungsamtes 9 diesbezüglich mittels Weitergabe des Schreibens vom 27. August 2015 an die Rechtsanwältin X1. (Urk. 2/18). Die Beschuldigte begründete dies auf Nachfrage seitens des vo- rinstanzlichen Richters – nach ausweichender erster Antwort – schliesslich damit, der Privatkläger habe sie "fertigmachen" wollen. Sie ergänzte sodann, man müs- se das irgendwann einfach kommunizieren; es gehe ums Geld; ihr gehe es auch ums Geld; bei ihr gehe es um viel mehr Geld als die Fr. 46'000.–. Der Privatkläger habe selbstverständlich gewusst, dass sie das Geld nicht zurückzahlen könne und als alles noch im guten Einvernehmen gewesen sei, sei er diesbezüglich - zumindest mündlich - viel lockerer gewesen (Urk. 43 S. 8; vgl. Prot. II S. 19, 22). Sie habe dann gemerkt, dass ihr ursprüngliches Ansinnen, die Leistungen des Privatklägers als Einzelperson wahrheitsgetreu wiederzugeben, ein absoluter Irr- tum gewesen sei. Die Wahrheit sei eine ganz andere als diejenige, die er vorge- be, publiziere und gegenüber den Medien kommuniziere (Urk. 43 S. 9; Prot. II S. 15). Weiter sagte die Beschuldigte aus, sie wisse, dass nie eine Strafuntersu-
chung gegen den Privatkläger wegen der von ihr behaupteten sexuellen Übergrif- fe oder der Kinderpornographie geführt worden sei und sie wisse gar, dass zwei Personen zudem auch von der Erhebung einer Strafanzeige abgesehen hätten (Urk. 43 S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Ferner gab die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz an, dass sie die Fotos von der damals 9-jährigen J._____ erstmals im Jahre 2012 gesehen habe (Urk. 43 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 23), was sich mit ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der ...stiftung ... vom 7. August 2015 deckt, wonach sie die 10-teilige Serie "J." am 19. Januar 2012 gezeigt bekommen habe (Urk. 2/19). Ebenfalls in diesem Zusammenhang sagte die Beschuldigte zudem aus, nach ihrem Ermessen sei es angezeigt, dass man, "unwissenschaftlich ausgedrückt, mal aufräumt" (Urk. 43 S. 8). Vor Beru- fungsgericht antwortete sie schliesslich auf konkrete Nachfrage, weshalb sie ihre Vorwürfe wie Medikamentensucht, sexuelle Belästigung etc. noch an das Betrei- bungsamt verbreiten würde, in bezeichnender Weise wie folgt: "Der Privatkläger machte mich ja beim Betreibungsamt schlecht" (Prot. II S. 22, vgl. auch S. 19). Diese Aussagen verdeutlichen und unterstützen das von der Vorinstanz darge- stellte Beweisergebnis gar, denn wäre es - wie die Beschuldigte behauptet - um die Wahrung berechtigter Interessen der Öffentlichkeit gegangen und nicht ums "Aufräumen", hätte sie nach Sichtung der Fotoserie "J." im Januar 2012 be- reits selbst Strafanzeige erheben können und - im Kontext mit dem vorliegend geltend gemachten Interesse der Öffentlichkeit - gemäss ihrer Überzeugung als Fachfrau Fotografie, die Bilder seien kinderpornographisch und seitens des Foto- grafen sexuell aufgeladen (Urk. 8 S. 6; Urk. 11 S. 7 und Urk. 43 S. 11), auch müssen. Dass sie dies, entgegen ihrer Einschätzung der Fotoserie als Kinderpor- nographie nicht tat und statt dessen am 21. April 2012 und am 5. Juni 2012 nochmals erhebliche Darlehenssummen vom Privatkläger entgegennahm, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte die inkriminierten Schrei- ben und E-Mails im Nachgang zu den eingeleiteten Betreibungen einzig in der überwiegenden Absicht an die Drittpersonen zustellte, den Privatkläger in einem schlechten Licht bzw. als charakterlich schlechten Menschen darzustellen und seinen bisher tadellosen Ruf zu schädigen. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte somit bezüglich dieser ehrverletzenden Äusserungen (Kinderpornographie ge-
genüber den Betreibungsbeamtinnen und sexueller Übergriffe etc.) nicht zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen. Nachdem der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5), würde der Beschuldigten ein solcher vorliegend auch nicht gelingen, denn sie wusste nach eigenem Bekunden, dass weder je eine Strafun- tersuchung gegen den Privatkläger geführt, noch dass je ein Strafurteil bezüglich der von ihr unterstellten Delikte gegen den Privatkläger erging. c) Anders zu beurteilen sind jedoch die gegenüber den Rechtsanwälten des Privatklägers, Dr. iur. X3._____ sowie lic. iur. X1., und dem Direktor der ...stiftung ..., K., sowie dessen Konservator, L._____, geäusserten Vorwürfe der Kinderpornographie. Zwar ist diesbezüglich aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls von einer überwiegenden Beleidigungs- und Schädigungsab- sicht auszugehen. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in diesem Zusammen- hang eine gewisse begründete Veranlassung durchaus nahe bzw. kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Als Rechtsvertreter des Privatklägers und Besitzer der von der Beschuldigten als kinderpornographisch erachteten Fotoserie sind die Empfänger dieses Vorwurfs – im Gegensatz zu den Betreibungsbeamtinnen – Personen, welche grundsätzlich in der Lage wären, zu prüfen, ob die einzelnen Fotos der Serie allenfalls Kinderpornographie darstellten. Für den Fall, dass dem so wäre, könnten sie ferner wirksame Massnahmen zur Verhinderung einer allfäl- ligen Rechtsgüterverletzung ergreifen. So könnten die Rechtsanwälte des Privat- klägers und der Direktor bzw. Konservator der ...stiftung ... gegebenenfalls veran- lassen, dass die Fotos unter Verschluss bleiben. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie nebst der überwiegenden Schädigungs- absicht – wenn auch nur zu einem kleineren Teil – ferner die Absicht verfolgte, von hierzu mittelbar geeigneten Personen abklären zu lassen, ob die Fotos kin- derpornographisch seien, und gegebenenfalls deren Veröffentlichung zu verhin- dern. Folglich ist sie diesbezüglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Zu beur- teilen ist nachfolgend, ob ihr der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gelingt.
Die Fotoserie J._____ liegt den Akten nicht bei. Auf den Beizug dieser Fotos kann aber verzichtet werden. Zum einen wäre ein Beizug mit einem unverhältnismässi- gen Mehraufwand und einer unnötigen Verfahrensverzögerung verbunden. Zum anderen ist ohnehin zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass zumindest der Gutglaubensbeweis erbracht ist. Die Beschuldigte führte mehrfach aus, dass sie gestützt auf eine eingehende Auseinandersetzung mit der Fotoserie J._____ da- von überzeugt sei, dass diese als Kinderpornographie zu bewerten sei (so zuletzt in Urk. 102 S. 2; Prot. II S. 23 f., 35). Hinzukommt, dass sie mit ihrer Einschätzung im konkreten Fall an Personen gelangte, welche gegebenenfalls der Fortdauer einer allfälligen Rechtsgüterverletzung entgegenwirken könnten. Sie handelte damit in guten Treuen, weshalb sie in diesem Anklagepunkt, allerdings nur ge- genüber den genannten Personen, vom Vorwurf der üblen Nachrede freizuspre- chen ist. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte im übrigen bezüglich diesem und allen anderen Anklagepunkte indes schuldig zu sprechen. Damit wur- de der Sachverhalt lediglich rechtlich leicht anders gewürdigt als durch die Vor- instanz und es bleibt bei einem Schuldspruch, sodass sich dies im Dispositiv nicht niederzuschlagen hat. 4.3.2. a) Was die Vorwürfe der diversen moralisch verwerflichen Eigenschaften und Handlungen des Privatklägers (Ehebruch, Gewalttätigkeit, Jähzorn, Tobsucht, Medikamenten- und Trunksucht, cholerischer Charakter) betrifft, verfuhr die Vor- instanz gleich wie bezüglich der Bezichtigungen in sexueller Hinsicht und liess die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3.). Sie be- gründete dies zusammengefasst damit, die Kundgabe habe weder im öffentlichen Interesse gelegen, noch habe eine begründete Veranlassung dazu bestanden (Urk. 45 S. 9), zumal der Status des Privatklägers als "öffentliche Person" von seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen als etablierter ... Fotograf herrüh- re. Somit lägen Äusserungen, die sich über ein allfälliges verwerfliches Verhalten aussprechen, das nicht die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen betrifft oder solche über Charakterzüge oder Erkrankungen, welche in keinem Zusammen- hang mit den beruflichen Leistungen und Fähigkeiten des Betroffenen stehen, nicht im öffentlichen Interesse (Urk. 45 S. 7 und 9). Eine andere begründete Ver-
anlassung für die Verbreitung der inkriminierten Äusserungen vermochte die Vo- rinstanz ebenfalls nicht auszumachen (Urk. 45 S. 9). b) Auch diese Erwägungen erweisen sich angesichts der Beweislage als schlüssig und zutreffend. Die Beschuldigte sagte auf Befragen aus, sie kenne den Privatkläger seit den 90er Jahren, da er immer im Zusammenhang mit seinen technischen Leistungen, insbesondere dem F.-Verfahren erwähnt worden sei. Sie habe ihm daher die Idee für eine Dissertation unterbreitet, mit der sie ihm eigentlich einen Gefallen habe tun wollen. Sie sei damals der Meinung gewesen, dass sie die Dissertation sehr schnell schreiben könne, gestützt auf die Aussagen in den Büchern C. 1 und 2, ansonsten sie den Deal mit den Fr. 36'000.– nicht eingegangen wäre (Urk. 8 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Sie sei drei Semes- ter an der Universität ... immatrikuliert gewesen, aber dann sei das Doktoratspro- gramm gestrichen worden und sie habe sich entschlossen, ihre Arbeit frei weiter- zuschreiben. Sie arbeite nun (2016) schon vier Jahre an ihrer Dissertation über den Privatkläger und hätte in dieser Zeit aufgrund ihrer Erfahrung Fr. 300'000.– verdienen können. Statt dessen verlange der Privatkläger nun schon Fr. 16'000.– von ihr zurück, was ihr aber nicht möglich sei. Sie habe erlebt, wie der Privatklä- ger seine Frau habe sterben lassen, worauf sie die Beziehung zu ihm abgebro- chen habe. Sie habe zwei Jahre gebraucht, um dieses Erlebnis zu bewältigen (Urk. 8 S. 4; Urk. 43 S. 6; Prot. II S. 10 f., 17 f. und 32 ff.). Anerkannt blieb indes- sen, dass die Beschuldigte vor dem Tod der Ehefrau des Privatklägers während eineinhalb Jahren in der Wohnung des Privatklägers und damit bei ihm zuhause forschte (Urk. 2/8 S. 5 und Urk. 9 S. 2 f.; Prot. II S. 17 f.). Überdies ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers, die unwidersprochen blieben, dass die Beschul- digte weder ihm noch anderen Empfängern ihrer diversen Mails je mitteilte, dass sie ab dem Herbstsemester 2013 nicht mehr an der Universität ... immatrikuliert war (Urk. 9 S. 9). Aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Beschuldig- ten und dem Privatkläger vom 6. Januar 2012 (Urk. 13/1) und dem 5. Juni 2012 (Urk. 13/2) geht zudem kein einziger Anhaltspunkt hervor, wonach die Beschul- digte den Kontakt zum Doktorvater abgebrochen haben könnte. Im Gegenteil ergibt sich gestützt auf den Inhalt der falsche Anschein, dass die Beschuldigte nach wie vor mit ihrer Dissertation an der Universität ... befasst war. Ausserdem
erweist sich die Aussage der Beschuldigten, das Doktoratsprogramm sei gestri- chen worden, als falsch und überdies widersprüchlich, gab sie doch später an, sie habe die Universität ... von sich aus verlassen. Mithin kann nicht ohne Vorbehalte auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden, so dass bezüglich ihrer Absichten vom erstellten äusseren Geschehen auf ihre Willensrichtung zu schliessen ist. Aufgrund des Umstands, dass die Bezichtigungen und Vorwürfe seitens der Beschuldigten zeitlich auf die Rückforderung der gewährten Darlehen und die Einleitung der Betreibung folgten, die Beschuldigte weder über Vermögen noch Einkommen verfügt (die Betreibungen endeten in voller Höhe der Forderun- gen mit Verlustscheinen) und die Beschuldigte diese Rückforderung selbst als "fertigmachen" bzw. "unter Druck setzen" bezeichnete (Urk. 43 S. 8; Prot. II S. 18 ff.), ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass keine begründete Veranlassung vorlag, den Privatkläger in der inkriminierten Art und Weise zu ver- unglimpfen und der Beschuldigten die überwiegende Absicht der Rufschädigung des sie betreibenden Gläubigers angelastet werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte nach eigenen Angaben von 2011 bis 2013 bereits im Hause des Privatklägers forschte, aber in dieser Zeit weder diesen noch die späteren Empfänger ihrer Schreiben und Mails mit irgendwelchen der nachmaligen Vorwür- fe konfrontierte, was sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers ergibt und dem Umstand, dass die Beschuldigte nach eigenen Anga- ben den positiven Eintrag auf der Website 'Wikipedia' (Schweiz) selbst verfasste (Urk. 9 S. 5; Urk. 11 S. 8). Ganz offensichtlich erhob die Beschuldigte die Vorwür- fe erst nachdem der Privatkläger die gewährten Darlehensbeträge auf legitimem Weg zurückforderte. Mithin hat die Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht den Entlastungsbeweis nicht zugelassen. 4.3.3. a) In Bezug auf die Vorwürfe der Anmassung fremden geistigen Eigen- tums bzw. der Hochstapelei hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter Hin- weis auf die Kommentierung des Arbeitsvertragsrechts im Berner Kommentar fest, dass die Übertragung von Urheberrechten entgegen der Ansicht der Be- schuldigten auch formlos und stillschweigend erfolgen könne, ebenso wie eine einvernehmliche Änderung der Arbeitspflichten, indem die ursprünglich vereinbar- te Arbeitsaufgabe stillschweigend fortentwickelt und damit ein kreatives Werk-
schaffen nachträglich zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung werden könne, was entsprechend auch bereits im fraglichen Zeitraum gegolten habe (Urk. 45 S. 5). Daraus folge, so die Vorinstanz weiter, dass der Privatkläger entweder als Miturheber oder als Arbeitgeber infolge stillschweigender Übertragung der Urhe- berrechte auf sich befugt gewesen sei, die Fotografien unter seinem eigenen Na- men zu veröffentlichen, auch wenn Mitarbeiter Teamleistungen oder kreative und schöpferische Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Werken erbracht haben sollten. Im übrigen wies sie darauf hin, dass davon abweichende Abreden weder von der Beschuldigten selbst noch von ihrer Verteidigung nur schon behauptet worden seien (Urk. 45 S. 5 f.). Sinngemäss und abschliessend erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte keine ernsthaften Gründe dafür vor- gebracht habe, wonach sie ihre diesbezüglichen inkriminierten Äusserungen habe für wahr halten dürfen. Vielmehr hätte sie als Wissenschaftlerin weitere Abklärun- gen treffen und sich mindestens über die damalige Rechtslage informieren müs- sen. Nachdem sich offenbar keiner der Mitarbeiter darüber beschwert habe, dass der Privatkläger sich ihm gegenüber hinsichtlich geistigen Eigentums unlauter verhalten haben soll, habe absolut keine Veranlassung bestanden, von Hochsta- pelei oder Anmassung fremden geistigen Eigentums zu sprechen. Mit dieser Be- gründung wies die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag auf Einvernahme zweier Zeugen ab und liess die Beschuldigte zum Entlastungsbe- weis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit Urk. 45 S. 6). b) In Ergänzung zu diesen Ausführungen der Vorinstanz, welchen vollumfäng- lich zugestimmt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte selbst einräumte, dass es heute und wohl auch in den 50-iger und 60-iger Jahren üblich gewesen sei, dass Leute, die für einen Arbeitgeber arbeiteten, ihr geistiges Eigentum der Firma abgaben und es dann dem Unternehmen gehörte. Es lägen bei den Mitarbeitern des Privatklägers keine schriftlichen Abmachungen in Bezug auf das ihm Erlaubte und Nichterlaubte vor. Namentlich im Buch 'C._____' habe der Privatkläger nicht preisgegeben, dass da mindestens zwei Dutzend Leute we- sentlich beteiligt gewesen seien. Ob je ein Urheberrechtsprozess gegen den Pri- vatkläger geführt worden sei, wisse sie nicht (Urk. 43 S. 12). Zudem räumte die Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren ein, keine der Personen, deren
Leistungen der Privatkläger unterschlagen haben solle, habe ihr gesagt, eigene für die Bücher 'C.' und 'C. 2' erbrachte Leistungen seien gegen deren Willen unterschlagen worden. Der Leiter der F._____ Abteilung habe ihr auf ihre Frage lediglich gesagt, welche Arbeiten von ihm stammten (Urk. 8 S. 5). Akten- kundig ist zudem ein Schreiben des Privatklägers an die Beschuldigte vom 15. April 2015, worin er sie einerseits darauf aufmerksam macht, dass verschie- dene Empfänger ihrer Nachricht mit dem Inhalt, er unterschlage in seiner Buch- publikation 'C.' die Leistungen von rund 20 Fachpersonen (Urk. 2/4 und 2/5), diese als Racheakt wegen seiner Betreibungen auffassen würden. Anderer- seits hält er darin fest, dass im ersten Buch sämtliche Fotografien von ihm selbst stammten und er im zweiten Buch auf einer ganzen Seite die Mitwirkung der na- mentlich aufgeführten Mitarbeiter ausdrücklich verdankt habe (Urk. 2/6). Die Ko- pie dieser Buchseite 146 liegt als Beilage zu Urk. 2/6 ebenfalls in den Akten, ebenso wie die Bücher 'C.' und 'C._____ 2' selbst, die sichergestellt wurden (Urk. 24). Aus dem sichergestellten Buch 'C._____ 2', S. 146, ergibt sich, dass die Angaben des Privatklägers zutreffen und die kopierte Seite dem Original ent- spricht. Da die Beschuldigte nach eigenen Angaben im Jahre 2011 mit den For- schungsarbeiten zum Privatkläger begann und sich in ihrem ersten Forschungs- gesuch an die Universität ... an den Text in den Büchern 'C.' und 'C. 2' hielt (Urk. 2/8 S. 1 und Urk. 8 S. 3), ist ihr die Kenntnis auch dieser Buchseite entgegen zu halten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der zeitlichen Nähe zu den eingeleiteten Betreibungen verbleibt vor dem Hinter- grund der vorinstanzlichen Erwägungen kein Zweifel, dass die Beschuldigte ihr Motiv, es gehe um Recht und Unrecht und das Offenlegen der Wahrheit (Urk. 8 S. 6 und 7), nur als Vorwand benützt, um den Privatkläger persönlich zu treffen, da es - wiederum nach ihren eigenen Angaben - eben auch um einen Kredit ging (Urk. 8 S. 6), bzw. dass sie dessentwillen vom Privatkläger unter Druck gesetzt wurde (Urk. 43 S. 8). Eine begründete Veranlassung, solche Unterstellungen in den inkriminierten Schreiben vom 10. Juli 2015 und 27. August 2015 sowie in den E-Mails vom 16. Januar 2016 und 10. Februar 2016 zu verbreiten, bestand offen- sichtlich nicht, denn sowohl die Fotobücher 'C.' und 'C. 2' als auch der - in 'C._____ 2' deklarierte - Umstand, dass zahlreiche Mitarbeiter an der Pub-
likation und den Fotos mitgewirkt hatten, war der Beschuldigten seit 2011 bestens bekannt. Ausser dem Zerwürfnis mit dem Privatkläger und seiner Rückforderung der gewährten Darlehensbeträge ist kein Anlass ersichtlich, wieso die Beschuldig- te vier Jahre zuwartet, um ihre Beschuldigungen just in dem Moment zu erheben, in dem sie sich nach eigenem Bekunden "unter Druck gesetzt" fühlte. Die über- wiegende Schädigungsabsicht ist gegeben und da auch keine begründete Veran- lassung für die inkriminierten Schreiben und E-Mails vorlag, ist der Beschuldigten der Entlastungsbeweis mit der Vorinstanz zu verweigern. Angesichts der darge- legten Umstände ist schliesslich auch nicht zu erwarten, dass die von der Be- schuldigten in der Berufungsverhandlung beantragte Zeugenbefragung von D._____ dieses Beweisergebnis umzustossen vermag. 4.3.4. a) Bezüglich des Vorwurfes an den Privatkläger, er habe Zeit seines Le- bens nie einen eigenen F.-Print hergestellt und habe auch das F.- Verfahren nicht beherrscht, liess die Vorinstanz die Beschuldigte zum Entlas- tungsbeweis zu (Urk. 80 S. 12). Sie erwog, bezüglich dieser Information könne ein gewisses öffentliches Interesse bejaht werden, da der Privatkläger für seine Spe- zialisierung auf die Farbfotografie und seine Experimente mit dem F._____- Verfahren bekannt sei. Daher sei zumindest davon auszugehen, dass neben ei- ner allfälligen Beleidigungsabsicht auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein Beweggrund für die Äusserungen der Beschuldigten gewesen sei (Urk. 80 S. 12 und Urk. 45 S. 3 f. Erw. 3.3). Wie vorstehend zu den Rechtsgrundlagen er- wähnt, beschlägt die Frage nach der Absicht, in welcher eine ehrverletzende Äusserung gemacht wird, den Sachverhalt und ist entsprechend zu erstellen (oben Ziffer II.3.5). Dies unterliess die Vorinstanz, weshalb es an dieser Stelle nachzuholen ist. Erst danach ist gegebenenfalls im weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. b) aa) Die Beschuldigte erhob unbestrittenermassen die vorstehend genannten und in Anklageziffern 5 und 6 detailliert aufgeführten Vorwürfe in den beiden E- Mails vom 16. Januar 2016 und 10. Februar 2016 an ca. 30 ehemalige Mitarbeiter des Privatklägers (Urk. 5/1 und Urk. 7).
bb) Im E-Mail vom 16. Januar 2016 ersucht die Beschuldigte die angeschriebe- nen ehemaligen Angestellten des Fotostudios B._____ (1955 - 1960), des Unter- nehmens B._____ ... - Atelier für Farbfotografie, F., Film, Fotolitho (1965 - 1980) und der F. AG (ca. 1963 - 1972), die Nennung ihrer jeweiligen Per- son im Appendix 1a und/oder im Auszug des Kapitels 3.1.3. zu überprüfen und ihr allenfalls im Verlauf der nächsten Tage Korrekturen, Ergänzungen und/oder Ver- besserungen mitzuteilen. Sie bat weiter um Verständnis dafür, dass sie alle An- gaben in ihrer "Diss" mit grösstmöglicher Sorgfalt überprüfen lassen müsse. Schliesslich wiederholte sie die Bitte um Überprüfung der persönlichen Nennung, ansonsten sie ohne Gegenbericht davon ausgehe, dass die Nennungen richtig seien (Urk. 5/1 S. 1). Erst einige Seiten weiter hinten im E-Mail folgt unter dem fett gedruckten Titel "Appendix 1a: Abbildungsverzeichnis der nach Farbstrategien analysierten Fotografien" ein langer Sermon, im Verlaufe dessen festgehalten wird: "Fundierte wissenschaftliche Recherchen haben ans Tageslicht gehievt, dass viele ausgesprochen gelungene Fotografien, die sich deshalb als repräsen- tative Auswahl der detaillierten Analysen der Farbgestaltung dieser Arbeit (sc. gemeint sind die Fotobücher 'C.' und 'C. 2') besonders eignen, von seinen Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern teils von A bis Z alleine oder in Teamarbeit realisiert worden waren. B._____ hat, entgegen seinen Mythen und Legenden, die er über Jahrzehnte hinweg immer wieder kolportierte und die in di- versen Zeitschriften veröffentlicht wurden, Zeit seines Lebens nie einen eigenen F.-Print hergestellt. Er hat diese anspruchsvolle Technik in keiner Weise beherrscht. Vier sehr qualifizierte Spezialisten des F.-Ateliers von B._____ können dies bezeugen" (Urk. 5/1 S. 4). cc) Im E-Mail vom 10. Februar 2016 an die ehemaligen Angestellten des Privat- klägers bedankt sich die Beschuldigte eingangs für die Rückmeldungen und er- gänzt, es hätten aufgrund der Angaben weitere Korrekturen, Verbesserungen und Ergänzungen vorgenommen werden können. Im folgenden Absatz führt sie zu- sammengefasst aus, der Privatkläger habe keine Freude an ihren Forschungser- gebnissen, die sie im Verlaufe von nunmehr vier Jahren ans Tageslicht gehievt habe. Sie habe dem Privatkläger zu Beginn ihrer Arbeit sehr genau erklärt, nach welchen Standards sie sich in ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu halten habe. Zu
ihrem Dissertationsvorhaben gebe es einen von ihr und dem Privatkläger unter- zeichneten Vertrag, in dem alles klar formuliert und genau geregelt sei. Im weite- ren weist die Beschuldigte darauf hin, dass gegen sie Strafanzeige wegen übler Nachrede eventuell Verleumdung erstattet worden sei (Urk. 7 S. 1) und hält fest, sie habe bezüglich des F.-Verfahrens fünf versierte Fachpersonen genannt, die bezeugen könnten, dass der Privatkläger die hochanspruchsvolle Technik für die Herstellung von F.-Prints nicht beherrscht habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, selbständig einen tadellosen F.-Print herzustellen, ge- schweige denn Prints mit raffinierten Farbverschiebungen und experimentellen Farb- und Strukturierungseffekten anzufertigen, und bat abschliessend um Kennt- nisnahme (Urk. 7 S. 2). dd) In ihrer ersten Befragung vom 2. Februar 2016 sagte die Beschuldigte zur Motivation des Versands des ersten Emails aus, sie habe nicht dem Privatkläger schaden wollen, sie sei an die Personen herangetreten, die sie in ihrem Appendix erwähnt habe, um ihre Angaben zu überprüfen (Urk. 8 S. 7). Zum Dissertations- vorhaben sagte sie zunächst aus, sie werde die Arbeit zu gegebener Zeit bei je- mandem einreichen, den sie hier aber nicht nennen werde (Urk. 8 S. 4) und er- gänzte schliesslich auf Frage nach ihrer Exmatrikulation, ihr Doktorvater habe gar keine Ahnung gehabt von der Materie. Sie hätte dann einen neuen Betreuer be- nötigt, habe jedoch keinen gefunden, der das nötige Fachwissen gehabt habe (Urk. 8 S. 8). Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 sagte die Beschuldigte zum Anklagevorhalt unter anderem, sie habe die Forschungsresultate zusammengetragen, diese verifiziert oder falsifi- ziert, das sei ihre Aufgabe, um am Schluss eine saubere und tadellose Arbeit ab- zuliefern. Das was sie herausgefunden habe, sei wahr. Sie habe dafür Zeugen und Belege (Urk. 11 S. 7). Bezüglich des E-Mails vom 16. Januar 2016 ergänzte sie, sie habe den Mitarbeitern solche Informationen in den letzten viereinhalb Jah- ren periodisch zukommen lassen. Die Gruppe sei immer grösser geworden und die Angaben immer genauer und vollständiger. Sie könne davon ausgehen, dass die Angaben zu 98 % stimmten. Die Kurzbiographien habe sie bilateral abgespro- chen; es gehe um Persönlichkeitsrechte. Neben M. habe es noch weitere Personen gegeben, welche aktiv Informationen gesammelt hätten (Urk. 11 S. 9).
Auf Vorhalt des Staatsanwaltes, dass er ihr schon am 31. Mai 2016 gesagt habe, dass er der Ansicht sei, sie habe die Äusserungen ohne Wahrung berechtigter In- teressen und vielmehr in Beleidigungsabsicht gemacht, zumal die Vorgänge vor mehr als vierzig Jahren stattgefunden hätten, antwortete die Beschuldigte, sie schreibe eine wissenschaftliche Arbeit und das, was sie mache, sei fotohistorisch von Belang (Urk. 11 S. 10). Dies bestätigte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Urk. 43 S. 3, 7 ff., 11 f.). Ausserdem benann- te sie N._____ und O._____ als zwei sehr renommierte Fachpersonen, die ihr ge- schildert hätten, wie das F._____-Verfahren funktioniert und die bestätigen könn- ten, dass der Privatkläger das Verfahren nicht beherrsche (Urk. 43 S. 11 f.). ee) Es fällt auf, dass die Beschuldigte das erste E-Mail mit der inkriminierten Äusserung zu einem Zeitpunkt verschickte, als sie bereits von der Staatsanwalt- schaft schriftlich mit Datum vom 17. Dezember 2015 als Beschuldigte wegen üb- ler Nachrede etc. vorgeladen worden (Urk. 22/2, Beilage) und die Vorladung als- dann mit Schreiben vom 5. Januar 2016 auf den 2. Februar 2016 verschoben worden war (Urk. 22/1). Mithin hatte sie bereits Kenntnis davon, dass gegen sie eine Strafuntersuchung geführt wurde. Zudem erweckt sie in diesem ersten E-Mail den falschen Eindruck, sie arbeite immer noch an der von der Dissertati- onsvereinbarung mit dem Privatkläger gedeckten Dissertation, ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass sie - entgegen dem Inhalt dieser Dissertationsvereinba- rung (Urk. 13/1) - schon seit rund 2 ½ Jahren nicht mehr an der Universität ... im- matrikuliert war und dort auch nicht mehr über einen Doktorvater verfügte. Des weiteren fordert sie die Empfänger auf, die sie betreffenden Angaben zu überprü- fen und es ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass sich weiter hinten in dem E-Mail eine ganze Passage befindet, in welcher die Beschuldigte Bezichtigungen und Unterstellungen gegen den Privatkläger erhebt. Sie fordert in dem E-Mail die Empfänger auch gerade nicht dazu auf, im Besonderen diese Passagen auf ihre Korrektheit zu überprüfen, sondern gibt mit ihrer Einleitung fälschlicherweise vor, es gehe nur um die Überprüfung derjenigen Angaben, die den jeweiligen Emp- fänger betreffen. Diesen verschwieg die Beschuldigte ebenfalls, dass sie prak- tisch seit dem Tod der Ehefrau des Privatklägers mit diesem keinerlei Kontakt mehr hatte und dieser von ihr die gewährten Darlehensbeträge teilweise zurück-
forderte. Überdies verschickte sie das zweite Email gar nach der ersten Einver- nahme durch die Staatsanwaltschaft und dies obwohl ihr dort sämtliche vom Pri- vatkläger als ehrverletzend empfundene Äusserungen vorgehalten worden waren. Die Äusserungen bezüglich des F.-Verfahrens beziehen sich auf Vorgänge, die den Zeitraum von 1955 bis 1972 betreffen. Im gesamten Kontext, vor dem Hintergrund der zeitlichen Begebenheiten und aufgrund der Würdigung der eige- nen Aussagen der Beschuldigten drängt sich der Schluss auf, dass sich die Be- schuldigte nur vorgeblich und als Vorwand auf die Wahrung berechtigter öffentli- cher Interessen berief, um den Privatkläger - analog zum Vorgehen betreffend die mit Schreiben vom 10. Juli und 27. August 2015 erhobenen Vorwürfe im Nach- gang zu den eingeleiteten Betreibungen - mit den E-Mails persönlich zu treffen, nachdem dieser gegen sie Strafanzeige erstattet hatte. Sie handelte folglich überwiegend und vordergründig aus Beleidigungsabsicht, um den Privatkläger nun nicht mehr "nur" gegenüber seinen Rechtsvertretern, den Betreibungsbeam- tinnen und der Leitung der ...stiftung ..., sondern gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern in der beruflichen Ehre herabzusetzen, und ihn dabei aber auch in seiner persönlichen Ehre, ein aufrichtiger und ehrlicher Mensch zu sein, zu verlet- zen. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus objektiver Hinsicht ein gewisses minimales öffentliches Interesse an der Frage, ob der Privatkläger je das F.-Verfahren beherrschte, für welches er bekannt wurde, zu bejahen. Selbst wenn dieses Interesse angesichts der dargelegten Umstände wohl nur vorgeschoben sein dürfte, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte – wenn auch zu einem minimalen Teil – auch aus begründeter Ver- anlassung handelte. Folglich ist sie mit der Vorinstanz zum Entlastungsbeweis zuzulassen. c) Aus der einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz, namentlich der Zeugenaussagen von ehemaligen Mitarbeitern, resp. eines Part- ners, des Privatklägers, ergibt sich, dass das F.-Verfahren vor 1960 noch an der ...strasse durchgeführt wurde und dass der Privatkläger zumindest bis zum Eintritt von N. in seine Firma im Jahre 1960 das F.-Verfahren selber ausgeführt und dies ca. anfangs der 60er Jahre auch einmal P. vorgezeigt hat (Urk. 80 S. 12-13). Mit überzeugender Begründung legte die Vorinstanz dar,
dass die Zeugen N._____ und O._____ insgesamt nur über den Zeitraum von 1960 bis 1978 Aussagen zu selbst Erfahrenem machen konnten, als sie beim Pri- vatkläger angestellt waren, bzw. mit ihm zusammen arbeiteten und dass auf die Aussagen von Q._____ trotz dessen Freundschaft zum Privatkläger wegen des stimmigen Gesamtbildes mit den Aussagen von N._____ durchaus abzustellen ist (Urk. 80 S. 13). Dem ist nichts hinzuzufügen und es bleibt festzustellen, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht gelingt. Da zudem keiner der Zeugen bestätigen konnte, dass er der Beschuldigten gegenüber einmal gesagt habe, dass der Privatkläger selber zeitlebens nie einen F._____-Print herstellte und die- ses Verfahren nicht beherrschte, gelingt der Beschuldigten mit der Vorinstanz auch der Gutglaubensbeweis nicht (Urk. 80 S. 14). 4.4. Fazit Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass jeweils neue Anlässe vorlagen, aufgrund welcher die Beschuldigte neuerlich ein Schreiben verfasste, ein solches an die Betreibungsbeamtinnen weiterleitete oder aber die E-Mails verschickte. Diese Betrachtungsweise wird dadurch ver- stärkt, dass sich die Äusserungen der Beschuldigten immer wieder an andere Ad- ressaten richteten, worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinwies (Urk. 80 S. 14). Demnach ist nicht von einem einzigen Tatentschluss auszugehen, son- dern davon, dass sich die Beschuldigte jeweils wieder neu zu ihrer Tathandlung entschloss und damit mehrfache Tatbegehung vorliegt. Die Beschuldigte ist daher anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestra- fen. III. Strafe 1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, nachdem sie sich mit dieser Strafart ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 80 S. 25).
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und damit auch der Sanktion (Urk. 86). Die Beschuldigte machte keine Aus- führungen zur Strafhöhe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie jedoch auf Nachfrage nach ihrer Zustimmung zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit, dass sie ganz spannende Arbeiten in Planung habe. Deshalb wolle sie das nicht heute entscheiden (Prot. II S. 31 ff.; vgl. auch Urk. 102). Sinngemäss stimmte sie damit der Leistung von gemeinnütziger Arbeit nicht mehr zu, weshalb diese Straf- art als Sanktion nicht mehr in Frage kommt (Art. 37 Abs. 1 StGB). Folglich ist eine Geldstrafe auszufällen. 3. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung in vorliegendem Fall zutreffend dar und verwies zu Recht auf den anwendbaren Strafrahmen mit einem Maximum von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 80 E. IV.1.1., 1.2., 2), da in concreto keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Strafrahmenerweiterung notwendig machen (BGE 136 IV 55 E. 5. 8). Im übrigen nahm die Vorinstanz eine einlässliche und sorgfältige Strafzumessung vor, bei welcher sie sowohl Tat- wie Täterkomponenten zutreffend würdigte und das Ver- schulden zutreffend insgesamt als erheblich bis schwer gewichtete (Urk. 80 S. 16- 19). Die vorinstanzliche Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, weshalb grundsätzlich auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des Widerrufs der Zustimmung zur Leistung von gemeinnütziger Ar- beit und zur Bestimmung der nunmehr festzusetzenden Tagessatzhöhe sind aber ergänzend die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Be- schuldigte reichte am 4. Juli 2017 das Datenerfassungsblatt ein, woraus hervor- geht, dass sie Fr. 717.– Miete und Fr. 436.60 Krankenkassenprämie pro Monat bezahlt (Urk. 89/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie ferner an, dass sie Kunstfotografien habe, welche sie ab und zu verkaufen würde. So komme sie knapp über die Runde. Überdies werde sie von ein paar Freunden und Bekannten unterstützt. Weitere Angaben zu Einkommen und Vermögen machte sie wie be- reits vor Vorinstanz keine (Prot. II S. 12 f.).
Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen entsprechend mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen. IV. Vollzug 1. Die Vorinstanz erwog, die gemeinnützige Arbeit sei zu vollziehen, da die Be- schuldigte auch während dem laufenden Strafverfahren nicht von ihrem strafba- ren Verhalten abliess und statt dessen mit der Verbreitung ehrverletzender Äusserungen weiterfuhr, selbst nachdem ihr der Staatsanwalt seine Einschätzung unterbreitet hatte, wonach es sich um strafbare ehrverletzende Äusserungen handle. Die Vorinstanz ging auch zufolge Uneinsichtigkeit der Beschuldigten, die erklärt hatte, sie arbeite an der Forschungsarbeit über den Privatkläger weiter und werde sie veröffentlichen, davon aus, die Verurteilung alleine - ohne Vollzug der Strafe - reiche nicht aus, die Beschuldigte genügend zu beeindrucken und von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Sie ordnete daher den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an (Urk. 80 S. 19-20). 2. Die Beschuldigte stellte keine Anträge betreffend Strafvollzug (Urk. 102; Prot. II S. 31 ff. ). 3. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges korrekt dar (Urk. 80 S. 19); es kann darauf verwie- sen werden. Ihren Erwägungen zum konkreten vorliegenden Fall kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und grundsätz- lich als Ersttäterin zu betrachten. Eine günstige Prognose ist daher zu vermuten. Entsprechend kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sie sich durch eine Verurteilung zu einem Vergehen, dem damit zusammenhängenden Strafre- gistereintrag (Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) und dem bei erneuter Verlet- zung der Rechtsordnung drohenden Vollzug der Strafe genügend stark beeindru- cken lässt, um nicht erneut straffällig zu werden. Gegenteilige Anhaltspunkte lie- gen jedenfalls keine vor. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen konstanten Praxis des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2) ist der Beschul-
digten - unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zu Recht bezüglich der Bewährung erwähnten Bedenken - eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilforderung Auch hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung des Privatklägers kann auf die treffenden und luziden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 20 f.). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass bereits in der Verurteilung der Beschuldigten eine gewisse Genugtuung für den Privatkläger enthalten ist, was sich auf die Bemessung der Genugtuungssumme auszuwirken hat. Ebenfalls schildert sie aber eindrücklich, dass die Beschuldigte quasi als Rundumschlag das gesamte Lebenswerk des Privatklägers angriff, wodurch die- ser eine erhebliche immaterielle Unbill erleiden musste (Urk. 80 S. 21). Die von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.– er- scheint dem Mass der erlittenen Unbill durchaus angemessen. Sie ist zu bestäti- gen. VI. Herausgabe der beschlagnahmten Bücher Die Vorinstanz ordnete die Rückgabe der vom Privatkläger beschlagnahmten Bü- cher 'C.' und 'C. 2' an diesen an, da sie nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens nicht mehr als Beweismittel benötigt würden (Urk. 80 S. 22). Da hiergegen keine Opposition erwuchs und diese Dispositivziffer lediglich im Zuge der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls als angefochten galt, ist die Anordnung gestützt auf Art. 103 Abs. 2 StPO ohne weiteres zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde von der Beschuldigten nicht sub- stantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 81 S. 15; Urk. 102;
Prot. II S. 31 ff.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv- ziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den von der Beschuldigten bean- tragten vollumfänglichen Freispruch. 1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6 und 7). 1.3. Grundsätzlich hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 1.4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte mit einlässlicher und überzeu- gender Begründung, dem Privatkläger statt der von ihm beantragten Prozessent- schädigung von Fr. 25'076.45 eine solche im Betrage von Fr. 18'100.– zu bezah- len (Urk. 80 S. 22-24). Der Vorinstanz ist vollumfänglich darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte nur aber immerhin den durch das vorliegende Strafverfahren notwendig gewordenen anwaltlichen Aufwand zu entschädigen hat, der in concre- to wegen der speziellen Beweislastverteilung in Ehrverletzungsverfahren nicht nur den Zivilpunkt sondern auch den Strafpunkt umfasst, sich jedoch nicht auf Um- stände beziehen kann, die sich zeitlich vor der Vorbereitung und Erstellung der Strafanzeige vom 12. Oktober 2015 ereigneten (Urk. 80 S. 24). Die vorinstanz- liche Regelung (Dispositivziffer 8) ist zutreffend und ohne weiteres in Nachach- tung des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede beantragte, sich aber der erfolgte Freispruch nur auf einen minimalen Anteil der von ihr insgesamt geäusserten Ehrverletzungen erstreckt und sich nicht auf das Dispositiv auswirkt, unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Ergebnis vollumfänglich. Somit sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.2. Dem Privatkläger, der sich an der Berufungsverhandlung durch seine Rechtsvertreterin bzw. deren Substitutin vertreten liess (Prot. II S. 4), ist für das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend seinem Antrag eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'000.– zuzusprechen (Urk. 104 S. 3 und 105/1-4). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. 2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 be- schlagnahmten und bei der hiesigen Berufungskammer lagernden Bücher 'C.' und 'C. 2', B., werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Januar 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.