Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170145-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. April 2017
i n Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
C., Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 1. November 2016 (DG160061)
Erwägungen: 1. Am 4. November 2016 liess der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 1. November 2016 Berufung anmel- den (Urk. 73). Mit Zuschriften vom 10. und vom 11. November 2016 liessen auch der Beschuldigte sowie die Privatklägerin B._____ – ebenfalls fristgerecht – Beru- fung gegen das obenerwähnte Urteil anmelden (Urk. 75 und Urk. 76). Die schriftli- che Ausfertigung des Urteils vom 1. November 2016 ging diesen Parteien je am 13. März 2017 zu (Urk. 80). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit für diese Parteien bis am 3. April 2017 (Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Mit Eingabe vom 23. März 2017, hierorts eingegangen am 24. März 2017, hat der Privatkläger A._____ die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückzi ehen lassen (Urk. 88) und auch der Beschuldigte liess mit Zu- schrift vom 30. März 2017 mittei len, auf ei ne Berufung zu verzi chten (Urk. 90). Diesbezüglich ist das Verfahren somit als durch Rückzug dieser beiden Berufun- gen erledigt abzuschreiben. 3. Die Privatklägerin B._____ liess innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgeleg- ten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides keine Berufungserklärung einreichen. Die fristgemässe Einreichung der Beru- fungserklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisge- mäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Beru- fung der Privatklägerin B._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 4. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Berufung der Privatklägerin B._____ nicht eingetreten werden kann und der Beschuldigte sowie der Privatkläger A._____ i hre Berufungen zurückge-
zogen haben, unterliegen diese drei Parteien gleichermassen, was zur Folge hät- te, dass jede Partei die Kosten zu einem Drittel zu tragen hätte. Nachdem die Rückzüge der Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen sind, sind ihnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich der Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu einem Drittel wären die Kosten der Privatklägerin B._____ aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 27. Oktober 2015 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D3 Urk. 36/14), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichts- gebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen si nd (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers A._____ erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 1. November 2016 rechtskräftig. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger
− den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin D._____ AG − den Privatkläger E._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 18. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer