Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170128-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur . A. Boller
Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 (DG160154)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Mai 2016 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 9 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 7'821.00
Barauslagen CHF 863.50
Zwischentotal CHF 8'684.50
Mw S t . CHF 694.75
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 9'379.25
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 9'379.25 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscher- kosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Si cherhei tshaft von 54 Tagen zu bestrafen. 3. Die auszufällende Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht seien ausgangs- gemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am 6. Oktober 2016 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). Der amtliche Verteidiger meldete am 12. Oktober 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. März 2017 (Urk. 63/2) wurde vom Verteidiger innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 5. April 2017 Berufung erklärt (Urk. 67). 1.2. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung, wobei die Staatsanwaltschaft gleichzeitig um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte und die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte (Urk. 69 und 73). Mit Eingabe vom 19. April 2017 ersuchte der Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung und beantragte die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 71). Diesen Anträgen wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2017 entsprochen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 74). Innert mehrfach erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung am 14. Juli 2017 ein (Urk. 80). Dazu liess sich die Staatsanwaltschaft am 2. August 2017 vernehmen (Urk. 86), während die Vorinstanz auf eine Vernehm- lassung verzichtete (Urk. 85). 1.3. Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde dem in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des Mittäters B._____ (Verfahren Nr. DG160253) entsprochen (Urk. 80 und 87). Nachdem diese Verfahrensakten dem Verteidiger zur Ei nsi cht zugestellt worden waren und er dazu mit Eingabe vom 25. August 2017 Stellung genommen hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif (Urk. 90 und 93).
Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die von der Vorinstanz aus- gefällte Sanktion (Urk. 80 S. 2). Unangefochten geblieben sind damit der Schuld- spruch wegen Raubes (Dispositivziffer 1) sowie das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 4-6). Die Rechtskraft dieser Anord- nungen i st mi t Beschluss festzustellen. II. Sanktion 1. Grundsätze der Strafzumessung Für die Bemessung der Strafe ist vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift auszugehen. Demnach hat der Beschuldigte den Geschädig- ten C._____ am 20. April 2016 zusammen mit dem in einem separaten Verfahren verurteilten Mittäter B._____ beraubt. Dazu haben die beiden durch wiederholtes Greifen in die Hosentaschen des Geschädigten versucht, diesem Bargeld zu ent- wenden. Als dies nicht gelang, versetzen sie i hm zwei Faustschläge ins Gesicht und zwei Schläge gegen den Nackenbereich. Nach der Behändigung von Fr. 600.– ergriffen die Täter die Flucht, konnten aber kurz darauf von einem Poli- zeibeamten arretiert werden, der die Tat zufällig beobachtet hatte. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz die theoreti schen Grund- sätze der Strafzumessung richtig dargelegt und den für Raub i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen. In der Folge wurde ei ne ausführliche Strafzumessung vorgenommen, in welcher sowohl die in objektiver und subjektiver Hinsicht relevanten Tatumstände als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Nachtatverhalten sorgfältig und nachvollziehbar gewichtet wurden. Auf die entsprechenden Er- wägungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 5 ff.).
Tatkomponente 2.1. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens wurde nach Ansi cht der Vertei- di gung dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die vom Beschuldigten angewendete Gewalt äusserst geringer Natur gewesen sei. Der Geschädigte ha- be vom Vorfall keine Verletzungen davongetragen und die Schläge hätten eher dazu gedient, den Beschuldigten abzulenken, nicht ihn zu verletzen (Urk. 80 S. 3 f.). Diese Sachdarstellung hat die Vorinstanz zurecht als beschönigend taxiert. Der Beschuldigte und sei n Mittäter haben die klare Unterlegenheit des be- tagteren und stark alkoholisierten Geschädigten schamlos ausgenutzt und diesem auf offener Strasse mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Nackenbe- reich verpasst, um ihn auszurauben. Die dadurch offenbarte Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit ist beträchtlich und geht eindeutig über blosse Ablenkung hi naus. Auch was den Deliktsbetrag von Fr. 600.– betrifft, bedürfen die vor- instanzlichen Erwägungen keiner Ergänzungen oder Korrekturen. Als geringfügig kann der Deliktsbetrag ni cht bezeichnet werden und der Beschuldigte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das erbeutete Bargeld dem Ge- schädigten umgehend retourniert werden konnte. Dies ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass ein Polizeibeamter die beiden Mittäter unmittelbar nach dem Überfall verhaften konnte. 2.2. Auch was das subjektive Tatverschulden betrifft, besteht kein Anlass in das vori nstanzli ch pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die von der Ver- teidigung erneut vorgebrachten altruistischen Beweggründe des Beschuldigten sind klarerweise zu verneinen. Eine eigentliche finanzielle Bedrängnis ist nicht dargetan und knappe finanzielle Mittel rechtfertigen in keiner Art die Begehung von Vermögensdelikten, erst recht nicht unter Gewaltanwendung. Das Vorgehen der Mittäter kann mit Fug als skrupellos und egoistisch bezeichnet werden. Gera- de dass die beiden es eben nicht beim blossen Versuch bewenden liessen, dem Geschädigten sein Bargeld durch Gri ffe i n di e Hosentaschen zu entwenden, son- dern nach Scheitern dieses Plans nicht davor zurückschreckten, den körperlich unterlegenen Geschädigten physisch zu attackieren, offenbart ei ne beträchtliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Zugunsten des Beschuldigten zurecht
Eingang in die Strafzumessung gefunden hat der Umstand, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war, obschon dem mehrstufigen Vorgehen der Be- schuldi gten auch ein gewisses planerisches Element inhärent ist. 2.3. Dass die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist und die Einsatzstrafe bei 20 Monaten festgesetzt hat, ist ni cht zu beanstanden. 3. Täterkomponente 3.1. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Strafreduktion von 2 Monaten auf- grund des Geständnisses des Beschuldigten als zu gering. Dass das Geständnis von der Vorinstanz nicht stärker gewichtet wurde, wird nachvollziehbar damit be- gründet, dass der Beschuldigte sich erst anlässlich der letzten Einvernahme ge- ständig zeigte (Urk. 64 S. 8). Das Strafverfahren wurde durch das Geständnis weder erheblich erleichtert, noch kann es als Ausdruck wirklicher Reue bezeich- net werden. Der Beschuldigte hat selbst ausgeführt, die Schläge nur zuzugeben, um das Verfahren möglichst rasch abzuschliessen. Sein Bedauern über den Vor- fall hat er mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht (Urk. 6/4 S. 4). Angesichts des Geständnisses des Mittäters, der belastenden Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugenaussagen des Polizeibeamten, welcher den in Frage stehenden Vor- fall beobachtet hat, sprach die Beweislage im Zeitpunkt des Geständnisses zu- dem sehr deutlich gegen den Beschuldigten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach ein solches Geständnis bei der Strafzumessung lediglich marginal be- rücksi chti gt werden kann, i st ni chts entgegenzusetze n. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe seine Reue dadurch offenbart, dass er einen gegen den Geschädigten wegen Körperverletzung gestellten Strafantrag zurückgezogen habe, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 80 S. 6). Offenbar hat der stark alkoholisierte Geschädigte nach der Arretierung der Täter durch die Polizei tatsächlich versucht, die beiden physi sch anzugehen. Der Polizeibeamte D._____ hat diesbezüglich als Zeuge ausgeführt, der Geschädigte habe zumin- dest versucht, einem der Täter nach deren Verhaftung eine Faust zu geben. Als er, der Zeuge, realisiert habe, dass der Geschädigte einen der Täter erwischt ha-
be, habe er sofort eingegriffen (Urk. 9/3 S. 6). Die Reaktion des stark alkoholisier- ten Geschädigten ist aufgrund seiner Aufregung bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, war aber zweifellos deplatziert. Dass der Beschuldigte – wie von ihm behauptet (Urk. 6/3 S. 3) – vom Schlag eine Schwellung am Kopf da- vongetragen hat und Medikamente einnehmen musste, ist in den Akten hingegen nirgends dokumentiert. Der Verhaftsrapport vom 20. April 2016 hält vielmehr aus- drücklich fest, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung weder Verletzungen aufwies noch Medikamente benötigte (Urk. 14/1 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der unangebrachten Reaktion des Geschädigten schwer betroffen war und der von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Ver- handlung erklärte Rückzug des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung als Ausdruck von Reue gewertet werden müsste, liegen nicht vor. Ei ne Straf- mi nderung aus diesem Grund ist daher nicht angezeigt. 3.2. Die Verteidigung argumentiert, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie von den "Strafmassempfehlungen für Gewaltdelikte" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abweiche, welche für Raub bei Ersttätern eine Strafe ab 8 Monaten vorsehe. Sodann sehe auch die Staatsanwaltschaft Aargau für Raub bei Ersttätern eine Anklage im Bereich ab 10 Monaten und dami t deutli ch unter der vorliegend ausgefällten Strafe vor (Urk. 80 S. 7). Wie die Verteidigung bereits selbst einräumt, sind Strafmassempfehlungen der Anklagebehörden für die Ge- ri chte i n kei ner Art verbi ndli ch und ersetzen selbstredend keine Beurteilung des Einzelfalls. Entsprechend i st vom Geri cht auch ni cht darzulegen, weshalb von solchen Empfehlungen "abgewichen" wird. Strafmassempfehlungen machen oh- nehi n i n erster Li ni e im Bereich der sogenannten Klein- und Massenkri mi nalität, wie beispielsweise bei Strassenverkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten, Sinn. Gerade bei Gewaltdelikten, die je nach Umständen und Verschulden äusserst un- terschiedlicher Gestalt sei n können, si nd generelle Empfehlungen kaum zi el- führend. Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch vom 14. Januar 2015 äussern si ch denn auch ni cht zum Delikt des Rau- bes. Auf welche "Richtlinien" die Verteidigung sich i n diesem Zusammenhang be- ruft, ist nicht nachvollziehbar. Den zudem herangezogenen Strafbefehlsem- pfehlungen der Staatsanwaltschaft Aargau vom 1. April 2017 ist lediglich zu ent-
nehmen, dass bei Raub die Erhebung einer Anklage empfohlen wird, unter Bean- tragung ei ner Strafe "ab 10 Monaten Freiheitsstrafe". Diese Formulierung erweckt eher den Anschein, dass es sich dabei um ei ne empfohlene Mindeststrafe han- delt. Über die im Einzelfall angemessene Strafe ist damit jedenfalls nichts gesagt. Aus den erwähnten Strafmassempfehlungen kann der Beschuldigte daher nichts zu sei nen Gunsten ablei ten. 3.3. Schliesslich ist auch der von der Verteidigung angestellte Vergleich mit der für den Mittäter B._____ ausgefällten Strafe unbehelflich (Urk. 80 S. 7 f., Urk. 93 S. 2 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei der gerichtli chen Beur- tei lung von nur einem von mehreren Mittätern zwar ein hypotheti scher Vergleich der Strafen zu erfolgen. Es wäre mit der gerichtlichen Unabhängigkeit aber un- vereinbar, wenn ein Urteil gegen die Überzeugung des urteilenden Gerichts ei- nem anderen Urteil angepasst werden müsste. Das Gericht muss daher frei dar- über befinden können, wie die Strafe lauten würde, wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig zu beurteilen wären. Solange die in Frage stehende Strafe ange- messen ist, ist ei n allfälliges Missverhältnis zwischen den Strafen hi nzunehmen. Eine Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzi eren, i st unzulässi g (BGE 135 IV 191 E. 3.3., bestätigt im Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2.). Der Mittäter des Beschuldigten, B., wurde nach D urchführung ei nes abge- kürzten Verfahrens mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160253-L, Urk. 53). Aktenkundi g ist, dass B. eine einschlägige Vorstrafe wegen Raubes in Österreich aufweist (Bei- zugsakten Geschäfts-Nr. DG160253-L Urk. 31/1). Für eine weitere einschlägige Vorstrafe in Bulgarien bestehen zwar Anhaltspunkte (vgl. Urk. 19/2), die erforder- lichen Abklärungen, um das Vorliegen dieser Vorstrafe zu verifizieren, wurden i m Strafverfahren aber nicht getätigt. Angesichts der identischen Tatbeiträge der Mit- täter müsste B._____ grundsätzli ch tatsächli ch mi t ei ner höheren Strafe rechnen als der vorstrafenlose Beschuldigte. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusam- menhang aber auch, dass B._____ im Gegensatz zum Beschuldigten immerhin geäussert hat, dass ihm sein Verhalten leid tue und er sich ferner mit der Durch-
führung eines abgekürzten Verfahrens einverstanden erklärt hat (Urk. 6/4 S. 3 f.). Das abgekürzte Verfahren erlaubt Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und einer beschuldigten Person mit dem Ziel, dass sich die beschuldigte Person schuldig erklärt, wenn an der Anklage Abstriche gemacht werden. Zu denken ist dabei unter anderem an Zugeständnisse in Bezug auf die Strafe oder ei ne be- dingte Verurteilung (vgl. BSK StPO-G REINER/JAGGI, Vor Art. 358-362 N 24). In dieser Hinsicht ist es wenig überraschend, dass B.s Strafe etwas tiefer liegt, als jene des Beschuldigten. Im Übrigen wurde auch der Beschuldigte auf die Mög- lichkeit des abgekürzten Verfahrens hingewiesen, hat den entsprechenden Ur- teilsvorschlag der Staatsanwaltschaft aber abgelehnt (Urk. 6/4 S. 5 f.). Ei ne rechtsungleiche Behandlung der Mittäter liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Dass der Beschuldigte sich i n di eser Si tuati on ni cht darauf verlassen konnte, im or- dentlichen Verfahren eine tiefere Strafe zu erhalten als die ihm im Urteilsvor- schlag unterbreitete, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist, wie dargelegt, ni cht zu beanstanden. Die ausgefällte Strafe erweist sich als dem Verschulden und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten angemessen. Die Angemessenheit der Strafe des Mittäters B. kann im vorliegenden Verfahren ni cht überprüft wer- den. Gerade aufgrund seiner Vorstrafe hätte aber auch er bei D urchführung eines ordentlichen Verfahrens zweifellos mit einer höheren Strafe rechnen müssen. Dass die im abgekürzten Verfahren verhängte Strafe milder ausgefallen ist, stellt im Lichte der zitierten Rechtsprechung keine unzulässige Rechtsungleichheit dar und i st hi nzunehmen. In einem krassen Missverhältnis stehen die Strafen ohnehin ni cht und die einschlägige Vorstrafe von B._____ hat bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe offenbar zumindest insofern Berücksichtigung gefunden, als diese unbedingt ausgesprochen wurde. 4. Fazit Die von der Vori nstanz ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe erweisen sich als angemessen und sind zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstandenen 54 Tage Haft an diese Strafe anzurechnen. Wie bei Ersttätern üblich ist der Voll-
zug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Kosten und Entschädigung 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit sei- nen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend der von ihm eingereichten Hono- rarnoten für sei ne Bemühungen i m Berufungsverfahren mi t Fr. 4'135.55 zu ent- schädigen (Urk. 82 und 95). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 6. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. [...] 3. [...] 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 7'821.00
Barauslagen CHF 863.50
Zwischentotal CHF 8'684.50
Mw S t . CHF 694.75
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 9'379.25
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 9'379.25 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscher- kosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'135.55 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Züri ch − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1 000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Dezember 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.