Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170059-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 8. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2016 (GG160020)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2016 (Urk. 12/6) bzw. vom 21. Juli 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 30 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (HD Anklage vom 24. März 2016), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1–3 Anklage vom 24. März 2016 sowie Vorwürfe 1–9 der Anklage vom 21. Juli 2016) sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 Anklage vom 24. März 2016). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Vorwurf 10 der Anklage vom 21. Juli 2016). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– (ent- sprechend Fr. 1'000.–), wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren (D-5/2015/10030558), Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren (D-1/2016/10011275), Fr. 566.– Auslagen Vorverfahren (Gutachten; D-5/2015/10030558), Fr. 1'086.70 amtl. Verteidigungskosten RAin X2._____ (inkl. MwSt.), Fr. 2'625.90 amtl. Verteidigungskosten RA X1._____ (inkl. MwSt.) (bereits ausgerichtet), Fr. 917.75 amtl. Verteidigungskosten RA X3._____ (inkl. MwSt.) (bereits ausgerichtet), Fr. 23'000.– amtl. Verteidigungskosten RA X4._____ (inkl. MwSt.).
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84) 1. Das angefochtene Urteil sei im Schuldpunkt (Dispositiv Ziffern 1 und 2) zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 510.–), wobei festzuhalten ist, dass die 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahren sowie die auf das Gutachten entfallenden Auslagen im Vorverfahren (Fr. 566.–) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen ge- richtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahren, letztere allerdings nur im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, dem Beschuldigten aufzuerle- gen, wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort und definitiv abzu- schreiben. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 59 S. 1 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte – mit einer Ausnahme – anklagege- mäss schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde. In einem Anklagepunkt wurde er freigespro- chen (Urk. 51 S. 30). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte noch vor Schranken der Vorinstanz und damit innert gesetzlicher Frist durch seinen vor- maligen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der vormaligen Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 2. März 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die seitens der vormaligen Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge wurden bereits mit Präsidialverfügung vom 4. April 2017 abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64). Die vormalige Verteidi- gung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 64). 2. Am 8. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung, zu welcher der mit Prä- sidialverfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 78) neu bestellte amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, erschienen ist. Der Beschuldigte selber ist unentschuldigt fern geblieben (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 3. Gemäss den – an der Berufungsverfahren aktualisierten (Urk. 84) – Anträ- gen der Verteidigung sind im Berufungsverfahren der von der Vorinstanz ausge- fällte Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), der Teilfreispruch (Urteilsdispositiv- Ziff. 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) nicht
angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen bestraft (Urk. 51 S. 30). Die vormalige Verteidigung hat weder im Haupt- verfahren substantielle Ausführungen zu einem allfälligen Strafmass gemacht, noch sich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung kritisch auseinander gesetzt (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 42; Urk. 54). Die neu bestellte Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu bestrafen, wobei festzuhalten sei, dass diese als durch Haft geleistet gelte (Urk. 84). 2. Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung angestellt und eine Geld(-Gesamt-)strafe bemessen. In der Folge hat sie zur Tat- komponente für die Drohung als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt, da der Beschuldigte gegen eine ihm unterlegene Person eine schwere Drohung ausgestossen und sie in grosse Angst versetzt hat. In Abgeltung der mehrfachen Hausfriedensbrüche als Tateinheit mit leichtem Ver- schulden und der Hinderung der Amtshandlung mit noch leichtem Verschulden wurde die Einsatzstrafe erst um 20 bis 30 Tagessätze und letztlich auf 90 Tagessätze erhöht (Urk. 51 S. 24-26). Dies kann übernommen werden. 3. Vor Vorinstanz hat sich der nun wieder aktuelle Verteidiger gegen eine Be- gutachtung geäussert und der vormalige Verteidiger hat die Frage offen gelassen (Prot. I S. 6-8). Der Beschuldigte selber ist wohl in keiner Weise krankheits- einsichtig (vgl. Urk. 6). Die Vorinstanz hat sich mit einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht auseinandergesetzt (Urk. 51 S. 25). An der Berufungs- verhandlung reichte die Verteidigung ein im Verfahren GG170057 erstattetes forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____ vom 20. Januar 2017 ins Recht (Urk. 85) und machte zusammengefasst geltend, der Beschuldigte sei schwer psychisch krank und leide an Wahnvorstellungen. Gestützt auf das Wis-
sen aus dem Gutachten müsse man beim Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit im mittleren Grade ausgehen, wobei zudem auf die an der Be- rufungsverhandlung deponierten Ausführungen zur Person, zur persönlichen Le- benssituation und Gesundheit des Beschuldigten verwiesen werde. Damit sei – so die Verteidigung – eindeutig ein Strafmilderungsgrund gegeben, weshalb eine Reduktion der Einsatzstrafe um 50% beantragt werde (vgl. Prot. II S. 9 ff. ). Gestützt auf das vorgenannte Gutachten von Dr. B._____ ist aufgrund der ihm da- rin gestellten Diagnose (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, Urk. 85 S. 9) zu Gunsten des Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldunfähigkeit mindestens im mittleren Ausmass auszugehen. Die subjektive Tatschwere ver- mag die objektive damit spürbar zu reduzieren. Insgesamt ist demnach noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen erscheinen lässt. 4. Zur Täterkomponente wurden der Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 51 S. 27). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte lebe nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin zusammen, sondern ausschliesslich als Obdachloser am Flughafen und es sei bei ihm eine zunehmende körperliche und mentale Ver- wahrlosung festzustellen (Prot. II S. 8 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Sein Nachtatverhalten mit fehlender Einsicht wirkt sich ebenso wenig strafsenkend aus wie die tatzeitaktuelle Vorstrafenlosigkeit (Urk. 56). Straf- erhöhend hat die Vorinstanz das teilweise Delinquieren während laufender Straf- untersuchung berücksichtigt (Urk. 51 S. 27), was zu übernehmen ist (vgl. Urk. 87), jedoch lediglich zu einer marginalen Erhöhung der bis anhin festgesetzten Strafe führt. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu bestra- fen.
che Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Be- schuldigte mit seinem Antrag betreffend Sanktion, unterliegt hingegen hinsichtlich des anfänglich noch angefochtenen Schuldpunktes sowie der beantragten Kos- tenauflage. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 1/3 vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 16. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (HD Anklage vom 24. März 2016), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1–3 An- klage vom 24. März 2016 sowie Vorwürfe 1–9 der Anklage vom 21. Juli 2016) sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 Anklage vom 24. März 2016). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Vorwurf 10 der Anklage vom 21. Juli 2016). 3. (...) 4. (...)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (...) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu Fr. 10.–, welche vollumfänglich als durch Haft geleistet gelten. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Januar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.