Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170020-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Bussmann Beschluss vom 3. Mai 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. August 2016 (DG160027)
Erwägungen: Am 5. September 2016 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 24. August 2016 Berufung an (Urk. 35). Mit Eingabe vom 24. April 2017, eingegangen am 25. April 2017, hat der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- gezogen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen si nd, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigeri n, Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____, i st für das Berufungs- verfahren entsprechend i hrer Honorarnote mit Fr. 1'270.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen (Urk. 116). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'270.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 3. Mai 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann