Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160520-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. C h. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 16. Januar 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2016 (GG160049)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. November 2016 (Urk. 29) meldete der Beschuldigte am 17. November 2016 Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde dem Beschuldigten am 16. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein. Da die Ei nrei chung ei ner Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Ni chtei nrei chung auf di e Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen und es sind keine Entschädi gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2016 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Januar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch