Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170190-O/U/cs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin li c. i ur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswa ld
Urteil vom 5. Dezember 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Regenass, Anklägerin und Berufungsklägeri n
sowie
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend falsche Anschuldigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. März 2017 (GG160282)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Dezember 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigten werden Fr. 2'200.– als Genugtuung aus der Gerichtskas- se zugesprochen. 5. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 10'758.96 entschädigt. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand mit Fr. 7'960.25 entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 14) 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Aufgrund einer von der Mutter von B._____ am 23. September 2014 erstat- teten Anzeige wegen Vergewaltigung führte die Staatsanwalt Zürich-Si hl ei ne Strafuntersuchung gegen A.. Nach mehreren Ei nvernahmen u.a. von B. und weiteren Beweiserhebungen wurde die Untersuchung nach einer Desinteresserklärung von B._____ (als damalige Privatklägerin) am 19. März 2015 eingestellt (Urk. 2/3). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ein Verfahren gegen B._____ ein und erhob am 22. Dezember 2016 An- klage wegen falscher Anschuldi gung (Urk. 15).
Aus der Umschreibung des subjektiven Sachverhalts, wonach die Beschuldigte gewusst habe, dass die Vorwürfe falsch seien, geht genügend klar hervor, dass die Anklage von einer Nichtschuld des Privatklägers ausgeht. Darin ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (vgl. Urk. 52 S. 2). Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt nicht vor. Was der Beschuldigten vorgeworfen wird, ergibt sich klar aus der Anklageschrift. 5. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die polizeiliche Befra- gung der Auskunftsperson C._____ im Strafverfahren gegen den Privatkläger (Urk. 5/1) vorliegend nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar ist. Diese Be- fragung fand ohne Vorankündigung an die Beschuldigte und ohne ihre Anwesen- heit statt und ist daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützte die Anklage aber ohnehin nicht auf deren Aussagen (vgl. Urk. 52 S. 3 f.). 6. Umstritten ist, ob die vom Privatkläger A._____ im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens erfolgten Einvernahmen als Beschuldigter im vorliegen- den Verfahren gegen die (nunmehr) Beschuldigte B._____ verwertbar sind. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich erwog, dass die beiden Ei nvernahmen des Privatklägers vom 27. Oktober 2014 und 27. November 2014 (im damaligen Verfahren als Beschuldigter befragt) in Abwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durchgeführt worden seien. Die Verteidigungsrechte der Beschuldig- ten seien daher nicht gewahrt worden, weshalb die Aussagen des Privatklägers vorliegend nur zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können, sofern die- ser sie im vorliegenden Strafverfahren an der Zeugeneinvernahme vom 13. Juni 2016 (Urk. 4/3) wiederholt habe (Urk. 31 S. 8). Die Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen unter Hinweis auf BGE 131 I 471 [recte wohl: 481] Ziff. 2.2 auf den Standpunkt, dass diese Ansicht völlig falsch sei, es seien sämtliche Aussagen von A._____ voll verwertbar. Da seine Befragung am 13. Juni 2016 in Anwesenheit der Geschädigten (recte: Beschuldigten) und deren Verteidiger stattgefunden ha- be, würden alle früheren Befragungen – welche der Beschuldigten und deren Ver- teidiger vor der Befragung vom 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurden – verwertbar (Urk. 32 S. 2, Urk. 52 S. 3). Die Frage, ob dem Konfrontationsrecht der
Beschuldigten genügend nachgelebt worden ist, braucht vorliegend indessen ni cht näher geprüft zu werden. Das Strafverfahren gegen A._____ wurde auf- grund einer Desinteresseerklärung der Privatklägerin eingestellt und die Staats- anwaltschaft hat ergänzend erwogen, dass das Aussageverhalten und die Whatsapp-Nachrichten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin aufkommen lassen würden und sich die Aussagen des Beschuldigten nicht wider- legen liessen. Sie stellte das Verfahren ein, da dem Beschuldigten unter den ge- gebenen Umständen nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, die Privatklägerin mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben (Beizugsak- ten: Urk. 18 S. 3-4). Soweit die Aussagen des Beschuldigten vorliegend quasi vor- frageweise zur Frage herangezogen werden sollen, ob sich die Anschuldigungen von B._____ gegen einen Nichtschuldigen gerichtet haben bzw. was an dem frag- li chen Wochenende tatsächlich passiert ist, so wäre er diesbezüglich im vorlie- genden Strafverfahren jedenfalls nicht als (neutraler) Zeuge zu befragen gewe- sen, sondern richtigerweise als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO. A._____ wurde im vorliegenden Strafverfahren indessen als Zeuge gemäss Art. 177 StPO befragt (Urk. 4/3). Der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeu- gen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, ist ungültig. Die gestützt darauf er- langten Aussagen sind nicht verwertbar (vgl. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), D ONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Zürich 2010, Art. 178 N 6). Die Aussagen von A._____ sind somit zum Thema des tatsächlichen Ge- schehens am fraglichen Wochenende nicht zu Lasten der Beschuldigten verwert- bar. II. Sachverhalt 1. Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, bei der polizei- lichen Einvernahme vom 23. September 2014 wider besseren Wissens ausgesagt zu haben, dass die während dem Wochenende vom 19. bis 21. September 2014 stattgefundenen sexuellen Handlungen mi t A._____ gegen ihren Wi llen erfolgt seien. Sie habe gewusst, dass sie freiwillig Sex mit ihm gehabt habe (Urk. 15). Die Beschuldigte hat stets bestritten, in der Einvernahme bei der Polizei wissent-
lich die Unwahrheit gesagt zu haben und blieb dabei, dass der Geschlechtsver- kehr gegen ihren Willen stattgefunden habe. Weiter sagte sie aus, ni cht gewusst zu haben, welche Konsequenzen ihre Aussagen bei der Polizei haben würden (Urk. 3/7 S. 2 und S. 4 f., Urk. 11/7, Prot. I S. 8 f.). Dabei blieb sie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 und S. 11 f.). 2. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit den Grundlagen der Sachverhaltser- stellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinander- gesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Einstellungsverfügung vom 19. März 2015 nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass es sich beim Privatkläger um ei nen Ni chtschuldi gen handle (Urk. 31 S. 8-10). Ergänzend würdigte sie ein- gehend und sorgfältig die Aussagen der Beschuldigten bzw. damaligen Privatklä- gerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 und er- achtete diese als zumindest nicht unglaubhaft (Urk. 31 S. 10-12). Sodann würdig- te die Einzelrichterin die Aussagen des Privatklägers und kam zum Schluss, dass si ch aus sei nen (nur zu Gunsten der Beschuldigten verwertbaren) Aussagen kei- ne Hi nweise auf eine Anschuldigung wider besseren Wissens durch die Beschul- digte ergeben (Urk. 31 S. 12/13). Weiter führte die Vorinstanz diverse Ausführun- gen der in diesem Verfahren befragten weiteren – glaubwürdigen und glaubhaften – Zeugen an, welche die Version der Beschuldigten stützen (Urk. 31 S. 13-15). Auch wies die Vorinstanz daraufhi n, dass die Vorgeschichte der Anzeige, wonach die Beschuldigte das Vorgefallene zunächst ihrem Freund erzählte und sich mit ihrer Mutter sowie deren Psychiater besprach, in keiner Weise für eine absichtli- che Falschbezichtigung sprechen würde. Schliesslich ging die Vorinstanz auf den WhatsApp-Verlauf der Beschuldigten und des Privatklägers ein und kam zum nachvollziehbaren Schluss, darin würden sich die ambivalenten Gefühle, welche sich ebenfalls in ihren Aussagen bei der Polizei finden liessen, widerspiegeln (Urk. 31 S. 15 f.). Auf diese sorgfältigen, einlässlichen und überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich in- sofern als deren Zusammenfassung und Ergänzung. 4. Wie bereits ausgeführt und von der Vorinstanz ausführlich zusammenge- fasst hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der Desinteresserklärung von B._____ in Anwendung des Opportunitätsprinzips das Strafverfahren gegen A._____ ein- gestellt und festgehalten, dass das Verfahren auch deshalb einzustellen sei, weil Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten bestehen würden und sich die Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegen lassen würden (Beizugsak- ten: Urk. 18 S. 3-4). Diese Einstellung erging nach einer sorgfältigen Würdigung der Beweismittel und ist nicht zu beanstanden. Es lässt sich insbesondere festhal- ten, dass nicht erwogen wurde, dass die Darstellung der damaligen Privatklägerin offensichtlich falsch bzw. erlogen sei. Vielmehr wurden die genauen Umstände der sexuellen Kontakte an diesem Wochenende letztlich als unklar bzw. ni cht be- weisbar erachtet. Zu betonen ist, dass die Staatsanwaltschaft dieses Fazit unter Einbezug und entsprechender Würdigung der WhatsApp-Nachri chten zwi schen der Beschuldigten mit dem Privatkläger getroffen hat. Weitere zu Lasten der Be- schuldigten verwertbaren Beweismittel zu dieser Frage liegen nicht vor. Vor die- sem Hi ntergrund kann es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ni cht als erwiesen erachtet werden, dass sich die Anzeige der Beschuldigten gegen einen Ni chtschuldi gen ri chtete. Da die Einstellungsverfügung in erster Linie aus Oppor- tunitätsgründen erfolgte, steht die Nichtschuld des Geschädigten für das vorlie- gende Verfahren nicht verbindlich fest (T RECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, i n Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Art. 303 N 2). 5.1. Im Weiteren ist ergänzend hervorzuheben, dass sich die Darstellungen der Beschuldigten und des Privatklägers hi nsi chtli ch des äusseren (langen) Ablaufs des fraglichen Wochenendes von Freitagabend bis Sonntagabend und i nsbeson- dere auch der mehreren, diversen sexuellen Kontakte zu grossen Teilen decken. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Beschuldigte sich während der sexuellen Kontakte wie "total aus ihrem Körper draussen gewesen" (wie in ei- nem Traumzustand) gefühlt habe und sie das alles nicht gewollt habe, während der Privatkläger diese Kontakte als normalen Sex mit Umarmungen schilderte und
angab, die Beschuldigte habe ihn auch geküsst, es sei auch nicht schnell gegan- gen und es sei wirklich romantisch gewesen. 5.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Beschul- digten zumindest nicht unglaubhaft erscheint (Urk. 31 S. 10-12). Die Beschuldigte hat den Privatkläger von Anfang an nicht schlecht gemacht und i hre Aussagen hinterlassen keineswegs den Eindruck, dass sie ihn unbedingt in ein schlechtes Li cht rücken wi ll. Er sei ein Lustiger, mache einem gerne Komplimente und unter- halte ei nen auch gerne (Urk. 3/1 Antworten 22 und 30). Eigentliche Gewalthand- lungen hat die Privatklägerin nicht geschildert bzw. nur sehr diskret und zurück- haltend. Sie sagte aus, dass er sie nicht festgehalten, sie nie irgendwie erpresst oder körperlich geschlagen oder an ihr gezerrt habe. Der Privatkläger habe sie an ihren Handgelenken gehalten und runtergedrückt. Ihr Problem sei gewesen, dass er es eher "härzig" oder fast schon toll gefunden habe, wenn sie sich gewehrt ha- be. Beim Geschlechtsverkehr habe er ihr die Hände "umarmend auf den Rücken" getan. Auch das Geschehen nach dem Geschlechtsverkehr schilderte sie so, als ob eigentlich nichts Negatives passiert sei. Der Privatkläger habe sie am Ende des Wochenendes zum Bahnhof begleitet und sie zum Abschied umarmt. Sie ha- be ihm immer gesagt, sie wolle ihn nur als Kollegen (Urk. 3/1 Antworten 11, 70, 103, 116; Urk. 3/3 S. 5, S. 8 oben, Urk. 3/4 S. 9). Ihre gesamte Darstellung wirkt nicht übertrieben, sondern eher zurückhaltend. Lügensignale sind bei den Aussa- gen der Beschuldigten keine erkennbar. Die Beschuldigte sagte sodann von An- fang an aus, dass dem Privatkläger vermutlich gar nicht bewusst gewesen sei, was er gemacht habe. Er habe vermutlich gedacht, es sei ganz normal, was er mache (Urk. 3/1 Antwort 40). Sie habe schon versucht, sich zu wehren, aber viel- leicht sei das bei ihm nicht angekommen (Prot. II S. 13). Sie sagte weiter konstant aus, dass sie ihm jeweils – schon am Freitagabend (Reiben Penis an Po über der Bekleidung) und Samstagmorgen (Reiben Penis in Missionarsstellung über der Bekleidung) – gesagt habe, er solle aufhören ("A._____, hör uf!"), sie wolle das ni cht und schilderte dann von sich aus ihr ambivalentes Verhalten, dass sie in der Folge bei ihm geblieben sei, wobei sie selber nicht wisse weshalb. Sie sei wie "bedusselt", ohne Anteilnahme gewesen (Urk. 3/1 S. 9 ff.). Sie verstehe selber nicht, warum sie das gemacht habe am Wochenende. Auch wegen ihrem Freund,
diesen habe sie nicht verletzen wollen. Sie habe nicht vor gehabt, mit A._____ etwas anzufangen. Sie gab von sich aus an, sie hätte sich "doch viel besser weh- ren sollen". Sie könne sich das Ganze nicht erklären. Sie habe das alles nicht gewollt (Urk. 3/1 Antworten 85, 91). Sie sei nicht sie selber gewesen (Prot. II S. 10). Als er auf ihr masturbiert habe, habe sie ihm gesagt, er solle aufhören, dass sie das nicht gerne habe. Er habe das ignoriert. Zum Geschlechtsverkehr gab die Beschuldigte an, dass sie ni cht mehr wisse, wie sie versucht habe, sich zu wehren und er habe ja gewusst, dass sie einen Freund habe. A._____ habe ihr gesagt, sie solle es geniessen, man lebe ja nur einmal. Ihrer Eri nnerung nach hät- ten sie sich nicht geküsst (Urk. 3/1 Antworten 110 ff., 116-118, Urk. 3/4 S. 13). Diese durchaus zurückhaltende n, sachli chen Ausführunge n, i n welchen di e Be- schuldi gte auch i hre (Schuld-)Gefühle schildert, erschei nen ni cht unglaubhaft. An- zufügen ist, dass die Beschuldigte auch die sexuellen Handlungen – entgegen der Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung – teilweise recht detailliert schilderte. So führte sie aus, sie habe versucht wegzurutschen, als der Privatkläger auf ihr masturbiert habe und sie habe den Kopf von seinem Penis weggedreht. Sie gab an, wo es überall Sperma gehabt habe, dass auch ihr Ge- sicht und die Wand bespritzt worden seien (Urk. 3/12 Antworten 104 ff., Urk. 3/3 S. 7). Die Beschuldigte hat sodann auch ihren inneren Zustand während den se- xuellen Handlungen konstant und widerspruchsfrei beschrieben. In der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 27. November 2014 führte sie dazu mehrfach aus, dem Privatkläger wiederholt gesagt zu haben, dass sie das nicht wolle, er es aber ignoriert habe. Sie persönlich sei dann wie aus dem Körper weggetreten und ir- gendwie nicht mehr da gewesen. Sie sei wie vor Schreck erstarrt gewesen. Sie könne es selber einfach nicht verstehen, da sie so viele Möglichkeiten gehabt ha- be, um nach Hause zu gehen und es nicht getan habe. Sie könne es nur so erklä- ren, dass sie wie psychisch gefangen gewesen sei (Urk. 3/3). Die Beschuldigte gab auch von si ch aus an, dass sie an diesem Abend (Sonntag) ein ziemliches Gefühlschaos gehabt habe und das ganze Wochenende nicht in ihrem Körper gewesen sei. Sie habe später ihrem Freund telefoniert und erst am nächsten Morgen sei sie dann wie aus allen Wolken gefallen. Es sei ihr ziemlich schlecht gegangen. Sie haben den ganzen Tag geweint und innerlich gezittert. So etwas
Schrecklichen sei ihr noch nie passiert und sie fühle sich körperlich einfach total schwach (Urk. 3/1 Antworten 84, 122, Urk. 3/3 S. 8). Die Beschuldigte hat zusammenfassend somit sehr zurückhaltend Anschul- digungen zu Protokoll gegeben. Sie hat keine körperlichen Abwehrhandlungen gegen die sexuellen Kontakte geschildert, meinte gar, der Privatkläger sei sich wohl keiner Schuld bewusst gewesen und stellt sich selber in ein schlechtes Licht, indem si e ausführte, sie hätte sich viel besser wehren sollen und es sei nicht er- klärbar, dass sie nicht einfach nach Hause gegangen sei, nachdem sie dazu so viele Möglichkeiten gehabt habe. Dabei ist hervorzuheben, dass sie gemäss ihrer eigenen Darstellung zwi schenzei tli ch am Samstagmorgen tatsächlich bei ihrer Mutter zu Hause gewesen war, dort schnell geduscht hatte und wieder zum Pri- va tkläger zurückkehrte (Urk. 3/1 Antwort 80). Des Weiteren nahm sie den Privat- kläger sogar i n Schutz und führte an, er habe sich entschuldigt und eben sein Ri- tali n (ADHS) ni cht genommen (Urk. 3/1 Antwort 12). Auch die Beschreibung ihres Zustandes, dass sie wie in einem Traumzustand, wie "aus dem Körper getreten" gewesen sei, ist doch ein spezieller Umstand und es muss i hr klar gewesen sein, dass dies im Rahmen eines geschilderten Übergriffs nicht besonders überzeu- gend wirkt. Hätte die Beschuldigte den Privatkläger zu Unrecht anzeigen wollen, so wäre es viel einfacher gewesen, ein realistischeres Geschehen eines Über- griffs (Gewalt, Drohungen, Abwehrverhalten, Schreien etc.) zu präsentieren. Ins- gesamt erscheinen ihre konstanten, widerspruchsfreien, zurückhaltenden und de- taillierten Aussagen jedenfalls nicht unglaubhaft. Es kann zusammenfassend demnach ni cht genügend ausgeschlossen wer- den, dass die Beschuldigte tatsächlich so Erlebtes bzw. Empfundenes zur Frage wiedergibt, ob die sexuellen Handlungen gegen ihren (inneren) Willen stattfanden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die damals noch sehr junge 20-Jährige Be- schuldigte offenbar eine "Vorgeschichte" hat, wonach sie früher vom damaligen Freund ihrer Mutter mehrmals sexuell belästigt worden sei (Urk. 3/4 Antwort 86). Des Weiteren hat die Beschuldigte eine erste Lehre wegen psychischen Proble- men abgebrochen, bezieht nun IV-Taggelder und macht eine (geschützte) Lehre bei der Ei nri chtung ... (Urk. 3/1 Antwort 7, Urk. 3/7 S. 6 f., Prot. II S. 6 f.).
5.3. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die befragten Zeugen die Version der Beschuldigten insoweit stützen, als ihr nicht zugetraut wird, eine falsche Anschuldigung zu erheben, sie als schlechte Lügnerin bezeichnet wird und bestätigt wird, dass die Beschuldigte sich an jenem Wochenende beschwert habe, sie möge es nicht, wenn der Privatkläger sie küsse. Die Mutter der Be- schuldigten und deren Psychiater bestätigten sodann die Vorgeschichte der An- zeige und den Zustand der Beschuldigten nach dem Wochenende. Es kann hi er- zu wie auch zur Glaubwürdigkeit der Zeugen zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 13-15, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, dass der Freund der Beschuldi gten – der in Folge Schluss mit ihr machte - i n Überei nsti mmung mi t dieser ausführte, dass sie ihm verwirrt erschien und ihn am Montag über das Ge- schehen am Wochenende aufgeklärt habe (Urk. 5/4 S.- 4 ff.). Anzufügen ist, dass dies ein Hinweis darauf ist, dass die Beschuldigte offenbar tatsächlich schlecht lügen kann und es i hr ni cht mögli ch war, i hrem Freund etwas zu verhei mli chen, was wiederum wohl eher ausschliessen lässt, dass sie in einem Strafverfahren wieder besseren Wissens falsche Ausführungen täti gt. Schliesslich ist noch her- vorzuheben, dass der befragte Psychiater, Dr. med. D._____, als Zeuge bestätig- te, dass es vorkomme, dass man so erstarre (wie die Beschuldigte es schilderte) und er i hr ei ne Anzeige empfohlen habe (Urk. 5/6 S. 4 f.). Insgesamt stützen die- se Angaben der Zeugen die Version der Beschuldigten und lassen sie jedenfalls ni cht als unglaubhaft erschei nen. 5.4. Des Weiteren ist noch in aller Kürze auf die Depositionen des Privatklägers einzugehen, welche wie oben erwogen, zur Frage des tatsächlichen Geschehens an diesem Wochenende ohnehi n nur zu Gunsten der Beklagten herbeigezogen werden können. Auch der Privatkläger bestätigte immerhin die Version der Be- schuldi gten, wonach si e i hm im Laufe des Wochenendes einige Male gesagt ha- be, er solle aufhören, sie habe einen Freund, sie wolle das nicht. So führte er aus, dass die Beschuldigte auf seine Frage hin erklärt habe, sie wolle nicht mit ihm schlafen, sie sei in einer Beziehung. Als er die Beschuldigte am Hintern angefasst habe, habe sie ihm gesagt, er solle das sein lassen, sie haben einen Freund. Er habe dann sofort von ihr abgelassen (Urk. 4/1 Antworten 61, 63). Auch habe sie
ihm gesagt, sie wolle nicht, dass er mit der Hand zwischen ihre Beine greife. Er habe dann sogleich aufgehört (Urk. 4/1 Antworten 103, 130, 136, 175, 178). Auch hi nsi chtli ch späterer Vorfälle, habe sie ihm mehrfach gesagt, er solle aufhören, al- lerdings teilweise mit der Begründung, er solle aufhören, si e "scharf" zu machen bzw. sie möchte das wegen ihrem Freund nicht. Er habe jeweils sofort aufgehört. Sie habe ihm gesagt, sie habe einen Freund und das würde nicht gut rauskom- men (Urk. 4/1 Antworten 76, 84, 102, 145). Als er mit seiner Hand ihre Vagina ge- rieben habe, habe sie gesagt, hör auf, sie habe einen Freund und habe mit ihrer Hand seine Hand ergriffen und er habe auch sofort aufgehört (vgl. Urk. 4/2 S. 5 Antwort 18 und 20). Sodann bestätigte der Privatkläger, es könne sein, dass er die Beschuldigte aus Spass an den Handgelenken gehalten habe (aber ohne Schmerz) und auch, dass er als Witz gesagt habe, er fände es toll, wenn sie sich wehre, so wie bei den "Mangas" (Urk. 4/1 Antwort 148, 151, Urk. 4/3 S. 7). Weiter hat der Privatkläger zu Protokoll gegeben, dass er mit der Beschuldigten geflirtet habe, sie es aber anfangs nicht so ernst genommen habe, später nur "so halb" mitgemacht habe und dass er sich so gut mit ihr habe unterhalten können (Urk. 4/3 S. 5 f.). Es lässt sich somit festhalten, dass die Beschuldigte auch nach Darstellung des Privatklägers zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dies (sexuelle Handlun- gen) nicht wolle und er damit aufhören solle. Auch ist ersichtlich, dass sie selbst nach Ansicht des Privatklägers nur "so halb" mitgemacht habe beim Flirten. Wei- ter ist aufgrund des unbestrittenen Geschehens sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesem Wochenende jedenfalls sexuell aufgeheizt ("scharf", "spitz") war, wie dies die Beschuldigte ebenfalls schilderte und trotz der Abwei- sungen und dem von der Beschuldigten geäusserten Unwillen offensi chtli ch ni cht mit "Drängen" und "Fli rten" aufgehört hat. Es wirkt denn auch wenig überzeugend, dass der Pr ivatkläger nicht stringent darlegte, wieso die Beschuldigte, nachdem sie schon nur bezüglich Berührungen ihrer Geschlechtsteile über den Kleidern ab- lehnend reagiert habe und er sofort aufgehört habe, dann doch (gar ungeschütz- ten) Geschlechtsverkehr mit ihm habe haben wollen. Es ist ferner auch bezeich- nend, dass er den Hinweis der Beschuldigten, sie wolle das nicht, sie habe einen Freund, als Ausrede umschrieb (Urk. 4/1 Antwort 178). Ausserdem fällt auf, dass
er in diesem Verfahren im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen nichts mehr davon wissen wollte, der Beschuldigten gesagt zu haben, er fände es toll wenn sie sich wehre (Stichwort "Mangas" vgl. Urk. 4/1 Antwort 151, Urk. 4/3 S. 7). Ebenso fällt auf, dass er die konkreten sexuellen Handlungen erst auf Nachfragen hin schilderte und dass es schliesslich entgegen seinem Vorbringen nicht gerade sehr romanti sch kli ngt, wenn si e i hm – so die Darstellung des Privatklägers (Urk. 4/1 Antwort 95) – gesagt haben soll, "mach was wotsch - chasch es eh nöd sie lah". Es lässt sich jedenfalls festhalten, dass der Privatkläger wesentli che Um- stände geschildert hat, die zur Version der Beschuldigten passen. 5.5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend herausgeschält, dass die Schilderun- gen der Beschuldigten eher den Eindruck hinterlassen, dass sie dem Privatkläger zum Vorwurf macht, dass er sie zum Geschlechtsverkehr bzw. zu den sexuellen Handlungen überrumpelt habe. Dies, nachdem sie i hn doch mehrfach darauf hin- gewiesen habe, dass sie einen Freund habe und das nicht wolle, was er ei nfach ignoriert bzw. nicht ernst genommen habe. Es ist nochmals zu betonen, das die Beschuldigte keine eigentliche Gewalt geschildert (Arme umarmend auf den Rü- cken getan beim Geschlechtsverkehr) hat, kein Sich-Wehren, keine Auseinander- setzung während oder nach den sexuellen Handlungen, sondern gegenteils ei n freundschaftliches, kollegiales Verhalten nach den Vorkommnissen. Sie beschrieb ihre Rolle bei diesen Handlungen als "so wie willenlos", gelähmt (Urk. 3/1 z.B. Antworten 11, 97). Überdies hat sie wi e schon mehrfach erwähnt von si ch aus ausgeführt, dem Privatkläger sei vermutlich gar nicht bewusst gewesen, was er gemacht habe und vermutli ch habe er gedacht, das sei normal. Damit bringt die Beschuldigte letztlich zum Ausdruck, dass der Privatkläger nicht realisierte, dass sie den Sex tatsächlich nicht wollte. An anderer Stelle führte sie dazu an, er hätte merken können, dass sie das (Brust entblössen, an Brustwarze saugen) ni cht gewollt habe, das habe er ja schon früher gewusst (Urk. 3/1 Antworten 40, 96). D er von i hr geschilderte äussere Ablauf der sexuellen Handlungen wie auch das von ihr detailliert erzählt äussere Geschehen des gesamten Wochenendes – i n welchem sie mehrfach nach sexuellen Vorgängen, nach Zwi schenstopps zuhause und an anderen Orten wieder völlig freiwillig mit dem Privatkläger zusammen zum Übernachten ins Gästezimmer bzw. in dessen Wohnung gi ng – sowie ihre Aussa-
ge, der Privatkläger sei sich ihres Unwillens wohl nicht bewusst gewesen, spre- chen ni cht ernsthaft für ei ne Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung im straf- rechtli chen Si nne. Dies notabene aufgrund ihrer von Anfang an konstant wieder- gegebenen Aussagen. Die Beschuldigte hat denn auch während der ausführli- chen polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 (Urk. 3/1 S. 1-18, Ant- worten 1-132) nie von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern immer wieder betont, dass sie das alles (i nnerli ch) nicht gewollt habe. Etwas überspitzt zusammengefasst hat die Beschuldigte i m Wesentli chen deponiert, sie habe dem Privatkläger mehrmals gesagt, sie wolle das nicht, er ha- be dies aber ignoriert und nicht ernst genommen und sie habe die sexuellen Handlungen wie erstarrt über sich ergehen lassen, wobei der Privatkläger wohl gedacht habe, es sei alles normal. Es ging letztlich darum, dass die Beschuldigte "das Ganze" – vermutli ch wegen ihrer inneren Widerstände (Fremdgehen) und al- lenfalls weiterer Umstände (i nnerli ch) ni cht wi rklich wollte und es – aufgrund des Drängens und Fli rtens des (lustigen, Komplimente machenden und unterhaltsa- men) Privatklägers und des an sich schönen Wochenendes willenlos und wie in- nerlich erstarrt und gelähmt geschehen liess, was sie sich selber nicht erklären konnte. Dies hat sie im Kern in der fraglichen polizeilichen Befragung geschildert. Hinweise, dass ein solches Erstarren möglich ist, gibt wie erwähnt die Zeugenbe- fragung des Psychiaters Dr. med. D._____ (Urk. 5/6 Antwort 19). Dass die Be- schuldi gte dies innerlich so erlebt hat, lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Zi eht man dabei, wie schon oben erwogen, i n Betracht, dass die Beschuldigte damals erst 20-jährig war, ihre erste Lehre wegen psychischen Problemen abgebrochen hatte, IV-Taggelder bezog, eine KV-Lehre beim ... (i m geschützten Rahmen für Menschen, di e nach einer psychischen Erkrankung Unterstützung bei der Arbeit benötigen) besuchte, überdies eine Vorgeschichte wegen sexueller Belästigung durch ei nen Ex-Freund der Mutter aufweist und i hre Mutter sowie deren Psychia- ter ihr empfahlen, eine Anzeige bei der Polizei zu machen, wenn die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien, erscheinen ihre Angaben jedenfalls nachvollziehbar und ni cht unglaubhaft. Anzufügen i st, dass auch der Privatkläger die Beschuldigte (zumindest im Nachhinein) als eine Person sieht, die ein psychi- sches Problem habe (Urk. 4/3 S. 7).
Es ist in diesem Sinne bezeichnend, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zum Geschehen wiederholte, sie sei nach wie vor überzeugt, dass es gegen ihren Willen passiert sei (vgl. auch Prot. II S. 9) und anfügt, sie sei mit der ganzen Situation überfordert gewesen. Das habe schon angefangen, als der Pri- vatkläger ihr am Freitagabend näher gekommen sei. Es sei an diesem Wochen- ende so viel passiert, sie sei total überfordert und ni cht sie selber gewesen (Urk. 3/7 Antworten 3, 11-16, vgl. auch Urk. 3/1 Antwort 14, Prot. II S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, wenn die Beschuldigte ausführt, sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, ob es eine Vergewaltigung sei oder nicht. Ihre Mutter und deren Psychiater hätten sie dazu gedrängt, zur Polizei zu gehen, nachdem sie ihnen erzählt habe, es sei gegen ihren Willen geschehen. Die Be- schuldigte räumte zudem ein, sie würde heute ni cht nochmals so handeln, son- dern zuerst zu ei ner Fachperson gehen und darüber sprechen, ob es wirklich eine Vergewaltigung gewesen sei oder nicht. Sie habe dem Privatkläger ni cht schaden wollen (Urk. 3/7 S. 4 f.). Sie hat zudem bereits in der ersten polizeilichen Befra- gung ausdrücklich erklärt, Ziel ihrer Aussage sei "ei nfach damit es mal aufge- schrieben ist, damit er vermerkt ist, falls mit A._____ wieder mal etwas ist." (Urk. 3/1 Antwort 38). In der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte sie, sie habe einfach erzählen wollen, was passiert sei und sei sich der Folgen nicht be- wusst gewesen (Prot. II S. 11 f.). Auch diese Depositionen erscheinen vor dem geschilderten Hintergrund zumindest nicht unglaubhaft. Klarzustellen ist damit auch, dass das Vorgehen der Beschuldigten mit der Einreichung einer Anzeige – selbst wenn man vollständig von ihrer Darstellung ausgeht – nai v und ni cht kor- rekt war. Dies darf aber nicht mit einer bewussten Falschanzeige verwechselt werden. 5.6. Dem WhatsApp-C hat zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger lässt sich i m Wesentli chen Folgendes entnehmen: Die Beschuldigte bedankte sich beim Privatkläger, dass er sie zum Bahnhof gebracht habe. Sie teilte ihm mit, dass sie ein schönes Wochenende gehabt hätten. Ihre Gefühle würden noch Ach- terbahn fahren. Sie könne ihrem Freund nicht einfach die Wahrheit sagen, das habe er nicht verdient (Urk. 3/5 Nr. 1, 6 und 7). Weiter äusserte die Beschuldigte, dass sie schon länger nicht mehr mit Kollegen unterwegs und so "wäg" gewesen
sei wie dieses Wochenende und er ihr richtig ans Herz gewachsen sei (Urk. 3/5 Nr. 12-15). Die Beschuldigte gab dem Privatkläger die Äusserungen ihres Freun- des weiter, dieser wolle wissen, ob sie ihn betrogen habe etc. und teilte mit, dass dieser es nun wi sse (Urk. 3/5 Nr. 18-31). Der Privatkläger schrieb, er sei ja nur ei n Kollege (Urk. 3/5 Nr. 36). Dann erfährt man, dass die Beschuldigte in Zukunft i n Ruhe gelassen werden wolle und der Privatkläger sie mehrmals ersuchte, mit ihm Kontakt aufzunehme n (Urk. 3/5 Nr. 50 ff.). Die ersten Chats ("schönes Wochenende", "ans Herz gewachsen", "Gefühle fahren Achterbahn", "vermissen"), welche von der Staatsanwalt als zentrales Be- weismittel bezeichnet werden (Urk. 52 S. 4. f.), sprechen in der Tat auf den ersten Blick klar dafür, dass sich keinerlei sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschuldigten abgespielt haben. Die Beschuldigte konnte diese von ihr verschick- ten Nachri chten denn auch ni cht erklären und führte aus, sie sei total geschockt, wenn sie das sehe (Urk. 3/5 S. 15). Bei näherer Betrachtung lässt sich indessen im Kontext der oben gemachten Erwägungen daraus nicht mit genügender Si- cherheit ableiten, dass sie die sexuellen Kontakte nicht wie von ihr beschrieben empfunden hat. Letztlich gibt der Chat-Verkehr lediglich "schwarz auf weiss" das von der Beschuldigten bei der Polizei selber bereits geschilderte ambivalente Verhalten von ihr wieder. Die Beschuldigte hat von Anfang an ausgeführt, dass sie eigentlich ein schönes Wochenende gehabt hätten, man habe sich – wie be- reits erwähnt – gut verstanden, es lustig und unterhaltsam gehabt. Schon darin spiegelt sich angesichts der gemäss ihrer Darstellung gegen ihren Willen erfolg- ten sexuellen Handlungen seit Freitagabend ein ambivalentes Verhalten. Dies zeigt sich auch darin, dass sie nach sexuellen Kontakten mehrmals völlig freiwillig wieder mit dem Privatkläger ins Gästezimmer zum Übernachten und zu i hm nach Hause ging, was sie genauso wenig wie die WhatsApp-Mitteilungen erklären konnte. Sie hat im Übrigen ihr Gefühlschaos bereits vor der Eröffnung des Chat- verlaufs geschildert und auch dass der Privatkläger sie danach zum Bahnhof ge- bracht und umarmt habe. Si e i st offensi chtli ch hi n und her geri ssen zwischen Ge- fühlen für den Privatkläger (" as härz gwachse") und ihrem Freund (dies könne sie i hm ni cht antun, si e könne i hn ni cht belügen) und von der Situation überfordert, was ihre Umschreibung im Chat Nr. 6, ihre Gefühle würden gerade Achterbahn
fahren, treffend widerspiegelt. Die zitierten Mitteilungen im Chat ändern jedenfalls insgesamt nichts an den obigen Erwägungen, dass es ni cht unglaubhaft er- schei nt, dass die Beschuldigte die eigentlichen sexuellen Kontakte aus den obge- nannten Gründen wi e i nnerlich erstarrt und gelähmt aufgrund ihrer zwiespältigen Gefühle und des "Drängen" des Privatklägers an diesem an sich schönen Wo- chenende geschehen liess. Diese wie erwogen zumindest nicht unglaubhafte D arstellung kann i hr aufgrund der C hatnachri chten ni cht widerlegt werden. Im Üb- rigen hat die Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung erwähnt, dass sie und der Privatkläger si ch geschri eben hätten und sie nicht wissen konnte, ob der Privatkläger diese WhatsApp-Nachri chten gelöscht habe oder nicht (vgl. Urk. 3/1 etwa Antworten 12, 40). 6. Insgesamt ist somit nicht bewiesen, dass die Beschuldigte – wi e i hr si nnge- mäss vorgeworfen wird – in der fraglichen polizeilichen Einvernahme einen Nicht- schuldigen einer Straftat bezichtigt. Des Weiteren lässt sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte fälschlicherweise bzw. wider besseren Wissens ausgesagt hatte, dass sie die sexuellen Kontakte nicht gewollt habe. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte ihre Vorwürfe wider besseren Wissens erhob, um eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen. Zudem hat die Beschul- digte im Kern kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Privatklägers geschil- dert. Der Sachverhalt ist demnach nicht erstellt und die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 2, 5 und 6). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ei nschli ess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbei- stands des Privatklägers, si nd demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. D er
amtliche Verteidiger ist mit Fr. 3'500.– (Urk. 51) und der unentgeltli che Rechts- beistand des Privatklägers mit Fr. 677.80 (Urk. 50) zu entschädigen. IV. Genugtuung Die Beschuldigte ist für die ungerechtfertigte Haft von 11 Tagen mit Fr. 2'200.– zu entschädigen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend begründet und es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwie- sen werden (Urk. 31 S. 17). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2017 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2, 5 und 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung Fr. 677.80 unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten werden Fr. 2'200.– als Genugtuung für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi tteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − sowie an die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Strafkammer
Züri ch, 5. Dezember 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald