Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170078-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 6. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 29. November 2016 (GG160056)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP. 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG, − des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Unfallversicherung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 UVG und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 5'000.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr und Auslagen Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 46, Prot. II S. 5 f. sinngemäss) Freispruch vom Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbü- cher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB Reduktion der Busse von Fr. 5'000.– b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 29. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43 S. 22 f.). Gegen dieses Ur- teil liess er von seinem damaligen Verteidiger innert Frist mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil (Urk. 39) wurde dem Beschuldigten in der Folge am 2. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 22. Februar 2017 fristgerecht die Be- rufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 46). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). D araufhi n teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 2. März 2017 mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Privatklägerin liess sich in- nert Fri st ni cht vernehmen. Schliesslich teilte die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 mit, dass sie den Beschuldigten im Be- rufungsverfa hre n nicht mehr vertrete (Urk. 55). 1.4. Am 6. Juli 2017 fand die Berufungsverhandlung i n Anwesenhei t des Be- schuldigten statt (Prot. II S. 4 ff.).
3.2. Die Vorinstanz hat die Funktionen des Anklagegrundsatzes zutreffend festgehalten, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 43 S: 11 E. 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie gelangte mit überzeu- gender Begründung zum Schluss, dass die Vorwürfe in der Anklageschrift in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien und der Beschuldig- te wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.3). Weitere Ergänzungen hierzu erübrigen sich, weshalb in Übereinstimmung mit der Vor- instanz festzuhalten ist, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er es als Geschäftsführer der B._____ Consulting AG in der Zeit vom 6. August 2013 bis zum 15. März 2016 unterlassen habe, die Geschäftsbücher gemäss den Vorschri ften von Art. 957 ff. OR zu führen und eine Buchhaltung zu erstellen, wobei er diese Pflichten gekannt und zumindest in Kauf genommen habe, diesen nicht nachzukommen (Urk. 22 S. 6). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 43 S. 12 f.), hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung (Urk. 10/4 S. 3 u. S. 9) als auch anläss- lich der Hauptverhandlung (Prot. I S . 16 f.) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt, was auch mit dem Ergebnis der Untersuchung übereinstimmt. So führ- te er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2016 aus, in seinem Büro herrsche Unordnung und überall staple sich Papier. Es sei ein Durcheinander. Es sei ihm klar, dass er die Buchhaltung der B._____ C onsul- ti ng GmbH noch machen müsse (Urk. 10/4 S. 3 u. 9). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 23. November 2016 bestätigte der Beschuldigte ex- plizit, dass die Führung der Geschäftsbücher zu seinen Aufgaben als Geschäfts- führer gehören würde und er noch keine solchen Bücher geführt habe, wobei aber alle Unterlagen und Belege vorhanden seien und nur noch buchhalterisch im Sys- tem eingegeben werden müssten. Überdies bestätigte der Beschuldigte auch,
dass ihm die gesetzlichen Vorschriften zur Führung der Geschäftsbücher und ei- ner Buchhaltung für eine GmbH bekannt seien (Prot. I S . 17 f.) . Auch an der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, als Geschäftsführer der B._____ Consulting GmbH für die Führung der Geschäftsbücher zuständig gewesen zu sein und die massgeblichen gesetzli chen Vorschri ften zu kennen. Es treffe zu, dass die Buchhaltung nicht nachgeführt worden sei, sondern lediglich Belege ge- sammelt worden seien. Priorität habe für i hn di e Akqui ri erung und Ausführung von Aufträgen gehabt, da sei für di e Buchführung kei ne Zeit geblieben. Es sei aber nie die Meinung gewesen, die Bücher generell nicht zu führen, sondern stets geplant gewesen, sämtliche Belege ordnungsgemäss zu erfassen und die Bücher nach- zuführen (Urk. 59 S. 10 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz zweifelsfrei er- stellt (vgl. Urk. 43 S. 13). Ob der Beschuldigte beabsichtigte, die Bücher der B._____ C onsulti ng GmbH nachzuführen oder ni cht, i st i m Rahmen der Sachver- haltserstellung ni cht von Relevanz. Der Beschuldigte hat es als verantwortlicher Geschäftsführer von August 2013 bis März 2016 unbestrittenermassen gänzli ch unterlassen, die Bücher der B._____ C onsulti ng GmbH zu führen, obwohl ihm die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bekannt waren. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, indem der Be- schuldigte als Geschäftsführer der B._____ Consulting GmbH im relevanten Zeit- raum nur die Unterlagen und Belege der B._____ Consulting GmbH gesammelt, aber keine Geschäftsbücher geführt habe, sei er den Anforderungen von Art. 957 ff. OR in keinster Weise nachgekommen. Dabei habe er direkt vorsätzlich gehandelt, weil ihm gemäss seinen eigenen Angaben die gesetzlichen Vorschrif- ten zur Führung der Geschäftsbücher und ei ner Buchhaltung bekannt gewesen seien. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft treffe daher zu, weshalb der Beschuldigte der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Si nne von Art. 325 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 S. 13 f.).
2.2. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz dagegen einzig ein, die Ge- schäftsbücher seien vorhanden gewesen und auch beschlagnahmt worden, ins- besondere auch die Belege. Wenn man Übersicht über die Auslagen und Geld- flüsse habe, könne man die Geschäftsbücher führen (Urk. 33 S. 10). Ent- sprechend argumentierte dann auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung (Urk. 59 S. 12 ff.). 2.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, genügt nach Recht- sprechung des Bundesgerichts das blosse Aufbewahren der Unterlagen und Be- lege nicht, sondern es müssen fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht werden (Urk. 43 S. 13 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO). D i e Buchfüh- rung soll zudem laufend nachgeführt werden und innert angemessener Frist die Ergebnisse liefern (BSK Strafrecht II -Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. 2013, Art. 325 N 37). Diesen Erfordernissen wurde vorliegend klarerweise nicht genüge getan. Selbst wenn tatsächlich sämtlich Belege aus über zwei Jahren Geschäftstätigkeit der B._____ Consulting GmbH vorhanden gewesen sein sollten, waren solche systematischen und vollständigen Aufzei chnungen über die Geschäftstätigkeiten von August 2013 bis März 2016 in keinem Augenblick vorhanden. Dieser Um- stand lässt sich auch durch das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz ni cht rechtfertigen, dass am 26. Mai 2015 sämtliche Datenträger und Akten der B._____ GmbH durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und erst nach Ab- schluss der Untersuchung am 20. Mai 2016 wieder herausgegeben wurden (Urk. 33 S. 5; Urk. 17/4 und 17/11). Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Buchführung der B._____ Consulting GmbH ab deren Ein- tragung im Handelsregister am tt. August 2013 bis zur Beschlagnahme der Unter- lagen am 26. Mai 2015 ordnungsgemäss und insbesondere zeitnah zu führen, und nicht bloss die Belege zu sammeln. Schliesslich wäre es ihm in diesem Fall auch möglich gewesen, die auf dem aktuellen Stand gehaltenen Bücher ord- nungsgemäss weiterzuführen, da die nach dem 26. Mai 2015 anfallenden Belege und Unterlagen nicht von der Beschlagnahme betroffen waren. Dementsprechend ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der angefoch- tene Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher i m
Si nne von Art. 325 Abs. 1 StGB vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urk. 43 S. 13 f; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Die Vori nstanz ging bei der Strafzumessung in Anwendung des Aspera- tionsprinzips zutreffend vom schwereren Delikt der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher i m Si nne von Art. 325 Abs. 1 StGB aus und hielt diesbezüglich zusammengefasst fest, das Verschulden des Beschuldigten erweise sich keines- wegs als leicht, weshalb sie eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, mithin eine Busse von Fr. 3500.–, als angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips erhöhte sie diese Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP um Fr. 1'500.– auf Fr. 5'000.–. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten lasse sich nichts für die Strafzumessung wesentliches ableiten. Demge- genüber seien die mehreren Vorstrafen des Beschuldigten zwar leicht straferhö- hend zu berücksichtigen, was jedoch durch das leicht strafmindernd zu berück- sichtigende Geständnis des Beschuldigten relativiert werde. Dementsprechend bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 5'000.– und setzte für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 50 Tagen fest (Urk. 43 S. 15 ff.). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber im Berufungsverfahren die Be- strafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 46 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sowie die theoreti- schen Ausführungen zur Strafzumessung si nd vollständi g und korrekt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollständig auf diese verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.4. Tatverschulden 1.4.1. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Auch in Bezug auf die objektive Tatschwere kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 E. 3.1.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass seit der Eintragung der B._____ Consulting GmbH im Handels- register im August 2013 und somit während eines doch beachtlichen Deliktszeit- raumes von rund zweieinhalb Jahren keinerlei Geschäftsbücher geführt oder Jah- resabrechnungen erstellt wurden. In Anbetracht dessen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte laufend Arbeit- nehmer aus dem EU-Ausland anstellte – es handelte sich dabei immerhin um mindestens 25 Personen –, ohne Abrechnungen zu erstellen oder die Belege in eine systematische Buchführung zu übernehmen, wiegt das Verschulden des Be- schuldigten bereits in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, indem er über mehrere Jahre lediglich Belege und Un- terlagen der B._____ Consulting GmbH sammelte, obwohl er als Geschäftsführer für die ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher verantwortlich gewesen wäre und ihm die Vorschriften von Art. 957 ff. OR bestens bekannt waren. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschuldigte mit seiner eigenen Unternehmung C._____ C onsulti ng GmbH i m Berei ch Buchhaltungen und Unternehmensbera- tungen tätig ist (Prot. I S . 19 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann eine erhebliche kri- minelle Energie erkennbar, da ein Überblick über die finanzielle Situation der B._____ C onsulti ng GmbH zu keiner Zeit möglich war, dennoch aber die einge- nommenen Gelder in den Aufbau einer grossen Metallbauhalle im ... [ausländi- scher Staat] investiert wurden (Prot. I S. 16; Urk. 43 S. 17 E. 3.1.2). Ei nsi cht i n sein Fehlverhalten liess der Beschuldigte sodann bis zuletzt vermissen. Vielmehr sieht er sein Verhalten dadurch legitimiert, dass die Erzi elung von Gewi nn wi chti- ger gewesen sei, als die ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher (Urk. 59 S. 14).
Das subjektive Tatverschulden vermag nach dem Gesagten das objektive Tatver- schulden in keiner Art und Weise zu relativieren, sodass zusammenfassend und mit der vorinstanzlichen Auffassung von einem keineswegs leichten Tatverschul- den auszugehen ist ( vgl. Urk. 43 S. 17 E. 3.1.3). Die Busse hat allerdings nicht nur dem Verschulden, sondern auch den Verhältnissen des Täters angemessen zu sei n (Art. 106 Abs. 3 StGB). Auf diese Verhältnisse ist nachfolgend unter Zif- fer III.1.5. näher einzugehen. Die von der Vorinstanz als Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens festgesetzte Busse von Fr. 3'500.– erschei nt aber in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldi gten durchaus im Ermessen der Vorinstanz und dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 1.4.2. Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs Die Vorinstanz berücksichtigte in objektiver Hinsicht, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2014 und bis Ende Juni 2015 mindestens 25 Personen bei der B._____ Consulting GmbH anstellte, ohne diese beim Amt für Wirtschaft und Arbeit anzumelden (vgl. Urk. 43 S. 17 f.; E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbe- tracht der beachtlichen Anzahl nicht gemeldeter Arbeitnehmer ist in objektiver Hinsicht ebenfalls von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich, da er wusste, dass er die Arbeitnehmer beim Amt für Wirtschaft und Arbeit hätte melden müs- sen (vgl. Urk. 43 S. 17 f.; E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wiederum vermag das sub- jektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, weshalb auch i n Bezug auf die Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Per- sonenverkehrs von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen ist. 1.4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die hypo- theti sche Ei nsatzstrafe für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 1'500.– erhöhte und folgli ch nach Beurteilung der Tatkomponente für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte
eine hypothetische Einsatzstrafe von CHF 5'000.– festsetzte (vgl. Urk. 43 S. 18 E. 3.3). 1.5. Täterkomponente 1.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammenfasst und wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, derzeit als Geschäftsführer der B._____ Consulting GmbH sowie der C._____ C onsulti ng GmbH zu fungieren, damit aber keinerlei Einkommen zu erzielen. Bei der B._____ C onsulti ng AG gäbe es keine Arbeit, die C._____ Con- sulting arbeite kostendeckend, erziele aber keinen Gewinn. Sein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'000.– erziele er einzig mit einer Tätigkeit als Einzelunterneh- mer i m Berei ch Unternehmensberatung und Fi rmengründung (Urk. 59 S. 3 ff.). Auch nach den Erklärungsversuchen des Beschuldigten unklar blieb, weshalb die C._____ C onsulti ng GmbH überhaupt betrieben wird, obwohl sie keinerlei Gewinn abwi rft und ein solcher vom Beschuldigten auch ni cht erwartet oder bezweckt wird. Das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten und Sinn und Zweck seiner verschiedenen Tätigkeiten zeigen sich dami t undurchsi chti g. Was seine weiteren finanziellen Verhältnisse betrifft, verfügt der Beschuldigte gemäss eige- nen Angaben über keinerlei Vermögen, allerdings hat er mehrere Fr. 100'000.– Schulden (Urk. 59 S. 7). D i e monatli chen Ausgaben für Wohnung und Kranken- kasse für sich und seine Familie belaufen sich auf Fr. 1950.– (Urk. 59 S. 6). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Festsetzung der Höhe der Busse zu berücksichtigen. Im Übrigen sind seinen persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 1.5.2. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschuldigten leicht straferhöhend sowie das Geständnis leicht strafmindernd berücksichtigte und deshalb davon ausging, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren der Täter- komponente neutralisieren würden, i st durchaus wohlwollend (Urk. 43 S. 19 E. 4.2. f.). Immerhin erfolgte das Geständnis bei erdrückender Beweislage und der Beschuldigte hat, wie dargelegt, bis zum Schluss das Unrecht der von ihm begangenen Taten nicht wirklich eingesehen.
1.6. Fazi t In Anbetracht der von ihm dargelegten finanziellen Verhältnisse dürfte die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 5'000.– den Beschuldi gten zwar ni cht uner- heblich belasten, was angesichts seines keineswegs leichten Verschuldens und seiner Vorstrafe aber ohne weiteres gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in das von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Busse ausgeübte Ermessen ist vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 5'000.– zu bestrafen. 1.7. Vollzug Mit der Vorinstanz ist die Busse zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB) und die Er- satzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; Urk. 43 S. 19 f.). IV. Kosten- und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 43 S. 20 f.). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 29. November 2016 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...) − der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einfüh- rung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Ver- bindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP. 2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG, − des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Unfallversicherung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 UVG und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. - 4. (...) 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'460.00 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. (...) 7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 5'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin D._____ (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45
− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Züri ch. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. Juli 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller