Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170039-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C h. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 24. Mai 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Oktober 2016 (DG160027)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, vom 4. März 2016 (Urk. 35) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2016 sind diesem Urteil beigehef- tet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 27 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 5. Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände wird wie folgt verfügt: a) Einziehung und Vernichtung durch die Bezirksgerichtskasse Bülach: − Asservat Nr. A007'517'922, Postpaket lautend auf B., ... [Adresse]. b) Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung: − Asservat Nr. A007'518'776, Kaffeemaschine Philips Saeco, originalverpackt, Post- anschrift: A., ... [Adresse], − Asservat Nr. A007'518'834, 1 Computer PC (tragbar), Laptop "Toshiba" Satellite Pro C50-A-1C9, originalverpackt, keine Postanschrift, − Asservat Nr. A007'518'845, 1 Computer PC (tragbar), Laptop "Toshiba" Satellite P70-A, originalverpackt, keine Postanschrift,
− Asservat Nr. A007'518'889, 1 TV-Gerät "Panasonic" 50 Zoll Plasma, originalverpackt, − Asservat Nr. A007'518'914, 1 Kartonschachtel, Postanschrift: A., ... [Adresse], enthaltend: - 1 iPhone 5S, originalverpackt, Schutzfolie fehlt, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 HTC one (gold), originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI 3..., − Asservat Nr. A007'518'925, 3 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie (IMEI: ..., IMEI: ..., IMEI: ...). 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2014 be- schlagnahmte Gegenstand: − Asservat Nr. A007'536'392, Fernsehgerät Samsung UE48H8080 LED 48 Zoll (Paket- adresse lautend auf A., ... [Adresse], Sendungsnummer ...) wird durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung verwertet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2016 be- schlagnahmte Gegenstand: − Asservat-Nr. A007'864'600, Mobiltelefon (Handy Samsung Galaxy S5 inkl. Lade- kabel) wird durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung verwertet. 8. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'576.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilforderung auf den Zivilweg ver- wiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'404.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 23. Juni 2014 zu bezahlen.
b) der D._____ betr. einem Fernsehgerät im Wert von Fr. 1'249.– (Bestelldatum 24.09.2014) (D4) c) der D._____ betr. einem Fernsehgerät im Wert von Fr. 1'249.– (Bestelldatum 26.09.2014) (D4) d) der D._____ betr. einer Spielkonsole im Wert von Fr. 349.– (D4) e) der E._____ AG betr. einem Fernsehgerät im Wert von Fr. 1'802.85 (D5) f) der E._____ AG betr. fünf Kaffeemaschinen, zwei Fotokameras, einem Fernseher im Gesamtwert von Fr. 12'676.25 (D5) g) der F._____ AG betr. einem Fernseher im Wert von Fr. 2'099.– (D6) freizusprechen. 3. Auf die Schadenersatzbegehren der C._____ GmbH bzw. der G._____ sei ni cht ei nzutreten. 4. Es sei en di e Untersuchungs- und Gerichtskosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine Haftentschädigung (Genugtuung) in der Höhe von Fr. 5'800.– zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 13'200.– i nklusi ve Mehrwertsteuer zuzusprechen zwecks Deckung seiner Kosten der vormali- gen erbetenen Verteidigung. Für den während der Untersuchung erlittenen Verdienstausfall sei der Beschuldigte mit Fr. 4'000.– zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, II . Abteilung, vom 11. Oktober 2016 meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung an (Urk. 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 75, Urk. 76), worauf dieser in- nerhalb der gesetzli chen Fri st nach Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichte (Urk. 78). 1.3 Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochte- nen Urteils (Urk. 83). Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 81 in Verbindung mit Urk. 82). 1.4 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. X1._____, erschienen sind (Prot. II S. 3). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 85). 2. Prozessuales 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2 Der Beschuldigte beantragt gemäss seiner Berufungserklärung einen voll- umfängli chen Freispruch und ficht demnach die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügeri schen Mi ssbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage), 3 (Sankti on), 4 (Strafvollzug), 5-7 (Ei nzi ehungen)
9-10 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen) und 12 (Kostenauflage) an (Urk. 78). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er jedoch, die Dispositivziffern 5-7 ni cht anzufechte n (Prot. II S. 5). 2.3 Unangefochten blieben somit der Freispruch des Beschuldigten vom Vor- wurf der gewerbsmässigen Hehlerei (Dispositivziffer 2), die Anordnungen betref- fend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 5-7), der Verzicht auf die Erhebung einer Ersatzforderung (Dispositivziffer 8) sowie die Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 11). Deren Rechtskraft ist vorab mittels Beschlusses festzustellen. 3. Sachverhalt 3.1 Was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, kann der Anklageschrift sowie der vorinstanzlichen Zusammenfassung entnommen werden, worauf an dieser Stelle verwiesen sei (Urk. 35 und Urk. 76 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Kernvorwurf der Anklage – insbesondere die in der Anklageschrift aufgeführten Waren- lieferungen entgegen genommen und aufbewahrt zu haben – heute anerkennt (vgl. Urk. 76 S. 6, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 90 S. 6 f.). Nachdem sich dieses Ge- ständnis mit den vorliegenden Beweismitteln (insbesondere den vor Ort aufge- fundenen Waren und schriftlichen Unterlagen sowie den bei den Lieferanten edierten Informationen, vgl. Urk. 13/1-15) deckt, ist der äussere Sachverhalt – mit Ausnahme des vom Beschuldigten bestrittenen Treffens mit B._____ bei der Coop-Tankstelle in ... samt Übernahme von vier iPhones 5S und der Frage, ob dem Beschuldigten durch seine Hilfe finanzielle Vorteile (Bereicherung) zukamen (vgl. Prot. I S . 13; Urk. 90 S. 10) – als erstellt anzusehen. Hingegen bestreitet der Beschuldigte gewusst zu haben, dass die ihm zugestell- ten Waren unrechtmässig durch Verwendung von gestohlenen Kreditkartendaten erlangt worden sind (Urk. 90 S. 10), was den inneren Sachverhalt bzw. den sub- jektiven Tatbestand tangiert. Denn was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dessen Feststellung ist
jedoch Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Täter- verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Es sind somit die äusseren Tatumstände, welche die Feststellung erlauben, der Täter ha- be den Erfolg gewollt oder in Kauf genommen. 3.3 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (B GE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl ., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der äussere Sachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, und der innere Sachverhalt anhand der vor- liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können.
3.3.1 Konkret stehen nebst den vorgefundenen respektive edierten Sachbewei- sen (Waren, Verpackungen, Lieferscheine etc.) die Aussagen des Beschuldigten, seiner Tochter H._____ und von B._____ als Beweismittel zur Verfügung. Dabei ist allerdings nicht ausser Acht zu lassen, dass nicht nur der Beschuldigte, son- dern auch seine Tochter H._____ als Beschuldigte einvernommen wurde. Ebenso wurde B._____ zunächst als Beschuldi gter und anschliessend – nachdem das gegen ihn geführte Verfahren offenbar durch Strafbefehl abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 8/3 S. 2) – als Auskunftsperson einvernommen. Keiner der Befrag- ten unterstand damit einer Aussage- oder Wahrheitspflicht gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO bzw. der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB und bei allen kann ein wesentliches Interesse, das Verfahren durch ihre Aussage zu ihren Gunsten (oder im Falle der Tochter auch zugunsten des Vaters) zu beeinflussen, nicht ausgeschlossen werden. Ohnehin aber ist primär auf den Inhalt der Aussagen, sprich deren Glaubhaftigkeit, abzustellen, und nicht auf die (hier allseits gleicher- massen eingeschränkte) allgemeine Glaubwürdigkeit der Einvernommenen. 3.3.2 Anlässlich der ersten Einvernahme von Dienstag, dem 30. September 2014, stritt der Beschuldigte grundsätzlich ab, irgendetwas über die von seiner Tochter in Empfang genommenen drei Fernsehgeräte gemäss dem Hauptdossier, den im Kinderzimmer seines Sohnes vorgefundenen Fernseher der Marke Panasonic oder diverse weitere elektronische Geräte, originalverpackt und an- lässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden, zu wissen. Er arbeite abends jeweils lange, komme nach Hause und gehe ins Bett. Er habe das gar nicht richtig gesehen. Insbesondere bestritt er auch zu wis- sen, wer diese Geräte bestellt habe. Eine Schachtel mit vier iPhones 5S und ei- nem Handy HTC habe sein Sohn gestern [29. September 2014] aus dem Milch- kasten genommen, weil sein [des Beschuldigten] Name darauf gestanden sei (Urk. 5/1). Noch gleichentags, offenbar nach einem Gespräch mit dem Verteidiger seiner zu- nächst i m Fokus der Untersuchung stehenden Tochter H._____, änderte der Be- schuldigte seine Darstellung dahingehend, dass ein Herr, welcher einen Laden im Kosovo habe, ihn gefragt habe, ob er TV-Geräte, Handys oder Kaffeemaschinen
zu ihm nach Hause liefern könne. Der Herr habe erklärt, die Waren selbst zu be- zahlen. Vor den Sommerferien 2014 habe der Herr die Waren bei ihm abgeholt. Er habe gesagt, er heisse "I." (Schreibweise gemäss Notizzettel des Be- schuldi gten, Urk. 5/2 Beilage 1; in den Einvernahmen, der Anklageschrift und hier nachfolgend geschrieben als "I'.") und komme aus dem Kosovo. Seinen Pass habe er nicht gesehen. Im Oktober 2014 habe er wieder kommen und die restlichen Geräte abholen wollen. Er habe ihn, den Beschuldigten, jeweils als "unbekannt" angerufen, das sei die Wahrheit. Der Beschuldigte wolle nicht, dass I'._____ seiner Familie etwas antue, weil er seine Adresse kenne. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, keine Pakete zu öffnen. Ende Juni/Anfang Juli habe I'._____ die drei TV-Geräte gemäss dem Hauptdossier abgeholt, er habe sie ihm persönlich ausgehändigt. Er habe ihm überdies noch drei weisse Schachteln übergeben, wisse aber nicht, was sich darin befunden habe, da er sie nicht geöff- net habe. I'._____ habe gesagt, die Schachteln müssten geschlossen sein, da er sie sonst nicht über die Grenze bringen und im Kosovo nicht verzollen könne. Er sei mit einem Mietauto gekommen, ein weisser Iveco-Lieferwagen. Das TV-Gerät Panasonic sei später geliefert worden. Die übrigen sichergestellten Geräte – aus- ser die Schachtel mit den iPhones 5 – seien alle letzte Woche zum Beschuldigten nach Hause geliefert bzw. von ihm bei der Post abgeholt worden. Eine Schachtel habe er geöffnet, da die darin enthaltenen Telefone in der Verpackung umherge- rutscht seien, weshalb er sich gefragt habe, ob es eine Bombe sei und die Schachtel vorsichtig geöffnet habe. Die Schachtel habe er anschliessend fortge- worfen. Auch die Schachtel mit den iPhones 5S, welche sein Sohn im Milchkasten vorgefunden habe, habe er geöffnet, da er habe nachsehen wollen, was sich da- rin befinde. Die im Elternschlafzimmer vorgefundene leere Schachtel gemäss Po- sition 6 des Hausdurchsuchungsprotokolls (Urk. 15/4, gemäss Protokollvermerk lautend auf B., ...), sei geöffnet in seinem Briefkasten gelegen mit Autotei- len darin. Diese habe er an seinem Auto montiert. Wem die Schachtel samt Inhalt gehöre, wisse er nicht. Vorgefunden habe er diese 100 %-tig am letzten Freitag [Anm. des Gerichts: was dem 26. September 2014 entspräche]. Am Samstag ha- be er die Teile verbaut und gestern das betreffende Fahrzeug dann für den Export verkauft. An wen wi sse er ni cht mehr. B., auf welchen das Paket laute,
kenne er nicht. Die Teile habe er verbaut, weil er gedacht habe, die Sachen be- stellt zu haben. Seiner Tochter und der Familie habe er gesagt, es würden Geräte für einen anderen Herrn nach Hause geliefert. Den Namen habe er nicht gesagt (Urk. 5/2). Der Beschuldigte wurde noch diverse weitere Male befragt (Urk. 5/3-9; Urk. 6/1-9). Dabei bestritt er konsequent, die Bestellungen selbst getätigt bzw. gewusst zu haben, dass I'._____ unbefugt gestohlene Kreditkartendaten ver- wendet habe. Ferner führte er aus, seine Tochter habe wohl vor der Polizei Angst gehabt, weshalb sie zunächst ganz andere Aussagen gemacht habe (Urk. 5/5 S. 3 f.) oder dann habe sie den Polizisten falsch verstanden (S. 18). Im Übrigen bestritt er ihre Darstellung (Versand der TV-Geräte an ihren Onkel in Mazedonien in Absprache mit ihrer Mutter etc., vgl. Urk. 5/5 S. 4 ff.). Weiter machte er geltend, als er die Ware bekommen habe, auf der Rechnung gesehen zu haben, dass sie bezahlt sei (Urk. 5/5 S. 10). I'._____ habe die Waren in einem weissen Ford Transit abgeholt (Urk. 5/5 S. 26). Wann das erste und wann das letzte Gerät oder wie viele Geräte insgesamt geliefert worden waren, vermochte der Beschuldigte ni cht zu sagen. I'._____ sei aber lediglich einmal bei ihm zu Hause gewesen, ca. Mitte Juni oder Juli 2014. Daran, ob I'._____ sich telefonisch vorangemeldet habe, eri nnere er si ch ni cht mehr (Urk. 5/6 S. 2). Welche Geräte geliefert worden waren, wisse er nicht mehr (Urk. 5/6 S. 4 ff.). Auf Vorhalt entsprechender Unter- lagen anerkannte der Beschuldigte, 31 Geräte angenommen, aufbewahrt und mehrheitlich (soweit nicht polizeilich sichergestellt oder mangels Abholung durch die Post retourniert) weitergegeben zu haben. Sodann erklärte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Januar 2015, noch weitere ca. 10-15 Geräte zwischen Juni und September 2014 geliefert erhalten und I'._____ übergeben zu haben. Wann das war, erinnere er sich nicht mehr. Er glaube, I'._____ sei ein- oder zweimal nach ... gekommen, um elektronische Geräte abzuholen, er wisse es nicht mehr (Urk. 5/6 S. 21 f.). Für ihn sei es ein Zwischenlager gewesen. I'._____ habe ein Lager mieten wollen. Der Beschuldigte hätte es suchen sollen, in der Stadt Zürich. Er habe aber noch nichts unternommen gehabt. Über die Kos- ten sei noch nicht gesprochen worden, den Mietvertrag hätte I'._____ unterzei ch- net. Er, der Beschuldigte, habe auch daran verdienen wollen, wie viel sei aber
noch nicht besprochen worden und er habe sich auch noch ni chts vorgestellt (Urk. 5/6 S. 22 f.). Auf Vorhalt, dass sich in einem an den Beschuldigten adres- sierten, geöffnet aufgefundenen Paket, welches polizeilich sichergestellt worden war, ein Mobiltelefon HTC und 4 iPhones 5S befunden hätten, darin aber lediglich das HTC-Gerät geliefert worden sei, vermochte sich der Beschuldigte weder da- ran zu erinnern, wie die iPhones in die geöffnete Schachtel gekommen waren, noch wie er überhaupt in deren Besitz gekommen war (Urk. 5/7 S. 4 ff.). Auf Vor- halt eines Fotos von B._____ bestritt der Beschuldigte, jenen je getroffen zu ha- ben. Auch diesen Namen habe er noch nie gehört oder gesehen (Urk. 5/7 S. 7 f.). Wie diese iPhones oder das Original-Postpaket, die B._____ nach ... geliefert worden waren, in seinen Besitz gekommen seien, wisse er nicht mehr. Auf Vor- halt sei ner früheren Aussagen, gemäss welchen er das geöffnete Paket samt Au- toersatzteilen in seinem Milchkasten aufgefunden habe, hielt er an jenen Aussa- gen fest, ohne sich hierzu aber im Detail zu äussern (Urk. 5/7 S. 12). Auf mehrfa- ches Nachfragen erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, ob das Paket mit den iPhones in seinem Milchkasten gelegen habe. Er wisse aber noch, dass Au- toteile darin gewesen seien. Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ erklärte der Beschuldigte, keiner der beiden Männer gewesen zu sein. Er könne si ch wi rkli ch nicht erinnern, dass er sich mit jemandem getroffen habe (Urk. 5/7 S. 17). Im Rahmen der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, I'._____ geholfen zu haben, weil er ein Landsmann sei und immer einen schönen Anzug angehabt ha- be. Er habe ihm geglaubt. Es sei ihm nie der Gedanke gekommen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe, weil er, als das Material gekommen sei, auf den Lieferscheinen nachgeschaut habe und dort gestanden sei, dass alles bezahlt sei. Somit sei das für ihn erledigt gewesen. Sodann bestritt er weiterhin, B._____ zu kennen und erklärte, keines der Geräte für sich selber verwendet zu haben. Er habe auch keine Entschädigung oder Belohnung erhalten. Falls es zu einem pro- fessionellen Geschäft geworden wäre, wäre er Lagerchef geworden. Anfangs ha- be er nur aus Gefälligkeit behilflich sein wollen. Er könne sich nicht erinnern, ob er es bereits mit I'._____ abgemacht habe, dass er ein Lager organisiere. Er habe mit seiner Frau wegen dem Platz Streit gehabt und habe deshalb I'._____ sagen wollen, dass sie eine andere Lösung in Richtung Lager oder ähnliches suchen
müssten (Urk. 6/8). Gegenüber der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, ausser dem Vor- und Nachnamen über I'._____ nur gewusst zu haben, dass er aus dem Kosovo komme, Geschäftsmann und für zwei bis drei Tage in der Schweiz sei. Die Telefonnummer habe ihm I'._____ nicht gegeben. Er sei jeweils in der Garage vorbei gekommen, er habe gewusst, wo er arbeite. Als I'._____ i hn um Unterstützung gebeten habe, habe er ihm geglaubt. Er sei schön angezogen gewesen und habe Geld gehabt, weshalb er ihm zugesagt habe. Über Geld sei nicht gesprochen worden, aber er, der Beschuldigte, habe sich erhofft, dass er sich ein Lager aufbauen und davon leben könne. Das sei beim ersten Treffen kein Thema gewesen, aber er habe sich Gedanken gemacht. Er habe I'._____ unter- stützen wollen, ihm selber habe es nichts gebracht. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, I'._____ habe einen normalen Lagerraum von ca. 50 m 2 gesucht. Über den Preis sei nicht gesprochen worden. Das Lager hätte irgendwo i n ... sein sollen, er selbst hätte dieses Lager allenfalls auch für seine Winterreifen brauchen können. Das Lager hätte auf den Namen des Beschuldigten laufen sol- len, da er Wohnsitz in der Schweiz habe. Schliesslich hielt der Beschuldi gte auch daran fest, dass die bei ihm sichergestellten, ursprünglich aber B._____ zuge- sandten Telefone einfach im Briefkasten gelegen seien (Prot. I S . 11 ff.). Heute gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, I'._____ Anfang März/April 2014 im ... i n ... kennengelernt zu haben. I'._____ habe ihm erklärt, dass er Ge- schäftsmann sei und elektronische Waren in den Kosovo importiere. Er (I'.) habe ihn um seine Adresse gebeten, worauf er sie ihm gegeben habe. Danach habe er die Gegenstände erhalten. Als die ersten Waren gekommen seien, habe er gesehen, dass alles in Ordnung gewesen sei, auf dem Lieferschein bzw. der Quittung sei gestanden, dass es bezahlt sei. Er habe I'. unterstützen und i hm helfen wollen. Ei ne Entschädigung habe er nicht erhalten. Man helfe sich un- ter Landsleuten gegenseitig. Wenn es mehr geworden wäre, hätte er es dann pro- fessionell – mit Vertrag und Lager mieten – machen wollen. Auf Nachfrage erklär- te der Beschuldigte, keine Telefonnummer von I'._____ gehabt zu haben. Er sei immer zu ihm gekommen, weshalb er diese nicht benötigt habe (Urk. 90 S. 5 ff.). Was die Aussagen des Beschuldigten im oben dargestellten Auszug, aber auch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urk. 5/1-9 und Urk. 6/1-9; Prot. I S . 9 ff.; Urk. 90 S. 5 ff.),
angeht, fällt auf, dass der Beschuldigte inhaltlich durchgehend äusserst vage blieb und betreffend die genauen Abläufe auf konkrete Nachfragen hin kaum nachvollziehbare Erinnerungslücken geltend machte. Soweit darüber hinaus Aus- sagen gemacht wurden, fehlt es diesen zudem wiederholt an innerer Konsistenz. So vermag er sich nicht daran zu erinnern, ob I'._____ zwi schen Juni und September 2014 einmal oder zweimal (o der gar drei- oder viermal vgl. Urk. 90 S. 11 f.) Waren bei ihm abgeholt hat, ob er selbst (und welche) Waren bei der Zustellung oder auf der Poststelle entgegen genommen hat und wie oft dies geschah. Seiner Darstellung fehlt innere Geschlossenhei t und dami t auch Folgerichtigkeit, von sich aus trug er zur Klärung der Ereignisse nichts bei, obwohl solches von einem ahnungslosen Opfer, als welches er sich konsequent darstellt (vgl. z.B. Urk. 91 S. 6 und S. 8 ff.), schon aus Eigeninteresse zu erwarten gewe- sen wäre. Vielmehr wusste er zunächst gar nichts über die sichergestellten Waren bzw. die ursprünglich Untersuchungsgegenstand bildenden drei TV-Geräte, um wenige Stunden später einzugestehen, dass jene sowie drei weitere Schachteln mit unbekanntem Inhalt Ende Juni/Anfang Juli 2014 von I'._____ abgeholt worden seien. Einige Einvernahmen später gestand er angesichts der ihm vorgelegten Unterlagen die Entgegennahme von rund 30 belegten Warenlieferungen und ca. 10-15 weiteren Geräten ein, um schliesslich – nachdem wiederum umfang- reiche Abklärungen seitens der Polizei getätigt worden waren – anzuerkennen, dass er mehr als 60 verschiedene Geräte gelagert und teilweise I'._____ über- geben habe (vgl. Urk. 6/8 S. 2). Dass dies nicht im Rahmen einer einzigen Über- gabe Ende Juni/Anfang Juli 2014 passiert sein konnte, liegt aufgrund der Anzahl der Geräte, der teilweise späteren Liefertermine und der Tatsache, dass nicht mehr Waren sichergestellt werden konnten, auf der Hand. Es zeigt sich somit in optima forma, dass der Beschuldigte seine Depositionen laufend dem Stand des Untersuchungsergebnisses anpasste – einem Lügensignal. Sei ne Bekundungen strotzen denn auch von weiteren Lügensignalen, indem er unklare, ver- schwommene und ausweichende Antworten gab oder Vorwürfe zwar nicht ab- stritt, diesbezüglich aber geltend machte, sich jedenfalls an solches nicht zu erin- nern. Insgesamt erschei nen sei ne Ausführungen als hochgradig unglaubhaft. So auch, was die angebliche Zustellung des mit Namen und Adresse von
B._____ angeschriebenen Paketes angeht. Soll jenes ursprünglich offen und ein- zig Autoersatzteile beinhaltend im Milchkasten gelegen haben, so machte er spä- ter geltend, darin die vier iPhones vorgefunden zu haben, indes B._____ ni cht zu kennen und auch nicht getroffen zu haben, jedenfalls könne er sich "wirklich nicht eri nnern, dass i ch mi ch mi t jemandem getroffen habe" (Urk. 5/7 S. 17). 3.3.3 Hinsichtlich der Frage, wie das auf Namen und Adresse von B._____ lau- tende Paket samt Inhalt in den Haushalt des Beschuldigten gelangt war, vermoch- te die Tochter des Beschuldigten, H., ni chts Verwertbares beizutragen. Be- treffend ihr übriges Aussageverhalten fällt auf, dass sie zu Beginn noch klare und detaillierte Ausführungen machte (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/2), welche sie jedoch im Verlaufe der Untersuchung immer mehr abschwächte bzw. sogar abänderte und zuletzt weder etwas darüber wissen wollte, was mit den von ihr entgegenge- nommenen und nach erster Darstellung von ihr ihren Verwandten in Mazedonien zugesandten Fernsehern tatsächlich geschehen war, noch dass ihr die ganzen Zustellungen von Elektronikwaren – ausser dass sie zu Platzmangel in der Woh- nung und deshalb zu Strei t zwi schen den Eltern führten – verdächtig vorgekom- men seien (Urk. 7/5; so explizit aber noch in Urk. 7/1 S. 8 und Urk. 7/2 S. 5). Die- ses Lavieren und Relativieren lässt die Aussagen von H. insgesamt als we- nig glaubhaft erscheinen. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Familie offensichtlich nicht vorab konkret über seine angebliche Abmachung mit I'._____ informierte, für jenen als Zwischenlager eine Zustelladresse zur Verfü- gung zu stellen (vgl. Urk. 7/2 S. 4; anders heute: Urk. 90 S. 7). 3.3.4 Anders als der Beschuldigte kooperierte B._____ von Beginn an mit den Untersuchungsbehörden und gab ungefragt weitere Details preis (Urk. 8/1 S. 7 ff.). So schilderte er, wie er während der Wartezeit an der Grenze zwischen Ser- bien und Kroatien einen Kroaten kennengelernt habe, wie dieser ihm angeboten habe, ihm über seine kroatische Elektronikfirma elektronische Waren zu einem tiefen Preis zu organisieren, wie er ihm daraufhin seine Anschrift gegeben und gesagt habe, dass er ein Handy brauche, welches dann auch geliefert worden sei und welches er für seine Frau behalten habe. Hernach habe es angefangen mit den Paketen, wobei er nach vier Paketen keine mehr angenommen habe, da es
ihm suspekt vorgekommen sei. Er habe den Kroaten deshalb auch gebeten, ihm ein Foto seiner ID zu senden, was jener auch gemacht habe. Konkret nach dem Verbleib von zwei Paketen, beinhaltend insgesamt vier iPhones 5S gefragt, er- klärte B., diese an einer Coop-Tankstelle in ... zwei Männern, welche i n ei- nem grauen VW Golf 5 GTI mit ZH-Nummernschildern gekommen seien, überge- ben zu haben. Den Lenker habe er ca. 15 Sekunden getroffen, als dieser die Wa- re n entgegen genommen habe. Es sei ein ca. 40 Jahre alter Mann gewesen, er habe eine Brille getragen und sei ca. 165-170 cm gross, von mittlerer Statur und schön angezogen gewesen, mit Lederjacke (Urk. 8/1 S. 9). Er, B., selber sei gar nicht aus dem Auto gestiegen. Den Beifahrer könne er nicht beschreiben, es sei dunkel gewesen, nur der Lenker sei ausgestiegen. Auf dem ihm vorgeleg- ten Fotobogen vermochte B._____ den Beschuldi gten ni cht auf Anhi eb zu i denti fi- zieren. Auf konkrete Nachfrage, ob er Nr. 7 kenne, kam ihm dieser bekannt vor, er war sich aber nicht ganz sicher, ob es sich dabei um den Fahrer des Golfs hand- le. Er war sich lediglich zu zehn Prozent sicher, da er den Lenker bloss während 10-15 Sekunden gesehen habe (Urk. 8/1 S. 15). Auf Vorhalt des Namens des Be- schuldigten erklärte B., diesen schon einmal gehört zu haben. Auf erneute Nachfrage erklärte B., mittelsicher, so 40-50% sicher zu sein, dass Nr. 7 der Lenker gewesen sei (Urk. 8/1 S. 16). Diese Aussagen bestätigte er inhaltlich deckungsgleich mehrere Monate später anlässlich einer weiteren Einvernahme (Urk. 8/2), und auch in Gegenwart des Beschuldigten hielt er an seiner Darstel- lung fest, allerdings erkannte er den Beschuldigten erst, nachdem ihm zusätzlich der bereits bekannte Fotobogen vorgelegt worden war (Urk. 8/3 S. 2 ff.). Die Aussagen von B._____ sind nachvollziehbar, detailreich und wirken authen- tisch. Widersprüche sind keine auszumachen. Seine Beschreibung des Lenkers stimmt auffallend mit dem Aussehen des Beschuldigten (betreffend Alter, Brillen- träger, Grösse und Statur; vgl. hierzu den Verhaftsrapport, Urk. 18/1) überein. Dass er diesen in der Folge auf dem Fotobogen und in der direkten Konfrontation nicht zweifelsfrei identifizieren konnte, ist aufgrund des Umstandes, dass er den Lenker bei der Übergabe nachts, im Dunkeln, lediglich für einige Sekunden gese- hen hatte, ni cht erstaunli ch und spri cht für das Bemühen von B._____, wahrhei ts- gemäss auszusagen. Insgesamt erscheinen seine Aussagen als im hohen Masse
glaubhaft. B._____ hat ausgesagt, wie man es von einem "Opfer I'.s" und seinen Machenschaften erwartet. Dass B. den Beschuldi gten ni cht mi t Si- cherheit als Fahrer des Golfs erkannte, macht seine Aussagen entgegen der Ver- teidigung (Prot. II S . 6 f.) umso glaubhafter. Kommt hinzu, dass ein VW Golf (al- lerdings unbekannten Modelltyps) in der Familie des Beschuldigten vorhanden i st (vgl. Urk. 7/4 S. 2 Frage 8 in Verbindung mit S. 6 Frage 47). 3.3.5 Nachdem das auf den Namen und die Adresse von B._____ lautende Pa- ket sowie die damit gelieferten vier iPhones 5S beim Beschuldigten aufgefunden wurden, und B._____ den Beschuldigten grundsätzlich auch zutreffend beschrie- ben, wenn auch auf dem Fotobogen sowie im Rahmen der Konfrontation nicht zweifelsfrei identifiziert hat, ist auf dessen glaubhafte Schilderung des Treffens und der Übergabe der Waren an den Beschuldigten abzustellen. Die anderslau- tende Darstellung des Beschuldigten vermag daran keine ernstzunehmenden Zweifel zu wecken, sondern ist vielmehr als unbelegte, teilweise gar wirre (was die angeblich darin ursprünglich gelieferten Autoersatzteile angeht) Schutzbe- hauptung zu werten. Mithin ist der äussere Sachverhalt gemäss Nachtragsankla- ge vom 20. September 2016 (Urk. 61-B/2) als erstellt anzusehen mit der Ein- schränkung, dass eine eigene Bereicherung des Beschuldigten beweismässig nicht zu belegen ist. Diese Einschränkung gilt im Übrigen auch für den Sachver- halt gemäss Anklageschrift vom 4. März 2016 (Urk. 35). 3.3.6 D arüber hi naus i st – in Übereinstimmung mit dem Schluss der Vorinstanz – auch der innere Sachverhalt als erstellt anzusehen. Dass der Beschuldigte zu- nächst jegliche Kenntnisse von Warenlieferungen und deren Verbleib leugnete, anschliessend lediglich einen Bruchteil der ihm zugestellten Waren von sich aus deklarierte und erst auf Vorhalt des akribisch zusammengetragenen Ermittlungs- ergebnisses zu weiteren Zugeständnissen bereit war, lässt nicht auf ein reines Gewissen schliessen. Hinzu kommt, dass er mit Blick auf die Übernahme von vier iPhones 5S von B._____ der Lüge überführt ist. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass ihm das Risiko, in kriminelle Machenschaften verstrickt zu sein, bekannt war, andernfalls kein Grund für sein Aussageverhalten ersichtlich ist. Dass der Beschuldigte zunächst aus Angst vor I'._____ alles geleugnet hat, wie er selbst
geltend macht, vermag angesichts des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse gera- de nicht von seinem Nichtwissen zu überzeugen. Wäre er sich am Morgen der Hausdurchsuchung effektiv keiner Schuld bewusst gewesen, so wäre doch zu er- warten gewesen, dass er die Beamten sofort und vorbehaltlos über seine angebli- che Abmachung betreffend Lagerung und Weitergabe von diversen Waren auf- klärt, und nicht, dass sein erster Gedanke den möglichen negativen Konsequen- zen einer Offenlegung der Beteiligung I'.s gilt. Hinzu kommt, dass er zu- nächst erklärte, auf Anweisung von I'. keine Pakete geöffnet und entspre- chend nicht gewusst zu haben, was jeweils geliefert worden war, um dies später mit seiner Bombenfurcht ad absurdum zu führen. Schli essli ch macht er mi ttler- weile geltend, jeweils die Lieferscheine kontrolliert zu haben um zu prüfen, ob die Lieferung bezahlt sei. Bei dieser Sachlage hätte er aber selbstredend auch einen genauen Überblick über die gelieferten Waren haben müssen, was er aber ab- streitet bzw. vergessen haben will. Auch die Geschichte mit der geplanten Lager- miete erscheint im chronologischen Ablauf als konstruierte Schutzbehauptung und strotzt von Widersprüchen (Lagerort, Person des Mieters und Zeitpunkt wann bzw. ob diese Variante überhaupt je mit I'._____ abgesprochen wurden, variieren von Einvernahme zu Einvernahme). Aber bereits die Vorgehensweise selbst musste den Beschuldigten, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Prot. I S . 14 und Urk. 76 S. 9), stutzi g machen. Obwohl – entgegen der Vor- i nstanz – die Schweiz betreffend Elektronikartikel keine Hochpreisinsel ist, muss- ten si ch i hm als (wenn auch bedingt erfolgreichen) selbständig erwerbenden Garagisten Fragen zu einem möglichen finanziellen Erfolg des Geschäftsmodells von I'._____ (Bestellung von Kleinmengen im schweizerischen Einzelhandel, Ver- bringen in den Kosovo mittels Kleintransporter samt Verzollung/Mehrwertsteuer- zuschlag und Transportkosten, keine Rückforderung der schweizerischen Mehr- wertsteuer etc.) geradezu aufdrängen, zumal er – zumi ndest i nskünfti g – an die- sem Geschäftserfolg teilhaben wollte. Es erscheint nicht sinnvoll, einzelne Geräte zu bestellen – selbst wenn es sich um sogenannte Lockvogelangebote gehandelt hätte (vgl. Urk. 91 S. 14) –, zumal der Beschuldigte selber angab, davon ausge- gangen zu sein, dass I'._____ im Grosshandel tätig war (vgl. Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/3 S. 3), und hoffte, gegen entsprechende Entlöhnung Lagerchef zu werden.
All dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest – i m Si nne eines Eventualvorsatzes – billigend in Kauf nahm, dass die Waren auf unrecht- mässige Art und Weise erhältlich gemacht worden waren, wobei er gleichwohl und weiterhin seine Lagerdienste ausführte, offenbar in der Absicht, zumindest inskünftig finanziell davon zu profitieren. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der anklagegegenständliche Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich dabei teilweise selbst bereichert – rechtsgenügend erstellt werden kann. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1 Was die rechtliche Würdigung angeht, hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass sich der oder die Haupttäter vorliegend des gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht haben, indem sie in einem relativ kurzen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen richti- ge Kreditkartendaten verwendeten, ohne hierzu befugt zu sein und so eine fünf- stellige Deliktsumme verantworteten. Dabei setzt der Tatbestand nicht voraus, dass die Täter nebst der fehlenden Befugnis zur Verwendung der Daten noch zu- sätzliche Sicherheitsschranken hätten überwinden müssen. Auf die entsprechen- den, überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann vollumfängli ch verwiesen werden (Urk. 76 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der heutigen Ausführungen der Verteidigung drängen sich indes noch die folgenden Bemerkungen auf: Die Verteidigung führt an, die Vorinstanz habe die Anklagesachverhalte gemäss Dossiers 3-6 nicht beurteilt, soweit dem Beschuldigten jeweils ein versuchter be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. die Gehilfenschaft dazu angelastet werde (Urk. 91 S. 3). Dieser Einwand trifft nicht zu, da versuchte Handlungen i n der Gewerbsmässigkeit aufgehen (BGE 123 IV 113 E. 2d). Ferner macht die Verteidigung geltend, die Anklagebehörde und die Vorinstanz seien zu Unrecht vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB ausgegangen, viel eher hätte der
Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB geprüft werden müs- sen. Bei den eingeklagten Vorfällen seien stets menschliche Entscheidungsträger dazwischen geschaltet gewesen, weshalb für die Anwendung von Art. 147 StGB gar nie ein Raum bestanden habe (Urk. 91 S. 3 ff.). Auch diese Argumentation verfängt nicht. Bei einer Kreditkartenbestellung ist nicht zwingend ein Mensch in- volviert. Ein Vertragsunternehmen (ein "Laden") ist nicht verpflichtet, jede Be- stellung zu überprüfen, sondern nur bei Verdachtsmomenten. Vorliegend gab es sogar nach Darstellung der Verteidigung keine solchen ungewöhnlichen Ver- dachtsmomente (vgl. Darstellung in Plädoyer der Verteidigung; Urk. 91 S. 12), somit hatte also auch keine Prüfung der Bestellungen durch ei nen Mensch zu er- folgen, sondern die Bestellungen liefen vollautomatisiert ab und es wurde eine Maschi ne und kei n Mensch getäuscht. Zudem wird von der Verteidigung angeführt, das Prinzip der Stoffgleichheit sei verletzt; Elektrogeräte würden kein Geld darstellen, I'._____ erstrebter Vermö- gensvorteil seien zweifelsohne Elektrogeräte gewesen (Urk. 91 S. 16 f.). Auch mit dieser Argumentation dringt der Beschuldigte nicht durch. Das Prinzip der Stoffgleichheit ist nicht verletzt. I'._____ erhielt die bestellten Elektrogeräte und hätte dafür den Kaufpreis entrichten müssen. Um diesen Kaufpreis wurden die Lieferanten bzw. die Kreditkartenunternehmen geschädigt. Insofern schliesslich argumentiert wird, die Gehilfenschaft sei in der Anklage- schrift nicht genügend umschrieben (Urk. 91 S. 15 f.; Prot. II S . 7), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. In der Anklage wird dem Beschuldigten unmiss- verständlich vorgeworfen, das Deliktsgut entgegengenommen und bei si ch zu Hause aufbewahrt bzw. zwischengelagert zu haben bis es abgeholt worden sei (Urk. 35 S. 3 f.). Die Gehilfenschaft bzw. die Gehilfenschaftshandlung wird dem- gemäss genügend umschrieben. 4.2 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten ob- jektiv als wesentliche Unterstützung der Haupttäter im Sinne einer Gehi lfenschaft gemäss Art. 25 StGB qualifiziert (Urk. 76 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die obenstehende Würdigung der Beweismittel ergeben hat, nahm der Beschuldigte dabei in subjektiver Hinsicht zumindest in Kauf, dass die von ihm entgegen ge-
nommenen und aufbewahrten Waren unrechtmässig und in Bereicherungsabsicht erworben worden waren. Da eventualvorsätzliches Verhalten genügt (vgl. BSK Strafrecht I-Forster, 3. Aufl. 2013, N 3 zu Art. 25), hat sich der Beschuldigte damit der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Ver- bindung mi t Art. 25 StGB schuldig gemacht (vgl. auch hier die zutreffenden Aus- führungen i m angefochtenen Urteil, Urk. 76 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgr ünde si nd ni cht ersi chtli ch. 4.3 Ob auch der Tatbestand der Hehlerei durch das Verhalten des Beschuldig- ten erfüllt wäre, hat mangels Berufung bzw. Anschlussberufung der Anklagebe- hörde ausser Acht zu bleiben. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung kommenden Strafrahmen korrekt abgesteckt und auch die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend skizziert (Urk. 76 S. 17 ff.). Hierauf kann verwiesen wer- den. Zu Recht ist sie dabei zum Schluss gekommen, dass dem Strafmilderungs- grund der Gehilfenschaft vorliegend ohne weiteres im ordentlichen Strafrahmen (90 Tagessätze Geldstrafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) Rechnung getragen werden kann, weshalb kein Anlass besteht, diesen zu unterschreiten. 5.1.1 Was die zu berücksichtigenden Tatkomponenten angeht, ertrogen die Täter in ca. sechs Monaten Waren im Gegenwert von über Fr. 60'000.–. Der Beschuldigte nahm dabei in diesem Zeitraum ungefähr 20 Warenlieferungen (mehr, falls einzelne Bestellungen in mehreren Einzellieferungen zugestellt wur- den) entgegen. Insgesamt ist die Tatschwere, was den – trotz aller Notwendigkeit deutlich untergeordneten – Tatbeitrag des Beschuldigten angeht, objektiv als rela- tiv leicht anzusehen. Verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten – im Gegensatz zur Vorinstanz, die von direktvorsätzlichem Tun ausgi ng (Urk. 76 S. 19) – lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist . Dies relativiert die objektive Tatschwere deutlich. Ferner ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten kein eigener finanzieller Vorteil nachgewiesen werden
kann. Immerhin ist doch von einer finanziellen und damit egoistischen Motivation auszugehen, erhoffte sich der Beschuldigte doch, inskünftig für seine Dienste ent- löhnt zu werden bzw. ein Geschäft aufbauen zu können. Ei ne im Gegensatz zur Vorinstanz leicht tiefere Einsatzstrafe zwischen 10 bis 11 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. 5.1.2 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte ergänzend aus, seine noch bei ihm lebenden Töchter seien bereits erwerbs- tätig, während sein Sohn noch in der Lehre sei. Für Kost und Logis erhalte er von i hnen nichts. Er sei zurzei t selbständig (Einzelfirma) und beschäftige keine Mit- arbeiter. Ferner sei er im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (Urk. 90 S. 2 f.). Was sein Vorleben angeht, ist sodann darauf hinzuweisen, dass zwei der drei im angefochtenen Urteil erwähnten Vorstrafen mittlerweile infolge Zeitablaufs ge- löscht wurden und somi t ni cht mehr i n die Beurteilung miteinfliessen dürfen (Urk. 89; Art. 369 Ziff. 7 StGB, BGE 135 IV 87). Die verbleibende Vorstrafe aus dem Jahr 2010 betrifft Strassenverkehrsdelikte und führt damit nur marginal zu einer Straferhöhung. Wie bereits die Vori nstanz ausführte, ist den weiteren Täter- komponenten, insbesondere dem Nachtatverhalten, nichts Strafzumessungs- relevantes zu entnehmen. Insgesamt erscheint damit eine Strafe von 11 Monaten angemessen. 5.2 Aufgrund der Strafhöhe von weniger als zwölf Monaten ist vorliegend die Strafart der Geldstrafe zu wählen (BGE 134 IV 82), wobei 11 Monate 330 Tagen bzw. Tagessätzen entsprechen. Das Einkommen des Beschuldigten beläuft sich auf Fr. 4'000.– (Prot. I S . 8 und Urk. 90 S. 3); seine Frau verdient als ...angestellte auf Basis eines Stundenlohns etwa gleich viel (Urk. 90 S. 3), was ein gemeinsames eheliches Einkommen von ca. Fr. 8'000.– ergibt. Ferner wohnen die drei erwerbstätigen Töchter des Be- schuldigten im selben Haushalt. Da die Ehefrau des Beschuldigten sich um die fi- nanzi ellen Angelegenheiten des Beschuldigten zu kümmern scheint, war der Be-
schuldigte nicht in der Lage, Auskunft über die Höhe des anfallenden Mietzinses, die Krankenkassenprämien sowie die Steuerbelastung zu erteilen (Urk. 90 S. 4 und S. 5). Immerhin erklärte er vor Vorinstanz, der Mietzins für die Wohnung be- laufe si ch auf Fr. 1'800.– (Prot. I S . 8). Angesichts dieser Umstände und fi nan- ziellen Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen 29 Tage Untersuchungshaft auf diese Strafe steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.3 Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben. Dies gebietet nicht nur das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, vielmehr ist auch davon aus- zugehen, dass die erlittene Untersuchungshaft dem Beschuldigten ausreichend Eindruck gemacht hat und er sich inskünftig wohl verhalten wird, weshalb der Vollzug der heute auszusprechenden Strafe nicht notwendig erscheint. Aufgrund des nicht ungetrübten Vorlebens ist die Probezeit indessen ni cht auf das Mi nimum von zwei, sondern auf drei Jahre festzusetzen. Eine längere Probezeit drängt sich nicht (mehr) auf, da der Beschuldigte bloss noch eine Vorstrafe aufweist und die- se Verurteilung schon längere Zeit zurückliegt. 6. Zi vi lansprüche Nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist, kann hinsichtlich der geltend ge- machten Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese inhaltlich im Berufungsverfahren weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. 91) noch von der Privatklägerin 1 (soweit ihr Begehren auf den Zivilweg verwiesen wurde) kriti- siert wurden (Urk. 76 S. 23 ff.). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 4'404.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2014 sowie der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'576.35 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 11. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (...) 2. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (...) 5. Über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände wird wie folgt verfügt: a) Einziehung und Vernichtung durch die Bezirksgerichtskasse Bülach: − Asservat Nr. A007'517'922, Postpaket lautend auf B., ... [Adresse]. b) Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung: − Asservat Nr. A007'518'776, Kaffeemaschine Philips Saeco, originalverpackt, Postanschrift: A., ... [Adresse], − Asservat Nr. A007'518'834, 1 Computer PC (tragbar), Laptop "Toshiba" Satelli- te Pro C50-A-1C9, originalverpackt, keine Postanschrift, − Asservat Nr. A007'518'845, 1 Computer PC (tragbar), Laptop "Toshiba" Satelli- te P70-A, originalverpackt, keine Postanschrift, − Asservat Nr. A007'518'889, 1 TV-Gerät "Panasonic" 50 Zoll Plasma, original- verpackt, − Asservat Nr. A007'518'914, 1 Kartonschachtel, Postanschrift: A._____, ... [Adresse], enthaltend: - 1 iPhone 5S, originalverpackt, Schutzfolie fehlt, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI ..., - 1 HTC one (gold), originalverpackt, inkl. Schutzfolie, IMEI 3..., − Asservat Nr. A007'518'925, 3 iPhone 5S, originalverpackt, inkl. Schutzfolie (IMEI: ..., IMEI: ..., IMEI: ...).
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmte Gegenstand: − Asservat Nr. A007'536'392, Fernsehgerät Samsung UE48H8080 LED 48 Zoll (Paketadresse lautend auf A., ... [Adresse], Sendungsnummer ...) wird durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung verwertet. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2016 beschlagnahmte Gegenstand: − Asservat-Nr. A007'864'600, Mobiltelefon (Handy Samsung Galaxy S5 inkl. La- dekabel) wird durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zur Kostendeckung verwertet. 8. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 9.-10. (...) 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 120.– Entschädigung Zeuge Fr. 6'732.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Mehrwertsteuer) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. (...) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmäs- sigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 29 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 G._____ ... Inc . Schadenersatz von Fr. 25'576.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 4'404.– zuzügli ch 5 % Zins seit 23. Juni 2014 zu be- zahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für erbetene anwalt- liche Verteidigung im Untersuchungsverfahren zugesprochen. 10. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin G._____ ... Inc. (versandt) − die Privatklägerin C._____ GmbH (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials". 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. Mai 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer