Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170130-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 21. November 2017
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigte und Berufungsbeklagte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2016 (GG160022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. September 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 29 f.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird gesamthaft auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die nachfolgenden übrigen Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 1'400.– Gebühr Vorverfahren Fr. 6'632.– Auslagen (Gutachten) 4. Der Beschuldigten wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die Entschädigungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1) 1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen Körperverletzung vollum- fänglich zu ersetzen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten die bisherigen Ver- fahrenskosten betreffend die falsche Anschuldigung von CHF 14'642.95 (substantiiert in Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) vollumfänglich zu ersetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte und Berufungsbeklagte B._____ (fortan Beschuldigte) er- stattete am 15. Februar 2010 mündlich Anzeige gegen unbekannt wegen eines (angeblichen) tätlichen Übergriffs (Urk. 2). Diese Anzeige führte in der Folge zu einer Strafuntersuchung und schliesslich zu einer Anklage gegen den heutigen Privatkläger und Berufungskläger (fortan Privatkläger) wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung (Urk. 33 Beizugsakten Geschäft-Nr. GG120009). Von beiden Vorwürfen wurde er durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hor- gen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 freigesprochen (Urk. 33/95). Die dagegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der damaligen Privatkläge- ri n (und heutigen Beschuldigten) zogen jene später zurück (Urk. 33/99). Entspre- chend ist der Freispruch in Rechtskraft erwachsen, indes verzögerte sich der for- melle Abschluss des Verfahrens bis Anfang Februar 2015, in welchem Zeitpunkt das Bundesgericht abschliessend über die Entschädigung des Privatklägers ent- schied (Urk. 33/102). 1.2. Bereits am 29. Juli 2010 – nachdem der Privatkläger erstmals polizeilich einvernommen worden war – liess er seinerseits gegen die Beschuldigte Anzeige wegen falscher Anschuldi gung erheben (Urk. 1). Jenes Verfahren wurde vorerst bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Privatkläger (Ziff. 1.1 hiervor)
sistiert, nach rechtskräftigem Freispruch wieder aufgenommen und am 8. Juni 2015 durch Anklageerhebung bei der Vorinstanz abgeschlossen. D i e Vori nstanz führte hierzu am 13. August 2015 eine erste Hauptverhandlung durch (Beizugs- akten Geschäfts-Nr. GG150017; Prot. S. 5 ff.), wies die Anklage in der Folge je- doch (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) zwecks Einholung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten an die Anklagebehörde zurück (Urk. 34/1). Nachdem das Gutachten erstattet worden war, erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 16. September 2016 erneut Anklage beim Einzel- gericht des Bezirks Horgen. Die Vorinstanz wiederholte sodann wegen eines Wechsels des zuständigen Einzelrichters die Hauptverhandlung und gelangte am 19. Dezember 2016 zum oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteil (Urk. 58 = Urk. 65). Der Privatkläger meldete hierauf mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 13. März 2017 zugestellt (Urk. 63/2), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist seine Be- rufungserklärung einreichte (Urk. 67) und in der Folge auch fristgerecht die ein- ve rlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 10'000.– leistete (Urk. 69; Urk. 71). 1.4. Mit Schreiben vom 26. April 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 74). Die Beschuldi gte li ess si ch i nnert laufender Fri st hi erzu ni cht verneh- men. Jedoch liess sie durch ihren Verteidiger am 30. Mai 2017 Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen machen (Urk. 77). 1.5. Am 4. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Privatkläger sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 7). An der Berufungs- verhandlung wurde der Verteidigung der Beschuldigten mündlich eine nicht er- streckbare Frist angesetzt, um ergänzend zur Berufungsbegründung des Privat- klägers Stellung zu nehmen (Prot. II S. 13). Nach Eingang der Stellungnahme der Verteidigung zur Berufungsbegründung des Privatklägers vom 11. Oktober 2017 wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 wiederum Frist angesetzt, um zu dieser Stellung zu nehmen (Urk. 91), welcher Aufforderung
der Privatkläger fristgerecht Folge leistete (Urk. 93). In der Folge fand am 21. November 2017 die Urteilsberatung statt, woraufhin den Parteien das Urteils- dispositiv zugestellt wurde (Urk. 97). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung ni cht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Privatkläger möchte die Beschuldigte im Sinne der Anklage sowie we- gen Irreführung der Rechtspflege verurteilt sehen und beantragt darüber hinaus (Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 1 f.): "2. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 seien aufzuheben und über die nachfol- genden Anträge des Privatklägers neu zu befinden. 3. Es sei der Beschuldigten bei Androhung von Strafe zu unter- sagen, weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers/Ge- schädigten zu verletzen, indem sie die falschen Anschuldigungen sowohl in den bereits gemachten wie auch in neuen Versi onen wiederholt und verbreitet. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten eine Ge- nugtuung von C HF 10'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den finanziellen Schaden von CHF 56'084.15 (siehe Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirksgericht Horgen vom 13.12.2016 - Auf- stellung mit 15 Belegen) für den von ihr durch ihre falschen An- schuldi gungen verursachten Verteidigungsaufwand im Straf- verfahren wegen angeblicher Körperverletzung vollumfängli ch zu ersetzen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten die bis- herigen Verfahrenskosten betreffend falsche Anschuldigung von CHF 14'642.95 (siehe Beilage 1 zur Eingabe an das Bezirks- gericht Horgen vom 13.12.2016 - Aufstellung mit 15 Belegen) vollumfänglich zu ersetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schuldi gten."
Da im Falle eines Schuldspruchs von Amtes wegen für das vorinstanzliche Ver- fahren eine Gerichtsgebühr festzusetzen und die Kosten neu zu verlegen wären (Art. 428 Abs. 3 StPO), gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten. 3. Editionsbegehren des Privatklägers Im Hinblick auf das mit Eingabe vom 4. September 2017 vom Privatkläger de- ponierte Editionsbegehren betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. Urk. 84) ist festzuhalten, dass einem Täter auch hinsichtlich seiner persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. So ist ein Täter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und unterliegt auch nicht der Wahrhei tspfli cht. D en Untersuchungs- und Gerichtsbehörden steht es jedoch frei, allfällige Angaben des Täters zu überprüfen bzw. behördliche Auskünfte ein- zuholen und für den Fall, dass der Täter die Aussagen zu seinen Einkommens- verhältni ssen verweigert, auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (vgl. nachfolgend Ziff. III. 5 .3; D OLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 55 und N 88). Dementsprechend ist das Editi- onsbegehren es Privatklägers abzuweisen. II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage / Sachverhalt 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift vorliegend den zu prüfenden Sachverhalt auf die Anzeigeerstattung vom 15. Februar 2010, die poli- zeiliche Einvernahme vom 18. Februar 2010 sowie den Strafantrag gegen den Privatkläger vom 20. Juni 2010 einschränkt. Mithin ist einzig zu prüfen, ob die Be- schuldigte anlässlich dieser Handlungen den Privatkläger wider besseres Wissen im Sinne des Gesetzes falsch anschuldigte (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage sind spätere Aussagen und Handlungen der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Pri- vatkläger bzw. im vorliegenden Verfahren. Diese sind lediglich als Beweismittel in die Beurteilung miteinzubeziehen. Entsprechend zielen die Rügen des Privat-
klägers betreffend unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Urk. 67 S. 2 ff.) ins Leere. 1.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschuldigte Anzeige erstattete bzw. einen Strafantrag ein- reichte wie in der Anklageschrift umschrieben. Ebenso steht fest, dass der Privat- kläger von den damit erhobenen Vorwürfen inzwischen rechtskräftig freige- sprochen wurde und somit grundsätzlich und verbindlich als "Nichtschuldiger" im Sinne des Wortlauts von Art. 303 StGB zu betrachten ist. 1.3. Dadurch, dass ein Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher An- schuldigung als verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldi gung zu verantworten hat, ni cht. D enn alles, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, kann er zu seiner Verteidi- gung gleichwohl anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben hat (ähnlich BGE 72 IV 74 E. 2). Mithin ist vorliegend primär der subjektive Tatbestand zu prüfen, wobei einzig eine direktvorsätzliche Begehung, also eine Anzeige bzw. Anschuldigung trotz genauem Wissen dar- über, dass sich die Auseinandersetzung anders zugetragen hat, als geschildert, strafbar ist. Eventualvorsatz genügt nicht (D ELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 26; vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführunge n der Vori nstanz, Urk. 65 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Vorinstanz berief sich in der Folge – im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2 m.w.H.; OGer ZH SB160050 Ur- teil vom 30. Juni 2016) – darauf, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Anzeige- erstattung noch kei n "Ni chtschuldiger" im Sinne dieses Tatbestandes gewesen sei und nahm sodann eine eigene Würdigung der Beweismittel vor um zu überprüfen, ob die Beschuldigte ihre Anzeige bewusst wahrheitswidrig erstattet hatte oder nicht. Die hierbei anwendbaren Grundsätzen wurden vorab durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, hierauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht er- forderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vi elmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1). 1.6. Die Beschuldigte bestritt auch an der Berufungsverhandlung, den Tatbe- stand der falschen Anschuldigung wider besseren Wissens erfüllt zu haben, zu- mal in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass sich der Sachverhalt nach i hrer Schilderung zugetragen habe (zuletzt Urk. 88 S. 4 f.). 1.7. Wie sich die hier interessierenden inneren Vorgänge bei der Beschuldigten tatsächlich abgespielt haben, lässt sich – sofern die Beschuldigte wi e hi er ni cht geständig ist – naturgemäss nicht direkt nachweisen, sondern muss über äusser- lich feststellbare Indizien (wie etwa die Aussagenwürdigung) sowie Erfahrungs- regeln erschlossen werden. Ob sich auch der innere Sachverhalt erstellen lässt, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern. 2. Falsche Anschuldi gung i n Bezug auf das Betreten des Gartens 2.1. Hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs kam die Vorderrichte- rin zum Schluss, der Sachverhalt könne nicht rechtsgenügend ermittelt werden. So sei der Privatkläger zwar von diesem Vorwurf freigesprochen worden, jedoch habe es sich dabei um einen "in dubio"-Entscheid gehandelt. Damit bleibe es grundsätzlich möglich, dass der Privatkläger – den Angaben der Beschuldigten entsprechend – den Garten betreten habe und sie somit die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben habe (Urk. 65 S. 12 ff.).
2.2. Der Privatkläger hat im Rahmen der Berufungsverhandlung konstant be- stritten, je in den Garten der Beschuldigten eingedrungen zu sein (Urk. 87 S. 8). Als Begründung führte er in seinem Plädoyer ergänzend aus, er habe den Garten schon deshalb nicht betreten, weil sonst sein Hund, welcher auf der einen Seite des Gartenzauns den Hund der Beschuldigten angebellt habe, in den Garten der Beschuldigten gerannt wäre, was jedoch nicht passiert und ein eklatanter Beweis dafür sei, dass die Geschichte der Beschuldigten nicht zutreffe (Prot. II S . 12). 2.3. Die Beschuldigte hingegen gab auch an der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, der Privatkläger sei, nachdem sie ihn aufgefordert habe, seinen Hund an di e Lei ne zu nehmen, zu i hr i n den Garten hereingekommen (Urk. 86 S. 6). Die Verteidigung der Beschuldigten hat dazu an der Berufungsverhandlung ebenso wie im Rahmen i hrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 geltend ge- macht, der Beschuldigte sei zwar in dubio pro reo vom Vorwurf des Haus- friedensbruchs freigesprochen worden, es bleibe jedoch die Möglichkeit, dass er den Garten doch betreten habe. Es müsse ganz klar davon ausgegangen werden, dass dem Privatkläger zwar nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass er tatsächlich in den Garten der Beschuldigten eingedrungen sei, es aber möglich sei, dass die Darstellung der Beschuldigten doch zutreffe. Deshalb sei nun umgekehrt im Zweifel für die Beschuldigte davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nach ihrer Schilderung zugetragen habe, weshalb ihr nicht nachgewiesen werden könne, dass ihre gegen den Privatkläger erhobene Anschuldigung falsch und wider besseren Wissen erfolgt sei (vgl. Urk. 88; Urk. 89). 2.4. Obschon die Argumentation des Privatklägers, sein Hund wäre mit Sicher- heit ebenfalls in den Garten der Beschuldigten gerannt, wenn er den Garten be- treten hätte, etwas für sich hat, lässt sich vorliegend auch unter Berücksi chti gung der zitierten Aussagen der Beteiligten im Berufungsverfahren nicht rechts- genügend erstellen, wo die (körperliche) Auseinandersetzung zwischen der Be- schuldigten und dem Privatkläger stattgefunden bzw. ob der Privatkläger tatsäch- lich den Garten der Beschuldigten betreten hat. Im Ergebnis kann deshalb mit der Vori nstanz festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und
diejenigen des Privatklägers gegenüberstehen und weder der einen noch der an- deren Version eine höhere Beweiskraft zukommt (Urk. 65 S. 14). 2.5. Entsprechend lässt die Beweislage auch nicht überwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift offen und es kann der Beschul- digten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie den Privatkläger in Be- zug auf das Betreten des Gartens wider besseren Wissens angezeigt hat. Folglich ist die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung in Bezug auf das Betreten des Gartens freizusprechen. 3. Falsche Anschuldigung in Bezug auf die Faustschläge 3.1. Mit Blick auf den Vorwurf der Körperverletzung befasste sich die Einzelrich- teri n der Vori nstanz zunächst mi t den verschiedenen Aussagen der Akteure und den zahlreichen im Recht liegenden ärztlichen Berichten und Unterlagen. Auf die inhaltlich zusammenfassenden Wiedergaben dieser Beweismittel kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann erwog sie, es stehe fest, dass es zu einer physischen Einwirkung auf den Körper der Beschuldigten durch den Privatkläger gekommen sei (Wegschieben). Zu prüfen bleibe, ob die Be- schuldigte den Privatkläger bewusst wahrheitswidrig angezeigt habe, wozu auf das innere Erleben der Beschuldigten abzustellen sei. Dabei sei davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte die Einwirkung auf ihren Körper und die behaupteten Beschwerden aus ihrer subjektiven Sicht tatsächlich so erlebt habe, wie von i hr geschildert. So sei die Wirkung, welche die Beschuldigte auf die Aussenstehen- den gemacht habe, von grossen Emotionen geprägt gewesen. Der Privatkläger habe mehrfach ausgesagt, sie sei "sehr hysterisch" und aggressiv gewesen, habe geschrien und gekeift (Urk. 65 S. 21 mit ausführlicher Darstellung der einschlägi- gen Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____ sowie weiterer diesbe- züglicher Hinweise). 3.2. Unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. D._____ (Urk. 34/24) ge- langte die Vori nstanz sodann zum Schluss, dass es, auch wenn der Körperkon- takt, zu welchem es tatsächlich gekommen sei, durch das die Vorwürfe gegen den Privatkläger beurteilende Gericht weder als Körperverletzung, noch als Tät-
lichkeit oder Nötigung qualifiziert worden sei, gemäss sämtlichen Umständen dennoch ni cht ausgeschlossen werden könne, dass der Kontakt von der Beschul- digten als viel einschneidender und massiver erlebt worden sei. Zudem sei un- zweifelhaft, dass die Beschuldigte subjektiv unter Beschwerden gelitten habe und teilweise heute noch leide. Mithin könne ni cht mi t der notwendigen Gewissheit gesagt werden, die Beschuldigte habe "wider besseren Wissens" gehandelt, sei es ihr doch aufgrund ihrer psychischen Disposition bzw. Somatisierungsstörung, der allenfalls vorhandenen posttraumatischen Anpassungsstörung i m Si nne ei ner kurzen depressiven Reaktion sowie zeitweiliger dissoziativer Symptome nicht möglich, den Körperkontakt durch den Privatkläger einzuordnen und damit zu wissen, dass es sich hierbei nicht um ein strafrechtlich relevantes Verhalten ge- handelt habe. Damit sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Beschul- digte freizusprechen (Urk. 65 S. 21 ff.). 3.3. Der Privatkläger rügt diese vorinstanzlichen Erwägungen – stark zusam- mengefasst – dahingehend, die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür, wenn sie aktenkundig erstellte objektivierbare Kriterien, wie sie aus der Ei nschätzung des Insti tuts für Rechtsmedi zi n (nachfolgend IRM) und des psychi- atrischen Gerichtsgutachtens zu entnehmen seien, durch subjektives Empfinden oder subjekti ve Wahrnehmung ersetze, um für ein deliktisches Verhalten Straf- freiheit zu gewähren. Der Beschuldigten werde im Gutachten ausdrücklich ein gu- ter Realitätsbezug attestiert und bei der Beschuldigten lasse sich weder aktuell noch zu den Zei tpunkten der ihr zur Last gelegten Aussagen, welche schliesslich zur Anklage wegen falscher Anschuldigung geführt hätten, auf das Vorliegen ei- ner krankheitswertigen oder gar von den Vergehensgenossen erheblich abwei- chenden psychi schen Störung erkennen. Der Gutachter halte i n sei nen Schluss- folgerungen deutlich fest, dass die volle Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten gegeben gewesen sei. Ausserdem interpretiere die Vor- instanz auch in unzulässiger Weise die Feststellungen aus der Einschätzung des IRM um und interpretiere frei daraus, dass die Beschuldigte ihre damaligen bzw. heutigen Beschwerden subjektiv genauso fühle, wie sie es auch heute noch schildere (Urk. 87 S. 1-5). Die bereits zu Beginn erkennbare, masslos übertriebe- ne und absolut verfälschte Schilderung eines Tathergangs bei der Polizei durch
die Beschuldigte sei im vorliegenden Fall lediglich der geringste Teilaspekt eines komplexen, über Jahre dauernden Lügengebäudes, welches vom Privatkläger auf den nachfolgenden Seiten seines Plädoyers ausführli ch beschri eben wi rd. Weiter machte der Privatkläger sinngemäss geltend, die von ihm aufgeführten ver- schiedenen Täuschungsmanöver der Beschuldigten würden belegen, dass die Beschuldigte wider besseren Wissens und vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 87 S. 6 ff.). 3.4. Die Verteidigung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei mindes- tens zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu einer vom Privatkläger ausge- henden, bestimmt nicht freundlich gemeinten körperlichen Berührung der Parteien gekommen. Nach einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt mit dem Privatkläger von der Beschul- digten als viel einschneidender und massiver erlebt worden sei, – dies weil die Beschuldigte unter Beschwerden gelitten haben und auch heute noch leide. Mit- hin könne nicht mit der für eine Verurteilung notwenigen Gewissheit gesagt wer- den, die Beschuldigte habe den Privatkläger wider besseren Wissens angezeigt. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb auch mit Bezug auf das Schlagen ein Freispruch erfolgen müsse. Wie zum Hausfriedensbruch ausgeführt, sei dabei in keiner Weise erwiesen, dass der Privatkläger nicht doch in den Gar- ten eingedrungen sei, um die Beschuldigte anzugreifen, was dem Angriff eine ganz andere Dimension gegeben hätte. Im Grunde wisse man auch hier über- haupt nicht, wie sich der Vorfall abgespielt habe. Das hysterische Verhalten der Beschuldigten spreche dafür, dass es so gewesen sei, wie sie es sage. Es sei nicht nachvollziehbar, was das angebliche blosse Wegschieben der Beschuldig- ten über den Gartenzaun hinweg für den Privatkläger hätte für einen Sinn machen sollen (Urk. 88 S. 5 f.) . In dieser völligen Ungewissheit über den Tathergang müs- se angenommen werden – so die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 – dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, den Privatkläger falsch und wider besseren Wissens angeschuldigt zu haben. Sie müsse daher ebenso wie seinerzeit der Privatkläger mindestens in dubio pro reo, wenn ni cht sogar gänzlich mangels Beweisen freigesprochen werden (Urk. 89 S. 2).
3.5. Vorliegend ist bereits aufgrund der späteren Zugaben der Beschuldigten erstellt, dass es nie zu Faustschlägen des Privatklägers gekommen ist. Dies- bezüglich ist vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Be- schuldigten durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 15-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 18. Februar 2010 noch ausgesagt hatte, der Privatkläger habe mit den Fäusten auf sie eingeschlagen (Urk. 6 S. 1) und im weiteren Verlauf der Ein- vernahme angab, sie sei am 17. Februar 2010 im Spital ... gewesen, wobei im Bereich der Halswirbel sowie an der linken Wange/Schläfe Prellungen festgestellt worden seien (Urk. 6/1 S. 2), relativierte sie diese Aussagen daraufhin im Rah- men der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 30. November 2010, vom 27. Juni 2011 und vom 12. Mai 2015 und gab an der letztgenannten sogar expli zi t an, mit den Fäusten habe der Privatkläger sie aber nicht geschlagen. An der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren schilderte sie sodann eine andere Version, wonach der Privatkläger sie tätlich angegriffen und am Hals auf der linken Seite runtergedrückt habe (Prot. I S . 9 ff.). Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung gab sie erneut zu Protokoll, der Privatkläger habe sie tätlich angegriffen bzw. sie auf der linken Seite heruntergedrückt, wobei es nur noch "geklöpft" habe in ihr drinnen (Urk. 86 S. 6). Mit ihrer ersten Aussage anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2010 konfrontiert, führte si e aus, sie habe die Fragen von Herrn E._____ nicht einmal richtig verstanden. Mit den Fäusten habe der Privatkläger sie aber nicht geschlagen, das könne sie im- mer wieder sagen (Urk. 86 S. 7). 3.6. Damit ist bereits gestützt auf die Zugaben der Beschuldigten klar, dass die von i hr zunächst beanzeigten Faustschläge offenbar nie stattgefunden haben. Auch konnten die vorliegenden ärztlichen Urkunden ihre spätere Darstellung ei- nes "Drückens und Würgens" bzw. von Druck mit dem Unterarm gegen den Hals nicht erhärten (vgl. insbesondere Urk. 33/25, Einschätzung des IRM vom 2. Dezember 2012). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich wohl um ein Wegschieben bzw. Weg- schubsen gehandelt hat (vgl. zuletzt P ro t. II S . 11 f.).
3.7. D emnach hat die Beschuldigte den Privatkläger als Nichtschuldigen bei der Polizei eines Vergehens bezichtigt, welches sich, so wie von ihr anfänglich bean- zeigt, nie ereignet hat. Auch handelt es sich bei ihrer Äusserung betreffend Schläge ni cht um ei ne blosse Übertreibung in der Hitze des Gefechts, wiederholte sie diese Version doch auch gegenüber Dritten (vgl. nachfolgend Ziff. 3.10), wes- halb die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3.8. In subjekti ver Hi nsi cht erfordert der Tatbestand Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Be- wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung un- wahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E.). So- dann muss der Täter mit der Absicht handeln, gegen den Beschuldigten ein Straf- verfahren herbeizuführen. Dabei genügt gemäss Praxis und überwiegender Lehre Eventualabsicht, d.h. der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist bereits erfüllt, wenn der Täter bloss mit der Möglichkeit rechnet, infolge seiner An- schuldigung werde ein Verfahren gegen die von ihm bezeichnete Person eröffnet und er ei ne solche Entwi cklung i n Kauf ni mmt (D ELNON/RÜDY, i n: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 28). 3.9. Die Beschuldigte hat wie dargetan ihre erste Aussage betreffend Faust- schläge gegen ihren Kopf selbst revidiert und zuletzt an der Berufungsverhand- lung angegeben, es sei ein "tätlicher Angriff" i m Si nne ei nes "Herunterrückens" gewesen (Urk. 86 S. 6 ff.). Bereits diese Abkehr von ihren ersten Depositionen weckt Bedenken an den Vorbringen der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung, sie habe in subjektiver Hinsicht nicht vorsätzlich gehandelt. Diese Bedenken wer- den weiter dadurch akzentuiert, dass die Beschuldigte an der Berufungsver- handlung nunmehr ausgeführt hat, sie hätte die Fragen des einvernehmenden Polizisten E._____ nicht einmal richtig verstanden. Der Polizist habe sie gefragt, ob der Privatkläger sie mit den Fäusten geschlagen hätte und im Nachhinein müsse sie sagen, dass sie überfordert gewesen sei. Auf die Frage, ob der Poli- zeibeamte E._____ etwas falsch notiert bzw. protokolliert hätte, gab die Beschul-
digte an, das könne sie nicht sagen. Sie sei in Ängsten gewesen damals. Sie müsse i m Nachhi nei n sagen, es sei vielleicht nicht so, wie sie es gewollt habe (Urk. 86 S. 7). Mi t i hren unterschi edli chen Aussagen konfronti ert, gab sie weiter an, es komme immer darauf an, wie man gefragt werde (Urk. 86 S. 9). 3.10. Entgegen der D arstellung der Beschuldigten muss festgehalten werden, dass der Polizist E._____ die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 18. Februar 2010 nicht gefragt hat, ob der Privatkläger sie mit den Fäusten geschlagen habe, sondern die Beschuldigte lediglich aufgefordert hatte, ihm zu schildern, was passiert sei. Daraufhin hat die Beschuldigte von sich aus zu Protokoll gegeben, der Privatkläger sei geradewegs auf sie zugekommen und ha- be mit den Fäusten auf sie eingeschlagen (Urk. 6 S. 1). Hilflos sind deshalb ihre späteren Versuche, ihre ersten Aussagen mit Hinweis auf ein sprachliches Ver- ständigungsproblem bzw. Missverständnis zu relativeren (Prot. I S . 10 und S. 16; Urk. 86 S. 10). So erscheint auch ihre erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Version, es sei quasi eine Suggestivfrage des Polizisten gewesen, als eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass die Beschuldig- te die Aussage betreffend Schläge ni cht nur zu Begi nn der Untersuchung münd- lich gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sondern i n der Folge auch ge- genüber Ärzten und i hrer Versi cherung wiederholt hat. So geht aus dem ambulan- ten Bericht der Unfallchirurgie des USZ vom 20. Februar 2010 hervor, dass die Beschuldigte von Schlägen im Kopf- und Nackenbereich berichtet habe (Urk. 9 S. 1). Gleiches lässt sich auch dem ärztlichen Zeugnis von PD Dr. med. F._____ entnehmen, welches der Beschuldigen aufgrund eines Schädelhirntraumas (Faustschlag in Nacken-/Kopfregion) einen Gesichtsfeldausfall attestierte (Urk. 10). Zudem hat die Beschuldigte auch gegenüber ihrer Versi cherung sansan im Rahmen ihrer Unfallmeldung angegeben, sie habe einen Schlag auf die Schlä- fe erhalten (vg l. Urk. 31; Urk. 32). Dieses Aussageverhalten bzw. die Entwicklung ihrer Aussagen lässt erkennen, dass die Bezichtigung betreffend Schläge kein Versehen war und die Beschuldigte auch wusste, dass ihre damals geäusserte Anschuldigung gegenüber der Polizei unwahr war.
3.11. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 65 S. 22 ff.) hatte sodann auch die der Beschuldigten vom Gutachter attestierte psychische Störung vorlie- gend kei nen Ei nfluss auf den subjektiven Tatbestand, mithin auf die Wissensseite ihres Vorsatzes zum Tatzeitpunkt. Im Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. August 2016 wird festgehalten, es lasse sich aufgrund der von der Beschul- digten beschriebenen Symptomatik sowie den medizinischen Unterlagen auf eine durchaus überwiegend wahrscheinlich kausale posttraumatische Anpassungs- störung im Sinne einer kurzen depressiven Reaktion (ICD F43.20) erkennen. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Ereignis auftritt. Das Zustan- dekommen dieser Anpassungsstörung könne man sich so erklären, dass es der Beschuldigten nicht gelungen sei, die Ereignisse vom 15. Februar 2010 in ihren Lebensroman zu integrieren und es deshalb eines Schuldigen und entsprechen- der Sühne bedurft habe (Urk. 34/24 S. 19). Der Gutachter kommt sodann zum Schluss, mangels einer anderen oder gar einer somatischen Ursache, könnte man die anfänglich von der Beschuldigten angegebene Amnesie als dissoziative Amnesie (ICD F44.0) apostrophieren mit anschliessender dissoziativer Störung der Bewegung und der Sinnesempfindungen. Die Amnesie sei bald wieder ver- schwunden, habe aber die Ereignisse in der späteren Erinnerung der Beschuldig- ten deutlich schwerwiegender erscheinen lassen, als sie eigentlich gewesen seien (Urk. 34/24 S. 19 f.). 3.12. Zwar bestätigt sich im Aussageverhalten der Beschuldigten teilweise die Diagnose von Dr. med. D._____, wobei die anklagegegenständliche Falschbe- zichtigung des Privatklägers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme drei Tage nach dem Ereignis durchaus Ausdruck der bei ihr gutachterli ch diagnosti- zierten vorübergehenden und normalpsychologischen Anpassungsstörung i m Sinne einer depressiven Reaktion (Urk. 34/24 S. 22) gewesen sei n konnte. Aller- dings lässt sich gestützt auf obgenannte Erwägungen aus dieser gutachterlichen Feststellung ni cht ableiten, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ni cht klar ge- wesen sein soll, dass i hre anfängli chen Depositionen nicht der Wahrheit entspre- chen. So hat die Beschuldigte ihre deponierten Aussagen betreffend Schläge wie
erwogen nicht aggraviert, sondern im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfah- rens selber eingeräumt, dass es nie zu Schlägen gekommen sei. Demnach lässt auch di e der Beschuldigten attestierte psychi sche Störung i hren Vorsatz zum Tat- zei tpunkt ni cht entfallen, bestehen doch vorliegend keine vernünftigen Zweifel da- ran, dass die Beschuldigte positive Kenntnis um die Unwahrheit ihrer vorgebrach- ten Bezichtigung hatte. Die Beschuldigte handelte zudem zweifellos in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen, womit der Tat- bestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch i n subjekti ver Hi nsi cht erfüllt i st. 3.13. Der Gutachter hält denn auch klar fest, dass die erwähnten psychischen Störungen nicht geeignet gewesen seien, die Fähigkeit zur Ei nsi cht in das Unrecht i hres Tuns – welches in einer Beschuldigung wider besseren Wissens bestand – zu tangieren oder die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, herabzumindern (Urk. 34/24 S. 22 f.). Nachdem damit auch kein Schuldaus- schlussgrund vorliegt, ist die Beschuldigte in Bezug auf die von i hr anfängli ch be- haupteten Schläge der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anklagegemäss schuldi g zu sprechen. 3.14. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung alle Elemente einer Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB umfasst und dieser Tatbestand, wenn ei- ne konkrete Person bezichtigt wird, als alleine anwendbare lex specialis vorgeht (D ELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 40). Entsprechend kommt eine gleichzeitige Verurteilung wegen diesen beiden Tatbeständen, wie dies vom Privatkläger ins Spiel gebracht wurde, ni cht i n Frage. III. Strafz umessung 1. Allgemeines / Grundsätze 1.1. Der abstrakte Strafrahmen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Alternativ kann jedoch
auch auf Geldstrafe bis 360 Tagessätze zu maxi mal Fr. 3'000.– erkannt werden (Art. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Der Tatbestand von Art. 303 StGB schützt gewichtige Interessen (rationelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falschangeschuldigten; vgl. dazu T RECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 303 N 1). Eine funktio- nierende Rechtspflege ist für einen Rechtsstaat essentiell. Falschanschuldigun- gen unterminieren das Ziel einer verlässlichen und funktionierenden Rechts- pflege. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, Geltung etc. (D ELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3 . Auflage, Basel 2013, Art. 303 N 5 ff.). Namentlich können Falschanschuldi- gungen für den betroffenen Falschangeschuldigten massivste Verletzungen sei- ner Persönlichkeitsrechte zur Folge haben (zu unrechte Inhafti erung, Ehrver- let zungen etc.). Deshalb kommt im weiten Strafrahmen auch zum Ausdruck, dass sich die Strafzumessung für die falsche Anschuldigung auch daran zu orientieren hat, welche Strafe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen hätte. Der weite Strafrahmen soll letztlich den unterschiedlichsten Erscheinungsformen fal- scher Anschuldigungen Rechnung tragen. Der obere Bereich des Strafrahmens ist für gravierendste Falschanschuldigungen hinsichtlich schwerster Verbrechen vorbehalten, bei denen die von Art. 303 StGB geschützten Rechtsgüter – ratio- nelle Strafrechtspflege und Individualinteressen des Falschangeschuldigten – i n massivster Weise verletzt werden. 1.3. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-
troffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliess- lich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2. Tatkomponente 2.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger wider besseres Wissen eine Kör- perverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf vorgeworfen. Der Privatkläger hätte dafür mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die falsche Anschuldigung betrifft damit zwar kein Bagatell- oder Massendelikt, jedoch auch kein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt im weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen eine eher geringe Beeinträchtigung dieses Rechtsguts vor. Die Beschuldigte hat durch i hr Verhalten jedoch nicht nur Organe der Rechtspflege hinters Licht ge- führt, sondern auch den unschuldi gen Privatkläger geschädigt. Vorliegend wurden die Akten nach Anklageerhebung mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft zurück- gewiesen, mit der Einladung, die Untersuchung zu ergänzen, da ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule in strafrechtlicher Sicht allenfalls auch eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen könne (vgl. Urk. 19/37). Noch vor Abschluss der Untersuchung liess die Beschuldigte daraufhi n ei n Gut- achten von Prof. Dr. med. G._____ vom 20. Februar 2012 zu den Akten reichen (vgl. Urk. 29/8/1), wobei dieses gemäss Stellungnahme des IRM kei ne Auswir- kung auf die bereits erstattete Einschätzung vom 2. Dezember 2011 gehabt habe (Urk. 25; Urk. 27). Gestützt auf diese Einschätzung des IRM sowie die Ergebnisse der Untersuchung kam die Staatsanwaltschaft daraufhin zum Schluss, dass sich der Tatverdacht gegen den Privatkläger wegen schwerer Körperverletzung nicht anklagegenügend erhärten lasse, weshalb das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung mit Verfügung vom 19. März 2012 eingestellt wurde (Urk. 33). Damit war der Privatkläger – insgesamt während fast drei Jahren – zunächst der
Gefahr eines Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung und sodann einer Strafuntersuchung bzw. einem Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch und ein- facher Körperverletzung ausgesetzt, worauf der Privatkläger schliesslich durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 freigesprochen wurde (vgl. Beizugsakte GG120009-F, Urk. 33/95). Die Folgen der falschen Anschuldi gung waren für i hn daher – insbesondere auch mit Blick auf sein Vermögen (Verteidigungsaufwand) – keineswegs harmlos. Zu Gunsten der Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie – wie vorstehend ausge- führt – ihre anfänglich bei der Polizei deponierten Aussagen bereits in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme relativierte (vgl. oben Ziff. II. 3.5). Mit Blick auf das von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten ist die vorliegend zu beurteilende Falschanschuldi gung – im Lichte aller möglichen Falschanschuldi gungen und ohne diese bagatellisieren zu wollen – i m unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als gerade noch lei cht zu quali fizi eren. 2.2. In subjekti ver Hi nsi cht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte und der Privatkläger keine gemeinsame Vorgeschichte hatten und die Beschuldigte den nachweislich falschen Vorwurf gegen den Privatkläger nach ei- nem ersten körperlichen Kontakt erhoben hatte. Dieses Handeln der Beschul- digten offenbarte keine grosse kriminelle Energie und es kann i hr auch kei n rei n egoistisches Motiv oder Rachsucht angelastet werden. Nichtsdestotrotz ist ihr Vorgehen als hysteri sch und rücksi chtslos zu bezei chnen. Die Beschuldigte war überdies wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdi gung erwähnt i m Zei tpunkt der Tat voll schuldfähig. Es ist ihr aber immerhin zu Gute zu halten, dass sie ge- mäss gutachterlicher Einschätzung zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung gelitten und die körperliche Auseinandersetzung mit dem Privatkläger als deutlich schwerwiegender in Erinnerung hatte, als sie es tatsächlich war. Das objektiv noch knapp leichte Tatverschulden wird durch das subjektive Ver- schulden insgesamt relativiert.
2.3. Zusammengefasst ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponente, dass das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung angesichts des weiten Straf- rahmens als noch lei cht zu werten i st. Eine Strafe im Bereich von 150 Tages- sätzen Geldstrafe erschei nt angemessen. 3. Täterkomponenten 3.1. Die Beschuldigte wurde i n H._____ geboren, wo sie auch die Primarschule besuchte. Danach absolvierte sie in I._____ zunächst di e Sekundarschule und daraufhin eine Hausfrauenschule. In der Folge schloss sie eine Lehre als Verkäu- ferin und eine entsprechende Zusatzausbildung ab, worauf sie ihren Mann hei ra- tete und 3 Kinder zur Welt gebrachte. Seither lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann auf seinem Bauernhof und i st als Bäuerin in der Landwirtschaft tätig (vgl. Urk. 16 S. 13). Mit ihrem Ehemann, welcher daneben noch 90% auswärts arbeitet, bewirtschaftet die Beschuldigte Vieh, Mastrinder, zwei Pferde, Hühner und Klei nti ere . Zudem vermieten sie eine Einlegerwohnung und verdienen damit ca. Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. I S. 6 f.). An der Berufungsverhandlung wurde von der Beschuldigten aktualisiert, ihre Tochter, deren Partner und i hr Enkelki nd würden nicht mehr auf dem Hof leben, und si e lebe nun alleine mi t i hren Ehe- mann. Sie erziele kein Erwerbseinkommen und verweigere auch Angaben zur Höhe des Einkommens ihres Ehemannes, welcher sowohl angestellt, als auch selbständig auf dem Hof arbeite. Momentan würden sie nebst zwei Pferden, Hüh- nern und Kleintieren acht Mastrinder bewirtschaften, wobei im Winter noch Galt- kühe und neun Remonten dazukommen würden. Sodann führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, kein Getreide und Mais mehr anzubauen, da es ni cht renti eren würde. Weitere Angaben zur Höhe ihrer Krankenkassenprämie, zu Vermögen oder allfälligen Schulden verweigerte die Beschuldigte (Urk. 86 S. 2 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 66). 3.3. Aus dem Verhalten und den Aussagen der Beschuldigten ist sodann bis heute nur tei lwei se Einsicht in die Unrechtmässigkeit i hrer Tat zu erkennen. Zwar
hat die Beschuldigte ihre ersten Aussagen wie erwogen relativiert, sie zeigte sich betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung aber nicht geständig und machte vielmehr geltend, es habe sich um ein Verständigungsproblem bzw. eine fehlerhafte Befragungstechnik des Polizisten gehandelt. Vor dem Hintergrund der bei der Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung ist i hr die Relativie- rung ihrer Aussagen dennoch leicht strafmindernd zugute zu halten. Schliesslich ist in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) die doch etwas lange Verfahrensdauer, welche die Beschuldigte nicht zu verant- worten hat, strafmindernd zu veranschlagen. Insgesamt ist die bisher festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponen- ten zu senken. 4. Ergebnis In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist si ch ei ne Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten angemessen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentli ch nach Ei nkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspfli chten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Verweigert der Täter die Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen ist auf ein hypothetischen Einkommen, welches sich am geschätzten Lebensauf- wand orientiert, abzustellen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten
(DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 55; BGE 134 IV 68 ff.). 5.2. Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden. Wie bereits an dieser Stelle angeführt, verweigerte die Beschuldigte weitere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und gab lediglich an, über kei n Ei nkommen zu verfügen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Demzufolge ist der Festsetzung der Tages- satzhöhe eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zugrunde zu legen, wie dies in der Präsidialverfügung vom 20. April 2017 angedroht wurde (Urk. 72 S. 2 f.). 5.3. Betreffend Einkommen der Beschuldigten liegt dem Gericht einzig die In- formation vor, dass der Ehemann der Beschuldigten noch 90% auswärts arbeite, und sie eine Einlegerwohnung vermieten und damit ca. Fr. 2'000.– pro Monat verdienen würden (Prot. I S. 6 f.). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten, wonach sie einen Tierbestand von zwei Pferden, Hühnern, Kleintieren, acht Mast- ri nder und i m Wi nter Galtkühe und neun Remonten bewi rtschaften würden, ist da- zu ei n monatli ches Ei nkommen von (geschätzt) Fr. 4'000.– hi nzuzurechnen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten und ihrem Ehemann aus der Vermietung der Wohnung und der Bewirtschaftung ihres Hofes monatlich insgesamt Fr. 6'000.– zufliessen. Da der Ehemann der Beschuldigten 90% aus- wärts arbeitet, ist der Beschuldigten von diesem Betrag wesentlich mehr als die Hälfte, mithin ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'000.– anzurechne n. 5.4. Davon in Abzug zu bri ngen i st zunächst ein monatlicher Pauschalbetrag für Steuern in der Höhe von Fr. 300.–. Nachdem die Beschuldigte auch keine Anga- ben zur Höhe ihrer monatlichen Krankenkassenprämien gemacht hat, si nd i hre diesbezüglichen Verpflichtungen approximativ auf Fr. 400.– pro Monat zu veran- schlagen. Familien- und Unterstützungspflichten bestehen sodann gestützt auf die Angaben der Beschuldigten keine (Urk. 86 S. 4). Wohnkosten sind vorliegend ebenfalls ni cht zu berücksi chti gen, da die Beschuldigte in der Liegenschaft ihres Ehemannes wohnt. Damit verbleibt aktuell ein monatlich verfügbarer Betrag von
Fr. 3'300.–, womit auch das monatliche Existenzminimum für einen Zweiperso- nenhaushalt gewahrt bleibt. Dividiert man diesen Betrag durch 30, resultiert ein gerundeter Tagessatz von Fr. 100.–. 6. Fazi t Die Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.2. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Straf- aufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Tä- ter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei der Prüfung, ob der Verurteil- te für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mitein- zubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). 7.3. Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 66) und ihr Vorleben sowie die Tat- umstände lassen nicht auf eine ungünstige Prognose schliessen. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um sie vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Es ist ihr folglich der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche 1. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über eine anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die Klage jedoch ni cht hinreichend begründet oder beziffert, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren ist sodann zu beachten, dass der Entscheid im Zivilpunkt ni cht zum Nachtei l des Pri- vatklägers abgeändert werden darf, wenn nur von diesem ein Rechtsmittel er- griffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet vorliegend insbesondere, dass die Zivilansprüche des Privatklägers heute jedenfalls nicht abgewiesen wer- den können, wurden sie im angefochtenen Urteil doch (lediglich) auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urk. 65 Dispositivziffer 2). 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung für Verteidi- gungskosten und Gerichtsgebühren aus dem Strafverfahren gegen den Privat- kläger wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese Frage bereits rechts- kräftig im dortigen Verfahren (samt Rechtsmittelzug bis ans Bundesgericht, vgl. Urk. 33/95, 99 J und 102) erledigt wurde (Urk. 65 S. 25 ff.), wobei dem (heuti- gen) Privatkläger der nach Ansicht der gerichtlichen Instanzen angemessene Aufwand bereits entschädigt und überdies explizit ausgeführt wurde, für eine Ent- schädigungspflicht der (damaligen) Privatklägerin seien keine Gründe ersi chtli ch (Urk. 33/95 S. 31 f.). Auf eine bereits gerichtlich beurteilte Angelegenheit (so- genannte res iudicata) ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. Da dies inhaltlich gleichbedeutend mit dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5), wird der Privatkläger dadurch gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid nicht schlechter gestellt. 3. Betreffend das angestrebte Verbot, die Persönlichkeit des Privatklägers zu verletzen, führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Privatkläger habe dieses
Begehren nicht substantiiert begründet, weshalb der Sachverhalt nicht spruchreif sei (Urk. 65 S. 25). Dem ist zuzustimmen (vgl. die Ausführungen des Privat- klägers vor Vorinstanz und heute, wori n er si ch mi t kei nem Wort mi t zukünfti g konkret drohenden Persönlichkeitsverletzungen befasst, vgl. Urk. 49; Urk. 67; Urk. 87). Nachdem die Zivilklage gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens an- lässlich der Parteivorträge im Hauptverfahren zu begründen ist, kann dies heute auch nicht mehr verbessert werden. Der Privatkläger ist somit mit diesem Begeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Immerhin i st hi erzu festzuhal- ten, dass sich die Beschuldigte, sollte sie i nskünfti g Dritten gegenüber i n Kenntni s des rechtskräftigen Freispruchs des Privatklägers durch das Bezirksgericht Horgen, behaupten, im Februar 2010 vom Privatkläger "zusammengeschlagen" worden zu sein (oder ähnliches), solche Vorwürfe jedenfalls wider besseres Wis- sen erheben würde, was voraussichtlich von strafrechtlicher Relevanz wäre. 4. Schliesslich blieb auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers vor Vori nstanz und i m Berufungsverfahren gänzlich unbegründet, worauf die Vor- instanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 87 S. 18 f.). Auch di es- bezüglich ist die Zivilklage somit auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 1.1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen i n Überei nsti mmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massgabe von Ob- siegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vorneh- men oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise über-
binden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Ermessen zu (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 428 N 24). 1.1.2. Vorliegend wird die Beschuldigte i n tei lwei ser Guthei ssung der Berufung des Privatklägers der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen, was eine neue Verlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens recht- fertigt. 1.1.3. Unter Berücksi chti gung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen in der Gebühr für das Vorver- fahren in der Höhe von Fr. 1'400.– sowie Auslagen für das Gutachten von Fr. 6'632.–, welche ausgewiesen si nd (Urk. 38; Urk. 53). 1.1.4. Die Beschuldigte i st zwar betreffend einen Teilaspekt des Anklagevorwur- fes freizusprechen, darüber hinaus unterliegt sie jedoch mehrheitlich, weshalb sich noch keine andere Kostenauflage rechtfertigt. D emnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Ersti nstanzli che Entschädi gungsregelung 1.2.1. Nachdem der von der Vorinstanz ausgefällte Frei spruch nicht bestätigt werden kann und das vori nstanzli che Urteil in diesem Punkt aufzuheben ist, bleibt kei n Raum für eine Entschädigung der Beschuldigten (Art. 129 Abs. 1 StPO e contrario). Folglich ist der Beschuldigten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzuspreche n. 1.2.2. Der Privatkläger beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfahren wi e auch im Berufungsverfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm die bisherigen Verfahrenskosten betreffend falsche Anschuldigung von Fr. 14'642.95 zu erset- zen (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 2). Damit macht der Privatkläger
si nngemäss eine Entschädigung für notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO geltend und stellte vor Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren überdies den Antrag "Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten" (vgl. Urk. 49 S. 3; Urk. 67 S. 2; Urk. 87 S. 2). 1.2.3. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung nach Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag ni cht ei n. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung ge- schuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die be- schuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (E YMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist da- bei zwi schen Aufwendungen zum Strafpunkt ei nersei ts und zum Zi vi lpunkt ande- rerseits zu unterscheiden. Wenn der Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt, sind die damit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Gegenteiliges gilt aber klarerweise für jene Auf- wendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, recht- fertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwen- dungen betreffend den Zi vi lpunkt zuzusprechen (W EHRENBERG/FRANK, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). 1.2.4. Vorliegend wurde die Zivilklage des Privatklägers im angefochtenen Urteil auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dementsprechend ist der Privatkläger im Umfang seines Obsiegens einzig für sei ne Aufwendungen zum Strafpunkt i n der Untersuchung und i m vori nstanzli chen Verfahren zu ent- schädigen. Der Privatkläger verweist i n seinem Entschädigungsbegehren auf die- selbe Aufstellung, welche er auch als Beleg für seine ebenfalls geltend gemachte
Schadenersatzforderung für Verteidigungskosten und Gerichtsgebühren betref- fend Strafverfahren wegen Körperverletzung eingereicht hatte. Dieser Aufstellung lässt sich allerdings nur ansatzwei se entnehmen, welche Aufwendungen dem Pri- vatkläger zum Straf- und welche zum Zi vi lpunkt angefallen si nd. Zudem enthält di e Aufstellung namentli ch Honorarrechnungen von seinem damaligen Verteidi- ger, welche das gegen den Privatkläger geführte Strafverfahren wegen Haus- friedensbruch etc. betreffen, ebenso wie Positionen, welche im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde und Sistierung des Verfahrens angefallen und folg- li ch ni cht i m vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind (vgl. Urk. 18/9). Keine Entschädigung ist sodann für unaufgeforderte Eingaben auszurichten. Zu ent- schädigen sind vielmehr nur notwendige, i n der Untersuchung und i m ersti nstanz- lichen Verfahren angefallene Aufwendungen, für welche pauschal ei ne Entschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen ist. 1.2.5. Folglich ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von (pauschal) Fr. 1'500.– zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädi gungsfolgen i m Berufungsverfa hre n 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Privatkläger obsiegt mit seinem Antrag betreffend Schuldpunkt i n Be- zug auf den Vorwurf der falschen Anschuldi gung und dami t teilweise, dringt je- doch hi nsi chtli ch seiner geltend gemachten Zivilansprüche sowie betreffend sein Begehren, der Beschuldigten weitere Persönlichkeitsverletzungen zu untersagen, ni cht durch. Die Beschuldigte unterliegt mir ihrem beantragten Freispruch prak- tisch vollumfänglich, nachdem sie betreffend den Vorwurf der falschen Anschul- digung nur in Bezug auf das Betreten des Gartens freizusprechen ist. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge rechtfertigt es sich deshalb,
die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 der Beschuldi gten und zu 1/4 dem Pri vatkläger aufzuerlegen. 2.4. Wie bereits unter Ziffer 1.2.2 dargetan, beantragt der Privatkläger auch für das Berufungsverfahren sinngemäss eine Entschädigung für notwendigen Auf- wendungen i m Si nne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Betreffend die Voraussetzungen für einen Anspruch auf angemessene Entschädi gung für notwendige Aufwendun- gen nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i st auf vorstehende Ausführungen zu ver- weisen (vgl. Ziff. 1.2.3). 2.5. Der Privatkläger ist auch i m Berufungsverfahren im Umfang seines Obsie- gens für seine Aufwendungen zum Strafpunkt zu entschädi gen. In Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 300.– zu veranschlagen, weshalb dem Privatkläger eine im Umfang seines Unterliegens reduzierte Entschädi gung für erli ttene wi rtschaftli che Ei nbussen zu- zusprechen i st. 2.6. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ betreffend Zu- sprechung von Fr. 56'084.15 für Verteidigungsaufwand im Strafverfahren wegen angeblicher Körperverletzung wird nicht eingetreten. 5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ betreffend Verletzung seiner Per- sönlichkeitsrechte/Verbot wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'632.– Gutachten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigten wi rd für di e Untersuchung und das ersti nstanzli che Ver- fahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für die Untersuchung und das ersti nstanzli che Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. November 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.