Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170201-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jecker Stieger und die Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 4. April 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
gegen
C., Beschuldigter und II. Berufungskläger bis 25. Juli 2017: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1., ab 26. Juli 2017: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2017 (DG160224)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 157 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. teilweise in Verbindung mit Art. 78 SSV, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100 und einer Busse von CHF 400. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5. Die Busse von CHF 400 wird aus dem Bussendepositum von CHF 800 bezogen. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 1'295'060 als Ersatzforderung an den Staat zu bezahlen. b) Die Ersatzforderung von CHF 1'295'060 wird zu zwei Dritteln der Privat- klägerin A._____ AG und zu einem Drittel der Privatklägerin B._____ AG zur
Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten gemäss den nachstehenden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten gemäss den nachstehenden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen dem Staat abtreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG Schadenersatz von CHF 1'237'653.39, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 87'643.39 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2013 betreffend CHF 750'000, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von CHF 613'664.86, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 213'664.86, zu bezahlen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des dem Beschuldigten gehörenden Grund- stücks Nr. 1, E-GRID CH 2 (Wohnhaus), wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die Ersatzforde- rung. 10. Das Grundbuchamt des Bezirks D._____ wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des Grundstücks Nr. 3, E-GRID CH 4 (Wald), aufzuheben und stattdessen den Miteigentumsanteil des Beschuldigten an dem genannten Grund- stück mit einer Grundbuchsperre zu versehen. Diese Grundbuchsperre wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das
zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die Ersatzforderung. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angord- neten Sperren der Konten Nr. 5 und Nr. 6 bei der E._____ AG [Bank], lautend auf den Beschuldigten, werden aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen. Die E._____ AG wird angewiesen, diese Konten zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 ange- ordnete Sperre des Kontos Nr. 7 bei der F._____ AG [Bank], lautend auf den Be- schuldigten, wird aufgehoben und der Saldo wird zur Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen. Die F._____ AG wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 ange- ordnete Sperre des Kontos Nr. 8 bei der F._____ AG, lautend auf G., wird aufgehoben. 14. Der als Bussendepositum sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 800 (Beleg-Nr. 175016) wird im Umfang von CHF 400 zur Deckung der Busse verwen- det. Der Restbetrag von CHF 400 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det. 15. Die sichergestellte, sich bei den Akten befindliche Speicherkarte SDHC (Ass.-Nr. A007'817'303) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her-ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird sie bei den Akten belassen. 16. Das sichergestellte iPhone 5 und der sichergestellte PC Asus Vento M2, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden der Privatklägerin A. AG auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden sie ver- nichtet.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit CHF 49'138.59 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 28'779.90) aus der Gerichtskasse entschädigt. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 55'283.15 zu bezahlen. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 247 S. 1 ff.) 1. In Abänderung von Ziffer 1. des vorinstanzlichen Dispositivs sei C._____ von den Vorwürfen - der Erpressung i.S. v. Art. 156 Abs. 1 StGB; - der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; - der Geldwäscherei i.S. v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. C._____ sei der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (i. V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i. S. v. Art. 90 Abs. 1 SVG (i. V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV) schuldig zu sprechen. 2. In Abänderung von Ziffer 2. und Ziffer 3. des vorinstanzlichen Dispositivs sei C._____ zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 10 sowie zu einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen. [Ziffer 4. des vorinstanzlichen Dispositivs - "Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt"- bleibt unverändert] 3. In Abänderung von Ziffer 5., Ziffer 14. und Ziffer. 17. des vorinstanzlichen Dispositivs sei die Busse im Betrag von CHF 200.- aus dem Bussendeposi- tum von CHF 800.- (Beleg-Nr. 175016) zu beziehen. Im Mehrbetrag sei das Bussendepositum zur Deckung der C._____ aus der Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu ver- wenden.
fang von CHF 600.- C., im Übrigen aber vollumfänglich und definitiv (vgl. vorinstanzliches Dispositiv Ziffer 19.) dem Staat aufzuerlegen. [Ziffer 20. des vorinstanzlichen Dispositivs- "Rechtsanwalt MLaw Y1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 49'138.59 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 28'779. 90) aus der Gerichtskasse entschädigt" - bleibt unverändert] 10. Ziffer 21. des vorinstanzlichen Dispositivs sei ausgangsgemäss aufzuheben und die Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft sei abzu- weisen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens - inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digung (gemäss von RA Y2._____ eingereichten Honorarnoten) - seien voll- umfänglich und definitiv dem Staat aufzuerlegen. 12. C._____ sei eine Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Haft zuzu- sprechen. Die Höhe der Genugtuung wird ins richterliche Ermessen gelegt. 13. Es sei C._____ in jedem Fall ohne Verzug aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 251 S. 1 f.) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv Ziffer 1); 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren so- wie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 400.-- (Dispositiv Ziffer 2); 3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3);
c) Der Privatklägerschaft A._____ AG und B._____ AG: (Urk. 241 S. 3) 1. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, CHF 1'851'318.25 als Ersatzforderung zu bezahlen. 2. Die Ersatzforderung sei der A._____ AG im Umfang von CHF 1'237'653.39 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen. 3. Die Ersatzforderung sei der B._____ AG im Umfang von CHF 613'664.86 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen.
Privatklägerinnen liessen ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 23. Mai 2017 einreichen. Deren Berufung richtet sich einzig gegen Ziffer 6 des Urteilsdis- positivs, nämlich gegen die Höhe der angeordneten Ersatzforderung (Urk. 147). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 171). 1.4. Nachdem die Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2017 zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 25'000.– verpflichtet wurden (Urk. 154) und sie mit Schreiben vom 6. Juni 2017 die Wiedererwägung der betreffenden Präsidialverfügung und die Herabsetzung der zu leistenden Pro- zesskaution beantragten (Urk. 160), wurde diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 entsprochen. Die Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde in Wie- dererwägung gezogen und die beiden Privatklägerinnen neu zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 5'000.– verpflichtet. Die diesbezüglichen Zahlungen gingen mit Valutadatum vom 21. Juni 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 168). 1.5. Zwischenzeitlich wurde dem Beschuldigten auf seinen Antrag hin und nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 151, Urk. 156, Urk. 157). In der Folge wurde der Beschuldigte gemäss Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug rück- wirkend auf das Datum der erstinstanzlichen Verurteilung in den vorzeitigen Strafantritt übernommen (Urk. 166). 1.6. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit, dass ihn der Beschuldigte mit Vollmacht vom 27. Juni 2017 mit seiner Interes- senwahrung im Berufungsverfahren betraut habe, weshalb er – nach Absprache mit dem bisherigen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw Y1._____ – um seine sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuche (Urk. 175 und Urk. 176). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2017 statt gegeben (Urk. 179). 1.7. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens vom 18. September 2017 (Urk. 190) wurde den übrigen Parteien
mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 192). Während dem Antrag des Beschuldigten seitens der Privatklägerschaft keine Opposition erwuchs (Urk. 195), lehnte die Anklagebehörde die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens ab (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde in der Folge der obgenannte Antrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO abgewiesen (Urk. 201). 1.8. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, er halte nur noch an zwei der ursprünglich durch seinen Vorgänger gestellten Beweisanträge fest. Einerseits beantragte er die Edition der Steuerunterlagen von I._____ und J._____ für die Jahre 2010 bis 2015 und ande- rerseits wurde die Edition der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen I._____ und K._____ bezüglich Terminabsprache für die Vertragsunterzeichnung vom 2. Oktober 2013 bei der F._____ beantragt (Urk. 199). Beide Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 durch die Verfahrensleitung einstweilen abgewiesen (Urk. 201). 1.9. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 210). Nach durgeführtem Schrif- tenwechsel (Urk. 213, Urk. 215 und Urk. 216) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 218). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 221/2) wurde mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 31. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 224). 1.10. Am 4. April 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie der Vertreter der Privatklägerinnen Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Begleitung von I._____ und J._____ und die Vertreterin der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay erschienen sind (Prot. II. S. 14).
II. Sachverhalt 3. Allgemeines 3.1. Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Rechtsprechung dargestellt. Diese Erwägungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 143 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Beweiswürdi- gung in neun thematische Abschnitte aufgeteilt (Urk. 143 S. 46 ff.). Dieser Syste- matik schloss sich denn auch die amtliche Verteidigung in ihrem Plädoyer grund- sätzlich an (Urk. 235 S. 10 ff.). Der Übersichtlichkeit halber drängt sich eine Über- nahme der vorinstanzlichen Systematik auch im vorliegenden Berufungsentscheid auf. 4. Anklageziffer I. Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung/Nötigung 4.1. Zur Erstellung des eingeklagten und strittigen Sachverhaltes hat die Vor- instanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 143 S. 30 ff.), von I._____ sowie J._____ (Urk. 143 S. 36 ff.) und von L._____ (Urk. 143 S. 42 ff.) zusammengefasst und wiedergegeben. Die betreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen stehen im Einklang mit den Akten und erweisen sich als gründlich und – soweit für die Entscheidfindung notwendig – vollständig. Bezeichnenderweise beanstandet denn auch die amtliche Verteidigung die Wiedergabe der jeweiligen Depositionen in keiner Art und Weise. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Würdigung der betreffenden Aussagen (Urk. 235 S. 10). 4.2. Die Vorinstanz hat sich weiter jeweils mit der Frage der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt. 4.2.1. Bezüglich des Beschuldigten kam sie zusammengefasst zum Schluss, sei- ne Glaubwürdigkeit sei trotz seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter und der entsprechenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 143 S. 36). Die- se Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend und kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden.
4.2.2. Zur Frage der Glaubwürdigkeit von I._____ und J._____ erwog die Vo- rinstanz zunächst, diese seien vor ihrer jeweiligen Einvernahmen auf die Straffol- gen der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB, der Irreführung der Rechts- pflege i.S.v. Art. 304 StGB sowie der Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB hingewie- sen worden (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO), was grundsätzlich eine erhöhte Glaub- würdigkeit nach sich ziehe. Auf der anderen Seite sei aber mit Blick auf die Frage der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass I._____ und J._____ durch das Stellen von Zivilansprüchen in der Höhe von rund Fr. 1.8 Mio. ein gewichtiges fi- nanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürften (Urk. 143 S. 41 f.). Die Verteidigung beanstandete diese vorinstanzlichen Ein- schätzungen. Sie stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, I._____ und J._____ hätten aus rein finanziellen Gründen eine Offensivstrategie gewählt und kurzerhand in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 respektive 16. Dezember 2013 eine unglaubhafte Nötigungssituation kreiert, um auf diesem Weg rund Fr. 1.8 Mio. vom Beschuldigten erhältlich zu machen, welche auf dem Zivilweg nicht mehr einbringlich gewesen wären. Damit liege auf der Hand, dass die vor- liegende Strafanzeige in erster Linie finanziell motiviert sei und I._____ sowie J._____ ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. Ihre Glaubwürdigkeit sei damit per se als sehr gering einzustufen (Urk. 235 S. 7 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmen- de Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung hingewiesen wird, entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz, nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen vermag. Auf der anderen Seite kann auch der Argumentation der Verteidigung nicht unbesehen gefolgt werden, wenn diese ausführt, I._____ und J._____ seien aufgrund ihrer finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses per se als nur in sehr geringem Masse glaubwürdig anzusehen. In Tat und Wahrheit haben so- wohl I._____ und J._____, als auch der Beschuldigte ein sehr grosses Interesse daran, dass der vorliegend zu beurteilende Prozess jeweils zu ihren Gunsten ausgeht. Insofern ist deren grundsätzliche Glaubwürdigkeit in etwa als gleichwer- tig anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Wahrnehmungen und die charakterlichen Einschätzungen von Personen aus dem
unmittelbaren Umfeld der Beteiligten tendenziell eher zu Gunsten des Beschuldig- ten und zum Nachteil von I._____ und J._____ ausgefallen sind. Zwar zitiert die Verteidigung in diesem Zusammenhang diverse Passagen aus den Einvernah- men von Mitarbeitenden korrekt. Sie lässt aber bei ihrer weiteren Einschätzung ausser acht, dass der schwellende Konflikt zwischen dem Beschuldigten sowie I._____ und J._____ im Arbeitsumfeld nicht unbemerkt geblieben ist und sich hü- ben wie drüben naturgemäss bereits Allianzen gebildet hatten. 4.2.3. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen L._____ anbelangt, leitete die Vo- rinstanz auch bei ihm aus seiner Inpflichtnahme als Zeuge eine erhöhte Glaub- würdigkeit ab, was, wie bereits dargetan, nicht angängig ist. Weiter erkannte die Vorinstanz richtigerweise, dass die wirtschaftliche Verstrickung des Zeugen mit I._____ und J._____ respektive den durch sie gehaltenen Unternehmen, mit Blick auf die Frage der Glaubwürdigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfe (Urk. 143 S. 45). Die Verteidigung stellte sich dagegen zusammenfassend auf den Stand- punkt, der Zeuge L._____ habe ein enormes eigenes finanzielles Interesse an der Geschäftsbeziehung zu I._____ und J._____ gehabt. Diese Geschäftsbeziehung habe nämlich der M._____ Treuhand GmbH (recte: M'._____ Treuhand AG) ein Auftragsvolumen von Fr. 30 bis 40 Mio. in Aussicht gestellt. Der Zeuge L._____ habe Aktien der M'._____ Treuhand AG gehalten und diese mittlerweile gewinn- bringend an die N._____ AG weiterverkauft. Vor diesem Hintergrund habe L._____ im vorliegenden Verfahren ein gewichtiges Interesse daran gehabt, den Standpunkt von I._____ und J._____ durch seine Depositionen zu stärken. L._____ sei demnach als Zeuge nicht unabhängig und seine Glaubwürdigkeit sei als entsprechend stark eingeschränkt zu bezeichnen (Urk. 235 S. 9). Dass der Zeuge L._____ aufgrund seiner wirtschaftlichen Ambitionen im Hinblick auf ein längerfristiges und lukratives Engagement für die Privatklägerinnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der vorliegenden Angelegenheit haben könnte, kann nicht a priori ausgeschlossen werden. Diesem Umstand ist bei der Würdigung seiner Aussagen Beachtung zu schenken. Soweit die Verteidigung über die inhaltliche Kritik hinaus auch noch sinngemäss den prozessualen Ein- wand erhebt, L._____ sei fälschlicherweise als Zeuge einvernommen worden, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer eine
der in Art. 178 lit. a bis g StPO erwähnten Eigenschaften aufweist. Keine dieser Eigenschaften trifft auf L._____ zu, entsprechend ist auch nicht einzusehen, wes- halb er nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen. Der betreffende Ein- wand der Verteidigung, an welchen im Übrigen bezeichnenderweise auch keiner- lei prozessualen Folgen geknüpft wurden, zielt daher ins Leere. 4.2.4. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Viel entscheidender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsäch- lichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Person ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.3. Beteiligung des Beschuldigten an der Unternehmensgruppe 4.3.1. Die Vorinstanz kam diesbezüglich stark zusammengefasst zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Verlauf der Jahre im Unter- nehmensgefüge eine (Mit-)Geschäftsführerstellung zugekommen sei, welche weit über die Stellung eins blossen Arbeitnehmers hinaus gegangen sei. Eine gewisse Beteiligung des Beschuldigten am Erfolg und am Wert der gesamten Unter- nehmensgruppe seitens I._____ und J._____ sei entsprechend vorgesehen ge- wesen. In der ursprünglich eingereichten Strafanzeige sei denn auch darauf hin- gewiesen worden, dass bei den drei Beteiligten bereits 2010 die Absicht bestan- den habe, den Beschuldigten am Erfolg des Gesamtunternehmens zu beteiligen, was aber nicht vollzogen worden sei, da man die weitere Entwicklung abgewartet habe. Der Standpunkt der Verteidigung, wonach schon seit 2008 eine einfache Gesellschaft bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte zu einem Drittel an der gesamten Unternehmensgruppe beteiligt gewesen sei, lasse sich anhand der konkreten Aussagen und Akten jedoch nicht erstellen, denn es sei davon aus- zugehen, dass eine solche Abrede schriftlich festgehalten worden wäre. Die in der
A._____ bzw. der O._____ beschäftigten Mitarbeiter und die weiteren hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten einvernommenen Personen hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen denn auch mehrheitlich festgehalten, dass der Beschuldigte als (Mit-)Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe aufgetreten sei. Auf die Fra- ge, ob eine konkrete Beteiligung des Beschuldigten zu einem Drittel explizit kom- muniziert worden sei, hätten sie dann aber angegeben, dass Solches nie konkret ausgesprochen worden sei. Einzelne Befragte (wie z.B. P.) hätten diesbe- züglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Be- schuldigte sowie I. und J._____ betreffend ihre Einkommen vollständig gleichgestellt gewesen seien und in Anbetracht der diversen zitierten Aussagen Dritter, gemäss welcher die Drei stets als einheitliche Geschäftsleitung einer wirt- schaftlichen Gesamtheit aufgetreten seien, weshalb ein überwiegender Teil ihres direkten Umfelds angenommen habe, dass dem Beschuldigten im Vergleich zu I._____ und J._____ eine gleichberechtigte Stellung zugekommen sei, sei aber davon auszugehen, dass Letztere der Ansicht gewesen seien, dass im Rahmen der Abfindung zufolge Ausscheidens des Beschuldigten aus der Unternehmens- gruppe eine Beteiligung an der Gesamtsubstanz der Gruppe und an deren bishe- rigen Erfolgen hätte berücksichtigt werden müssen. Dass aber in der Folge strittig gewesen sei, wie hoch die entsprechende Abfindung ausfallen sollte bzw. in wel- cher Höhe eine Beteiligung gerechtfertigt gewesen wäre, würden die geführten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten deutlich machen, welche letzt- lich jedoch bekanntermassen zu keiner Einigung geführt hätten (Urk. 143 S. 46 ff.). 4.3.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzlichen Erwägungen im Rah- men ihres Plädoyers zusammengefasst wie folgt (Urk. 235 S. 10 ff. und Urk. 247 S. 14 ff.): Die Vorinstanz verneine die Frage, ob der Beschuldigte an der Unter- nehmensgruppe beteiligt gewesen sei vor allem deshalb, weil diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vorliege. Dies obschon die Aktenlage eindeutig zeige, dass eine mündliche Vereinbarung bestanden haben müsse und zwar exakt so, wie es der Beschuldigte stets dargestellt habe. Die vorinstanzliche Haltung über- rasche umso mehr, als es sie selbst als erstellt erachtet habe, dass eine seiner- zeitige Beteiligung an der gesamten Unternehmensgruppe durch I._____ und
J._____ zeitweise anerkannt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Beteiligung des Beschuldigten zu einem Drittel mangels Schriftlichkeit nicht nachzuweisen sei, greife viel zu kurz. Dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den dreien nicht schriftlich festgehalten worden sei, stelle gerade das Kernprob- lem der vorliegenden Auseinandersetzung dar, das freilich nicht einfach mit der Begründung aus der Welt geschafft werden könne, dass es in der vorliegenden Konstellation nahegelegen hätte sowie zumutbar und ein Leichtes gewesen wäre, die Verhältnisse schriftlich festzuhalten. Die Fehlerhaftigkeit dieser vorinstanzli- chen Argumentation gelte umso mehr, als dass es sich in casu um ein Straf- und nicht um ein Zivilverfahren handle. Die Geschäftsbeziehung von I., J. und dem Beschuldigten hätten bis zur Auseinandersetzung stets auf grossem ge- genseitigen Vertrauen basiert, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt habe. Aufgrund dieser engen Verbundenheit habe zwischen den drei Freunden gerade- zu ein Primat der Mündlichkeit geherrscht, was sich aufgrund der Akten vielfach klar belegen lasse. Vor diesem Hintergrund überzeuge das vorinstanzliche Argu- ment der mangelnden Schriftlichkeit überhaupt nicht. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei erstellt, dass die Vertrags- und Gesellschaftsverhältnisse der einfachen Gesellschaft der natürlichen Personen als auch der einfachen Gesellschaft der ju- ristischen Personen (Q._____ Gruppe) weitgehend nur mündlich oder konkludent vereinbart worden seien. Wie bereits gesagt, habe das "Primat der Mündlichkeit" gegolten. Mangels Nachweis von I._____ und J., dass der Beschuldigte ge- rade nicht zu einem Drittel an der Q. Gruppe beteiligt gewesen sei, greife in diesem Fall die gesetzliche Vermutung der Gleichberechtigung der Partner und damit die anteilige Beteiligung. Dies gelte umso mehr, als dass die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR keine Schriftlichkeit vorsehen würden. Ein konkludentes Verhalten der Beteiligten genüge hier ohne weiteres. Sofern nichts vereinbart worden sei, stehe den Gesellschaftern das Gesamteigen- tum zu gleichen Teilen zu. Die fehlende Schriftlichkeit könne damit ohnehin nicht zuungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz obliege die Beweislast, dass die Q._____ Gruppe als einfache Gesell- schaft zu einem anderen Verteilschlüssel als die gesetzlich vorgesehene anteil- mässige Beteiligung hätte aufgelöst werden sollen, I._____ und J._____. Zusam-
menfassend könne daher festgehalten werden, dass dem Beschuldigten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR eine Beteiligung von einem Drittel an der Q._____ Gruppe und damit je an der A., der A1. und der O._____ zugestanden habe. Die Q._____ Gruppe sei im Gesamtvermö- gen der Gesellschafter I., J. und des Beschuldigten gestanden, wes- halb der Anspruch des Beschuldigten sowohl obligatorischer als auch dinglicher Natur gewesen sei. Wie noch aufzuzeigen sein werde, sei es im Übrigen unerheb- lich, ob der Anspruch des Beschuldigten dinglicher und/oder obligatorischer Natur gewesen sei. Ihm sei es nie darum gegangen, effektiv eine formale Beteiligung an der A._____ und der A1._____ im Aussenverhältnis zu erlangen, stattdessen ha- be er seinen rechtmässigen Anteil in der Höhe des ihm zustehenden Drittels aus- bezahlt erhalten wollen. 4.3.3. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt in diesem Punkt in der Tat nicht. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz allzu viel Gewicht auf den Umstand legte, dass in Bezug auf eine allfällige Beteiligung des Beschul- digten an der Q._____ Gruppe nichts Schriftliches vorhanden ist. Führt man sich aber vor Augen, dass I., J. und der Beschuldigte über viele Jahre hinweg anerkanntermassen eine enge Freundschaft pflegten, welche von gros- sem gegenseitigem Vertrauen geprägt war, und berücksichtigt man weiter, dass in Bezug auf geschäftliche Belange mindestens so viel mündlich vereinbart wie schriftlich festgehalten wurde, so verstösst es gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz eine Beteiligung des Beschuldigten praktisch alleine deswe- gen ausschliesst, weil nichts Schriftliches vorliegt. Auch aufgrund der Aussagen der diversen Auskunftspersonen und Zeugen zeigt sich, dass die Meinung weit- verbreitet war, dass I., J. und der Beschuldigte gleichberechtigte Ge- schäftspartner gewesen seien. So sagte beispielsweise der zuständige Bankbera- ter der F., K., als Zeuge befragt aus, I., J. und der Be- schuldigte seine nach seiner Auffassung gleichberechtigte Partner gewesen. Sie hätten nach seiner Wahrnehmung die Geschäftsleitung und Führung repräsen- tiert, wobei er aber nicht sagen könne, welche interne Regelung getroffen worden sei. Aus bankentechnischer Sicht seien I._____ und der Beschuldigte jeweils als zwei Vertreter einer Unternehmensgruppe aufgetreten (Urk. 15/2 S. 3 ff.). Der Be-
schuldigte und I._____ seien als zwei Vertreter einer Firmengruppe aufgetreten. Nach seiner Wahrnehmung habe I._____ die Firma nach aussen vertreten und der Beschuldigte sei für die Administration und die buchhalterischen Belange zu- ständig gewesen. Wenn er Fragen zu den Finanzen und dem Tagesgeschäft ge- habt habe, dann sei der Beschuldigte sein Ansprechpartner gewesen (Urk. 15/2 S. 9). Neben diesen Aussagen liegen diverse weitere Aussagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Meinung weitverbreitet war, der Beschuldigte sei zusammen mit I._____ und J._____ gleichberechtigter Teilhaber gewesen. Der amtliche Ver- teidiger hat die betreffenden Aussagen detailliert zusammengefasst und wieder- gegeben (Urk. 235 S. 19 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen gewich- tige Hinweise, die durchaus für die Version des Beschuldigten sprechen, wonach er an der Unternehmensgruppe beteiligt war. Weiter fällt bei der Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage ins Gewicht, dass I., J. und der Beschuldigte in Bezug auf ihre jeweiligen Einkommen vollständig gleichgestellt waren. Auch dieser Umstand spricht eher dagegen, dass der Beschuldigte ledig- lich eine Angestelltenfunktion inne hatte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang erwägt, der Standpunkt der Verteidigung, gemäss welchem schon seit 2008 eine einfache Gesellschaft bestanden habe, aufgrund welcher der Beschul- digte zu einem Drittel an der gesamten Unternehmensgruppe beteiligt gewesen sei, lasse sich anhand der konkreten Aussagen und Akten nicht erstellen, weil da- von auszugehen sei, dass eine solche Abrede schriftlich festgehalten worden wä- re, ist nach dem Gesagten nicht haltbar. Es besteht eine Reihe von gewichtigen Hinweisen dafür, dass der Beschuldigten im internen Verhältnis gleichberechtigter Geschäftspartner war und damit liegen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Darstellung der Anklagebehörde vor, wonach der Beschuldigte "nur" An- gestellter der A._____ war. Bei dieser Beweislage ist zwingend zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Die Vorinstanz hat diese Problematik zwar erkannt, dann aber zuungunsten des Beschuldigten angenommen, aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit könne die Beteiligung nicht bewiesen werden, was möglicherweise nach zivilrechtlichen Gesichtspunkte zu- treffen mag, im strafrechtlichen Verfahren indes nicht angängig ist.
4.4. Abhängigkeit der Unternehmensgruppe vom Beschuldigten 4.4.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage ob und inwiefern die Unternehmensgruppe vom Beschuldigten abhängig gewesen sei, zusammengefasst was folgt: Es sei davon auszugehen, dass die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ vom Beschuldigten gross gewesen sei, denn der Beschuldigte sei der Einzige im Un- ternehmensgefüge gewesen, der sich im Bereich der Finanzbuchhaltung ausge- kannt habe und der den Support für die selbst entwickelte Systemsoftware ... ha- be leisten können. Dementsprechend sei denn auch mit Management Letter der Revisionsgesellschaft vom 3. Dezember 2012 festgehalten worden, dass ein grosser Teil des IT-Know-Hows nur beim Beschuldigten vorhanden sei, und dass bei dessen Ausfall mit grossen Problemen zu rechnen sei. Insbesondere im Be- reich der IT sei die A._____ vom Beschuldigten abhängig. Es sei zwar zutreffend, dass dieses Problem der sehr weitgehend in seiner Person konzentrierten Kom- petenzen bereits früher erkannt worden sei, was auch durch den Revisor R._____ als Zeuge bestätigt worden sei (act. 15/11, S. 5, Ordner 3). Das frühe Bekannt- werden der Problematik ändere jedoch nichts daran, dass diese nach wie vor be- standen habe, als es im Jahr 2013 zur Auseinandersetzung zwischen I., J. und dem Beschuldigten gekommen sei. Seit wann die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ bereits bestanden habe, spiele indes vorliegend keine massgebliche Rolle (Urk. 235 S. 54 ff). 4.4.2. Die Verteidigung brachte hierzu zusammengefasst Folgendes vor (Urk. 235 S. 28 ff. sowie Urk. 247 S. 18 ff.): Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es be- reits im September 2012 zu ersten Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten ge- kommen sei und zwar deshalb, weil I._____ sich dazu entschlossen habe, sich zugunsten des Projekts "S." aus der Personalführung der Q. Gruppe zurückzuziehen und diese J._____ zu überlassen. Der Revisionsbericht für die A._____ für das Geschäftsjahr 1. April 2011 bis 13. März 2012 habe sodann ge- zeigt, dass in Bezug auf das Wissen um die IT-Prozesse eine zu grosse Abhän- gigkeit vom Beschuldigten bestanden habe. Laut diesem Bericht hätte bei einem Ausfall des Beschuldigten wegen fehlendem Wissen und fehlender Erfahrung der übrigen Mitarbeiter mit grossen Problemen gerechnet werden müssen. Vor die-
sem Hintergrund hätten schliesslich I._____ und J._____ gemäss eigenen Anga- ben den Entschluss gefasst, die Stellung des Beschuldigten zu überdenken und sie hätten für die Software nach Alternativlösungen für die Verwaltungsaufgaben gesucht. ln der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 sei seitens von I._____ und J._____ wörtlich ausgeführt worden, "die Verwaltungsführung von C._____ sei äusserst mangelhaft und habe nicht mehr dem Gewünschten entsprochen. ln der Tat habe in der Folge I._____ bereits am 8. April 2013 eine Offerte/Präsentation (inkl. Preisliste) der T._____ AG, einer Dienstleisterin im Bereich der Administrati- on, für die A._____ eingeholt. Die T._____ AG habe dann eine teure Verwaltungs- lösung präsentiert. Gestützt auf diese Vorgänge zeige sich ohne weiteres, dass dem Beschuldigten bereits im Frühjahr 2013 in Aussicht gestellt worden sei, es werde eine neue Verwaltungslösung gesucht, wobei für ihn und seine Dienstleis- tungen inskünftig kein Platz mehr in der Gruppe sein werde. Bereits am 9. April 2013 habe der Beschuldigte I._____ und J._____ mitgeteilt, dass er sich gezwun- gen sehe, sich per 1. April 2013 von ihnen zu trennen, wenn eine neue Verwal- tungslösung – insbesondere diejenige der T._____ AG – implementiert werden sollte. Im Juni 2013 habe der Beschuldigte dann seinen definitiven Entschluss mitgeteilt, dass er als Gesellschafter aus der Q._____ Gruppe ausscheiden wolle. Führe man sich nun diese Trennungshistorie unter dem zeitlichen Aspekt vor Au- gen, so scheine die Behauptung von I._____ und J._____ noch am 15. Juli 2013 (Datum der Unterzeichnung des Aktientauschvertrages) vom Beschuldigten ab- hängig gewesen zu sein, völlig lebensfremd. I._____ und J._____ hätten nämlich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktientauschvertrages bereits seit mehr als 3 ½ Monaten davon Kenntnis gehabt, dass sich die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten dem Ende zuneigen würde. Bereits zu Beginn des Jahres 2013 hätten sie damit begonnen, Alternativlösungen zu suchen und seit Anfang April 2013 habe die Offerte der T._____ AG als alternative Verwaltungslösung auf dem Tisch gelegen. Der Umstand, dass sich I._____ und J._____ bei dieser Aus- gangslage bis im Herbst 2013 nicht ernsthaft um eine neue Verwaltungslösung gekümmert hätten, lasse sich nur damit erklären, dass sie hierfür entweder keine Notwendigkeit gesehen hätten, weil die Q._____ Gruppe vom Beschuldigten ef- fektiv gar nicht in existenzieller Art und Weise abhängig gewesen sei, oder aber
dass es ihnen schlicht und ergreifend egal gewesen sei, wenn die Q._____ Grup- pe "an die Wand gefahren" worden wäre. Immerhin habe sich I._____ in seinem E-Mail vom 9. April 2013 entsprechend geäussert. Dort habe er nämlich wörtlich ausgeführt: "...oder wir fahren den Laden ganz herunter und jeder macht seinen eigenen Scheiss". Eine Abhängigkeit der A._____ vom Beschuldigten, welche I._____ und J._____ erpressbar gemacht und sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hätte, habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden. Ganz zwei- felsfrei habe der Beschuldigte mit seinem Know-how und seinem Engagement für die Q._____ Gruppe eine bedeutende Funktion gehabt. Die Vorinstanz verkenne aber, dass die A._____ und die A1._____ auch ohne den Beschuldigten habe operativ tätig sein können. Dies zeige sich namentlich aufgrund der Aussagen der Zeugin U., gemäss welcher das Sekretariat die Lohnauszahlungen auch ohne den Beschuldigten hätte ausführen können. Zudem sei auch V. sehr wohl befähigt und in der Lage gewesen, die Software zu bedienen. Das Funktio- nieren und "Überleben" der Gesellschaft sei damit auch ohne das Zutun des Be- schuldigten gesichert gewesen. Wenn die Vorinstanz bei ihren Erwägungen ledig- lich auf das Können und das Wissen des Beschuldigten fokussiere, so sei darauf hinzuweisen, dass das Können und das Wissen des Beschuldigten zur Beurtei- lung der (Un-)Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ nicht von Relevanz sei. Viel entscheidender sei die Frage, ob die A._____ von der Person des Be- schuldigten abhängig gewesen sei, oder ob dieser innert nützliche Frist hätte er- setzt werden können. Die Frage sei nicht, was der Beschuldigte alles gewusst und gekonnt habe, sondern wie gross die Lücke gewesen wäre, die er bei seinem Weggang hinterlassen hätte und vor allem, ob diese Lücke rechtzeitig hätte ge- schlossen werden können. Bei der Beantwortung dieser Frage sei mithin abzuklä- ren, ob es zur fraglichen Zeit auf dem verfügbaren Arbeitsmarkt sonst niemanden gegeben habe, welcher die Position des Beschuldigten in der Unternehmung hät- te einnehmen können. Etwas derartiges könne wohl nicht allen Ernstes behauptet werden. Dass es für ein Unternehmen immer einen herben Verlust darstelle, wenn es einen langjährigen und verdienten Arbeitnehmer verliere und damit auch viel Know-how und Erfahrung verloren gehen, liege auf der Hand. So gesehen könne in gewisser Weise immer davon gesprochen werden, dass man auf einen
solchen Arbeitnehmer "angewiesen sei". Insofern sei es auch im vorliegenden Fall unvermeidbar gewesen, dass Wissen und Erfahrung verloren gehen würde, so- bald der Beschuldigte aus der Q._____ Gruppe ausscheidet. Dies sei I._____ und J._____ bereits bewusst gewesen, als sie sich im Frühjahr 2013 für eine neue Verwaltungslösung entschieden hätten, dann aber aktenkundig nichts vorgekehrt hätten bzw. nicht entsprechend aktiv geworden seien. Weiter lohne sich ein Blick auf die eigentliche damalige Tätigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe die Software ... entwickelt und zusammen mit der Unterstützung von U._____ sowie seiner beiden Töchtern die Finanz-, Lohn-, Debitoren- und Kreditorenbuch- haltung für die A._____ und die A1._____ geführt. Ohne die Leistungen des Be- schuldigten schmälern zu wollen, könne gesagt werden, dass es zweifelsohne genügend qualifizierte Buchalter und/oder Treuhandgesellschaften gebe, die in der Lage gewesen wären, die Arbeit des Beschuldigten zu übernehmen. Gerade für eine Personalvermittlungsgesellschaft, welche notabene mehr als 200 Tempo- rär Mitarbeiter beschäftigt habe, müsse es doch ein Leichtes, zumindest aber im Bereich des Zumutbaren, gewesen sein, innert nützlicher Frist einen oder mehre- re (wenn auch allenfalls nur temporäre) Mitarbeiter zu finden, welche sich der an- stehenden Verwaltungsarbeiten hätten annehmen können. Dies wäre allenfalls mit Aufwand und Mehrkosten verbunden gewesen, was jedoch zumutbar gewe- sen sei und in Kauf genommen hätte werden müssen. Derartiger (Einarbeitungs- )Aufwand und die damit verbundenen Mehrkosten seien schliesslich bei jedem Abgang eines langjährigen Mitarbeiters unumgänglich. Dasselbe gelte in Bezug auf die IT. Wieso kein IT Spezialist (wenn auch allenfalls nur ein temporärer) hätte gefunden werden können, welcher sich der fraglichen Software angenommen und sich das entsprechend Know-How zu deren Bedienung hätte aneignen können, sei ebenfalls nicht ersichtlich und werde weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz dargelegt. Interessant sei schliesslich, dass sowohl in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 als auch in jener vom 16. Dezember 2013 das regelmässige Auszahlen der Löhne im Vordergrund gestanden sei. Dass die Löhne aber durch die Mitarbeiter, insbesondere U._____, selbst hätten ausbezahlt werden können, sei dargelegt und auch von der Vorinstanz so erkannt worden. Das ursprünglich in der Strafanzeige geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis lasse sich damit nicht
erstellen. Von einer hochkomplexen IT-Struktur, auf welche sich die Vorinstanz fokussiert habe, sei sodann in den Strafanzeigen nie die Rede gewesen. Ange- sichts des Geschäftsmodells der A._____ und der A1._____ sei schliesslich per se nicht ersichtlich, wieso die Leistungen des Beschuldigten derart spezifisch und komplex hätten sein sollen, dass diese nicht rechtzeitig hätten ersetzt werden können. Beim Beschuldigten handle es sich schliesslich um einen Buchhalter mit selbst angeeigneten IT Kenntnissen und nicht etwa um einen Quantenphysiker. Um es nochmals auf den Punkt zu bringen: Der Beschuldigte sei ohne weiteres und zeitnah ersetzbar gewesen. 4.4.3. Die Argumentation der Verteidigung umfasst im Wesentlichen zwei zentrale Argumente: Einerseits bringt sie vor, I._____ und J._____ hätten sich bereits im Frühjahr 2013 für eine neue Verwaltungslösung entschieden, dann aber nichts weiter unternommen, um eine solche auch effektiv zu implementieren. Unter die- sem Gesichtspunkt sei ihre Behauptung, wonach sie noch am 15. Juli 2013 vom Beschuldigten abhängig gewesen seien, völlig lebensfremd. Andererseits komme hinzu, dass der Beschuldigte zwar eine wichtige Rolle für die Privatklägerinnen gespielt habe, davon aber, dass der Beschuldigte innert nützlicher Frist nicht hätte ersetzt werden können, könne keine Rede sein. Der Argumentation der Verteidi- gung kann in beiden Punkten gefolgt werden. Offenkundig kümmerten sich I._____ und J._____ über viele Jahre hinweg wenig bis gar nicht um die Finanz- buchhaltung und den IT-Bereich. Dieser Umstand führte bekanntermassen dazu, dass im Revisionsbericht für die A._____ fürs das Geschäftsjahr 2011/2012 auf das "Klumpenrisiko", welches beim Beschuldigten verortet wurde, hingewiesen wurde. In der Folge holten I._____ und J._____ unbestrittenermassen eine Offer- te bei der T._____ AG ein, welche für die bis dahin vom Beschuldigen erbrachten Dienstleistungen einen adäquaten Ersatz bringen sollte. Eine entsprechende Of- ferte ging dann auch ein, wurde aber wohl aus Kostengründen nicht angenommen und damit verworfen (Urk. 39/14 N. 28). Dieser Umstand macht deutlich, dass für die "Verwaltungsführung" eine Alternativlösung gesucht und effektiv auch gefun- den wurde. Dieser Bereich der Tätigkeiten des Beschuldigten konnte also – wie figura deutlich zeigt – auch von Dritten erledigt werden, weshalb diesbezüglich keine Rede davon sein kann, die Unternehmung sei vom Beschuldigten abhängig
gewesen. Was die vielzitierte Software angeht, so kann nichts anderes gelten. Der Beschuldigte ist kein Informatiker. Er hat mit seinen durchschnittlichen An- wenderkenntnissen offenbar eine Software für die Personalvermittlungsgeschäfte der Privatklägerinnen entwickelt, welche die Bedürfnisse der A._____ abdeckte. Dass die vom Beschuldigten – nota bene einem Informatik-Laien – entwickelte Software aber nicht von einem geschulten IT-Spezialisten innert relativ kurzer Zeit hätte ersetzt werden können, ist schlicht unvorstellbar. Hinzu kommt, dass es auf dem Markt der Personalvermittlungsunternehmen mit Bestimmtheit bereits diver- se, auch auf die Bedürfnisse der A._____ mehr oder weniger zugeschnittene IT- Lösungen gab, welche hätten eingekauft werden können. Selbstverständlich hätte es für beide Bereiche (Finanzbuchhaltung und IT-Wesen) eine gewissen Zeit ge- braucht, um den Abgang des Beschuldigten aufzufangen und natürlich wäre dies mit Umständen und auch mit Mehrkosten verbunden gewesen. Dass der Be- schuldigte aber deswegen geradezu unverzichtbar für die A._____ gewesen sein soll, scheint schlicht undenkbar. Wie die Verteidigung vollkommen zurecht aus- führt, besteht bei jedem Arbeitsverhältnis mit einem langjährigen und verdienten Mitarbeiter in gewissem Sinne ein gegenseitiges "Abhängigkeitsverhältnis". Es ist Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers bei einer plötzlichen Verhinderung eines so wichtigen Arbeitnehmers (z.B. durch Krankheit, Tod, Beendigung des Arbeitsver- hältnisses) dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes Notfallszenarium (mit ent- sprechenden Stellvertretungslösungen u.ä) vorliegt. Unterlässt dies der Arbeitge- ber, so bringt er sich in gewissem Sinne selbst in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitnehmer. Insgesamt betrachtet steht somit fest, dass vorliegend nicht von ei- nem das übliche Mass übersteigenden Abhängigkeitsverhältnis der A._____ vom Beschuldigten gesprochen werden kann. Zweifelsohne hatte der Beschuldigte ei- ne wichtige Stellung inne, dennoch sollte er nach den Plänen von I._____ und J._____ "entthront" werden, was deutlich macht, dass sie selbst davon ausgin- gen, dass der Beschuldigte ersetzbar war. Die Dienstleistungen, welche der Be- schuldigte erbrachte, hätten innert nützlicher Frist durch Buchhalter und Informa- tikspezialisten ebenfalls erbracht werden können. Von einer Abhängigkeit von I._____ und J._____ respektive der jeweils durch sie repräsentierten Gesellschaf- ten, welche die beiden bei objektiver Betrachtung durch den Beschuldigten er-
pressbar gemacht hätten, ist nicht auszugehen. Wenn die Vorinstanz eine andere Auffassung vertritt, so unterliegt sie einem Denkfehler. Sie argumentiert nämlich auf S. 57 des angefochtenen Entscheides wörtlich: "Es ist davon auszugehen, dass die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ vom Beschuldigten gross war, war er doch der Einzige im Unternehmensgefüge, der sich im Bereich der Fi- nanzbuchhaltung auskannte und der den Support für die selbst entwickelte Sys- temsoftware ... leisten konnte". Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dies zutreffend wäre (auch hier bestehen einige Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung wenn man sich die Aussagen der Zeugen U._____ und V._____ vor Augen führt), kann aber nicht massgeblich sein, ob er im Unternehmensgefüge der Einzige war. Die Frage muss richtigerweise vielmehr lauten, ob er generell er- setzbar war oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage kann nicht nur auf die in der Unternehmung verfügbaren Ressourcen fokussiert werden – wie dies die Vorinstanz fälschlicherweise tut – sondern es muss unter Berücksichtigung der notwendigen Fähigkeiten der gesamte verfügbare Arbeitsmarkt miteinbezogen werden. Tut man dies, so muss man zwingend zum Schluss kommen, dass nicht einzusehen ist, weshalb auf dem Platz Zürich im Jahre 2013 kein versierter Fi- nanz- respektive IT-Experte hätte rekrutiert werden können, welcher in der Lage gewesen wären, die vom Beschuldigten hinterlassene Lücke innert nützlicher Frist zu füllen. Wie figura zeigt war es ja auch tatsächlich so, dass die M'._____ AG die administrative Verwaltung auch ohne Hilfe des Beschuldigten übernehmen konnte und sie war es denn auch, die gemäss dem Zeugen L._____ externe "Leute bei- zog", um die vorhandenen Daten aufzubereiten und in das betriebseigene Soft- wareprogramm der M'._____ AG "W." zu überführen (Urk. 15/1 S. 4 f.). Un- ter diesen Voraussetzungen kann klarerweise nicht von einer Abhängigkeit der Unternehmensgruppe vom Beschuldigten gesprochen werden. 4.5. Druckausübung durch den Beschuldigten 4.5.1. Unter diesem Titel kam die Vorinstanz stark zusammengefasst zum Schluss, dass I. und J._____ die Aktientauschverträge nur deshalb unter- zeichnet hätten, weil der Beschuldigte ihnen mit der Einstellung seiner Verwal- tungstätigkeit für die A._____ und die A1._____ gedroht habe (Urk. 143 S. 57 ff.).
4.5.2. Die Verteidigung stellte sich zusammengefasst auf folgenden Standpunkt (Urk. 235 S. 36 ff. sowie Urk. 247 S. 21 ff.): Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend gemachte "Drohung" des Beschuldigte seien angesichts der Gesamtumstände und des damalig vorherrschenden Verhältnisses der Dreien völlig lebensfremd. Die Vorinstanz verkenne die effektiv gegebenen Umstände. Die (angebliche) Drohung des Beschuldigte sei mangels Eignung, I._____ und J._____ massgeblich in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, nicht kau- sal für die Unterzeichnung des Aktientauschvertrags gewesen. Die Äusserung des Beschuldigte, er werde seine Arbeit niederlegen, hätten I._____ und J._____ nicht im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in ihrem Verhalten bestimmt. Um dies zu erkennen, genüge ein Blick auf die im Plädoyer auszugsweise wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zwischen den drei Protagonisten. Es habe folglich bereits an der erforderlichen Zwangsintensität gefehlt. Sämtliche Druckmittel seien zu- dem in den Händen von I._____ und J._____ gelegen, welche ihre Macht auch ausgeübt hätten, um den Beschuldigten (inkl. dessen Arbeitsleistung) so lange wie möglich, mindestens aber bis Ende Jahr 2013, hinzuhalten. Dass der Be- schuldigte gegenüber I._____ und J._____ ebenfalls mit jenen (schlechten) Kar- ten gepokert habe, die er damals noch in der Hand gehalten habe, sei unstrittig und auch völlig legitim. Der Beschuldigte habe gewusst, dass I._____ und J._____ ihn noch bis Ende 2013 dabeihaben wollten, um die Restrukturierung ge- ordnet vornehmen zu können. Er habe ihnen in diesem Zusammenhang sogar explizit angeboten, wie dies der zitierten E-Mail vom 30. Juni 2013, 12.17 Uhr zu entnehmen sei, noch bis im März 2014 weiterzuarbeiten. Gleichzeitig habe er aber auch verständlicherweise darauf beharrt, den ihm zustehenden Anteil an der Q._____ Gruppe formal übertragen bzw. eine entsprechende Entschädigung I Ab- lösungssumme ausbezahlt zu erhalten. Widersprüchlich und geradezu tendenziös werde der Standpunkt der Vorinstanz dann, wenn sie dem Beschuldigten anfäng- lich im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Beteiligung an der Q._____ Gruppe von einem Drittel vorhalte, er könne diesbezüglich nichts Schrift- liches vorlegen, obwohl von ihm zu erwarten gewesen wäre, eine Geschäftsver- einbarung von derartiger Tragweite schriftlich festzuhalten. Mangels Schriftlichkeit liesse sich die von ihm geltend gemachte Beteiligung nicht erstellen, so die Kon-
klusion der Vorinstanz. ln Bezug auf diejenigen Dokumente, die aber in der Tat schriftlich vorlägen und aktenkundig seien, wolle die Vorinstanz dann aber partout auch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten und stelle sich kurzerhand auf den Standpunkt, diese Dokumente, sprich der Aktientauschvertrag und in der Fol- ge auch die von I._____ unterzeichneten Auftragsbestätigungen, könnten nur auf die Druckausübung des Beschuldigten zurückzuführen sein. Die Argumentation der Vorinstanz falle damit augenscheinlich – unabhängig vom Beweisfundament – stets völlig einseitig zugunsten von I._____ und J._____ und gleichzeitig zuun- gunsten des Beschuldigten aus, was nicht angehen könne. 4.5.3. Die in der Anklageschrift umschriebene Drohung erschöpft sich darin, dass zit.: "der Beschuldigte mit der Einstellung sämtlicher Verwaltungsarbeiten für die A._____ und A1._____ gedroht habe, was für die A._____ und A1._____ verhee- rende Folgen gehabt" habe (Urk. 51 S. 5). Was hier Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, ist exakt das, was der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinver- nahme vom 27. März 2014 zu Protokoll gegeben hat. Dort führte er unumwunden wörtlich aus: " Ich habe einfach gesagt, wenn die wegen den 33 % nicht unter- zeichnen, werde ich meine Arbeit niederlegen, das war keine Erpressung, das war Notwehr, die wollten mich leer ausgehen lassen, die haben mich erpresst" (Urk. 9/1 S. 9). Alleine diese Äusserung des Beschuldigten, die anerkannt und er- stellt ist, ist in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, den objektiven Tatbestand der Erpressung zu erfüllen. In der Anklageschrift wird einerseits der zeitliche Aspekt vollkommen ausser Acht gelassen. Mit keinem Wort wird etwa erwähnt, der Be- schuldigte habe gedroht, seine Tätigkeiten per sofort nieder zu legen. Auch wird nicht erwähnt, er werde die Nutzung der Systemsoftware ... augenblicklich ver- unmöglichen. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Subsumtion er- wägt, "der Beschuldigte habe I._____ und J._____ damit gedroht, seine Verwal- tungstätigkeit für die A._____ und die A1._____ niederzulegen und dabei insbe- sondere die Funktionstüchtigkeit der Systemsoftware ... aufzuheben" (Urk. 143 S. 98), so weicht sie diesbezüglich in unzulässiger Weise vom Anklagesachver- halt ab. Dass der Beschuldigte, als es nach seiner eigenen Darstellung "schmut- zig wurde", bei seinem Abgang versuchte, seine wertvolle Stellung möglichst ge- winnbringend in die Waagschale zu werfen, um auf diese Weise seine ihm seiner
Meinung nach zustehende Entschädigung zu erhalten, steht ihm im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zu. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen darf der Staat in einer solchen Situation nur mit äusserst grosser Zurückhaltung mit straf- rechtlichen Mitteln in die obligationenrechtliche Vertragsfreiheit der Parteien ein- greifen. Nachdem dem Beschuldigten in der Anklageschrift weder vorgeworfen wird, er habe mit der sofortigen Niederlegung seiner Tätigkeiten noch dem sofor- tigen Entzug der Nutzungsberechtigung für die Systemsoftware ... gedroht, errei- chen die vom Beschuldigten verwendeten Mittel keineswegs eine strafrechtlich re- levante Intensität. Damit wird dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Ver- halten zur Last gelegt, was zwingend zu einem Freispruch vom Vorwurf der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB respektive der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB führen muss. 4.6. Geplanter Kauf der O._____ durch die A._____ 4.6.1. Die Vorinstanz kam unter diesem Titel zusammengefasst zum Schluss, entgegen den anderslautenden Aussagen von I._____ und J._____ sei aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen L.s und der sich im Recht befindlichen Akten davon auszugehen, dass ein Kauf der O. durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein ernsthaft verfolgter Lösungsan- satz gewesen sei. Dies zeige unter anderem auch eine E-Mail von I._____ an L., in welcher Letzterer durch I. aufgefordert worden sei, einen besse- ren Vertrag [als denjenigen, welchen der Beschuldigte vorlegte] zu erarbeiten. Dieser Aufforderung sei der Zeuge L._____ in der Folge nachgekommen. Mit die- sem Vertrag L.s, der den Kauf der O. durch die A._____ für Fr. 750'000– vorgesehen habe, hätten sich I._____ und J._____ in der Folge auch einverstanden erklärt, was aus den E-Mails vom 27. Oktober 2013 in Urk. 18/38 hervorgehe. Auch durch diverse weitere sich bei den Akten befindliche E-Mails sei ausgewiesen, dass über einen Kauf der O._____ durch die A._____ verhandelt worden sei. Mit dem durch den Beschuldigten hierauf ausgearbeiteten Vertrag zum Kauf der O._____ durch die A._____ für Fr. 1.25 Mio. seien I._____ und J._____ gemäss den glaubhaften Zeugenaussagen L._____s aber nicht ein- verstanden gewesen. Unbestritten geblieben sei in der Folge, dass ein Kauf der
O._____ durch die A._____ gescheitert sei, da keiner der durch die Beteiligten erarbeiteten Kaufverträge letztlich unterzeichnet worden sei (Urk 143 S. 60 ff.). 4.6.2. Die Verteidigung verwies zunächst darauf, dass selbst die Vorinstanz kon- zediert habe, dass aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage L.s und der gegebenen Aktenlage davon auszugehen sei, dass ein Kauf der O. durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein ernsthaft verfolg- ter Lösungsansatz gewesen sei. Bemerkenswert scheine ferner der Umstand, dass – wollte man der Darstellung von I._____ und J._____ Glauben schenken, wonach diese die O._____ in Tat und Wahrheit nicht hätten kaufen wollen – diese offenbar ein falsches, ja perfides Spiel mit dem Beschuldigten getrieben hätten. Die Akten, insbesondere die zahlreichen E-Mails zwischen den Beteiligten, wür- den an dieser Stelle für sich sprechen. ln der Konsequenz bedeute dies weiter, dass I._____ und J._____ offenbar die Transaktionen von der A._____ bzw. der A1._____ auf die O., von denen sie ebenfalls nachweislich Kenntnis gehabt hätten, (zumindest) tolerierten hätten und zwar im Wissen darum, dass die A. die O._____ niemals kaufen würde. Damit bestehe abermals der Ver- dacht, dass mit dem Beschuldigten nicht der wahre Protagonist der vorliegend angeklagten und erstinstanzlich bejahten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Vordergrund stehe (Urk. 235 S. 49 f. sowie Urk. 247 S. 23). 4.6.3. Zunächst ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung aufgrund der Akten- lage und der glaubhaften Aussagen des Zeugen L._____ erstellt, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein verfolgter Lösungsansatz war. Angesichts des Umstandes, dass sowohl I._____ als auch J._____ diesbezüglich anderslautende Depositionen zu Protokoll gegeben haben, stellt sich indes die Frage, wie ernsthaft deren Absichten tatsäch- lich waren, den Beschuldigten auf diesem Wege zu entschädigen. I._____ gab in diesem Zusammenhang an, er wisse nicht mehr, was alles gesagt worden sei, es habe aber sicherlich einen Schriftverkehr gegeben, in dessen Rahmen sie (also er und J.) dieses zit. "Spiel" mitgespielt hätten (Urk. 14/5 S. 9). J. gab zum selben Themenkomplex befragt zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass die A._____ die O._____ habe kaufen wollen. Es seien jedoch gewisse Dinge zuge-
sagt worden, da die Machtausübung des Beschuldigten enorm gross gewesen sei (Urk 14/2 S. 14). Führt man sich diese Aussagen vor Augen, so erscheint die An- nahme der Verteidigung, I._____ und J._____ hätten mit dem Beschuldigten ein perfides Spiel gespielt, nicht mehr ganz abwegig. Anders lässt sich nämlich kaum erklären, weshalb beide sich auf den Standpunkt stellten, ein Kauf der O._____ durch die A._____ sei kein Thema gewesen, obwohl es aktenkundig sie waren, die den Zeugen L._____ mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Kaufver- tragsentwurfes beauftragten. Unabhängig davon, ob I._____ und J._____ mit ih- rem Vorgehen ernsthafte Kaufabsichten verfolgten, oder ob sie damit den Be- schuldigten bloss hinhalten wollten, durfte Letzterer in guten Treuen davon aus- gehen, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ seitens I._____ und J._____ zumindest angestrebt wurde. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls bei der bestehenden Aktenlage nicht beweisen. 4.7. Gründe für die Überweisung des Beschuldigten 4.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte habe zu den Gründen der von ihm getätigten Überweisungen widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er den Standpunkt eingenommen, die Überweisungen an die O._____ sei im Hinblick auf die Umsetzung der Beteiligung des Beschul- digten an einem Drittel der Unternehmensgruppe bzw. in direktem Zusammen- hang mit dem Aktientausch vorgenommen worden. Diese Behauptung ergebe in- des keinen Sinn. Wenn jeder der drei Gesellschafter zu je einem Drittel an den drei Gesellschaften A., A1. und O._____ beteiligt sei bzw. werden solle, so setze dies keinerlei zusätzliche Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaften voraus, um eine gleichberechtigte Beteiligung herzustellen. Viel eher nachvollziehbar erscheine dagegen die weitere Behauptung des Be- schuldigten, wonach die Überweisungen im Hinblick auf den Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt seien, weil ein Kauf der O., welche lediglich ein Kapital von Fr. 250'000.– aufgewiesen habe, für Fr. 1.5 Mio. nicht gangbar gewe- sen sei. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen des Beschuldigten jedoch ebenfalls widersprüchlich. Einerseits habe er festgehalten, die Aktientauschver- träge seien unterzeichnet worden bevor L. dazu gestossen sei, und es sei
von Anfang an vereinbart gewesen, dass diese nach der Aufwertung der O._____ wieder aufgelöst würden. Andererseits habe er angegeben, die Aufwertung der O._____ und die Auflösung der Aktientauschverträge sei erst auf Anraten von L._____ vorgenommen worden. Dass von Anfang an vereinbart worden sein sol- le, dass der Aktientausch nach Aufwertung der O._____ widerrufen werde und die A._____ die O._____ hierauf kaufen solle, erscheine nicht nachvollziehbar, denn eine Aufwertung der O._____ und deren Kauf durch die A._____ habe auch ohne Vereinbarung der Aktientauschverträge realisiert werden können. Dass die Auf- wertung der O._____ von Anfang an vereinbart gewesen sein solle, widerspreche im Übrigen auch der anfänglich noch zu Protokoll gegebenen Aussage des Be- schuldigten, wonach er nicht wisse, ob I._____ und J._____ mit den von ihm vor- genommenen Überweisungen einverstanden gewesen seien. Es ergebe in die- sem Zusammenhang auch keinen Sinn, wenn der Beschuldigte festhalte, man habe ihm angedroht, man schaue einfach, dass das Unternehmen keinen Gewinn erwirtschafte, damit er nichts erhalten werde. Dies wäre von keinerlei Relevanz gewesen, wenn der Aktientausch ohnehin nur vorübergehender Natur gewesen und in der Abrede, diesen vor dem Kauf wieder aufzulösen, vorgenommen wor- den wäre. Entgegen den anderweitigen Aussagen des Beschuldigten sei aber auch nicht davon auszugehen, dass der Widerruf der Aktientauschverträge durch L._____ initiiert worden sei, sei doch dem Protokoll der ausserordentlichen GV der O._____ vom 9. September 2013 zu entnehmen, dass diese (bzw. der Be- schuldigte als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat) beschlossen habe, den Antrag von I._____ und J._____ auf Eintragung der Aktien abzulehnen, und dass es somit der Beschuldigte selbst gewesen sei, der sich bereits anfangs Septem- ber 2013 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Aktientauschverträge nicht vollzogen würden und damit ungültig seien, wobei die tatsächliche Aufhebung der Aktientauschverträge dann aber erst rund einen Monat später erfolgt sei. Wenn mit der Anklageschrift jedoch davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte anfangs September 2013 realisiert habe, dass ihm der Aktientausch überhaupt keinen Gewinn bringen werde, so ergebe die Vereinbarung des Aktientausches und die hierauf erfolgte Auflösung der entsprechenden Verträge durch den Be- schuldigten indes einen Sinn. Zudem erscheine vor diesem Hintergrund auch die
bereits zitierte Aussage des Beschuldigten, I., J. und L._____ hätten ihm gesagt, man schaue einfach, dass das Unternehmen keinen Gewinn erwirt- schafte, damit er nichts erhalten werde, als nachvollziehbar. Auch die durch den Beschuldigten gemachten Angaben, wonach die von ihm vorgenommenen Über- weisungen im Rahmen einer Bereinigung der Buchhaltung vorgenommen worden seien, würden merkwürdig erscheinen. Der Beschuldigte habe angegeben, die Buchhaltung sei um 10 bis 15 Positionen bereinigt worden. Als Beispiele bereinig- ter Positionen habe er Darlehen, Beteiligungen, Kontokorrente, Fahrzeuge, Soft- ware ... genannt. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er noch weitere Punkte vorgebracht, betreffend welche die Buchhaltung bereinigt worden sein solle. Ent- gegen diesen Ausführungen des Beschuldigten könnten die inkriminierten Über- weisungen aber lediglich mit zwei Themenbereichen in Verbindung gebracht wer- den. Einerseits habe er gegenüber der A._____ und der A1._____ für die Nutzung der Software ... rückwirkend Fr. 1'851'318.25 in Rechnung gestellt und anderer- seits habe er die Überweisung der A2._____ in Höhe von Fr. 50'000.– mit einem Darlehen in Verbindung gebracht. Die Differenz der Summe dieser beiden Beträ- ge zu den durch den Beschuldigten tatsächlich vorgenommenen Überweisungen von gesamthaft Fr. 1'901'418.25 betrage somit exakt Fr. 100–. Für weitere Berei- nigungen der durch den Beschuldigten zusätzlich erwähnten Positionen Kontokor- rente, Fahrzeuge, Beteiligungen, Rechnungen für Computer etc. sei folglich gar kein nennenswerter Raum geblieben. Zwar habe der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum zusätzliche Überweisungen an die O._____ vorgenommen. Dennoch erscheine es letztlich unerklärlich, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammen- hang geltend mache, dass er für die Ausgleichszahlungen den Wert eingesetzt habe, bei welchem die O._____ für Fr. 1.25 Mio. hätte verkauft werden können, sei doch klar zu erwarten, dass sich bei einer tatsächlich notwendigen Bereini- gung der Buchhaltung die konkrete Höhe der Überweisungen gerade aufgrund der zur Bereinigung vorzunehmenden Buchungen ergebe und der Gesamtbetrag nicht einfach auf eine gewünschte Höhe hin hätte angesetzt werden können (Urk. 143 S. 62 ff.). 4.7.2. Die Verteidigung stimmte der Vorinstanz insofern zu, als diese sich auf den Standpunkt stellte, in Bezug auf die durch den Beschuldigten im September 2013
vorgenommenen Zahlungen von der A._____ bzw. der A1._____ an die O._____ erscheine es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Überweisungen im Hinblick auf den Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt seien, da ein Kauf der O., welche lediglich ein Kapital von Fr. 250'000.– aufgewiesen habe, für Fr. 1.5 Mio. nicht gangbar gewesen sei. Exakt so sei es nämlich auch gewesen. Die vom Beschuldigten im September 2013 vorgenommenen Zahlungen von der A. und der A1._____ an die O._____ seien mit Blick auf den vereinbarten Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt. Der Termin bei der Bank sei auf den 2. Oktober festgelegt gewesen. Die "Aufwertung" der O._____ sei nötig gewesen, damit die A._____ die O._____ überhaupt habe kaufen können. Hierzu habe der Beschuldigte auf Anweisung von L._____ die nötigen Posten buchhalterisch und entsprechend den faktischen Verhältnissen innerhalb der Q._____ Gruppe berei- nigt (Urk. 235 S. 51, Urk. 247 S. 23 ff.). 4.7.3. Wie vorstehend unter Ziffer 5.6.3 ausgeführt, ist erstellt, dass der Verkauf der O._____ an die A._____ grundsätzlich als eine möglich Variante für eine güt- liche Auseinandersetzung diskutiert und beidseits auch schon entsprechende Ver- tragsentwürfe ausgearbeitet wurden. Dass dieses Ansinnen indes auf beiden Sei- ten soweit gereift wäre, dass die angedachten Verkaufsmodalitäten in die Tat hät- ten umgesetzt werden können, lässt sich durch nichts beweisen. Vielmehr muss es sich so verhalten haben, wie dies die Vorinstanz bereits richtig erkannt hat. Der Beschuldigte wurde sich gewahr, dass er aufgrund des Aktientausches alleine nicht zu seinem Geld kommen würde und so hat er sich – salopp ausgedrückt – geholt, was er meinte, stehe ihm zu. Die Vorinstanz hat sorgfältig und über- zeugend dargetan, weshalb sie die Darstellungen des Beschuldigten, wonach es sich bei den inkriminierten Überweisungen lediglich um buchhalterische Ausgleichszahlungen gehandelt habe, für unglaubhaft erachtete. Ebenfalls hat die Vorinstanz in überzeugender Manier auf die Widersprüchlichkeiten im Aussage- verhalten des Beschuldigten hingewiesen. Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind überzeugend und können vollumfänglich übernommen werden (Urk. 143 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass weder der Verkauf der O._____ an die A._____ noch buchhalterische Grün-
de kausal für die – in der Sache unbestrittenen – Überweisungen des Beschuldig- ten waren. 4.8. Auftragsbestätigung/Rechnung betreffend die Nutzung der Sofware ... 4.8.1. Stark zusammengefasst kam die Vorinstanz diesbezüglich zum Schluss, der Beschuldigte habe – entgegen ausdrücklich anderslautenden Bestimmungen im ursprünglichen Arbeitsvertrag mit der A._____ (Ziff. 11) – im Nachhinein ein Auftragsverhältnis konstruiert und auf diese Weise versucht, die behauptete Ent- schädigung für die Nutzung der Systemsoftware ... zu rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass im Arbeitsvertrag die unentgeltliche Nutzung vereinbart worden sei und auch über all die Jahre hinweg nie eine Entschädigung für die Nutzung buchhalterisch verbucht worden sei, könne der Beschuldigten nun nicht statuieren, dass hier ein (buchhalterischer) Korrekturbedarf bestanden habe, weil er die Software gratis und bereits funktionstüchtig in das Unternehmen einge- bracht habe. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte, als er am 8. September 2013 Rechnung gegenüber der A._____ und der A1._____ gestellt habe, bereits Fr. 800'000.– an die O._____ überwiesen gehabt habe. Eine E-Mail des Zeugen L._____ zeige zwar auf, dass dieser Kenntnis von den Auftragsbestätigungen und von den in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren für die Software ... gehabt habe. Dies bedeute aber noch nicht, dass die entsprechenden Rechnungen des Beschuldigten durch I._____ und J._____ anerkannt worden seien. Dass die überwiesenen Entschädigungen tatsächlich geschuldet gewesen seien, wirke je- denfalls gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft. Wenn die Rechnungen demge- genüber lediglich erstellt worden wären, um die Aufwertung der O._____ buchhal- terisch erfassen zu können und um einen Grund für die Überweisungen auszu- weisen, wie der Beschuldigte im Widerspruch hierzu ebenfalls vorgebracht habe, hätte er im Übrigen nicht auch behauptet, dass ein tatsächlicher Korrekturbedarf bestanden habe, weil er die Software unentgeltlich eingebracht habe. Schliesslich falle auf, dass sich der Beschuldigte bei der Erstellung der Rechnungen nach seinen eigenen Angaben an der entsprechenden Rechnungsstellung durch die M._____ AG orientiert habe. All diese Umstände würden klar dafür sprechen,
dass die Rechnungen an die A._____ und die A1._____ betreffend die Software ... durch den Beschuldigten nachträglich fingiert worden sei, um seine Überweis- ungen zu rechtfertigen (Urk. 143 S. 65 ff). 4.8.2. Die Verteidigung dagegen stellte sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, die O._____ habe unstrittig Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen für die A._____ erbracht, welche sie über die Jahre hinweg nicht entschädigt erhalten habe. Die A._____ habe der O._____ jeweils immer gerade nur soviel Geld über- wiesen, wie zu deren Überleben nötig gewesen sei; namentlich soviel, um die Mitarbeiterlöhne auszahlen zu können. Die O._____ habe wie gesagt vor dem Verkauf an die A._____ – entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen inner- halb der Q._____ Gruppe – "werthaltig gemacht" werden müssen. Dieses Vorge- hen sei bekanntlich auf den Vorschlag von L._____ zurück gegangen. Hierzu sei- en die von der O._____ über die letzten Jahre hinweg an die A._____ und die A1._____ erbrachten Leistungen – im Einverständnis aller Beteiligten – letzteren beiden Gesellschaften in Rechnung gestellt worden. Die Auftragsbestätigungen seien, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe, rückdatiert worden, hingegen seien sie – wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe – nicht fingiert. Die Leistungen der O._____ an die A1._____ und die A._____ seien von ersterer tat- sächlich und unstreitig erbracht worden. Diese Leistungen der O._____ zuguns- ten der A._____ und der A1._____ seien allerdings – aufgrund der Struktur der Q._____ Gruppe als wirtschaftliche Einheit bzw. als einfache Gesellschaft – von der O._____ einfach nicht in Rechnung gestellt worden; schon gar nicht förmlich. Für die Rechnungstellung der O._____ an die A._____ und die A1._____ habe somit (im lnnenverhältnis) ein legitimer Rechtsgrund bestanden (Urk. 235 S. 52 f. und S. 56 ff.; sowie Urk. 247 S. 24 f.). 4.8.3. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass die Rechnungsstellung der O._____ an die A._____ und die A1._____ im Nachhinein fingiert wurde, um auf diese Weise, die teilweise bereits getätigten und zukünftigen – rechtsgrundlosen – Überweisungen des Beschuldigten zu legitimieren. Wie die Vorinstanz richtig er- wogen hat, bestand von Beginn an gestützt auf den Arbeitsvertrag des Beschul- digten mit der A._____ explizit die Abmachung, dass die Systemsoftware ... sei-
tens des Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollte. Dass sich an dieser vertraglich festgehaltenen Abmachung mit der Zeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch durch nichts belegen. Die Vo- rinstanz hat überzeugend dargetan, weshalb sie der Auffassung ist, die nachträg- liche Konstruktion eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses haben nur dazu ge- dient, die getätigten Überweisungen zu rechtfertigen. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung verschiedentlich den Standpunkt einnimmt, I._____ und J._____ seien durch den Beschuldigten über das Vorgehen und die getätigten Überwei- sungen in Kenntnis gesetzt worden und damit einverstanden gewesen, so lässt sich diese Behauptung durch nichts belegen. Zusammenfassend kann kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass die nachträglich erfolgte und rückdatierte Auftragsbestätigung/Rechnungsstellung jeglicher rechtlichen respektive obligato- rischen Grundlage entbehrt. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.9. Information betreffend die Überweisung durch den Beschuldigten bzw. Kenntnisnahme der Überweisung durch die weiteren Beteiligten 4.9.1. Hierzu erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen von I., J. sowie diejenigen des Zeugen L._____ seien zwar hinsichtlich des Zeit- punkts, in welchem sie von den Überweisungen erfahren haben wollen, teilweise widersprüchlich und wenig konzise. Dessen ungeachtet sei aber im Ergebnis in Anbetracht der gesamten Umstände als erstellt zu erachten, dass I._____ und J._____ mit den durch den Beschuldigten vorgenommenen Überweisungen nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe bezeichnenderweise an- fänglich ja auch selbst festgehalten, dass er nicht wisse, ob I._____ und J._____ mit den durch ihn veranlassten Überweisungen an die O._____ einverstanden gewesen seien. Damit habe er seine diesbezügliche Gleichgültigkeit geradezu of- fenbart. Eine blosse Information zuhanden von I._____ und J._____ per Ein- schreiben – wie sie der Beschuldigte in der Folge geltend gemacht habe und durch Einreichung verschiedener Zustellungsnachweise eingeschriebener Sen- dungen vom 10. September 2013 auch zu belegen versucht habe – genüge
selbstredend nicht, um das Einverständnis von I._____ und J._____ einzuholen bzw. ein solches nachweisen zu können. Im Übrigen sei hinsichtlich der Zustel- lungsnachweise auch anzufügen, dass unklar geblieben sei, ob sich diese einzig auf die Kündigungsschreiben bezogen hätten, die der Beschuldigte I._____ und J._____ – die ja formell auch bei der O._____ angestellt gewesen seien – zu je- nem Zeitpunkt eingestandenermassen habe zukommen lassen, oder ob darin tat- sächlich auch Informationen betreffend die getätigten Überweisungen enthalten gewesen seien. Dass gewisse bzw. gar sämtliche Überweisungen mit I._____ und J._____ vorbesprochen worden seien, wie der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens dann plötzlich vorgebracht habe, wirke jedenfalls nachgeschoben und überzeuge nicht. Gegen den vom Beschuldigten eingenommenen Standpunkt würden im weiteren auch diverse aktenkundige E-Mails, darunter auch solche zwischen I._____ und der F., sprechen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Überweisungen mit I. und J._____ vorbesprochen bzw. diese nachträglich per Einschreiben über die Überweisungen informiert, liessen sich nicht mit den Aussagen und E-Mails von I._____ vereinbaren, gemäss welchen dieser die erste Überweisung erst am 22. September 2013, entdeckt haben wolle. Die E-Mail von I._____ vom 9. September 2013 deutet demgegenüber gar darauf hin, dass I._____ bereits an jenem Tag von den Überweisungen Kenntnis gehabt habe. Auch die Aussagen des Zeugen L., welcher festgehalten habe, dass die Überweisungen erst im Nachgang zur Sitzung vom 30. September 2013 reali- siert worden seien, liessen sich nicht mit den übrigen Angaben in Einklang brin- gen. Es sei aber jedenfalls festzuhalten, dass diese Widersprüche – so auffällig und wenig nachvollziehbar sie auch seien – von lediglich geringer Relevanz sei- en, zumal im Kern darauf abzustellen sei, ob die Überweisungen mit I. und J._____ vorbesprochen bzw. vereinbart worden seien, was vorliegend aber gera- de nicht erstellt werden könne (Urk. 143 S. 70 ff.). 4.9.2. Die Verteidigung bezeichnete die vorinstanzliche Beweiswürdigung als ten- denziös, ja geradezu als willkürlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei- en die Aussagen von I., J. und L._____ nicht nur widersprüchlich, auffällig und irritierend, sondern sie seien aktenkundig allesamt falsch. I., J. und L._____ hätten jederzeit vollständige Kenntnis von den getätigten
Zahlungen des Beschuldigten gehabt. So gehe aus dem von der Vorinstanz eben- falls zitierten E-Mail von I._____ vom 9. September 2013, 21.43 Uhr, klar und ein- deutig hervor, dass er bereits an jenem Tag von den vorgenommenen Zahlungen gewusst habe. Dass I._____ und J._____ trotz Kenntnis dieser Zahlungen nicht reagiert hätten, lasse nur einen Schluss zu, nämlich dass sie nicht nur um die Zahlungen gewusst hätten, sondern mit diesen auch einverstanden gewesen sei- en. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund behaupten könne, der Umstand, dass die Beteiligten bereits am 9. September 2013, 09.26 Uhr, von den Überwei- sungen gewusst und nachweislich rein gar nichts dagegen unternommen hätten, sei nicht von Relevanz, sei vollkommen unverständlich und willkürlich. Gestützt auf dieses Beweisfundament lasse sich nämlich erstellen, dass I._____ und J._____ zweifelsohne mit sämtlichen Überweisungen einverstanden gewesen seien. Zusammenfassend sei erstellt, dass I._____ und J._____ mit den durch den Beschuldigten ausgeführten Zahlungen der A._____ bzw. der A1._____ an die O._____ einverstanden gewesen seien und sie diese für die A._____ und die A1._____ vorgängig – in jedem Fall aber bzw. zumindest nachträglich – geneh- migt hätten (Urk. 235 S. 59 ff.). 4.9.3. In der Tat ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von I., J. und L._____ mit Bezug auf die Frage, ab wann man gesicherte Kenntnis von den inkriminierten Zahlungen gehabt habe, derart uneinheitlich und in sich widersprüchlich ausgefallen sind. Am Abend des 9. September 2013 schrieb I._____ dem Beschuldigten um 21.43 Uhr eine E-Mail. Darin erkundigte er sich beim Beschuldigtem, von wem dieser die Erlaubnis erhalten habe, die Beträge an die O._____ zu überweisen (Beilage 4 zu Urk. 14/5). Gestützt auf diese E-Mail ist erstellt, dass zumindest I._____ bereits an diesem Tag teilweise Kenntnis von den bis dahin geleisteten Zahlungen an die O._____ erlangt hatte. Ebenfalls wider- sprüchliche Angaben machte I._____ in Bezug auf die Verwendung der SecureID. Die Vorinstanz hat hierzu gründliche und nachvollziehbare Erwägungen ange- stellt. Aufgrund der gesamten Umstände spricht einiges dafür, dass zumindest I._____ bereits am 9. September 2013 Kenntnis von den bis dahin durch den Be- schuldigten veranlassten Transaktionen hatte. Dass er das Wissen um die irregu- lären Vorgänge bei der durch ihn und J._____ behaupteten Ausgangslage (Er-
pressung, Drohung etc.) für sich behielt und weder J._____ noch L._____ darüber in Kenntnis setzte, scheint eher unwahrscheinlich und kann zum Nachteil des Be- schuldigten nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten ist davon auszuge- hen, dass sowohl I._____ als auch J._____ bereits am 9. September 2013 Kennt- nis von den bis dahin getätigten Überweisungen des Beschuldigten hatten. 4.10. WhatsApp-Chat des Beschuldigten mit seiner Tochter H._____ und weite- ren Beteiligten 4.10.1. Die Vorinstanz setzte sich vorab mit dem Einwand der vormaligen Vertei- digung auseinander, wonach die WhatsApp-Chat-Protokolle nicht verwertbar sei- en und kam im Rahmen ihrer Erwägungen zum Schluss, dass die betreffenden Protokolle vollumfänglich verwertbar seien. Inhaltlich erwog die Vorinstanz, dem durch die Privatklägerschaft eingebrachten WhatsApp-Chat sei u.a. zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte mit seiner Tochter, H., welche ihn einge- standenermassen "Baba" nenne, am 6. September 2013, mithin just am Tag der ersten Überweisungen von der A. und der A1._____ an die O._____ in Hö- he von jeweils Fr. 400'000.–, folgende Konversation geführt habe: Beschuldigter: "Hüt gahz los"; H.: "mit?"; [...]; Beschuldigter: "abzügle". Dabei habe er die Mitteilung "abzügle" mit dem WhatsApp-Geldsack-Emoji sowie dem WhatsApp- Sonnenbrillen-Emoji versehen. Auf die Frage "wieviel?" habe der Beschuldigte in der Folge mit "750 + 750" geantwortet. Später habe der Beschuldigte seiner Toch- ter H. die Mitteilung "Erl" zukommen lassen, worauf sie ihn gefragt habe "was erl?". Der Beschuldigte habe daraufhin "Uebrw." geantwortet. Diese Konver- sation zeige ebenfalls klar auf, dass die durch den Beschuldigten vorgenomme- nen Überweisungen nicht im Zusammenhang mit dem Aktientausch, aber auch nicht im Rahmen einer vereinbarten Aufwertung der O._____ oder einer Bereini- gung der Buchhaltung erfolgt seien, sondern dass es ihm einzig darum gegangen sei, Geld von der A._____ und der A1._____ abzuziehen und an die O._____ zu überweisen. Der WhatsApp-Chat habe zudem die durch den Beschuldigten ver- sandte Mitteilung enthalten "Si sölled mal dä darlehensvertrag sueche", gefolgt von der Mitteilung "Dä häts no niö gäh". Diese Meldungen würden darauf hinwei- sen, dass auch der am 9. September 2013 von der A2._____ an die O._____
überwiesene Betrag von Fr. 50'000.–, welcher mit dem Betreff "Darlehen per 9.9.2013, Zins 3%" überwiesen worden sei, ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt sei. Zudem sei dem Chat-Protokoll auch hinsichtlich des am 17. September 2013 von der A._____ auf die O._____ überwiesenen Betrages in der Höhe von Fr. 750'000.– Bemerkenswertes zu entnehmen. Der Beschuldigte sei gefragt wor- den: "belastung A._____ 750'000 an C., wie verbueche?". Daraufhin habe er mit: "Wertschrifte" geantwortet. Als er hierauf gefragt worden sei "wertschrif- tenerfolg oder nur wertschriften?", habe er lakonisch mit "Ohni erfolg" geantwor- tet, wobei er diese Mitteilung wiederum mit einem Smiley-Emoji versehen habe (Urk. 143 S. 74 ff.). 4.10.2. Die Verteidigung stellte die Verwertbarkeit der WhatsApp-Chat-Protokolle in ihrem Plädoyer im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr in Abrede. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Nach- richten überhaupt in irgendeiner Art und Weise zu Beweiszwecken tauglich sein sollten. Bei der Würdigung der betreffenden Chat-Nachrichten müsse man sich nämlich stets vor Augen halten, dass der Beschuldigte die Gelder von der A. nicht an sich selbst, sondern an die O._____ überwiesen habe. Diese habe sich im Zeitpunkt der Überweisung und damit im Zeitpunkt der fraglichen Nachrichten im anteiligen Eigentum aller drei Beteiligten befunden, denn der Ak- tientauschvertrag sei bekanntlich noch in Kraft gewesen und jeder der drei 'Indivi- duen' – I., J. und der Beschuldigte – hätten je 1/3 an jeder Gesell- schaft respektive der Q._____ Gruppe gehalten. Durch die Transfers von der A._____ und der A1._____ auf die O._____ sei der Beschuldigte nicht bereichert worden. Dass der Beschuldigte nichts desto trotz eine Art Genugtuung empfun- den habe, als der Verkaufsprozess endlich vorangegangen und (rechtmässig) Gelder von der A._____ auf die O._____ – folglich auf diejenige Gesellschaft, die ihm seit jeher am nächsten gestanden sei – transferiert worden seien, lasse sich nicht in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund seien denn auch die Chat- Protokolle zu verstehen (Urk. 235 S. 62 f. sowie Urk. 247 S. 24). 4.10.3. Die Chat-Protokolle zeigen in aller Deutlichkeit, was für ein Ziel der Be- schuldigten mit seinen Überweisungen verfolgte und mit welcher Gesinnung er
agierte. Sie stützen die von der Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung zu 100 % und werfen ein sehr schlechtes Licht auf den Beschuldigten und seine inkriminierten Machenschaften. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male vorbringt, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Überweisung gar nicht bereichert worden, weil er die Gelder ja nicht an sich selbst, sondern an die O._____ überwiesen habe, welche damals im anteiligen Miteigentum aller drei Beteiligter gestanden sei, so ist dies zwar ein geschickter Schachzug, vermag aber letztlich doch nicht zu überzeugen. Die Verteidigung blendet bei ihrer Argumentation nämlich aus, dass es nicht um Privatgelder der natürlichen Personen ging, sondern, dass hier juristi- sche Personen geschädigt wurden und entsprechend auch nicht I._____ und J._____ als Privatkläger auftreten, sondern die von ihnen jeweils wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften, nämlich die A._____ AG sowie die B._____ AG. An- tizipiert man, dass der Beschuldigte der A._____ und der A1._____ unrechtmäs- sig Gelder entzog und diese ebenfalls unrechtmässig der O._____ zukommen liess, so wurden die beiden ersten juristischen Personen zweifelsohne durch sein Verhalten entreichert und die Letztere – ohne obligatorischen Anspruch respekti- ve Rechtsgrund – bereichert. 4.11. Fazit 4.11.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich nicht erstellen, dass dass I._____ und J._____ auf die Tätigkeit des Beschuldigten – hinsichtlich seiner Funktion als Buchhalter der A._____ und der A1., aber auch im Hinblick auf die durch ihn erfolgte Betreuung der IT – angewiesen waren. Hingegen bestehen – ebenfalls entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verschiedene gewichtige Hinweise dafür, dass der Beschuldigten im internen Verhältnis gleichberechtigter Geschäftspartner war und damit liegen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Darstellung der Anklagebehörde vor, wonach der Beschuldigte "nur" An- gestellter der A. war. Diesbezüglich lässt sich der Anklagesachverhalt da- her nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb er nicht als bewiesen betrachtet werden kann.
4.11.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihre Fazits ausführt, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung der im Hinblick auf seine Abfindung ausgearbeiteten Aktientauschverträge durch I._____ und J._____ dadurch erwirkt habe, dass er die Einstellung sämtlicher Verwaltungsarbeiten – und insbesondere die Einstellung der Funktion der Systemsoftware ... – in Aus- sicht gestellt habe, so verkennt sie, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit der Einstellung der Funktion der Systemsoftware ... gar nicht Gegenstand der Ankla- ge ist. 4.11.3. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte, als er realisierte, dass er zu- folge des Aktientausches keinerlei monetären Vorteile erlangen würde, die in der Anklageschrift umschriebenen Überweisungen an die O._____ vornahm, welche nicht mit I._____ und J._____ abgesprochen waren und auf welche die O._____ keinerlei Rechtsanspruch hatte, womit er die A., die A1. und die A2._____ im Umfang von insgesamt Fr. 1'901'418.25 schädigte. Dabei nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass die Liquidität der A._____ und der A1._____ stark herabgesetzt wurde und dass dies zu einer existenziellen Bedrohung der Gesellschaften führte. Zur Rechtfertigung seiner Überweisungen erstellte er schliesslich Schlussabrechnungen an die A._____ und die A1., mit welchen er rückwirkend Fr. 1'851'318.25 als Nutzungsgebühr für die Software ... verlangte, obwohl eine solche nicht geschuldet gewesen wäre. Der in Anklageziffer 1. I um- schriebene Sachverhalt ist in diesem Umfang und mit den oben erwähnten Ein- schränkungen erstellt. 4.11.4. Mit der Vorinstanz ist weiter erstellt, dass die Höhe der Abfindung, welche dem Beschuldigten zufolge seines Ausscheidens zugestanden hätte, noch nicht vereinbart war, als er die Überweisungen an die O. – und hernach deren Verkauf an AA._____ – vornahm. Dass I._____ und J._____ damit einverstanden gewesen wären, Fr. 1.25 Mio. an den Beschuldigten zu bezahlen, um die durch die Überweisungen des Beschuldigten aufgewertete O._____ zu kaufen, wie es der Beschuldigte geltend machte, lässt sich nicht erstellen und widerspricht im Übrigen auch der ursprünglichen Deposition des Beschuldigten selbst, wonach er angab, nicht zu wissen, ob I._____ und J._____ mit den Überweisungen einver-
standen gewesen seien (Urk. 9/1, S. 3, Ordner 2). Auch der Zeuge L._____ hielt unmissverständlich fest, dass I._____ und J._____ mit einem Kauf der O._____ durch die A._____ für Fr. 1.25 Mio. nicht einverstanden gewesen seien (Urk. 15/1, S. 8, Ordner 3). Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise selbst bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung vereinbarungswidrig gehandelt hätte. Würde man nämlich davon ausgehen, dass die Überweisungen im Hinblick auf den Kauf der O._____ durch die A._____ vereinbart worden wären, so hätten diese, nachdem kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und sich der beabsich- tigte Rechtsgrund für die Überweisungen folglich nicht realisierte, an die A._____ zurücküberwiesen werden müssen. Dies tat der Beschuldigte jedoch wohlweiss- lich nicht, wobei er keine vernünftige Erklärung dafür geben konnte, weshalb die Rücküberweisungen unterblieben sind (Urk. 9/4, S. 15 und 17, Ordner 2; Urk. 9/8, S. 4, Ordner 2). Seine Erklärung, nach der Stornierung der Aktientauschverträge habe das überwiesene Geld der O._____ bzw. ihm gehört, wobei es zuvor zu 66% I._____ und J._____ gehört habe (Urk. 9/4, S. 17, Ordner 2), ist schlicht nicht nachvollziehbar, denn das Geld war ja nach seien eigenen Angaben zwecks Aufwertung der O._____ im Hinblick auf deren Verkauf an die A._____ überwie- sen worden. Nachdem dem Beschuldigten klar wurde, dass der scheinbar geplan- te Verkauf nicht stattfinden würde, fiel auch der Rechtsgrund für die Überweisun- gen dahin. Wenn die Vorinstanz hierzu ausführt, es bleibe vollkommen schleier- haft, wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund behaupten könne, dass Geld habe ihm zugestanden (Urk. 9/4, S. 17, Ordner 2) und er habe durch sein Han- deln lediglich den von L._____ vorgeschlagenen Lösungsweg umgesetzt (Urk. 9/7, S. 22, Ordner 2), ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Mit der Vo- rinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Überweisungen an die O._____ nicht mit I._____ und J._____ abgesprochen hatte, bzw. dass im Zeitpunkt, in welchem er die Überweisungen tätigte, keine Einigung hinsichtlich einer ihm aus- zurichtenden Abfindung bestand. Namentlich bestand kein Konsens zwischen den Beteiligten bezüglich das Quantitativ, womit ebenfalls erstellt ist, dass die O._____ bzw. der Beschuldigte keinerlei Rechtsanspruch auf die überwiesenen Mittel hatte.
anfallenden Steuern zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann – zumindest aus der berechtigten Sicht des Beschuldigten – auch die einfache Gesellschaft der na- türlichen Personen aufgelöst gewesen. Nach dem Gesagten seien daher die im Zusammenhang mit dem Geldwäschereivorwurf angeklagten Tranksaktionen im Lichte von Art. 305 bis StGB nicht relevant, denn es fehle an einer "Geldwäscherei- Vortat" (Urk. 247 S. 25 ff. ). 5.3. Die Vorinstanz hat eine sehr sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, welche vollumfänglich übernommen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies um- so mehr, als auch die Verteidigung diese in keiner Art und Weise substantiiert in Abrede stellte, sondern lediglich sozusagen akzessorisch zum beantragten Frei- spruch betreffend die Anklagevorwürfe der Erpressung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung konsequenterweise auch einen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei beantragte. Ob, wie dies die Verteidigung vorbringt, eine "Geld- wäscherei-Vortat" vorliegt oder nicht, wird im Rahmen der nachfolgenden recht- lichen Würdigung zu klären sein. Erstellt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte sei- ne Überweisungen an die O._____ nicht mit I._____ und J._____ abgesprochen hatte, bzw. dass im Zeitpunkt, in welchem er die Überweisungen tätigte, keine Ei- nigung hinsichtlich einer ihm auszurichtenden Abfindung bestand. Insbesondere bestand kein Konsens zwischen den Beteiligten bezüglich der Höhe einer allfälli- gen Abfindung. Mit anderen Worten hatte der Beschuldigte keinerlei Rechtsan- spruch auf die überwiesenen Mittel, welche er in der Folge mittels diverser Trans- aktionen nach Thailand und Andorra verschob, respektive welche er teilweise in Gold "umschichtete". Wie sein diesbezügliches Verhalten in rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist, wird nachfolgend aufzuzeigen sein. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das, was die Vorinstanz zum Sachverhalt erwägt, gleichermassen vollstän- dig wie überzeugend ist und daher vollumfänglich übernommen werden kann. Der unter diesem Titel zur Anklage erhobene Sachverhalt ist mit derjenigen Ein- schränkung, welche bereits die Vorinstanz erkannte (und von welcher zum Nach- teil des Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht mehr abgewichen werden dürfte) erstellt (Urk. 143 S. 85 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
III. Rechtliche Würdigung 6. Unterdrucksetzung betreffend Unterzeichnung der Aktientauschverträge 6.1. Wie zuvor bereits unter Ziffer 4.5 ff. dargetan, ist vorliegend nicht von einer das übliche Mass in ähnlich gelagerten Fällen übersteigende Abhängigkeit der Unternehmensgruppe vom Beschuldigten auszugehen. Zudem übte der Beschul- digte zwar zweifelsfrei und auch anerkanntermassen Druck aus, um ein für ihn möglichst optimales Verhandlungsergebnis zu erzielen. Dass dieser Druck indes unter obligationenrechtlichen Gesichtspunkten das zulässige Mass dermassen überstiegen haben soll, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag, lässt sich nicht beweisen. Allenfalls wäre die Androhung, sofort die gesamte System- software ... unbrauchbar zu machen, in strafrechtlicher Hinsicht relevant gewe- sen. Eine solche Androhung wird dem Beschuldigten aber in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt. Dort ist weder von einer sofortigen "Arbeitsniederlegung" die Rede, noch wird erwähnt, dass der Beschuldigte insbesondere damit gedroht ha- be, die Funktionstüchtigkeit der Systemsoftware ... unmittelbar aufzuheben. Des- sen ungeachtet sprach die Vorinstanz den Beschuldigten exakt mit dieser Argu- mentation aber schuldig, was einen Verstoss gegen das Anklageprinzip darstellt und daher nicht statthaft ist. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vor- wurf der Erpressung respektive der Nötigung freizusprechen. 7. Ungetreue Geschäftsbesorgung 7.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zunächst zum Schluss, ein Veruntreuungstatbestand falle vorliegend a priori ausser Betracht, da dem Beschuldigten betreffend die A._____ und die A1._____ eine (Mit-)Geschäftsführerstellung zugekommen sei, denn er habe gewisse Funktionen wahrgenommen, die über seine Stellung als blosser Arbeitnehmer der A._____ bzw. als blosser IT-Beauftragter und Buchhalter der A._____ und der A1._____ hinausgegangen seien. Aufgrund dieser (Mit-)Geschäftsführerstellung des Be- schuldigten sei davon auszugehen, dass ihm die Funktion eines faktischen Or- gans zugekommen sei. (Faktischen) Organen obliege nicht primär eine Werterhal- tungspflicht, sondern sie seien mit der Verwaltung der Mittel betraut. So habe es
sich auch beim Beschuldigten verhalten, weshalb der Veruntreuungstatbestand vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könne (Urk. 143 S. 101 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe seine Treuepflichten als (faktisches) Organ bzw. als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB durch die Vornahme der in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen, wel- che ohne rechtliche Grundlage vorgenommen worden und nicht im Interesse der A., der A1. und der A2._____ gewesen seien, klar verletzt. Nachdem vereinbart worden sei, dass einzig Mittel an die O._____ überwiesen werden soll- ten, welche der Verwaltung der übrigen Gesellschaften und der Deckung der da- mit einhergehenden Nebenkosten dienen sollten, habe der Beschuldigte durch seine Überweisungen in Höhe von insgesamt CHF 1'901'418.25 die entsprechen- den Mittel ihres Zwecks entfremdet und gleichzeitig den Zweck der O._____ als blosse Verwalterin der weiteren Gesellschaften ignoriert. Dabei habe er seine ei- genen Interessen über diejenigen der A., der A1. und der A2._____ gestellt. Indem er der A._____ und der A1._____ dadurch in existenzbedrohen- dem Ausmass Liquidität entzog habe, habe er nicht nur gegen die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch gegen die Interessen der Gesellschaften selbst gehandelt. Als Finanzchef der A._____ und der A1._____ und als (Mit-)Geschäftsführer dieser beiden Unternehmen sei er nämlich auch dafür ver- antwortlich gewesen, das Kapital dieser Aktiengesellschaften zu erhalten. Wenn festgestellt worden sei, dass in Folge der Überweisungen des Beschuldigten eine Überschuldung der A._____ im Sinne von Art. 725 OR resultiert habe, wenn man die aus den Überweisungen des Beschuldigten resultierende Forderung der A._____ gegenüber der O._____ abgeschrieben hätte, zeige dies auf, dass er auch seine diesbezügliche Pflicht zur Kapitalerhaltung verletzt habe (Urk. 143 S. 102 ff.). 7.2. Die Verteidigung dagegen stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldig- te sei einzelzeichnungsberechtigt für alle drei Gesellschaften gewesen. Er habe aber für die A._____ und die A1._____ keine (weder rechtliche noch faktische) Geschäftsführerstellung inne gehabt. Insbesondere im deliktsrelevanten Zeitpunkt sei ihm keine solche Stellung zugekommen. Zu diesen Zeitpunkt hätten nämlich
I._____ als Verwaltungsrat und CEO für die A._____ und J._____ als Verwal- tungsrat und CEO für die A1._____ agiert. Aus diesem Grund komme der Be- schuldigte als Haupttäter der angeklagten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der A._____ und der A1._____ gar nicht in Frage. Unklar sei schliesslich, wann genau der angebliche Vermögensschaden bei der A._____ eingetreten sein solle. Gemäss der Ansicht des Beschuldigten sei die Aufwertung der O._____ rechtmässig gewesen und habe den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Die eingegangenen Verbindlichkeiten zulasten der A._____ und der A1._____ hätten zu einer rechtmässigen Vermögensverschie- bung geführt, welche im allseitigen Einverständnis vorgenommen worden sei. Falsch sei deshalb die Ansicht der Vorinstanz, dass nachdem klargeworden sei, dass die A._____ die O._____ nicht kaufen werde, somit – selbst wenn man den Angaben des Beschuldigten folgen würde – auch der Rechtsgrund für die Über- weisungen dahingefallen wäre. Die Aufwertung der O._____ sei zwar im Hinblick auf den geplanten Kauf erfolgt, sie sei aber unabhängig von diesem rechtmässig gewesen. Die Aufwertung der O._____ habe folglich auch zu keinem (unrecht- mässigen) Schaden der A._____ geführt. Dass der Kauf nicht zustande gekom- men sei, sei für die A._____ insofern problematisch gewesen, als dass diese die Liquidität der O._____ zu einem günstigen Kaufpreis hätte (zurück-) erwerben können. Die Gründe, dass der geplante Kauf der O._____ durch die A._____ schliesslich nicht stattgefunden habe, sei aber bei I._____ und J._____ (bzw. al- lenfalls L.) und damit beim VR und CEO der mutmasslich geschädigten ju- ristischen Personen gelegen und nicht etwa beim Beschuldigten. Erst aufgrund des Umstandes, dass diese die O. nicht innert der vereinbarten Frist ge- kauft hätten, sei der A._____ ein Vermögensschaden in der Höhe der Differenz zwischen dem Substanzwert der O._____ und dem tieferen Kaufpreis entstanden. Wolle man der Darstellung von I._____ und J._____ folgen, wonach die Aufwer- tung der O._____ unrechtmässig gewesen sei, so sei der Schaden dann einge- treten, als I._____ und J._____ die Verbindlichkeiten zulasten der A._____ bzw. der A1._____ unterzeichnet und damit – zumindest dem Grundsatz nach – be- gründete hätten. Dem Beschuldigten als Urheber der Auftragsbestätigungen sei in dieser Konstellation in objektiver Hinsicht höchstens die Stellung eines Gehilfen
(Art. 25 StGB) zugekommen. I._____ und J._____ könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auftragsbestäti- gungen in einer Nötigungssituation befunden zu haben. Selbst bzw. erst recht wenn diese bestanden hätte, wären I._____ und J._____ aufgrund ihrer Sorg- faltspflichten nach Art. 717 OR verpflichtet gewesen, die entsprechenden Vorkeh- rungen zu treffen, um das Vermögen der Gesellschaften zu schützen (Urk. 235 S. 65 f.). 7.3. Was die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht an Kritik am vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, fusst im Wesentlichen auf (falschen) tatsächlichen An- nahmen, welche sich gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis nicht aufrecht erhalten lassen. So ist einerseits erstellt, dass der einzelzeichnungsberechtigte Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl zumindest fak- tisch in der Art eines (Mit-)Geschäftsführers agierte. Weiter ist andererseits be- wiesen, dass die anklagegegenständlichen Überweisungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'901'418.25 ohne jede rechtliche Grundlage erfolgten. Damit liegt auch auf der Hand, worin der Vermögensschaden zu erblicken ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sollte die O._____ als eigentliche Verwalterin der übrigen Ge- sellschaften jeweils gerade so viele liquide Mittel erhalten, dass sie damit die Verwaltung und den Betrieb (inkl. Lohnkosten) der weiteren Gesellschaften si- cherstellen konnte. Indem der Beschuldigte insgesamt rechtsgrundlos Fr. 1'901'418.25 von der A._____ (Fr. 1'237'653.39), der A1._____ (Fr. 613'664.86) und der A2._____ (Fr. 50'000.–) auf das Konto der O._____ überwies, entreicherte er die übrigen Gesellschaften im obgenannten Umfang zum Vorteil der O.. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, der Beschuldigte habe seine eigenen Interessen über diejenigen der A., der A1._____ und der A2._____ gestellt und durch sein Handeln der A._____ und der A1._____ in existenzbedrohlichem Ausmass Liquidität entzogen, so ist ihr darin vollumfänglich beizupflichten. Dass ein derartiges Vorgehen sowohl den Interes- sen der Gesellschaftsgläubiger als auch denjenigen der betroffenen Gesellschaf- ten selbst diametral zuwiderläuft, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ebenfalls of- fenkundig ist, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Finanzchef der A._____ und der A1._____ sowie als (Mit-)Geschäftsführer dieser beiden Unter-
nehmen gehalten gewesen wäre, das Kapital der Aktiengesellschaften zu erhal- ten. Bekanntlich geriet die A._____ aufgrund der Überweisung des Beschuldigten in arge finanzielle Nöte und konnte sich der Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR nur mit Hilfe und Unterstützung ihrer Hausbank entziehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es also auf der Hand, dass der Beschuldigte seine Pflicht zur Kapitalerhaltung in gravierendem Ausmass verletzt hat, um seine eigenen Inte- ressen zu verfolgen. Wenn die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend machte, I._____ und J._____ seien gemäss den Aktientauschverträgen im Zeit- punkt der Überweisung zu je einem Drittel an der O._____ beteilgt gewesen, weshalb ihnen gar kein Schaden entstanden sei, verkennt sie, dass die juristi- schen Personen A., A1. und A2._____ geschädigt wurden und nicht etwa die natürlichen Personen I._____ und J.. Was die Vorinstanz sodann zum subjektiven Straftatbestand erwägt, ist vollständig und bedarf weder einer Präzisierung noch einer Ergänzung und kann ebenfalls vollumfänglich übernom- men werden. Daran vermögen auch die ausführlichen Darlegungen der Verteidi- gung nichts zu ändern, denn sie erschöpfen sich einzig in der hinlänglich wider- legten Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er zu keinem Zeitpunkt im Wissen und Willen darum gehandelt habe, die A. bzw. die A1._____ am Vermögen zu schädigen (Urk. 235 S. 66 f.). Dass dieser Standpunkt anhand des Beweisergebnisses zweifelsfrei widerlegt werden konnte, wurde zuvor dargetan. Entsprechend erübrigt es sich, auf die einzelnen, auf widerlegten Annahmen ba- sierenden, Standpunkte der Verteidigung einzugehen. Namentlich besteht bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für die Annahme eines Sachverhaltsirr- tums, wie ihn die Verteidigung im Rahmen ihrer Verteidigungsschrift geltend machte (Urk. 235 S. 28). Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb. 7.4. Gesamthaft betrachtet ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 143 S. 101 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein inkriminiertes Handeln sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt hat. Nachdem in Bezug auf den Schuldpunkt sodann das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, er- übrigt es sich zu prüfen, ob einfache oder mehrfache Tatbegehung vorliegt. In
Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 8. Geldwäscherei 8.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte ha- be am 25. Oktober 2013 den Transfer von Fr. 500'000.– von der O._____ auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der F1._____ veranlasst. Am selben Tag habe er die Überweisung in Höhe von Fr. 300'000.– auf ein Konto seiner Ex-Frau bei der AC._____ Bank in Thailand veranlasst. Die betreffenden Mittel seien zuvor durch den Beschuldigten von der O._____ an die AB._____ transferiert worden, jedoch in der Folge – nachdem die F._____ die entsprechenden Transaktionen durch AA._____ verweigert habe – an die O._____ zurücküberwiesen worden. Die beiden obgenannten Überweisungen seien entgegen den Aussagen des Be- schuldigten nicht durch ihn selbst, sondern auf sein konkretes Geheiss hin durch seine Tochter H._____ vorgenommen worden. Aufgrund der Gesamtumstände sei der Beschuldigte als Täter und nicht bloss als Anstifter zu qualifizieren, denn ihm sei zweifelsohne die Tatherrschaft und der entsprechende Tatherrschaftswille zugekommen. Beide Überweisungen ins Ausland erfüllten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts den objektiven Straftatbestand der Geldwä- scherei. Das Selbe gelte auch hinsichtlich des durch AA._____ vorgenommenen Kaufes von 20 Kilogramm Gold für Fr. 754'000.00, welchen dieser im Auftrag des Beschuldigten vorgenommen habe, um ihm das Gold – gleich im unmittelbaren Anschluss an den Kauf – zu übergeben. Auch diesbezüglich sei nicht bloss von einer Anstiftung, sondern von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte habe durch AA._____ einen Wechsel des Wertträgers von Schweizer Franken in physisches Gold veranlasst, welches er in der Folge über- nommen und ausserhalb der Reichweite der Privatklägerschaft und der Strafver- fol gungsbehörden verbracht habe. Was die in der Anklageschrift erwähnte Über- weisung des Beschuldigten von Fr. 200'163.55 von der O._____ auf sein Privat- konto betreffe, sei daran zu erinnern, dass sich diese nicht habe erstellen lassen.
Eine derartige Überweisung stelle aber ohnehin keine Geldwäschereihandlung dar, auch dann nicht, wenn sich der Sachverhalt hätte erstellen lassen. Das selbe gelte auch für die in der Anklageschrift erwähnten – zur Begleichung verschiede- ner Rechnungen vorgenommenen – Inlandtransaktionen des Beschuldigten, wel- che keine Unterbrechung der Papierspur zur Folge gehabt hätten. Die in der An- klageschrift erwähnten Barauszahlungen seien demgegenüber als Geldwä- schereihandlungen zu qualifizieren, zumal durch eine Barauszahlung die Papier- spur unterbrochen worden sei. Die von der Anklageschrift erfassten – mithin ab dem 14. Oktober 2013 vorgenommenen – Bargeldbezüge würden dabei gesamt- haft einen Deliktsbetrag von Fr. 41'060.– ergeben (Urk. 143 S. 107 ff.). 8.2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 111 S. 11) stellte sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht einzig auf den Standpunkt, es fehle an einer "Geldwäscherei-Vortat", weshalb bezüglich den Vorwurf der Geld- wäscherei gemäss 305 bis Ziff. 1 StGB konsequenterweise ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 247 S. 26). 8.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen zutreffend und überzeugend. Bezeichnenderweise wird diese denn auch durch die Verteidigung inhaltlich nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sofern sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, ein Schuldspruch könne allein schon deshalb nicht erfol- gen, weil es an einer "Geldwäscherei-Vortat" mangle, so ist dieser Einwand – wie zuvor aufgezeigt – unbehelflich. Erstellt ist nämlich gestützt auf das Beweisergeb- nis, dass die nach Andorra und Thailand überwiesenen sowie die in Gold umge- tauschten Geldmittel aus einer vom Beschuldigten zu verantwortenden unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB herstammen. Nicht anders verhält es sich mit den für die inkriminierten Baraus- zahlungen verwendeten Mitteln. Damit liegt entgegen der Verteidigung sehr wohl eine sogenannte Geldwäscherei-Vortat, mithin ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte wusste um die deliktische Herkunft die- ser Gelder, denn er selbst war ja sozusagen der spiritus rector der ungetreue Ge- schäftsbesorgung und er war es auch, der den betreffenden Plan in die Tat um- setzte. Dass der Beschuldigte schliesslich wissentlich und willentlich dafür sorgte,
dass die ohne Rechtsgrund erlangten Gelder durch die vorgenannten Machen- schaften (Überweisung ins Ausland, Umwandlung in Gold, Barauszahlungen) dem Zugriff der Privatklägerschaft respektive der Strafverfolgungsbehörden ent- zogen wurden, steht angesichts des durch ihn veranlassten Tatvorgehens ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Be- schuldigte sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt hat. Auf ihre Erwägungen kann ohne weiteres verwiesen werden und der angefochtene Schuldspruch ist in Folge dessen vollumfänglich zu bestätigen. 8.4. Nachdem – wie bereits zuvor unter Ziffer 7.4 – das Verschlechterungsver- bot auch hier zu beachten ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob einfache oder mehr- fache Tatbegehung vorliegt. Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen liegen weiterhin keine vor, sodass der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist . IV. Sanktion 9. Strafzumessung 9.1. Bei ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz die ungetreue Geschäfts- besorgung als verschuldensmässig schwerwiegendstes Delikt angesehen. Die objektive Tatschwere erachtete sie innerhalb des für den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren) als erheblich und setzte eine Einsatzstrafe von etwa 2 Jahren fest. Auch die subjektive Tatschwere erachtete die Vorinstanz insgesamt als erheblich, wes- halb sie zusammenfassend zum Schluss kam, eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 2 Jahren Freiheitsstrafe sei unter dem Titel Tatkomponente für die vom Beschuldigten zu verantwortende ungetreue Geschäftsbesorgung angemessen (Urk. 143 S. 123 f.). 9.2. Die Anklagebehörde hielt im Rahmen ihrer Anschlussberufung dafür, dass die objektive Tatschwere bezüglich des Tatbestandes der ungetreuen Geschäfts-
besorgung nicht nur als erheblich, sondern als sehr schwer einzustufen sei. Der Beschuldigte sei gezielt und skrupellos vorgegangen. Er habe mit der Einzel- zeichnungsberechtigung das vollste Vertrauen genossen, welches er für sein Ziel, der A._____ und der A1._____ Vermögenswerte zu entziehen, schamlos für sich ausgenutzt habe. Nichts was er getan habe, sei von heute auf morgen erfolgt. Vielmehr habe er sein Vorgehen minutiös geplant und dann erbarmungslos zuge- schlagen. Er habe gewusst, was ein Entziehen von liquiden Mitteln für die A._____ und die A1._____ bedeutet habe und er habe nicht nur in Kauf genom- men, dass die A._____ und die A1._____ in existenzielle Bedrängnis geraten würden, er habe es förmlich gewollt und es auch entsprechend genossen. Seine finanzielle Besserstellung habe er über alles andere gestellt. Obwohl die Verhand- lungen über seine Abgangsentschädigung noch am Laufen gewesen seien und er zu keiner Zeit finanzielle Nöte erlitten habe, habe er ohne Vorwarnung der A._____ und der A1._____ flüssige Mittel in der Höhe von knapp Fr. 2 Mio. ent- zogen. Insgesamt offenbare seine Vorgehensweise nicht nur eine unglaubliche Dreistigkeit, sondern damit verbunden auch eine enorm hohe deliktische Energie. Angesichts der objektiven Tatschwere sei eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren an- gemessen. Zur subjektiven Tatschwere könne gesagt werden, dass der Beschul- digte mit Vorsatz und einzig aus finanziellen Interessen gehandelt habe. Dabei sei zu beachten, dass er bereist über ein stattliches monatliches Einkommen verfügt habe, sodass seine Vorgehensweise mit der er zu noch mehr Geld habe kommen wollen, geradezu von Habgier gezeugt habe. Die subjektive Komponente erhöhe somit die Einsatzstrafe um 6 Monate. Betreffend die übrigen Strafzumessungskri- terien könne im auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 251 S. 2 ff.). 9.3. Die Verteidigung dagegen stellte sich auf den Standpunkt, dass selbst dann, wenn es in sämtlichen Anklagepunkten zu einem Schuldspruch käme, eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren angemessen respektive schuldadäquat sei. Eine Begründung, wie sie zu diesem Schluss kommt, brachte sie indes nicht vor (Urk. 247 S. 29).
9.4. Die Vorinstanz hat sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere detailliert und umfassend gewürdigt und sämtliche Zumessungsfaktoren berück- sichtigt, welche für die Ermittlung der (hypothetischen) Einsatzstrafe massgebend sind. Was die Anklagebehörde vorbringt, vermag denn auch nichts an den über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu ändern. Soweit die Anklagebehörde den Standpunkt einnimmt, die Vorinstanz habe das Tatverschulden zu wohl- wollend als erheblich eingestuft, weil es nämlich korrekterweise als sehr schwer zu bezeichnen sei und sie gleichzeitig für ein sehr schweres objektives Tatver- schulden eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen erachtet, so wider- spricht sie sich damit selbst. Ein sehr schweres Tatverschulden müsste nämlich eine Einsatzstrafe im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens nach sich ziehen. Indem die Anklagebehörde selbst aber für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 2 ½ als angemessen erachtet, bringt sie damit indirekt zum Ausdruck, dass sie das objektive Tatverschulden gemessen am an- wendbaren Strafrahmen als mittelschwer einstuft. Noch weniger nachvollziehbar ist sodann, dass die Anklagebehörde das nach ihrer Auffassung sehr schwere ob- jektive Tatverschulden aufgrund des subjektiven Tatverschuldens sogar noch um 6 Monate erhöht sehen will. Das würde mit anderen Worten bedeuten, dass das subjektive Tatverschulden als ausserordentlich schwer einzustufen wäre, was klarerweise nicht angängig ist. Was die Anklagebehörde in materieller Hinsicht vorbringt, wurde durch die Vorinstanz bereits angemessen berücksichtigt und es besteht keinerlei Veranlassung in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorderrichter im Sinne eines Korrektivs einzugreifen. Mit Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) auf deren überzeugende Erwägungen ist festzuhalten, dass das Tatver- schulden für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung insgesamt als erheblich zu bezeichnen ist, und dass dementsprechend eine hypothetische Ein- satzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 9.5. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der Geldwäsche- rei erachtete es die Vorinstanz schliesslich als angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt auf circa ein Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, nachdem sie nach eingehender Würdigung das ob- jektive und subjektive Tatverschulden insgesamt als nicht mehr leicht einstufte
(Urk. 143 S. 127 ff.). Während die Anklagebehörde die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausdrücklich als zutreffend anerkannte (Urk. 251 S. 3), blieben sie seitens der Verteidigung vollends unerwähnt und damit auch unbeanstandet (Urk. 247 S. 27 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als korrekt und vollständig. Nachdem sie seitens der Anklagebehörde aus- drücklich als zutreffend bezeichnet und von der Verteidigung nicht beanstandet wurden, können sie ohne Weiterungen übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe respektive 360 Tagessätzen Geldstrafe folglich angemessen. 9.6. Unter dem Titel Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz die Vor- strafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung als leicht straferhöhend. Leicht deshalb, weil im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits rund 10 Jahre verstrichen waren. Zwischenzeitlich ist der Eintrag gelöscht (Urk. 145), weshalb die betreffende Vorstrafe dem Beschuldigten selbstredend nicht mehr zum Nachteil gereichen darf. Weitere strafzumessungsrelevante Fak- toren konnte die Vorinstanz aufgrund der Täterkomponente nicht ermitteln. Nach- dem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch machte und auch nicht bereit war, weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen (Urk. 246), hat es bei den vorinstanzlichen Erwägungen zum Werdegang und zu den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten sein Bewenden. Damit wirkt sich die Täterkompo- nente insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 9.7. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen grober und einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln und die dafür ausgefällten Sanktionen von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 400.– blieben seitens der Anklagebehörde unangefochten (Urk. 251 S. 3). Die Verteidigung dagegen stellte sich auf den Standpunkt, für die Verkehrsdelikte erweise sich eine Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie ein Busse im Betrag von Fr. 200.– als schuldadäquat. Dabei sei bezüglich Anzahl der Tagessätze insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass sich durch das vorliegend zu beurteilende Rechts-
überholen und das Überfahren der Sperrfläche keine konkrete, sondern lediglich eine erhöhte abstrakte Gefahr verwirklicht habe. Bezüglich der Übertretungsbusse rechtfertige sich gegenüber der vorinstanzlich festgelegten Busse in der Höhe von Fr. 400.– eine Reduktion um die Hälfte. Dies namentlich aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Bezogen auf die Geldstrafe sei die Höhe des Tagessatzes aufgrund der gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten, welcher sich seit einem Jahr in Haft befinde, wodurch dessen wirtschaftliche Existenz zerstört worden sei, auf Fr. 10.– zu sen- ken (Urk. 247 S. 27). Wenngleich die durch die Vorinstanz festgelegte Geldstrafe für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht a priori als unan- gemessen hoch zu bezeichnen ist, rechtfertigt sich mit Blick auf die Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche für das erstmalige Rechtsüberholen auf der Autobahn eine (Regel-)Bestrafung mit 20 Tagessätzen Geldstrafe vorsehen, eine gewisse Relativierung der erstinstanz- lich ausgefällten Sanktion. Zwar sind diese Empfehlungen für das Gerichts selbst- redend nicht bindend. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot rechtfertigt es sich jedoch, dem Antrag der Verteidigung zumindest teilweise zu folgen und die Geldstrafe für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf 30 Tagessätze zu reduzieren. Sodann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vertei- digung mit Verweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– sowie eine Reduktion der Busse auf Fr. 200.– beantragt. 9.8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffende Erwä- gungen zur Frage der Bildung von Gesamtstrafen gemacht hat. Diese Erwägun- gen blieben allseits richtigerweise unbeanstandet. Sie können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 142 S. 134; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.9. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe für die ungetreue Ge- schäftsbesorgung von zwei Jahren und einer solchen von einem Jahr für die Geldwäscherei sowie unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB veranker- ten Asperationsprinzips und einer leichten Erhöhung infolge der Deliktsmehrheit erweist sich insgesamt betrachtet eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (2 Jahre
und 8 Monate) als angemessen. Für die verbleibenden Verkehrsdelikte ist der Beschuldigte sodann mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. 10. Vollzug 10.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzuges soll dabei die Regel sein. Die günstige Prognose wird vermutet. Aus diesem Grund ist eine eingehende Begründung nur notwendig, wenn das Gericht von dieser Regel abweichen will (Schwarzenegger/ Hug/Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 133). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.2. Angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten und des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten nunmehr um einen nicht (mehr) vorbestraften (Erst-)Täter handelt, ist ihm zwingend der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Verschuldens recht- fertigt es sich, den Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und den Vollzug der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probe- zeit auf (minimale) zwei Jahre festzusetzen ist. 10.3. In Bezug auf die Geldstrafe wurde dem Beschuldigten bereits durch die Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt, was korrekt ist und namentlich auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zwin- gend zu übernehmen ist. 10.4. Der Beschuldigte befand sich seit dem 5. April 2017 zunächst in Sicher- heitshaft und danach im vorzeitigen Strafantritt. Die bis heute erstandene Haft von
insgesamt 365 Tagen sind dem Beschuldigten selbstredend an den Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilansprüche 11. Schadenersatz Privatklägerin A._____ AG 11.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten antragsgemäss, der Privatklägerin A._____ AG Fr. 1'237'653.39, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. September 2013 betreffend Fr. 400'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2013 betreffend Fr. 87'653.39 sowie zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2013 betreffend Fr. 750'000.–, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 143 S. 138). 11.2. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die Zahlungen der A._____ an die O._____ seien zu Recht sowie in Kenntnis und im Einverständnis von I._____ und J., mithin in Kenntnis der jeweils zuständigen Verwaltungsräte, erfolgt, weshalb die Zusprechung von Schadenersatz nicht in Frage komme (Urk. 247 S. 31). 11.3. Was die Verteidigung vorbringt ist durch das Beweisergebnis, wie vor- stehend ausgeführt, widerlegt. Eine darüberhinausgehende, inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen der Vorinstanz zum Schadenersatzbegehren der A. bringt die Verteidigung zu recht nicht vor. Die inkriminierten Überweisun- gen des Beschuldigten von der A._____ an die O._____ vom 6. September 2013 in Höhe von Fr. 400'000.–, vom 9. September 2013 in Höhe von Fr. 87'653.39 sowie vom 17. September 2013 in Höhe von Fr. 750'000.00 sind belegt und ent- sprechend fraglos ausgewiesen. Insgesamt hat der Beschuldigte der A._____ un- rechtmässig Fr. 1'237'653.39 entzogen. In diesem Betrag wurden die Aktiven der A._____ durch die deliktischen Handlungen des Beschuldigten verringert, worin der für das Adhäsionsverfahren massgebliche Schaden zu erblicken ist. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, gehört nach konstanter Praxis des Bundesge- richts zum Schaden auch der Schadenszins, welcher von jenem Zeitpunkt an ge- schuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat.
Die betreffende Verzinsung läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und die Höhe des Zinses beträgt in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr (BGE 130 III 591 ff., 599 mit weiteren Verweisen). Nachdem der A._____ die Be- träge am 6. September 2013 (Fr. 400'000.–), am 9. September 2013 (Fr. 87'653.39) sowie am 17. September 2013 (Fr. 750'000.–) durch den Beschul- digten entzogen worden sind, ist der Schadenszins ab diesen Daten geschuldet. Die vorinstanzliche Schadenersatzregelung zugunsten der Privatklägerin A._____ AG ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und mit Verweis auf deren zu- treffende Erwägungen (Urk 143 S. 138 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. 11.4. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ AG Fr. 1'237'653.39, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. September 2013 betreffend Fr. 400'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2013 betreffend Fr. 87'653.39 sowie zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2013 betreffend Fr. 750'000, als Schadenersatz zu bezahlen. 12. Schadenersatz Privatklägerin A1._____ AG (neu B._____ AG) 12.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten antragsgemäss, der Privat- klägerin B._____ AG (vormals A1._____ AG) Fr. 613'664.86, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. September 2013 betreffend Fr. 400'000.– sowie zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2013 betreffend Fr. 213'664.86, als Schadenersatz zu be- zahlen (Urk. 143 S. 139). 12.2. Die Verteidigung stellte sich hier analog zur Schadenersatzforderung der A._____ auf den Standpunkt, die Zahlungen der A1._____ an die O._____ seien zu Recht und in Kenntnis sowie mit dem Einverständnis von I._____ und J., mithin in Kenntnis der jeweils zuständigen Verwaltungsräte, erfolgt, weshalb Schadenersatz unter keinem Titel geschuldet sein könne (Urk. 247 S. 31). 12.3. Erstellt ist, dass der Beschuldigten am 6. September 2013 einen Betrag in Höhe von Fr. 400'000.– von der A1. an die O._____ und vom 9. September 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 213'664.86 überwiesen hat respektive hat überweisen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte der A1._____ mithin un-
rechtmässig Fr. 613'664.86 entzogen, was durch das Beweisergebnis erstellt ist und worin der Schaden der A1._____ zu erblicken ist. Nachdem der A1._____ die Beträge am 6. September 2013 (Fr. 400'000.–) und am 9. September 2013 (Fr. 213'664.86) entzogen worden sind, ist ab diesen Daten sodann der Scha- denszins in der Höhe von 5 % geschuldet. 12.4. Die vorinstanzliche Schadenersatzregelung zugunsten der Privatklägerin B._____ AG ist nicht zu beanstanden und mit Verweis auf die zutreffenden Erwä- gungen zu bestätigen (Urk. 143 S. 138 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG (vormals A1._____ AG) Fr. 613'664.86, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. September 2013 be- treffend Fr. 400'000.– sowie zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2013 be- treffend Fr. 213'664.86, als Schadenersatz zu bezahlen. VI. Einziehung/Ersatzforderung sowie Grundbuch-/Kontosperren und Beschlagnahmungen 13. Einziehung bzw. Ersatzforderung 13.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Ersatzforderung sei in Anwendung des Bruttoprinzips auf Fr. 1'295'060.– festzusetzen. Sie setze sich aus den Geldwäschereihandlungen in Höhe von Fr. 1'595'060.– abzüglich der Fr. 300'000.–, betreffend welchen ein gutgläubiger Erwerb durch die Ex- Ehefrau mit gleichwertiger Gegenleistung anzunehmen sei, zusammen. Der Be- schuldigte sei daher zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhan- dene widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 1'295'060.– zu bezahlen (Urk. 143 S. 140 ff.). 13.2. Die Privatklägerinnen liessen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ein- ziehung respektive Ersatzforderung zusammengefasst wie folgt beanstanden (Urk. 241 S. 4 ff.): Die Vorinstanz habe die Höhe der Ersatzforderung zu Unrecht nicht anhand des durch die ungetreue Geschäftsbesorgung entstandenen Scha- dens von Fr. 1'851'318.25 berechnet. Fälschlicherweise habe sie sich an den Geldwäschereihandlungen über Fr. 1'595'060.– orientiert und davon zu Unrecht Fr. 300'000.– abgezogen, womit eine Ersatzforderung in der Höhe von
Fr. 1'295'060.– resultiert habe. Diese Berechnung sei schlicht falsch. Der Be- schuldigte sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung über Fr. 1'851'318.25 schuldig gesprochen worden. Zusätzlich sei er wegen der zeitlich nachgelagerten Geldwäscherei über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'595'060.– schuldig ge- sprochen worden. Sämtliche den Privatklägern (recte: Privatklägerinnen) durch die ungetreue Geschäftsbesorgung entzogenen Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden. In diesem Umfang der "nicht mehr vorhandenen Vermögenwer- te" komme nach der gesetzlichen Regelung die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zum Zuge. Es gebe weder eine rechtliche Grundlage noch einen logisch oder sachlich nachvollziehbaren Grund dafür, die Höhe der Ersatzforderung an- hand der zeitlich nachgelagerten und in geringerer Höhe getätigten Geldwä- schereihandlungen zu berechnen. Die Höhe der Ersatzforderung müsse anhand des aufgrund des Hauptdelikts verursachten Schadens bemessen werden. Wenn die Vorinstanz sodann Fr. 300'000.– in Abzug bringe und hierzu erwäge, diesen Betrag habe die Ex-Ehefrau des Beschuldigten gutgläubig erworben, weshalb er nicht der Einziehung unterliege, sei dies falsch. Art. 70 Abs. 2 StGB sehe vor, dass auf eine Einziehung gegenüber Dritten verzichtet werde, sofern diese gut- gläubig gewesen seien und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätten. Selbstverständlich könne sich der Beschuldigte aber nicht auf diese Regelung be- rufen. Erstens sei er nicht Dritter und zweitens könne er sich sonst ohne Weiteres gänzlich der Einziehung oder Ausfällung einer Ersatzforderung entziehen, indem er Dritten Vermögenswerte zukommen lasse, für welche gleichwertige Gegenleis- tungen erfolgen würden. 13.3. Die Verteidigung hielt freilich dafür, dass der Beschuldigte über keine delik- tischen und damit auch über keine einziehungsfähigen Vermögenswerte verfügt habe respektive verfüge. Damit sei der vorinstanzlich angeordneten Ersatz- forderung nach Art. 71 StGB jegliche Grundlage entzogen und es erübrige sich, Ausführungen zur Höhe einer inexistenten Ersatzforderung zu machen (Urk. 247 S. 30). 13.4. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran-
lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkennt- nis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte mithin nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung und auch die Ersatzforderung auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 m.w.H.). 13.5. Was die Vorinstanz unter dem Titel Ersatzforderungen vorbringt, ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Privatklägerinnenvertreters – nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Weshalb die Ersatzforderung gemessen an den "gewaschenen Geldern" festgelegt und die an die Ehefrau des Beschuldigten überwiesenen Fr. 300'000.– unberücksichtigt bleiben sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Zu Recht stellt sich der Privatklägerinnenvertreter auf den Stand- punkt, dass die Ersatzforderung in der gesamten Höhe der durch die ungetreue Geschäftsbesorgung deliktisch erlangten Gelder, nämlich Fr. 1'851'318.25, fest- zusetzen ist. Unbeachtlich ist sodann, ob die Ex-Ehefrau des Beschuldigten die auf ihr Konto überwiesenen Fr. 300'000.– gutgläubig erworben hat und ob diesem Erwerb eine gleichwertige Leistung gegenübersteht, ist doch nicht sie als Drittper- son von der Einziehung betroffen, sondern einzig der Beschuldigte selbst. In Gut- heissung des betreffenden Antrages der Erstberufungskläger ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrecht- lich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'851'318.25 zu bezahlen. 14. Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatklägerschaft 14.1. Wie bereits vor Vorinstanz liessen die Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG (vormals A1._____ AG) beantragen, es sei ihnen anteilsmässig die Ersatzforderung bis zur Höhe der geltend gemachten Zivilforderungen gegen Ab- tretung der Zivilforderungen an den Staat zuzusprechen (Urk. 241 S. 3).
14.2. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädig- ten auf dessen Verlangen die Ersatzforderung bis zur Höhe des gerichtliche fest- gesetzten Schadenersatzes zu. 14.3. Antragsgemäss ist die Ersatzforderung der A._____ AG im Umfang von Fr. 1'237'653.39 und der B._____ AG im Umfang von Fr. 613'664.86 zur De- ckung ihres jeweiligen Schadens zuzuweisen. 14.4. Vom Umstand, dass die Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abtreten (Urk. 241 S. 3), ist antrags- gemäss im Urteil Vormerk zu nehmen. 15. Grundbuch-/Kontosperren 15.1. Die Vorinstanz ordnete an, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des dem Beschuldigten gehörenden Grundstücks Nr. 1, E-GRID CH 2 (Wohnhaus), bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis das zuständige Be- treibungsamt in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren in der Betrei- bung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe, aufrechterhalten werde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die Ersatzforderung. Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des Grundstücks Nr. 3, E-GRID CH 4 (Wald), veranlasste die Vorinstanz die Aufhebung derselben und ordnete stattdessen an, dass der Mitei- gentumsanteil des Beschuldigten an dem genannten Grundstück mit einer Grundbuchsperre zu versehen sei (Urk. 143 S. 144 ff.). 15.2. Bezüglich den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordneten Sperren der Konten Nr. 5 und Nr. 6 bei der E._____ AG, lautend auf den Beschuldigten, ordnete die Vorinstanz die Aufhe- bung und Saldierung zwecks Deckung der Verfahrenskosten an. Betreffend die
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeord- neten Sperre des Kontos Nr. 7 bei der F._____ AG verfuhr die Vorinstanz sodann analog (Urk. 143 S. 145 f.). 15.3. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angeord- neten Grundbuch- und Kontosperren. Zur Begründung verwies sie einzig auf den beantragten Freispruch und darauf, dass aufgrund des – nach ihrer Auffassung – Dahinfallens der vorinstanzlich noch ausgesprochenen Ersatzforderung auch die in Frage stehende Grundbuch- und Kontosperren ihre Berechtigung verlieren würden. Folglich seien diese aufzuheben (Urk. 247 S. 31). 15.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erfolgt wie dargetan ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. In Folge dessen wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Ver- mögensvorteil Fr. 1'851'318.25 zu bezahlen. Nachdem die vorinstanzlichen Erwä- gungen seitens der Verteidigung materiell nicht substantiiert beanstandet wurden und sie sich darüber hinaus in allen Teilen als zutreffend erweisen, sind die durch sie angeordneten Grundbuch- und Kontosperren ausgangsgemäss zu bestätigen. 16. Bussendepositum Die durch die Vorinstanz angeordnete Verwendung des als Bussendepositum sichergestellten Bargeldbetrages in der Höhe von Fr. 800.– blieb allseits unbe- stritten und ist demnach ebenfalls ausgangsgemäss zu bestätigen. 17. Sichergestellte/Beschlagnahmte Datenträger 17.1. Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbrachte, der Be- schuldigte könne sich im Grundsatz mit der Rückgabe des sichergestellten iPhone 5 und dem ebenfalls sichergestellten Computer "PC Asus Vento M2" an die A._____ AG einverstanden erklären (Urk. 247 S. 32), ist die vorinstanzliche Regelung ohne weiteres zu bestätigen. Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Löschung der sich allenfalls auf beiden Geräten noch befindlichen
Daten seiner Tochter H._____ beantragen lässt, ist er darauf hinzuweisen, dass er im vorliegenden Strafverfahren nicht legitimiert ist, für seine volljährige Tochter einen entsprechenden Antrag zu stellen. 17.2. Das sichergestellte iPhone 5 und der sichergestellte PC Asus Vento M2, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, sind daher der Privatklägerin A._____ AG auf erstes Verlangen herausgegeben. VII. Kosten- und Entschädigung 18. Kosten 18.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen. 18.2. Der Beschuldigte unterliegt mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung und der damit einhergehenden Reduktion des Strafmasses voll- umfänglich. Die Anklagebehörde unterliegt vollumfänglich, während die Privat- klägerinnen vollumfänglich obsiegen. 18.3. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, zu 2/3 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigungen sind ausgangsgemäss im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 19. Entschädigung 19.1. Amtliche Verteidigung 19.1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigte macht für seine Aufwendungen eine Entschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von insgesamt rund Fr. 95'000.– geltend (Urk. 244/4-5 und Urk. 245). Dieser geltend
gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsfalles als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) setzt sich die Ver- gütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Gestützt auf § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsver- fahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Danach beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor Be- zirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Die Verteidigung beantragt nun eine Entschädigung, die rund 3 ½ mal höher ausfällt als die maximale Grundgebühr für den Regelfall, was als unange- messen hoch zu bezeichnen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist ohne weiteres zu- zugestehen, dass der vorliegend zu beurteilende Fall deutlich mehr Aufwand ver- ursachte als ein durchschnittlich umfangreicher Fall. Angesichts des doch beacht- lichen Aktenumfangs des vorliegenden Verfahrens und der relativen Komplexität der sich stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung, dass der amtliche Ver- teidiger erst im Berufungsverfahren hinzukam und entsprechend einen verhält- nismässig hohen Einarbeitungsaufwand betreiben musste, rechtfertigt es sich die maximale Grundgebühr von Fr. 28'000.– auf Fr. 56'000.– zu verdoppeln. Hinzuzu- rechnen sind sodann die ausgewiesenen Barauslagen. Damit resultiert eine pau- schale Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 60'567.35. 19.2. Privatklägerinnen 19.2.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Entschädigungsregelung ohne weiteres zu bestätigen. 19.2.2. Der Vertreter der Privatklägerinnen macht für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 11'573.20 geltend (Urk. 250/1-3). Dieser geltend gemachte Aufwand ist gestützt auf die eingereichten Honorarnoten ausgewiesen und der Sache angemessen. Er wird im übrigen seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten. Hinzuzurechnen ist sodann die Entschädigung für die Berufungs-
verhandlung sowie ein weiterer Zuschlag für die Nachbesprechung, sodass der Beschuldigte zu verpflichten ist, den Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG für das Berufungsverfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 12'865.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ gegen Dis- positiv Ziffer 20 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...) − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. teilweise in Verbindung mit Art. 78 SSV, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV. 2.-12. (...) 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 8 bei der F._____ AG, lautend auf G._____, wird aufgehoben. 14. (...) 15. Die sichergestellte, sich bei den Akten befindliche Speicherkarte SDHC (Ass.-Nr. A007'817'303) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird sie bei den Akten belassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (...) 20. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 49'138.59 (inkl. MwSt. und Akonto- zahlungen in der Höhe von CHF 28'779.90) aus der Gerichtskasse entschä- digt. 21. (...) 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an Rechtsanwalt MLaw Y1.. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C. ist zudem schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, sowie
− der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB respektive Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage (bis und mit 4. April 2018) durch Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 6. Die Busse ist zu bezahlen und wird aus dem Bussendepositum von Fr. 800.– bezogen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'851'318.25 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG Schadenersatz von CHF 1'237'653.39, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 87'643.39 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2013 betreffend CHF 750'000, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von CHF 613'664.86, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 213'664.86, zu bezahlen.
jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ent- scheide betreffend die Ersatzforderung. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordneten Sperren der Konten Nr. 5 und Nr. 6 bei der E._____ AG, lau- tend auf den Beschuldigten, werden aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die E._____ AG wird ange- wiesen, diese Konten zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksge- richts Zürich zu überweisen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 7 bei der F._____ AG, lautend auf den Beschuldigten, wird aufgehoben und der Saldo wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen. Die F._____ AG wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 15. Der als Bussendepositum sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 800.– (Beleg-Nr. 175016) wird im Umfang von Fr. 200.– zur Deckung der Busse verwendet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet, wobei Fr. 400.– an die Deckung des erstinstanz- lichen Verfahrens und Fr. 200.– an die Kosten des Berufungsverfahrens an- gerechnet werden. 16. Das sichergestellte iPhone 5 und der sichergestellte PC Asus Vento M2, la- gernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden der Privatklägerin A._____ AG auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden sie vernichtet. 17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'835.50 amtliche Verteidigung RA Y1._____ (bereits ausbe- zahlt) Fr. 60'567.35
amtliche Verteidigung RA Dr. Y2._____ Fr. - 200.00
Anrechnung Depositum
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwalt Dr. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Grundbuchamt des Bezirks D., ... [Adresse], im Dispositiv- auszug gemäss Ziff. 11 und 12; − der F. AG, ... [Abteilung], ... [Adresse], im Dispositivauszug ge- mäss Beschluss Dispositiv Ziff. 2.13 und Urteil Dispositiv Ziff. 14; − die E._____ AG, ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziff. 13; − die Bezirksgerichtskasse Zürich im Auszug betreffend Dispositiv- ziffer 16 − das Bundesamt für Justiz gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Dispositiv- ziffer 10; (Einziehung Ersatzforderung) − die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Disposi- tivziffer 10; − die Obergerichtskasse gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. betr. Disposi- tivziffer 10. 22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. April 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.