Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170131-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. i ur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberi n MLaw M. Konrad
Urteil vom 14. August 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Januar 2017 (GG160240)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 17. November 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 43 S. 17 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art 186 StGB sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mi t heute 94 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden si nd. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Das für den Beschuldigten aufbewahrte Fahrzeug VW Golf D 1.4, ungari- sche Kontrollschilder H ..., kann gegen Erstattung der allfälligen Aufbewah- rungskosten bei der Kantonspolizei Zürich jederzeit (auch bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils) von einer ermächtigten Person abgeholt werden. Nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab Eröffnung des Urteils wird das Fahrzeug verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen. 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der B._____ Versicherungsgesellschaft AG anstelle der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'810.30 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin D._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner grundsätzlichen Anerkennung ver- pflichtet, den Privatklägern E._____ und F._____ je Fr. 500.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der bei- den Privatkläger abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'970.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 4'894.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mi ttei lungen) 11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2 und P ro t. II S . 3) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2017 sei mein Mandant mit maximal 18 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen, unter Anrechnung von 301 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug;
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorgenannten Urteils sei die Strafe bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat: (Urk. 50 sinngemäss und P ro t. II S . 3) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des gewerbs- mässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe be- straft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 43 S. 19). Ge- gen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 24. Januar 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsi nstanz ei n (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 46). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. April 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 46; Urk. 50). Die Verteidigung hat di e Berufung i n i hrer Berufungserklärung ausdrückli ch auf den Strafpunkt be- schränkt (Urk. 46; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Be- stätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 50).
(Urk. 43 S. 6-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren in gleicher Weise argumentiert (Urk. 27) und im Berufungsverfahren keinerlei Kritik am Vorgehen der Vorinstanz erhoben (Urk. 46; Urk. 56). 4.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren in zwölf Fällen berufsmässig Diebstähle begangen. Die Deliktssumme betrage gesamthaft Fr. 72'627.– zuzügli ch des Sachschadens von Fr. 9'750.–. Der Beschuldigte sei einzig zwecks Begehung der Straftaten in die Schweiz eingereist und habe sich als Kriminaltourist in Zürich auf Beutezug begeben. Zur Erbeutung der enormen Deliktsumme sei der Beschuldig- te zielgerichtet vorgegangen, indem er ausschliesslich Privatwohnungen in zür- cherischen Nobelquartieren aufsuchte und konkret nach teuren Uhren sowie Schmuck und anderen Wertgegenständen durchsuchte. Dieses routinierte Vorge- hen zeuge von einer raffinierten Professionalität und einer hohen kriminellen Energie. Ei nbrüche wie die vorliegenden würden die betroffenen Privatpersonen zusätzli ch psychi sch treffen und i hr Sicherheitsgefühl arg beeinträchtigen. Ent- sprechend könne nicht bloss von einer marginalen Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten als Folge des gewaltsamen Eindringens in deren Privatbereich ausgegangen werden, wie dies bei Einbrüchen in Geschäftslokalitäten der Fall wäre (Urk. 43 S. 10). Soweit sind die Erwägungen der Vori nstanz zutreffend und ohne Weiteres zu übernehmen, zumal die Verteidigung dagegen keinerlei Kritik erhebt (Urk. 46 S. 3; Urk. 56). Die folgenden Erwägungen der Vorinstanz fallen dann aber zu milde aus: Wenn sie dem Beschuldigten "zu Gute hält, dass er die Wohnungen der Geschädigten grösstenteils nicht verwüstet hat", zeugt dies nicht von einem rücksichtsvollen, sondern vielmehr von einem gezielt-professionellen und routinierten Vorgehen des Beschuldigten. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte "die Konfrontati on mit den Geschädigten und/oder Nachbarn gemieden und, wenn er entdeckt wur- de, sich jeweils vom Tatort entfernt hat", entlastet i hn ni cht. Natürli ch hat der Be- schuldigte das Aufeinandertreffen mit Bewohnern der Einbruchsobjekte nicht ge- rade gesucht. Wer in ein Wohnobjekt einbricht, nimmt hingegen zwingend in Kauf,
wenn auch unerwartet oder unverhofft, auf einen Bewohner zu treffen. Anders wä- re es nur, wenn der Beschuldigte absolute Gewissheit hätte, dass sich tatzeitak- tuell niemand im jeweiligen Einbruchsobjekt aufhält. Und diese Gewissheit hatte der Beschuldigte nicht, auch wenn er an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er habe jeweils an der Türe geläutet (Urk. 55 S. 12). Der Beweis dafür ist das tatsächlich erfolgte Aufeinandertreffen mit der Bewohnerin gemäss Anklagepunkt ND 10. Die Folgen eines Zusammentreffens von Einbrecher und Bewohner sind ni cht vorherseh- und auch ni cht planbar. Wer eine solche Konfrontation i n Kauf nimmt, legt eine sehr grosse kriminelle Energie an den Tag. Wenn die Vorinstanz "eine erhebliche Geringschätzung fremden Eigentums, eine bemerkenswerte Skrupellosigkeit und Dreistigkeit sowie eine beachtli che kriminel- len Energie des Beschuldigten" erkennt, ist dies dem Grundsatz nach zutreffend, i n der Gewi chtung jedoch zu milde eingestuft: Es i st ni cht mehr von ei nem ni cht mehr leichten, sondern von einem mindestens mittelschweren objektiven Ver- schulden auszugehen. 4.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz begangen. Er habe aus rein finanziellem Interesse und damit egoistisch gehandelt. Er sei nicht von anderen Personen zu den Taten verleitet oder gedrängt worden, sondern beging sie aus eigenem Antrieb, um sich damit den Lebensunterhalt zu verbes- sern. Der Beschuldigte habe zwar eine scheidungsbedingte, finanzielle Notlage behauptet, hingegen aber angegeben, zu Hause zwi schen € 600.– bis 800.– pro Monat zu verdienen, was in Ungarn sogar über dem Durchschnittslohn liege. Von einer eigentlichen Notlage könne – so die Vorinstanz – keine Rede sein (Urk. 43 S. 11). Auch diesen Erwägungen ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4) – vollumfänglich beizupflichten, nachdem der Beschuldigte auch an der Berufungs- verhandlung ausführte, i n Ungarn etwas mehr als ei n durchschni ttli ches Ei n- kommen erzielt zu haben (Urk. 55 S. 4). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte in seiner Schuldfähigkeit tatzeitaktuell in keiner Weise eingeschränkt war.
Das subjektive Verschulden wiege gemäss Vorinstanz nicht leichter als das objek- tive. Das Gesamtverschulden wiege keinesfalls mehr leicht. Wie vorstehend er- wogen ist aufgrund der erheblichen objektiven Tatschwere sogar eher von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Dass es in vier Fällen lediglich beim Diebstahlsversuch geblieben ist, führt mit der Vorinstanz lediglich zu einer margi- nalen Minderung, da der Beschuldigte zum Abbruch der Taten gezwungen wurde und si ch ni cht selber dazu entschloss. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies tendenziell zu tief. 5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 12 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und kümmere sich um seine pflegebedürftige Mutter. In sei ner Abwesenhei t würden si ch sei n Sohn und sei ne Freundi n um sei ne Mutter küm- mern. Vor seiner Verhaftung sei er als Tischler im Bereich der Restaurierung von alten Möbeln tätig gewesen (Urk. 55 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wie- gen in der Tat strafzumessungsneutral. Die Verteidigung macht im Berufungsver- fahren indessen geltend, diese seien durch die Vorinstanz in keiner Weise be- rücksichtigt worden; der Beschuldigte lebe in stabilen Verhältnissen und möchte sein Geschäft als Möbelrestaurator weiterführen (Urk. 46 S. 3). Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern das Behauptete strafzu messungsrelevant sein soll (vgl. W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 146-149 mit Verweisen); andererseits bleibt es das Ge- heimnis der Verteidigung, inwieweit sich geradezu regelmässige Einbruchstouren über Jahre hinweg in andere Länder mit einer stabilen Existenz im Heimatland vereinbaren liessen. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegt ferner ni cht vor. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die "ihm objektiv nachweisbaren Delikte" in der Untersuchung und die übrigen Delikte an der Hauptverhandlung eingestanden; es sei "eine gewisse Einsicht und Reue erkennbar", was sich merklich strafmindernd auswirke (Urk. 43 S. 14). Die Vertei-
digung macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz trage dem Umstand zu wenig Rechnung, dass der Beschuldigte "bereits anfangs der Untersuchung vollständig und erheblich mehr Delikte eingestanden" habe, als die Anklagebe- hörde ihm hätte nachweisen können (Urk. 46 S. 3; Urk. 56 S. 5). Beide Kritikpunk- te der Verteidigung treffen i n di eser Art ni cht zu: Zu Begi nn des Verfahrens kurz nach seiner Verhaftung hat der Beschuldigte sämtliche Delikte rundweg bestritten (Urk. D1/6). Erst einen Monat später, nachdem ihm durch seine Verteidigung und die Anklagebehörde eröffnet worden war, dass an diversen Tatorten seine DNA sichergestellt werden konnte, entschloss er sich zu einem Geständnis (Urk. D1/7). Es fällt sodann das Folgende auf: Die Delikte des Beschuldigten lassen sich chronologisch in vier "Einbruchstouren" einteilen: Juli 2014, Dezember 2015, März 2016 und April 2016 (Urk. D1/5). Dabei fällt auf, dass mindestens eine Tat aus jeder Tour durch DNA-Nachweis indiskutabel dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. Wenn ein Täter innert kurzer Zeit, teilweise sogar mehrmals täglich, in der gleichen Gegend mit absolut demselben modus operandi Einbrüche verübt, liegen selbstverständlich auch betreffend jene Delikte, bei welchen keine DNA- Spur vorliegt, schwer belastende Momente vor. Die Behauptung, sämtliche Ein- brüche ohne D NA-Spuren hätten dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, trifft nicht zu. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund sämtli che ihm vorgehaltenen Delikte eingestanden hat, liegt auf der Hand. In der Tat äus- serte der Beschuldigte – auch an der Berufungsverhandlung – Reue und Ei nsi cht (Urk. 25 S. 7 und S. 9; Urk. 55 S. 12 ff.). Widerlegen lässt sich ihm dies nicht. Aufgrund seiner eigentlichen Einbrecher-Karriere im In- und Ausland verbleiben allerdings schwerwiegende Bedenken. Wenn die Vorinstanz das Nachtatverhalten "merklich" strafmindernd berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Eine seitens der Verteidigung verlangte "starke Minderung" ist nicht begründet. Der Beschuldigte hat den ersten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte kurz nach einer einschlägigen Verurteilung in Graz/Österreich und während laufender Probezeit begangen. Auch die restlichen Delikte beging er kurz nach einer weite- ren einschlägigen Verurteilung in Graz/Österreich, nach der Verbüssung eines Teils der ihm dort auferlegten Freiheitsstrafe und während mehrerer laufender Probezeiten (Urk. D1/12/2). Diese Dreistigkeit, Abgebrühtheit und scheinbar
völlige Unbelehrbarkeit wiegen mit der Vorinstanz mindestens deutlich straf- erhöhend (Urk. 43 S. 13). Die Vorinstanz hat in der Folge das Resultat der Prüfung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Ein- satzstrafe als weder erhöhend noch mindernd erachtet und eine Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt. Diese Strafe ist gemäss den vorstehenden Erwägungen eigentlich unangemessen tief. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Erhöhung jedoch prozessual ausgeschlossen. 6. D er Anrechnung der bis heute erstandenen 303 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs angesichts der beiden Vorstrafen des Beschuldigten besonders günstige Umstände voraussetzen würde (Art. 42 Abs. 2 StGB), hat Solches ver- neint und die Strafe vollziehbar erklärt (Urk. 43 S. 14 f.). Die Verteidigung führt dazu in der Berufungserklärung aus, "der Leumund des Beschuldigten sei zwar nicht einwandfrei, angesichts der positiven Entwicklung sei jedoch kein Rückfall zu erwarten" (Urk. 46 S. 3). An der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte erneut vorbringen, es sei in der Zwischenzeit eine positive Wandlung i n seinen Lebensumständen eingetreten und eine solche sei fest ge- plant (Urk. 56 S. 6). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gestaltet sich schwie- rig: Der Beschuldigte delinquierte Anfang 2014 in Österreich, wurde dort verhaftet und Mitte 2014 verurteilt; unmittelbar nachher beging er in der Schweiz Einbrü- che, um dann zum selben Zweck nach Österrei ch zurückzugehen; Anfang 2015 delinquierte er wieder in Österreich, wurde verhaftet, verurteilt und verbüsste eine Freiheitsstrafe, nur um unmittelbar nachher in die Schweiz zu weiteren drei Ein- bruchstouren zurückzukehren. Inwiefern beim Beschuldigten hier eine "positive Entwicklung" eingetreten sein soll, – ausser dass er während des Strafvollzugs ni cht in der Lage war, weitere Delikte zu begehen –, ist weder auch nur an- nähernd substantiiert noch belegt. Die gesetzlich erforderlichen besonders güns- tigen Umstände lassen si ch ni cht ei nmal erahnen.
Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten, er sei eigentlich "kein Straf- täter, kein Verbrecher-Typ" und, der Aufenthalt im Schweizer Gefängnis habe ihm grossen Eindruck gemacht, da es hier viel unangenehmer sei als in Österreich (Prot. I S . 8; Urk. 55 S. 13), nichts, soweit er Solches überhaupt ernst gemei nt hat. Weiter ist aufgrund des bescheidenen Einkommens des Beschuldigten weder ersichtlich noch substantiiert worden, wie er trotz Anerkennung der Zivilforde- rungen der Privatkläger in der Lage sein soll, den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen (vg l. Urk. 56 S. 6). Aufgrund der bisher und in aller Deutlichkeit an den Tag gelegten Renitenz des Beschuldigten bestehen nicht nur Zweifel an einer günstigen Legalprognose, es ist ihm sogar entschieden und in aller Deutlichkeit eine ausgesprochen schlechte Legalprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- legen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____, reichte am 9. August 2017 ihre Honorarnote samt Leistungsverzeichnis für das Berufungsverfahren ei n (Urk. 54), worin sie einen Zeitaufwand von 17.45 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 408.10 geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 4'586.85 (i nkl. 8% MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen un- ter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 18. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art 186 StGB sowie - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. (...) 3. (...) 4. Das für den Beschuldigten aufbewahrte Fahrzeug VW Golf D 1.4, ungarische Kontrollschilder H ..., kann gegen Erstattung der allfälligen Aufbewahrungs- kosten bei der Kantonspolizei Zürich jederzeit (auch bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils) von einer ermächtigten Person abgeholt werden. Nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab Eröffnung des Urteils wird das Fahrzeug verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen. 5. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der B._____ Versicherungsgesellschaft AG anstelle der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 3'810.30 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin D._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner grundsätzlichen Anerkennung verpflich- tet, den Privatklägern E._____ und F._____ je Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der beiden Pri- vatkläger abgewiesen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'586.85 amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerschaft (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad