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SB170025 ΓÇó No entry on private complainant's appeal for missing statement
SB170025Obergericht16.02.2017Inadmissible
The Zurich High Court, Criminal Chamber, dealt with the private complainant A._____’s appeal against the Zurich District Court judgment. Although the appeal had been announced, no appeal statement was filed within the statutory time limit. The court therefore refused to enter into the appeal. It held that the non-entry counts as loss for costs purposes, but because the appellant had been granted legal aid, no court fee or procedural costs could be charged to her; the appeal costs were taken over by the court treasury.
Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Zulässigkeit der Berufung und Folgen der Säumnis bei der Berufungserklärung. Wird innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Unterbleiben der Berufungserklärung bewirkt ein prozessuales Unterliegen im Sinn von Art. 428 Abs. 1 StPO. Ist der Rechtsmittelklägerin jedoch unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, dürfen ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden; von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist abzusehen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170025-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Februar 2017 i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y.
betreffend
Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. November 2016 (DG160196)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. Novem- ber 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), in- nert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 11. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägeri n D._____ − die Privatklägerin Wohn- und Arbeitsgemeinschaft E._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Februar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer