Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170163-O/U/cs-ad
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 5. Mai 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle Anklägeri n und Berufungsklägerin
sowie
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Fürsprecher X2._____
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 (DG160044)
Erwägungen I. 1. Mit Eingabe vom 4. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am 7. November 2016, meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung an (Urk. 89). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 31. März 2017 (Urk. 110 Blatt 6) zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2017, hier einge- gangen am 7. April 2017, ihre Berufung zurück (Urk. 115). Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen. 2. Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am 8. November 2016, liess der Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezi rksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 91). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 3. April 2017 (Urk. 110 Blatt 4) liess der Privatkläger 2 mit Eingabe seines Vertreters vom 21. April 2017 (Poststempel 24. April 2017), hier eingegangen am 25. April 2017, i nnert noch laufender Berufungserklärungsfrist seine Berufung zurückzi ehe n (Urk. 119). Vom Rückzug der Berufung des Pri vatklägers 2 i st Vormerk zu nehmen. 3. Mit Eingabe seines Vertreters vom 9. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am 10. November 2016, liess der Privatkläger 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 94). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 3. April 2017 (Urk. 110 Blatt 1) liess der Privatkläger 1 die bis zum 24. April 2017 laufende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenützt ablaufen.
Auf seine Berufung ist deshalb androhungsgemäss (vgl. Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) ni cht ei nzutreten. II. 1. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). a) Für die unterliegende Staatsanwaltschaft trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). b) Praxisgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Geri chtskasse zu nehmen, wenn der Rückzug innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgt ist (ZR 110 Nr. 37). Dies ist der Fall beim Privatkläger 2. c) Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für ei nen unentgeltli che n Rechtsbei stand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (BGE 141 IV 262). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf den Privatkläger 1 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen hat, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an der Opfereigenschaft des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Sohn des Privatklägers 2 (vgl. Urk. 114 S. 15) ist der Privatkläger 1 allerdings Angehöriger eines Opfers im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG, für welchen die vorstehend zitierte neue Recht- sprechung ebenfalls gilt.
Aufgrund des Gesagten und in Anbetracht des vorliegenden Verfah- rensausgangs sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2, vollum- fänglich und vorbehaltslos auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Mangels erkennbarer erheblicher Umtriebe ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 und 2, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für si ch und zuhanden des Privatklägers 2 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 5. Mai 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger