Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170107-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 28. August 2017
i n Sachen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Februar 2017 (GG160172)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch vom 8. September 2016 (Urk. 10301013) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 46 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: − mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 200, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'100.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 9'681.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldi g- sowie in den weiteren Anklagepunkten freigesprochen und mi t einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 50 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger gleichentags und damit innert gesetzlicher Frist Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 46). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. März 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 51; Urk.59). Die Verteidi- gung hat di e Berufung i n i hrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 59). 2. D emnach si nd im Berufungsverfa hre n ni cht angefochten - die vori nstanzli chen Frei sprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) sowie - die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten sowie des Verteidigerhonorars (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Am 28. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). D as vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
II. Schuldpunkt 1. Sachverhaltserstellung / Ausgangslage 1.1. Zum im vorliegenden Berufungsverfahren – einzig – noch interessierenden Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 8. September 2016 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: - ungefähr im Januar 2011 habe er in der Buchhaltung der Firma B._____ GmbH (nachfolgend B.) ein Gesellschafter-Darlehen von C. i n der Höhe von Fr. 80'000.– erfasst. Dieses Darlehen sei der B._____ durch C._____ jedoch gar nicht geleistet worden, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 10301015 f. Ziff. 5) - ferner habe der Beschuldigte in der Buchhaltung der B._____ (mittlerweile umgewandelt von GmbH in AG) ein Darlehen der Firma D._____ GmbH (nachfolgend D.) in der Höhe von Fr. 942'000.– konstruiert. Er habe gewusst, dass die bereits in der Buchhaltung der B. erfassten Fahr- zeugkäufe von der D._____ fiktiv gewesen seien und die D._____ als Nicht- Eigentümerin gar nicht zu einem Verkauf der Fahrzeuge ermächtigt gewe- sen sei. Damit habe er wissentlich gestützt auf eine fiktive Schuld eine fiktive Darlehensforderung verbucht (Urk. 10301017 Ziff. 9). 1.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 als vollumfäng- lich erstellt erachtet (Urk. 50 S. 15-18), eine ausführliche Beweiswürdigung an- gestellt und sich darin auch mit den Einwänden der Verteidigung (Urk. 41) und des Beschuldi gten auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen ist vorab zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vorwurf gemäss Anklageziffer 5 (Darlehen über Fr. 80'000.–) 2.1. Die Verbuchung des – angeblichen – Darlehen des Gesellschafters C._____ i st aktenkundi g (vg l. Urk. 50 S. 15 Ziff. 2.1.1 und Urk. 40 S. 3, je mit den entsprechenden Verweisen) und wird auch nicht bestritten (Urk. 40 S. 3; Urk. 68
S. 5). Zu korrigieren ist einzig die Zitatstelle der Vorinstanz "act. 501010117", wel- che korrekt "act. 50101017" heissen sollte. Die Gefahr von Verschreibern drängt sich allerdings bei der Art, wie die Anklagebehörde die Untersuchungsakten nummeriert, geradezu auf! Der Beschuldigte gesteht mittlerweile konstant und ge- stand schon im September 2014 ausdrücklich ein, dass di ese Buchung durch i hn selbst erfolgt ist (Urk. 50101005; Urk. 40 S. 3; Urk. 68 S. 5). Die entsprechende Bestreitung der Verteidigung noch im Hauptverfahren ist somit haltlos (Urk. 41 S. 7 f.). Irrelevant ist mi thi n auch di e Argumentation der Verteidigung, der Be- schuldigte sei nicht als Buchhalter bei der B._____ angestellt worden und er habe die dafür notwendigen berufli chen Qualifikationen ni cht aufgewi esen (Urk. 41 S. 4 f.), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneut vorbrachte (Urk. 68 S. 4 f. und S. 13 ff.). 2.2. Dass sich die Buchung auf ein reell geleistetes D arlehen stützen konnte, d.h. der Gesellschafter C._____ vor dem Zeitpunkt der Buchung durch den Be- schuldigten tatsächlich Fr. 80'000.– in die B._____ hat fliessen lassen, behaupte- ten – zunächst – weder der Beschuldigte noch sei ne Verteidigung (Urk. 40 S. 3 f.; Urk. 41 S. 6 f.). Auch der Inhaber der B., E., hat dazu freimütig einge- räumt, die Darlehensforderung sei fiktiv gewesen, habe nie existiert und sei für die Kapitalerhöhung der B._____ GmbH fingiert worden (Urk. 10101175). 2.3. Diesbezüglich ist die Darstellung in der Anklageschrift zu präzisieren: Wenn dort formuliert wird, der Beschuldigte habe im Januar 2011 in der Buchhal- tung der B._____ ein Gesellschafter-Darlehen erfasst, obwohl "C._____ der B._____ nie ein Darlehen gewährt hat" (Urk. 10301015 Ziff. 5), ist damit gemeint, dass C._____ vor der inkriminierten Buchung keine entsprechende Zahlung ge- leistet hat. Ob C._____ vor der Konkurseröffnung der B._____ AG im September 2013 Gelder in die AG hat fliessen lassen, wie er behauptet, ist mit der Vorinstanz für den konkreten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten irrelevant (vgl. Urk. 50 Ziff. 2.1.4 S. 16 unten). 2.4. Dass der Beschuldigte die inkriminierte Buchung nicht aus eigenem An- trieb, sondern vielmehr auf Geheiss vorgenommen hat, wie er und die Verteidi- gung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend machen (Urk. 40 S. 3 ff.;
Urk. 41 S. 8; Urk. 67 S. 6 f.; Urk. 68 S. 4 ff.) , entspri cht ausdrücklich der Darstel- lung in der Anklage (Urk. 10301015). Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass ein Tatvorgehen auf Anweisung eines Dritten den Beschuldigten nicht per se entlastet (Urk. 50 S. 8 f.). Entscheidend ist vielmehr und einzig, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Buchung wusste, dass diese zu Unrecht er- folgte. 2.5. Die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene be- schränkt sich somit zusammengefasst auf die Behauptung, er habe die Erstellung des Darlehensvertrags sowie dessen Verbuchung i n gutem Glauben und i m Ver- trauen auf die lauteren Absi chten von E., C. sowie der F._____ und der G._____ Treuhand vorgenommen (Urk. 40 S. 3; Urk. 41 S. 8; Urk. 50 S. 17 Ziff. 12.2.1 mit Verweisen; Urk. 68 S. 4 ff.). 2.6. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, widerspricht diese heu- tige Haltung diametral den Aussagen, wie der Beschuldigte sie selber im Verlauf der Untersuchung deponiert hat: In sei ner ersten polizeilichen Einvernahme und somit relativ tatzeitnah sagte der Beschuldigte unmissverständlich wie folgt aus (Urk. 10101256 f.): - Auf Vorhalt des Darlehensvertrags zwischen der B._____ und C.: "Das wurde pro forma gemacht". "Dieser Vertrag ist rückdatiert, damit das Darle- hen eine History hat". "Die Kapitalerhöhung war fiktiv". - Auf Vorhalt der Aussage C.'s, er habe der B._____ nie ein Darlehen von Fr. 80'000.– überlassen: "Dies kann ich so bezeugen; C._____ war ja nur ei n vorgeschobener VR der B.; es hätte mich gewundert, wenn er E. Geld gegeben hätte". - Auf die Frage, ob gestützt auf diesen Vertrag Geld in die B._____ floss: "De- finitiv nicht. Das hätte ich gewusst und man hätte das auch gesehen". "Es floss nie Geld". 2.7. In seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme hat der Beschuldigte vollumfänglich auf die obzitierte polizeiliche Einvernahme verwiesen. Sodann sag- te er aus, gestützt auf Darlehensverträge "ist ja dann auch nie Geld geflossen".
Auf Vorhalt des verbuchten D arlehens von C._____ sagte er, dies sei "aber kaum C.s Geld gewesen" (Urk. 10101279). Damit hat der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung in optima forma ein Ge- ständnis abgelegt. 2.8. In der ebenfalls zitierten Einvernahme vom 22. September 2014 hat der Beschuldigte immerhin noch eingestanden, dass der Darlehensvertrag zwischen C. und der B._____ ein "pro forma Vertrag" gewesen sei. Betreffend sein konkretes Wissen darum, dass C._____ kein Geld in die B._____ einschoss, krebste er jedoch zurück; er wisse es nicht, er habe C._____ und E._____ auch nicht verstanden, da diese jeweils serbisch gesprochen hätten. "Wäre Geld ge- flossen, hätten sie einen Vertrag gehabt" (Urk. 50101005). Auch in der Einvernahme vom 29. September 2015 auf die Frage um sei n Wis- sen, dass das Darlehen fiktiv gewesen sei, lavierte der Beschuldigte, "pro forma kann fi kti v hei ssen. Ich hatte keine Kenntnis, ob Geld geflossen ist oder nicht" (Urk. 50101019 f.). 2.9. An der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte seine in der Un- tersuchung deponierten Aussagen erneut und gab zu Protokoll, er habe nicht ge- wusst, ob Geld geflossen sei bzw. was betreffend die finanziellen Verhältnisse ge- laufen sei , entzi ehe si ch sei ner Kenntni s, auch da sich E._____ und C._____ mehrhei tli ch in serbischer Sprache unterhalten hätten (Urk. 68 S. 5). Mit diesem Widerspruch betreffend seine ersten Aussagen konfrontiert, gab der Beschuldigte an, es entzi ehe si ch sei ner Kenntni s, was im Hintergrund abgemacht worden sei und er sei damals, als ihn die Polizei abgeholt habe, massiv unter Druck gestan- den und habe si ch ni cht mehr an sämtliche Details eri nnern können (Urk. 68 S. 15 f.). Sodann führte er weiter aus, er habe die Anweisung erhalten, das Dar- lehen im Buchungssystem zu erfassen, womit der Fall für ihn abgeschlossen sei bzw. habe er nicht hinterfragt, ob effektiv Geld geflossen sei (Urk. 68 S. 6 f.). Allerdings bestätigte er dann auf Vorhalt seine zuvor i n der Untersuchung depo- ni erte Aussage, wonach nie Geld geflossen sei, und gab erneut an, er könne aber nicht beurteilen, was im Hintergrund gelaufen sei (Urk. 68 S. 7).
2.10. Dieses Aussageverhalten ist widersprüchlich und die nachgeschobenen Beschönigungen respektive Bestreitungen seiner früheren, freimütigen Zugaben offensi chtli ch unglaubhaft. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Buchung eben wusste, dass das behauptete Aktivum eines Darlehens gar nicht bestand, ergibt sich somit aus seinen anfänglichen, überzeugenden Eingeständ- nissen, die er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht überzeugend zu relativie- ren vermochte und vermag. 2.11. Schli essli ch hat auch E._____ – auf konkrete Frage – den Beschuldigten zwar nicht belastet, jedoch auch ausdrücklich nicht entlastet (Urk. 30102368). 2.12. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5 ist mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen von Seiten des Beschuldigten vollumfänglich erstellt. 3. Vorwurf gemäss Anklageziffer 9 (Darlehen über Fr. 942'000.–) 3.1. Die Verteidigung rügt betreffend Anklageziffer 9 zunächst die Verletzung des Anklageprinzips, wobei die Vorinstanz ihrem Entscheid nicht den Anklage- sachverhalt zugrunde gelegt, sondern ihre Argumentation ausschliesslich gestützt auf die Akten konstruiert habe. Kern des Schuldpunkts habe entgegen den Be- hauptungen i n der Anklageschri ft ni cht das Wissen um die wirklichen Eigentums- verhältnisse an den 17 Fahrzeugen gebildet, sondern vielmehr die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Darlehen verbucht habe, das er gleichzeitig als bezahlt wie- der hätte ausbuchen müssen. Die Verurtei lung stütze si ch also auf den Umstand – so die Verteidigung – dass der Beschuldigte durch dieses Vorgehen buchhalte- risch ein Nullsummenspiel erfasst habe (Urk. 67 S. 4 f.) 3.2. Der Einwand der Verteidigung trifft nicht zu: Die Anklage schildert – nebst dem von der Verteidigung genannten Wi ssen um di e wi rkli chen Ei gentums- verhältnisse an den Fahrzeugen – genügend klar, der Beschuldigte habe in der Buchhaltung der B._____ AG ein fiktives Darlehen der D._____ konstruiert. Die Buchungen des Beschuldigten dokumentierten fiktive Schulden; die Fahrzeugver- käufe seien fiktiv und die D._____ nicht zur Darlehensgewährung berechtigte Ei-
gentümerin gewesen. Damit klar dem Beschuldigten auch klar, was ihm vorge- worfen wurde und er hat si ch dagegen verteidigen können. 3.3. Die Verteidigung behauptet weiter, die Vorinstanz habe das Wissen res- pektive Unwissen des Beschuldigten um die finanziellen Verhältnisse der B._____ und der D._____ als irrelevant offengelassen (Urk. 67 S. 4). Dies ist schlicht falsch: Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund seiner prak- tisch gleichzeitigen Buchung sowohl als bezahlte Ware wie als Darlehensschuld gewusst, dass die D._____ gestützt auf diese Fahrzeuge keine Darlehensforde- rung gegen die B._____ haben konnte (Urk. 50 S. 21). Entgegen den Behauptun- gen der Verteidigung legt die Vorinstanz dem Schuldspruch damit auch kei nen i n der Anklageschrift nicht geschilderten Sachverhalt zugrunde. Ein Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. 3.4. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 erstellt erach- tet im – gegenüber der Anklage reduzierten – Umfang von Fr. 633'627.20 (Ge- genwert von 17 – vermei ntli ch – als Darlehen überlassener Fahrzeuge; Urk. 50 S. 18-23). Auf die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen, in welcher sich die Vorinstanz auch mit den Einwänden der Vertei- digung (Urk. 41) und des Beschuldigten auseinandergesetzt hat. 3.5. Die inkriminierten Buchungen i n der Buchhaltung der B._____ (AG) erge- ben si ch aus den Akten (Urk. 50101016) und werden seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 41 S. 8). Es wird auch ohne Umschweife anerkannt, dass der Beschuldigte persönlich di ese Buchungen vorgenommen hat (Urk. 40 S. 4; Urk. 41 S. 8). Dass auch dieses verbuchte Darlehen fiktiv war, wur- de vom Beschuldi gten zunächst ebenfalls nicht bestritten (Urk. 41 S. 8), an der Berufungsverhandlung allerdings relativiert (dazu sogleich Ziffer 3.6). Überdies wurde wiederholt geltend gemacht, das Verbuchen durch den Beschuldigten sei auf Anwei sung Dritter erfolgt (Urk. 40 S. 4 f.; Urk. 41 S. 8; Urk. 68 S. 6 und S. 10). Hierzu gilt das vorstehend zu Anklageziffer 5 Erwogene: Ein Handeln auf Anwei- sung Dritter entlastet den Beschuldigten nicht per se, auch dann ni cht, wenn sich diese Weisungen durch den von der Verteidigung beantragten Beizug der sich bei der Revisionsgesellschaft F._____ Treuhand AG befindlichen B._____-Akten be-
weisen liessen. Entsprechend ist der von der Verteidigung an der Berufungsver- handlung erneut gestellte Beweisantrag vom 11. August 2017 abzuweisen. 3.6. Massgeblich ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verbuchung da- von ausging, die massgeblichen Darlehen hätten einen realen Hintergrund, seien also für die B._____ werthaltig. 3.7. Somit beschränkt sich die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene hi er zusammengefasst auf die Behauptung, er habe "die tat- sächlichen Eigentumsverhältnisse hinter den von ihm eingebuchten Darlehens- forderungen der D._____ GmbH nicht verstanden" oder gekannt, da "die den Dar- lehen der D._____ GmbH zugrunde liegenden Fahrzeuge allesamt in den Räu- men der B._____ vorhanden waren" (Urk. 40 S. 6; Urk. 41 S. 8). An der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er sei davon ausge- gangen, dass die D._____ Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei und er habe auch zu wenig buchhalterische Kenntnisse gehabt, um dies beurtei len zu können. In der Buchhaltung erscheine lediglich ein Betrag, wobei man nicht sehe, wie die- ser zustande gekommen sei (Urk. 68 S. 9 ff.). 3.8. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend erwogen, weshalb die Darstellung seitens des Beschuldigten eine Schutzbehauptung und also solche widerlegt ist (Urk. 50 S. 20 f. Ziff. 3.2.2): Der Beschuldigte selber habe im "Konto 1000 Kasse" der Buchhaltung der B._____ (Urk. 30105022 f.) jedes der 17 Fahrzeuge innert nur zweier Tage zwei- mal erfasst: Einmal als Zugang (als "Darlehen"), einmal als Abgang (also als "be- zahlt"). Statt aber die "Barzahlungen" in den B.-Konti 2401 und 2402 als Rückzahlungen der angeblichen Darlehen offenzulegen, habe er diese im Gegen- "Konto 4000 Ankauf Occasionen" verbucht (Urk. 30105022 f.; Urk. 30105011 ["Konto 4000 Ankauf Occasionen"). Damit habe er in den B.-Konti 2401 und 2402 die Fiktion angeblicher Darlehensforderungen schaffen und aufrechterhalten können, obwohl diese über das Konto 4000 praktisch zeitgleich als "bezahlt" gal- ten. Der Beschuldigte habe demnach wissen müssen, dass die Fahrzeuge seitens der B._____ als "bezahlt" galten, womit eine "Darlehensforderung" der D._____
für dieselben Fahrzeuge gar nicht (oder wenn überhaupt nur für einen Tag) ent- stehen konnte. Dass die Fahrzeuge allenfalls tatsächlich existierten bzw. dass diese tatsächlich seitens der B._____ gekauft worden wären (was aber gemäss E._____ ebenso wenig der Fall war [Urk. 10101174 S. 4; Urk. 30102358 S. 11]), ändere an diesem Umstand ni chts – buchhalterisch liege im Kassakonto offen- kundig ein Nullsummenspiel vor. Betreffend die 17 Fahrzeuge (entsprechend Fr. 633'627.20) habe der Beschuldigte demnach das verbuchte Darlehen nicht für werthaltig halten können. 3.9. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in der Tat schlüssig: Das Ziel der Machenschaft, welche den heute zu beurteilenden Urkunden- fälschungen zu Grunde li egt, bestand darin, das Aktienkapital der B._____ aufzu - stocken. D afür musste die B._____ – massiv – höhere Aktiven ausweisen kön- nen. Dies sollte erreicht werden mit einem Darlehen der D._____ zugunsten der B.. Dieses Darlehen sollte mit dem Gegenwert von 17 Fahrzeugen gewährt werden (Urk. 30105015 = Urk. 10101188). Um als Darleiherin auftreten zu kön- nen, musste die D. auch Eigentümerin dieser Fahrzeuge sein. Die fragli- chen Fahrzeuge erscheinen nun aktenkundi g zweimal in der Buchhaltung der B., nacheinander sowohl auf der Soll- wie auf der Habenseite (Urk. 30105022 f.) . Die Vorinstanz hat dies zurecht als buchhalterisches Null- summen-Spiel bezeichnet (Urk. 50 S. 21). D i ese Buchung hat anerkanntermas- sen der Beschuldigte vorgenommen (Urk. 40 S. 4 f; Urk. 68 S. 9). Der Beschuldig- te hat dazu in seiner ersten Einvernahme ausdrücklich gesagt, dies seien Fahr- zeuge, die die D. der B._____ verkauft habe (Urk. 10101258). Gemäss der Buchung in "Konto 1000 Kasse" konnten die Fahrzeuge zum massgeblichen Zeit- punkt der Erstellung der Buchung in "Konto 2402 Darlehen Dritte" aber ni cht i m Eigentum der D._____ sein. Der Beschuldigte kann nicht einerseits die fraglichen Fahrzeuge sowohl auf der Soll- wie auf der Habenseite der B._____ ei nbuchen und andererseits geltend machen, er habe geglaubt, die Fahrzeuge seien im Ei- gentum der vermeintlichen Darleiherin. Die Behauptung, er habe i n völliger Un- wissenheit einzig auf Instruktion der F._____ Treuhand gehandelt (Urk. 40 S. 4; Urk. 86 S. 9 ff.), ist eine offensi chtli che Schutzbehauptung – dies auch zumal die
Fahrzeuge i n der Buchhaltung entgegen der Behauptung des Beschuldigten ein- zeln mi t Fahrzeugtyp und entsprechendem Wert aufgeführt si nd. Zudem hat der Beschuldigte bereits im Rahmen der Konkurseinvernahme vom 28. Oktober 2013 angegeben, er habe von 2009 bis 2011 die Buchhaltung der B._____ erledigt, wobei er sich punktuell Unterstützung von der G._____ Treuhand geholt habe (Urk. 10101318). Weiter hat er auch bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei für di e Buchhaltung zuständig gewesen (Urk. 5010103), wobei er eine mangelnde Qualifikation in diesem Zusammenhang nicht behauptet hat (Urk. 10101256; Urk. 50101003 f.). Die Angaben an der Berufungsverhandlung, wobei er seine in der Untersuchung deponierten Aussagen offensichtlich zu relativieren versuchte (Urk. 68 S. 14 f.), erscheinen auch vor dem Hintergrund seiner absolvierten Aus- und Weiterbildung (Urk. 68 S. 14) als nicht glaubhaft. Die inkriminierte Buchung dieser Fahrzeuge als Darlehen erfolgte somit wider besseren Wissens. 3.10. Hinzu kommt: Beim gesamten in der Anklageschrift geschilderten Vorge- hen des Firmeninhabers E._____ handelt es sich – eingestandenermassen – um eine durchgeplante Machenschaft, die in mehreren Schritten umgesetzt wurde: Zuerst wurde das Stammkapital der B._____ GmbH erhöht, dann die GmbH in ei- ne Aktiengesellschaft umgewandelt und dann das Aktienkapital der AG erhöht. 3.11. Wenn der Beschuldigte – wie vorstehend erstellt – bereits um di e Unzu- lässigkeit der Verbuchung des Gesellschafter-Darlehens bei der GmbH wusste, musste er auch betreffend die nur kurz darauf und im gleichen Kontext erfolgte Falsch-Buchung bei der AG bösgläubig sein. 3.12. Der Beschuldigte hat fi kti ve Schulden und ei n Nullsummen-Spiel gebucht und eine Darlehensforderung in der Buchhaltung der B._____ konstruiert, wes- halb im klar sein musste und war, dass dieses Konstrukt keinen realen Hinter- grund haben konnte. 3.13. Beschuldigter und Verteidigung machen schliesslich geltend, der Beschul- digte habe selber Geld in die B._____ investiert und daher kein Interesse gehabt, entsprechende Unzulässigkeiten zu begehen (Urk. 40 S. 7; Urk. 10101279; Urk. 41 S. 3, S. 9 und S. 11; Urk. 68 S. 13). Das Gegenteil ist der Fall: Aus der
Tatsache, dass der Beschuldigte eigenes Geld in der B._____ hatte, ergibt sich ja gerade sein Motiv: Mittels der Aufstockung des Aktienkapitals sollte die Kredit- fähigkeit der B._____ gegenüber Banken und potentiellen Geschäftspartnern er- höht werden. Dies hat der Beschuldigte – auch an der Berufungsverhandlung – ausdrückli ch anerkannt (Urk. 50101019; Urk. 86 S. 10). Von einer Steigerung des Wertes und der Liquidität der B._____ hätte auch ganz direkt der Beschuldigte als ihr Gläubiger profitiert. 3.14. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 9 ist entgegen den Bestrei- tungen von Seiten des Beschuldigten erstellt, im Quantitativ gemäss der zitierten Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30). 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30-35) ist zutreffend und es wird darauf verwiesen: Der Beschuldigte verbuchte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.–, kon- struierte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 633'627.20 i n den Konten 2401 und 2402 der Buchhaltung der B._____ und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach. Entgegen dem (Kürzest-)Einwand der Verteidi- gung i n i hrer Eventual-Argumentati on zur Strafzumessung vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 12 oben) wies der Beschuldigte bei den Urkundenfälschungen sehr wohl Tat- herrschaft auf (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2). Er beging diese daher als Täter und hat ni cht nur ni cht als Gehilfe daran teilgenommen (D ONATSCH, in: Flachsmann/Hug/Wederl [Hrsg.], OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 24 N 1). In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.– verbuchte und er wusste auch, dass es sich beim Darlehen der D._____ zugunsten der B._____ im Umfang von Fr. 633'627.20 um eine fiktive Konstruktion handelte. Ein Handeln als unwissendes und/oder willenloses Instru- ment der F., der G. Treuhand AG oder des B.-Inhabers E. ist auszuschliessen.
4.2. Unbehelfli ch i st die aktuelle Behauptung der Verteidigung, es sei eine offensichtlich ungenügende Begründung der Schädigungsabsicht, der Beschuldig- te habe E._____ zur D urchführung der täuschenden Kapi talerhöhungen verhelfen wollen. Das einzige Argument dafür sei, dass die buchhalteri sche Erfassung fi kti- ver Darlehen im Zusammenhang mit den Stamm- bzw. Aktienkapitalerhöhungen erfolgt sei. Der Beschuldigte habe jedoch nie eine solche Absicht gehegt (Urk. 67 S. 6 f.). 4.3. Gestützt auf das vorstehende Beweisresultat wusste der Beschuldi gte, dass er fiktive Forderungen verbuchte und dies jeweils zur Verfälschung der Buchhaltung der B._____ führte, welche daraufhin dem Handelsregisteramt für die Kapitalerhöhungen vorgelegt wurde. 4.4. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, er habe zunächst Fr. 200'000.– in die B._____ investiert und es hätten ihm zudem noch zahlreiche Beratungshonorare zugestanden, weshalb er insgesamt circa ei- ne halbe Million verloren habe (Urk. 68 S. 8). Weiter hat er auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung durchaus Hoffnung gehabt habe, dass das Geschäft wieder "auf die Gewinn- schiene" kommen könnte und es längerfristig zu einem "Turnaround" hätte kom- men können (Urk. 68 S. 16 f.). 4.5. Der Beschuldigte handelte damit zweifellos in der Absicht, der B._____ ge- genüber Dritten eine massiv erhöhte Kreditwürdigkeit zu verschaffen, wodurch die B., deren Inhaber E. und nicht zuletzt der Beschuldigte selber als In- vestor und Arbeitnehmer der B._____ einen unrechtmässigen Vorteil hätten erfah- ren sollen. Gleichzeitig hatte der Beschuldigte auch die Absicht, allfällige Kredit- geber und Kunden zu täuschen und zu schädi gen. 4.6. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand mehrfach er- füllt und ist daher in Bestätigung der angefochtenen Verurteilung der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
III. Strafz umessung 1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – ausgehend von mehr- facher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschlei chung ei ner Falschbeurkundung sowie mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden – ei- ne Bestrafung des Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 10301018). Die Verteidigung beantragte eventualiter eine Bestrafung "i m untersten Berei ch des möglichen Strafrahmens" (Urk. 41 S. 12). Die Vorinstanz bestrafte den Be- schuldigten – einzig – wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit 75 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 50 S. 46). 2. Die Verteidigung hat si ch i m Berufungsverfahren mi t der vori nstanzli chen Strafzumessung nicht substantiiert auseinandergesetzt (Urk. 51; Urk. 67). 3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung ange- führt und den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen (Urk. 50 S. 37-39). Zur Tatkomponente und dort zu objektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, mit der Generierung fiktiver Darlehen im Betrag von ca. Fr. 700'000.– sei eine erhebliche Gefährdung Dritter einhergegangen, sei dadurch doch letztendlich ein Gesellschaftskapital als Haftungsbasis vorgetäuscht worden, welches so nie bestanden hatte. Der Beschuldigte sei dabei derart ge- schickt vorgegangen, dass die von ihm mehrfach generierten Kontoauszüge sich glei ch mehrfach zur Täuschung D ritter eigneten, was auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen lasse (Urk. 50 S. 39). Dem ist nichts hinzuzufügen. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, dass der Beschuldigte selbst wohl keinen direkten finanziellen Nutzen – allenfalls abgesehen von seiner fortdauern- den Anstellung und Entlöhnung durch di e B._____ – aus seinem Vorgehen gezo- gen habe. Er erscheine vielmehr als blosser Weisungsempfänger, der seinem Auftraggeber (oder eher Arbeitgeber) entsprechende Bitten nicht habe ausschla- gen können. Bei einem weiten Strafrahmen sei das Verschulden des Beschuldig- ten als noch leicht anzusehen und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen er- scheine als angemessen (Urk. 50 S. 39).
Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war und solches auch nicht geltend gemacht wird (Art. 19 StGB). Wie bereits vorstehend erwogen bedachte der Beschuldigte sodann bei seinem deliktischen Vorgehen nicht nur den Vorteil der B._____ und von E., son- dern auch konkret seinen eigenen, da er als Arbeitnehmer und Investor ein eige- nes Interesse am Florieren der B. hatte. Somi t i st durchaus auch von ei nem egoistischen Tatmotiv auszugehen. Auch wenn das Verschulden noch als lei cht eingestuft wird, fällt die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (die bei ei- nem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei hei tsstrafe im untersten Bereich liegt) ausgesprochen milde aus. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 50 S. 40). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte lebe nach wie vor in einer Partnerschaft und arbeite seit dem Jahr 2014 bei der ... [Bank], welche keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren habe (Urk. 68 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Allenfalls weist der Beschuldigte infolge seiner beruflichen Tätigkeit eine erhöhte Sensibilität für eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts auf. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit liegt jedenfalls nicht vor. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2008 (Urk. 53; bei der Vorinstanz fälschlich: 2007, Urk. 50 S. 40), wirkt sich höchstens noch ganz leicht straferhöhend aus. Zum Nachtatverhalten hat die Vo- rinstanz dem Beschuldigten strafmindernd angerechnet, dass er "die Strafbehör- den vereinzelt unterstützt und sich zumindest zum objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich geständig zeigte" (Urk. 50 S. 40). Dies ist äus- serst wohlwollend: Einerseits bestreitet der Beschuldigte das Begehen einer Straf- tat, zeigt also keine Einsicht oder gar Reue. Sodann wurde noch im Hauptver- fahren durch die Verteidigung die Falschbeurkundung betreffend das Gesell- schafter-Darlehen auch objektiv bestritten. 5. Wenn die Vorinstanz nach der Würdi gung der Täterkomponente die nach Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe auf 75 Tagessätze Geldstrafe gesenkt hat, ist dies wiederum wohlwollend. Insgesamt
erscheint die ausgefällte und angefochtene Sanktion angesichts des zwar noch leichten aber nicht zu bagatellisierenden Verschuldens des Beschuldigten als zu tief. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB liegt nicht vor und Solches wurde auch nie geltend gemacht. Infolge des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) i st ei ne Erhöhung jedoch ausgeschlossen und der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu bestrafen. 6. Der Anrechnung eines Tages erstandener Haft auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz hat begründet eine Tagessatzhöhe von Fr. 200.– bemessen (Urk. 50 S. 40 f.). Dies erscheint auch aktuell angemessen und ist zu bestätigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 58; Urk. 68). 8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB; Urk. 50 S. 41 f.). Auch daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage – mit deren Begrün- dung – zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7; Art. 426 StPO; Urk. 50 S. 43 f.). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher X._____, hat i n seiner Eingabe vom 11. August 2017 für das Berufungsverfahren einen Zeitauf- wand von 13.85 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 108.60 geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 3'408.05 (in kl. 8% MwSt.) ent- spricht (Urk. 66). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für
die Berufungsverhandlung vom 28. August 2017, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt 4 Stunden zu entschädigen, weshalb die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung auf pauschal Fr. 4'400.– (i nkl. MwSt.) festzusetzen ist. 4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im B erufungsverfahren unterli egt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive die Kosten der amtli chen Ver- teidigung) aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: 1. mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; 2. mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. (...) 4. (...)
2'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen:
Kosten der Kantonspolizei
2'100.-- Gebühr Anklagebehörde
9'681.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (...) 7. (...) 8. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 9'681.10 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel). 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 200.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.