Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160503-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. i ur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberi n MLaw M. Konrad
Urteil vom 19. April 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägeri n und I. Berufungsklägeri n (Rückzug)
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger ab 16.02.2017 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 1. September 2016 (GG160005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz (Urk. 49 S. 39 ff.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung i m Si nne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 45.–, entsprechend CHF 1'350.–. 4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Si nne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Züri ch und Verpfli chtung des Beschuldi gten, si ch i nnert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Züri ch, zur erkennungsdi enstli chen Behandlung mi t Wangenschleimhautabnahme zu melden] wird abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: CHF 7'484.30 Barauslagen: CHF 285.90 Zwischentotal: CHF 8'100.20 [CHF 648.02] CHF 8'748.22 Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 8'748.20
CHF 8'748.20 amtliche Verteidigung
CHF 11'048.20 Total
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1 und P ro t. II S . 6) 1. Ziffer 1 und 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend aufzuheben und abzu- ändern, als dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 1. September 2016 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Drohung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.– be- straft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Von den weiteren Tatvorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 49 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Verteidigung mit Eingaben vom 8. und vom 12. Sep- tember 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 41 und Urk. 42). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 zog die Anklagebehörde da- raufhi n i hre Berufung zurück (Urk. 51), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Beru- fungserklärung der Verteidigung vom 21. Dezember 2016 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die Anklagebehörde hat mi t Ei ngabe vom 17. Januar 2017 i nnert Fri st
mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzi chtet wird (Urk. 60; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten entlassen und die im Berufungsverfahren ge- stellten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden begründet abgewie- sen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 54 S. 2; Urk. 65). Die Verteidigung hat die Beru- fung i n i hrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides (Urk. 60). 2. Am 19. April 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S . 6). Das vorliegend Urteil erging im Anschluss an di e Berufungsverhandlung (P ro t. II S . 9 ff.). 3. Im Berufungsverfahren sind folgende Anordnungen der Vorinstanz ni cht mehr angefochten - der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) - die vorinstanzliche Regelung betreffend Antrag auf Erstellung eines DNA- Profils (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie - die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Urteilsdispositiv - Ziff. 6 und 7). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird im noch verbleibenden Anklagepunkt der Anklageschrift vom 3. März 2016 zusammengefasst vorgeworfen, als Gast in ei- nem Festzelt der Chilbi in B._____ [Ortschaft] am tt. Oktober 2015 dem hinter dem Tresen als Barmitarbeiter tätigen Privatkläger C._____ gedroht zu haben, er werde ihm die Knochen brechen und ihn totschlagen, wobei er die Fäuste geballt, sich über den Tresen gelehnt und Anstalten gemacht habe, den Privatkläger zu
schlagen oder zu packen. Ob dieser Äusserung habe der Privatkläger befürchtet, tatsächlich angegriffen zu werden, weshalb er sich im Personalbereich habe "von den Ei ndrücken beruhi gen müssen" (Urk. 17 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, zur fraglichen Zeit am fraglichen Bartresen eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gehabt zu haben, wobei es um das Rauchen einer Zigarette gegangen sei. Er bestreitet hingegen, den Privat- kläger verbal bedroht zu haben (Prot. I S. 9 f.; Urk. 37 S. 6; Urk. 72 S. 5 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, der Augenzeugin D., des Augenzeugen E. sowie des Beschuldigten, wie sie im bishe- rigen Verfahren deponiert wurden, detailliert zitiert (Urk. 49 S. 8-15), worauf vorab verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (Urk. 49 S. 18 f.). 1.4. Im Abschnitt "Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen" hat die Vor- i nstanz dann entgegen dem Titel mehrheitlich prozessuale – wenn auch korrek- te – Erwägungen zur Verwertbarkeit der Aussagen angestellt (Urk. 49 S. 19-21). Massgeblich ist, dass der Privatkläger bis zum inkriminierten Vorfall mit dem Be- schuldi gten ni cht bekannt war (Urk. 4/1 S. 1) und i m Verfahren auch kei ne fi nan- ziellen Ansprüche stellt (Urk. 6/2), weshalb kein Motiv für eine Falschbelastung auf der Hand liegt. Die Zeugin D._____ kennt den Beschuldigten nicht, ist jedoch mit dem Privatkläger bekannt und Mitglied desselben Vereins (Urk. 4/5 S. 2). Ei ne nähere Verbindung zum Privatkläger, die eine Voreingenommenheit D.s in- dizieren könnte, liegt jedoch nicht vor. Die Auskunftsperson E. kannte den Privatkläger vor dem Vorfall nicht und bezeichnet den Beschuldigten als Bekann- ten, nicht jedoch als ei gentli chen Freund (Urk. 4/8 S. 2). Der Beschuldigte schliesslich hat ein offensichtliches Motiv, sein Verhalten in ein möglichst günsti- ges Li cht zu rücken. Entscheidend ist jedoch ohnehin nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3.), worauf bereits die Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 49 S. 19). 1.5. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die massgeblichen Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorfall an der Bar seien detailliert, lebensnah und enthielten zahlreiche Realitätskriterien. Er habe
den zeitlichen Ablauf des fraglichen Abends mitsamt den Geschehnissen logisch und nachvollziehbar wiedergegeben und auch die seinerseits wahrgenommenen Emotionen, wie etwa, dass i hm der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall an der Bar negativ aufgefallen sei und auf i hn aggressiv gewirkt habe, beschrieben. Er habe den Wortlaut der Drohung zumindest sinngemäss wiedergeben und festge- halten, dass der Beschuldigte die Drohung mehrmals wiederholt habe. Glaubhaf- tigkeitsmindernde Anrei cherungstendenzen bestünden entgegen der Verteidigung nicht. Es sei lebensnah und nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger mit zu- nehmender zeitlicher Distanz zum fraglichen Vorfall nicht mehr an die genaue An- zahl der Wiederholungen zu erinnern vermag. Die Schilderung des Privatklägers betreffend die – nachhaltige – Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls durch die gehörte Drohung und seine Reaktion darauf sei lebensnah und nachvollzi eh- bar. Die Aussagen des Privatklägers seien somit insgesamt glaubhaft (Urk. 49 S. 21 f.). Gemäss Vorinstanz schildere auch die Zeugin D._____ den Sachverhalt ähnli ch detailliert und lebensnah wie der Privatkläger. Auch si e gäbe wahrgenommene Emotionen an, so, dass der Beschuldigte auch auf sie sehr aggressiv gewirkt ha- be. Ihre Schilderung des Vorfalls an der Bar sowie ihre Aussage, sie habe eindeu- tig den Satz "ich brich dir alli Chnoche!" gehört, decke si ch i n ganz wesentli chen Teilen mit der Darstellung des Privatklägers. Ebenso detailliert und nachvollzi eh- bar habe sie die erschrockene Reaktion des Privatklägers nach dem Vorfall ge- schildert. Die Aussagen der Zeugin seien glaubhaft (Urk. 49 S. 22 f.). Das Aussageverhalten der Auskunftsperson E._____ zum Vorfall an der Bar sei widersprüchli ch, in sich wenig stimmig und lebensfremd. Er habe auch einge- räumt, selbst stark alkoholisiert gewesen zu sein. Wi dersprüche und Ungereimt- hei ten liessen sich auch ni cht mi t der zunehmenden zei tli chen D i stanz zum Vorfall erklären. Die immer wieder abgeänderten und auch nicht detaillierten Aussagen E._____s seien daher wenig glaubhaft (Urk. 49 S. 23). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Bar seien schliesslich wenig detailliert und auch ni cht konstant, wobei sich kleinere Widersprüche bei lebens- naher Betrachtung wohl auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zum fragli-
chen Vorfall erklären liessen. Die Aussagen des Beschuldigten seien – per se – zwar ni cht unglaubhaft, stünden jedoch einer Mehrheit von in wesentlichen Teilen deckungsgleichen, lebensnahen und sehr detaillierten Schilderungen des Privat- klägers und der Zeugin D._____ gegenüber. Daher sei erstellt, dass der Beschul- digte am tt. Oktober 2015 an der Bar des Festzeltes des "F._____ Club" an der Chilbi in B._____ si ch aufgeri chtet und breit vor den Privatkläger hingestellt, seine Fäuste geballt und sich über den Tresen zum Privatkläger hinübergelehnt, Anstal- ten gemacht, den Privatkläger zu schlagen oder zu packen und gleichzeitig ge- sagt habe, dass er ihm jeden Knochen brechen werde. Nicht zweifelsfrei erstellt sei die weitere inkriminierte Äusserung "du Nuttesohn, i ch schlah di ch tot! ", da sich die Aussagen der Zeugin D._____ nur auf den ersten Teil der angeklagten Aussage des Beschuldigten beschränkten ("i ch bri ch di r alli C hnoche", Urk. 49 S. 23 ff.). 1.6. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in allen Teilen korrekt und das Beweisresultat ist zu übernehmen: Sowohl der Privatkläger wie auch die Zeugin D._____ schildern den Vorfall detail- liert; ihre Darstellungen wirken erlebt; beide beabsichtigen offensichtlich nicht, den Beschuldigten unnötig zu diskreditieren, sondern geben vielmehr schlicht das Wahrgenommene wieder. Entsprechend kann auch der Rüge der Verteidigung, es sei eine klare Abneigung auf Seiten der "F._____ Leute" – namentlich des Pr i- vatklägers, der Zeugi n D._____ und des Zeugen G._____ – gegenüber dem Be- schuldi gten zu verzei chnen (Urk. 73 S. 4 ff.), nicht gefolgt werden. So liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die "F._____ Leute" – wie von der Verteidigung be- hauptet – die Verfolgung des Beschuldigten gemeinsam an die Hand genommen hätten und der Beschuldigte damit sinngemäss Opfer eines Komplotts geworden wäre. Ei n Moti v für ei ne Falschbelastung des Beschuldigten ist weder beim Pri- vatkläger, noch bei den Zeugen D._____ oder G._____ ersichtlich. Abgesprochen sind ihre Aussagen auch schon daher ni cht, als die Zeugin D._____ den zweiten Teil der vom Privatkläger geäusserten verbalen Drohung nicht bestätigt, da sie dies nicht gehört habe. Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten absicht-
lich falsch zu belasten, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch den zweiten Teil der anklagegenständlichen Drohung bestätigt hätte. Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang i m Berufungsverfahren weiter beanstandet, der Beschuldigte werde durch die ihn belastenden Personen als "aggressiver Chilbi-Schläger-Stresskopf", der "geladen gewesen sei", also unter Drogen- und Alkoholwirkung gestanden habe, dargestellt. Der Beschuldigte könne jedoch belegen, dass er am fraglichen Abend drogenabstinent gewesen sei und nur wenig Alkohol getrunken habe. Vor diesem Hintergrund sei auch klar, dass die Unterstellungen der ihn belastenden Personen einzig darauf abzielen würden, den Beschuldigten möglichst hart anzuprangern, weshalb die genannten Perso- nen sich auch vorwerfen lassen müssten, dass sie unredliche Absichten verfolgen würden und nicht objektiv seien (Urk. 54 S. 3 f.; Urk. 73 S. 4 f.). Solches ist nicht zi elführend: Bei den Schi lderungen zum mutmassli chen Substanzenkonsum des Beschuldigten durch die ihn belastenden Personen handelt es sich klarerweise um Hypothesen; entscheidend ist jedoch nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich berauscht gewesen ist, sondern ob er auf die Aussagenden einen aggressiven Eindruck gemacht hat, welchen diese dann – ob richtigerweise oder zu unrecht – auf eine Enthemmung durch Alkohol oder Drogen zurückgeführt haben. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung immerhin zugegeben hat, zwei Vodka Redbull und ein bis zwei Biere getrun- ken zu haben (Urk. 72 S. 8). Und dass der Beschuldigte aggressiv aufgetreten ist, haben der Privatkläger (Urk. 4/4 S. 6 f.) und die Zeugin D._____ (Urk. 4/5 S. 4 f.) übereinstimmend und überzeugend gemäss ihrer Wahrnehmung geschildert. Auf die Aussagen des Zeugen G._____, welcher den Beschuldigten gemäss Auf- fassung der Verteidigung als drogenkonsumierenden, streitsuchenden Rüpel be- zeichnet habe, wird bei der Beurteilung des im Berufungsverfahren noch offenen Sachverhalts sodann gar nicht abgestellt. Entgegen der Verteidigung auch nicht massgebend, welche Rolle der Beschuldig- te in der der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vorausgegangenen Rem- pelei mit oder zwischen mehreren Drittpersonen gespielt hat. Entscheidend ist ei nzig das Verhalten der Direktbeteiligten in der konkret zu beurteilenden Kon-
frontation zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, die ohnehin eine andere Ursache, nämli ch das unerlaubte Rauchen des Beschuldigten im Festzelt, hatte. Dies wurde bereits bei der Abweisung der Beweisergänzungsanträge der Verteidigung in der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2017 erwogen (Urk. 65 S. 5 f.). Sodann hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter vorge- bracht, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung der Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorwurf der Drohung isoliert von den beiden anderen Anschul- digungen vorgenommen. Die Vori nstanz habe zu Recht erwogen, dass sich der Privatkläger bezüglich der Ohrfeige getäuscht haben könnte, weshalb ihr i n die- sem Punkt gefolgt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Privatklä- ger den Beschuldigten womöglich in Bezug auf die Ohrfeige ganz bewusst falsch belastet habe, weshalb dann auch sei nen Aussagen in Bezug auf die Drohung nur noch wenig Glauben geschenkt werden könne (Urk. 73 S. 7). Dieser Schluss- folgerung der Verteidigung ist dezidiert zu widersprechen. Den vori nstanzli chen Erwägungen lässt si ch entnehmen, dass sich der angeklagte Sachverhalt in Be- zug auf die Ohrfeige aufgrund der schwierigen Beweislage und der verschiedenen sich widersprechenden Aussagen letztlich nicht erstellen liess, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsversion ausgegangen wurde (vgl. Urk. 49 S. 31). D araus zu schli es- sen, der Privatkläger habe den Beschuldigten falsch belastet, wäre verfehlt, zumal es sich betreffend den Vorwurf der Ohrfeige offensichtlich um einen wohlwollen- den Freispruch in Nachachtung der Maxime "im Zweifel zugunsten des Angeklag- ten" handelt. Folglich kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Vorwurf der D rohung seien ni cht glaubhaft. Entgegen der Verteidigung kann sodann auch aus der kritischen Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Privatkläger zum Vorwurf der Beschimpfung de- ponierten Aussagen nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe zum Vor- wurf der Drohung nicht glaubhaft ausgesagt. Der Beschuldigte beschränkt sich mehrheitlich darauf, den Anklagevorwurf zu be- streiten und sein Verhalten als normal und zurückhaltend zu schildern. Dies ist
nachvollziehbar, vermag jedoch die lebensnahen Schilderungen der ihn Be- lastenden nicht zu widerlegen. Die Auskunftsperson E., die nach eigener D arstellung "bei der Situation, wo C. A._____ die Zigarette aus der Hand geschlagen hat, schon recht besoffen war" (Urk. 4/8 S. 5 Urk. 4/2 S. 2), vermag schliesslich den Beschuldigten nicht zu entlasten: So will er gehört haben, dass der Privatkläger und der Beschuldigte sich angeschrieben hätten, wobei "Worte, Sachen gefallen seien, die man nicht sagen sollte". Der Privatkläger habe ge- schrien, dass im Festzelt nicht geraucht werden dürfe, und was der Beschuldigte geschrien habe, will die Auskunftsperson dann aber nicht verstanden haben, res- pektive er könne sich nicht erinnern (Urk. 4/2 S. 2 und S. 6 f.). Dies ist kein über- zeugendes Aussageverhalten E.s. Seine Aussagen widerlegen jedoch klar die Darstellung des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger lediglich gesagt habe, er solle ihn nie mehr an der Hand packen und er könne normal mit ihm re- den (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/3 S. 3) bzw. er (der Privatkläger) hätte ihm dies (es dür- fe im Zelt nicht geraucht werden) auch normal sagen können (Urk. 3/2 S. 2; Prot. I S. 12; Urk. 72 S. 6). 1.7. Damit ist insgesamt mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat, ihm mit Schlägen die Knochen zu brechen, was den Privatkläger verängstigt hat. 2. Die rechtli che Würdi gung des erstellten Anklagesachverhalts durch Ankla- gebehörde und Vorinstanz (Urk. 49 S. 31-34) ist ohne Weiteres korrekt und wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert kritisiert (Urk. 37; Urk. 54; Urk. 73). Bei der Drohung, jemanden sämtliche Knochen zu brechen, handelt es sich ob- jektiv um die Androhung eines schweren Nachteils. Der Privatkläger war darüber denn auch zumindest temporär "sehr erschrocken", wie – auch – die Zeugin D. seinen Zustand schilderte (Urk. 4/5 S. 5 f.), und sei ne Ei nschüchterung hielt gemäss seinen eigenen, anschaulichen Schilderungen auch nach dem Vor- fall noch länger an (Urk. 4/4 S. 7 f.). Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ei n Erschrecken des durch i hn Bedrohten zumi ndest i n Kauf nahm, steht ausser Frage.
Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 45.– bestraft (Urk. 49 S. 40). Die Verteidigung hat im Berufungsver- fahren die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert kritisiert und auch keinen Eventualantrag zum Strafmass gestellt (Urk. 54, Urk. 73). 1.2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoreti sche Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung, so lange auf den Privatkläger einzuschlagen, bis er diesem alle Knochen gebrochen habe, die- sem eine schwere Verletzung seiner körperlichen Integrität angedroht, was von ni cht unerhebli cher kri mi neller Energi e zeuge. Entgegen der Vorinstanz wiegt die objektive Tatschwere jedoch im weiten Feld des Mögli chen noch lei cht. Es han- delte sich um eine spontane, unüberlegte Äusserung, die im Zorn ausgesprochen wurde. Sie vermochte den Privatkläger zwar im Moment zu verunsichern und be- einträchtigte sein Sicherheitsgefühl insofern auch längerfristig, als er es später vermied, dem Beschuldigten auf der Strasse zu begegnen. Hingegen leistete er nur relativ kurz nach dem massgeblichen Vorfall auch wieder Aufräumarbeiten im Festzelt in Anwesenheit des Beschuldigten. Auch die subjektive Tatschwere wiegt entgegen der Vori nstanz noch lei cht: D er Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den Privatkläger provoziert, da ihm dieser die Zigarette aus der Hand genommen oder gar geschlagen hat. Seine Reaktion stand dazu dennoch natürli ch in keinem akzeptablen Verhältnis. Sein Auftritt war ein tumbes Imponiergehabe und dadurch motiviert, dass er sich nicht zurecht weisen lassen wollte. Inwieweit sein vorheriger Alkoholkonsum den Beschuldigten
enthemmt hat, ist offen. Er selber lässt jedenfalls ausdrücklich eine relevante Verminderung seiner Schuldfähigkeit verneinen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Verschulden wiegt somit insgesamt noch leicht. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie seine Vorstrafen und sodann bei der Bemessung der Geld- strafe die persönlichen Verhältnisse angeführt (Urk. 49 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten aktualisiert, er arbeite momen- tan bei einem Temporärbüro, wobei sich bis anhin noch keine Anstellung ergeben habe. Zudem gab er an, monatlich Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– von sei en Eltern zu erhalten (Urk. 72 S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder von Reue und Einsicht liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf: Eine ni cht-einschlägige aus dem Jahr 2008, welche sich kaum noch straferhöhend auswirkt, und eine einschlägige aus dem Jahr 2011 (Urk. 53). Die heute zu be- urteilende Tat beging der Beschuldigte nur kurz nach Ablauf der Probezeit der Letztgenannten. Dies wirkt sich moderat straferhöhend aus. 1.5. Das Bemessen einer hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 49 S. 46). Eine solche wäre bei rund einem Monate Freiheitsstrafe oder 30 Tagen Geldstrafe zu verorten. 1.6. Die Vorinstanz hat korrekt eine Geldstrafe als geeignete Sanktion erkannt (Urk. 49 S. 36 f.). Insgesamt hielt sie eine Sanktion von 30 Tagessätzen Geldstra- fe für angemessen. Dieses Strafmass ist namentlich angesichts des Straferhö- hungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe mit Sicherheit nicht übersetzt, sondern vielmehr tendenziell tief. Ei ne Erhöhung steht nach dem Rückzug der Berufung der Anklagebehörde schon aus prozessualen Gründen jedoch ni cht mehr zur D is- kussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Tagessatzhöhe von Fr. 45.– ist auch den ak- tualisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und wurde i m übri gen auch ni cht beanstandet (Urk. 62; Urk. 72). 1.7. Betreffend den Vollzug der anzuordnenden Geldstrafe ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die fehlende Reue und Ei nsi cht beim Beschuldig-
ten von der Vorinstanz ni cht zur Begründung der Schlechtprognose hätte heran- gezogen werden dürfen (Prot. II S . 8; Urk. 42 S. 38). Nichtsdestotrotz im Ergebnis mit der Vorinstanz von einer schlechten Legalprognose (Urk. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen; die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe gemäss der einschlä- gigen Verurteilung im Jahr 2011 und der gleichzeitige Widerruf der bedingten Strafe aus dem Jahr 2008 konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, kurz nach Ablauf der Probezeit der zweiten Verurteilung wiederum straffällig zu werden (Urk. 53). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher ni cht aufzuschi eben. IV. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv- Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der frühzeitig erfolgte Rückzug der Berufung der Anklagebehörde ändert nichts an dieser Kos- tenregelung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits ausbezahlt: Urk. 69 und Urk. 69A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für den Aufwand seines Verteidi- gers, soweit dieser ihn als erbetener Rechtsvertreter geleistet hat, keine Prozess- entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Anklägerin wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzel- gericht, vom 1. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Einzelgericht erkennt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Der Antrag der Anklagebehörde betreffend Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes [Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Er- stellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Beschul- digten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantons- polizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienst- lichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden] wird abgewiesen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- ch er Verteidiger des Beschuldigten vom 4. Februar bis 29. August 2016 aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 7'484.30 Barauslagen: CHF 285.90 Zwischentotal: CHF 8'100.20 [CHF 648.02] CHF 8'748.22 Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 8'748.20
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
CHF 800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 8'748.20 amtliche Verteidigung
CHF 11'048.20 Total
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 45.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 837.– amtliche Verteidigung.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad