Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160489-O/U/ag
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli-Keller sowie die Geri chts- schreiberin MLaw Guennéguès
Urteil vom 20. März 2018
i n Sachen
A._____, Dr. iur., Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Welti, Anklägerin und Zweitberufungsklägeri n
betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 (DG160035)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 210 070). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Si nne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (betreffend Anklageziffer III). 2. Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von Hard- und Software der B._____ auf die C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (betreffend Anklageziffer II, exkl. deren letzter Absatz). 3. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von "Interconnections Agreements" respektive Adressierungs- elementen der B._____ auf die C._____ wird das Verfahren eingestellt (be- treffend Anklageziffer II, letzter Absatz). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 100. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'976.90 Auslagen Untersuchung Fr. 35'188.00 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Züri ch: (Urk. 66/1 S. 1) 1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 2. November 2016. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Beweisanträge 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 wurde der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Anklageziffer III). Betreffend Anklageziffer II wurde er, exklusive deren letzten Absatz, vom Vorwurf der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Bezüglich des letzten Absatzes von Anklageziffer II wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Anschluss an die mündli che Urtei lseröffnung hat der Beschuldigte zu Protokoll Berufung angemeldet (Prot. I S. 20) und innert Frist mit Eingabe vom 7. Dezem- ber 2016 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 46). Er fi cht den Schuldspruch betreffend Anklageziffer III an und beantragt Aufhebung von Dispositiv -Ziffern 4, 5, 7 und 8 und Übernahme der Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse.
Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht mit Eingabe vom 8. November 2016 Beru- fung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 40) und mit Eingabe vom 30. November 2016 die Berufungserklärung erstattet (Urk. 45). Ihre Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung, sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2016 angesetzten Frist gin- gen keine Anschlussberufungen ein, die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 24. Januar 2017 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 51). Es ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (teil- weise Verfahrenseinstellung), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Honorar der amtli- chen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Beweisanträge Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung die Beweisanträge auf Zeu- geneinvernahme von D., E. und F._____ (Urk. 46). Mit Präsidialver- fügung vom 17. Februar 2017 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Ei nvernahme von D._____ und E._____ als Zeugen einstweilen abgewiesen, der Beweisantrag auf Einvernahme von F._____ als Zeugin wurde zugelassen (Urk. 53). Nachdem F._____ nach ergangener Vorladung zur Zeugeneinvernah- me mit dem Gericht Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 58) wurde ihr mit Präsidial- verfügung vom 9. März 2018 angesichts ihrer gesundheitlichen Situation die La- dung zur Zeugeneinvernahme vom 20. März 2018 abgenommen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschuldigte eine notariell beglaubig- te Erklärung von E._____ ein und beantragte, diese sei als Zeugnisurkunde ent- gegenzunehmen, eventualiter sei E._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 61- 63). An den Anträgen auf Zeugeneinvernahme hielt der Beschuldigte in der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 8;Urk. 65/1 S. 3 ff.). Auf di ese Beweisan- träge ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 19. Januar 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 8. August 2005 in seiner damaligen Funktion als einziger Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der B._____ AG (nachfolgend B._____ genannt) und Allei nzei ch- nungsberechtigter der C._____ AG (nachfolgend C._____ genannt) ab dem B.-Konto bei der G. AG [Bank] den Betrag von Fr. 250'000.– auf das Konto der C._____ bei der gleichen Bank überweisen lassen. Einen Tag später, am 9. August 2005, habe er in drei Teilüberweisungen den Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– auf ei n H.-Konto der I. GmbH überwiesen. Glei chen- tags (9. August 2005) habe die letztgenannte Gesellschaft ab diesem Konto, be- treffend welches der Beschuldigte alleinzeichnungsberechtigt gewesen sei, Fr. 240'000.– gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 8. August 2005 an die J._____ GmbH überwiesen. Die Vertreterin der J._____ GmbH, F., habe diese Summe gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 8. August 2005 an die B. als Darlehensnehmerin überwiesen. Als Sicherheit für den als Darlehen bezeichneten Betrag von Fr. 240'000.– habe die B._____ ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft C._____ bestehend aus 200'000 C.-Inhaberaktien an I. GmbH verpfändet. Bei dem unter dem Titel "Darlehen" an die B._____ überwiesenen Fr. 240'000.– habe es si ch i n Tat und Wahrhei t um den zurückge- flossenen Betrag gehandelt, den der Beschuldigte am 8. August 2005 von der B._____ aus "auf die Reise geschickt" habe. Wie von Anfang an vom Beschuldig- ten geplant, sei das "Darlehen" nicht zurückbezahlt worden und seien die ver- pfändeten C.-Inhaberaktien der I. GmbH zwecks Verwertung oder anderweitiger Verwendung überlassen worden. Konkret seien die Aktien am 7. Dezember 2005 durch die Vertreterin der J._____ GmbH (F.) i n ei nem Kuvert dem Beschuldigten und D. übergeben worden.
D em Beschuldigten wird somit vorgeworfen, er habe durch die oben erwähnten Geldflüsse und simulierten Darlehensverträge vom 8. August 2005 vorgetäuscht, dass der B._____ von der J._____ GmbH eine Darlehenssumme von Fr. 240'000.– bezahlt worden sei, i n Tat und Wahrheit habe es sich bei diesem überwiesenen Betrag um Geld der B._____ gehandelt, welches über die vorer- wähnten Wege wieder an diese zurückgeflossen sei. Mittels fingierten Darlehens- verträgen mit Verpfändung der 200'000 Inhaberaktien der C._____ sei verschlei- ert worden, dass diese Aktien mit einem Bilanzwert von Fr. 178'000.– entschädi- gungslos an die I._____ GmbH, respektive allenfalls nachfolgend an weitere Dritte übertragen worden seien, wodurch das Vermögen der B._____ im Betrag von Fr. 178'000.– vermindert worden sei. 2. Ausführunge n der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor Vori nstanz aus, die C.-Inhaberaktien sei- en in der Bilanz der B. vom 31. Dezember 2004 mit einem Bilanzwert von Fr. 178'000.– verbucht gewesen. Dass die Namen der neuen Aktieninhaber nach der rechtswidrigen Verwendung der 200'000 C.-Aktien sich trotz entspre- chender Bemühungen aktenmässig nicht dokumentieren liessen, vermöge den Beschuldi gen ni cht zu entlasten. Gestützt auf die Aussage von F. in der po- lizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2010 und ihre Aktennotiz vom 8. Dezember 2005 sei erstellt, dass die betreffenden Aktien per 7. Dezember 2005 zwecks Verwertung oder anderweitiger Verwendung dem Beschuldigten übergeben wor- den seien (Urk. 35 S. 9 ff.). Anlässlich der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006, welche vom Beschuldigten als Verwaltungsrat geleitet worden sei, sei die B._____ gemäss dem GV- Protokoll nicht mehr Inhaberin der 200'000 C._____ Inhaberaktien gewesen und damit nicht mehr Aktionärin der C.. Für die Mutmassung des Beschuldigten, dass mit den Aktien möglicherweise während der VR-Zeit von E., also zwischen dem 28. Februar 2006 (Ende der Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten) und der Generalversammlung vom 8. März 2006 irgendetwas geschehen sei, finde si ch i n den Akten kei ne Stüt- ze. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lasse sich aus dem Wortlaut des Protokolls der Generalversammlung nicht entnehmen, dass D._____ die C._____-
Aktien für die B._____ vertreten habe, zumal D._____ in den Konfrontationsein- vernahmen keine entsprechenden Aussagen gemacht habe. Die Geldtransaktio- nen im August 2005 seien wirtschaftlich völlig unsinnig. Das Geld Hin- und Her- schieben habe offensichtlich einzig dem Zweck gedient, die beabsichtigte Über- tragung der verpfändeten Aktien an Dritte zu ermöglichen und die deliktischen Absi chten zu verschlei ern. In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an i hrer Argumentation fest und führte zusammengefasst aus, gestützt auf die Aussagen von F., ih- re Aktennotizen, die buchhalterischen Akten, die dokumentierten wirtschaftlich be- trachtet völlig unsi nni gen Transakti onen und di e Zwi schenschalt ung von F. zwecks Verschleierung der inkriminierten Geldflüsse sei erstellt, dass die C.-Aktien auf Veranlassung des Beschuldigen ohne Gegenleistung und damit zum finanziellen Nachteil der B. an Dritte übertragen wurden (Urk. 66/3 S. 4 f.). 3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt in der Untersuchung, vor Vo- rinstanz und im Berufungsverfahren vollumfänglich. Er machte geltend, er habe die Vermögenswerte zu keiner Zeit an Dritte übertragen, die vorgeworfene Ak- tienübertragung sei weder belegt noch könne er sich daran erinnern. Einen sol- chen Vorgang habe es nicht gegeben. Es sei möglich, dass E., sein Nach- folger im Verwaltungsrat, die Aktien übertragen habe (Urk. 34 S. 15). Er monierte, es sei ni cht untersucht worden, wo die Aktien seien, an wen und zu welchem Preis sie von der J. GmbH verkauft worden seien, wenn sie denn nicht an die B._____ zurückgegangen seien, was nicht erstellt sei (Urk. 34 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft versuche einen wirtschaftlichen Prozess, das Scheitern und Ausscheiden einer Geschäftsgruppe im Telekommunikationsmarkt, mit einer An- klage aufzuklären, dabei würden selektierte Vorgänge aus dem Gesamtzusam- menhang herausgerissen. Das Scheitern habe an einer Änderung der regulatori- schen Bedi ngung, am Wegfall der Kunden, der Änderung der Marktsituation und der Uneinigkeit der Aktionäre gelegen. Er habe versucht, im Interesse der Gesell- schaft etwas zu tun, um eine Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährlei sten zu
können. Dabei hätte es überhaupt keinen Sinn gemacht, die Aktien im Rahmen eines Planes an irgendeinen Dritten zu übertragen. Es sei nicht einzusehen, wozu dies hätte gut sein sollen (Prot. I S. 18). Aus dem Umstand, dass im Protokoll der Generalversammlung vom 8. März 2006 D._____ als Vertreter aller Aktionäre der sämtlichen 200'000 Inhaberaktien aufge- führt sei, sei ni cht zu sch liessen, dass die B._____ ni cht mehr Aktionärin der C._____ gewesen sei (Urk. 36 S. 25). Dass die B._____ Fr. 250'000.– an die C._____ überwiesen habe, entspreche dem Umstand, dass es pro Monat eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den beiden B.C.-Gesellschaften gegeben habe. Die Überweisung von Fr. 250'000.– rei he si ch nahtlos ei n in die früheren Überweisungen der B._____ an C._____ (Urk. 36 S. 26). Die Zahlungen der C._____ an die I._____ GmbH seien aufgrund geschäftlich begründeter Forderungen erfolgt. Zudem sei festzuhalten, dass die in drei Tran- chen erfolgten Überweisungen auch in ihrem Gesamtbetrag nicht deckungsgleich seien mit dem Darlehen (Urk. 36 S. 27). Die finanzielle Lage der B.C.-Gesellschaften sei im damaligen Zeit- punkt nicht gut gewesen, die Servicegebühren seien aufgrund dessen, dass die Content Provider ihre Angebote abzogen, massiv eingebrochen, weshalb nicht gesagt werden könne, es habe kein Bedarf für ein Darlehen bestanden. Ausser- dem sei es nicht angängig, die finanzielle Lage der B._____ und der C._____ an- hand einzelner Kontoauszüge zu beurteilen, vielmehr müsste eine Gesamtbe- trachtung der finanziellen Lage unter Einbezug der in diesem Moment vorhande- nen Verbindlichkeiten erfolgen (Urk. 36 S. 27 f.) . Es treffe nicht zu, dass F._____ am 7. Dezember 2005 die C._____ Inhaberakti en an den Beschuldigten bzw. D._____ übergeben habe, sie habe in der Zeugenein- vernahme erklärt, sie wisse nicht mehr, ob im Couvert die Aktien der C._____ gewesen seien (Urk. 36 S. 28 f.). Ausserdem wäre mit einem Aushändigen der Aktien an den Beschuldigten noch lange nicht nachgewiesen, dass diese zwecks
Verwertung oder anderweitiger Verwendung an die I._____ GmbH übergegangen seien. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die Aktien jemals im Besitz der I._____ GmbH waren, zumal sie als Beteiligung in der Bilanz hätten aufscheinen müssen (Urk. 36 S. 29). Selbst wenn der Beschuldigte die Aktien von F._____ ausgehän- digt erhalten hätte, wäre ebenso gut denkbar, dass er diese wieder als Organ der B.C. an sich genommen habe (Urk. 36 S. 29). Es sei keine Quittung für die Übergabe der Aktien ausgestellt worden. Die Akten- noti z von F._____ gebe höchstens wieder, was man i n di esem Moment zu tun gedachte, und es handle si ch ni cht um ei nen Beleg für die Übergabe der Aktien bzw. eine Übertragung an die I._____ GmbH (Urk. 36 S. 30). 4. Beweismittel 4.1. Vorbemerkung Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, liegen betreffend den Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte Inhaberaktien der C._____ im Bilanz- wert von Fr. 178'000.– entschädigungslos an Dritte übergeben habe oder habe übergeben lassen, keine belastenden Aussagen vor, aus denen sich dieser Vor- wurf direkt ergeben würde. Entsprechend lautet der Anklagevorwurf denn auch, die Vertreterin der J._____ GmbH (F.) habe am 7. Dezember 2005 die Ak- tien in einem Couvert dem Beschuldi gten und D. übergeben. Was dann weiter mit den Aktien geschehen sein soll, lässt sich der Anklage nicht konkret entnehmen. Es konnte ni cht erui ert werden, an wen der Beschuldigte bzw. D._____ die Aktien übertragen haben sollen. Entsprechend konnten keine neuen Inhaber der Aktien in der Zeit nach dem 7. Dezember 2005 dazu befragt werden, über wen sie wann und zu welchen Konditionen die Aktien erworben haben. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang lediglich auf den Umstand hin, dass an der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 Herr D._____ als Vertreter aller Aktionäre auftrat und sämtliche 200'000 Inhaberaktien vorwies (Urk. 35 S. 11, Urk. 151 036).
Festzuhalten ist daher, dass keine direkten Beweismittel für die Erstellung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts vorliegen. Der Beweis ist vielmehr aufgrund von Indi zi en zu führen. Der Indizienbeweis ist nach bundesgerichtlicher Recht- sprech ung dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für si ch allei ne nur mi t einer gewi ssen Wahrschei nlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hi nweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrach- tung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Sachverhalt sich so verwirklicht hat (Urteil 6B_1427/2016 vom 27.04.2017 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Regeln für die Beweiswürdigung korrekt dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff.). Zusammenfassend ist nochmals in Er- i nnerung zu rufen, dass ei n Schuldspruch nur erfolgen darf, wenn kei ne vernünfti- gen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes bestehen, blosse Wahr- schei nli chkei t genügt für ei nen Schuldspruch ni cht. D er Richter/die Richterin ha- ben ihrem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweis- ergebnisses zu prüfen, ob sie von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt sind und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermögen. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Indizien einzeln darzustellen, welche für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden können. In ei nem zwei ten Schritt sind sie in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Beweiswürdigung zu betrach- ten und ist zu prüfen, ob das daraus entstehende Bild keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes bestehen lässt. 4.2. Indizien 4.2.1. Funkti on des Beschuldigten bei B._____ und C._____ im deliktsrele- vanten Zeitraum In der deliktsrelevanten Zeit vom 8. August 2005 (Überweisung Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ auf das Konto der C.) bis 7. Dezember 2005 (Aushändi- gung der Inhaberaktien durch F. an den Beschuldigten und D._____) war der Beschuldigte bis zu seinem Ausscheiden Ende Februar 2006 einziger Verwal-
tungsrat und Geschäftsführer der B._____ mi t Ei nzelunterschrift (Urk. 110 001- 110 005). Bei der C._____ war der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat (Urk. 120 001 - 120 006). 4.2.2. Verfügungsberechtigung/Vollmachten betreffend Konti Während des Deliktszeitraumes war der Beschuldigte sowohl betreffend das Kon- to der B._____ bei der G._____ [Bank] wie dasjenige der C._____ bei der nämli- chen Bank der einzige Unterschriftsberechtigte und die einzige Person, welche betreffend die Konti berechtigt war zur Nutzung des electronic banki ng (Urk. 09 084, 091 088 - 091 093). Betreffend das H.-Konto der I. GmbH war der Beschuldigte seit der Kontoeröffnung ebenfalls der einzige Zeichnungsberechtigte und gab sich bei der Kontoeröffnung gegenüber der Bank als wirtschaftlich berechtigte Person an (Urk. 092 007 - 092 014; Urk. 092 042 und 092 043). 4.2.3. Geldflüsse gemäss Anklagevorwurf Die Geldflüsse bzw. Überweisungen gemäss Anklagesachverhalt sind aufgrund der bei den Akten liegenden Bankbelege erstellt: 08.08.05 Überweisung von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] auf das Konto der C._____ bei dieser Bank: Urk. 091 026 und Urk. 091 045, 09.08.05 Überweisung von 2x Fr. 80'000.– und Fr. 76'720.– vom Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] auf das H.-Konto der I. GmbH: Urk. 091 095 - 091 108 und 092 031, 10.08.05 Überweisung von Fr. 240'000.– von J._____ GmbH auf das Konto der B._____ bei der G._____ [Bank]: Urk. 091 026 Rückseite.
4.2.4. Darlehensverträge Am 8. August 2005 wurde zwischen der I._____ GmbH als Darleiherin und der J._____ GmbH als Borgerin ein Darlehensvertrag abgeschlossen (Urk. 151 110- 112). Seitens der Darleiherin trägt der Vertrag die Unterschrift von D., sei- tens der Borgerin diejenige von F.. Die Darleiherin verpflichtete sich, der Borgerin ein Darlehen im Betrage von Fr. 240'000.– zu gewähren. Das Darlehen wurde am 20. September 2005 zur Rückzahlung fällig. Sollte die Borgerin das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzahlen, konnte eine Stundungsfri st bis zu 360 Tagen gewährt werden. Die Borgerin gewährte als Sicherheit ein Faustpfandrecht an den 200'000 Aktien der C.. Die Darleiherin war berech- tigt, aber nicht verpflichtet, die Aktien nach Fälligkeit zu verwerten. Am 10. August 2005 wurde zwischen der J. GmbH und der B._____ ei n Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher seitens der B._____ vom Beschuldig- ten unterzeichnet wurde (Urk. 151 113 -115). Gemäss diesem Vertrag verpflichte- te sich die J._____ GmbH als Darleiherin der B._____ als Borgerin ein Darlehen von Fr. 240'000.– zu gewähren. Das Darlehen wurde am 15. September 2005 zur Rückzahlung fällig. Sollte die Borgerin das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzahlen können, könne eine Stundungsfrist von bis zu 360 Tagen gewährt werden. Als Sicherheit wurden der Darleiherin ein Faustpfandrecht an den 200'000 Aktien der C._____ eingeräumt und diese mit Abschluss des Vertrages übergeben. Die Darleiherin war berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aktien nach Fälligkeit des Darlehens zu verwerten. 4.2.5. Übergang der Aktien a) Protokolle der Generalversammlungen der C._____ Gemäss Protokoll der Generalversammlung der C._____ vom 20. Juni 2005, wel- ches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, war der Beschuldigte als Vertreter der B._____ und der C._____ an dieser Versammlung anwesend und legte 200'000 Aktien vor (Urk. 120 115).
Gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ vo m 8. März 2006, welches ebenfalls vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, war Herr D._____ als Vertreter aller Aktionäre anwesend und wies sämtliche 200'000 Inhaberaktien vor (Urk. 120 121). Gemäss dem ebenfalls vom Beschuldigten unterzeichneten Protokoll der Gene- ralversammlung der C._____ vom 9. November 2006 (Urk.122 001) wurden 110'000 Aktien von K._____ als Aktionär vorgewiesen und 90'000 Aktien von L._____ als Aktionärin. b) Aussagen F._____ F._____ wurde zweimal im Rahmen des Vorverfahrens einvernommen. In i hrer ersten polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2010 (Urk. 811 001) sagte sie aus, sie habe über die Firma M._____ Treuhand ein Buchhaltungsmandat bei der I._____ GmbH gehabt und habe im Zusammenhang mit dieser Firma ausschliesslich mit D._____ und dem Beschuldigten zu tun gehabt. D._____ sei zuständig gewesen für die Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen, der Beschuldigte habe die Hin- tergrundinformationen zur Firma geliefert. In den Jahren 2002/2003 sei es der I._____ GmbH noch gut gegangen, danach habe sich der finanzielle Zustand ver- schlechtert. Sie habe das Mandat niedergelegt, da die I._____ GmbH die nötigen Belege und Informationen für den Abschluss 2004 nicht habe liefern können. Auf die Überweisung der Darlehenssumme von Fr. 240'000.– von der I._____ GmbH auf das Konto der J._____ GmbH und von deren Konto an die B._____ ange- sprochen, erklärte sie, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass Drittpersonen er- fahren, woher das Darlehen komme, er habe einfach die B._____ AG retten wol- len. Sie verwies auf die von ihr verfasste Aktennotiz. Sie erklärte auch, die I._____ GmbH und die B._____ hätten geschäftlich miteinander zu tun gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Firma der anderen über einen finanziellen Engpass hinweg helfen wollte, das habe für sie Sinn gemacht, denn die beiden Firmen seien geschäftlich miteinander verbunden gewesen. Die verpfändeten Ak- tien der C._____ seien während der ganzen Zeit in einem Couvert bei ihr im Safe gewesen. Im Dezember 2005 habe sie die gesamten Inhaber-Aktien dem Be- schuldi gten und D._____ überlassen. Aus den Aktennotizen von F._____ geht
hervor, dass der Beschuldigte bei der Besprechung vom 9. August 2005 erklärte, dass die B._____ in einem Liquiditätsengpass sei, er jedoch die C._____ retten wolle, über ein Darlehen der I._____ GmbH im Betrage von Fr. 240'000.–. Er ha- be nicht gewollt, dass die Aktionäre und der Verwaltungsrat wissen, dass das Darlehen von der I._____ GmbH stamme. Da seine Argumentation für sie plausi- bel gewesen sei, habe sie Hand geboten, das Darlehen über die J._____ GmbH abzuwickeln (Urk. 811 002). Betreffend die Besprechung mit dem Beschuldigten und D._____ vom 7. Dezember 2005 hat sie i n i hrer Aktennoti z festgehalten, die B._____ könne voraussichtlich nicht mehr gehalten werden, das Darlehen von Fr. 240'000.– könne nicht zurückbezahlt werden, weshalb die Inhaberaktien der C._____ der I._____ zur Verwertung übergeben werden (Urk. 811 003). In der Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2011 (der Beschuldigte hat auf Tei lnah- me verzichtet, sein Verteidiger ist ohne Grundangabe nicht erschienen, Urk. 814 001), bestätigte sie erneut, dass sie für die I._____ GmbH ei n Buchhaltungsman- dat geführt habe, die Abschlüsse für die Jahre 2002 und 2003 gemacht habe und denjenigen für 2004 angefangen habe, jedoch nicht fertig gemacht habe. Sie er- klärte, Geschäftsführerin der J._____ GmbH zu sein. Der Beschuldigte sei im Zu- sammenhang mit dem Darlehen zu ihr gekommen, habe einen Liquiditätsengpass überbrücken wollen und habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könne, so dass es gewisse Kreise der B._____ und der C._____ ni cht erfahren würden. D i e J._____ habe das Darlehen entgegengenommen und weitergegeben. Sie erklärte, sie ha- be ein Couvert gehabt, ob Aktien drin gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen (Urk. 814 001 S. 6). F._____ hat in der Zeugenbefragung, zu welcher auch der Beschuldigte vorgela- den wurde, jedoch nicht teilnahm, ihre Aussagen bestätigt, die sie in der polizeili- chen Einvernahme getätigt hatte. Insbesondere bestätigte sie, dass sie dem Be- schuldigten bzw. D._____ am 7. Dezember 2005 ein Couvert übergeben habe. Gegenüber der polizeilichen Befragung, in welcher sie ausgesagt hatte, dass sich in dem Couvert die Aktientitel befanden, sagte sie in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei nicht mehr sicher, ob die Aktientitel im Couvert gewesen seien. Wie sogleich darzulegen ist, lässt sich die Übertragung der Aktientitel aufgrund der
gesamten Umstände ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, weshalb es zur Klä- ru ng dieser Frage keiner erneuten Befragung von F._____ bedarf. Ausserdem liegen die Vorfälle rund 13 Jahre zurück und hat die Zeugin zwischenzeitlich einen Hirnschlag erlitten (Urk. 58), weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich bei ei- ner erneuten Befragung ni cht mehr mit der nötigen Gewissheit an derart lange zu- rückliegende Vorfälle erinnern kann. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstän- de ist auf eine erneute Befragung als Zeugin durch das Berufungsgericht zu ver- zi chten. c) Aussagen D._____ In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Dezember 2013 erklärte D._____ auf Vorhalt, dass er in der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 als Vertreter aller Aktionäre aufgetreten sei, sollte er einmal Aktien der C._____ vertreten haben, dann sei dies einzig gemäss Abspra- che mit N./O. geschehen. Seiner Meinung nach müssten die Aktien auch heute noch bei RA D r. P._____ liegen, N./O. hätten stets auf einer Deponierung der Aktien bei einer neutralen Stelle beharrt, offenbar weil sie sich gegenseitig ni cht vertraut hätten. Er könne sich an die einzelnen Gesellschaf- ter-Versammlungen nicht im Detail erinnern (Urk. 817 001). Auf Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge und des Vorwurfs, die Darlehen von Fr. 240'000.– habe die C._____ faktisch selber finanziert, erklär- te D., er könne sich an die Details nicht mehr genau erinnern, N./O._____ hätten Gelder erhältlich machen wollen, damals sei ein komi- sches Konstrukt unter Beteiligung der Aktien angedacht worden, die Sache sei aber nicht zum Tragen gekommen. Frau F._____ habe anfänglich bei der Sache ni cht mitmachen wollen. Schliesslich habe sich ein Nullsummenspiel ergeben, abgesehen von aufgelaufenen Spesen. Gemäss seiner Erinnerung sei im Ver- hältnis zu O._____ noch Bargeld geflossen. Der Sachverhalt müsste bei P._____ aktenkundig sein. Sie müsste eine Quittung ausgestellt haben (Urk. 817 001 S. 15 f.). Die ganzen Konstrukte, die dahinter stehenden Ideen, unter anderem mit Dar- lehen, hätten allesamt von Frau N._____ gestammt. Er habe die Abläufe nie ganz nachvollziehen können. Es scheine darum gegangen zu sein, dass die Gesell-
schaften gut dagestanden seien, deshalb seien Vermögenswerte hin- und herge- schoben worden (Urk. 817 001 S. 16). D._____ bestätigte in der Konfrontations- einvernahme, dass Geschäftsbezi ehungen zwischen der I._____ GmbH und der C._____ bestanden. Die Aussagen von D._____ erweisen sich als reichlich diffus. Wie sogleich darzu- legen ist, geht aus der Zeugenaussage von Rechtsanwältin Dr. P._____ hervor, dass sie die Aktien der B., nicht jedoch diejenigen von C. i n Verwah- rung hatte. Die diesbezügliche Erklärung von D._____ erwei st si ch als unzutref- fend. Da die Vorfälle nunmehr knapp 13 Jahre zurückliegen, was gegen eine prä- zi se Erinnerung an die Vorfälle spricht, ist angesichts der noch etwas zei tnäheren diffusen Aussagen von D._____ i n der Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldi gten nicht anzunehmen, dass eine Zeugenbefragung durch das Beru- fungsgericht klärende Angaben bringen würde. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. d) Aussagen L._____ L._____ wurde am 2. Juni 2010 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Ihre Aussagen sind mangels Konfrontation nur zugunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Sie sagte aus, sie sei nie Aktionärin der C._____ gewesen und habe auch nie solche Aktien in ihrem Besitz gehabt. Betreffend die GV der C._____ vom 9. November 2006, bei welcher sie gemäss Protokoll als Aktionärin mit 90'000 Aktien aufgeführt sei, habe Herr K._____ sie gefragt, ob sie ihn an die Sit- zung begleiten könne, es gehe ihm nicht so gut. Sie habe ihn zur Sitzung begleitet und sei nur dagesessen. Sie habe nicht gewusst, dass sie als Aktionärin auftreten sollte. K._____ sei Aktionär der C._____ gewesen, sie wisse aber nicht, wie viele Akti en er gehalten habe (Urk. 812 001 S. 3). An dieser Stelle sei erwähnt, dass keine Befragung von K._____ durch di e Unter- suchungsbehörde erfolgen konnte, da er zwischenzeitlich verstorben war. e) Schreiben der J._____ GmbH und Anwei sung des Beschuldigten betreffend Ausbuchen der Aktien
In dem von F._____ namens der J._____ GmbH unterzeichneten Schreiben vom 29. September 2005 an die B._____ wird festgehalten, dass eine Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 240'000.– nicht erfolgt ist und die Verwertung der Aktien erfolgen werde, wenn die Darlehensrückzahlung nicht bis am 15. Ok- tober 2005 geleistet werde (Urk. 151 121). Das Antwortschreiben der B._____ an die J._____ GmbH datiert vom 16. Oktober 2005 und trägt die Unterschrift bzw. das Kürzel des Beschuldigten. Darin wird festgehalten, es sei der B._____ nicht möglich, das Darlehen innert der angesetz- ten Frist zurückzuza hlen. Die B._____ ersuchte um eine Stundung bis etwa Ende November 2005. Auf diesem Schreiben findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 20. Oktober 2005, welcher das Kürzel des Beschuldigten trägt, gemäss wel- chem die J._____ GmbH am 20. Oktober 2005 mitgeteilt hat, dass die Aktien von C._____ verwertet worden seien. Auf dem Schreiben fi ndet si ch weiter die vom Beschuldi gten unterzei chnete Anweisung an Herrn Q._____ (Buchhalter) vom 21. Oktober 2005, die Aktien C._____ gegen Darlehen auszubuchen und die Ver- fügung zu dokumenti eren (Urk. 151 122). 4.2.6. Aussagen O._____ und N._____ O._____ erklärte i n sei ner Zeugeneinvernahme vom 28. Januar 2015 auf Vorhalt der Aussage, dass es zu einem umfangrei chen Lei stungsaustausch zwi schen den Gesellschaften B., C., I._____ und anderen gekommen sei, man könne die I._____ als Content bezeichnen, es habe sich um ein Vehikel von D._____ gehandelt. Die I._____ habe den Content ausbezahlt erhalten, sofern die Arbeit richtig gemacht worden sei. Es sei plausibel, dass Gelder von den B.C.-Gesellschaften an die I._____ geflossen seien, sofern diese als Content tätig gewesen seien oder irgendwelche Dienstleistungen erbrachten (Urk. 820 001 S. 9). N._____ erklärte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 28. Januar 2015 auf Vorhalt, dass es zu Transakti onen zwi sch en den Gesellschaften B., C. und I._____ GmbH gekommen sei, bei der I._____ habe es sich um eine Kundin der B._____ gehandelt. Sie könne bezüglich allfälliger weiterer vertraglicher Abma-
chungen keine Aussagen machen, da sie per 2002 ausgetreten sei (Urk. 819 001 S. 7 f.). 4.2.7. Zeugenaussage P._____ P._____ bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. November 2015, dass sie in einem Mandatsverhältnis zur B._____ gestanden habe, nicht jedoch zur C._____ und dass die B.-Aktien bis zum Konkursabschluss bei ihr hinterlegt gewesen seien, die Zertifikate der C. demgegenüber nie bei ihr hinterlegt gewesen seien (Urk. 827 001 S. 2 f.). Auf Vorhalt der Vereinbarung vom 19. Sep- tember 2005 von N., O., A._____ und D._____ sagte sie auf die Fra- ge, wie das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gewesen sei, sie wisse es ni cht mehr genau, sie habe das Gefühl gehabt, es habe kein gutes Verhältnis zwischen den Herren A./D. und Herrn O._____ bestanden, sie sei sich aber nicht mehr sicher (Urk. 827 001 S. 4). 4.2.8. Vertrag vom 19. September 2005 zwischen N., O., A., D. und B._____ Aus der Präambel des von N., O., D._____ und dem Beschuldigten unterzeichneten Vertrages vom 19. September 2005 ist ersichtlich, dass bei den ei nzelnen Geschäftspartnern die Absicht bestand, sich aus dem Engagement bei der B._____ zurückzuziehen und die gegenseitigen Forderungen zu bereinigen (Urk. 820 002). 4.2.9. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte erklärte i n sei ner ersten untersuchungsri chterlichen Ei nvernah- me vom 12. November 2007 auf die Frage, ob es bei der B.C. Mitte 2005 plötzlich zu einer Überschuldung gekommen sei, die Aktionäre hätten Prob- leme untereinander gehabt, man habe unterschiedliche Auffassungen über die Führung der Gesellschaft gehabt, plötzliche Überschuldung bestreite er jedoch (Urk. 081 001 S. 12). Weitere Aussagen von Relevanz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagevorwurf finden sich in dieser Einvernahme ni cht, es wurden dem Beschuldigten auch kei ne konkreten Anklagevorwürfe vorgehalten.
Am 5. Dezember 2013 erfolgte der erste Teil der Konfrontationseinvernahme zwi- schen dem Beschuldigten und D.. Der Beschuldigte sagte bezüglich der Geschäftsbezi ehunge n zwi schen C. und I._____ GmbH aus, er könne si ch nicht an Details hinsichtlich der Geldflüsse erinnern, er gehe davon aus, dass tat- sächlich eine Geschäftsbeziehung zwischen den zwei Gesellschaften bestanden habe. Es habe sicher Überweisungen der C._____ an die andere Gesellschaft gegeben (Urk. 816 001 S. 10 f.). In der Fortsetzung der Konfrontationseinvernah- me mit D._____ vom 12. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte betreffend die Übertragung der Aktien der C._____ aus, er erinnere sich nur noch sehr begrenzt an die Vorgänge und könne nicht sagen, wer wann welche Aktien in Besitz gehabt habe. Er erinnere sich nicht, ob er an irgendwelchen Transaktionen mit den Aktien beteiligt gewesen sei und könne sich auch nicht an allfällige Verkäufe der Titel er- innern. Auf Vorhalt, dass die Aktien im Rahmen der Konkurseröffnung ni cht mehr bei der B._____ vorlagen, erklärte er, es könne nicht sein, dass die Aktien ver- schwunden seien, diese müssten irgendwo sein, er wisse nicht, wo sie seien. Es sei auch möglich, dass während der VR-Zei t von E._____ irgendetwas mit den Aktien geschehen sei (Urk. 817 001 S. 13). D._____ sagte aus, wenn er je einmal Aktien der C._____ vertreten habe, dann sei dies einzig gemäss Absprache mi t N./O. geschehen (Urk. 817 001 S. 13). Auf Vorhalt der Geldflüsse vom 8. August 2005 bis 10. August 2005 sowie die Darlehensverträge sagte D._____ – wie bereits vorstehend erwähnt – aus, N./O. hätten Gelder erhältlich machen wollen und hätten ein komisches Konstrukt unter Beteiligung der Aktien angedacht, wobei die Sache nicht zum Tragen gekommen sei, sich abgesehen von den laufenden Spesen ein Nullsummenspiel ergeben habe (Urk. 817 001 S. 15). Der Beschuldigte sagte aus, er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Im Zusammenhang mi t N./O. hätte damals Geld fliessen sollen. Er habe die Sache nicht verstanden, verstehe sie auch heute nicht. Die ganze Geschichte sei für i hn ni cht nachvollzi ehbar . Er halte es für un- wahrscheinlich, dass die Aktien im Original ausser Haus gegangen seien und bei Frau F._____ aufbewahrt worden seien. Die ganzen Konstrukte und die dahinter- stehenden Ideen unter anderem mit Darlehen, stammten allesamt von Frau N._____ (Urk. 817 001 S. 16).
In der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2015 sagte der Beschuldigte aus, am 22. Februar 2006 habe ein Verwaltungsrats-Wechsel stattgefunden. Er könne deshalb nicht sagen, ob die Aktien übertragen worden seien. Es sei nachzufor- schen, ob sich die Aktientitel bei Rechtsanwältin Dr. P._____ oder bei Herrn K._____ befanden und ob die Aktien in der Bilanz der I._____ GmbH aufgelistet gewesen seien (Urk. 818 001 S.18). Aufgrund der Akten sei nicht klar, ob die I._____ die Aktientitel hatte. Er bestreite, die Aktien überhaupt und entschädi- gungslos übertragen zu haben. Es habe keine Zahlungen ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Grund gegeben. Es sei zu einem umfangreichen Leistungsaus- tausch zwi schen B., C., I._____ GmbH und anderen gekommen. Aus den Akten sei ni cht zu entnehmen, dass Herr D._____ anlässlich der GV vom 8. März 2006 tatsächlich die Aktien als Vertreter der I._____ vertreten haben könnte. In der Berufungsverha nd l ung führte der Beschuldigte aus, sich nicht mehr an die Vorgänge zu erinnern. Die Transaktionen hätten aber sicherlich ei nen wi rtschaftli- chen Sinn gehabt. Zwischen der C._____ und der B._____ habe über die Jahre hinweg ein permanenter, wirtschaftlich begründeter Leistungsaustausch bestan- den. Daran, ob die Aktien übergeben worden seien, erinnere er sich nicht mehr. Wirtschaftlich begründete Darlehensverträge seien zwischen den Firmen mehr- fach geschlossen worden (Prot. II S . 18 ff.). Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet gewesen, in einem schwierigen Umfeld wirtschaftliche, gesetzeskonforme Lösun- gen herbei zuführe n (Prot. II S . 30 f.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Geldflüsse Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 4.2.1.) ist erstellt, dass der Beschuldigte in der deliktsrelevanten Zeit bei der B._____ einziger Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der B._____ und ei nzelzei chnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ war. Während des Deliktszeitraums war er die einzige unterschriftsbe- rechtigte Person und alleiniger Nutzungsberechtigter des electronic banking be- treffend die Konti der B._____ und der C._____ bei der G._____ [Bank]. Auch be-
treffend das H.-Konto der I. GmbH war der Beschuldigte der einzige Zeichnungsberechtigte. Daraus ist zu schli essen, dass der Beschuldigte am 8. August 2005 die Überweisung von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] auf das Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] veranlass- te und am 9. August 2005 in drei Teilbeträgen (2x Fr. 80'000.– und 1x Fr. 76'720.–) insgesamt Fr. 236'720.– von diesem Konto der C._____ auf das H.-Konto der I. GmbH überweisen liess. Ebenfalls erstellt ist, dass am 10. August 2005 von der J._____ GmbH Fr. 240'000.– auf das Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] überwiesen wurden. 5.2. Hi ntergründe der Geldüberweisungen 5.2.1. Überweisung von Fr. 240'000.– von J._____ GmbH an B._____ Dass die letztgenannte Überweisung von Fr. 240'000.– gestützt auf den Darle- hensvertrag zwischen der J._____ GmbH und der B._____ vom 10. August 2005 erfolgte, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Gemäss Aus- sage von F._____ wurde der Betrag von Fr. 240'000.– der J._____ GmbH von der I._____ GmbH zur Verfügung gestellt und wurde die J._____ GmbH lediglich da- zwischengeschaltet, da der Beschuldigte nicht wollte, dass gewisse Kreise der C._____ und der B._____ erfuhren, woher das Darlehen kam. Diese Aussage hat F._____ sowohl in ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2010 gemacht wie auch in der Zeugenbefragung vom 24. Mai 2011. Ihre Aussage erscheint als glaubhaft, sie wird gestützt durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 8. August 2005 zwischen der I._____ GmbH und der J._____ GmbH. Somit ist er- stellt, dass der am 10. August 2005 von der J._____ GmbH auf das Konto der B._____ überwiesene Betrag von Fr. 240'000.– von der I._____ GmbH stammte. Gemäss Anklage soll es sich um ein fingiertes Darlehen gehandelt haben, da der Betrag von Fr. 240'000.– vorgängig von der B._____ an die I._____ GmbH über- wiesen worden sei. Dieser Vorwurf basiert auf den Geldflüssen am 8. August 2005 von der B._____ an die C._____ und am 9. August 2005 von der C._____
an die I._____ GmbH. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht gel- tend, die erwähnten Überweisungen seien aufgrund geschäftlicher Beziehungen zwischen der B._____ und der C._____ und der I._____ GmbH erfolgt. 5.2.2. Überweisung von Fr. 250'000.– am 8. August 2005 von B._____ an C._____ Unbestritten und erstellt ist, dass geschäftliche Beziehungen zwischen der B._____ und der C._____ bestanden. Wie die Vori nstanz im Rahmen der Erwä- gungen zu Anklageziffer II zutreffend ausführte, hat die C._____ einen Schaden erlitten, weil die R._____ AG eine Schadenersatzforderung in einem Fr. 665'000.– übersteigenden Betrag gegen die C._____ geltend machte. Vor diesem Hinter- grund haben die B._____ und die C._____ am 20. April 2005 einen Vertrag abge- schlossen, gemäss welchem die B._____ anerkannte, für den Schaden verant- wortlich zu sein, und sich als Ausgleich verpflichtete, der C._____ Hard- und Software im Buchwert von Fr. 665'000.– zu übertragen. Nachvollziehbar hält die Vori nstanz i n di esem Zusammenhang fest, dass die C._____ dadurch ni cht bes- ser gestellt wurde, da die R._____ ihre Schadenersatzansprüche mit Ansprüchen der C._____ ihr gegenüber verrechnete, weshalb die C._____ einen markanten Rückgang der Forderungen aus Leistungen gegenüber Dritten zu verzei chnen hatte (Urk. 44 S. 18 ff.). In diesem Kontext kann denn grundsätzlich auch die Überweisung von Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ gesehen wer- den. Dies lässt sich auch mit der Aktennotiz von F._____ betreffend die Bespre- chung mi t dem Beschuldigten vom 9. August 2005 in Übereinstimmung bringen, wonach der Beschuldigte erklärt habe, die B._____ sei in einem Liquiditätseng- pass, er wolle aber die C._____ retten mittels Darlehen der I._____ GmbH (Urk. 814 010). Die Verteidigung hat zudem geltend gemacht, aus den bei den Akten liegenden Kontoauszügen des Jahres 2005 gehe hervor, dass sich die inkriminierte Über- wei sung nahtlos in die früheren Überweisungen der B._____ an die C._____ ein- reihe (Urk. 36 S. 26). Dem Vorbringen der Verteidigung kann gefolgt werden, es stützt sich auf Kontoauszüge betreffend das Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] für das Jahr 2005 (Urk. 091 042 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass die
B._____ der C._____ folgende Beträge überwies: am 04.01.05 Fr. 322'844.–, am 4. Februar 2005 Fr. 341'434.15, am 7. März 2005 Fr. 276'688.15, am 5. April 2005 Fr. 262'655.50, am 9. Mai 2005 Fr. 100'000.– und am 11. Mai 2005 Fr. 140'000.–, am 6. Juni 2005 Fr. 250'000.–, am 5. Juli 2005 Fr. 249'000.–, am 8. August 2005 Fr. 250'000.–, am 2. September 2005 Fr. 150'000.– und am 10. Oktober 2005 Fr. 217'000.–. Die Zahlung von Fr. 250'000.– vom 8. August 2005 reiht sich somit in die bisher erfolgten Vergütungen der B._____ an die C._____ ein, welche zudem stets am Anfang eines Monats erfolgten. Dieser Um- stand erweckt Zweifel daran, dass es sich bei der Überweisung von Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ entsprechend dem Wortlaut der Anklage um vom Beschuldigten "auf die Reise geschicktes Geld" handelt, welches über ein fikti ves Darlehen zwei Tage später wieder an die B._____ zurückfloss. 5.2.3. Überweisungen vom 9. August 2005 vom Konto der C._____ auf das Konto der I._____ GmbH Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe die Inhaberaktien der C._____ ent- schädigungslos an Dritte übertragen, und der Ausdruck, er habe Fr. 250'000.– "auf die Reise geschickt", beinhaltet den Vorwurf, i n Tat und Wahrhei t sei gar kein Darlehensbetrag ausbezahlt worden, bei den über die J._____ GmbH an die B._____ geflossenen Fr. 240'000.– habe es sich vielmehr um einen Rückfluss der vom Beschuldigten auf "die Reise geschickten" Fr. 250'000.– gehandelt. Dies im- pliziert entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 36 S. 26) auch, dass die Zahlungen der C._____ an die I._____ GmbH vom 9. August 2005 nicht geschäft- lich begründet waren. Der Umstand, dass die Überweisung in drei Teilen erfolgte und dass der überwiesene Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– nicht dem Darle- hensbetrag von Fr. 240'000.– entspri cht, kann auch darauf hinweisen, dass es si ch um geschäftlich bedingte Überweisungen handelte. Dafür sprechen auch die bei den Akten liegenden Rechnungen, welche die I._____ GmbH gestützt auf ei- nen Vertrag vom 1. Februar 2005 für EDV-Leistungen an die C._____ stellte. Am 25. Februar 2005 und am 28. April 2005 wurden je Fr. 86'080.– und am 29. Juni 2005 Fr. 64'560.– in Rechnung gestellt (Urk. 132 002 -131 004). Der Gesamtbe- trag der Rechnungen entspricht genau dem Betrag, welcher in drei Tranchen am
C._____ dagegen über zwei Jahre später per 25. November 2008. Entgegen der Auffassung der Vori nstanz kann die Liquidität der B._____ vor diesem Hinter- grund ni cht allei n aufgrund des Kontostandes bei der G._____ [Bank] beurteilt werden (Urk. 44 S. 39). Die gesamten geschilderten Umstände (Folgen aus dem Schadenfall R._____ AG sowie Konkurseröffnung ein Jahr nach den angeklagten Ereignissen) sprechen dafür, dass sich die B._____ im August 2005 in einem Li- quiditätsengpass befand, wie dies der Beschuldigte damals auch F._____ gegen- über erklärte. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Stand- punkt der Staatsanwaltschaft gewisse Widersprüche aufweist, zumal sie in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz ausführte, die B._____ habe im Zeitpunkt der Übertra- gung der Infrastruktur auf die C._____ offensi chtli ch i n fi nanziellen Schwierigkei- ten gesteckt (Urk. 35 S. 4) und dann im Zusammenhang mit der Darlehensauf- nahme in der Anklage festhält, es habe von den finanziellen Verhältnissen her gesehen kein unmittelbarer Bedarf für ein Darlehen bestanden (Anklageschrift S. 10 letzter Satz im ersten Absatz). Mit anderen Worten können die erstellten Ab- läufe wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn sie sich vor einem legalen Hintergrund ab- spielten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft muss es sich ni cht per se um wirtschaftlich sinnlose Abläufe und Geld Hin- und Herschieberei handeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der C., B. und der I._____ GmbH bestanden. Dass die Überweisung der Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ nicht geschäftsbedingt war, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, da die Überweisung sich nahtlos einreiht in voran- gehende monatliche Überweisungen der B._____ in vergleichbarer Höhe. Auf- grund der zeitlichen Abläufe und der ähnlichen Beträge sowie der Zwischenschal- tung der J._____ GmbH zwecks Verschleierung der Herkunft der Fr. 240'000.– besteht zwar der Verdacht, dass es sich bei den Überweisungen der C._____ an die I._____ GmbH ni cht um geschäftli ch bedingte Überweisungen gehandelt hat, vielmehr um eine Weiterleitung des von der B._____ stammenden Betrages an die I._____ GmbH zwecks Rücküberweisung an diese. Betreffend die Zwischen- schaltung der J._____ GmbH ist die Aussage von F._____ von Bedeutung, wo- nach es dem Beschuldigten darum gegangen sei, dass die Herkunft des Darle- hens von der I._____ GmbH für Dritte nicht erkennbar sein sollte. Ihren Aussagen
i st ni cht zu entnehmen, weshalb der Beschuldigte die Herkunft des Darlehens verschleiern wollte. Darüber kann nur spekuliert werden. Eine mögliche Erklärung ist der Anklagevorwurf der Vertuschung einer entschädigungslosen Übertragung der Aktien an Dritte. Was für ei n Moti v der Beschuldigte für eine solche Verminde- rung des Vermögens der B._____ gehabt haben soll, erhellt jedoch ni cht aus der Anklage und ist auch den Ausführunge n der Staatsanwaltschaft nicht zu entneh- men. Vollkommen offen bleibt, wer durch die entschädigungslose Übertragung der Aktien ungerechtfertigt bereichert worden sein soll und in welcher Beziehung der Beschuldigte zu diesen bereicherten Dritten stand, was für ein Interesse er an deren Bereicherung gehabt haben könnte. Ein Motiv für ein solches Vorgehen lässt sich im Übrigen auch aus dem Vertrag der Geschäftspartner N., O., D._____ und dem Beschuldigten vom 19. September 2005 nicht herlei- ten (Urk. 820 002). Die Vertuschung der Herkunft des Darlehens mittels Zwi- schenschaltung der J._____ GmbH ist ein wichtiges Indi z, welches für den Ankla- gevorwurf spricht, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen ni cht erklären konnte, obwohl das gewählte Zwischenschalten einer Mittelsperson als ungewöhnlich er- scheint und ihm hätte in Erinnerung bleiben müssen, auch wenn die angeklagten Vorgänge im Zeitpunkt seiner Einvernahmen mehrere Jahre zurücklagen. Wenn die I._____ GmbH über die J._____ GmbH der B._____ tatsächli ch ei n Darlehen gewährt hat, welches nicht zurückbezahlt wurde, worauf die verpfände- ten Aktien verwertet wurden, liegt keine entschädigungslose Übertragung / Ver- wertung der Aktien der C._____ vor. Die Frage, ob die I._____ GmbH der B._____ tatsächlich ein Darlehen gewährt hat, ist somit von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Übertragung der Aktien Hinweise auf ein fingiertes Darlehen bestehen. 5.3. Übertragung der Inhaberaktien Aufgrund der Akten lässt sich erstellen, dass die gemäss den Darlehensverträgen verpfändeten Inhaberaktien der C._____ von der Faustpfandberechtigten verwer- tet wurden. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage von F._____ und den von i hr
erstellten Aktennotizen. Gemäss Aktennotiz vom 8. Dezember 2005 wurden die Aktien aufgrund des vereinbarten Faustpfandrechtes der I._____ GmbH zur Ver- wertung übergeben, da das Darlehen ni cht zurückbezahl t werden konnte. Dies geht auch aus dem Schreiben der J._____ GmbH vom 29. September 2005 her- vor, gemäss welchem der B._____ Frist bis 15. Oktober 2005 angesetzt wurde, um das D arlehen zurückzuzahlen (Urk. 151 121) und dem Antwortschreiben der B._____ vom 16. Oktober 2005. Auf letzterem findet si ch ei n handschri ftli cher vom Beschuldi gten unterzei chneter Vermerk, die J._____ habe mitgeteilt, dass die Aktien der C._____ verwertet worden seien sowie ei ne handschri ftli che An- weisung des Beschuldigten an den Buchhalter vom 21. Oktober 2005, die Akti en C._____ gegen Darlehen auszubuche n (Urk. 151 122). Damit vereinbar ist denn auch der Umstand, dass gemäss Protokoll der General- versammlung der C._____ vom 8. März 2006 Herr D._____ als Vertreter aller Ak- tionäre anwesend war und sämtliche 200'000 Inhaberaktien vorwies (Urk. 120 121). Aufgrund dieser Umstände bleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Ak- tien der C._____ an die I._____ GmbH übertragen wurden. Das Vorgehen ent- sprach dem Vertragstext der Darlehensverträge mit Faustpfandbestellung. D en Aussagen von F._____ und ihren Aktennotizen sowie den weiteren Unterlagen wie Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens und Anweisung des Beschul- digten an den Buchhalter, die Aktien gegen Darlehen auszubuchen, lassen sich keine Hinweise auf ein fi ngiertes Darlehen entnehmen. Die Abläufe als solche sind sowohl vereinbar mit einer tatsächlichen Darlehensgewährung wie auch mit einem fingierten Geschäft. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die Frage entscheidend, ob die Übertragung der Aktien an die I._____ GmbH entschädigungslos erfolgte. D a kei ne Buchhal- tung der I._____ GmbH für die deliktsrelevante Zeit vorliegt, kann ni cht überprüft werden, ob und wie die Darlehensgewährung und die Übertragung der Aktien in der Jahresrechnung 2005 der I._____ GmbH verbucht wurden. Zu erwähnen i st jedoch, dass aus der Bilanz der I._____ GmbH per 31. Dezember 2003 hervor- geht, dass Darlehen an Drittfirmen im Gesamtbetrage von Fr. 83'700.– bilanziert
wurden, darunter findet sich auch ein Darlehen an die B._____ im Betrage von Fr. 10'117.– (Urk. 131 035). Dies deutet darauf hin, dass die Gewährung ei nes Darlehens durch die I._____ GmbH an die B._____ ni chts Aussergewöhnli ches darstellte. Dass die fragliche Darlehenssumme viel grösser ist als das im Jahre 2003 bilanzierte Darlehen an die B._____ spri cht für si ch allei n ni cht gegen ei n legales Geschäft, zumal die höhere Darlehenssumme abgesichert war durch die Verpfändung der C.-Inhaberaktien. Der Vorinstanz ist zu widersprechen, wenn si e ausführt, di e I. GmbH sei angesichts ihrer Liquiditätslage am 8. August 2005 nicht in der Lage gewesen, der B._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 240'000.– zu gewähren (Urk. 44 S. 39). Die Vorinstanz stützt sich für die Beurteilung der Liquidität einzig auf die Kontoauszüge des H._____ Kontos der I._____ GmbH, auf welches die Zahlungen der C._____ erfolgten (Urk. 092 030 Rückseite). Betreffend 2004 und 2005 liegen indessen keine Jahresrechnungen der I._____ GmbH vor, und di e Liquidität einer Gesellschaft lässt sich nicht an- hand von Kontoauszügen eines einzigen Kontos beurteilen. Auch an dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass das Risiko für die I._____ GmbH durch eine Faustpfandbestellung und die kurze Laufzeit des Darlehens begrenzt war. Die fi- nanzielle Lage der I._____ GmbH lässt si ch aufgrund der Akten ni cht hi nrei chend beurteilen. Jedenfalls lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen, dass die I._____ GmbH gar nicht in der Lage war, der B._____ ein Darlehen im Betrage von Fr. 240'000.– zu gewähren. 6. Fazi t Die Geldflüsse an den in der Anklageschrift aufgeführten Daten sind erstellt. Kei- ne Zweifel bestehen ferner, dass die Überweisungen am 8. August 2005 im Be- trage von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ auf das Konto der C., von dort am 9. August 2005 im Betrage von 236'720.– auf das Konto der I. GmbH und am 9. August 2005 im Betrage von Fr. 240'000.– von dort weiter an die J._____ GmbH vom Beschuldigten veranlasst wurden. Ferner ist erstellt, dass die J._____ GmbH am 10. August 2005 Fr. 240'000.– gestützt auf einen Darle- hensvertrag zwischen ihr und der B._____ vom 10. August 2005 an Letztere überwies. Die J._____ GmbH hatte bei diesen Transaktionen lediglich die Stel-
lung einer Mittelsperson, was sich aus den glaubhaften Aussagen von F._____ und der Verknüpfung der beiden Darlehensverträge ergibt. Bei der Zwischen- schaltung der J._____ GmbH ging es darum, zu vertuschen, dass das Darlehen der B._____ tatsächlich von der I._____ GmbH gewährt wurde. Zur Sicherheit für dieses Darlehen verpfändete die B._____ (bzw. der Beschuldigte) die 200'000 C.-Inhaberaktien der I. GmbH. D as D arlehen wurde ni cht zurückbe- zahlt und die verpfändeten Aktien wurden durch die Darlehensgeberin verwertet, was sich aus den glaubhaften Aussagen von F., i hrer Aktennotiz vom 8. Dezember 2005, die handschriftlichen Notizen des Beschuldigten vom 20. Ok- tober 2005 und vom 21. Oktober 2005 sowie aus dem Umstand ergibt, dass D. als Vertreter der Aktionäre die Aktien in der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 vorwies. Der zentrale Vorwurf der Anklage, dass die Inhaberaktien der C._____ entschädi- gungslos an Dritte überlassen wurden, die Darlehensverträge fingiert waren und die Überweisungen in der Zeit vom 8. August 2005 bis 10. August 2005 dazu dienten, das entschädigungslose Überlassen der Aktien zu vertuschen, lässt sich jedoch ni cht zweifelsfrei erstellen. Dies würde voraussetzen, dass die Überwei- sung der B._____ an die C._____ und die Überweisungen der C._____ an die I._____ GmbH nicht geschäftsbedingt waren. Dies lässt sich nicht mit rechts- genüglicher Sicherheit beweisen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführun- gen unter 5.2.2. ist festzuhalten, dass sich die Überweisung der Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ nahtlos einreiht in die im Jahre 2005 jeweils am Mo- natsanfang getätigten Überweisungen der B._____ an die C.. Ferner ist festzuhalten, dass die inkriminierte Überweisung auch im Zusammenhang mit der Situation um die von der R. AG gegenüber der C._____ geltend gemachten Schadenersatzforderungen gesehen werden kann, da die C._____ dadurch einen markanten Rückgang der Forderungen aus Leistungen gegenüber Dritten zu ver- zei chnen hatte. Denkbar ist ferner, dass der C._____ mit der Überweisung von Fr. 250'000.– durch die B._____ Liquidität verschafft werden sollte, um i hre Ver- bindlichkeiten gegenüber Dritten (u.a. der I._____ GmbH) zu tilgen. Dass die I._____ GmbH der C._____ vor dem 8. August 2005 Rechnungen im Gesamtbe- trag von Fr. 236'720.– gestellt hatte, wurde vorstehend (5.2.3.) dargelegt, ebenso,
dass die I._____ GmbH im Jahre 2003 Darlehen in namhaftem Betrag an Drittfir- men, darunter auch die B., gewährt hatte, eine Darlehensgewährung zwi- schen den beiden Gesellschaften somit nichts Aussergewöhnliches darstellte. Ausgehend von geschäftsbedingten Überweisungen macht der Ablauf der Ge- schehnisse und der Abschluss eines Darlehensvertrages mit Verpfändung der Ak- tien der C. durchaus Si nn. Auf eine fingierte Darlehensgewährung wei st dagegen der Umstand hi n, dass die J._____ GmbH zwischengeschaltet wurde, um die Herkunft des Geldbetrages von der I._____ GmbH zu verschleiern. Dieser Umstand sowie der nahtlose Geldfluss ähnlicher oder gleicher Beträge i nnert we- niger Tage begründet den Verdacht eines Konstruktes zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen. Dieser Verdacht verdichtet sich aufgrund der gesam- ten Indizienlage jedoch nicht in einer Weise, welche rechtserhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt ausschliesst. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszu- gehen, dass die Überweisungen einen realen geschäftlichen Hintergrund hatten und die Darlehensverträge nicht simuliert waren. Für diese legale Variante spre- chen wie vorstehend dargelegt ebenfalls zahlreiche Indizien. An dieser Stelle ist denn auch festzuhalten, dass dem Beschuldigten erstmals in der Konfrontations- einvernahme mit D._____ von anfangs Dezember 2013 konkrete Vorhalte ge- macht wurden. Es kann nicht von ihm erwartet werden, dass er 8 Jahre nach den angeklagten Vorfällen detaillierte Angaben zu den inkriminierten Geldüberweisun- gen, Aktienübertragungen und weiteren Abläufen machen konnte. Ausserdem ist es nicht seine Sache, zu beweisen, dass die Darlehen nicht fingiert und die Geld- flüsse geschäftlich bedingt waren. D ennoch erstaunt, dass der Beschuldigte sich ni cht mehr an di e ungewöhnliche Zwischenschaltung der J._____ GmbH eri nnern konnte und die diesbezüglichen Hintergründe nicht erklären konnte. Insgesamt kann die Variante eines legalen Geschäftsablaufes nicht ausgeschlos- sen werden und bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass die Darlehensver- träge fingiert waren, tatsächlich kein Darlehensbetrag von der I._____ GmbH an die B._____ überwiesen wurde und die Aktien der C._____ entschädigungslos an Dritte übertragen wurden. Unter di esen Umständen erübri gen si ch Ausführunge n zu der vom Beschuldigten eingereichten notariell beglaubigten Erklärung von
E._____ (Urk. 63/1) und kann auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz i n dubio pro reo folgend vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Zi ff. 1 Abs. 3 StGB betreffend Anklageziffer III freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird vollumfänglich freige- sprochen, weshalb die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens beider Instanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Einsicht in die Honorarnote (Urk. 64) ist das Honorar des amtli chen Vertei- digers für das Berufungsverfa hre n auf Fr. 6'600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (teilweise Verfahrenseinstellung), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Si nne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss Anklagezi ffer III ni cht schul- dig und wird auch diesbezüglich freigesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. März 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès