Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170108-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 17. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 30. November 2016 (GG160019)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 37 S. 29). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2016 mündli ch eröffnet und kurz begründet (Prot. I S . 20). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Februar 2017 zugestellt (Urk. 35). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schri ftli che Berufungserklärung ei nzurei chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 10. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 17. März 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller