Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170185-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Oberrichte- rin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 6. Oktober 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
ab 13. Juli 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend mehrfache Erpressung, ev. Nötigung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2016 (DG160025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. September 2016 (Urk. 70/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, i st ni cht schuldi g und wi rd vollumfängli c h frei ge- sprochen. 2. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. D as Genugtuungsbege hre n des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird zulasten der Gerichtskasse eine Prozessentschä- digung von Fr. 11'000.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 84 S. 1) 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen Erpressung im Si nne von Art. 156 Ziff. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, ev. Nötigung vollum- fänglich freigesprochen. Die Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzbege- hen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wurde abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'000.-- zugesprochen und das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil fristgerecht mit Eingabe vom 9. De- zember 2017 Berufung angemeldet (Urk. 70/15) und mit Eingabe vom 2. Mai 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 72). Die Berufung wurde nicht be- schränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldigsprechung der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 90.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 150 Tagessätze mit einer Probezeit von 3 Jahren, Vollzug der restlichen 150 Tagessätze und Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Strafvollzuges, Entscheid über die Zivilansprü- che der Privatklägerschaft und Kostenauflage an den Beschuldigten. Innert der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 angesetzten Frist haben we- der der Beschuldigte noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 13. Juli 2017 ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 13. Juli 2017 in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 81).
Da einzig die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und i hr keine Legitimation betreffend den Zivilpunkt zukommt (BGE 139 IV 201 E. 4 mit Hinweisen; BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 381 StPO N 3) und der Beschuldigte keine Anschlussberufung erhob, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Zivilforderungen der Privatkläger) sowie 6 (Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten rügte, der Beschuldigte hätte bereits seit Beginn der Untersuchung notwendig verteidigt sein müssen, da ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe und er mit der Situation überfordert gewesen sei. Die Einvernahmen der Privatkläger, anlässlich derer der Beschuldigte auf eine Teilnahme verzichtet habe, seien daher nicht verwertbar (Urk. 85 S. 4, Prot. II S . 27). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn der beschuldig- ten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO) oder wenn sie wegen ihres körper- lichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinte- ressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden i n Fällen, i n denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Be- weiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzi chtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Massgebend ist für die Beurteilung der Frage notwendiger Verteidigung die konkret drohende Strafe, ni cht die abstrakte Straf- drohung. Das dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgeworfene Tatverhalten bewegte sich klar i m unteren Berei ch ei nes für Erpressung oder Nötigung denkba- ren Verhaltens. Entsprechend orientierte sich auch die drohende Strafe am unte- re n Strafrahmen, welcher sowohl für Erpressung wi e auch für Nötigung bei einer Geldstrafe liegt. Es drohte dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorverfahrens keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Entsprechend wurde denn auch i n der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe beantragt. Beim Beschuldigten handelt es sich sodann um ei nen
normal entwi ckelten, jungen Mann. Der erhobene Vorwurf ist nicht komplex und der Beschuldi gte war daher im Vorverfahren in der Lage, seine Verfahrensinte- ressen ohne Rechtsvertretung ausreichend zu wahren. Es lag demnach kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulas- ten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Auf eine Teilnahme an den Einvernahmen der Privatkläger verzichtete der Beschuldigte; anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ wurden ihm die Einvernahmeprotokolle der Privatkläger aber vorgelegt und er konnte dazu Stellung nehmen. Aufgrund des gültigen Verzichts auf Teilnahme an den Ei nvernahmen si nd diese verwert- bar. Zusammengefasst bestehen keine Gründe, welche gegen die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatkläger sprechen würden. Die Einvernahmen sind deshalb für die Sachverhaltserstellung heranzuzi e hen. 3. Beweisantrag Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag stellen, es seien die Privatkläger C._____ und D._____ erneut zu befragen (Prot. II S. 18). Er machte geltend, er sehe die Privatkläger regelmässig. Sie hätten immer wieder über das vorliegende Verfahren gesprochen und beide Privatkläger hätten i hm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen leid tue, dass er im vorlie- genden Verfahren involviert sei. Wenn si e in dieser Sache erneut vor Gericht aus- sagen müssten, würden sie ein gutes Wort für ihn einlegen (Prot. II S. 14). Bereits i n der Untersuchung haben die Beteiligten ausgeführt, teilweise wei terhi n i n Kon- takt zu stehen. Wenn die Privatkläger tatsächlich kein Interesse an einer Strafver- folgung des Beschuldigten mehr hätten, hätte es ihnen offen gestanden, dem Ge- richt eine Desinteressenserklärung ei nzurei chen. Aus ei ner erneuten Ei nvernah- me der Privatkläger sind mit Blick auf den regelmässigen Kontakt zum Beschul-
digten und der Thematisierung des vorliegenden Verfahrens keine unbeei nfluss- ten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten nicht stattzugeben ist.
II . Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 22. September 2016 vorgeworfen, er habe einige Tage vor dem 6. Juni 2015 zusammen mi t B._____ angefangen, den Geschädigten D._____ anzurufe n und zu fragen, ob er Handyabos für ihn abschliessen könne, welche später hätten umgeschrieben werden sollen. Da der Geschädigte sich geweigert habe, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen, habe dieser den Geschädigten be- droht indem er ihm gesagt habe, er würde ihn "jeden Tag ficken" und i hn umbrin- gen. Da der Beschuldigte dem Geschädigten als gefährlich bekannt gewesen sei, sei der Geschädigte am 6. Juni 2015 mit dem Beschuldigten und B._____ nach Zürich gefahren, sei mit B._____ i n den E._____ [Geschäft eines Mobilfunknetz- betreibers] gegangen und habe auf Geheiss von B._____ drei Handyverträge und im C._____ [Elektronik Handelskette] im Hauptbahnhof nochmals drei Handyver- träge auf seinen Namen abgeschlossen. Drei Handys habe der Geschädigte vom Geschäft ausgehändigt erhalten und dem Beschuldigten übergeben, drei weitere Handys seien dem Geschädigten per Post zugestellt worden und auf dessen Ge- heiss ebenfalls dem Beschuldigten übergeben worden. Dem Geschädigten sei beim Abschluss der Verträge von B._____ zu gesichert worden, dass die Verträge zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn umgeschrieben würden, was nicht der Fall gewesen sei. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, er habe am 16. Juni 2015 in ge- meinsamem Tatentschluss und Tatplanung mit B._____ angefangen, den Ge- schädigten C._____ anzurufen, habe ihn aufgefordert, zum Hauptbahnhof Züri ch zu kommen und habe ihn via Natelmitteilungen bedroht mit den Worten "Huren-
sohn", "ich verbrenne Deine Familie", "ich warte vor deinem Haus", "wir werden uns sehen" und habe den Geschädigten verbal beschimpft. Der Geschädigte, der gewusst habe, dass D._____ ähnliches passiert sei, sei verängstigt worden durch das Verhalten und die Äusserungen des Beschuldigten. Er habe sich zum Haupt- bahnhof Zürich begeben, wo B._____ dem Geschädigten gesagt habe, er wisse schon, was i n G._____ von Seiten des Beschuldigten auf ihn warte, wenn er nicht mitmache. Der Geschädigte habe sich aufgrund der Androhungen des Beschul- digten und deren Bekräftigung durch B._____ verängstigt mit B._____ i n den E._____ und i n den C._____ am Hauptbahnhof begeben und habe nach Vorgabe von B._____ in jedem Geschäft je drei Handyverträge auf seinen Namen abge- schlossen. Die 6 Handys habe B._____ an sich genommen. Dem Geschädigten sei bei Abschluss der Verträge zugesichert worden, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn umgeschrieben würden, was aber nicht der Fall gewesen sei. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, er habe auf ent- sprechende Anfrage von B._____ die beiden Geschädigten C._____ und D._____ kontaktiert und sie gefragt, ob sie Handyverträge abschliessen könnten, welche zu einem späteren Zeitpunkt umgeschrieben würden, und habe ihnen die Num- mer von B._____ gegeben. Er bestritt konstant, die Privatkläger bedroht oder un- ter Druck gesetzt zu haben. An dieser Darstellung hi elt er auch i m Berufungsver- fahren fest. Der Sachverhalt ist daher bezüglich der angeklagten Drohungen und Beschimp- fungen gegenüber den Privatklägern zu erstellen. 3. Beweismittel Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen des Be- schuldi gten, von B._____ und der beiden Privatkläger zur Verfügung. Sachli che Beweismittel liegen nicht vor, insbesondere fehlen Telefonprotokolle der Gesprä- che, in denen der Beschuldigte D._____ mit dem Tod bedroht und gesagt haben soll, "er würde ihn jeden Tag ficken" und Natelmitteilungen an den Geschädigten
C._____ ("Hurensohn" "ich verbrenne Deine Familie" "ich warte vor deinem Haus", "wir werden uns sehen"). Den Umstand, dass diese Mitteilungen nicht mehr vorhanden sind, erklärte der Geschädigte C._____ damit, dass er sei n Mo- biltelefon zur Reparatur gebracht habe und dabei die SMS-Nachrichten des Be- schuldigten gelöscht worden seien (Urk. D11/8 S. 2). Wie die Verteidigung zutreffend rügte, wurden im Vorverfahren keine Abklärungen beim Mobiltelefonanbieter von C._____ im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wie- derherstellung dieser Mitteilungen getroffen. Diese mangelhafte Beweiserhebung darf sich auf jeden Fall nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Angesichts des Umstandes, dass die Vorfälle über zwei Jahre zurückliegen, drängen sich aber keine weiteren Abklärungen auf, da nach dieser langen Zeit nicht zu erwar- ten ist, dass sich schlüssig abklären lässt, ob und wann die Mitteilungen gelöscht wurden und sich diese wiederherstellen lassen. 4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat zu den Allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung das Nötige ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 71 S. 5 und S. 11). 4.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ und der Beschuldigte als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurtei- lung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebliches Inte- resse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Wür- digung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 71 S. 11) nicht per se zu einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____. Dasselbe gilt auch bezüglich der beiden Pr i- vatkläger, welche ein erhebliches, in erster Linie finanzielles, Interesse am Aus- gang des Verfahrens haben.
Weder betreffend die Beschuldigten noch betreffend die Privatkläger liegen kon- krete Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.3. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 4.3.1. Aussagen des Beschuldigten a) Zusammenfassung Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 10. Feb- ruar 2016 aus, er habe die beiden Geschädigten nur gefragt, ob sie die Abos ma- chen und die Geräte B._____ geben können. Er habe ihnen gesagt, dass die Ver- träge dann umgeschrieben würden. Er sei beim Abschluss der Verträge nicht zu- gegen gewesen und habe kein Gerät erhalten (Urk. 1/26). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Juni 2016 sag- te B._____ aus, C._____ habe Fr. 200.-- erhalten und er habe ihn nicht gezwun- gen (Urk. 1/27 S. 2), die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hätten die Handy-Abos gemacht. Der Beschuldigte habe von ihm (B.) etwas Geld da- für bekommen, damit die Leute zu ihm gekommen seien (Urk. 1/27 S. 3 f.). Er be- stätigte seine Aussage, wonach er die Geräte für Fr. 400.-- pro Gerät verkauft ha- be (Urk. 1/27 S. 6). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, er sei nie im Laden gewesen, habe kein Geld und kein Handy genommen (Urk. 1/27 S. 4). B. habe ihm gesagt, dass er Abos machen und diese dann umschreiben könne, er solle ihm sagen, wenn er jemanden kenne, der Abos machen möchte. Er habe die beiden Geschädigten ganz normal gefragt und sie hätten sich dazu bereit erklärt (Urk. 1/27 S. 5). In der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2016 wiederholte der Beschuldigte, er habe lediglich auf Anfrage von B._____ zwei Personen gefragt, ob sie bereit wä- ren, die Verträge abzuschliessen (Urk. 1/28 S. 1). Er habe gedacht, dass B._____ eine Firma habe und die Verträge umschreiben werde (Urk. 1/28 S. 2).
Sodann sagte er in der Befragung vor Vorinstanz aus, B._____ habe ihn gefragt, ob er zwei Personen finde, die für ihn und seine Firma Handyverträge abschlies- sen können. Dabei habe er ihm gesagt, dass die Verträge nach einem Monat auf seine Firma überschrieben würden. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, er kenne ihn schon seit längerem, und habe ihm auch die Nummer von B._____ gegeben. Er habe C._____ an B._____ vermittelt, habe ihn ni cht zum Vertragsschluss über- reden müssen und i hm ni chts versprochen, nur gesagt, dass die Verträge über- schrieben würden. Er habe i hn nicht bedroht (Prot. I S. 9 f.). Er kenne den Privat- kläger aus G._____ und verbringe ab und zu Zeit mit ihm. Sie hätten ein gutes Verhältnis (Prot. I S. 11). Er habe B._____ vertraut und ihm einen Gefallen getan. B._____ habe ihm gesagt, dass er die Verträge für seine Firma brauche, er könne auf die Firma maximal zehn Handyverträge abschliessen, brauche jedoch mehr Verträge und Handys. Ferner bestätigte der Beschuldigte, D._____ gefragt zu ha- ben, ob er für B._____ Handyverträge abschliessen könne. Auch i hm habe er ge- sagt, dass die Verträge nach einem Monat umgeschrieben würden. Die Privatklä- ger hätten ihm vertraut und er habe B._____ vertraut. Auch D._____ habe er ni cht bedroht (Prot. I S. 13). Er kenne i hn aus G._____ und unterhalte auch mi t i hm ei n gutes Verhältnis. Beide Privatkläger sehe er auch heute noch und beide würden sagen, dass alles gegen B._____ gerichtet sei, nicht gegen ihn (Prot. I S. 14). Anlässlich der heuti gen Berufungsverha ndl ung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er den Kontakt zwischen B._____ und den Privatklägern hergestellt ha- be, indem er C._____ und D._____ je die Telefonnummer von B._____ gegeben habe. Er habe die Privatkläger gefragt, ob diese B._____ einen Gefallen machen und Handy-Abos abschliessen könnten. Er habe den Privatklägern gesagt, was Sache sei, nämlich dass die Abos nach Ablauf eines Monats auf B._____ umge- schrieben würden. Die Privatkläger hätten in der Folge dann diese Handyverträge abgeschlossen. Der Beschuldigte selber sei nicht dabei gewesen, als sie diese Verträge abgeschlossen hätten. Der Beschuldigte bestritt, die Privatkläger be- droht oder erpresst zu haben. Sie hätten diese Verträge abgeschlossen, weil sie ihm vertraut hätten, und er habe B._____ vertraut (Prot. II S . 11 ff.).
b) Würdi gung Wie aus vorstehender Zusammenfassung seiner Aussagen hervorgeht, hat der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt, er habe die beiden Privatkläger auf entsprechende Anfrage von B._____ gefragt, ob sie bereit wären, Mobiltelefonverträge abzuschliessen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt überschrieben würden. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit in diesem Kernpunkt gleichbleibend und widerspruchslos. Auffällig ist aber auch, dass seine Aussagen sehr pauschal ausgefallen sind. Bezüglich der Erklärungen, die B._____ gegenüber dem Beschuldigten gemacht haben soll, fehlen jegliche Details. Es wird ni cht nachvollziehbar, was die eigentlichen Hintergründe dieser Vertragsabschlüsse gewesen sein sollen und warum die beiden Privatkläger an- gefragt werden sollten. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, weshalb dieses Vorgehen von B._____ vorgeschlagen worden sei (Urk. 1/26 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme mit B._____ erklärte er, B._____ habe gesagt, er habe eine Fi rma und werde die Abos umschrei ben (Urk. 1/27 S. 3). Auch di e Darlegung vor Vorinstanz, es sei nur möglich gewesen, 10 Abos über die Firma von B._____ laufen zu lassen, gibt kei ne plausible Erklä- rung für das Zwi schenschalten der Privatkläger ab, zumal ni cht ersichtlich ist, auf wen die Verträge hätten überschrieben werden sollen. Auch bezüglich der Anga- ben, die er den Privatklägern gemacht haben will, entbehren seine Aussagen jeg- licher Realitätskriterien. Der Beschuldigte beschränkt sich im Wesentlichen da- rauf, seine Behauptung zu wiederholen, er habe die Privatkläger auf Anfrage von B._____ gefragt, ob sie Mobiltelefonabos auf ihren Namen für B._____ abschlies- sen würden, wobei diese dann überschrieben würden. Es erscheint lebensfremd, dass er nicht nachfragte, weshalb B._____ die Verträge nicht selber abschliessen könne, auf wen sie überschrieben würden und weshalb diese Personen/Firmen, auf welche die Umschreibung erfolgen sollte, nicht von Anfang an die Verträge ohne Zwischenschalten der Privatkläger abschliessen konnten. Auch wenn di e beiden Privatkläger im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse erst 19 Jahre alt und noch nicht sehr geschäftserfahren waren und den Beschuldigten bereits seit lan- gem kannten, erschei nt es ni cht glaubhaft, dass sie aus blosser Gefälligkeit ohne weitere Angaben bereit gewesen wären, gleich sechs Mobiltelefonverträge mit er-
heblichen finanziellen Konsequenzen im Falle eines Scheiterns der Vertragsüber- tragungen auf ihren eigenen Namen abzuschliessen, zumal auch nach D arstel- lung des Beschuldigten keine eigentliche Freundschaft oder ein besonderes Ver- trauensverhält ni s zwi schen ihm und den Privatklägern bestand. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu widerlegen. Zu prüfen bleibt, ob sich dieser aufgrund der Aussagen der weiteren Personen erstellen lässt. 4.3.2. Aussagen B._____ a) Zusammenfassung B._____ sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 aus, C._____ und D._____ seien einfach zu ihm gekommen und hätten al- les für ihn gemacht, er habe sie nicht erpresst oder bedroht. Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit ihnen gemacht habe (Urk. 1/21 S. 25). Den Beschuldigten kenne er seit 2 bis 3 Jahren, sie seien Kollegen. Der Beschuldigte sei beim Ab- schluss der Verträge nicht anwesend gewesen. Er habe die Geräte bekommen und habe sie in ... im Handy-Shop verkauft (Urk. 1/21 S. 27). Er habe die Verträ- ge auf Firmen von Kollegen umschreiben lassen wollen. Das habe aber nicht funktioniert (Urk. 1/21 S. 27). Die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hät- ten gesagt, sie wollten Verträge machen und hätten ihm die Handys gegeben. Er habe sich bedankt und verabschiedet, so etwas sei im zuvor noch nie passiert (Urk. 1/21 S. 28). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Juni 2016 sag- te B._____ aus, C._____ habe Fr. 200.-- erhalten und er habe ihn nicht gezwun- gen (Urk. 1/27 S. 2), die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hätten die Handy-Abos gemacht. Der Beschuldigte habe von ihm (B.) etwas Geld da- für bekommen, damit die Leute zu ihm gekommen seien (Urk. 1/27 S. 3f.). Er be- stätigte seine Aussage, wonach er die Geräte für je Fr. 400.-- verkauft habe (Urk. 1/27 S. 6). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, er sei nie im Laden gewesen, habe kein Geld und keine Handys genommen (Urk. 1/27 S. 4). B.
habe ihm gesagt, dass er Abos machen könne und diese dann umschreiben kön- ne, er solle ihm sagen, wenn er jemanden kenne, der Abos machen möchte. Er habe die beiden Geschädigten ganz normal gefragt und sie hätten sich bereit er- klärt (Urk. 1/27 S. 5). In der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2017 sagte B._____ aus, er habe nie- manden erpresst und genötigt. b) Würdi gung Wie der Beschuldigte gab auch B._____ keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie es dazu gekommen sein soll, dass die beiden Privatkläger zu seinen Gunsten Mobiltelefonverträge auf ihren Namen abgeschlossen haben. Völlig unglaubhaft erschei nt seine erste D arstellung, wonach die Privatkläger zu ihm gekommen sei- en und gesagt hätten, sie wollten Abos abschliessen und ihm ohne Weiteres die Geräte übergeben hätten. Er sagte selber aus, so etwas habe er noch nie zuvor erlebt, was glaubhaft erscheint, da ein solches Verhalten gegenüber einem Unbe- kannten (die Privatkläger kannten B._____ ni cht) ni cht der Lebenserfahrung ent- spricht. Auch seine Aussagen sind pauschal gehalten ohne Realitätskriterien. Nachvollziehbar erscheint sein Vorbringen in der Konfrontationseinvernahme, wonach der Beschuldigte von i hm etwas dafür erhalten habe, dass er ihm die bei- den Privatkläger "vermittelt" habe. Wenig glaubhaft ist dann aber seine Behaup- tung, er wi sse auch ni cht mehr, was der Beschuldigte erhalten habe (Urk. 1/27 S. 4). Eine mögliche Erklärung für das Handeln der Privatkläger ist das Vorbrin- gen von B., wonach C. Fr. 200.-- erhalten habe. Damit tut sich eine denkbare Variante auf, wonach den Privatklägern ein Entgelt bezahlt wurde und sie die Verträge im naiven Vertrauen darauf abschlossen, dass diese überschrie- ben würden. Mit dieser Variante wäre die späte Anzeigeerstattung durch die bei- den Privatkläger vereinbar. Darauf wird zurückzukommen sein. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Darstellung von B._____ wie diejenige des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheint. Seinen Aussagen lassen sich jedoch auch keine Belastungen bezüglich der angeklagten Drohungen und Beschi mp- fungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern entnehmen. Seine Aus-
sagen stützen weder die Aussagen der Privatkläger noch diejenigen des Be- schuldi gten in der zentralen Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger im Hin- blick auf den Vertragsabschluss bedroht hat. 4.3.3. Aussagen C._____ a) Zusammenfassung C._____ erstattete am 16. September 2015 Anzeige bei der Polizei (Urk. D11/1). In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung sagte er aus, der Be- schuldigte habe ihn angerufen und ihm SMS geschrieben. Die Anrufe habe er nicht abgenommen. Der Beschuldigte habe ihm während etwa zwei Stunden SMS geschrieben und gedroht, er werde ihn und seinen Kollegen D._____ fertig ma- chen, sollte er nicht nach Zürich gehen und einen Kollegen treffen. Der Beschul- digte habe geschrieben "Du musch gah, dä ... isch suscht gefickt" "Du Nuttesohn, wänn i ch di ch uf dä Strass gsehn, bisch en tote Mänsch", " Irgendwänn wirsch mi ch uf dä Strass geseh", "Ich weiss wo du wonsch", "ich wart vor dini Huustür", "Ich töte dich und dini Familie und verbränn dich" (Urk. D11/8 S. 2). Da er be- fürchtet habe, dass ihm oder D._____ etwas angetan würde, habe er zugesagt. Er habe B._____ getroffen und dieser habe ihm erklärt, sie würden zusammen Han- dyverträge machen, er habe erwidert, er wolle das nicht tun. B._____ habe ge- sagt, er müsse es tun, sonst wäre er am "Arsch", wenn er A._____ anrufen wer- de. Er habe Angst gehabt und sei mitgegangen. Er habe Angst vor dem Beschul- digten, dieser habe viel Macht von seiner Familie her, er habe gefährliche Brüder und er wisse, dass er Jüngere verarsche, für die Drogen, die er brauche. Wegen seinem Ruf würde er dem Beschuldigten alles zutrauen (Urk. D11/8 S. 2). Die späte Anzeigeerstattung erklärte der Geschädigte damit, dass seine Mutter die Rechnungen gesehen habe und gesagt habe, er müsse Anzeige erstatten. In der Befragung als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte C._____ aus, dass er in keiner Bezi ehung zu B._____ stehe, den Beschuldigten dagegen kenne und jeden Tag sehe und mit D._____ befreundet sei (Urk. 1/23 S. 2). Es habe damit angefangen, dass D._____ ihn angerufen habe und gefragt habe, ob er ihm wegen irgendetwas helfen könne und i hn dann wegen den Handys angesprochen
habe. Einen Tag später habe der Beschuldigte angerufen und habe angefangen, ihn zu bedrohen, habe gesagt, er solle zum HB gehen, wo ein Kollege von ihm warte. Er sei nicht direkt darauf eingegangen. Da habe der Beschuldigte während ca. zwei Stunden immer wieder Nachrichten geschrieben und angerufen und ihn und seinen Kollegen D._____ bedroht. Er habe ziemlich Angst gehabt wegen D., da er ihn angesprochen habe. Dann sei er zum HB gefahren, wo B. gewesen sei. Er habe zu B._____ gesagt, er mache das nicht. B._____ habe ihm nicht gedroht, habe ihm aber klar gemacht, wenn er das ni cht mache, wisse er, was i n G._____ vom Beschuldigten auf ihn warte (Urk. 1/23 S. 4). Auf die Frage, was der Beschuldigte ihm geschrieben habe, sagte der Geschädigte, er habe alles Mögliche geschrieben "Hurensohn, i ch verbrenne deine Familie, ich warte vor deinem Haus, wir werden uns sehen". Der Beschuldigte sei sehr oft mit den Worten gegen die Familie losgegangen und habe diese auch bedroht. Er ha- be ihm gedroht, dass er ihn töten werde und seine Familie töten werde (Urk. 1/23 S. 5). Er habe Angst gehabt, da er dem Beschuldigten dies zutraue, da dieser immer ein Ass im Ärmel habe und wenn er etwas machen wolle dies auch tue und nicht zweimal überlege (Urk. 1/23 S. 6). B._____ habe i hm ni cht gedroht und i hm erklärt, er werde die Verträge umschreiben. Den Umstand, dass er so lange mit der Anzeigeerstattung zugewartet hatte, erklärte C._____ damit, dass er gehofft habe, dass B._____ und der Beschuldigte Wort halten würden (Urk. 1/23 S. 11). b) Würdi gung Die Aussagen von C._____ sind im Kernbereich widerspruchslos und konstant. Wie beim Beschuldigten fällt aber auch bei ihm auf, dass die Aussagen über das mit dem Beschuldigten Besprochene sehr dürftig ausgefallen si nd. Es werden nicht durch detaillierte Wiedergabe des Ablaufs der Gespräche mit dem Beschul- digten Realitätskriterien gesetzt. Vielmehr behauptet der Geschädigte sehr knapp, der Beschuldigte habe sogleich angefangen, i hn zu bedrohen, nachdem er sich nicht bereit erklärt habe, Handyverträge abzuschliessen. Auch betreffend das Ge- spräch mit dem Privatkläger D., welches dem Anruf des Beschuldigten vom 16. Juni 2015 voranging, bleiben die Aussagen von C. vollkommen unbe- stimmt. In der Befragung als Auskunftsperson sagte er dazu aus: "Angefangen
hat es mit D.. Er hat mich angerufen und gefragt, ob ich ihm helfen kann wegen irgendetwas. Dann hat er mich glaube ich wegen den Handys angespro- chen. Ich wusste damals aber noch ni chts davon. D ann habe i ch es halt sei n ge- lassen und einen Tag später hat si ch A. bei mir gemeldet" (Urk. 1/23 S. 4). Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass D., der mit C. befreundet ist, ihn anruft, um Hilfe bittet wegen irgendetwas, über Handys spricht und seinem Freund von den 10 Tage zuvor erfolgten massiven Drohungen seitens des Be- schuldi gten i m Zusammenhang mi t Handyverträgen ni chts erzählt. Diffus bleiben auch die Ausführungen des Privatklägers zu den Gründen, weshalb er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. In der polizeilichen Befragung er- klärte er, der Beschuldigte habe viel Macht von seiner Familie her, er habe ge- fährli che Brüder und er wisse, dass der Beschuldigte Jüngere verarsche, für die Drogen, die er brauche. Wegen seinem Ruf würde er dem Beschuldigten alles zu- trauen (Urk. D11/8 S. 2). In der Befragung als Auskunftsperson sagte er aus, er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt und habe ihm zugetraut, dass er die Drohungen umsetze, da er immer ein Ass im Ärmel habe und wenn er etwas ma- chen wolle, dies auch tue und nicht zweimal überlege (Urk. 1/23 S. 6). Diese Er- klärungen des Privatklägers für die Angst vor dem Beschuldigten wegen dessen gefährlichen Brüdern und dessen nicht näher spezifizierten Rufs erscheinen auf- grund ihrer Pauschalität wenig glaubhaft. Vor dem Hintergrund der behaupteten massiven Drohungen schlicht ni cht nach- vollzi ehbar ist sodann, dass der Privatkläger die Nachrichten mit drohendem In- halt ni cht auf dem PC gesichert hat, bevor er sein Mobiltelefon zur Reparatur weggegeben hat. Auch di e späte Anzeigeerstattung erst drei Monate nach den angeklagten Vorfäl- len wirft Fragen auf. Die Erklärung des Privatklägers, er habe so lange mit der Anzeigeerstattung gewartet, da er gehofft habe, der Beschuldigte und B._____ würden i hr Wort halten (Urk. 1/23 S. 11), könnte darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit der Vertragsumschreibung als realistisch betrachtete und deshalb mitwirkte und lässt Zweifel daran aufkommen, dass die massi ven D rohungen tat- sächlich erfolgten.
Dass die Schilderung des Vorgefallenen durch C._____ sich über weite Teile mit derjenigen von D._____ deckt und si ch i hre Aussagen gegenseitig stützen, spricht einerseits für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, andererseits ist aber auch fest- zuhalten, dass die beiden Privatkläger befreundet sind und si ch betreffend die Vorfälle informiert haben (Urk. 1/23 S. 5). Eine gegenseitige Beeinflussung oder Angleichung der Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aussagen von C._____ lässt sich der Sachverhalt nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. Besonders fällt hier ins Gewicht, dass er die Mitteilungen mit bedrohendem Inhalt nicht gesichert hat, seine späte Anzeigeer- stattung damit begründete, dass er gehofft habe, die Beschuldigten würden Wort halten und dass seine Darstellung betreffend das Gespräch mit dem Beschuldig- ten ni cht über pauschale Angaben hinausgeht. Vor diesem Hintergrund erschei nt die Nennung der drohenden Äusserungen als eine aus dem Zusammenhang ge- rissene plakativ wirkende Aufzählung. 4.3.4. Aussagen D._____ a) Zusammenfassung D._____ erstattete am 1. September 2015 bei der Polizei Anzeige gegen den Be- schuldi gten und B._____ (Urk. D12/1) und sagte in der gleichentags durchgeführ- ten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihn angerufen und ge- fragt, ob er für ihn Mobiltelefonabos abschliessen könne, er würde diese an- schliessend auf seine Firma überschreiben lassen. Er habe verneint, worauf der Beschuldigte während 5 Minuten versucht habe, ihn zu überreden. Er habe schlussendlich zugesagt, damit er ihn loswerde, habe nach einigen Minuten aber zurückgerufen und gesagt, er werde das nicht tun. Der Beschuldigte habe ihn an- geschrien und gesagt, wenn er zu ihm ins Büro komme, werde er ihn auseinan- dernehmen, er werde ihn jeden Tag ficken, jeden Tag verfolgen und ihn kaputt machen (Urk. D12/6 S. 1). Er habe gesagt "Ich figg dir alles, ich wird dich jedä Tag suechä" "ich nimm dich usenand". Der Beschuldigte sei richtig explodiert als er nochmals angerufen habe und gesagt habe, er mache es nicht. Er habe ge- schri en: "Ich bri ng di ch um". Er glaube nicht, dass er dies ernst gemeint habe. Der
Beschuldigte sei sehr aggressiv am Telefon gewesen und habe so laut geschrien, dass er ihn fast nicht mehr habe verstehen können (Urk. D12/6 S. 3). Er habe Angst gehabt, dass er ihm etwas antun würde. Ei ngeschüchtert durch diese Dro- hungen habe er sich bereit erklärt, die Verträge abzuschliessen. Der Beschuldig- te, B._____ und er sei en zum E._____ gefahren. Der Beschuldigte sei draussen geblieben, er sei mit B._____ in den Shop gegangen. Zwei Wochen nach Unter- zeichnung der Verträge habe der Beschuldigte von ihm Fr. 350.-- weggenommen, damit die Mobiltelefonverträge hätten umgeschrieben werden können (Urk. D12/6 S. 2). D._____ sagte aus, er habe am Vorabend der Anzeigeerstattung dem Be- schuldigten gesagt, sein Vater habe die Mahnungen gesehen und werde mit ihm zur Polizei gehen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt "Gah nöd, ich sägs der nöd zwei Mal". Auf die Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldige ihm etwas antun werde, wenn er erfahre, dass er bei der Polizei gewesen sei, antwortete D., er denke nicht, denn sie wüssten, wer sein Vater sei und hätten Respekt vor ihm, er könne es aber nicht mit 100% Sicherheit sagen. Weil er Angst vor dem Beschuldigen habe, sei er nicht zu seinen Eltern gegangen und habe nicht die Po- lizei avisiert. Als die Mahnungen gekommen seien, sei es dann ei nfach zu vi el gewesen (Urk. D12/6 S. 3). B. habe ihn angerufen und gesagt, er solle die Pakete mit den Geräten nicht dem Beschuldigten geben, sondern ihm. Vor B._____ habe er keine grosse Angst, weil er keinen grossen Kontakt zu ihm ge- habt habe. Er denke, B._____ könnte schon auch Probleme machen und glaube, das Ganze komme von ihm aus (Urk. D12/6 S. 4). Auf die Frage, was geschehen werde, wenn der Beschuldigte oder B. _____ erfahren würden, dass er bei der Po- lizei gewesen sei, antwortete D., er wisse nicht, ob sie ihn angreifen wür- den, er mache sich jedoch grosse Sorgen (Urk. D12/6 S. 4). Schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb er erst jetzt zur Anzeigeerstattung komme, er habe nicht zur Polizei gehen wollen, weil er nicht noch mehr Probleme habe machen wollen. Erst auf weitere explizite Frage, ob er Angst gehabt habe, dass B. oder der Beschuldigte ihm etwas antun würden, wenn er zur Polizei gehe, bejahte er dies (Urk. D12/6 S. 5). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte D._____ aus, B._____ kenne er ni cht gut, er habe einfach schon von ihm gehört, den Beschul-
digten kenne er von G._____ schon sehr lange, seit seiner Kindergartenzeit. C._____ sei ein Kollege von ihm. Er schilderte, dass der Beschuldigte ihn angeru- fen habe und gefragt habe, ob er Abos für ihn machen könne, er würde diese dann auf seine Firma nehmen. Er habe mehrfach verneint und der Beschuldigte habe versucht, i hn zu überreden. Irgendwann habe er ja gesagt, da der Beschul- digte ihn so unter Druck gesetzt habe, indem er gesagt habe, er solle es doch machen. Kurze Zeit später habe er den Beschuldigten angerufen und ihm gesagt, dass es nicht gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn er dies nicht mache, würde er ihn "jeden Tag ficken" und habe auch gesagt, er werde ihn umbringen, er würde ihn auseinandernehmen (Urk. 1/25 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei in G._____ bekannt dafür, dass er gefährlich sei. Er habe schon nicht gedacht, dass der Beschuldigte ihn umbringen werde, aber dass er ihn mobben und verprügeln würde, habe er ihm zugetraut (Urk. 1/25 S. 5). Er habe Angst bekommen und ha- be Respekt vor dem Beschuldigten gehabt und sei aus Angst ein paar Tage spä- ter mitgegangen. Eine Woche nach dem Abschluss der Verträge habe der Be- schuldigte Fr. 300.-- für die Umschreibung der Verträge verlangt sonst würden die Verträge auf seinen Namen bleiben. Die ersten Geräte habe er im Geschäft be- kommen und sogleich B._____ übergeben, die weiteren drei Geräte habe er per Post zugestellt erhalten und habe sie dem Beschuldigten nach Hause gebracht (Urk. 1/25 S. 8 f.). Er habe dem Beschuldigten die Fr. 300.-- gegeben, eine Um- schreibung der Verträge sei jedoch nicht erfolgt. Er habe Angst gehabt, zur Poli zei zu gehen. Sein Vater und sein Stiefvater hätten ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen. b) Würdi gung Die Aussagen von D._____ wirken authentischer und weit weniger stereotyp als diejenigen von C._____. Glaubhaft schildert er, wie er sich auf ei nen Anruf des Beschuldigten und dessen Drängen hin zuerst bereit erklärte, Mobiltelefonverträ- ge abzuschliessen. Diese Zugabe des Privatklägers deutet darauf hin, dass er an die Machbarkeit solcher Vertragsübertragungen glaubte, was auch dadurch do- kumenti ert wird, dass er dem Beschuldigten nach den Vertragsabschlüssen für die Überschreibung der Verträge nochmals Fr. 300.-- überwies. Ferner lässt sich
daraus entnehmen, dass es durchaus denkbar ist, dass er sich auch ohne Dro- hung zum Abschluss solcher Verträge hätte verleiten lassen. D._____ hat erst rund drei Monate nach dem Abschluss der Verträge Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Er erklärte den Umstand der späten Anzei ge- erstattung mit einer widersprüchlichen Begründung: Einerseits sagte er aus, er habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Andererseits räumte er ein, er habe den Beschuldigten am Vorabend der Anzeigeerstattung orientiert, dass er zusammen mit seinem Vater zur Polizei gehen werde, worauf der Beschuldigte gesagt habe, er solle nicht gehen, er sage dies nicht zwei Mal. Die vorgängige Orientierung des Beschuldi gten über die Anzeigeerstattung spricht nicht dafür, dass der Pri vatklä- ger Angst vor ihm hatte. Der Privatkläger räumte denn auf die Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldigte ihm etwas antun werde, wenn er erfahre, dass er bei der Polizei gewesen sei, auch ein, er denke nicht, denn der Beschuldigte wisse, wer sein Vater sei und habe Respekt vor ihm. Dass er sich vor diesem Hi nter- grund nicht schon den behaupteten Drohungen seitens des Beschuldigten entge- genzusetzen getraute, ist wenig glaubhaft, zumal nach seiner Darstellung zwi- schen den geltend gemachten Drohungen und dem Abschluss der Verträge ein paar Tage lagen, i n denen er si ch hätte Unterstützung holen können. Insgesamt lassen auch die Aussagen von D._____ Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Drohungen und Beschimpfungen gemäss Anklage ausge- sprochen hat.
IIl. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 4 und 5) zu bestätigen, sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu
nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwälti n lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen; der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung ist jedoch im Sinne von § 3 AnwGebV auf Fr. 220.-- zu reduzieren, weshalb ihr für i hre Bemühungen i m Berufungsverfahre n ei ne Entschädi gung von Fr. 6'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Dezember 2016 bezüglich Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Zivilansprüche der Privatkläger) sowie 6 (Genugtuungsbegehren des Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfängli c h freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ wi rd für i hre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger 1, C._____, ... [Adresse] (versandt)
− den Privatkläger 2, D._____, ... [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Oktober 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès