projekte
SB170124 ΓÇó Non-entry on prosecution appeal for missing appeal statement
SB170124Obergericht20.04.2017Inadmissible
The Zurich cantonal appeals court did not enter into the prosecution's appeal against the Zurich District Court judgment in a case of attempted serious bodily harm because no appeal statement was filed within the time limit under Art. 399(3) StPO. The court treated the omission as a validity defect and, under Art. 403 StPO, dispensed with further submissions. It ordered that the costs of the appellate proceedings, including CHF 624.70 for appointed defence counsel, be borne by the court treasury.
Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Berufungserklärung innert Frist. Die fristgerechte Einreichung der Berufungserklärung ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Wird sie nicht eingereicht, kann das Berufungsgericht gestützt auf Art. 403 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen auf die Berufung nicht eintreten. Ein solches Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen der rechtsmittelführenden Partei; die Kosten können der Gerichtskasse auferlegt werden, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen ist.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170124-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 20. April 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016 (DG160217)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016 (Urk. 24) meldete die Staatsanwaltschaft IV am 14. Dezember 2016 Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil (Urk. 32) wurde der Staatsanwaltschaft am 13. März 2017 zugestellt (Urk. 30/1). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeits- voraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe i hres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 13. April 2017 mit Fr. 624.70 zu entschädigen (Urk. 34). Es wird beschlossen: 1. Auf di e Berufung der Staatsanwaltschaft IV vom 14. Dezember 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 624.70 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch