Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170001-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 3. April 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 5. Oktober 2016 (DG160052)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unterland vom 20. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 22 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 182 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstände, - Mobiltelefon Nokia (A009'185'391) - Flugticket (A009'185'426) - Mobiltelefon Nokia inklusive Ladekabel (A009'185'460) - Taxkarte (A009'185'506) - Mobiltelefon Nokia (A009'185'528) - Mobiltelefon Nokia inklusive Netzteil (A009'185'608)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abtei lung, vom 5. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 13. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 37), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 39). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Daraufhin teilte die Anklagebe- hörde mit Eingabe vom 13. Januar 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 45). 1.4. Am 3. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschi enen ist (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. In i hrer Berufungserklärung vom 30. Dezember 2016 beschränkt die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten die Berufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 39 S. 1; Urk. 54; Prot. II S . 4). Nachdem die Bemessung der Strafe untrenn-
bar mit der Frage des Vollzugs derselben sowie mit der ausgefällten Ersatzfrei- heitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse verbunden ist, sind die Dispositiv Ziffern 2 bis 4 als im Berufungsverfahren angefochten zu be- trachten. 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände), 6 (Heraus- gabe eines Mobiltelefons mitsamt Zubehör), 7 (Vernichtung von sichergestellten Betäubungsmi tteln), 8 (Verni chtung von Spuren und Spurenträgern), 9 und 10 (Beschlagnahmung von Barschaften und Verwendung derselben), 11 (Kosten- festsetzung) und 12 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Dis- position. II. Sanktion und Vollzug 3. Sanktion 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht. Weiter hat sie sich unter dem Titel Tatkomponente einlässlich zu den deliktsspezifischen, allgemeinen Bemessungskriterien hinsichtlich der objek- ti ven (Ziffern 3.1.1.1. bis 3.1.1.4.) und der subjektiven (Ziffer 3.1.2.1.) Tatschwere geäussert. Auf all diese zutreffenden Erwägungen, die allesamt im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Tatkomponente 3.2.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 50 Gramm Kokaingemisch bei sich aufbewahrte respektive verkaufte, wobei die-
ses einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 93 % aufwies. Die vom Beschuldigten zu verantwortende Menge an reinem Kokain betrug damit 46.1 Gramm und über- stieg damit die vom Bundesgericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG festgesetzte Menge von 18 Gramm Kokain um das 2 ½-fache. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte durch sei n in- kriminiertes Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten erwägt, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschuldigte hinsichtlich des hohen Reinheitsgrades des Kokains ein besonderes Bewusstsein gehabt habe, so ist i hr dari n zuzu- stimmen. Jedenfalls ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte keineswegs als klassischer Kleindealer der untersten Hierarchiestufe bezeichnet werden kann. Dass die ei- gentliche Tatbegehung und der – angesichts des sehr hohen Reinheitsgehalts des Kokains – relativ geringe Gewinn von Fr. 500.– nicht von einer besonders ho- hen kriminellen Energie zeugen, was die Vorinstanz wiederum als verschuldens- mindernd taxierte, ist zutreffend und kann ohne weiteres übernommen werden. Hi nzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass vorliegend ein ein- ziger Vorfall zur Beurteilung steht. Das objektive Tatverschulden ist gemessen an sämtlichen denkbaren und unter den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu subsumierenden Delikten mit der Vor- i nstanz und auch der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 2) fraglos noch als leicht zu be- zei chnen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte direkt vorsätzlich delinquierte. Dabei handelte er aus finanziellen Motiven und damit einzig aus egoistischen Gründen. Davon etwa, dass der Beschuldigte von seiner eigenen Kokainsucht getrieben delinquiert haben soll, wie dies die Ver- teidigung gerne glauben machen möchte (Urk. 54 S. 3 f.), kann keine Rede sein. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche Kokain konsumierte (Urk. 4/5 S. 2). Seit er im Ge- fängnis ist, konsumiert er nach eigenen Angaben aber keine Drogen mehr, ohne
dass ihm das grössere Probleme bereitet. Zwar sei es ihm am Anfang schwer ge- fallen und er habe unter Schlaflosigkeit und Nervosität gelitten, medizinische Hilfe habe er aber keine in Anspruch nehmen müssen (Urk. 53 S. 5 f.). Mi thi n hat der Beschuldigte zwar zweifellos Kokain konsumiert, dass er aber süchtig war bzw. die Kokainsucht einen Einfluss auf seine Willensbildung hatte, ist nicht belegt. Vielmehr präsentiert sich die Situation so, dass der Beschuldigte im einmaligen Verkauf des Kokains eine willkommene Möglichkeit erblickte, den eigenen Kon- sum (mit-)zu fi nanzi eren, obwohl er durch seine Tätigkeit im Autohandel auch ohne dieses Drogengeschäft genügend Geld verdient hätte, um sich 5 Gramm Kokain zu kaufen. Den Akten lässt sich sodann ni chts entnehmen, was dafür sprechen würde, dass der Beschuldigte durch äussere Umstände – etwa in- folge einer schweren Bedrängnis oder einer Drohung – i n sei ner Entschei dungs- freiheit eingeschränkt gewesen wäre. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken lei chtsi nni g und ganz bewusst für die Delinquenz entschieden, was sein subjekti- ves Verschulden in ein schlechtes Licht rückt. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe seine Tat akribisch geplant und eine hohe kriminelle Energie bei der Um- setzung seines Planes an den Tag gelegt. Auch ist mit der Verteidigung und ent- gegen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen "klassischen Kriminaltouristen", welcher einzig zwecks Begehung einer Straftat in die Schweiz kam, handelt (Urk. 54 S. 2 f.), wobei dies allerdings ohne Einfluss auf das Verschulden bleibt. Ins gesamt ist es durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, mit Blick auf die subjektive Tatschwere wür- den si ch die erhöhenden und die mindernden Faktoren gegenseitig in etwa auf- heben. 3.2.3. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkom- ponente resümiert, es sei insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erweise, so kann ihr darin ohne weiteres beigepflichtet werden.
3.3. Täterkomponente 3.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 38 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, die Zeit im Gefängnis sei sehr schwer für ihn, weil er jetzt Familienvater sei und seine Familie auf sich allein gestellt sei. Nach seiner Entlassung wolle er mit sei- ner Familie in Österreich leben und weiterhin im Autohandel tätig sein. Seit er im Gefängnis sei, konsumiere er keine Drogen mehr (Urk. 53). Die Vorinstanz attes- tierte dem Beschuldigten, aufgrund sei ner "irregulären Entwicklung in der Kindheit und der Jugend" eine "Verminderung der Vergeltungsbedürfnisse". Mit anderen Worte gesteht sie ihm diesbezüglich eine Strafminderung zu. Diese Betrach- tungsweise ist angesichts des weiten Ermessens der Vorinstanz als vertretbar, wenngleich auch milde, zu bezeichnen. Entgegen der Verteidigung besteht aller- dings kein Anlass für eine weitere Reduktion der Strafe (Urk. 54 S. 4 f.). Abgese- hen davon lässt sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldi gten ni chts entnehmen, was für die Strafzumessung von entscheidender Relevanz wäre. 3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasst, weist der Beschuldigte ins- gesamt fünf Vorstrafen auf (Urk. 38 S. 13 und Urk. 42). Die betreffenden Verurtei- lungen aus den Jahren 2008 bis 2015 beschlugen im Wesentlichen Vermögens- delikte, Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie Strassenver- kehrsdelikte. Einzig im Jahre 2008 delinquierte der Beschuldigte einschlägig, was unter anderem zu einer Verurteilung wegen Vergehens gegen das BetmG führte. Die Verteidigung kritisiert deshalb die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz. Zwar sei auch dem Beschuldigten klar, dass sich die Vorstrafen straferhöhend auswirkten, jedoch könne nicht von einer besonderen Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden, weil er sich diesmal in einem Bereich strafbar gemacht habe, welcher in Zusammenhang mit seiner anhaltenden Kokainsucht stehe (Urk. 54 S. 5). Obwohl einschlägige Vor- strafen schwerer ins Gewicht fallen, zeigen auch diese fünf – mehrhei tli ch – ni cht einschlägigen Vorstrafen die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten deutlich. Selbst
wenn der Beschuldigte sich gemäss seinen eigenen Angaben nicht bewusst war, dass der Verkauf von Kokain eine "so schlimme Sache" ist (Urk. 53 S. 4), so wusste er zweifellos, dass der Verkauf von Kokain strafbar ist. Der Beschuldigte wurde bislang insgesamt zu zwei Geldstrafen von 120 respektive 80 Tagessätzen und zu sage und schreibe 75 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, welche er zum grössten Teil auch in Haft verbüsste. Nichtsdestotrotz liess er sich davon nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten, was zeigt, dass er deutlich Mühe hat, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Lediglich 9 Monate nach seiner Verurteilung durch die hiesige Strafkammer vom 12. Juni 2015 – der Beschuldigte hatte in diesem Zusammenhang 364 Tag in Haft verbracht – beging er die vor- liegend zu beurteilende Straftat. Ein derart uneinsichtiges Verhalten muss sich ganz erheblich straferhöhend auswirken. 3.3.3. Die Verteidigung macht schliesslich geltend, das vollumfängliche Geständ- nis des Beschuldigten sei im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen, da er die Untersuchung durch sein Geständnis wesentlich begünstigt und sich auch sonst während der Untersuchung sehr kooperativ gezeigt habe. Auch sei das Mass der Reue und der Einsicht zu wenig strafmindernd berücksichtigt wor- den, insbesondere da sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung für seine Taten aufrichtig entschuldigt und glaubhafte Reue gezeigt habe, nachdem er bereits bei der Polizei am 10. Mai 2016 ein vollumfängliches Geständnis ab- gelegt habe (Urk. 54 S. 6 f.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten dessen Geständnis als leicht und das Nachtatverhalten als geringfügig strafmindernd zu gute hält, ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehal- ten, dass die Beweislage im Zeitpunkt des Geständnisses bereits erdrückend und der Sachverhalt mehrheitlich erstellt war, nachdem die Polizei den Beschuldigten beobachtet hatte, wie er eine Wohnung, in welcher mit Betäubungsmitteln gehan- delt wurde, betreten und wieder verlassen hatte (Urk. 1) und er zudem von einem Käufer belastet worden war (Urk. 3 S. 2). Überdies erfolgte das Geständnis erst ca. einen Monat nach der Verhaftung, weshalb eine geringfügige Reduktion der Strafe aufgrund des Geständnisses genügt. Sodann entschuldigte sich der Be- schuldi gte zwar auch anlässli ch der Berufungsverhandlung für sei n Verhalten (Prot. II S . 5), wobei die gezeigte Reue und Einsicht aber nicht dermassen über-
zeugt, dass diese in Abweichung von der Vorinstanz deutlicher strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen ist auf die inhaltlich korrekt begründeten und sich mit der Aktenlage deckenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wel- che kei ner Ergänzung bedürfen (Urk. 38 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.4. Weder wurde eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Beschuldig- ten geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer solchen irgend- welche Anhaltspunkte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.3.5. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass die zahlreichen Vorstrafen eine ganz erhebliche Straferhöhung nach sich ziehen müssen, während – mit der Vorinstanz – die schwierige Jugend des Beschuldig- ten sowie sein Geständnis und das Nachtatverhalten geringfügig bis leicht straf- mindernd zu Buche schlagen. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel Täterkom- ponente eine Straferhöhung von 5 Monaten als gerechtfertigt erachtet, so erweist sich dies als zutreffend und ist daher zu übernehmen. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten Folgendes: Die für die Tatschwere festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe ist auf- grund der Täterkomponente um 5 Monate auf total 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz in allen Teilen als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.5. D er Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz ebenfalls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Sie bestrafte den Beschuldigten hierfür mit einer Busse von Fr. 600.– und setzte für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest (Urk. 38 S. 16). Die Verteidigung beantragt, die Busse sei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des Ge- samtverschuldens auf Fr. 300.– zu reduzieren (Urk. 54 S. 7). D i e vori nstanzli chen Erwägungen hierzu sind zutreffend und die ausgefällte Sanktion erweist sich als angemessen, zumal der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung bestätigte, mit dem Autoverkauf monatli ch durchschni ttli ch Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– zu ver-
dienen (Urk. 53 S. 7). Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz und in Bestätigung derselben ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Vollzug 4.1. Vorab i st auf di e ausführli chen und korrekten theoreti schen Ausführungen der Vorinstanz zum Themenkreis des Vollzugs (Art. 42 ff. StGB) zu verweisen (Urk. 38 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierzu drängen sich weder Korrekturen, noch Ergänzungen auf. 4.2. Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu sanktionieren. Damit stünden in objektiver Hinsicht grundsätzlich sowohl der bedingte (Art. 42 StGB), als auch der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. Da der Be- schuldigte jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zu zwei Frei- hei tsstrafen verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Oktober 2011, 4 Jahre Freiheitsstrafe und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juni 2015, 12 Monate Freiheitsstrafe [Urk. 42 S. 2 f.]), wäre der Aufschub des Vollzugs nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden (Art. 42 Abs. 2 StGB). 4.3. Dass angesichts der langjährigen und schwerwiegenden Delinquenz des Beschuldigten, seiner offenkundigen Unbelehrbarkeit und seiner mehrfach an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schwei zeri schen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern nicht ernsthaft behauptet werden kann, es lägen beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vor, welche es zu berücksichtigen gäbe, bedarf keiner weiteren Erörterungen. D i e Vori nstanz hat si ch hi erzu zutref- fend und umfassend geäussert. Mit Verweis auf deren überzeugende Erwägun- gen (Urk. 38 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist die auszusprechende Freiheitsstrafe von 20 Monaten vollumfänglich für vollziehbar zu erklären.
4.4. Der Beschuldigte wurde am 6. April 2016 verhaftet und befindet sich seit- her in Haft. Der durch ihn bislang unter den verschiedenen Hafttiteln der vor- läufigen Festnahme, der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts er- standene Freiheitsentzug von 363 Tagen ist ihm selbstredend auf die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). III. Kosten- und Entschädigung 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. 5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen i m Berufungsverfahren voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 17.91 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 97.70 ein, was einer total Forderung von Fr. 4'360.95 entspri cht (Urk. 52). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erweist sich als angemessen. Die Verteidigung ist daher im geltend gemachten Umfang zu ent- schädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung von 1.5 Stunden zu entschädigen (Prot. II S . 3 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 4717.35, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, festzu- setzen. 6.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu behalten ist .
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2.-4. (...) 5. Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegen- stände, - Mobiltelefon Nokia (A009'185'391) - Flugticket (A009'185'426) - Mobiltelefon Nokia inklusive Ladekabel (A009'185'460) - Taxkarte (A009'185'506) - Mobiltelefon Nokia (A009'185'528) - Mobiltelefon Nokia inklusive Netzteil (A009'185'608) - Mobiltelefon Nokia inklusive Netzteil (A009'185'620) - Mobiltelefon Samsung (A009'185'697) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet.
Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse gelagerten Gegenstän- de Mobiltelefon Samsung inklusive Netzteil (A009'185'642) sowie die Agenda (A009'185'368) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft heraus- zugeben bzw. zu seinen Effekten zu geben. 7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernum- mer B01396-2016 aufbewahrten 49.8 Gramm Kokaingemisch (46.4 Gramm Reinsubstanz), 20.21 Gramm Heroingemisch (8.34 Gramm Reinsubstanz), 1.96 Gramm Haschisch und ca. 1'927 Tabletten Methadon werden einge- zogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten. 8. Die Spuren und Spurenträger (A009'196'047, A009'195'964, A009196'014, A009'196'069; act. 8/9) sind nach Eintritt der Rechtskraft durch das Forens- ische Institut Zürich zu vernichten. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2016 beschlagnahmte Barschaft wird im Umfang von Fr. 4'000.– ein- gezogen und verfällt dem Staat. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2016 beschlagnahmte Barschaft wird im Umfang von Fr. 2'800.– zur Deckung der Busse sowie der Verfahrenskosten verwendet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'100.– Auslagen Vorverfahren Fr. 13'696.20 amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs . 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
(Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 363 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind) und einer Busse von Fr. 600.–. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'717.35 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 3. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch