Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170121-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. September 2017
i n Sachen
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 (DG160291)
Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2016 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 31). 2. Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das schriftlich be- gründete Urteil am 9. März 2017 zugestellt worden war (Urk. 34/2), liess er innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Ferner beantragte er die Einvernahme von B._____ (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde den Pri- vatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 4. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung; fer- ner nahm sie zum Beweisantrag Stellung (Urk. 42). Die Privatkläger liessen sich ni cht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurde der Beweisan- trag des Beschuldigten abgelehnt und i hm eine Kopie der Anschluss- berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 43). Sodann wurde auf den 28. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45). Mit Zu- schrift vom 20. September 2017 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanz- liche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 47). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Ver- fahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der An- schlussberufung erledigt abzuschreiben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen, da bereits ein erheblicher Vorberei- tungsaufwand – insbesondere für die Referentin – entstand.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 28. September 2017
Der Präsident:
lic. iur. M. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer