Criminal appeal not entered for missing appeal statement

SB170167Obergericht18.05.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the defendant’s criminal appeal because, although he had announced it, he failed to file the appeal statement within the statutory time limit. The court held that this omission required non-entry under the Code of Criminal Procedure. As a result, the defendant was treated as unsuccessful in the appeal and was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 600. The decision was notified to the defense, the Zurich-Limmat Public Prosecutor’s Office, fedpol, the Federal Intelligence Service, and the first-instance court.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei unterlassener rechtzeitiger Berufungserklärung. Wird nach blosser Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; das Unterbleiben der Erklärung stellt keinen blossen Mangel dar, sondern führt zwingend zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Erwägung 1). Kostenrechtlich gilt das Nichteintreten als Unterliegen; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Berufungskläger nach Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (vgl. Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170167-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. C h. Pri nz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad

Beschluss vom 18. Mai 2017

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2017 (GG160218)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 22), innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Folglich ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vori nstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 18. Mai 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin

Mlaw M. Konrad

Schlagwörter

criminal appealnon-entryappeal statementprocedural deadlinecost allocationinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal had to be entered into despite no appeal statement being filed on time

Extrahierter Entscheid

No. Because no appeal statement was filed within the legal deadline, the court did not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

The defendant had only announced the appeal; under Art. 399 para. 3 and Art. 403 paras. 1 and 3 CPC, failure to file the appeal statement leads to non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs, since non-entry on the appeal counts as losing the proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 para. 1 CPC, costs follow success and defeat; non-entry is treated as defeat.

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