Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170110-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ober- richterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 20. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2017 (DG160343)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelge- setzes. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mi t heute 181 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagern- de Barschaft von Fr. 2'161.55 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei ihr unter der Num- mer S01835-2016 lagernden Betäubungsmittel (1 Frischhaltebeutel mit 2.6 Gramm Kokain brutto, 1 Plastiksack schwarz mit Aufdruck, enthaltend 1 weissen Plastiksack mit Streckmittel) werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Novem- ber 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernde Mobiltelefon, Marke iPhone 6plus, IME I ... i nk l. S IM-Karte "Lycamo- bile" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Folgende gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirks-
geri chts Züri ch lagernden Gegenstände werden verwertet und der Erlös zur Kostendeckung verwendet: − Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI ... i nk l. S IM-Karte "Lebara" − Kartenhalterung 07... − Tablet, Marke Samsung − Laptop, Apple MacBook 8. Folgende gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgege- ben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lager- behörde vernichtet: − Post Finance Karte − diverse Notizen − Kündigungsandrohung ...-Strasse ... − Quittung Überweisung nach Spanien 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 499.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 350.25 Auslagen Untersuchung
Fr. 70.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'044.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.2017 im Dispo- sitiv Ziff. 2, 3, 7, 9 und 10 aufzuheben. 2. Es sei mein Klient im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Davon seien 8 Monate vollziehbar. Bei 14 Monaten sei der Vollzug aufzu- schieben mit einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Es sei das Tablet Marke Samsung gemäss Ziff. 7 des Dispositives meinem Klienten herauszugeben und es seien die übrigen Gegenstän- de einzuziehen. 5. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 1, 4, 5, 6 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25.01.17 in Rechtskraft erwachsen seien. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2017 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. Januar 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 33). Das vollständig begrün- dete Urteil (Urk. 39) wurde vom amtlichen Verteidiger am 9. März 2017 entgegen genommen (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 41). 2. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde unter Hinweis auf die Be- rufungserklärung des Beschuldigten Fri st zur Erhebung ei ner Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 43). Mit Ein- gabe vom 27. März 2017 (Urk. 46) teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Gleichzeitig stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Dispensationsgesuch, welches am 27. April 2017 bewilligt wurde, nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erklärt hatte, damit einverstanden zu sein (Urk. 46; Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde dem Be- schuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 47). An der heutigen Beru- fungsverhandlung nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger teil (Prot. II S. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 7 teilweise (betr. Tablet Marke Samsung), 9 und 10 des vo rinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt die Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufzuschieben sei unter Ansetzung eine Probezeit von 3 Jahren. Ferner sei i hm das Tablet der Marke Samsung herauszugeben (Urk. 41 S. 2). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten), 5 und 6 (Einziehung), 7 teilweise (Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Verwendung des Erlöses zur [teilweisen] Kostendeckung betr. Mobiltelefon, Kartenhalterung und Laptop Marke Apple MacBook) sowie 8 (Herausgabe). Sodann liess der Beschuldigte zwar die Kostenaufstellung der Vorinstanz (Dispositivziffer 9) anfechten (Urk. 41 S. 2), stellte jedoch keine abweichenden Anträge. All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Ent- scheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).
III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 28 Monaten unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft von 181 Tagen (Urk. 39 S. 25, Dispositivziffern 2 und 3). Damit folgte sie, was das Straf- mass angeht, vollumfänglich dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag (Urk. 26 S. 2 in Verbindung mit Urk. 16 S. 3).
1.2. Vor zweiter Instanz beantragt die Verteidigung die Bestrafung des Beschul- digten mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 41 S. 2; Urk. 55 S. 1 f.). Zur Begrün- dung ihres Antrags führt die Verteidigung an, dass die vorinstanzlich ausgespro- chene Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Der Beschuldigte sei vor Oberge- richt geständig, dass er gegen das Betäubungsmittelgesetz im schweren Fall verstossen habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiege das Verschulden noch leicht. eine Einsatzstrafe von 18 Monaten sei daher wohl angemessen. Bei der Täterkomponente sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei. Durch das Geständnis vor zweiter Instanz sei ihm eine Reduktion um 2 Monate zuzubilligen, so dass ei- ne Freiheitsstrafe von 22 Monaten die angemessene Sanktion sein dürfte (Urk. 41 S. 3; Urk. 55 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden abstrakten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig definiert. Eine relevante Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde von der Vorinstanz mit Hinweis auf das Fehlen aus- serordentlicher Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung (BGE 136 IV 55 E. 5.8) richtigerweise vernei nt, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des or- dentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 39 S. 18). 2.2. Betreffend die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kann vollumfängli ch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 ff.). 3.1. Die Vorinstanz hat der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zutreffend zugrunde gelegt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter B._____ einem Abnehmer eine Portion von 117 Gramm reinem Kokain (162 Gramm Koka- ingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 72 %), einer sehr gefährlichen Droge mit grossem Abhängigkeitspotential und entsprechendem Gesundheitsrisiko, zu einem Preis von Fr. 8'000.– verkaufte (Urk. 39 S. 21). Ferner ist sie zu Recht da- von ausgegangen, dass der Beschuldigte als "Läufer" im Zwischenhandel an der Front tätig und dementsprechend einem grossen Risiko ausgesetzt war, wobei sie
i hn hierarchisch zutreffend auf ei ner ti efen, wenn auch ni cht auf der untersten Stu- fe ansiedelte (Urk. 39 S. 21). Dass sie das Verschulden des Beschuldigten ange- sichts der Bandbreite möglicher Tathandlungen im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes als noch lei cht qualifizierte (Urk. 39 S. 21), ist ni cht zu beanstan- den. 3.2. Was das subjektive Tatverschulden angeht ist die Vorinstanz beim Beschul- digten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes und von einem rein fi- nanziellen Motiv ausgegangen und hat sie das Vorliegen einer finanziellen Notla- ge zutreffend verneint; auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 21). Der Vorinstanz ist sodann darin zu folgen, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht vorliegt, weil der Be- schuldigte nicht abhängig war, sondern einfach zwei Mal monatlich jeweils ein Gramm Kokain konsumierte, wenn er "Party machte" (Urk. 25a S. 13, vgl. auch Prot. II S. 11), die Tat somit nicht zur Finanzierung seiner eigenen Sucht began- gen wurde (vgl. Urk. 39 S. 21). Dass die Vorinstanz auch das subjektive Tatver- schulden im Ergebnis als noch leicht qualifizierte (vgl. Urk. 39 S. 21), ist daher ni cht zu beanstanden. 3.3. Bei einem noch leichten Tatverschulden ist die Einsatzstrafe im unteren Be- reich des bei einem Jahr Freiheitsstrafe beginnenden, aber bis zu 20 Jahren rei- chenden Strafrahmens festzusetzen. Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten (Urk. 39 S. 21) wurde insbesondere angesichts dessen, dass die Grenze zum qualifizierten Tatbestand x-fach überschri tten wurde und der Be- schuldigte nicht auf unterster hierarchischer Stufe tätig war, ni cht zu hoch ange- setzt. Vielmehr erweist sie sich als angemessen, weshalb die Einsatzstrafe in die- ser Höhe zu belassen ist . 4. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältni sse des Beschuldigten an- geht, die gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben (Prot. II S. 6), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 22). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich daraus keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ergeben. Zu Recht hat die Vorinstanz dagegen die nicht weit
zurückliegende Vorstrafe aus Barcelona vom 18. April 2013, zwei Jahre Gefäng- ni s bedingt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (act. 14/3), stark straferhöhend gewichtet (Urk. 39 S. 22). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 25a S. 11), "lediglich" wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt wurde (Urk. 14/3 S. 3: "C onsumaci ón" – in Frage kommt aufgrund der Anmerkung "Par- ticipatión: Autor" jedoch auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Konsum). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Spaniens handelte und ihm angesichts der ver- hängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit aller Deutlichkeit aufgezeigt worden war, dass es sich bei Delinquenz in diesem Bereich nicht um eine Bagatelle han- delt. Bezeichnenderweise versuchte der Beschuldigte denn auch, diese Vorstrafe im vorliegenden Verfahren zu verheimlichen (Urk. 14/4 S. 1). Dass die Vorinstanz gestützt auf diese eine Erhöhung um 6 Monate vornahm, ist nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung auch nicht kritisiert (Urk. 41 S. 3). Was das Nach- tatverhalten angeht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage während der Vorverfahrens (Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 3 ff.; Urk. 4/4 S. 2 ff.) noch anlässli ch der vori nstanzli che n Hauptverhand lung konsequent bestritt, an der fraglichen Transaktion in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein (Urk. 25a S. 15 ff.). Erst vor der Berufungsinstanz zeigt er sich nunmehr geständig (Prot. II S. 10). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung für ei n Geständni s hängt i nsbesondere davon ab, in welchem Verfahrensstadium dieses erfolgte. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatver- haltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Ei nsi cht und Reue i st. Ei n Verzi cht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge-
stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis führt nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner zählt kooperatives Verhalten im Vorver- fahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich si nd auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu zu zäh- len. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Affolter-Eijste n, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 22 und N 24). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der Berufungs- verhandlung eine gewisse Einsicht und Reue (Prot. II S. 6, 9, 11 und 14). Auf- grund seines Verhaltens während der Untersuchung sowie anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung ist jedoch klar, dass sein Geständnis auch tak- tisch motiviert ist. Von kooperativem Verhalten im Vorverfahren oder während des erstinstanzlichen Prozesses kann zumi ndest keine Rede sein. Das Geständnis wi rkt si ch nur i nsowei t aus, als es i m Rahmen des Berufungsverfahrens eine Ver- einfachung bewirkt. Die von der Verteidigung dafür beantragte Strafreduktion von zwei Monaten (Urk. 41 S. 3) wird diesen Umständen mehr als gerecht. 5. Somit erweist sich eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen. Die bi s und mi t heute 326 durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug erstandenen Tage (Urk. 10/1 S. 1) sind an diese Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
IV. Strafvollz ug 1. Ein vollständig bedingter Vollzug der Strafe kommt vorliegend ni cht i n Be- tracht, da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufällen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die auszufällende Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jah- ren liegt, ist hingegen zu prüfen, ob der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB, der von der Verteidigung beantragt wird, in Frage kommt. Die Verteidigung argumentiert, dass der Beschuldigte sich während des Vollzugs der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft einsichtig gezeigt habe, so dass besonders günstige Umstände vorliegen würden. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der Berufungsbe- gründung bereits fast 8 Monate in Haft verbracht hatte, beantragte der Verteidi- ger, ausgehend von der von ihm als angemessen betrachteten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Festlegung des bedingt vollziehbaren Teils auf 14 Monate und die Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 41 S. 3; Urk. 55 S. 1 f.). 2. In Lehre und Praxis ist unumstritten, dass für die Verhängung einer teilbe- dingten Strafe die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des (voll-) be- dingten Strafvollzugs erfüllt sein müssen (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 43 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bereits angesprochenen Vorstrafe aus Barcelona, die vom 18. April 2013 datiert und mit welcher der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft wurde, ist die teilbedingte Ausfäl- lung der Strafe nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 39 S. 23), kann davon keine Rede sein. Daran än- dert auch nichts, dass der Beschuldigte sich vor der Berufungsinstanz nunmehr geständig zeigte. Wie bereits festgestellt wurde, ist dieses Geständnis taktisch motiviert und sind eigentli che Reue und Ei nsi cht nur beschränkt vorhanden (dazu vorne unter Erw. III.4.). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
V. Beschlagnahmung 1. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StGB kann vom Vermögen des Beschuldigten so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Novem- ber 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Tablet Marke Samsung, dessen Verwertung die Vorinstanz anordnete, um den Erlös zur (teilweisen) Kostendeckung zu verwenden, steht gemäss der Behaup- tung der Verteidigung nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjeni- gen des Sohnes seiner Lebenspartnerin C._____ (Urk. 41 S. 2; Urk. 55 S. 2). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverha nd l ung (Prot. II S. 13). Wenngleich der Beschuldigte dieses Tablet im Zeitpunkt seiner Verhaftung in seinem Besitz hatte, kann ihm diese Behauptung nicht widerlegt werden. Da das Tablet bei der Verhaftung im Besitz des Beschuldigten war und somit davon auszugehen ist, dass er insoweit daran berechtigt ist, ist es ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben und nach un- benutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung nur insoweit obsiegt, als die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren und ihm das Tablet, Marke Samsung, herauszugeben ist, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, im Umfang von drei Viertel aufzuerlegen und im übrigen Viertel auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 54 pauschalisiert) sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten), 5 und 6 (Einziehung), 7 teilweise (Verwertung beschlag- nahmter Gegenstände und Verwendung des Erlöses zur [teilweisen] Kos- tendeckung betr. Mobiltelefon, Kartenhalterung und Laptop Marke Apple MacBook), 8 (Herausgabe) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 326 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Novem- ber 2016 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich la- gernde Tablet, Marke Samsung, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehal- ten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- tei lungen an die (Lager-)Behörden] − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. Dispositivziffer 4) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 20. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard