Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170025-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Februar 2017 i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y.
betreffend
Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. November 2016 (DG160196)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Novem- ber 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 11. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägeri n D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Februar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer