Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170080-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 9. März 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GB160011)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben sowie der einfachen Ver- kehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 43 S. 31). Das Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet, nach- dem der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war (Prot. I S. 7 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem Verteidi- ger am 9. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann i nnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 1. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 9. März 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller