Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170100-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold- Bärtsch Urteil vom 14. August 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Joho, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 09. Januar 2017 (GG160070)
Anklage: Die Anklageschrift vom 26. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32S. 18 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 65.– (entsprechend Fr. 1'950.–), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Nr. A-2/2014/151102005 der Staatsanwaltschaft See/Oberland, vom 22. Mai 2015. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Demgemäss ist die Geldstrafe innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 4'000.– Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2; Urk. 51 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgericht Winterthur sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine An- waltskosten (zzgl. 8% MWSt.) auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vori nstanzli chen Urtei l kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur, Ei nzelgericht in Strafsachen, vom 9. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wieder- gegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Ur- teil liess er innert Frist mit Schreiben vom 18. Januar 2017 Berufung anmelden
(Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 23. Februar 2017 zugestellt (Urk. 30), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 14. März 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 35). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 22. März 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.4. Am 14. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ erschienen sind (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In i hrer Berufungserklärung vom 14. März 2017 beantragte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 35 S. 2). 2.2. Anlässli ch der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung auf Befragen hin die Berufung zudem insofern ein, als sie zu Protokoll erklärte, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 4 werde ni cht ange- fochten (Prot. II S. 5). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv Zi f- fer 4 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 26. September 2016 zusammengefasst vor, er habe am 27. März 2015 den Personenwagen Citroën C3, Kennzeichen ZH ..., von sei nem Wohnort am B.-Weg ... i n Wi nterthur bi s zur Li egenschaft "C." i n D._____ gelenkt, obwohl er für den betreffenden Zeitraum mit einem Führerausweisentzug des Strassenverkehrsamts das Kantons Zürich belegt gewesen sei (Urk. 14). 3.2. Der Beschuldigte stellte sowohl in der Untersuchung als auch im vor- instanzlichen Verfahren vehement in Abrede, am fraglichen 27. März 2015 das Fahrzeug gelenkt zu haben (Urk. 8/2 S. 3, Prot. I S. 16 f.). Diesen Standpunkt nahm er denn auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ei n (Urk. 50 S. 7 ff.). Der darüber hinausgehende Sachverhalt wurde weder vom Beschuldigten, noch von seinem Verteidiger bestritten (Urk. 8/2 S. 3 f., Urk. 8/2 S. 3, Urk. 24 S. 2 ff., Prot. I S. 16 f.; Urk. 50 S. 7 ff.; Urk. 51 S. 2 ff.) . 3.3. Erstellt ist demnach mit der Vorinstanz, dass das Fahrzeug des Beschul- digten, nämlich der Citroën C3 mit dem amtlichen Kennzei chen ZH ... am 27. März 2015 vom damaligen Wohnort des Beschuldigten, dem B.-Weg ... i n Wi nterthur, bi s zur Li egenschaft "C." i n D._____ gefahren und dort abge- stellt wurde. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte zum anklagegenständlichen Zeitpunkt nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises war, was der Beschuldig- te auch wusste (vgl. Urk. 50 S. 8). Damit stellt sich im Rahmen des Beweisverfah- rens einzig noch die Frage, ob sich aufgrund der vorhandenen Akten der Beweis dafür erbringen lässt, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der am 27. März 2015 den Citroën C3 mit dem amtlichen Kennzeichen ZH ... von Wi nterthur nach D._____ lenkte. 3.4. Zu dieser Frage hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinander gesetzt, wobei sie einleitend die Grundsätze der Be- weiswürdigung mit Verweis auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts sowie
die herrschende Lehre zusammenfassend dargestellt hat. Auf die betreffenden Erwägungen, welche allesamt zutreffend sind, kann vorab verwiesen werden (Urk. 32 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.1. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes grundsätzli ch neben den Aussagen des Beschuldig- ten selbst, auch diejenigen der Zeugen E._____ (Urk. 7/3), F._____ (Urk. 7/2) und G._____ (Urk. 7/5) heranzuziehen sind. Darüber hinaus stehen als Beweismittel die von den kontrollierenden Polizeibeamten erstellte Fotodokumentation (Urk. 2) sowie die Videosequenz der Überwachungsanlage an einer Tankstelle, bei wel- cher mutmasslich der Beschuldigte einen Zwischenhalt eingelegt haben soll (Urk. 3), und die Aussagen der Tankstellenmitarbeiterin H., di e zur Funkti- onsweise der Überwachungskameras befragt wurde (Urk. 7/4), zur Verfügung. Zudem wurde auch I., ein Freund des Beschuldigten, als Auskunftsperson zur Sache befragt. Auch dessen Aussagen können grundsätzlich zur Sachver- haltserstellung beigezogen werden, was die Vorinstanz unerwähnt liess (Urk. 7/1). 3.4.2. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stützt sich zunächst überwiegend auf die Aussagen des Zeugen E._____ (Urk. 7/3). Die Ver- teidigung kritisiert diesbezüglich, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei die- sem Zeugen um einen gleichaltrigen Erwachsenen wie dem Beschuldigten hand- le, welcher sich überhaupt nicht mit seinem Nachbarn verstehe und diesem eins auswischen wolle. Der Zeuge sei sich als Polizist bewusst gewesen, dass solche belastenden Aussagen kaum überprüfbar seien und deshalb schlicht nicht aufge- deckt werden könnten, was er offensichtlich ausgenutzt habe, um seinen Nach- barn zu verunglimpfen. Entsprechend sei auch die Argumentation der Vori nstanz, die Verteidigung hätte es unterlassen, den Zeugen mit den früheren Vorfällen zu konfrontieren, verfehlt, zumal ohnehin klar gewesen sei, dass der Zeuge diese Vorfälle abstreiten würde, nur um glaubwürdig zu erscheinen. Schliesslich entlar- ve sich der Zeuge mit seinen Aussagen selber als Lügner, indem er ausgesagt habe, er sei dem Beschuldigten mit einem Abstand von 50 bis 100 Meter gefolgt. Bis der Zeuge in sein Auto eingestiegen sei und den Motor gestartet habe, sei der Beschuldigte mindestens zwischen 600 bis 700 Meter entfernt gewesen. Auch der
Zeuge G._____ habe ausgesagt, dass der Zeuge E._____ ihm mitgeteilt habe, er habe das Fahrzeug aus den Augen verloren, was die Vorinstanz komplett ignorie- re. Überdies habe der Zeuge E._____ mindestens zwei Verkehrsregelverletzun- gen begehen müssen, um die Distanz zum Fahrzeug zu reduzieren und die Poli- zei während der Fahrt zu informieren. Mithin schrecke er wohl auch nicht davon zurück, bei einer Einvernahme ein-, zweimal die Wahrheit zu verdrehen. Deshalb sei der Zeuge E._____ wenig glaubwürdig und habe es bei seinen Aussagen mit der Wahrheit nicht sehr genaugenommen (Urk. 51 S. 3 f.). 3.4.3. Die Vorinstanz ist bezüglich des Zeugen E._____ vollkommen zu recht zum Schluss gekommen, dass an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit keine ernst- haften Zweifel bestehen können. Daran vermögen auch die teilweise bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Der vor- instanzliche Richter hat sich damit bereits einlässlich und zutreffend auseinander gesetzt. Sofern sich die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren ledig- lich in einer Wiederholung der Argumente erschöpfen, welche bereits vor Vor- instanz vorgetragen wurden, kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 ff.). Ins be- sondere erstaunt mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte bzw. sei ne Verteidi- gung auf entsprechende Frage darauf verzichteten, den Zeugen E._____ noch- mals zu den vom Beschuldigten angegebenen Differenzen zu befragen (vgl. Urk. 8.3 S. 3), speziell wenn diese so drastisch waren, wie er sie nun im Be- rufungsverfahren beschreibt. Auffällig ist nämli ch, dass der Beschuldigte erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, er habe "des Öftern" Probleme mit dem Zeugen E._____ gehabt und dieser habe ihn auf dem Kieker (Urk. 50 S. 9 f.). Zwar erklär- te er auch vor Vorinstanz, der Zeuge E._____ habe ein persönliches Problem mit ihm, begründete dies jedoch einzig mit einer "kleinen Auseinandersetzung" i m Jahr 2014, als er bei einem Unfall über einen Fussgängerstreifen gelaufen sei, woraufhin ihm der Zeuge nachgerufen habe, er solle anhalten und es zu einer "grösseren Diskussion" gekommen sei. Auf die Frage, ob er nach diesem Vorfall wieder einmal Kontakt mit dem Zeugen E._____ hatte, erklärte der Beschuldigte sodann, dieser habe einmal bei ihm geklingelt, er wisse aber nicht, ob dies vor oder nach diesem Vorfall gewesen sei, er denke aber, es sei im Januar 2014 ge-
wesen (Prot. I S . 19 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2016 war noch einzig von diesem ei nen Vorfall beim Unfall die Rede. Der Zeuge E._____ habe von ihm verlangt, dass er sich ausweise, ob- wohl es für diese Kontrolle keinen Grund gegeben habe. Deshalb hätten sich Dif- ferenzen ergeben und es habe "ein wenig böse Worte" gegeben. Das sei alles gewesen (Urk. 8.3 S. 3). Mithin fällt auf, dass der Beschuldigte die angeblichen Probleme zwischen dem Zeugen E._____ und i hm selber von Ei nvernahme zu Einvernahme als gravierender beschreibt. Dass eine Konfrontation des Zeugen damit von Anfang an aussichtslos gewesen wäre, wie dies die Verteidigung gel- tend macht, überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sich der Zeuge E._____ als Polizist im Rahmen seiner Tätigkeit solche Ausei nander- setzungen, wie sie der Beschuldigte beschrieben hat, gewohnt ist und dieser des- halb keine spezielle Bedeutung zugemessen hat. Dass er beim Beschuldigten klingelte, hat er sodann selber ausgesagt, wobei dies gemäss seiner Darstellung nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall war (Urk. 7.3 S. 2 f.). Mithin hat die Vorinstanz völlig zutreffend festgehalten, dass bewusst oder unbewusst die Mög- lichkeit vertan wurde, den Zeugen E._____ zum behaupteten Konflikt mit dem Beschuldi gten Stellung nehmen zu lassen (Urk. 32 S. 7). Schliesslich erschei nt auch die Theorie des Beschuldigten, der Zeuge E._____ habe ihn wider besseren Wissens angezeigt und in einer Tat beschuldigt, welche er nicht begangen habe, um ihm eins auszuwischen, wenig naheliegend. Wäre das die Absicht des Zeu- gen E._____ gewesen, so hätte er den Beschuldigten auch einfach bei der Polizei anzeigen können, statt seine Kollegen zu alarmieren, zumal er damit riskiert hätte, dass seine Lüge auffliegt, wenn der Beschuldigte nicht am Steuer seines Wagens angetroffen worden wäre. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Glaubwürdigkeit ei- ner Person im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Aussagen ei- ne lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Was die Verteidigung mit dem Hinweis auf die Zeugenaussage von G._____ be- zwecken will, erschliesst sich der erkennenden Kammer ni cht. G._____ hat zwar angegeben, dass i hm E._____ gesagt habe, er hätte das fragli che Fahrzeug auch kurz aus den Augen verloren (Urk. 7.5 S.3). Dies hat aber auch der Zeuge
E._____ so ausgesagt (Urk. 7.3 S.7) und betrifft das Ende der inkrimierten Fahrt. Auch was die Verteidigung mit dem Hinweis auf zwei mögliche Strassenverkehrs- delikte erreichen will, bleibt ihr Geheimnis. Es wurde in der Untersuchung ni cht erstellt, wann und wie genau E._____ die Polizei angerufen hat. Kommt hi nzu, dass es Freisprechanlagen gibt, deren Benutzung auch während der Fahrt erlaubt si nd. Auch di e Fahrsi tuati on (Stopp-Strassen, Ampeln etc.) und die Geschwindig- keit des verfolgten Fahrzeuges wurden nicht erstellt, weshalb eine Geschwindig- keitsübertretung von E._____ ni cht auf der Hand liegt. Selbst wenn der Zeuge E._____ Verkehrsregelverletzungen begangen hätte, ist nicht ersichtlich, was das für Auswirkungen auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit oder auf die Glaubhaf- tigkeit seiner konkreten Aussagen haben sollte. 3.4.4. Die Vorinstanz hat die Depositionen der Zeugen E._____ sehr gründli ch zusammengefasst und richtig wiedergegeben (Urk. 32 S. 5 ff.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die betreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Eine neuerliche Darstellung seiner Aussagen würde sich ledig- lich in Wiederholungen erschöpfen, worauf verzichtet werden kann. Die unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgten Aussagen des Zeugen E._____ sind sehr glaubhaft und detailgetreu, wobei er jeweils auch angab, wenn er etwas nicht wusste. Der Zeuge E._____ hat in überzeugender Manier zu Pro- tokoll gegeben, wie er auf den Beschuldigten aufmerksam geworden ist und wie es dazu kam, dass er ihm mit seinem Auto gefolgt ist. Zudem hat er mehrfach be- teuert, dass der Beschuldigte alleine mit dem fraglichen Citroën C3 mit dem amtli- chen Kennzei chen ZH ... unterwegs war. Davon konnte er sich einerseits in der Tiefgarage am gemeinsamen Wohnort und danach beim Tankstellenhalt an der ...-Tankstelle an der J.-Strasse ... i n Wi nterthur zweifelsfrei vergewissern, selbst wenn er das Fahrzeug zwischendurch aus den Augen verloren haben soll- te. Aufgrund der Angaben des Zeugen E. konnte das Fahrzeug schliesslich denn auch durch die herbeigerufene Polizeipatrouille mit noch warmem Motor i n D._____ angetroffen werden (Urk 7.5 S. 4). 3.4.5. Zur ei gentli ch i nkri mi ni erten Fahrt von Wi nterthur nach D._____ konnten sodann die weiteren Zeugen F._____ (Urk. 7.2), G._____ (Urk. 7.5) und H._____
(Urk. 7.4) keinerlei Angaben machen. Hingegen gab der Freund des Beschuldig- ten, I., auf Befragung durch die Anklagebehörde zunächst zu Protokoll, er und der Beschuldigte seien zusammen mit dem Auto des Beschuldigten nach D. gefahren. Auf die konkrete Frage, wer denn nun das Auto gelenkt habe, gab er zu Protokoll, er habe es gelenkt. Bereits auf die nächste Frage antwortete er dann aber, er sei sich nicht mehr hundertprozentig sicher, ob er an jenem Tag gefahren sei. Er wisse einfach noch, dass er in jener Zeit, als der Beschuldigte ei- nen Ausweisentzug gehabt habe, öfters dessen Auto habe benutzen dürfen. Auf mehrmaliges Nachfragen wollte sich die Auskunftsperson I._____ dann partout nicht mehr daran erinnern, was genau sich am 27. März 2015 zugetragen habe (Urk. 7.1 S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind seine offenkundig auswei chenden Antworten i n di esem Punkt ni cht ei nfach auf ei ne Eri nnerungslü- cke infolge Zeitablaufs zurückzuführen. Vielmehr ergibt sich aufgrund der glaub- haften Angaben des Polizeibeamten F., wonach I. lediglich bei der al- lerersten Befragung vor Ort behauptet habe, der Fahrer gewesen zu sein, in der Folge aber nicht mehr bereit war, diese für den mit ihm befreundeten Beschuldig- ten entlastende Aussage zu wiederholen, klar, dass er zunächst einzig bemüht war seinen Freund vor einer drohenden Strafverfolgung zu schützen. Entspre- chend verhielt er sich dann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2017. Sein Aussageverhalten überzeugt jedoch nicht einmal ansatz- weise und sein Verhalten ist als vollends unlogisch zu bezeichnen. Wäre I._____ nämli ch an jenem Tag tatsächlich mit dem Auto des Beschuldigten gefahren, so hätte er keinen Grund für sein lavierendes Aussageverhalten gehabt. Wie sich nämlich dem Polizeirapport vom 21. September 2015 entnehmen lässt, war I._____ an jenem Abend – im Gegensatz zum Beschuldigten – im Besitze eines gültigen Fahrausweises. Allerdings musste er diesen – auf Verlangen der Polizei – aus einem ebenfalls am Kontrollort parkierten weissen VW Polo (ZH ...) holen, was zweifelsohne indiziert, dass er eben nicht mit dem Auto des Beschuldigten, sondern mit seinem eigenen Auto nach D._____ gelangt war. Jedenfalls ist wohl auszuschliessen, dass er zwei Autos gleichzeitig nach D._____ lenkte (Urk. 1 S. 3; Urk. 6 Frage 8; Urk. 7.2 S. 6). Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen
von I._____ die überzeugenden Aussagen des Zeugen E._____ ni cht i m entfern- testen zu erschüttern. 3.4.6. Die Vorinstanz hat sodann sorgfältige und überzeugende Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Depositionen des Zeugen E._____ angestellt. Den betreffen- den Schlussfolgerungen i m angefochtenen Entschei d kann vollumfängli ch zuge- stimmt werden. Was der Zeuge vorbringt, ist stimmig, wirkt lebensnah und ist durchwegs nachvollziehbar. Zudem steht es im widerspruchsfreien Einklang mit den Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage der ...tankstelle an der J.- Strasse ... i n Wi nterthur. Die zu den Akten erhobenen Videosequenzen wurden gemäss den überzeugenden Aussagen der Zeugin H. am 27. März 2015, um ca. 21.20 Uhr, aufgenommen. Damit passen diese Aufzeichnungen i n chrono- logischer Hinsicht exakt zu den zeitlichen Angaben des Zeugen E._____. Auf den Aufnahmen i st des weiteren zu erkennen, wie ein schwarzer Kleinwagen auf dem Tankstellenareal vorfährt. Auf der Fahrerseite steigt sodann eine Einzelperson aus, und begibt sich zum Eingang des Tankstellenshops. Die betreffende Person wird hernach von der Kamera an der Kasse erfasst, wo sie eine Getränkedose bezahlt. Anschliessend kehrt die fragliche Person wieder zum Fahrzeug zurück, mit welchem sie dann wieder davonfährt. Neben der Person, welche das Fahr- zeug fährt, sind keine weiteren Insassen erkennbar (Urk. 3). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, das auf den Aufnahmen abgebildete Fahrzeug stimme in Bezug auf Typ und Farbe mit demjenigen des Beschuldi gten überein, so i st i hr dari n vollumgängli ch zuzusti mmen. Anlässlich der Berufungsverhand- lung hat der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotografien aus der Videoaufnahme (Urk. 2 S. 2) schliesslich auch eingestanden, dass es sich dabei um sein Auto handle (Urk. 50 S. 9). Sodann ist die auf der Aufnahme ersichtliche Person hi n- si chtli ch i hres Aussehens, i hrer Klei dung und i hrer Statur mi t dem Beschuldi gten identisch. Die Vorinstanz hat weiter richtigerweise darauf hingewiesen, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte auf der Fotoaufnahme der nachfol- genden Polizeikontrolle – im Gegensatz zum Zwischenhalt bei der Tankstelle – keine Jacke mehr getragen habe. Der Rest der Bekleidung, namentlich die graue Hose und der dunkelgraue Rundhals-Pullover, liessen jedoch zweifelsfrei auf den Beschuldigten schliessen. Die Verteidigung brachte zwar vor Vorinstanz mit Recht
vor, auch der am Kontrollort anwesende I._____ habe an jenem Abend eine helle Hosen getragen, was grundsätzlich zutreffend i st. Im Berufungsverfahren machte sie sodann geltend, auf der Videoaufnahme sei schlicht nicht erkennbar, ob die Person einen Pullover oder ein T-Shirt trage, da diese eine Jacke trage. Auch sei das T-Shirt oder der Pullover klar schwarz und nicht dunkelgrau, was gegen den Beschuldigten spreche. Neben I._____ seien vier weitere Personen am Kontrollort gewesen, welche auch als Fahrzeuglenker in Frage kämen, von welchen jedoch keine Fotodokumentation erstellt worden sei. Schliesslich sei auch denkbar, dass I._____ einen Kapuzenpullover über das schwarze T-Shirt gezogen habe und deshalb anders aussehe (Urk. 51 S. 6 f.). Dennoch kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Person auf den Videoaufnahmen um I._____ handelte. Zwar könnte die Person auf der Videoaufnahme auch ei n dunkles T-Shi rt unter der Ja- cke tragen, wobei sich aufgrund der Qualität der Aufnahmen nicht sagen lässt, ob dieses schwarz oder dunkelgrau ist, jedoch ist auf der Aufnahme von I._____ (Urk. 2 S. 2) neben dem auffälligen Kapuzenpullover auch gut ersichtlich, dass dieser deutlich vollere und dunklere Haare hat, als die Person auf der Videoauf- nahme. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Vergleich zu I._____ deutli ch weniger Haare und "Geheimratsecken", welche auf den Videoaufnahmen auf S. 4 und 5 deutli ch erkennbar si nd (Urk. 2). Selbst wenn von den übrigen bei der Kon- trolle angetroffenen Personen keine Fotoaufnahmen verfügbar sind, sind die Übereinstimmungen des Beschuldigten mit der Person auf der Aufnahme bemer- kenswert. Neben dem dunklen Pullover mit dem Rundhalsausschni tt, den grauen Hosen und der Statur si nd wie erwähnt insbesondere auch die Frisur bzw. die er- kennbaren Geheimratsecken identisch. Im Übrigen kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.7. In Bezug auf die Videoaufnahmen bringt die Verteidigung im Berufungsver- fahren sodann vor, die Zeugin H._____ habe dargelegt, dass es aufgrund des al- ten Systems sein könne, dass die Bewegungsmelder und somit die Aufnahmen um ein paar Sekunden verzögert reagieren würden. Vorliegend handle es sich aber um eine angebliche Verzögerung von 52 Sekunden. Dies zeige eindeutig auf, dass es sich bei der Person, welche sich in der Videosequenz an der Kasse
befunden habe, nicht um die gleiche Person handeln könne, welche ins Fahrzeug eingestiegen sei (Urk. 51 S. 6). Schaut man sich die Videoaufnahme (Urk. 3) an, so ist auf der Aufnahme rechts oben erkennbar, wie das Fahrzeug des Beschul- digten (vgl. Urk. 50 S. 9) um 21:20:37 Uhr an die Tankstelle fährt, (mutmasslich) der Beschuldigte auf der Fahrerseite aussteigt (21:20:40 Uhr) und den Tankstel- lenshop betritt (21:20:50 Uhr). Um 21:20:15 Uhr zeigt die auf die Kasse gerichtete Kamera (im Bild unten rechts) den Beschuldigten, wie er an der Kasse steht. Gleichzeitig ist auch eine Getränkedose auf der Theke erkennbar. Sodann wird auf der Aufnahme ersi chtli ch – leider ohne dass die Zeit erkennbar wäre –, wie der Beschuldigte das Portemonnaie in einer Hand hält und eine Note heraus- nimmt. Gleichzeitig befindet sich die Hand der Kassiererin hinter der Theke kurz vor der Getränkedose, als ob sie danach greifen würde. In dieser Position friert das Bild nun ein. Somit ist der Beschuldigte zwar auf der Aufnahme unten rechts nach wi e vor in der selben Position an der Kasse stehend erkennbar, als er auf der Aufnahme oben rechts um 21:21:42 Uhr den Shop wieder verlässt sowie auf der Fahrerseite in das Auto einsteigt, und auch noch als das Auto bereits wegge- fahren ist. Jedoch verändert sich die Aufnahme unten rechts spätestens ab 21:21:42 Uhr nicht mehr, sondern der Beschuldigte hält nach wie vor das Geld in der Hand, während die Kassiererin ihre Hand nach der Getränkedose ausge- streckt hält. Schliesslich ist auch gut erkennbar, dass der Beschuldigte die Ge- tränkedose, welche zuvor beim Bezahlen auf der Theke stand, in der linken Hand hält, als er den Shop verlässt. Mithin verbleiben keine Zweifel, dass die Person auf den verschiedenen Aufnahmen ein und dieselbe Person ist. 3.4.8. Die Verteidigung kritisiert weiter, dass die Indizienlage vorliegend nicht da- für spreche, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug selber gelenkt habe. Er habe im Rahmen der Einvernahmen glaubhaft ausgeführt, dass er zwar Halter des be- sagten Fahrzeugs sei, dieses aber immer wieder von anderen Personen gelenkt werde. Dies sei durch I._____ bestätigt worden. Ausserdem sei der Beschuldigte betreffend Strassenverkehrsdelikte mehrfach vorbelastet, weshalb ihm sicherlich bewusst gewesen sei, dass ihm die Fahrerlaubnis für einen noch längeren Zeit- ra um entzogen würde und die Konsequenzen strafrechtlich einschneidend sein würden, wenn er ohne Berechtigung fahren würde (Urk. 51 S. 7 f.). Der Beschul-
digte betonte auch im Berufungsverfahren, er habe sein Auto damals vielen Kol- legen zur Verfügung gestellt, weil er keinen Ausweis gehabt habe (Urk. 50 S. 7). Wer mit seinem Auto nach D._____ gefahren ist, konnte bzw. wollte er aber auch i m Berufungsverfahren ni cht erklären (Urk. 50). Im Unterschied zu seinen bisheri- gen Aussagen führte er nun aber erstmals aus, er sei schon länger in D._____ gewesen, weil er mit K._____ gefahren sei. Er wisse nicht, mit welchem Auto K._____ i hn nach D._____ gefahren habe, weil dieser damals gerade Probleme gehabt habe. Dieser sei ein Schrauber und habe immer mehrere Autos (Urk. 50 S. 7 u. S. 11). Auf die Frage, weshalb er heute das erste Mal erwähne, dass er mit K._____ nach D._____ gefahren sei, erklärte der Beschuldigte, er sei noch nie gefragt worden, wie er dort hingekommen sei. Er habe diese Angabe nicht für wichtig befunden, es tue ja eigentlich nichts zur Sache (Urk. 50 S. 7 f.). Das Aus- sageverhalten des Beschuldigten erstaunt und seine Bestreitungen erscheinen völlig unglaubhaft. So wurde der Beschuldigte am 17. September 2015 bereits durch die Polizei gefragt, wie er nach D._____ gekommen sei, woraufhin er die Antwort verweigerte (Urk. 8.1 S. 2 Frage 12). Auch anlässlich den nachfolgenden Einvernahmen hat er nie erwähnt, dass er mit K._____ i n dessen Auto nach D._____ gefahren sei, obwohl ihn diese Aussage hätte entlasten können, was beim gegen ihn erhobenen Vorwurf des Fahrens ohne Führerausweis auch für den Beschuldigten von Beginn der Untersuchung an offensichtlich gewesen sein muss. Bezeichnend ist denn auch, dass weder der Beschuldigte noch die Vertei- digung die Einvernahme von K._____ als Zeuge beantragen (vgl. Prot. II S . 5). Schliesslich stehen diese neuen Ausführungen des Beschuldigten aber auch in einem Widerspruch zu den Aussagen der Auskunftsperson I., welcher er- klärte, er sei gemeinsam mit dem Beschuldigten in dessen Citroen C3 nach D. gefahren (Urk. 7.1 S. 3). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten völlig unglaubhaft, während die Indizienlage sehr deutlich dafür spricht, dass der Beschuldigte selber an jenem Abend sein Auto nach D._____ gelenkt hatte. 3.4.9. Schliesslich weist die Verteidigung darauf hin, der Beschuldigte sei ni cht verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und habe ein Aussageverweigerungsrecht. Es gebe viele Gründe, weshalb der Beschuldigte den tatsächlichen Lenker nicht
habe angeben wollen. Vielleicht habe er den Kollegen, der gefahren sei, nicht verpfeifen wollen. Ausserdem hätte sich der Beschuldigte selber belasten müs- sen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Lenker das Fahrzeug ni cht hätte lenken dürfen, er diesem das Fahrzeug aber überlassen hätte (Urk. 51 S. 8 f.). Diesbezüglich ist auf Folgendes hi nzuwei sen: Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mi twirkungsverweigerungs- recht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu sei ner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, Erw. 1.6.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Ver- einigtes Königreich). Der Vorinstanz ist daher im Lichte der genannten Recht- sprechung vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Beschuldigte habe mit keinem Wort dargetan, weshalb er nicht bereit sei, Angaben zu machen, wel- che die Identifizierung des behaupteten Drittlenkers erlauben würden. Hi nzu kommt, dass der Beschuldigte auch nie behauptet hat, der fragliche Drittlenker sei nicht im Besitze eines gültigen Fahrausweises gewesen oder hätte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen Voraussetzungen ist kein Grund er- sichtlich, weshalb sich der Beschuldigte bis zuletzt weigerte, Angaben zum einzi- gen, ihn entlastenden Beweis – den nota bene auch nur er selbst nennen könnte – zu machen. Ein derartiges Verhalten lässt sich bei objektiver Betrachtung nur damit erklären, dass dieser Entlastungsbeweis schlicht inexistent ist. 3.4.10. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass aufgrund der Beweislage keine vernünftigen Zweifel daran besteht, dass es der Beschuldigte war, der am Abend des 27. März 2015 seinen Personenwagen Citroën C3 von sei nem Wohnort i n Wi nterthur bis zum Areal der ...tankstelle beim ...kreisel und von dort bis zur Liegenschaft C._____ i n D._____ lenkte. Der Beschuldigte war zur fraglichen Zeit nicht im Besitz eines Führerscheins, was er nach seiner eige- nen D arstellung auch wusste (Urk. 50 S. 8). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt, was bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung erwogen hat,
worauf zusammenfassend erneut zu verweisen ist (Urk. 32 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Im Rahmen i hrer rechtli chen Würdigung erwog die Vorinstanz, dem Be- schuldi gten sei der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 4. April 2012 per 12. April 2012 auf unbestimmte Zeit ent- zogen worden, wobei der Entzug bei der inkriminierten Fahrt vom 27. März 2015 noch i n Kraft gewesen sei. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte trotz Kennt- ni s vom Führerauswei sentzug an jenem Abend sein Fahrzeug Citroën C3, Kenn- zei chen ZH .., von Wi nterthur nach D._____ gefahren habe. Mi thi n sei der einge- klagte Tatbestand sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Entspre- chend sprach der Vorderrichter den Beschuldigten anklagegemäss des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig (Urk. 32 S. 12). 4.2. Die Verteidigung beanstandete die rechtliche Würdigung der Anklage- behörde und der Vorinstanz mit keinem Wort (Urk. 24, Prot. I. S. 21, Urk. 35, Urk. 51). 4.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung sind korrekt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Darauf kann vollumfängli ch verwiesen werden (Urk. 32 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides ist der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. III. Sanktion 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das Tatverschulden könne insgesamt noch als leicht eingestuft werden, weshalb eine Einsatzstrafe von 20 Tagen als angemessen erscheine. Unter dem Titel Täterkomponente zei- ge sich des Weiteren, dass sich aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten
und aus dessen Werdegang keine strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten liessen. Straferhöhend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte drei- fach im Strafregister verzeichnet sei und er darüber hinaus auch noch während eines laufenden Strafverfahrens erneut – einschlägig – delinquiert habe. Zudem weise der Beschuldigte einen bedenklichen automobilistischen Leumund auf, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente dränge sich daher eine massive Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf. Insgesamt betrachtet, erweise si ch demnach für die vorlie- gend zu beurteilende Tat vom 27. März 2015 eine Einsatzstrafe von 40 Tagessät- zen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Da ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliege sei – unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips – zum Strafbefehl Nr. A-2/2014/151102005 der Staatsanwaltschaft See/Oberland, vom 22. Mai 2015, eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen auszufällen. Unter Berücksi chti gung ei nes durchschni ttli chen monatlichen Einkommens des Beschuldigten von Fr. 4'250.– legte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 65.– fest (Urk. 32 S. 18 ff.). 5.2. Die vorinstanzliche Strafzumessung blieb im Berufungsverfahren von der Verteidigung vollends unbeanstandet (Urk. 35, Urk. 51). 5.3. Was di e Vori nstanz zur Strafzumessung ausführt i st sowohl i nhaltli ch wi e auch im Ergebnis überzeugend und bedarf weder einer Korrektur noch einer Er- gänzung. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO können die vorinstanzlichen Er- wägungen vollumfänglich übernommen werden. 5.4. Was die Höhe des Tagessatzes anbelangt, so ist vorab darauf hinzuwei- sen, dass es der Beschuldigte unterliess, das Datenerfassungsblatt einzurei chen (Urk. 36). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'250.– aus, wobei der Beschuldigte offenbar noch in unbestimmter Höhe monatlich durch sei ne Eltern fi nanzi ell unterstützt wurde. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes die Wohnkosten des Beschuldigten, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht angängig ist. Hingegen wären die zu bezahlenden Steuern sowie die Auslagen für die Krankenkasse in Abzug zu brin- gen. Der Beschuldigte hat es wie erwähnt unterlassen, seine finanziellen Verhält-
nisse zu belegen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf Befragen hin aus, er lebe momentan gerade bei seinen Eltern und müsse nichts abgeben für Kost und Logis. Er arbeite nicht mehr bei der Spenglerei L._____ AG, sondern nur noch bei seiner eigenen Firma. Momentan erziele er ungefähr Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.–, dies bei einem Arbeitspensum von 60-80 %. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Für die Krankenkasse bezahle er monatlich ca. Fr. 300.– und für Steuern habe er im letzten Jahr ca. Fr. 1'000.– bezahlt. Er sei niemandem gegen- über unterstützungspflichtig, erhalte hingegen finanzielle Unterstützung von sei- nen Eltern, wenn er etwas brauche (Urk. 50 S. 2 ff.). Selbst in Anbetracht dieser neuen fi nanzi ellen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ermittelte Höhe des Tagessatzes von Fr. 65.– als durchaus angemessen, da sie diese gemessen an den damaligen finanziellen Verhältnissen sehr milde festsetzte. Ei ne Erhöhung des Tagessatzes wäre zudem aufgrund des Verschlechterungsverbots ausge- schlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 65.– sein Bewenden haben muss. 5.5. Der Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 22. Mai 2015 von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 65.– zu bestrafen. 6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargetan, dass dem Be- schuldigten angesichts seiner deliktischen Vergangenheit und seines automobilis- ti schen Leumundes sowie seiner mehrfach an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden kann. Folgerichtig hat sie die ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 32 S. 17). Nachdem selbst die Verteidigung keinerlei Einwände gegen die vorinstanzliche Regelung vor- brachte (Urk. 51) und sich diese als vollumfänglich zutreffend erweist, ist die Geldstrafe auch im Berufungsverfahren mit Verweis auf die vorinstanzlichen Er- wägungen für vollziehbar zu erklären (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei terungen hi erzu erübrigen sich.
IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 17). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 9. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt: 1. - 3. (...) 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 4'000.– Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 5. - 6. (...) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (P IN-Nr. ...) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten des Strafbefehlsver- fahrens Nr. A-2/2014/151102005 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. August 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold-Bärtsch