Appeal withdrawn; lower court judgment became final

SB170121Obergericht28.09.2017Withdrawn

Zusammenfassung

The accused withdrew his appeal against the Zurich District Court judgment in a case concerning attempted fraud and related offences. The prosecution’s cross-appeal therefore also lapsed. The Zurich Cantonal High Court discontinued the appellate proceedings, declared the first-instance judgment final, and allocated the appellate costs to the accused. It set the second-instance court fee at CHF 2,000 and awarded appointed defense counsel CHF 725.20 from the court treasury, with reimbursement reserved. No compensation was granted to the private complainants.

Regest

Art. 401 Abs. 3 StPO; withdrawal of the appeal causes the prosecution’s cross-appeal to lapse and leads to discontinuance of the appellate proceedings. The withdrawing appellant is deemed to have lost for costs under Art. 428 Abs. 1 StPO. Appointed defense counsel is to be compensated from the court treasury according to Art. 135 Abs. 4 StPO, with reimbursement reserved. Where the private complainants incurred no substantial effort in the appeal proceedings, no party compensation is owed.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170121-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. September 2017

i n Sachen

  1. A.__, 2. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 (DG160291)

Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2016 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 31). 2. Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das schriftlich be- gründete Urteil am 9. März 2017 zugestellt worden war (Urk. 34/2), liess er innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Ferner beantragte er die Einvernahme von B._____ (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde den Pri- vatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 4. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung; fer- ner nahm sie zum Beweisantrag Stellung (Urk. 42). Die Privatkläger liessen sich ni cht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurde der Beweisan- trag des Beschuldigten abgelehnt und i hm eine Kopie der Anschluss- berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 43). Sodann wurde auf den 28. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45). Mit Zu- schrift vom 20. September 2017 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanz- liche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 47). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Ver- fahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der An- schlussberufung erledigt abzuschreiben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen, da bereits ein erheblicher Vorberei- tungsaufwand – insbesondere für die Referentin – entstand.

  1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im vorliegenden (Beru- fungs-)Verfahren Aufwendungen von 3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.50 geltend (Urk. 49). Demgemäss ist er mit Fr. 725.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe i m Berufungsverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 725.20 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Privatklägerin C._____ Support Center ... [Ortschaft] − den Privatkläger D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vori nstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 28. September 2017

Der Präsident:

lic. iur. M. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Schlagwörter

appeal withdrawalcross-appealcostsappointed counselfinalitycriminal procedure