Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170160-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier sowie die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 19. Oktober 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwälti n li c. i ur. C . Braunschwei g, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vorteilsannahme Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 (GG160269)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 48 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift. 2. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme betreffend die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 14 der An- klageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (insgesamt Fr. 10'000.--). Davon ist 1 Tagessatz durch die vom Beschul- digten erstandene Haft bereits geleistet. Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 beschlagnahmte iPhone 5, IMEI ..., wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)
Honorar: 23'240.00
Barauslagen: 0.00 Zwischentotal: 23'240.00
Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 25'099.20 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10.00 Telefonkontrolle Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 25'099.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 24. Februar 2017 hinsichtlich Dispositivziffern 2, 6, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Berufungskläger sei hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vor- teilsnahme i.S. von Art. 322 sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift, aufgelistet in Ziffer 1 des Urteils, von Schuld und Stra- fe vollumfänglich freizusprechen.
3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13 der Anklageschrift schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme betreffend die Anklageziffern 6, 7, 8, 10 und 14 wurde der Be- schuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon ein Tagessatz als durch die erstandene Haft geleistet gilt, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Wei- ter ordnete die Vori nstanz die Einziehung und Verwertung eines iPhone 5 an (U rk. 50 S. 48). 3.1 Im Anschluss an die mündli che Urteilseröffnung liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin noch vor Schranken Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Prot. I S. 13). Die Berufungserklärung vom 26. April 2017, i n welcher der Beschuldigte – unter anderem – diverse Beweisanträge stellen liess, erstatte- te die Verteidigerin innert der gesetzlichen Frist (Urk. 52; Urk. 49/2; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft eben- falls fristgerecht mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zuglei ch nahm si e Stellung zu den Beweisanträgen der Verteidigung (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 60), worauf sich der Beschuldigte mit Zuschrift vom 14. Juni 2017 nochmals zu seinen Beweisanträgen vernehmen liess (Urk. 62). Mit Schreiben vom 24. Juni 2017 gelangte die Verteidigerin (un- aufgefordert) nochmals mit Informationen zur Sache ans Gericht (Urk. 64). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf die Einvernahme von C., D., E._____ und F._____ als Zeugen abgewiesen (Urk. 66). 3.3 Am 5. September 2017 reichte die Verteidigerin einen vom 4. September 2017 datierten "Entwurf Plädoyer" ein (Urk. 70-72), welcher am 12. September 2017 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis übermittelt wurde (Urk. 70). 3.4 Das sogenannte "Datenerfassungsblatt" mit zahlreichen Beilagen wurde vom Beschuldigten am 12. Mai 2017 eingereicht (Urk. 56-58).
3.5 Zur Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2017 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6 ff.). 4.1 Vom Beschuldigten angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3-4 (Sankti on), 5 (Ei nzi ehung), 7-8 (Kostenfestsetzung und -regelung). 4.2 Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Wie schon vor Vorinstanz, nimmt die Verteidigung auch im Berufungsverfah- ren den Standpunkt ein, das Anklageprinzip sei vorliegend verletzt (Urk. 43 S. 23 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.; Urk. 72 S. 4, Urk. 78 S. 4). 2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschul- digungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.3).
Aus der abschliessenden Aufzählung von Art. 325 Abs. 1 StPO geht e contrario hervor, dass die Anklage, welche sich auf eine Hypothese stützt, ein inkriminiertes Verhalten nur zu behaupten, nicht zu beweisen hat und weder einen hinreichen- den Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu nennen hat (Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2013, S. 571 N 1269; BSK StPO - Heimgartner/Niggli, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 325 N 4 f.). 3. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 12. Dezember 2016 vorgewor- fen, i n welcher Funktion, an welchen Kalenderdaten, zu welchen ungefähren Zeit- punkten und wo resp. mittels welcher elektronischer Kommunikation er bezüglich konkret genannter Gegenstände oder D i enstlei stungen was für spezifische Hand- lungen vorgenommen haben soll sowie welche weiteren Personen i n was für Funktionen oder Eigenschaften ebenfalls i n die beschriebenen Vorfälle involviert gewesen sein sollen. Weiter geht die Anklage davon aus, der Beschuldigte habe in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit einem andern Polizisten gehandelt. Namentlich wird ihm angelastet, im Hinblick auf die Amtsführung ni cht gebühren- de Vorteile (Geschenke) gefordert, akzeptiert, angenommen oder sich ver- sprechen lassen zu haben, unter Nennung des dadurch erfüllten Straftatbestan- des. In der Anklage ferner erwähnt sind die Deliktsbeträge, d.h. der geschätzte oder minimale materielle Wert der fraglichen Gegenstände. In subjektiver Hinsicht wird statuiert, dass der Beschuldigte bei seinem jeweiligen Tun all dies wusste und wollte oder es zumindest als ernstlich möglich bewusst in Kauf nahm (Urk. 27 S. 2-8). Damit sind die Lebenssachverhalte und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten i n sachli cher, örtli cher und zei tli cher Hi nsi cht hi nrei chend konkreti si ert. Gleiches gilt für di e subjektiven Aspekte. Der Beschuldigte wusste daher, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Das ergibt sich zudem aus seinen Befragungen. Schon anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezem- ber 2015, 14.40 Uhr, die rund zwei Stunden nach sei ner Anhaltung (2. Dezember 2015, 12.45 Uhr) stattfand und zu welcher der Beschuldigte seinen vormaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X2._____, beigezogen hatte (Urk. 8/1 S. 1;
Urk. 20/1 S. 2; Urk. 22/1 ff.), wurde dem Beschuldigten weitgehend und im Wort- laut der spätere Anklagei nhalt vorgehalten (Urk. 8/1 S. 2-8). Anschli essend hatte er während rund 5 ½ Stunden die Gelegenheit, zu mehr als 400 detaillierten Fra- gen, mit welchen die einzelnen Vorfälle schrittweise und unter gezielten Vorhalten aus dem 287 Seiten umfassenden Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 (Urk. 3/1; in der Folge Auswertungsbericht ) durchge- gangen wurden, Stellung zu nehmen, was er auch tat, indem er die Sachverhalte teilweise eingestand und teilweise bestritt oder angab, davon nichts zu wissen bzw. si ch ni cht daran zu eri nnern (Urk. 8/1 S. 8-94). Demzufolge war sich der Be- schuldigte von allem Anfang über den Anklagegegenstand und die einzelnen i hm vorgeworfenen historischen Ereignisse im Klaren. In der Folge wurde ihm in drei weiteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, darunter der Schlusseinver- nahme, wiederum anhand ausgedehnter Fragenkataloge und Vorhalte aus dem Auswertungsbericht und diverser Aktennotizen betreffend polizeilicher Erkennt- nisse erneut die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt. Der Beschuldigte machte aber jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 8/4; Urk. 8/5/5 und Urk. 8/6/7). Vor Vorinstanz verzichtete er im Einverständnis von Verteidigung und Staatsanwaltschaft gänzli ch auf die Befragung zur Sache (Prot. I S . 8 ). 4. Wenn die Verteidigerin moniert, aus der Anklage ergebe sich kein zeitlicher, örtli cher und sachli cher Konnex zwischen der Entgegennahme von Geschenken von C._____ (fortan: C.) und der effektiven berufli chen Tätigkeit des Be- schuldigten, es werde nicht erklärt, worin die Bevorteilung eigentlich liege (u.a. Urk. 52 S. 4 f.), so ist ihr zweierlei zu entgegnen: Zum ei nen ist auf die meist einlässlichen Darlegungen zu Ort und Zei t betreffend die aufgelisteten Tathandlungen des Beschuldigten hi nzuweisen (Urk. 27 S. 2-7). Weiter sind auch die Daten und Zeiträume, während welcher C. als Sex- arbeiterin in einem Erotik-Salon in Zürich gearbeitet oder als Inhaberin eines sol- chen Salons ein Sexgewerbe betrieben haben soll bzw. C._____ bei polizei li chen Kontrollen i n Züri ch entweder nur durch den Mi tbeschuldi gten G._____ (separates Verfahren; fortan: G.) oder bei Polizeikontrollen von G. zusammen
mit dem Beschuldigten im Erotik-Club oder in ihrem Salon angetroffen wurde, i n der Anklage genannt (Urk. 27 S. 7 f.). Anderseits bildet die Verwirklichung des strittigen Tatvorwurfs – Beschuldigter und Verteidigung stellen sich kurz gesagt auf den Standpunkt, die Geschenke seien privat erfolgt, ausserhalb des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, er sei in sei- ner amtlichen Tätigkeit nie für C._____ zuständig gewesen, habe dieser gegen- über nie (alleinige) Entscheidungsbefugnis gehabt (Urk. 52 S. 5 ff.) – Teil des nachzuweisenden Sachverhalts und der rechtli chen Qualifikation. Beim Vor- bringen der Verteidigung handelt es sich mithin nicht um eine Frage des Anklage- prinzips. Vielmehr ist erst mittels Beweiswürdigung durch das Gericht zu klären, ob sich das Geschehen, so wie eingeklagt, zugetragen hat und wi e es rechtli ch einzuordnen ist. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Be- schuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Ei ne Anklage- schrift ist auch kein Urteil (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4. mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon gibt es keine formelle Vorschriften über den Aufbau oder die Struktur einer Anklageschrift. We- sentlich ist einzig, dass die notwendigen Tatbestandselemente in objektiver und subjektiver Hinsicht enthalten sind, was vorliegend – wie gezeigt – zutrifft. Dass in der Anklageschrift neben örtlich und zeitlich sehr präzisen Vorwürfen auch pauschalere Formulierungen vorkommen, i st unumgängli ch, insbesondere, weil es sich um ein dynamisches Geschehen mit Unterbrüchen über einen länge- ren Zeitraum handelt. Daher ist es nicht möglich, sämtliche einzelnen Handlun- gen, Abläufe und Vorkommnisse mit einem gleich hohen Detaillierungsgrad zu umschreiben, was auch nicht erforderlich ist. Umschreibungen wie "im Raum Zürich" oder "im Kanton Thurgau" sowie die Angabe eines Zeitrahmens von meh- reren Tagen erweisen sich als genügend konkret, dies namentli ch, wenn wie hier die vorgeworfene Tathandlung exakt bezeichnet ist und der Beschuldigte zwei- fel sfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Ei n tatsächliches zeitliches Versehen in der Anklage – anfangs Dezember 2011 statt 1. Februar 2012
(Urk. 27 S. 7) – wurde im angefochtenen Urteil berichtigt (Urk. 50 S. 16; Urk. 52 S. 5 f.). 5. Da für den Beschuldigten aufgrund der Anklageschrift hi nrei chend klar er- sichtlich ist, was i hm vorgeworfen wird, kann er seine Verteidigungsrechte ange- messen ausüben. Das Anklageprinzip ist in keiner Weise verletzt. Davon unbe- rührt i st wie gezeigt die Frage, ob die geschilderten Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen sind oder nicht. Das ist durch den Sachri chter zu prüfen. Ob der Beschuldigte in Mittäterschaft mit G._____ gehandelt hat, ist als Rechtsfrage ebenfalls durch das Gericht zu klären. III. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf 1.1 Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 (Urk. 27) und i st auch ausführli ch i m vori nstanzli chen Urtei l dargestellt (Urk. 50 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten vor, er habe wissentlich und willentlich in gleich- massgeblichem Zusammenwirken mit dem separat beschuldigten G._____ als wiederholt von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte (fortan: MSD) als Sittenpoli- zist eingesetzter Funktionär der Abteilung H._____ (fortan: H.) der Stadtpo- li zei Züri ch zu den genannten Zei tpunkten von C. die im Hinblick auf seine Beei nflussung i n sei ner Amtsführung gedachten und dafür geeigneten, ihm nicht zustehenden und für i hn di enstrechtlich unzulässigen materiellen und/oder imma- teriellen Besserstellungen sich versprechen lassen und/oder entgegengenommen bzw. für sich selbst oder G._____ bei C._____ verlangt (Urk. 27 S. 2). 1.2 Dies alles hätten G._____ und der Beschuldigte getan, obschon C._____ sich zumindest zu den folgenden Zeitpunkten wie folgt im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Zürich des Dienstes Milieu-/Sexualdelikte MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhalten habe (Urk. 27 S. 7):
2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte bereit, Aussagen zu machen und anerkannte – soweit er sich erinnern konnte – weitgehend, die Zuwendungen gemäss Anklageschrift von C._____ erhalten zu haben (Urk. 77 S. 6 f.). Zudem sei es richtig, dass er C._____ im Jahr 2008 aufgrund einer Poli- zeikontrolle kennengelernt, sie danach aber erst im Jahr 2010 oder 2011 (vgl. Urk. 77 S. 8 und S. 11) über G._____ wieder getroffen und ausschliesslich ausserhalb seiner Arbeitstätigkeit ein kollegiales Verhältnis mit ihr gehabt habe. Sexuell habe er zwei, drei Mal mit ihr verkehrt (Urk. 77 S. 5). Die Geschenke habe sie ihm einfach gemacht, weil sie das gewollt habe, vielleicht weil er anziehend für sie gewesen sei. Es sei aber eine gegenseitige Geschenkgabe gewesen, er habe sie manchmal zum Essen eingeladen (Urk. 77 S. 7 f. und S. 10). C._____ sei ei- gentli ch i n G._____ verliebt gewesen, dass sie dann mit ihm eine Beziehung be- gonnen habe, seien Eifersuchtsspiele gewesen (Urk. 77 S. 8 f.). Was ihre berufli- che Tätigkeit betrifft, habe sie ihm in den Jahren 2011 bis 2013 gesagt, sie arbeite i m Kanton Thurgau. Vom von ihr anfangs 2012 gemieteten Lokal in L._____ habe er nichts gewusst (Urk. 77 S. 9 und S. 11 f.). 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Zunächst kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, wo der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung und di e Unschuldsvermutung (Grund- satz "in dubio pro reo") erläutert sind (Urk. 50 S. 5). Stützt si ch di e Bewei sführung (zudem) auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese auch frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach dem heutigen Stand der Wissenschaft für sich allein keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft – handle es sich um die beschuldigte Person, eine Aus-
kunftsperson oder eine Zeugin bzw. ein Zeuge – kommt daher kaum mehr rele- vante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Aussagen si nd ei ner kri ti schen Würdi gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensei n von sogenannten Reali- tätskriterien (also inhaltlichen und strukturellen Kriterien) grosses Gewicht zu le- gen ist (vgl. B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und 350 ff.). 4. Beweismittel Die Anklage stützt sich vorwiegend auf den bereits zitierten Auswertungsberi cht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015, in dem auch die Auswertung verschiedener bei G._____ beschlagnahmter und ausgelesener Datenträger, ent- haltend die ausgedehnte elektronische Kommunikation zwischen G._____ und dem Beschuldigten, wiedergegeben ist (Urk. 3/1). Im Weiteren finden sich – ne- ben den Aussagen des Beschuldigten – die Einvernahmeprotokolle von G._____ und C._____ bei den Akten (Urk. 17/1-4; Urk. 17/5/8). Schliesslich liegen ve r- schiedene weitere Dokumente im Recht, auf die, soweit entscheidrelevant, einzu- gehen sein wird. 5. Tätigkeitsbereich bzw. sachliche Zuständigkeit des Beschuldigten 5.1 Die Verteidigung hält auch im Berufungsverfahren an ihrer Position fest, der Beschuldigte sei weder sachlich noch örtlich für C._____ zuständig gewesen (Urk. 43 S. 1 f. und S. 10 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 78 S. 4 ff.). 5.2 Zum Tätigkeitsbereich des Beschuldigten lässt sich das Folgende feststel- len: Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2015, er habe ab und zu an Aktionen, die von der Fachgruppe MSD geplant ge- wesen seien, als Scheinfreier teilgenommen (Urk. 8/1 S. 9). Auch G._____ bestä- tigte in der Einvernahme vom 2. Dezember 2015, dass der Beschuldigte für Eins- ätze bei der Sittenpolizei MSD eingesetzt wurde, wenn auch ni cht di rekt als Sit-
tenpolizist (Urk. 17/4 S. 9). Im Auswertungsbericht findet sich ein Auszug aus der MIDA (Milieudatenbank, welche von der Fachgruppe Milieu-/Sexualdelikte MSD geführt wi rd; im folgenden MIDA) betreffend C._____ (Urk. 3/1 S. 8 f.). Diesem kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2008, nämli ch am 22. Februar 2008 und am 29. Juli 2008, als Polizist gemeinsam mit G._____ zwei Kontrollen im Milieu durchgeführt und dabei C._____ im Milieu-/Sexlokal "J." angetroffen hat. Diese Kontrollen im fraglichen Club an der ...gasse ... und die dortige Präsenz von C. bestätigte auch der Beschuldigte. Man habe i hn anlässli ch ei nes Kri po-Praktikums bei der Fachgruppe MSD dorthin geschickt (U rk. 8/1 S. 10 Frage 22), es habe sich um ein befristetes Praktikum bzw. um eine kurze befristete Stage gehandelt (Urk. 43 S. 2). Bei den Akten befindet sich zu- dem eine Liste von Rapporten, die über Vorfälle betreffend das Fachgebiet der Fachgruppe MSD in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 12. November 2013 im Zu- sammenhang mit der M._____ Bar an der ...strasse ..., ... Zürich, erstellt worden waren und im Rapportsystem POLIS gefunden wurden (Urk. 13/2). Dieser Liste kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2013 betreffend "Un- zulässige Ausübung der Prostitution ... " durch "Anbieten einer sexuellen Dienst- lei stung an einen zivilen Polizisten auf dem Trottoir ..." rapportierte (Urk. 13/2 letz- te Seite). Aus diesem vom Beschuldigten am 6. Mai 2013 erstellten Rapport ist ersichtlich, dass anlässlich der "Aktion ..." ein Kollege des Beschuldigten an der ...strasse von einer Frau (Name anonymisiert) angesprochen und zu ihrer Loge an der ...strasse geführt worden sei, um dort für Fr. 100.– Sex zu haben. Nach- dem sich der Kollege ausgewiesen habe, sei die Frau in Anwesenheit des Be- schuldigten kontrolliert und einer fahndungstechnischen Überprüfung unterzogen worden (Urk. 13/3 S. 2). Überdies reichte die Verteidigung des Beschuldigten den Ei nsatzbefehl "Aktion ..." vom 7. November 2012 mit angehängter E-Mail sowie einem Einsatzplan der "Lockvögel" ins Recht, dem zu entnehmen i st, dass der Beschuldigte, ansonsten der H._____ zugehörig, alleine im Zeitraum vom 29. August 2012 bis 27. März 2013 13 Mal von der Fachgruppe MSD als "Lock- vogel" eingesetzt wurde (Urk. 36/3, vgl. insbesondere die letzte Seite; auch Urk. 43 S. 6).
5.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte, wie von der Staats- anwaltschaft eingeklagt (Urk. 27 S. 2), 2008 sowie 2012 und 2013 wiederholt von der Fachgruppe MSD als Sittenpolizist bzw. Scheinfreier eingesetzt wurde und daher die Mitwirkung bei der Aufklärung von Mi li eu-/Sexualdelikten – neben ande- ren – auch zu sei nen Aufgaben zählte. Dazu brauchte er nicht Mitglied der MSD zu sein und davon geht die Anklage – entgegen der Ansicht der Verteidigerin (Urk. 43 S. 3) – auch ni cht aus. Ent- scheidend ist vielmehr die Funktion, welche der Beschuldigte ausgeübt hat, mithin sei ne faktische Tätigkeit im Rahmen dieser durch die Fachgruppe MSD geleiteten Einsätze . Das gilt unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie Örtlichkeit der Einsätze. Ob der Beschuldigte jeweils freiwillig mitwirkte oder obligatorisch im Rahmen seiner Laufbahn oder gar gegen seinen Willen aufgeboten wurde sowie ob und gegebenenfalls wie lange im voraus er von den Einsätzen Kenntnis hatte, ist ohne Belang. Ebenso irrelevant ist, ob der Beschuldigte über die Kompetenzen eines MSD-Mitarbeiters verfügte oder auf die Milieu-Datenbank MIDA Zugri ff hat- te, was vom Beschuldigten und der Verteidigung je verneint wird (Urk. 8/1 S. 10 Frage 21; Urk. 43 S. 11 f.; Urk. 52 S. 6 f.) . Wie aus dem aktenkundigen Ei nsatz- befehl betreffend Akti on ... vom 7. November 2012 und den angefügten Urkun- den, namentlich der letzten Seite mit dem Lockvogel-Einsatzplan, hervorgeht, wa- ren neben dem Beschuldigten rund drei Dutzend weitere "Lockvögel" aus den un- terschiedlichsten Dienstorten im Einsatz, wovon nur zwei MSD-Mitarbeitende. Auch daraus folgt, dass es zum Ei nsatz weder einer Zugehörigkeit zur Fachgrup- pe MSD noch MSD-spezifischer Kompetenzen noch der dort üblichen Berechti- gungen bedurfte. D as wi rd unterstri chen durch das Rekrutierungsvorgehen des Einsatzleiters der Aktion ..., D._____ (vgl. Urk. 52 S. 9) mit dessen Hinweis, dass die als Scheinfreier sich zur Verfügung stellenden Kollegen selbstverständlich vorgängig über die Thematik und Einsatztaktik eine Kurzschulung/Instruktion durch am Aktionstag anwesende Mitarbeitende der MSD erhalten würden (Urk. 36/3, E-Mail vo m 6. September 2012), was überflüssig wäre, wenn die zu Rekrutierenden bereits über MSD-spezifische Kenntnisse und Kompetenzen ver- fügen würden. Weitere Voraussetzungen für die unter der Leitung der MSD durchzuführende Akti on si nd ni cht aktenkundi g. Konkret ging es darum, als
Scheinfreier, d.h. nicht als solche erkennbare "polizeiliche Kräfte" in ziviler Klei- dung im Bereich des ...strassenquartiers verbotene Prosti tuti on aufdecken (Urk. 36/3 mi t Anhängen). Dadurch ebenso wie durch die erwähnten zwei frühe- ren Kontrollgänge im Milieu war der Beschuldigte als Zürcher Stadtpolizist ei nzel- fallweise und in unregelmässigen Abständen (das war auch die Meinung bezüg- li ch der D urchführung solcher Akti onen, vgl. Urk. 36/3, E-Mail vom 12. November 2012) in die Überprüfungstätigkeit der Sittenpolizei eingebunden und übte – wenn auch in untergeordneter Rolle und ohne (wesentli che) Entscheidungsbefugnis – eine öffentliche Kontrollfunktion aus. Seine effektive berufliche Tätigkeit erstreckte sich daher nebenbei ebenso auf den Milieubereich, dies offensi chtli ch zeitlich we- der besonders langfristig von Arbeitgeberseite geplant noch länger im voraus für den Arbeitnehmer definiert oder limitiert, sondern vielmehr – wie im Rahmen des polizeilichen Handelns ni cht unübli ch – auch ad hoc. 6. Tätigkeit von C._____ i n Züri ch 6.1 Weiter machen die Verteidigung und der Beschuldigte geltend, C._____ ha- be im Zeitraum der Geschenke als Prostituierte gar ni cht i n der Stadt Züri ch und somit nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich des Beschuldigten gearbeitet. C._____ habe einzig im Kanton Thurgau einen Salon betrieben bzw. den Arbeits- ort dort gehabt (Urk. 43 S. 5, 8 f.; Urk. 52 S. 7 f.; Urk. 8/1 S. 87 f. Fragen 395 und 404, Urk. 78 S. 9 f.). 6.2 Die Vorinstanz erachtet zur Hauptsache gestützt auf die Aktennotiz "Polizei- li che Erkenntni sse über C." vom 28. April 2014 (Urk. 16 S. 2) als erstellt, dass C. zumindest am 9. August 2007 und am 5. August 2008 als Sexar- beiterin im Erotik-Massagesalon "I." an der ...strasse ... i n ... Zürich arbeite- te und zumindest ebenfalls am 5. August 2008 als Inhaberin den Erotik-C lub "J." an der ...gasse ... i n ... Zürich unterhielt. Seit dem 1. Februar 2012 (in Abweichung von der Anklageschrift, welche von einem Beginn im Dezember 2011 ausgeht) bis zum 1. Oktober 2012 sei sie ferner Inhaberin des Erotik- Massagesalons "K." i n L. gewesen, habe als Untervermieterin am 26. November 2012 dort auch als Sexarbeiterin gearbeitet und sei schliesslich ab dem 1. Januar 2013 erneut Inhaberin des Salons gewesen, wobei sie dort gear-
beitet habe, fortan angeblich Kosmetik-Dienstleistungen angeboten worden seien. Am 25. Februar 2013 sei sie in L._____ ferner von einer Sex- bzw. Prostitutions- kontrolle betroffen gewesen. Damit habe sich C._____ zu den angegebenen Zeit- punkten in der Stadt Zürich und somit im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD selbst prostituiert und/oder als Geschäftsführerin ein Sexgewerbe unterhal- ten (Urk. 50 S. 16 f.). 6.3 Zutreffend und auch seitens des Beschuldigten unbestritten ist, dass C._____ in den Jahren 2007 und 2008 als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich tätig war, und dami t namentli ch auch am 9. August 2007 und 5. August 2008 auf dem Platz Zürich gearbeitet hat, wobei sie im Jahr 2008 auch vom Beschuldigten poli- zeilich kontrolliert worden war (Urk. 77 S. 4 f., Urk. 78 S. 9). Was die Tätigkeit nach dem 5. August 2008 betrifft, geht die Vorinstanz davon aus, dass C._____ seit dem 1. Februar 2012 als Inhaberin des Erotik-Massagesalons "K." wie- der im Zürcher Milieu in Erscheinung getreten ist. Über ei ne Tätigkeit im Sexge- werbe in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 ist al- lerdings weder dem vorinstanzlichen Urteil noch der Anklageschrift etwas zu ent- nehmen. Auch die Akten geben über die Beschäftigung von C. in diesem Zeitraum weni g Aufschluss. C._____ selbst führte am 30. November 2016 als Zeugin aus, dass sie von 2004 bis 2007 oder 2008 im Studio "I." gearbeitet habe. Da- nach sei sie an den ...platz ins Studio "J." gegangen, wo sie ca. drei Jahre gearbeitet habe. Anschliessend habe sie für ca. drei bis vier Jahre im Studio "N." i n O. gearbeitet. Schliesslich sei sie ins Studio "P." im Kanton Thurgau gegangen. Nachdem sie vom "J." weggegangen sei, habe sie sich auf dem Platz Zürich weder prostituiert noch sonst beruflich betätigt (Urk. 17/5/8 S. 6 f.). Die Zeitangaben von C._____ zeigen sich wenig konkret. Gestützt auf ihre Aussagen und die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2015 festgehaltenen Erkenntnisse lässt sich aber jedenfalls sagen, dass C._____ zwischen 2008 und 2011 im N._____ i n O._____ tätig war oder diesen Salon betrieben hat (Urk. 3/1 S. 184). Aktenkundig ist ferner, dass sie seit ca. 2011/2012 im Kanton Thurgau, nämlich an der ...strasse ... i n Q._____,
als Salonbetreiberin und Prostituierte gearbeitet hat (vgl. Urk. 3/1 S. 9-12, wo auf den diesbezüglichen Inseraten C._____ unter i hrem Künstlernamen C1._____ (auch C1.; vgl. Urk. 3/1 S. 9, 28, 30) mehrmals persönlich mit aktuellen Fo- tos als Anbieterin von Sex-Dienstleistungen abgebildet und auch ihre zweite Tele- fonnummer, 078 ..., wiederholt als Kontakt vermerkt ist). Es kann vor diesem Hin- tergrund davon ausgegangen werden, dass C. zwischen dem 5. August 2008 und dem 1. Februar 2012 i n O._____ und im Thurgau gearbeitet hat. Weite- re Arbeitsorte, insbesondere in der Stadt Zürich, lassen sich gestützt auf die Ak- ten hingegen ni cht rechtsgenügend feststellen und fi nden auch i n der Anklage- schri ft kei ne Erwähnung. 6.4 Ab dem 1. Februar 2012 trat die Beschuldigte dann im Zusammenhang mit dem Salon "K." wieder in der Stadt Zürich i n Erschei nung. Aus der Aktenno- tiz "Polizeiliche Erkenntnisse über C." vom 28. April 2014, die auf der Mili- eudatenbank MIDA der Stadtpolizei Zürich und auf dem Polizei- Informationssystem POLIS von Stadt- und Kantonspolizei Zürich basiert (Urk. 16; vgl. Urk. 8/5/6/3/2), erhellt, dass C., Künstlername C1., vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Inhaberin des Salons "K." an ...strasse ... in Zürich war (Urk. 16 S. 2). Dieser Aktennotiz ist wei ter zu entneh- men, dass am 5. März 2012 im Studio "K." an der ...strasse ... i n ... Züri ch ... eine Kontrolle durchgeführt wurde, wobei R._____ (" R'.") angetroffen wurde, welche angab, dass sie das Studio seit 1. Februar 2012 untermiete, dort Erotikmassagen anbiete und in der Tagespresse entsprechend inseriere (Urk. 16 S. 2; Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 9 f.]). Ein solches Inserat konnte unter der Rubrik Erotik im Tages-Anzeiger vom tt. Februar 2012 ersehen werden: "Mass. R'. (25) Itali eneri n, Entspannungs-/GK-Mass. L.", samt beigefügter Telefonnummer und der Öffnungszeiten (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]). Das Studio gehöre einer "C1.". Eine Überprüfung der von R._____ genannten Telefonnummer von "C1." – 076 ... – ergab, dass es sich dabei um eine der zwei Rufnummern von C. handelte (Urk. 8/5/6/3/2 A [S. 10]; vgl. Zeugenaussage C._____ Urk. 17/5/8 S. 6 und 11; Urk. 3/1 S. 9).
Eine Google-Abfrage ergab sodann den nachstehenden Eintrag vom tt. Oktober 2012: "Heute Sex in Zürich; Fickkontakte pur: Girls, Hobbyhuren & Nutten, be- suchbar i n L., ...strasse ..." (Urk. 15). Überdies bot am tt.10.2012 eine "S'.", 34 Jahre jung, 155 gross, 49kg, unglaublich sexy mit braunen Augen und schlanker Figur aus der Ukraine in einem Inserat auf "....ch" ei nen super Ser- vi ce, Zungenküsse franz pur i nkl.-gv in diversen Stellungen etc. einschliesslich detaillierter Tarifdurchgaben an der ...strasse ... i n L._____ an (Urk. 15). Ferner wurde das Studio "K." in der Milieudatenbank der Stadtpolizei Zürich bereits als Massagesalon geführt und deshalb auch mehrfach durch die Fach- gruppe MSD kontrolliert (Urk. 8/5/6/3/2; auch Urk. 16). Anlässlich einer solchen Kontrolle am 15. Dezember 2012 wurde im "K." T._____ angetroffen (neu) sowie U._____ (si e nenne si ch auch U'.), die schon aktenkundig war, da im April 2008 bereits in einem Massagesalon in V. angetroffen und welche nun erstmals in Zürich in Erscheinung trat. Laut Rapport hat sie angegeben, seit zwei Tagen in diesem Salon als Masseuse tätig zu sein (Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f. und D [S. 32]). Anlässlich einer Kontrolle am 18. Oktober 2012 wurde im Studio "K." aus- serdem W. (" W'.") angetroffen, welche der Fachgruppe MSD seit dem 20. März 2008 offiziell als Prostituierte bekannt ist. Diese erklärte, dass sie seit einigen Tagen an diesem Ort als Masseuse tätig sei (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 f. und B [S. 11 f.]). Anlässlich einer weitern Kontrolle am 1. November 2012 im Studio "K." traf die Polizei auf AA._____ (" AA'."), welche bei der Fachgruppe MSD seit dem 5. Januar 2012 als Prostituierte registriert ist und für welche im Internet unter www.....ch mit dem Namen "AA'." geworben wurde (Urk. 8/5/6/3/2 S. 2 und C [S. 13 und 26]). Angesichts all dieser Vorkommnisse kann davon ausgegangen werden, dass im Studio "K." ni cht (nur) Kosmeti kbehandlungen, wi e C. Glauben ma- chen wollte, sondern vielmehr (auch) Erotikmassagen bzw. sexuelle Dienstleis- tungen angeboten wurden. Das gilt grundsätzlich auch betreffend das vierte Quar-
tal 2012, in welchem der Ungar AB._____ nach eigenen Angaben während 3-4 Monaten Untermieter von C._____ an der ...strasse ... i n L._____ war und der auf entsprechende Frage bejahte, der Inhaber des Salons – i n welchem laut sei- ner Darstellung diverse Mädchen der Prostitution nachgingen und von wo aus er auch einen Escortservice betrieb – zu sein und diesen zu führen (Urk. 8/5/6/3/2 C [S. 25 f.]). Aus dem Umstand, dass im Salon "K." sexuelle Dienstleistungen angebo- ten wurden, lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass auch C. akti v in den Betrieb involviert war. So war sie zwar Hauptmietern der Liegenschaft, hat diese aber, wie sich aus den vorstehend wiedergegeben polizeilichen Erkenntnis- sen ergibt, untervermietet. Ein Nachweis dafür, dass C._____ i n L._____ gearbei- tet oder den Salon bis zum Jahr 2012 als Inhaberin betrieben hat, resultiert aus den polizeilichen Ermittlungen nicht und kann nicht ohne weiteres aus dem Um- stand geschlossen werden, dass sie am 26. November 2012 einmal i n dieser Lie- genschaft angetroffen wurde (Urk. 3/1 S. 9; Urk. 8/5/6/3/2 S. 4 f., S. 28 ff.; Urk. 16). Erst ab Januar 2013 war C._____ dann offenbar wieder Inhaberi n und Betreiberin des Salons. Das Untermietverhältnis mit AB._____ wurde gemäss übereinstimmender Darstellung von C._____ und AB._____ per Ende 2012 been- det und C._____ bei einer Kontrolle am 25. Februar 2013 dort angetroffen (Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 ff.). C._____ vertrat diesbezüglich aber stets den Stand- punkt, dass im Salon keine sexuellen Dienstleistungen mehr angeboten wurden, sondern lediglich solche kosmetischer Natur (Urk. 17/2 S. 4, Urk. 17/5/8 S. 9). Diese Behauptung lässt sich gestützt auf die Akten nicht widerlegen. Immerhin hält auch die Aktennotiz "Polizeili che Erkenntnisse über C." vom 28. April 2014 fest, es müsse zwar angenommen werden, dass es sich beim Salon "K." weiterhin um einen Massagesalon handle, was aber "nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen" werden könne ((Urk. 8/5/6/3/2 S. 28 f.). Zusammenfassend ist damit nicht erstellt, dass C._____ zwischen Februar 2012 und Juli 2013 i n L._____ in Tätigkeiten im Sexgewerbe involviert war, die in die Zuständigkeit der Fachgruppe MSD gefallen wären. Damit kann dem Beschuldig- ten selbstredend auch nicht unterstellt werden, dass er um eine solche Beschäfti-
gung von C._____ gewusst hat, selbst wenn aufgrund der aktenkundigen Erwäh- nung des Salons zwi schen G._____ und dem Beschuldigten davon auszugehen ist , dass ihm die Existenz des Salons bekannt war und er ni cht erst i m Rahmen der Strafuntersuchung davon erfahren hat (Urk. 3/1 S. 134). 6.5 Was die Tätigkeit von C._____ in Zürich betrifft, ist folglich nach dem 5. August 2008 bis im Juli 2013, und damit in jenem Zeitraum, in dem der Be- schuldigte die Zuwendungen gemäss Anklageschrift von C._____ erhalten und gefordert haben soll, keine Erwerbstätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich mehr aktenkundig und rechtsgenügend nachgewiesen. Feststehende Arbeitsorte in dieser Zeit si nd nur O._____ und Thurgau und damit Orte, die eindeutig nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich liegen. 7. Bezi ehung zwi schen dem Beschuldi gten und C._____ 7.1 Seitens des Beschuldigten und der Verteidigung wurde stets vorgebracht, dass es sich bei der Bekanntschaft zu C._____ um eine solche rein privater Natur gehandelt habe, die in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldi gten als Polizist gestanden habe. Die Zuwendungen von C._____ seien deshalb auch ni cht mi t Blick auf die Amtsführung des Beschuldigten erfolgt, son- dern aus Zuneigung und Sympathie beziehungsweise deshalb, weil C._____ se- xuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gewünscht habe (vgl. vorne Erwägung III. 2.; Urk. 43 S. 3 und S. 14 ff.; Urk. 52 S. 3 ff.; Urk. 62 S. 2 ff., Urk. 77 S. 5 und S. 7 f., Urk. 78 S. 32 ff. und S. 39 ff.). 7.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C._____ in der Zeit zwischen März 2010 und Juli 2013 mehr oder weniger regelmässigen Kontakt pflegten und dabei auch mehrmals sexuell miteinander verkehrten. Welche Bedeutung die Be- ziehung und die Zuwendungen für die Beteiligen hatte, ist gestützt auf ihre Aus- sagen i ndessen nur schwer nachvollziehbar. Klar ist, dass es sich für den Beschuldigten nicht um das von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung umschri ebene, normale kollegiale oder freundschaftliche Verhältni s gehandelt haben kann, dem eine gegenseitige Anziehung zugrunde
gelegen hatte und das gepflegt wurde, weil man lustige Momente zusammen ge- habt hatte (Urk. 77 S. 4 f. und S. 10). Diese Darstellung steht in eindeutigem Wi- derspruch zum wiederholt äusserst abschätzigen und respektlosen Gebaren des Beschuldi gten und G._____ gegenüber C._____ i n i hrer Kommuni kati on: für di e beiden war C._____ erklärtermassen ein "geiles Luder" (Urk. 3/1 S. 26), eine "Schlampe" (Urk. 3/1 S. 71-73, 75, 91, 120 f., 129, 132), eine "Nutte", "Liebes- dienerin", "Blasmaschine" (Urk. 3/1 S. 132), die "definitiv nen riiiesen Sprung in der Schüssel" (Urk. 3/1 S. 123) habe. Weiter wurde sie häufig als "Spinnerin" (Urk. 3/1 S. 37, 88, 98, 110, 122, 130, 138 f., 144) betitelt, die man "ficken" (Urk. 3/1 S. 98, 111, 124), "knallen" (Urk. 3/1 S. 37, 44) und als "Sponsor" (Urk. 3/1 S. 27 f., 34, 42) ausnehmen kann. Zum Beispiel vermerkte G._____ am 10. November 2011 über WhatsApp: "Sie will, dass ich ihr nachspringe. Aber wie gesagt, sie darf nie die Kontrolle gewinnen". Darauf meinte der Beschuldigte: "Naja finanziell lohnt es sich" (Urk. 3/1 S. 75), um wenige Minuten später nachzu- doppeln: "Der Profi zählt auch ... Profit" (Urk. 3/1 S. 76). Weiter teilte der Be- schuldigte G._____ mit: "Aber wir müssen sie quetschen bevor es ein anderer tut", was G._____ zur Antwort veranlasste: "Ein anderer? Ausser mir? ... Du darfst nur soviel quetschen, dass noch Saft übrig bleibt" (Urk. 3/1 S. 76 f.). Oder am 22. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte: "Ja warten wir bis sie Kohle hat" (Urk. 3/1 S. 142). Ferner war man sich einig, dass sie sich Haus und Pferd kaufen und sich in Brasilien vom Pferd bumsen lassen solle (Urk. 3/1 S. 144). Diese Korrespondenz offenbart deutlich, dass es die Protagonisten darauf abge- sehen hatten, die fragliche Person so wei t wi e mögli ch auszunützen und von i hr zu profitieren, insbesondere sie finanziell auszusaugen. Nebst allfälligen sexuel- len Interessen dürften der Beziehung mit C._____ seitens des Beschuldigten da- mit in erster Linie solche fi nanzi eller Natur zu Grunde gelegen haben. Allerdings wird in der gesamten ausgewerteten Kommunikation zwischen dem Beschuldig- ten und G._____ ni e ei n Bezug zwi schen der Beziehung zu C._____ und der poli- zeilichen Tätigkeit des Beschuldigten oder G._____ hergestellt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass die Zuwendungen vom Beschuldigten mit Blick auf seine amtliche Tätigkeit gefordert oder entgegengenommen worden wären, si nd ni cht auszumachen.
7.3 Was die Interessenlage von C._____ betrifft, wird in der ausgewerteten Kommuni kati on mehrfach Bezug darauf genommen, dass C.s Interesse primär G. und ni cht dem Beschuldi gten gegolten habe, wobei G._____ sei- nerseits aber kein sexuelles Interesse an C._____ gehabt habe. Zwar mutet es seltsam an, dass C._____ sich insbesondere deshalb mit dem Beschuldigten ein- gelassen haben soll, weil sie G._____ habe eifersüchtig machen wollen. Letztlich entspricht dies, zumindest teilweise, aber auch den Aussagen von C._____ selbst. Diese erklärte nämlich anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 30. November 2016 auf die Frage, ob sie auch mit dem Beschuldigten eine Freundschaft gehabt habe: "Ja. Aber es war sehr wenig Freundschaft mit Herrn A." und: "Er war nur sehr wenig mein Freund" (Urk. 17/5/8 S. 10). Sie habe mit ihm "hie und da" eine Beziehung gepflegt. Damit habe sie G. eifersüch- tig machen wollen, in welchen sie sich tatsächlich verliebt habe (Urk. 17/2 S. 4; Urk. 17/3 S. 12; auch Urk. 3/1 S. 17, 37 f.), dieser habe intime Kontakte aber ab- gelehnt (Urk. 17/5/8 S. 10). Einer anderweitigen Stellungnahme von C._____ zu- folge, habe sie den Beschuldigten demgegenüber um Sex gefragt, weil es ihre Phantasi e gewesen sei, mit einem Polizisten Sex zu haben und er bereit gewesen sei, ihr die Phantasie zu erfüllen (Urk. 17/3 S. 5). Die verschiedenen Aussagen von C._____ lassen keine verlässlichen Schlüsse über ihre Motive der Bezi ehung zum Beschuldigten und der über Jahre gemach- ten, teils kostspieligen Zuwendungen zu. So kann denn auch dem Umstand ni cht allzu viel Gewicht beigemessen werden, dass C._____ auf die Frage, ob der Be- schuldigte sie gefragt habe, ob die Geschenke, die sie ihm angeboten und teil- weise auch gegeben habe, etwas damit zu tun hätten, dass er Polizist war, mit ja beantwortete, das habe er gefragt, mehr als einmal. Sie habe erwidert, dass es nichts damit zu tun habe, was der Beschuldigte indes "nicht allzu sehr" geglaubt habe (Urk. 17/5/8 S. 23 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Bezie- hung zu C._____ für i hn einzig privater Natur gewesen sei und i n kei nem Zu- sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gestanden habe, lässt sich auch ge- stützt auf die Aussagen von C._____ jedenfalls nicht widerlegen.
7.4 Gegen einen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten spricht im übrigen auch, dass die erste Zuwendung (Capoeira-Hose gemäss An- klageziffer 1), am 4. März 2010 erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, in dem C._____ wie gezeigt keine Tätigkeit im Sexmilieu in der Stadt Zürich nachzuwei- sen ist. Der Polizeieinsatz, in dessen Rahmen der Beschuldigte C._____ im Salon kontrolliert hatte, lag damals bereits zwei Jahre zurück. Und der Beschuldigte selbst war zu diesem Zeitpunkt wie ebenfalls gezeigt zwar vereinzelt für die Fach- gruppe MSD im Einsatz, arbeitete aber eigentlich für die H.. Zuwendungen mit Blick auf die amtliche Tätigkeit des Beschuldigten wären zu diesem Zeitpunkt für C. folglich alles andere als erfolgsversprechend gewesen. 8. Fazi t Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich eine Tätigkeit im Sexgewerbe in der Stadt Zürich und damit im örtli chen Zuständigkeitsbereich der Fachgruppe MSD in der Zeit zwischen dem 5. August 2008 bis im Juli 2013 nicht erstellen lässt. Eben- falls nicht erstellen lässt sich, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ in einem Zusammenhang mit der polizeilichen Tätigkeit des Be- schuldigten stand, beziehungsweise dass C._____ sich aufgrund der Beziehung und der von ihr gemachten Zuwendungen mit Blick auf die Amtstätigkeit des Be- schuldigten Vorteile erhoffte oder dass der Beschuldigte die Zuwendungen mit Blick auf seine Amtstätigkeit angenommen hat. 9. Rechtli ches 9.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB (in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 1. Mai 2000) für schuldig befunden. 9.2 Wer als Beamter im Hinblick auf di e Amtsführung ei nen ni cht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322 sexies StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung). Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich er- laubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile bzw. Geschenke (Art. 322 octies
Ziffer 2 StGB in der bis am 30. Juni 2016 gültigen Fassung; BGE 135 IV 198 E. 6.3 mit Hinweisen). Blosse Belohnungen scheiden ebenfalls aus (BGE 135 IV 198 E. 6.3). 9.3 Das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte besteht in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit. Da Art. 322 ter -322 octies StGB als Tätigkeits- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert sind, setzt die Vollendung der Kor- ruptionsstraftatbestände nicht voraus, dass das geschützte Rechtsgut konkret ge- fährdet oder auch tatsächlich verletzt wird (F LACHSMANN, Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl., Art. 322 ter -322 octies Vorbemerkungen N 1). Der nicht gebührende Vorteil kann in jeder Leistung materieller oder immaterieller Natur bestehen (F LACHSMANN, a.a.O., N 8 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1999 5528). Als ma- terieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach-, Geldleistun- gen oder Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert, daneben aber auch jede rechtliche Besserstellung. Immaterielle Vorteile sind gesellschaftliche oder berufliche Vorteile, Beförderungen, Ehrungen sowie sexuelle Zuwendungen (BSK StGB II - P IE TH, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322 ter N 25 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.723/1996 vom 7. April 2000; BGE 100 IV 58). Der Vorteil gebührt dem Täter dann nicht, wenn er zu dessen Annahme nicht berechtigt ist (Botschaft, BBl 1999 5528). Anders als bei den Bestechungstatbeständen von Art. 322 ter und 322 quater StGB stehen die Vorteilsgewährung von Art. 322 quinquies und die Vorteilsannahme von Art. 322 sexies StGB nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung; vielmehr geht es um sog. "Goodwill"-Akti onen ohne entsprechende Gegenleistung, welche auch als "Anfüttern" oder "Klimapflege" bezeichnet werden. Die Vorteilsgewäh- rung bzw. Vorteilsannahme muss also ni cht i n ei ner Bezi ehung zu ei ner konkreten oder mindestens bestimmbaren Handlung des Amtsträgers stehen (Botschaft, BBl 1999 5533). Ein Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung resp. Vor- tei lsannahme und einer bestimmten Amtshandlung ist i n di esem Si nne ni cht er- forderlich (BSK StGB II - P IE TH, a.a.O, Art. 322 quinquies N 9). Völlig beseitigt wird der Äquivalenzbezug indessen auch in den Art. 322 quinquies und 322 sexies StGB ni cht. Der objektive Tatbestand von Art. 322 sexies StGB verlangt, dass die Vorteils-
zuwendung i m Hi nbli ck auf di e Amtsführung geschi eht. D i e Zuwendung muss ge- eignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künfti gen Verhalten i m Amt schlechthi n aufwei sen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, zumindest aber Eventualvorsatz verlangt (vgl. zum Ganzen FLACHSMANN, a.a.O., Art. 322 sexies N 1 unter Hinweis auf Art. 322 quinquies N 3-4 und 6; zu mög- lichen Modellfällen - u.a. das "Spanienreisli" - illustrativ P IE TH in BSK-StGB II, a.a.O., Art. 322 quinquies N 11 und Art. 322 sexies N 1 f.). 9.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist im deliktsrelevanten Zeitraum keine Tätigkeit von C._____ im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Beschuldigten nachgewiesen. Ihre letzte aktenkundige Tätigkeit als Sexarbeiterin in der Stadt Zürich erfolgte vielmehr rund zwei Jahre vor der ersten materiellen Zuwendung an den Beschul- digten im März 2010. Die Wahrscheinlichkeit, dass C._____ i n naher Zukunft i n seinem Zuständigkeitsgebiet wieder als Sexarbeiterin tätig sein würde, war damit relativ gering und der Beschuldigte musste mit einem solchen Szenario auch ni cht rechnen. Wenn der Beschuldigte aber während des gesamten Zeitraums, in dem er mit C._____ verkehrte und von ihr Zuwendungen forderte, sich versprechen liess oder auch annahm, nie für Belange im Zusammenhang ihrer Arbeit zustän- di g war und si ch auch für di e nahe Zukunft kei ne solche Zuständigkeit abzeichne- te, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die objektive und sachliche Amtstätigkeit des Polizisten konkret oder auch nur abstrakt gefährdet gewesen ist. Andernfalls dürften Amtsträger im Privaten keinerlei Vorteile mehr entgegenneh- men, wenn sie auch nur im entferntesten damit zu rechnen hätten, dass sie mit dem Vorteilsgeber in Zukunft unter Umständen irgendwann einmal im Rahmen ih- rer Amtstätigkeit konfrontiert sein könnten. Eine solche Auslegung von Art. 322 sexies StGB ginge eindeutig zu weit. Hi nzu kommt, dass auch i n subjektiver Hi nsi cht ni cht rechtsgenügend zu erstellen ist, dass C._____ eine Beei nflussung des Beschuldigten zu i hren Gunsten avisiert hat oder dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die Zuwendungen im Hinblick auf seine Amtstätigkeit und eine Beeinflussung derselben erfolgten. Der Tatbestand vonArt. 322 sexies StGB ist damit weder in objektiver noch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist von sämtlichen im Berufungsver-
fahren noch zu beurteilenden Vorwürfen (Anklageziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9, 11, 12 und 13) freizusprechen. IV. Einziehung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 beschlagnahmte i Phone 5, IME I ... ist dem Beschuldigten bei diesem Aus- gang des Verfahrens auf erstes Verlangen herausgegeben. V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 1. Nachdem der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung sowie die erst- und zwei ti nstanzli chen Verfah- renskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumgänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Der Beschuldigte lässt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'760.30 bean- tragen, bestehend in Kosten von Fr. 450.30 für ein Mobiltelefon, Essen und Ge- tränke sowie Kopien und in 33 Stunden zeitlichem Aufwand, welche mit Fr. 70.-- pro Stunde zu entschädigen seien (Urk. 78 S. 45, Urk. 43 S. 33 f.). 2.2 Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Die geltend gemachten Auslagen des Beschuldigten für ein neues Mobiltelefon und Ver- pflegung bei Einvernahmen sind dargetan und belegt (Urk. 43 S. 33 f., Urk. 44/3). Für diese Kosten ist ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nicht zu entschädigen ist demgegenüber der für die Teilnahme an Einvernahmen angefallene Zeitaufwand. Eine zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse ist in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenügend ausgewiesen. 3.1 Sodann wird seitens des Beschuldi gten ei ne Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Dezember 2015 beantragt. Begründet wird dieses Be- gehren insbesondere damit, dass die Vorwürfe sowie die mediale Berichter-
stattung die berufliche Laufbahn des Beschuldigten beeinträchtigt hätten, er sich von Verwandten, Bekannten und Nachbarn zurückgezogen habe oder diese sich von ihm abgewandt hätten, da alles um das Thema "korrupter Polizist" gekreist sei. Auch seine Partnerschaft habe gelitten, an Ferien und Entspannung sei wäh- rend des Strafverfahrens nicht zu denken gewesen und er habe sich vor den Strafverfolgungsbehörden für intimste Handlungen rechtfertigen müssen. Ferner sei er für einen Tag verbüsste Haft und die Hausdurchsuchung zu entschädigen. Bei der Genugtuung sodann zu berücksichtigen sei die Einstellung des Verfah- rens i n Sachen "B.____" sowie die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 43 S. 28 ff., Urk. 78 S. 44 f.). 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Umstand alleine, dass eine Strafuntersuchung geführt wird, rechtfertigt damit noch keine Zu- sprechung ei ner Genugtuung. Erforderlich ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren am 2. Dezember 2015 von 12:45 Uhr bis 20:15 Uhr i nhafti ert, wofür i hm ei ne Genugtuung zusteht. Ebenso verhält es sich mit der bei ihm am 26. Januar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung. Weitere besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des Straf- verfahrens sind indessen nicht auszumachen. Die genauen Umstände der Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadtpolizei Zürich sind nicht bekannt. Der Darstellung der Verteidigerin zufolge bestehe diesbezüglich eine Stillschweigens- vereinbarung (Urk. 77 S. 2, Urk. 78 S. 45). Dass di e Strafuntersuchung Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war, ist damit nicht dargetan. Ferner ist zwar zutreffend, dass es im Rahmen der sogenannten "...-Affäre" zu einer breiten medialen Berichterstattung gekommen ist. In deren Zentrum stand allerdings die Fachgruppe MSD der Stadtpolizei Zürich, welcher der Beschuldigte wie dargelegt nicht direkt angehörte. Rückschlüsse auf seine Person waren aufgrund der Be- richterstattung daher nicht naheliegend. Im übrigen wurde auch seitens der Ver- teidigerin nicht vorgebracht, dass es im Rahmen der Berichterstattung zu ei ner
Verletzung der Unschuldsvermutung gekommen sei. Vielmehr wies sie zu Begi nn der Berufungsverhandlung ausdrückli ch darauf hi n, dass bis dahin weder Namen noch Initialen des Beschuldigten in der Presse publiziert worden seien (Urk. 78 S. 3). Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist auch in dieser Hinsicht zu ver- nei nen. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2016 (Urk. 28) ist zu entnehmen, dass di e Ei nvernahmen und Zwangsmassnahmen des Strafverfahrens wegen Begünstigung und Widerhand- lung gegen das AuG (betreffend "B.") zusammen mit den vorliegend zu be- urtei lenden Vorwürfen durchgeführt wurden. Ei n zusätzli cher Untersuchungsauf- wand ist wegen des später eingestellten Verfahrens "B." nicht angefallen (Urk. 28 S. 3 f.). Gründe, die eine Erhöhung der Genugtuung oder Entschädigung wegen dieser Vorwürfe rechtfertigen würden, si nd ni cht ersi chtli ch und wurden von der Verteidigerin auch nicht vorgebracht. 3.3 Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für die erlittene Haft sowie die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung ei ne Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzügli ch 5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 zuzusprechen. 4.1 Der amtliche Verteidigerin macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 49.3 Stunden geltend und verlangt, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer, eine Entschädigung von Fr. 11'992.-- (Urk. 76). 4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV/ZH). Die Gebühr im Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re- geln, mithin nach § 17 AnwGebV/ZH berechnet (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter sieht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH in der Regel eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vor.
4.3 Die von der amtlichen Verteidigerin verlangte Entschädigung erscheint vor diesem Hintergrund überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend verglichen mi t an- deren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters um einen komplexen und umfangreichen Fall, weshalb eine leichte Erhöhung der Grundgebühr ange- zeigt erscheint. Sodann ergab sich aufgrund der nicht am Tag der Berufungsver- handlung durchgeführten öffentlichen Urteilseröffnung ein zusätzlicher Zeitauf- wand, welcher in der Honorarnote der Verteidigerin noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Angesichts des Umfangs des Falles erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigerin für Grundgebühr und notwendige Barauslagen pauschal mit Fr. 10'000.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Vom Vorwurf der Vorteilsnahme betreffend die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 14 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (...) 6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)
Honorar: 23'240.00
Barauslagen: 0.00 Zwischentotal: 23'240.00 Entschädigung total inkl. MwSt (in Fr.): 25'099.20 7.-10. (...)."
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 2) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Oktober 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller