Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170122-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Keller und lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 4. Oktober 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 30. September 2016 (GG160014) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2016 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 28 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs . 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– für das Vorverfahren, Fr. 322.– Gutachten Hafterstehung, abzüglich Fr. 900.– Kaution/Sicherstellung/Depositum. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG160014) sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 (GG 160014) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Bewei sabnahme und Neubeurtei lung zurückzuwei se n. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei anklagegemäss mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren) zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht in Strafsachen, GG160014) vom 30. September 2016 zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem vorstehend wiedergegeben Urteil der Vorinstanz wurde der Be- schuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Urk. 58 S. 28). Gegen diesen Entscheid meldeten die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2016 und der Beschuldigte am 10. Oktober 2016 je innert gesetzlicher Frist
Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO, Urk. 45 und 48). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 8. März 2017 zugestellt (Urk. 57/1-2), woraufhin die Berfungserklärungen am 18. und am 27. März 2017 fristgerecht erstattet wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 59 und 62). Anschlussberufungen wurden i nnert Fri st keine erhoben (Urk. 65, 67 und 69). Mit Eingabe vom 27. September 2017 und anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung di e Ei nholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie die Einholung eines schriftlichen Berichts bei Dr. B._____ über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Januar 2016, eventualiter die Befragung von Dr. B._____ als Zeuge (Urk. 80 und 96 S. 1 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe beschränkt (Urk. 62 und 67, Art. 399 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten nicht angefochten wird einzig das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA- Profils gemäss Dispositivziffer 4 sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 (Prot. II S. 7). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mit Beschluss festzustellen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil umfassend zur Disposition. II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einer Mitarbeiterin des kantonalen Steueramts, C., anlässli ch ei nes Telefongesprächs, welches im Zu- sammengang mit einem gegen ihn geführten Nachsteuer- und Bussenverfahren stand, mit folgenden Worten gedroht zu haben: "Ich war drei Jahre lang im Militär und war Major. Ich habe damals Sprengstoff vergraben, niemand weiss wo. Wenn ihr so weitermacht, dann knallt es." Die Frage von C., ob dies eine Drohung sei, habe der Beschuldigte bejaht und ferner ausgeführt, man könne ihn auch ein- sperren, er habe nichts mehr zu verlieren, es sei ihm egal. Mit der Drohung habe der Beschuldigte C._____ verängstigen und bewirken wollen, dass ihm tiefere Nachsteuern oder Bussen gewährt, respektive gar keine Busse ausgesprochen würden.
2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Januar 2016 räumte der Beschul- digte ein, die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen getätigt zu haben. Ein- zig hinsichtlich des Teils "Es stimmt, dass dies eine Drohung ist. Man kann mich auch einsperren, ich habe nichts mehr zu verlieren und es ist mir egal.", sei er si ch ni cht mehr si cher respektive könne er sich nicht mehr erinnern. Ferner bestä- tigte er, dass er mit diesen Äusserungen eine tiefere Busse habe bewirken wollen (Urk. 5 S. 9). Wie erwähnt, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, der Be- schuldigte sei anlässlich dieser Hafteinvernahme nicht einvernahmefähig gewe- sen. Es sei diesbezüglich ein schriftlicher Bericht beim Oberarzt der Psychiatrie des Universitätsspitals Zürich, Dr. B., einzuholen, eventualiter sei letzterer als Zeuge zu befragen (Urk. 96 S. 1). Auch der Beschuldigte selbst hat seine Zu- geständnisse der Hafteinvernahme bereits anlässlich der staatsanwaltschaftli chen Einvernahme vom 14. Juli 2016 widerrufen, und geltend gemacht, er sei zum Zeitpunkt der Hafteinvernahme nicht einvernahmefähig gewesen, da er drei Tage ni cht geschlafen und nicht gegessen habe (Urk. 20 S. 2 f.). Auch an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, man könne seine Aus- sagen an der Hafteinvernahme vergessen. Er habe nur noch nach Hause gewollt. Er sei nur noch Haut und Knochen gewesen, "quasi am Tod" (Urk. 42 S. 13). Es sei ihm alles ins Maul gelegt worden. Wenn einem fünf Mal gesagt werde, wie et- was gewesen sei, sage man am Schluss ja (Urk. 42 S. 15). An den genauen In- halt des Telefongesprächs wollte der Beschuldigte sich nunmehr ni cht mehr erin- nern. Er glaube, C. müsse ihn beleidigt haben, sonst hätte er die Fassung nicht so unvorbereitet verloren. Was er dann gesagt habe, wisse er nicht mehr und könne er nicht mehr rekonstruieren. Er sei müde und aufgebracht gewesen. Erst als seitens C._____ das Wort Drohung gefallen sei, sei er wach geworden, habe etwas gestammelt und den Hörer fallen lassen. Möglicherweise habe er C._____ auch eine blöde Kuh genannt und ihr davon erzählt, dass er in der Ge- richtsmedizin tätig gewesen sei (Urk. 20 S. 4 und 7, Urk. 42 S. 16). 2.2. Was die geltend gemachte Einvernahmeunfähigkeit am 19. Januar 2016 be- trifft, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesundhei ts-
zustand des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 15. Januar 2016 mehrfach überprüft wurde (Urk. 58 S. 13). D er zuständige Notfallpsychiater, Dr. med. B._____, attestierte am Tag der Verhaftung, dass der Beschuldigte nicht hafter- stehungsfähig sei. Der Beschuldigte wurde daher in die Psychiatrie Clienia Schlössli eingewiesen, wobei als Grund wohl seine akute Suizidalität im Vorder- grund gestanden haben dürfte (Urk. 9/10-11). Tags darauf teilte die zuständige Ärztin der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte nicht einvernahmefähig sei (Urk. 9/13). Am 18. Januar 2016 wurde der Beschuldigte von den behandeln- den Ärzten dann aber als hafterstehungsfähig beurteilt und ins Gefängnis über- führt (Urk. 9/14-16). Sei n psychi scher Zustand hatte si ch nach Ansi cht der Ärzte also offensichtlich stabilisiert. Am 19. Januar 2016 wurde er schliesslich staats- anwaltschaftlich einvernommen und führte auf entsprechende Frage aus, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen, wenn auch nur knapp (Urk. 5 S. 1). Auf den Beizug eines Anwalts verzichtete er, mit der Begründung, "es ist alles klar" (Urk. 5 S. 2). Das Protokoll der Hafteinvernahme erweckt mi tni chten den Eindruck, dass der Beschuldigte Mühe gehabt hätte, der Befragung zu folgen, im Gegenteil: Er konn- te detailliert über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft geben und beantwortete auch sämtliche Fragen zur Sache schlüssig und kohärent. Sei- ne Ausführungen si nd dabei ni cht nur nachvollzi ehbar, sondern wurden von i hm auf offene Fragen frei formuliert und erfolgten nicht als einsilbige Antworten auf entsprechende Vorhalte durch den einvernehmenden Staatsanwalt. Letzterer nahm den Beschuldigten denn auch als "geistig anwesend" und "klar im Kopf" wahr (Urk. 25, Prot. II S. 8 f.). Die Tage in der Psychiatrie und in Haft haben für den damals 74-jährigen Beschuldigten sicherlich eine körperliche und psychische Belastung dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er deshalb ni cht mehr i n der La- ge gewesen wäre, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu folgen, bestehen aber nicht. Derartiges lässt sich aus der Antwort des Beschuldigten ni cht ableiten, wonach er "nur knapp" einvernahmefähig gewesen sei. Solch relativierende Aus- sagen zu seinem Befinden machte der Beschuldigte letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er angab, er "glaube schon" in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen, "ziemlich sicher". Auch dieser Einvernahme konnte
der Beschuldigte dann absolut problemlos folgen und sämtliche Fragen schlüssig und ausführlich beantworten (Urk. 94). 2.3. Die beantragte Einholung eines Berichts respektive die Zeugeneinvernahme von D r. B._____ drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse über die gesundheitliche Verfassung des Be- schuldigten am 19. Januar 2016 von Dr. B._____ kaum zu erwarten sind. Als ärzt- licher Notfallpsychiater hat er am 15. Januar 2016 zwar attestiert, dass der Be- schuldigte nicht hafterstehungsfähig war (Urk. 9/9-11). Hernach war der Beschul- digte aber bis am 18. Januar 2016 in der Clienia Schlössli hospitalisiert. Die Haf- terstehungsfähigkeit bei Austritt aus der Clienia Schlössli wurde entsprechend von den dortigen Ärzten, Dr. med D._____ und li c. phi l. E., attestiert (Urk. 9/14). Erkenntnisse zur Einvernahmefähigekit am 19. Januar 2016 wären folgli ch, wenn überhaupt, von diesen Personen zu erwarten, nicht aber von Dr. B., der den Beschuldigten nach dem 15. Januar 2016, soweit aus den Akten ersi chtli ch, ni cht mehr gesehen oder behandelt hat. Wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist und auch seitens der An- klagebehörde zutreffend vorgebracht wurde (Prot. II S. 13 f.), ist es letztlich aber ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Zugeständnisse des Beschuldigten aus der Hafteinvernahme verwertbar sind oder nicht. Selbst wenn von Einvernahmeunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, liesse sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die übrigen Beweismittel rechtsgenügend erstellen. Von der Einholung eines ärztlichen Berichts respektive einer Zeugen- einvernahme von Dr. B._____ ist daher abzusehen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin C._____ ausführlich wiedergegeben und zutreffend gewürdigt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 58 S. 5-15). 3.2. Am 13. Januar 2016 verfasste C._____ als für das Nachsteuer- und Bus- senverfahren des Beschuldigten zuständige juristische Sekretärin eine Aktennoti z über den Gesprächsverlauf des fraglichen Telefonats vom 12. Januar 2016
(Urk. 4). Dass die Aktennotiz nicht am Tag des Telefonats, sondern erst einen Tag danach verfasst wurde, tut deren Beweiswert, entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 8 f.), keinen Abbruch. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass Akten- oder Telefonnotizen, aus zei tli chen Gründen oder da Rücksprachen mit Vorge- setzten erforderlich sind, erst mit einiger Verzögerung verschriftlicht werden. Ei n Vorfall, wie er vorliegend in der Aktennotiz geschildert wird, ist auch sicherlich nach einem Tag noch hinreichend präsent, um eine korrekte Aktennotiz zu ver- fassen. Die fragliche Aktennotiz schildert denn auch realitätsnah und relativ ge- nau, wie der Beschuldigte, nachdem er vergeblich eine zweite persönliche Anhö- rung beim Steueramt verlangt und sich über seine bisherigen Vertreter sowie das Steueramt beklagt habe, die Drohung gemäss Anklageschrift geäussert habe. C._____ hat die Richtigkeit des Inhalts dieser Aktennotiz anlässlich der Zeugen- einvernahme vom 14. Juli 2016 bestätigt (Urk. 22 S. 4 und 6). Sowohl die Akten- noti z als auch die Aussagen der Zeugin zei gen si ch sachli ch und i n si ch schlüs- sig. Plausibel und in nachvollziehbarer Weise schildert sie, dass sich der Be- schuldigte im Verlauf des Gesprächs immer mehr aufgeregt und schliesslich die Drohungen gemäss Anklageschrift geäussert habe. Unsicherheiten, wie jene über den vom Beschuldigten genannten militärischen Rang, wurden von der Zeugin dabei stets klar deklariert. Auch beschränkte sie sich nicht darauf, irgendeine pauschale Drohung zu umschreiben, sondern gab die sehr individuelle Wortwahl des Beschuldigten wieder, wonach dieser im Militär, mutmasslich als Major, Sprengstoff vergraben habe und es knalle, wenn es so weitergehe (Urk. 4 S. 2, Urk. 22 S. 5). Dass eine solche Drohung von der Zeugin frei erfunden wurde, ist rei chli ch unwahrschei nli ch. Der Beschuldigte war denn auch tatsächlich als Major im Militär tätig (Urk. 20 S. 7). Eine plausible Erklärung, woher – wenn ni cht vom Beschuldigten selbst – die Zeugin diese Information haben sollte, hat der Be- schuldigte in gesamten Verfahren ni cht lie fern können. In den Steuerunterlagen dürfte der militärische Rang des Beschuldigten, entgegen seinen Mutmassungen an der Berufungsverhandlung (Urk. 94 S. 9), jedenfalls kaum Erwähnung finden. Ein entsprechender Beleg wurde seitens des Beschuldi gten auch nie beigebracht.
Lebensnah wird von der Zeugin nebst dem Verhalten des Beschuldigten aber auch ihre Reaktion darauf geschildert, wonach sie explizit beim Beschuldigten nachgefragt habe, ob seine Worte als Drohung zu verstehen seien. Es handelt sich hierbei um eine nachvollziehbare Reaktion der Zeugin, die im Übrigen zu- mindest sinngemäss mehrfach vom Beschuldigten bestätigt wurde, welcher wie- derholt erwähnt hat, dass das Wort Drohung seitens der Zeugin erwähnt worden sei (Urk. 20 S. 4, Urk. 42 S. 16, Urk. 94 S. 10). Ferner sind bei der Zeugin keinerlei Moti ve ersichtlich, den Beschuldigten zu un- recht oder übermässig zu belasten. Beschwerden von Steuerpflichtigen stellen ih- ren Angaben zufolge in ihrem beruflichen Alltag keinen Einzelfall dar. Dass man sich im vorliegenden Fall für die Verfassung einer Aktennotiz und eine ent- sprechende Meldung an die Polizei entschieden hat, wird nachvollziehbar damit begründet, dass sich in den Akten bereits mehrere Hinweise darauf fanden, dass der Beschuldigte schon zuvor damit gedroht hatte, sich selbst und seine Familie umzubri ngen (Urk. 4 S. 2, vgl. auch Urk. 12/3-4). Die Aussagen der Zeugin sind vor diesem Hintergrund insgesamt als äusserst glaubhaft zu beurteilen. 3.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wie erwähnt, den von der Zeugin ge- schilderten Gesprächsverlauf auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Haft- einvernahme anerkannt hat, wobei grundsätzlich von der Verwertbarkeit dieses Geständnisses ausgegangen werden kann (Urk. 5 S. 9). Der Einwand der Ver- teidigung, wonach sich aus dem Protokoll der Hafteinvernahme nicht ergebe, was genau dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Drohung vorge- halten worden sei, ist dabei aber nicht ganz unberechtigt (Urk. 96 S. 7). So ist dem Protokoll zu entnehmen, es würden dem Beschuldigten nun "die zusammen- gefassten Aussagen" von C._____ vorgehalten und der Beschuldige wurde da- nach gefragt, ob er sich "an den ersten Satz, wonach Sie drei Jahre im Militär ge- wesen sei[e]n, etc." erinnern könne (Urk. 5 S. 9, Fragen 75 und 76). Daraus ergibt sich tatsächlich nicht mit abschliessender Genauigkeit, welcher Vorhalt dem Be- schuldi gten in welchem Wortlaut gemacht wurde.
Auch wenn die zwischenzeitlichen Zugeständnisse des Beschuldigten ausser Acht gelassen werden, vermögen seine späteren Aussagen aber ni cht zu über- zeugen. Bereits seine Erklärungsversuche, weshalb er anlässlich der Hafteinver- nahme die Vorwürfe vollumfänglich als richtig anerkannt habe, sind geprägt von offensi chtlichen Übertreibungen und Dramatisierungen. Was ihm in der Unter- suchungshaft widerfahren sei, grenze an einen Tötungsversuch (Urk. 5 S. 3), er sei "vernichtet worden" (Urk. 5 S. 5) und anlässlich der Hafteinvernahme "nur noch Haut und Knochen" gewesen, "quasi am Tod" (Urk. 42 S. 13). Dass der Ge- sundheitszustand des Beschuldigten aber nicht annähernd so desolat gewesen sein kann, ist bereits aufgrund der von den behandelnden Ärzten attestierten Haft- erstehungsfähigkeit widerlegt (Urk. 9/14). Auch dafür, dass er durch immer glei- che Fragen des Staatsanwalts zermürbt worden wäre – wie der Beschuldigte sinngemäss geltend macht, wenn er ausführt der Staatsanwalt habe ihm alles "ins Maul gelegt" und "wenn Ihnen jemand 5 Mal sagt, so sei es gewesen, sagt man am Schluss ja" (Urk. 42 S. 15) – ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhalts- punkte. Was das in Frage stehende Telefongespräch betrifft, so beschränkt sich der Be- schuldigte dann im Wesentli chen darauf, Eri nnerungslücken hi nsi chtli ch sei ner Äusserungen geltend zu machen: Er wisse nur noch, dass er die Fassung verlo- ren habe und irgendwann das Wort Drohung gefallen sei. An den restlichen Inhalt des Gespräches, insbesondere seine Worte, könne er sich aber nicht mehr erin- nern, er habe einen Filmriss (Urk. 20 S. 4 und 7, Urk. 42 S. 12, Urk. 94 S. 8 und 10). Mit Bestimmtheit ausschliessen kann er dann aber, dass er die inkriminierten drohenden Worte geäussert habe (Urk. 20 S. 4, Urk. 42 S. 14, Urk. 94 S. 10 f.). Und ebenso will er si ch eri nnern, dass er von C._____ erniedrigt worden sei, wo- bei er dann aber wiederum nicht sagen kann, welcher Art diese Erniedrigungen gewesen sein sollen (Urk. 94 S. 12 f.). Diese lediglich partiellen Erinnerungs- lücken erwecken den Eindruck, dass der Beschuldigte alles für ihn Nachteilige verschweigen will, während er überdies zumi ndest zwi schenzei tli ch sichtlich da- rum bemüht war, die Zeugi n i n ei nem schlechten Li cht erschei nen zu lassen und sie zu diffamieren. So bezeichnete er sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Ei nvernahme vom 14. Juli 2016 als "schizoide Person", die "anscheinend Wahn- ideen" habe und ein "kalter Engel" sei (Urk. 20 S. 5). Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen daher ni cht zu überzeugen und begründen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Zeugin den Sachverhalt wahrheitsgemäss dargestellt hat. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszu- gehen, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ rechtsgenügend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch eine Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Bei der Äusserung des Beschuldigten, Sprengstoff vergra- ben zu haben und diesen "knallen zu lassen" handelt es sich um eine Drohung, die grundsätzlich geeignet ist, einen Adressaten in Angst und Schrecken zu ver- setzen und diesen gegen seinen Willen zur Vornahme einer Handlung zu ver- anlassen. Als blosse "Spinnerei", kann eine solche Äusserung – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 13) – sicherlich nicht abgetan werden und zwar auch dann ni cht, wenn si e, wi e vorli egend, gegenüber einer Person geäussert wird, die i m Rahmen i hrer berufli chen vermehrt mit aufgebrachten Menschen konfrontiert sein dürfte. Immerhin hat der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage der Zeugi n C._____ auch ausdrücklich bestätigt, dass seine Äusserung als Drohung zu verstehen sei. Vor diesem Hintergrund kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den Beschuldigten – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 96 S. 13) – missverstanden hat, seine Worte mithin gar nicht ge- gen die Mitarbeiter des Steueramtes, sondern gegen ihn selbst und seine Familie gerichtet waren. Im Übrigen würde auch durch die Androhung des Beschuldigten, sich selbst und seine Familie in die Luft zu jagen, ein schwerer Nachteil in Aus- sicht gestellt.
Die für das Nachsteuer- und Bussenverfahren zuständige juristische Sekretärin ist sodann klarerweise eine Beamtin im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wurde im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit innerhalb ihrer Amtsbefugnisse vom Beschul- digten bedroht. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte einerseits, zumi ndest zwi schen- zei tli ch, anerkannt, dass er mit seinem Telefonanruf und den dort getätigten Äusserungen ei ne erneute Anhörung und eine Reduktion der dem Steueramt ge- schuldeten Geldbeträge habe bewirken wollen (Urk. 5 S. 9). Richtig ist zwar, dass nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Anruf als unmittelbare Reak- ti on auf die Zustellung der korrigierten Nachsteuergrundlagen sowie der Nach- steuer- und Bussenberechnungen erfolgte (Urk. 24/2), zumal dieses Schreiben dem Beschuldigten, zumindest persönlich, am 12. Januar 2016 noch ni cht zuge- stellt worden war (vgl. Urk. 24/1). Nicht auszuschliessen ist indessen, dass der Beschuldigte vom seinem vormaligem Rechtsvertreter bereits Kenntni s dieser Un- terlagen erhalten hatte. Auch ohne deren Kenntnis ist aber kein anderes Motiv für den Anruf des Beschuldigten ersichtlich, als die Bewi rkung ei nes für i hn günsti ge- ren Fortgangs des Steuerverfahrens. Wiederholt hat der Beschuldigte denn auch anerkannt, dass er von C._____ im Rahmen des Telefongesprächs eine erneute Anhörung verlangt habe, diese ihm aber verweigert worden sei. Dass der Be- schuldigte die Steuerbehörden zu einem entsprechenden Handeln nötigen wollte, ergibt sich im Übrigen zumindest sinngemäss auch aus dem von ihm gewählten Wortlaut, wonach es knalle, wenn die Steuerbehörde "so weiter mache". Der sub- jektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. Da der tat- bestandsmässige Erfolg aber ausgeblieben ist und das Nachsteuer- und Bussen- verfahren, abgesehen von der Auswechslung der zuständigen juristischen Sekre- tärin, einen normalen Fortgang genommen hat, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. IV. Schuldfähigkeit 1. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung beantragt, es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt einzuholen (Urk. 96 S. 1).
Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte aufgrund akuter Suizidalität, ei- ner diagnostizierten bipolaren II Störung, adultem ADHS und aufgrund einer re- zidivierenden depressiven Störung und affektiven Episoden am Tag seiner Ver- haftung in die Klinik Clienia Schlössli verlegt worden sei. Allein der Umstand des Klinikaufenthalts hätte Nachforschungen der Untersuchungsbehörde bzw. des Gerichts notwendig gemacht (Urk. 96 S. 2). Auch der Beschuldigte hat wiederholt geltend gemacht, er sei beim fraglichen Telefongespräch ni cht schuldfähi g gewe- sen. Wenn ihn jemand so reize, sei er nicht mehr schuldfähig, das sei seine Natur (Urk. 42 S. 13 und 17). 2. Schuldunfähi g i st, wer i m Zei tpunkt der Tatbegehung nicht fähig ist, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsi cht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Begriff der Schuldunfähigkeit umfasst dabei aber nicht jegliches Fehlen der Schuldeinsicht, ungeachtet seines Grundes, sondern nur denjenigen Verlust der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, der auf einer schweren psychi schen Störung beruht (BSK StPO-Bommer, Vor Art. 19 N 11). Besteht ernsthafter Anlass dafür, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20 StGB). 3.1. Zutreffend ist, dass beim Beschuldigten nach sei ner Verhaftung am 15. Januar 2016 vom Notfallpsychiater eine suizidale Krise im Sinne einer akuten Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Sodann wurde differentialdiagnostisch das Vorliegen ei ner Bipolaren II Störung sowie eines adulten AD HS und ei ner re- zidivierenden depressiven Störung in Betracht gezogen (Urk. 9/10). Die letztge- nannten Störungen wurden dabei nicht abschliessend psychiatrisch diagnostiziert, sondern lediglich im Rahmen einer Differentialdiagnose. Auch ist aus der Vorge- schichte des während Jahrzehnten als Arzt praktizierenden Beschuldigten nichts über das Vorliegen dieser oder andere gravierender psychischer Störungen oder allfällige Behandlungen bekannt. Insbesondere was die suizidale Krise betrifft, gilt es ferner zu beachten, dass der psychische Zustand des Beschuldigten am 15. Januar 2016 – also nach durchgeführter Verhaftung, Hausdurchsuchung und drohender Untersuchungshaft – nicht ohne Weiteres vergleichbar ist, mit seinem psychischen Zustand am Tag des Telefongesprächs am 12. Januar 2016. Die
D urchführung der Zwangsmassnahmen hat die bereits zuvor aufgrund von Exis- tenzängsten und einer schwierigen familiären Si tuation bestehende psychische Belastung des Beschuldigten sicherlich massiv verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass den beim Beschuldigten vermuteten Störungen im Rahmen des Gesprächs ausschlaggebende Bedeutung zugekommen und er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen aber ni cht. Auch die Zeugi n hatte nicht den Eindruck, dass der Beschuldigte beim Gespräch nicht zu- rechnungsfähig gewesen wäre. Er sei zwar etwas sprunghaft in den Gedanken gewesen, habe sich aber im Ganzen klar äussern können und sei am Anfang des Gespräches auch relativ ruhig gewesen. Erst mit der Zeit sei er lauter und emoti- onaler geworden (Urk. 22 S. 5). Dieses Bild bestätigte sich letztlich auch an- lässli ch heuti gen Berufungsverhandlung. Für eine schwerwiegende psychische Störung des Beschuldigten, die grundsätzlich Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu begründen vermöchte, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Er hinterliess weder ei- nen verwirrten Eindruck noch wurde er, mit den Tatvorwürfen konfrontiert, beson- ders impulsiv. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er klar und schlüssig. Zwar blieb weiterhin deutlich, dass die gegenwärtige Situation ihn noch i mmer stark be- lastet und er für das Verhalten der Steuerbehörden kein Verständnis aufzubri ngen vermag. Erhebli che Auffälligkeiten psychischer Natur waren aber nicht auszu- machen. 3.2. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten des Be- schuldi gten auf ei ne psychi sche Erkrankung zurückzuführen wäre, di e sei ne Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit im strafrechtlich relevanten Sinn beeinträchtigt hätte, liegen damit ni cht vor. Si cherli ch hat er si ch zum Tatzei tpunkt i n ei ner D rucksi tuati on befunden, nachdem ihm die finanziellen Konsequenzen seiner steuerrechtli chen Verfehlungen vor Augen geführt worden waren. Die dadurch hervorgerufenen Existenzängste und Probleme in der Familie dürften denn auch mit einer erhöhten Reizbarkeit und verminderten Impulskontrolle einhergegangen sei n. So hat der Beschuldigte selbst stets ausgeführt, die Kontrolle über sich wäh- re nd des Telefongesprächs aus Wut verloren zu haben. Ein seiner Impulsivität geschuldeter, kurzzeitiger Kontrollverlust begründet für sich alleine aber noch kei- nen Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Von der bean-
tragten psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten ist demzufolge abzu- sehen und es i st von sei ner unei ngeschränkte n Schuldfähi gkei t auszugehen. V. Sanktion 1.1 Die Anklagebehörde beantragt wie schon im Hauptverfahren eine Bestra- fung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 62 S. 4). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– ausgefällt, wovon 3 Tage als durch Haft geleistet gelten (Urk. 58 S. 28). 1.2. D i e Ausführungen der Vori nstanz zu den theoreti schen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum anwendbaren Strafrahmen sind zutreffend. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 58 S. 22 f.). 1.3. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zwar zutreffend erwogen, dass es sich bei der ausgesprochenen Drohung lediglich um eine sinngemässe und ni cht um ei ne ausdrückli che Bombendrohung handelte. Dass seine Äusserungen eher diffuser Natur waren, ändert indessen nichts daran, dass die Drohung sich letztlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben sowie gegen eine unbekannte An- zahl potentieller Opfer gerichtet hat, weshalb sie als schwer zu beurtei len und i n keiner Weise zu bagatellisieren ist . Ei ne solche D rohung zi eht, auch wenn sie eher generell gehalten ist, nicht unbeachtli che Konsequenzen nach si ch. So führte die Meldung des Steueramts im vorliegenden Fall – zurecht – zu ei nem grösseren Polizeieinsatz samt Hausdurchsuchung beim Beschuldigten. Auch beim Steueramt blieb die Drohung nicht folgenlos, sondern hat dazu geführt, dass die zuständige juristische Sekretärin den Fall abgegeben hat (Urk. 22 S. 7). Der angestrebte, durchwegs egoistisch motivierte, Erfolg einer erneuten Anhörung oder gar Minderung der Busse respektive der Nachsteuern blieb dabei zwar stets in weiter Ferne, was aber letztlich auf das professionelle Verhalten der Steuer- behörde und nicht auf jenes des Beschuldigten zurückzuführen ist. Dass es der Beschuldigte bei einem Einschüchterungsversuch bewenden liess und gegenüber den Steuerbehörden keine weiteren D rohungen hat verlauten lassen, kann i hm
– entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 23) – nicht zugute gehalten werden. Viel- mehr käme ein solches Verhalten einer mehrfachen Tatbegehung gleich und wäre entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht ist das Ver- schulden als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren. 1.4 Die Vorinstanz führt zum subjektiven Verschulden aus, der Beschuldigte ha- be in Kauf genommen, mit seinen Aussagen Angst zu verursachen (Urk. 58 S. 23). Mit dieser Formulierung wird dem Beschuldigten betreffend das Veräng- stigen der juristischen Sekretärin Eventualvorsatz zugebilligt. Der Beschuldigte wollte die Steuerbehörde aber zur Reduktion der Bussen und Nachsteuern nöti- gen; entsprechend wollte er sie auch unter Druck setzen und nahm di es ni cht nur i n Kauf. Sei ne Tat war, wie erwähnt, durchwegs egoistisch motiviert. Ziel des Be- schuldigten war es, einen für ihn günstigeren Ausgang des Nachsteuer- und Bus- senverfahrens zu bewirken. Ei ne gewisse Frustration des Beschuldigten über die Verwehrung ei ner zwei ten Anhörung mag dabei zwar noch einigermassen nach- vollziehbar sein. Dass er sich deshalb aber einer derart massiven Drohung be- dient, ist in keiner Art verständlich. Dass er sich in einer schwierigen Situation be- fand und mi t erheblichen Steuernachforderungen und Bussen konfrontiert sah, hat der Beschuldigte sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben. Zugunsten des Be- schuldigten muss aber dennoch berücksichtigt werden, dass die dadurch entstan- dene Drucksituation, einhergehend mit existenziellen Ängsten und familiären Problemen, dazu geführt hat, dass der Beschuldigte sei ne Emoti onen nur schlecht kontrolli eren konnte. Dadurch wird das Verschulden des Beschuldigten auch i nsofern relativiert, als ihm kein geplantes Vorgehen unterstellt werden kann. Vielmehr ist zu sei nen Gunsten davon auszugehen, dass die Drohung i m Rahmen eines unkontrolli erten emotionalen Ausbruchs gefallen ist. D i es steht auch i m Ein- klang mit den Aussagen der Zeugin, wonach das Telefongespräch mit dem Be- schuldi gten relativ ruhig begonnen habe und er erst im Laufe des Gespräches emotionaler und lauter geworden sei (Urk. 22 S. 5). Dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Anrufs beabsichtigte, sein Anliegen mittels Drohungen durchzu- setzen, lässt sich vor diesem Hintergrund ni cht erstellen. Dadurch wird das Ver- halten des Beschuldigten selbstverständlich nicht entschuldbar. Geht man aber
von einem spontanen Kontrollverlust aus, ist die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie eher begrenzt. 1.5 Insgesamt kann daher von einem gerade noch leichten Verschulden aus- gegangen werden und die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 150 Tagessätzen respektive 5 Monaten festzusetzen. Dass es beim Versuch der Hinderung einer Amtshandlung geblieben ist, führt zu einer Reduktion der Strafe (Art. 22 Abs.1 StGB). Diese hängt beim vollendeten Versuch insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Wie dargelegt, rückte der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht in grosse Nähe, ohne Folgen blieb die Tat aber dennoch nicht. So löste die Drohung bei der Zeugin zumindest Un- behagen aus, das Nachsteuerverfahren des Beschuldigten musste bei den Steu- erbehörden neu zugeteilt werden und es kam zu einem grösseren Polizeieinsatz samt Hausdurchsuchung bei m Beschuldi gten. Eine übermässige Reduktion der Strafe ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze zu senken. 1.6 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so war der mittlerweile pen- sionierte Beschuldigte eigenen Angaben zufolge 40 Jahre als Arzt tätig. Er hat sieben Kinder, von denen drei noch studieren und von i hm fi nanzi ell unterstützt werden. Von seiner letzten Frau hat er sich während des laufenden Strafverfah- rens scheiden lassen, wobei die beiden weiterhin in einem gemeinsamen Haus- halt leben (Urk. 5 S. 4 f., Urk. 42 S. 3 ff., Urk. 59 S. 2,Urk. 59A/1und Urk. 94 S. 2). Der Beschuldigte erhält aus AHV und BVG monatliche Renten von rund Fr. 7'000.– und erzielt als Arzt wei terhi n ei n Nebenei nkommen von durchschni tt- li ch rund Fr. 2'400.– (Urk. 8284/1-2). Künftig will der Beschuldigte nach Möglich- keit zudem an den Wochenenden Notfalldienst leisten (Urk. 94 S. 4). Gegenüber seiner Exfrau bestehen Unterhaltspflichten in der Höhe von Fr. 1'466.–, gegen- über den drei studierenden Kindern solche von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 82, 59A/1 und 84/4). Seinen Angaben an der Berufungsverhandlung zufolge koste ihn die Familie monatlich Fr. 13'000.– bis Fr. 15'000.– (Urk. 94 S. 5). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht (Urk. 94 S. 3). Seine Steuerschulden aus den Jah-
ren 2012 bis 2017 belaufen sich auf insgesamt Fr. 272'698.70 (Urk. 82 und 84/9- 20), wobei mittlerweile der Privatkonkurs über ihn eröffnet wurde (Urk. 94 S. 5). Strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus den persönlichen Verhält- ni ssen des Beschuldi gten ni cht. Ein günstiges Nachtatverhalten im Sinne von Reue oder Einsicht liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beschuldigte die Zeugin zeitweise als schizoide Person mit Wahnideen diffamiert und sieht sich weiterhin als Opfer der behördlichen Tätig- keit. Sei n Verhalten will er damit entschuldigen, dass er am Telefon gereizt wor- den und daher nicht schuldfähig gewesen sei. An sei nem zwi schenzei tli chen Ge- ständni s hat er, wie dargelegt, nicht festgehalten. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist entgegen der Vorinstanz und gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung sodann strafzumessungsneutral und ni cht etwa strafmi ndernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.). Aus der Täterkomponente ergibt sich insgesamt damit weder eine Straferhöhung noch eine Minderung. 2.1. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, wie sie die Anklagebehörde beantragt, fällt bei einer Strafhöhe von 120 Tagessätzen respektive 4 Monaten ausser Be- tracht. Dies, weil von einer ungünstigen Prognose angesichts der Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten sowie der übrigen Umstände nicht ausgegangen werden kann und dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug zu gewähren ist (Art. 42 StGB). Die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist nach geltendem Recht aber grundsätzlich ni cht mögli ch (Art. 41 StGB). Der Beschuldig- te ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. 2.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den fi nanzi ellen Verhältnis- sen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der dargelegten finanzi- ellen Verhältnisse erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe auf- zuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vom Beschul- digten erstandenen 3 Tage Untersuchungshaft sind ihm an diese Strafe anzu- rechnen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht i n seiner Honorarnote vom 29. September 2017 einen Zeitaufwand von 47.6 Stunden geltend und ver- langt, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, eine Entschädigung von Fr. 11'964.45 (Urk. 92). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt sich aus einer Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV/ZH). Die Gebühr im Beru- fungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln, mi thi n nach § 17 AnwGebV/ZH berechnet (§ 18 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter sieht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH in der Regel eine Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– vor. Die vom amtlichen Verteidiger verlangte Entschädigung erscheint vor diesem Hin- tergrund eindeutig überhöht. Der vorliegend zu beurteilende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten von besonderer Trag- weite oder Komplexität. Auch die Akten präsentieren sich ni cht aussergewöhnli ch umfangreich. Es besteht daher kein Anlass, die Grundgebühr für die Entschädi- gung am obersten Rand des gesetzlich vorgesehenen Rahmens, oder gar dar- über, anzusetzen. Angesichts des Umfangs des Falles erscheint eine Grund- gebühr von rund Fr. 6'000.– angemessen. Zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ist der amtliche Verteidiger pauschal mit Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfängli ch. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag auf Ausfällung einer
höheren Strafe zwar durch, nicht aber mit jenem auf Ausfällung einer Freiheits- strafe. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuer- legen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und i m Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 30. September 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (...) 4. Der Antrag der Anklägerin auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abge- wiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– für das Vorverfahren, Fr. 322.– Gutachten Hafterstehung, abzüglich Fr. 900.– Kaution/Sicherstellung/Depositum. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. (...)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmi ttelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 4. Oktober 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.