Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170042-O/U/hb-gs
Mitwirkend: Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 13. Juni 2017 sowie Nachtragsbeschluss vom 4. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 (DG160102)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/15).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV; und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 (Dossier 1) bis und mit 29. September 2013 eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist , sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-
li ch 1 Tages, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheits- strafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 7. Die folgenden, sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Verni chtung überlassen: − 27.2 Gramm Kokain und 9.9 Gramm Kokain1 (Asservat- Nr. A007'765'017 und A007'765'028) − 51.4 Gramm Streckmittel (Asservat-Nr. A007'765'040) − 2 Messlöffel (Asservat-Nr. A007'765'051 und A007'765'062) − 1 Plastiksack (Asservat-Nr. A007'765'073) − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A007'765'084) − 2 grosse Minigripsäcklein mit jeweils diversen kleinen Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'095 und A007'765'131) − 1 Knittersack mit diversen leeren Minigripsäcklein (Asservat- Nr. A007'765'108) − diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A007'765'119) − diverse Papiere und Zettel (Asservat-Nr. A007'765'120) − 2 Portionen Kokain, insgesamt ca. 0.38 Gramm (Asservat- Nr. A008'121'968) − 2 Paar Quarzsandhandschuhe (Asservat-Nr. A008'122'007 und A008'122'041) − 5 Pfeffersprays (Asservat-Nr. A008'122'052 und A008'122'085 und A008'122'096) − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A008'121'980) − 1 Schachtel mit div. Medikamenten und Spritzen und Zubehör (Asser- vat-Nr. A008'122'187) − Streckmittel, ca. 14.3 Gramm (Asservat-Nr. A008'122'143) − diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A008'122'154) 8. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 294.– wird definitiv eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2016 sei betref- fend die Ziffern 1.2. sowie 2., Ziffern 3, 4 und 14 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei nicht wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz sondern wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldi g zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beam- te freizusprechen und entsprechend sei dem Privatkläger B._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte sei wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie mehrfachem Fahren ohne Berechtigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Ta- gessätzen à CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters des Privatklägers: (Prot. II S . 18) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei mit Bezug auf Anklage Ziff. 1.2 zu bestäti- gen, d.h. der Beschuldigte sei diesbezüglich wegen Gewalt und D rohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren sei der Privatkläger mit Fr. 981.05 inkl. MwSt. zu entschädigen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mi t Art. 19 Abs. 2 lit. a; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Si nne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV; und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1. Zufolge Verjährung gewisser Konsum- handlungen wurde das Verfahren von der Vorinstanz mit Bezug auf die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 (Dos- sier 1) bis und mit 29. September 2013 eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von einem Tag Haft sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Üb- rigen wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Für die zu bezahlende Bus- se wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt. Die sichergestellten Betäubungsmi ttel und weitere Gegenstände wurden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. Der sichergestellte Betrag von Fr. 294.– wurde eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Schadener-
satz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wurden abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die dem amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung wurde unter Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genom- men. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger eine Pro- ze ssentschädigung von Fr. 3'785.– zu bezahlen (Urk. 34 S. 30ff.). 2. Berufungsverfahren Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 29. September 2016 liess der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 26). Mit Ein- gabe vom 30. September 2016 teilte der amtliche Verteidiger mit, der Beschuldig- te halte an der bereits vor Schranken gestellten Berufungsanmeldung fest (Urk. 29). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. Januar 2017 zuge- stellt (Urk. 32/1-3). Der Beschuldigte rei chte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO vom 30. Januar 2017 fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 35/1). Beweis- anträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung angesetzt (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 1. November 2016 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverha ndlung (Urk. 38). Sie wurde daraufhin fakultativ zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Der Privatkläger liess sich nicht verneh- men. Der Beschuldigte reichte sodann keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältni ssen ein, jedoch einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 44/1). Der Vertreter des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 25. April 2017 die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers bei seinem Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen mit (Urk. 42).
li che Würdi gung sowie der Anklagesachverhalt Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Dossier 2) zu prüfen. Ebenfalls sind die auszufällende Sank- tion, die Kostenfolgen sowie die Frage, ob dem Privatkläger eine Prozessent- schädi gung zusteht, ei ner näheren Prüfung zu unterzi ehen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf Dossier 1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz) 1. Äusserer Sachverhalt / objektiver Tatbestand 1.1. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklage vorgeworfenen äusseren Sachverhalt anerkannt. Er ist geständig, Anfang Dezember 2014 i n ei nem Hi nter- hof an der ... [Adresse] einen Sack, welcher mehrere Säcklein mit weissem Pul- ver, insgesamt ca. 39 Gramm sowie Streckmittel und eine Waage enthielt, gefun- den zu haben. Diesen Sack habe er dann im Kabelschacht des Kellers der Lie- genschaft ... [Adresse] versteckt. In der Folge habe er bis zum 16. Dezember da- von an zwei Personen je ca. 1 Gramm des Pulvers als Kokain für jeweils Fr. 60.– oder Fr. 70.– verkauft. Den Nachweis, dass es sich beim weissen Pulver um Ko- kain handelt und den nachträglich festgestellten Reinheitsgrad von 63% stellte der Beschuldigte respektive sein Verteidiger nicht in Frage. 1.2. Die Verurteilung wegen eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Nach der Recht- sprechung sind 20 Personen oder mehr "viele Menschen" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Mengen des reinen Betäubungsmittelwirkstoffs für verschiedene Betäubungsmittel festgelegt, bei denen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt (Fingerhuth / Schle- gel / Jucker, 3. vollst. überarb. Auflage, Zürich 2016, Rz 181 f. zu Art. 19). Für Ko- kain beträgt dieser bekanntlich 18 Gramm (BGE 109 IV 145), wobei die Menge des reinen Drogenwirkstoffs massgebend ist (BGE 119 IV 185).
1.3. Es ist unbestritten, dass in objektiver Hinsicht ein qualifizierter Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt. 2. Subjektiver Sachverhalt / subjektiver Tatbestand 2.1. a) Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum In- halt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vor- satzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi zi en und Erfahrungsregeln stützen, di e Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begründet ist, da sich in- soweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können (BGE 137 IV 1 E.4.2.3 und BGE 119 IV 242 E. 2c). b) Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die objektiven Umstände wis- sen oder darauf schliessen. Er muss sich darüber bewusst sein, dass er mit einer unter Abs. 1 aufgeführten Widerhandlung die Gesundheit anderer Menschen ge- fährden kann. Der Täter muss somit Kenntnis haben über die Art und die Menge der Betäubungsmittel, auf die sich seine Tathandlung bezieht. Dieses Wissen muss sich auf die reine Drogenmenge beziehen. Nur wenn er weiss, dass es sich um ein bestimmtes Betäubungsmittel und um eine gewisse Menge davon handelt, kann er über das Ausmass der Gesundheitsgefährdung Rechenschaft geben. Nicht notwendig ist jedoch die exakte Kenntnis der für lit. a festgelegten und massgebenden minimalen Betäubungsmittelgrenzmenge. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkun- gen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Ge- brauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag. Dem Täter muss der Vorsatz mit Bezug auf die festgestellte reine Drogenmenge bewiesen werden, damit er wegen vollendeter Begehung verurteilt werden kann. Vollendete Begehung liegt nur mit
Bezug auf die Menge vor, bei der sich objektiver Sacherhalt und subjektive Vor- stellung des Täters decken (Hug - Beeli, BetmG-Komm, Basel 2016, Art. 19 N 1006ff. Fingerhuth et. al., a.a.O., Rz 201-203 zu Art. 19, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. a) Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zunächst vor, der Beschuldigte habe i n der Untersuchung angegeben, er habe nicht gewusst, ob es Amphetamin oder Kokain gewesen sei; es stelle sich die Frage, ob zugunsten des Beschuldig- ten nicht davon ausgegangen werden müsste, dass er dieses Pulver für Amphe- tamin gehalten habe und dementsprechend die Grenze zum schweren Fall von Art. 19 Ziff. 2 BetmG bei 36 Gramm reinem Amphetamin liegen würde (Urk. 25 S. 3). Dies wiederholte der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 47 S. 3 f.). b) Die Vorinstanz hat dazu schon zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der laufenden Untersuchung angab, er habe zwei Portionen des aufgefundenen Pulvers an unbekannte Abnehmer verkauft und diesen gesagt, es sei Kokain (Urk. D1/6/1 S. 3). Weiter i st zu be- rücksichtigen, dass er gegenüber dem Staatsanwalt aussagte, er habe schon vermutet, dass es sich um Kokain handle, er habe einfach nicht die Hand ins Feuer legen können dafür; er hätte das Pulver auch aufbewahrt und verkauft, wenn er ganz sicher gewesen wäre, dass es sich um Kokain handle (Urk. D1/6/3 S. 4). Auch heute gab er an, dass er vermutet habe, dass es sich um Kokain handle und er den Abnehmern auch gesagt habe, dass es Kokain sei (Prot. II S. 13 f.). Somit steht fest, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, Kokain zu verkaufen. Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte schon im Rahmen des früheren Strafverfahrens, welches mit Strafbefehl vom 12. Juli 2011 erledigt wur- de, angegeben hatte, er habe beim ... [Adresse] ein Säcklein gesehen und dieses geöffnet. Er habe nicht gewusst, ob es sich dabei um Kokain oder Amphetamin gehandelt habe (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Unt. Nr. 2010/5484HD 3/1 S. 3). Aufgrund der vorliegend vom Beschuldigten ähnlich geschilderten Umstände (Auf- finden eines von einem Unbekannten zuvor in einem Hinterhof deponierten Sacks
mit Pulver und Betäubungsmittelhandelutensilien) liegt deshalb - auch unter Be- rücksi chti gung der vorerwähnten Äusserungen - nahe, dass es sich eher um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt und dieser selber tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem von ihm gefundenen und aufbewahrten respektive verkauften Pulver um Kokain handelte. Der subjektive Tatbestand mit Bezug auf die Art der verkauften Drogen (Kokain) ist somit erfüllt. 2.3. a) Weiter stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldig- te sei nicht von einem Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63% ausge- gangen, sondern allerhöchstens von einem Kokaingemisch mit durchschnittlicher Qualität. Er sei wohl von 40 - 45 % ausgegangen, so dass er sich subjektiv nicht im Bereich eines schweren Falles befunden habe (Urk. 25 S. 3). Des Weiteren sei der Beschuldigte nie befragt worden, ob er denn alles Kokain verkauft hätte. Der Beschuldigte sei selber Kokainkonsument, es sei ihm zuzugestehen, dass er zu- mindest einen Teil des Kokains selber konsumiert hätte (Urk. 25 S. 4) b) Der Beschuldigte sah sich den von ihm angeblich gefundenen Sack mit mehre- ren Grips und einer Feinwaage und einem grösseren "Bömbel" darin an und hielt dabei den Sack selber in der Hand (Urk. D1/6/1 S. 2). Folglich war er sich be- wusst, dass es sich um eine grössere Menge Drogen handelte. Er verkaufte da- von zwei Mal eine Portion als Kokain zum Preis von Fr. 60.– oder 70.– (Urk. D1/6/3 S. 4). Selber konsumierte er davon - nach seinen eigenen bisherigen Angaben (Urk. D1/6/5S. 4) - jedoch ni chts. Vielmehr war das in der Wohnung sei- ner Freundin sichergestellte Kokain für den Eigenkonsum bestimmt (Urk. D1/6/3 S. 3). Wenn der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung neu angab, er habe selber von dem Kokain konsumiert, und zwar sowohl von dem von ihm ge- fundenen als auch von dem in der Wohnung seiner Freundin sichergestellten (Prot. II S . 14), erscheint dies nicht als glaubhaft, da er bisher stets anders ausge- sagt hat. Es darf somit daraus geschlossen werden, dass er den im Kabelschacht versteckten Stoff nicht, - und auch ni cht tei lweise - selber konsumiert, sondern bei weiteren Gelegenheiten verkauft hätte. c) Aufgrund des für Kokain von guter Qualität vom Beschuldigten verlangten eher bescheidenen Verkaufspreises ist jedoch zu sei nen Gunsten davon auszugehen,
dass er nicht einen besonders hohen Reinheitsgrad angenommen hatte: So gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, wenn er gewusst hätte, dass es so rein sei, hätte er es teurer verkauft (Urk.D1/6/5 S. 4). Indessen bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass er von schlechter Ware ausging, d.h. Kokain mit einem tiefen Reinheitsgrad zu verkaufen glaubte (vgl. Urk. 47 S. 4). Somi t i st zugunsten des Beschuldigten in Anlehnung an die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die Betäubungsmittel nicht beschlagnahmt werden konnten und somit der Rein- heitsgrad nicht nachgewiesen ist, von der Annahme durchschnittlicher Qualität seitens des Beschuldigten und somit vom mittleren Reinheitsgehalt von Kokain auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. September 2015 6B_1068/2014 E. 1.5. mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Gemäss der für die Tatzeit mas- sgeblichen Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin des Jahres 2014 beträgt der Mittelwert der untersuchten Cocain- HCl (= Pulver) bei Konfiskaten im Bereich zwischen 10 und 100 Gramm 47 % (vgl. dazu den Klammerwert für das Jahr 2014 in der Tabelle "Cocain-HCl 2015, Mittlere Betäubungsmittelgehalte, auf www.sgrm.ch, Forensische Chemie, Statis- tiken Kokain und Heroin). Es wurden 37,1 Gramm Drogengemisch sichergestellt, hinzuzuzählen sind die zwei verkauften Portionen von ca. 1 Gramm, so dass von total rund 39 Gramm Drogengemisch auszugehen ist. Bei Annahme eines Rein- heitsgehalts von 47 % ergeben sich 18,33 Gramm reines Kokain. Der Beschuldig- te hatte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 denn auch anerkannt, dass die von ihm aufbewahrte Menge Kokain ausreichen würde, die Gesundheit vieler Konsumenten zu gefährden. Somit ist erstellt, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten - auch bei Berücksichtigung des mittleren Reinheits- gehalts von im Tatzeitpunkt beschlagnahmtem Kokain - auf eine Drogenmenge bezog, die den qualifizierten Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. 2.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig zu sprechen.
B. Anklagevorwurf Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) 1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung und vor Vorinstanz ein, dass es am 16. September 2014 mit einem VBZ-Buschauffeur bei der Haltestelle C._____ zu ei nem D isput durch das offene Fenster gekommen war. Er stellte je- doch stets in Abrede, dass er diesen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. 34 S. 7 Ziff. 3.2. mit Verweisen; Prot. II S . 15). 1.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und in vorbildlicher Weise die Beweisregeln sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel (Aussagen der Beteiligten) auf- gezeigt, die Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten je bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz zutreffend dargestellt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 34 S. 7 f.-13, Ziff. 3.3, 3.4, 3.5. sowie 3.6). Diesen über- zeugenden Ausführungen kann beigepflichtet und auf diese vorab verwiesen wer- den (Art. 82 As. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, der vom Geschädigte geschil- derte Sachverhalt wirke lebensfremd; es sei insbesondere nicht vorstellbar, dass der Vorfall - so die Aussage des Geschädigten 5 bis 8 Minuten gedauert habe. Dann müsste dieser ja mit seinem Bus 5 bis 8 Minuten lang den C._____ blockiert und den Beschuldi gten an der Weiterfahrt gehindert haben; spätestens nach 30 Sekunden hätten jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer ringsherum gehupt (Urk. 25 S. 5). Anlässli ch der Berufungsverha ndl ung brachte die Verteidigung vor, es gehe ni cht primär um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, son- dern vielmehr darum, ob es sich gehöre, den C._____ für 5 bi s 8 Mi nuten zu blo- ckieren. Da sei es wohl der Privatkläger, von welchem die Provokationen ausge- gangen seien (Urk. 47 S. 6 f.) . Angesichts des sehr unterschiedlichen Empfindens für zeitliche Abläufe und der von der Vorinstanz bereits erwähnten Schwierigkeiten bei der korrekten zeitlichen Einschätzung ergeben sich keine Zweifel an der sonst sehr überzeugenden Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers. Zu ergänzen ist noch, dass der Ge-
schädigte vom Verteidiger mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe ein Spucken nur angedeutet, konfrontiert worden war und daraufhin plausibel angab, er sei nass gewesen und habe es auch gesehen, weil er leicht nach links ge- schaut habe, als er habe wegfahren wollen. Danach fragte die Verteidigung nicht nach der Art des Spuckens, sondern ob der Geschädigte das Spucken nicht nur gespürt, sondern auch gesehen habe, was der VBZ-Chauffeur bestätigte. Es er- staunt deshalb nicht, dass der Geschädigte keine näheren Angaben dazu machte, wie er genau bespuckt wurde, da er in diesem Moment wegfahren wollte und wohl seine Aufmerksamkeit auch auf den Verkehr richtete. Er schilderte jedoch stets, er sei nass geworden an der linken Wange sowie an der Brille, er habe zunächst den Speichel mit der Hand weggewischt und sich deswegen dann an der Endhal- testelle waschen müssen (Urk. D2/3/1S. 2 sowie D2/3/3 S. 3-5). Diese Schilde- rung wirkt tatsächlich erlebt und absolut lebensnah. Schliesslich spricht auch für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers, dass er sich nicht durch das Zeigen des Stinkefingers sowie den Begriff Arschloch, welche Beleidigungen er täglich höre, sondern erst durch das Spucken zum Stellen des Strafantrages ver- anlasst sah. 1.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich keine erheblichen Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers B._____ ergeben. Dieser hat in den beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen bei der Polizei am 16. Septem- ber 2014 (Urk. D2/3/1) und der Einvernahme als Privatkläger bei der Staatsan- waltschaft am 4. Februar 2016 (Urk. D2/3/3) weitgehend gleichlautend ausgesagt. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, insbeson- dere zur Frage, ob er aus dem Auto ausgestiegen ist, darin vollständig sitzen blieb oder mit einem Bein auf dem Trittbrett stand. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg und zum Chauffeur auf der linken Seite des VBZ-Bus ging sowie diesem - nach einer Diskussion über die Herausgabe des Fahrerbuchs und das Erstellen eines Fotos - ins Gesicht spuckte. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wurde seitens der
Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt (Urk. 25 S. 8f.). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 15f.). Festzuhalten ist, dass es sich beim Spucken ins Gesicht des sich auf Dienstfahrt befindenden Buschauffeurs um eine Tätlichkeit handelt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB 2017.16 vom 15.3.17 abgedruckt in der NZZ vom 24. April 2017 S. 15 sowie Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 8. Juli 2011 SB110261 S. 12 Ziff. III.7.1 und Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. No- vember 2011 UE110171 S. 6), die während einer Amtshandlung ausgeführt wur- de. 2.2. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe und Vollzug 1. Sanktion 1.1. Strafrahmen Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ermittlung des massgebenden Strafrah- mens sind zutreffend (Urk. 34 S. 17ff. IV.1.-3., Art. 82 Abs. 4 StGB). Der ordentli- che Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a beträgt Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren. Obwohl die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist i m hi er zu beurteilenden Fall kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). Die Strafe ist innerhalb des erwähnten Strafrahmens festzusetzen unter Berücksichtigung der massgebli- chen Strafzumessungsregeln.
1.2. Strafzumessungsregeln Hierbei kann wiederum auf die von der Vorinstanz richti g aufgeführten Grundsät- ze verwiesen werden, wonach die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seines Vorlebens, der persönlichen Verhältnis- se sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters festzusetzen ist (U rk. 34 S. 19 f. Ziff. IV. 4). 1.3. Strafmass 1.3.1. Tatkomponente a) Die Vorinstanz kam mit zutreffenden Erwägungen zum Schluss, das Tatver- schulden bezüglich des Verbrechens gegen des Betäubungsmittelgesetz sei im Rahmen des schweren Falles in objektiver Hi nsi cht noch als lei cht zu quali fi zie- ren. Der Beschuldigte habe das Kokain zufällig gefunden, sei also nicht Teil einer Drogenhandelshierarchie und sein Vorgehen sei ohne grosse Planung erfolgt. Vom gefundenen Kokain habe der Beschuldigte nur eine kleine Menge verkauft und einen bescheidenen Gewinn erzielt. Bei der vom Eventualvorsatz des Be- schuldigten abgedeckten Menge an reinem Kokain handelt es sich sodann um ei- ne den Grenzwert von 18 Gramm zum schweren Fall nur knapp übersteigende Menge. In subjektiver Hi nsi cht ist mit der Vorinstanz von egoistischen Motiven auszugehen, da sein Motiv rein finanzieller Art war (Urk. 34 S. 20 f. Ziff. 5.1.1.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich die Ansetzung der hypothetischen Einsatzstrafe in der Höhe von 12 Monaten als angemessen. b) In überzeugender Begründung bewertete die Vori nstanz das Verschulden be- züglich des weiteren Delikts der Gewalt und Drohung gegen Beamte angesichts des Umstandes, dass Spucken zwar ekelerregend ist, aber keine Form von roher Gewalt darstellt und ein spontanes Handeln im Strassenverkehr vorlag, insgesamt als noch leicht (Urk. 51.1 S. 21 f. Ziff. 5.1.2.). In Anwendung des Asperationsprin- zips erweist sich jedoch eine Erhöhung lediglich um einen Monat als zu milde. Die
hypothetische Einsatzstrafe ist um zwei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. c) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung als im unteren Drittel bis mittleren Bereich liegend, zumal der Be- schuldigte innerhalb kurzer Zeit wiederholt den Führerausweisentzug nicht beach- tete und sich ein Auto organisierte, so dass sie - berechtigterweise - auf eine ge- wisse kriminelle Energie schloss auf eine Straferhöhung um drei Monate vornahm (Urk. 34 S.21 f. Ziff. 5.1.3.). Für das Vergehen gegen das Waffengesetz, wobei ein vergleichsweise leichtes Verschulden vorgelegen habe, veranschlagte sie ei- nen Monat (S. 22 Ziff. 5.1.4). Die für die weiteren Delikte vorgenommenen Erhö- hungen von drei respektive einem Monat erschei nen angemessen und sogar eher moderat, weshalb sie zu übernehmen si nd. d) Es ergibt sich somit unter dem Titel Tatkomponente unter Berücksichtigung der zufolge Anwendung des Asperationsprinzips vorzunehmenden Straferhöhungen für die weiteren begangenen Delikte ei ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten. e) Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 700.– für die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. 1.3.2. Täterkomponente a) Zum Vorleben des Beschuldigten Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im Urteil des Ju- gendgerichtes Zürich vom 2. November 2009 sowie den in jenem Verfahren ver- fassten Sozialbericht der Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 und seine heutigen Aussagen verwiesen werden (vgl. DJ090013 Urk. 64 S. 9 f. und 15 sowie Urk. 38, Verfahren Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich Ak- tenzeichen 200/71909; Prot. II S . 5 ff.): Der Beschuldigte wurde am 29. Februar 1992 als Kind D._____ Eltern i n E._____ geboren und wuchs als Einzelkind auf. Er besuchte die üblichen Schulen, bis mit Beginn der Oberstufe im F._____- schulhaus seine Auffälligkeiten begannen. Er war seit dem Jahr 2006 mit Unter-
brüchen in verschiedenen Institutionen platziert. Er begann eine Lehre als Poly- mechatroniker, welche er jedoch nie abgeschlossen hat. Im Jahr 2007 reiste der Vater des Beschuldigten nach G._____ [Staat in Asien] und war während längerer Zeit abwesend. In dieser Zeit wurde der Beschuldigte straffällig. Die Vorinstanz listete die drei teilweise einschlägigen Vorstrafen auf: Diese sind zur besseren Übersicht nochmals aufzuführen (Urk. 34 S. 23 mit Verweis auf Urk. 18, vgl. auch den neuesten Ausdruck aus dem Strafregister vom 29. Mai 2017, Urk. 45): 1. Mit Urteil vom 2. November 2009 wurde der Beschuldigte für Raub, Dieb- stahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verursachung einer Explo- sion, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch, Entwen- dung zum Gebrauch und für Wi derrechtli che Anei gnung von Kontrollschil- dern zu einer Jugendstrafe von 3 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Der Vollzug wurde zu Gunsten ei ner offenen Unterbri ngung i m Si nne von Art. 15 Abs. 1 JStG aufgeschoben. 2. Mit Strafbefehl vom 27. September 2010 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde der Beschuldigte für Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis sowie für die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei ner Busse i n der Höhe von Fr. 250.– bestraft. 3. Am 12. Juli 2011 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl für ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie unrechtmässige Aneignung mit einer Freiheits- strafe von 90 Tagen bestraft. Der Beschuldigte befand sich gemäss seinen Angaben gegenüber der Staatsan- waltschaft Zürich-Si hl in der Einvernahme vom 12. Juli 2011 während längerer Zeit (er sprach von vier Jahren) in einer Massnahmeinstitution und absolvierte an- schliessend ein Coachingprogramm des RAV (Vorakten 2010/5484 Urk. 3/3 S. 4). Ab dem Jahr 2011 lebte er wieder zu Hause bei seinen Eltern und erledigte Hilfs-
arbeiten und Gelegenheitsjobs. Heute ist er als selbständiger Kreditvermittler tä- tig, wobei ihm sein Vater ab und zu dabei hilft (Prot. II S . 7 f.). Die vorerwähnten, zum Tei l einige Zeit zurückliegenden Vorstrafen si nd zwar ni cht mehr erheblich, aber - da teilweise einschlägig - doch deutlich straferhöhend zu berücksi chti gen. b) Ebenso wirkt sich die teilweise Tatbegehung während laufender Strafuntersu- chung straferhöhend aus (vgl. Ausführunge n i m vori nstanzli chen Urteil Urk. 34 S. 23f. Ziff. 5.2.3.). c) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden im angefochtenen Urteil richtig zusammengefasst, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 34 S. 22 f. Ziff. 5.2.1.). Anlässli ch der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte die vorinstanzlich gemachten Angaben (Prot. II S . 8 ff.). Hieraus ergeben sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. d) Im Vorfeld der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger des Beschuldigten einen sogenannten ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Mai 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen einer akuten Kokain-/Amphetamin - Intoxikation am 15. Januar 2017 aufgrund von Selbstgefährdung im Rahmen ei- ner akuten psychischen Dekompensation in die Psychiatrische Universitätsklinik eingeliefert worden war per Fürsorgerischer Unterbri ngung (Urk. 44/1). Nach sei- ner Entlassung aus der Klinik begab sich der Beschuldigte seit dem 2. Februar 2017 in regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Er nehme - so der behandelnde Arzt - seine Termine gewissenhaft wahr und zeige ein star- kes Bedürfnis betreffend den Kokainkonsum und der konsekutiv entstehenden psychischen Beeinträchtigungen Hilfe zu erhalten. Es gehe bei der Therapie um die Prävention von schädlichem Konsum und einer Verbesserung der Lebensqua- lität. Offenbar konsumierte der Beschuldigte illegale Drogen während des laufen- den Berufungsverfahrens. Er unterzog sich jedoch einer Therapie, so dass sich daraus keine Straferhöhung ergibt.
Dem neuesten Strafregisterauszug vom 29. Mai 2017 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland offenbar eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten führt (Urk. 45). Die Rückfrage beim zuständigen Staatsanwalt See / Oberland hat ergeben, dass der Beschuldigte am 15. Januar 2017 bei einem Mehrfamilienhaus in H._____ ei- nige Briefkästen, Deckenlampen im Eingangsbereich sowie das Lifttelefon be- schädigte (Urk. 46/1). Aus dem Rapport ergibt sich, dass der Beschuldigte damals in die PUK eingeliefert worden und am 15. Januar 2017 entwichen war (Rapport S. 2). In der am 28. Februar 2017 durchgeführten Einvernahme erinnerte sich der Beschuldigte zunächst nicht an die Begebenheit, mit der Zeit glaubte er aber, er habe bei der fraglichen Liegenschaft Unterschlupf gesucht, ein Kollege habe frü- her dort gewohnt (Urk. 46/2). Dies sagte er auch heute so aus (Prot. II S . 12). Falls der Beschuldigte die Sachbeschädigungen begangen hat, standen diese im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum und der Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik. Aufgrund der Unschuldsvermutung kommt die- ser Strafuntersuchung jedenfalls keine straferhöhende Wirkung zu. e) Mit der Vorinstanz ist sodann das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Ablaufs bei der Aufbewahrung der Drogen sowie der vollumfängli- chen Geständnisse bezüglich Fahren ohne Berechtigung und Vergehen gegen das Waffengesetz strafmindernd zu veranschlagen. Aufgrund der klaren Beweis- lage fällt dies allerdings nicht stark, sondern in mittlerem Mass ins Gewicht. f) Stellt man die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen, Delinquieren während laufender Strafuntersuchung) den strafmindernden Faktoren (Geständni s, Thera- pie) gegenüber, halten sich diese in etwa die Waage. Die Strafe ist somit auf 18 Monate Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Untersu- chungshaft erstanden i st) festzusetzen. Eine Geldstrafe kommt bei dieser Straf- höhe ni cht i n Frage. g) Für die Busse von Fr. 700.– ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetzen.
i nstanz kam daher zum Schluss, eine günstige Prognose sei nur unter der Warn- wirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe möglich. Sie setzte den vollziehbaren Teil der Strafe auf sechs Monate fest, welche Strafe in Halbgefan- genschaft vollzogen werden könne und so der beruflichen Verwirklichung des Be- schuldigten Rechnung trage (Urk. 34 S. 26f.). 2.3. a) Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sie sei der Ansicht, der Beschuldigte habe noch eine letzte Chance verdient, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Urk. 47 S. 8; Prot. II S . 18). b) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der Be- schuldigte immer noch mit seiner Freundin zusammenlebt und nach wie vor sei- ner Tätigkeit als Kreditvermittler nachgeht. Dazu befragt, wie es im Januar 2017 zur Betäubungsmittelintoxikation mit an- schliessender Fürsorgerischer Unterbringung gekommen sei, führte der Beschul- digte aus, er habe eine Psychose gehabt, es sei ihm nicht mehr gut gegangen. Er habe ei n Burnout gehabt, Hilfe gesucht und mache jetzt eine psychotherapeuti- sche Behandlung, was ihm eine Stütze sei (Prot. II S . 11). 2.4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine vorbehaltlos günstige Prognose mehr gestellt werden kann. So finden sich bei sämtli chen seiner Vorstrafen teilweise einschlägige Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hi nderung Amtshandlung; SVG; BetmG) und hat ihn offenbar auch der Vollzug der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl am 12. Juli 2011 ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte dieses Jahr wieder Kokain kon- sumierte und erneut ei ne Untersuchung gegen i hn eröffnet wurde. Zwar ist als positiv zu bewerten, dass er sich zur Zeit in Therapie befindet. Insgesamt er- scheint jedoch mit der Vorinstanz aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, dass eine teilbedingte Strafe ausgesprochen wird. 2.5. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz hat den un- bedingt zu vollziehenden Teil auf das Minimum von sechs Monaten festgesetzt. Dies erscheint als angemessen und kann aufgrund des Verschlechterungs verbo- tes ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit im Umfang von zwölf Mo- naten aufzuschi eben und zu sechs Monaten zu vollziehen. 2.6. Der (teil-)bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umstän- den des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten, sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sei n. D en erwähnten Bedenken hat die Vorinstanz - beim teilbedingten Vollzug - zu Recht durch Ansetzung der längstmöglichen Probezeit von fünf Jahren Rech- nung getragen.
IV. Kosten etc. 1. Das vori nstanzli che Kostendispositiv (Ziff. 12 und 13) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso ist zufolge Bestätigung des vorinstanz- lichen Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Festsetzung einer Prozessentschädigung zugunsten des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren zu bestätigen (Ziff. 14). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsver- fahren unterli egt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten, exklu- sive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen si nd. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 3'830.– i nkl. Mehrwertsteuer (vgl. Prot. II S . 4; Urk. 48) si nd auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Verge- hens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes), 2 (Ei nstellung), 7 und 8 (Ei nzi ehungen), 9 und 10 (Schadenersatz- und Genugtuungsbege hre n) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. D er Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- li ch 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstra- fe vollzogen.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Züri ch, Abtei lung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Züri ch mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Beschluss − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abtei lung Administra- tivmassnahmen (PIN Nr. 00.023.738.864).
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom