Late appeal declaration leads to non-entry

SB170070Obergericht14.03.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal ruled on the defendant's and two private complainants' appeals against a district court fraud judgment. It held that private complainant 52 failed to submit an appeal declaration within the 20-day period after service of the reasoned judgment. Because the declaration was untimely, the court declined to entertain that appeal. The ruling also stated that costs and compensation would be decided in the final judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Frist zur Berufungserklärung und Nichteintreten bei Verspätung. Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen. Wird diese Frist versäumt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Berufungserklärung offensichtlich unzulässig ist; dies gilt namentlich bei verspäteter oder gänzlich unterlassener Eingabe.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170070-O/Z1/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 14. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

      1. ... 51. B., 52. C., 53. - 55. ... Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen

51 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 52 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen und teilweise gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 (DG140296)


Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen (Urk. 206 S. 334). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 193). 2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Urk. 187) als auch die Privatklägerinnen 52 C._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 189) und 51 B._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 190) fristgerecht Berufung an. 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 3.1 Das begründete Urteil wurde allen Parteien, welche Berufung angemeldet hatten, am 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 203/2-4). Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger dem Obergericht binnen 20 Tagen nach

Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 206 S. 357 f.). Diese Frist lief am 27. Februar 2017 ab (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). 3.2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 24. Februar 2017 bei der Post aufgegeben (Urk. 208), diejenige der Privatklägerin 51 B._____ am 27. Februar 2017, sie erfolgten somit rechtzeitig. Die Privatklägerin 52 C._____ liess die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung jedoch unbenützt ablaufen. Somit ist auf die Berufung der Privatklägerin 52 C._____ nicht einzutreten. 3.3 Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 4. Über allfällige Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid dieses Verfahrens zu befinden sein.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin 52 C._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatklägerin 52 C._____ (im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin) − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entryuntimely filingcriminal appealprivate complainant

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether private complainant 52's appeal declaration was filed in time and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal declaration was not filed within the statutory 20-day period, so the court could not entertain the appeal.

Extrahierte Begründung

The written judgment was served on 6 February 2017 and the declaration deadline expired on 27 February 2017. Unlike the defendant and complainant 51, complainant 52 let the period lapse without filing a declaration; under Art. 403 StPO the court must not enter into an untimely appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.