Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160481-O/U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Urteil vom 13. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen bandenmässigen Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. September 2016 (DG160051)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 43). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B, 3. Abschni tt) - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 325 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon 6 Plus (Asservat Nr. A008'718'125) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Verni chtung bzw. zur gut- schei nenden Verwendung überlassen. 5. Die folgenden Asservate gemäss Sicherstellungsliste vom 31. Mai 2016 (act. 18/16) werden der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: - Datenauslesung / Datensicherung (A008'735'828) - Datenauslesung / Datensicherung (A008'735'840) - DNA-Spur - Scenesafe FAST (A008'914'305) - Mikrospuren - Klebbandasservat (A008'914'316) - Sachenaufnahmen Atelier (A008'923'168)
DNA-Spur - Wattentupfer (A009'030'857) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'021) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'032) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'065) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'134) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'178) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'225) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'463) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'496) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'521) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'554) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'598) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'634) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'747) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'792) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'827) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'861) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'907) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'952) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'031'996) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'024) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'057) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'079) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'104) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'137) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'159) - DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'182)
DNA-Spur - Wattentupfer (A009'032'206) 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Strickkapuzenpullover (Asservat Nr. A008'804'613) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausge- geben. Verlangt der Beschuldigte diesen Pullover ni cht i nnert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich heraus, so wird der definitive Verzicht angenommen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd vom 25. Ap- ril 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.– (A009'026'759) wird defi- nitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz von Fr. 1'960.– zuzügli ch Zi ns zu 5% seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft 1 auf den Zivilweg verwiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft 2 auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz von Fr. 1'650.– (Kosten Psychologin) zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 10. Dezem- ber 2015 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft 3 abge- wiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Hauptanträge: (Urk. 157 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubs freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die Verurteilung wegen Hehlerei (Anklage- punkt B, 3. Abschnitt) und der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie einer Busse von maximal Fr. 300 zu bestrafen. 3. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'900.– und das beschlagnahmte Mobiltelefon seien dem Beschuldigten auszuhändigen.
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 159 S. 1) 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche
________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 27. September 2016 - des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i n Verbi ndung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB - der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt B, 3. Abschni tt)
II. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz betrachtete den Beschuldigten als vollumfänglich geständig, da dieser den Sachverhalt der Anklageschrift in der Schlussei nverna hme und an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt habe (Urk. 81 S. 9). Darin ist ihr zu folgen und ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B._____ (Urk. 10/10 S. 14 ff.), als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie der Berufungsverhandlung geltend machte, nicht freiwillig, sondern lediglich unter dem Ei ndruck ei ner schweren D rohung durch B._____ bei den Raubtaten mitgemacht zu haben (Prot. I S. 15 ff., Prot. II S. 30 ff.). Das Geständnis deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist.
III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten gemäss lit. A der Anklage als mehrfacher bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien (Urk. 81 S. 9 ff.). 2. Der Beschuldigte beantragt von diesen Vorwürfen freigesprochen zu werden und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er vom Mitbeschuldigten B._____ durch eine schwere erpresserische Drohung gefügig gemacht worden und somit zu den Raubhandlungen gezwungen worden sei. Es handle sich um ei- nen Fall von rechtfertigendem, eventualiter entschuldbarem, Notstand, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 65 S. 7 ff., Urk. 157 S. 11 ff.). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung ferner sowohl die rechtliche Würdigung der Taten als Raubhandlungen als auch die Banden- mässigkeit (Urk. 157 S. 8 ff.).
3.1. Betreffend die Bestreitung der rechtlichen Qualifikation der Taten als Raub- handlungen führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass in der Anklageschrift bei allen drei Taten von einem Tresor und von einer Kasse die Rede sei, womit der Täter auf die Mitwirkung der betroffenen Person angewiesen gewesen sei, um an die Beute zu gelangen. Beim Raub werde direk- te Verfügungsgewalt vorausgesetzt. Über diese vis absoluta verfüge der Täter hi ngegen ni cht, wenn si ch di e Beute – wie vorliegend – in Tresoren oder Kassen befinde, die nur mittels Codes oder Schlüssel geöffnet werden könnten. Somit handle es sich betreffend die fraglichen Taten nicht um Raubtaten, sondern um Erpressungsdelikte, welche aber nicht in der Anklage enthalten seien, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Raubtaten freizusprechen sei (Prot. II S . 38). 3.2. Betreffend die Bestreitung der Bandenmässigkeit führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ kei- nen – vom Bundesgericht für die Erfüllung der Bandenmässigkeit jedoch voraus- gesetzten – Entschluss zur zukünfti gen Begehung mehrerer gemeinsamer Raub- taten gefasst hätten. Vielmehr habe sich B._____ jeweils erst ein bis zwei Tage vor der jeweiligen Tat dazu entschlossen, diese – mit der erzwungenen Unterstüt- zung des Beschuldigten – zu verüben. Allein aus den drei Raubtaten, welche im Abstand von jeweils einer Woche stattgefunden hätten, könne bei der schweren Bedrohungslage des Beschuldigten auf keine Bandenabrede geschlossen wer- den. Konkrete Hinweise darauf, dass die beiden Männer noch weitere Taten hät- ten verüben wollen, sei nen ni cht ersi chtli ch. Im Übrigen sei kein über die Mittäter- schaft hinausgehender bandentypischer Zusammenhalt erkennbar, der einen ver- stärkten Gruppendruck oder einen zusätzlichen Anreiz zur Begehung von Strafta- ten bewirkt hätte (Urk. 157 S. 9 ff.). 3.3. Grundsätzlich tritt Raub nach Art. 140 StGB hi nter Erpressung nach Art. 156 StGB zurück, wenn das Opfer mitwirken muss, damit der Täter den Vermögens- vorteil erlangt (Trechsel/Cameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 18 m.w.H.). Zwingt der Täter den Betroffenen allerdings mit Gewalt, die Kombination zu einem Safe oder den Code für eine Bankkarte zu nennen, das Passwort zu einer Datenverarbeitungsanlage preiszu- geben oder einen Schlüssel herauszugeben, ist bei Aufrechterhaltung des
Zwangs während der Vermögensverschi ebung Raub anzunehme n (BSK StGB/Weissenberger, Art. 156 N 52). Ferner ist die räuberische Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB ohnehi n dem Tatbestand des Raubes nach Art. 140 StGB unterstellt, namentli ch dann, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Folglich fal- len die vom Beschuldigten begangen Taten unter den Tatbestand des Raubes. Ferner kann, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen, auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 9 ff.). 4. Ob auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt ist, hängt – ebenso wie die Beantwortung der Frage nach der Rechtswidrigkeit und der Schuld – da- von ab, ob der Darstellung des Beschuldigten, wonach er von B._____ unter Waf- fengewalt zum Mitmachen genötigt worden sei, gefolgt wird oder nicht. Es ist des- halb angezeigt, dies vorab zu klären. 4.1. Nachdem der Beschuldigte während fast vier Monaten jegliche Teilnahme an den Raubdelikten geleugnet hatte, legte er am 2. März 2016 im Rahmen einer polizeilichen Befragung ein Geständnis ab (Urk. 10/7 S. 11). Dieses relativierte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 25. Mai 2016 inso- fern, als er dessen Aussage, wonach er von letzterem mit dem Messer bedroht und dadurch zum Mitmachen gezwungen worden sei, bestätigte (Urk. 10/10 S. 14 ff.). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung im Wesent- lichen, dass die Vorinstanz zwar von einer nötigenden bzw. erpresserischen To- desdrohung durch B._____ ausgegangen sei, diese dann aber auf der Rechtferti- gungsebene, auf der Schuldebene und beim Verschulden willkürlicherweise unbe- rücksichtigt gelassen habe. Es liege ein klassischer Fall eines Nöti gungsnot- stands vor. Der Beschuldigte habe sich durch die nötigende Todesdrohung B.s mit einem Messer am Hals, welche den Beschuldigten in Angst versetzt habe, gezwungen gefühlt, die angeklagten Raubtaten zusammen mit B. zu begehen, um sein Leben zu schützen (Urk. 157 S. 11 ff.).
Die aktuelle, andauernde, konkrete und massive Todesdrohung mit Messer am Hals habe für den Beschuldigten eindeutig eine Dauergefahr geschaffen, denn sie
sei zeitlich unbestimmt sowie offen ausgesprochen gewesen und habe ni cht nur für eine bestimmte Tat gegolten. Dem Beschuldigten sei es weder Tage noch Wochen später zuzumuten gewesen, die Beteiligung an der von B._____ gewalt- sam verlangten Mitwirkung an einer sowie an den beiden weiteren Raubtaten zu verweigern und dadurch den weiterhin drohenden Eingriff in Leib und Leben hin- zunehmen. Eine Meldung an die Polizei sei aus Sicht des Beschuldigten keine taugliche Option gewesen, da er um die schlimmsten Folgen für Leib und Leben hätte fürchten müssen, wenn i hm ni cht absoluter Poli zei schutz rund um di e Uhr gewährt worden wäre, womit er aber nicht habe rechnen können (Urk. 157 S. 11 ff.). Es sei ferner zutreffend, dass der Beschuldigte nicht willenlos gehandelt habe. Die Vorinstanz verkenne aber, dass der Beschuldigte als Folge der schweren Nötigung mittels Todesdrohung jedenfalls über keinen freien Willen mehr verfügt habe, sondern einem unwiderstehlichen psychischen Zwang ausgesetzt gewesen sei, der sich aus der andauernden Todesangst ergeben habe. Der Beschuldigte habe B. _____ besänftigen wollen, indem er nun selber Planvorschläge gemacht und das Messer zu sich genommen habe. Indem der Beschuldigte das Messer selber gehalten habe, habe er brutale oder gar lebensbedrohliche Übergriffe sei- tens des aggressiven und unberechenbaren B._____ mi t ei ni ger Si cherhei t unter- binden können (Urk. 157 S. 15 f.). Dass die Beschuldigten das erbeutete Geld gemeinsam in Bordellen verprasst hätten, sei sodann eine aktenwidrige und damit willkürliche Behauptung. Der ge- meinsame Besuch in einem Bordell habe ausschliesslich nach dem vorgängigen Einzelraub, den B._____ alleine begangen habe, stattgefunden. Schliesslich spreche auch die hälftige Beuteteilung nicht gegen das Vorliegen eines Nöti- gungsnotstands, denn immerhin sei der Beschuldigte, wenn auch unfrei wi lli g, an den Taten beteiligt gewesen (Urk. 157 S. 17). Folglich sei der Beschuldigte wegen rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB vom Vorwurf des mehrfa- chen bandenmässigen Raubes freizusprechen (Urk. 157 S. 11 f.). 4.3. Hi nsi chtlich des äusseren Ablaufs der Drohung machten B._____ und der Beschuldigte übereinstimmende Aussagen, weshalb es sich nicht völlig aus- schliessen lässt, dass sich ein solcher Vorfall zugetragen hat (Urk. 10/9 S. 14,
Urk. 10/10 S. 19 ff.). Dies kann jedoch offen bleiben, denn es ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 15), nicht davon auszugehen, dass dieser angebliche Vorfall beim Beschuldigten eine eigentliche, über mehrere Wochen andauernde Todesangst ausgelöst hat, welche ihn fortan zu einem willenlosen In- strument B._____s oder zu einem Täter, welcher dem unwiderstehlichen psychi- schen Zwang B._____s ausgesetzt gewesen sei, gemacht haben soll. Dies ergibt sich aus der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und B.s einerseits und aus dem Verhalten des Beschuldigten andererseits. 4.4. Zunächst bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Todesdrohung. So wollte sich der Beschuldigte ni cht mehr an den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls erinnern, was im Lichte der behaupteten Dramatik des Ereignisses stutzig macht: In der Schlusseinvernahme gab er an, das dies eine Woche vor dem ersten Raub gewesen sei. An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er anfänglich an, dass dies zwei Tage vorher gewesen sei (Prot. S. 15), zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, dass dies drei bis vier Tage vorher gewesen sei (Prot. I. S. 16). Anlässli ch der Berufungsver- handlung führte er aus, dass dies ein paar Tage vor dem Überfall gewesen sei (Prot. II S . 3 1 ). Erfahrungsgemäss prägen sich derartige Vorfälle wie der behaup- tete bei den Betroffenen derart ein, dass die Erinnerung an Ort, Zeit und den ge- nauen Ablauf nicht verblasst. Nicht minder atypisch für die Schilderung eines sol- chen Ereignisses ist deren Knappheit und Detailarmut. Auf die Frage, was diese angebliche Drohung beim Beschuldigten ausgelöst habe, antwortete dieser vor der Staatsanwaltschaft lediglich mit "Angstzustände", und auch ei n Nachhaken der Staatsanwältin vermochte keine Antwort zu Tage zu fördern (Urk. 10/10 S. 15). In der erstinstanzlichen Befragung gab er immerhin an, im Leben noch nie solche Angst gehabt zu haben (Prot. I. S. 16), und anlässli ch der Berufungsver- handlung führte er dazu aus, dass er total schockiert gewesen sei in diesem Mo- ment und noch nie in seinem Leben solche Angst verspürt und zu B. gleich gesagt habe, "ok, ich mache das mit dir", um ihn zu beruhigen (Prot. II S. 31). Es fehlen aber auch hier weitere Elemente in den Schilderungen, welche für tatsäch- lich selbst Erlebtes sprechen, wie etwa die Beschreibung des genauen Vorgehens des Bewaffneten – anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu knapp
aus, dass B._____ ein Messer aus dem Tisch gezogen und ihn direkt angesprun- gen habe (Prot. II S. 30 f.) – oder die Schilderung der dadurch ausgelösten Ge- fühle und Ängste. Anschaulich dazu ist die Schilderung von C., dem Opfer des Raubes in D., welche vom Beschuldigten mit einem Messer bedroht wurde. D eren Schi lderung i st ausführli ch, detailliert und insbesondere die Schilde- rung i hrer Gefühlslage spri cht für tatsächlich selbst Erlebtes (Urk. 16/2). Dies ist bei den Schilderungen des Beschuldigten nicht der Fall. 4.5. Noch weit unglaubhafter als die Schilderung der angeblichen Drohung selbst ist jedoch die anschliessend behauptete andauernde Todesangst. Dies insbeson- dere im Lichte des Verhaltens des Beschuldigten unmittelbar vor, während und nach den Taten sowie seinen eigenen Schilderungen dazu, nachdem er das Ge- ständnis abgelegt hatte. So hat der Beschuldigte betreffend den ersten gemeinsamen Überfall vorgeschla- gen, die Tankstelle in E._____ zu überfallen. Er führte diesbezüglich aus, er habe ni cht so tun können, als würde er mi tmachen, und dann sagen, er wi sse ni cht, wo der Überfall stattfinden könnte. So habe er einfach einen Vorschlag gemacht (Prot. II S . 34). Dies entspricht nicht dem Verhalten eines widerstandsunfähigen Opfers. Ein tatsächlich einem unwiderstehlichen psychischen Zwang Ausgesetz- ter wäre nicht in der Lage gewesen, ei nen solchen Vorschlag zu unterbreiten oder hätte sich zumindest ideenarm geben. Auch der Umstand, dass B._____ und der Beschuldigte die genaue Vorgehensweise beim Überfall zwei Tage vorher ab- sprachen und der Beschuldigte sich überlegte, dass es wohl besser sei, wenn er das Messer führe und B._____ sich darüber gefreut habe, sprechen eine deutli- che Sprache: Es gab nicht einen Täter mit seinem willfährigen Gehilfen, sondern es standen sich zwei Komplizen auf selber Augenhöhe gegenüber (Prot. I. S . 18). 4.6. Es war ja auch nicht so, dass der Beschuldigte bei den Überfällen lediglich untergeordnete Aufgaben ausführte. Bei den beiden Überfällen in F._____ und D._____ war es der Beschuldigte, welcher die Baustellen vorab ausgekundschaf- tet hatte, auf die man si ch zurückzi ehen und auf di e Flucht vorbereiten konnte (Prot. I. S 20, Prot. II S . 34). Dass der Beschuldigte eher als "leader" am Tatort erschi en, bestätigten die beiden Opfer G._____ und C._____, i ndem si ch aus de-
ren Schilderungen keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt hatte (Urk. 16/1, 16/2). 4.7. Auch das Resultat der Auswertungen der Mobiltelefone von B._____ und dem Beschuldigten widerlegen die Opfervariante des Beschuldigten: So grüssten sich die beiden regelmässig unter Verwendung des Kosenamens "Bro", welcher Begriff als englische Abkürzung des Wortes "Bruder" mittlerweile mehr und mehr auch hi erzulande unter sehr guten und engen Freunden verwendet wird. Auch aus der Art der geführten Konversationen wird klar, dass hier zwei gute Freunde miteinander sprechen und sich nicht Täter und Opfer gegenüber stehen. Die Ta- ten wurden eindeutig miteinander abgesprochen, wobei wiederum der Eindruck vermittelt wird, dass der Beschuldigte die treibende Kraft war (Urk. 21/2). So frag- te B._____ am 24. Oktober 2015 "Seli Sache mitneh?", worauf der Beschuldigte mit "Ja Bro. Nimm no tasche und hesch de gas" antwortete. Aus dem Umstand, dass die Mutter B. s diesem zuvor eine CO2-Pistole abgenommen hatte ist klar, dass mit "de gas" eine (Gas-)Pistole gemeint war (Urk. 21/2 S. 2). Letztlich ist auch der Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat vom 6. November 2015 kurz hintereinander insgesamt 10 Mal den Anschluss von B. gewählt hat, als klares Indiz gegen die Rolle des ei nem unwi derstehli che n psychi schen Zwang ausgesetzten Opfers zu werten (Urk. 21/2 S. 3). Auf die Frage seiner Be- zi ehung zu B._____ hatte der Beschuldigte − dieser Beurteilung entsprechend − auch einmal ausgesagt, dieser sei für ihn "wie ein kleiner Bruder" (Urk. 10/8 S. 9 f.). 4.8. Wenngleich die Verteidigung ausführte, lediglich die Beute aus dem von B._____ alleine begangenen Raub sei für einen Bordellbesuch ausgegeben wor- den und so die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen versucht, dass der Be- schuldigte die Raubtaten als Mittäter und nicht etwa als willenloses Werkzeug beging (Urk. 81 S. 16), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverha ndl ung die Frage, ob er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Raubtaten wiederholt in Bordelle, in den Club ... i n H., gegangen sei, mit "ja" beantwortete (Prot. II S. 31). Ferner hielt sich der Beschuldigte auch nach der letzten Raubtat, unmittelbar vor seiner Verhaftung, bei seiner Freundin im Bordell i n H. auf (Urk. 159 S. 9 E. 4). Diese Umstände sind als Indizien dafür zu
werten, dass der Beschuldigte zwecks Finanzierung seiner Vergnügen zur Bege- hung der ihm angelasteten Raubtaten nicht abgeneigt war, zumal er zum besag- ten Zeitpunkt seine gut bezahlte Stelle als Plattenleger bereits aufgegeben und fi- nanzi ell von sei nen Geschwi stern abhängig war (Prot. II S . 26 f.). Sodann führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Fra- ge, wie die Beute geteilt worden sei, aus, dass diese "halbe halbe" aufgeteilt wor- den und für Drogen und Bordellbesuche ausgegeben worden sei. Er habe sodann noch eine Wohnung mit dem Geld bezahlt und es für Ferien in Rumänien mit der Freundin ausgegeben (Prot. II S. 35). Folglich zeugen auch das Aufteilen der Beute und das anschliessende Verprassen von Teilen derselben in Form von (teilweise) gemeinsamen Bordellbesuchen von unbelasteter Freundschaft: Wer Todesängste aussteht, dem steht der Sinn nicht nach solchen Ausschwei fungen. 4.9. Und schliesslich würde selbst dann keine rechtfertigende bzw. schuldaus- schliessende Si tuati on vorliegen, wenn die nötigende Todesdrohung den Be- schuldigten im Zeitpunkt der Raubüberfälle noch derart bestimmte, dass er i n ei- ner Notstandssituation gemäss Art. 17 f. StGB oder gar als mittelbarer Täter han- delte. Der Beschuldigte hätte – im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 17) und den Ausführunge n der Staatsanwaltschaft (Urk. 159 S. 7) – nach der angeblichen Drohung ohne weiteres Hilfe bei der Polizei suchen können. Ferner erweckt der Beschuldigte auch nicht den Eindruck, als Person generell auf D ruckversuche empfi ndli ch zu reagi eren und si ch lei cht ei nschüchtern zu lassen. Ganz im Gegenteil: Er leugnete trotz mehrmonatiger Untersuchungshaft, zahlrei- chen hartnäckigen Befragungen und erdrückender Beweislast die ihm vorgewor- fenen Taten mit grosser Gelassenheit. 5. Di e Ausführunge n des Beschuldi gten zur angebli chen D rohung durch B._____ und der dadurch bei ihm ausgelösten Todesangst erweisen sich auf- grund obiger Erwägungen als unglaubhaft. Selbst wenn nicht völlig ausgeschlos- sen werden kann, dass ei ne D rohung erfolgt ist, hatte diese gewiss keinen Nöti- gungsnotstand zur Folge. Vielmehr ist aufgrund des Aussageverhaltens des Be- schuldigten einerseits (konsequentes Bestreiten der Taten gefolgt von spätem Geständnis, ohne allerdings die Todesdrohung geltend zu machen), sowie dem
Verhalten des Beschuldigten während der Taten andererseits davon auszugehen, dass er sich nicht willfährig – zwecks Besänftigung B._____s – sondern vielmehr aus freiem Willen tatkräftig an den Raubtaten beteiligte. Die vom Beschuldigten geltend gemachte anhaltende Todesangst wirkt aufgrund sämtlicher obiger Erwä- gungen konstrui ert und ni cht lebensnah. Es liegen somit keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgr ünde vor. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich sodann weiter, dass der Beschuldigte mehr- fach handelte und das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt ist. Es kann hi erzu grundsätzlich auf di e ausführli che n und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 11 ff.). Allerdings liegt keine mehrfa- che Bandenmässigkeit vor. Der Umstand, dass die beiden Beschuldigten mehrere Raubtaten verübten, wird eben gerade definitionsgemäss vom Begriff der Ban- denmässigkeit erfasst, und dem Beschuldigten wird ja nicht vorgeworfen, Mitglied in mehreren Banden gewesen zu sein. 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschul- digte des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
IV. Sanktion 1. Methodik, Strafrahmen und Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verweisen werden kann (Urk. 81 S. 21 - 23, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Objektive Tatkomponente des bandenmässigen Raubes Zu berücksichtigen gilt es, dass die "Zweierbande" zwar die kleinstmögliche Ban- de ist, dass sich die besondere Gefährlichkeit, welche sich durch den Zusammen- schluss ergibt, bei – wie vorliegend – zwei besonders freundschaftlich verbunde-
nen Tätern jedoch durchaus auch höher sein kann, als bei mehreren lose verbun- denen Bandenmitgliedern. Entgegen der Vorinstanz ist das Vorgehen der Täter jedoch nicht als "beinahe professionell" einzustufen (Urk. 81 S. 24). Der erwähnte Organisationsgrad und die gegenseitige Absprache ist bandentypisch und deshalb nicht besonders zu Ungunsten der Täter zu werten. Auch der Umstand, dass die Täter bereits nach der dritten Tat gefasst wurden, zeigt, dass sie nicht besonders raffiniert vorge- gangen sind. Ganz im Gegenteil ist der Versand einer Foto samt verräterischem Kommentar aus der unmittelbaren Nähe des Tatorts und unmittelbar nach der Tat ziemlich unbedarft und zeugt von wenig "Professionalität". Demgegenüber gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Täter ein Messer mitge- führt haben. Zwar kein solches, welches die Qualifikation der gefährlichen Waffe i m Si nne von Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, aber immerhin ein Nötigungsmittel der starken Kategorie, welches bei einem Opfer eine ungleich grössere Drohwirkung erzielt, als etwa eine geballte Faust. Schliesslich ist auch die Anzahl von drei Einzeltaten im Lichte der Qualifikation der Taten als bandenmässige Begehung als vergleichsweise gering und die Tat in objektiver Hinsicht somit gerade noch knapp mittelschwer einzustufen. 3. Subjektive Tatkomponente des bandenmässigen Raubes Wie oben unter II. ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter Einfluss einer schwersten Drohung gehandelt hatte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte. Dabei fällt auf, dass er durchaus die Voraussetzungen und die Möglichkeiten ge- habt hätte, um mit ehrlicher Arbeit ein gutes Einkommen zu erzielen. Als Platten- leger verdiente er monatlich zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 7'000.–. Vernünfti ge Gründe, weshalb er diese Tätigkeit aufgegeben hatte, konnte er nicht angeben. Insgesamt entsteht somit der Eindruck, dass er keine Lust mehr zum Arbeiten hatte und sich stattdessen vermehrt im Milieu bewegte und dem Müssiggang frön- te. So gab er denn auch im Rahmen der polizeilichen Befragung zur Person an, dass er sich den Grund, weshalb er mit Arbeiten aufgehört habe auch nicht erklä-
ren könne. Er wisse nicht, warum er plötzlich keine Lust auf Nichts und Nieman- den mehr gehabt habe, obwohl ihm sein Geschäftspartner immer wieder angebo- ten habe, bei ihm zu arbeiten (Urk. 35/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte er diese plötzliche Lustlosigkeit. Ferner führte er aus, dass er die Firma nach einem Streit mit dem Geschäftspartner schnell aufgegeben habe. Er habe jedoch ni cht mehr i n di e Fi rma zurückkehren wollen, obwohl i hm der ehema- lige Geschäftspartner die Rückkehr angeboten habe (Prot. II S . 26). Von fi nanzi el- ler Not, geschweige denn von unverschuldeter finanzieller Not, kann somit keine Rede sein. Wohl hat er aus der Beute auch Auslagen des täglichen Bedarfs gedeckt, der Lö- wenanteil wurde jedoch für einen ausschweifenden Lebenswandel verwendet, namentlich für Drogen, Alkohol und Bordellbesuche. Das subjektive Tatverschulden ist somit, entgegen der Vorinstanz, als eher schwer ei nzustufen. 4. Hypothetische Einsatzstrafe Trotz dieser abweichenden Beurteilung erweist sich die Festsetzung der hypothe- tischen Einsatzstrafe durch die Vorinstanz auf 40 Monate Freiheitsstrafe als im Resultat zutreffend. Auch die allgemeinen Ausführungen in diesem Zusammen- hang erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 25). 5. Objektive und subjektive Tatkomponente der Hehlerei Diesbezüglich kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vori nstanz verwi esen werden (Urk. 81 S. 25). 6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat die Biographie und die Vorstrafensituation korrekt wieder ge- geben, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Die daraus gezogenen Schlüsse, insbesondere dass auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafe verzichtet werde, erweist sich als sehr wohl-
wollend, ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen (Urk. 81 S. 26). Auch das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren wirken sich auf die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Zwar legte der Beschuldigte nach rund 4 Monaten Untersuchungshaft ein Geständnis ab, dies jedoch bei einer derart erdrückenden Beweislage, welche ihm vernünftigerweise keine andere Wahl liess. Selbst bei dieser Ausgangslage wäre sein Geständnis nur noch in sehr eingeschränktem Ausmass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Nachdem er aber selbst dieses Geständnis noch relativierte, indem er wahrheits- widrig angab, unter Zwang gehandelt zu haben und damit sein Geständnis fak- ti sch wi ederrufen hat, i st i hm unter di esem Ti tel ni chts zu sei nen Gunsten anzu- rechnen. 7. Fazi t Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen. Davon gelten in Anwendung von Art. 51 StGB 585 Tage als durch Untersu- chungs-, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafantritt geleistet. 8. Strafzumessung für mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes D azu kann, um unnöti ge Wi ederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführunge n der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei die Busse zu bezahlen ist, unter Androhung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
V. Vollz ug Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten Dauer ist in Anwendung der Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB der Aufschub nicht mehr möglich und die Strafe deshalb zu vollziehen.
VI. Beschlagnahme Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrens- kosten, der Entschädigungen, der Geldstrafen und Bussen nöti g i st. Verfahrens- kosten können mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO). Folglich ist die von der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 25. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.– (A 009'026'759) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit Ausnahme der Dispositionen hinsichtlich Strickkapuzenpullovers, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, vollumfänglich auf di e zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz verweisen werden (Urk. 81 S. 29 ff.).
VII. Schadenersatz-/Genugtuungsforderungen 1. Zivilklage der I._____ AG Diesbezüglich kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 32 ff.). Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 Fr. 1'960.– Schadenersatz nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zivilklage der J._____ AG Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 35). Folglich ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerschaft 2 auf den Zivil- weg zu verweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenauflage (Dispositivziffer 13) ist ausgangsgemäss zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kos- ten in der Höhe von Fr. 3'000.– aufzuerlegen sind.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 27. September 2016 (Verfahren Nr. DG160051) bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Verurteilung Hehlerei und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie der Dispositivziffern 5 (Vernichtung von Asservaten), 6 (Herausgabe des sichergestellten Strickkapuzenpullo- vers) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist .
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldi g des bandenmässigen Raubes i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 585 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bi s und mi t heute erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon 6 Plus (Asservat Nr. A008'718'125) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'990.– (A009'026'759) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'960.– zuzügli ch 5 % Zins seit 21. Oktober 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft 2 auf den Zi vilweg verwiesen.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositiv Ziff. 1 und Erkenntnis Dispositiv Ziff. 4) - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - das Migrationsamt des Kantons Zürich 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 13. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Rissi
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.