Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160479-O/U/hb-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 22. November 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. i ur. Knauss Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend qualifizierte Brandstiftung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. August 2016 (DG160018)
Erwägungen: Am 2. September 2016 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. August 2016 Berufung an (Urk. 69). Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 70). Nach Entgegennahme der schriftlichen Urteilsbegründung am 7. Oktober 2016 (Urk. 77 [amtliche Verteidigung]) bzw. am 11. Oktober 2016 (Urk. 76/1 [Anklage- behörde]), haben der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, eingegan- gen am 13. Oktober 2016 (Urk. 80), und die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, eingegangen am 14. Oktober 2016 (Urk. 82), ihre Beru- fungen zurückgezogen. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Rückzüge gingen innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe si nd kei ne Entschädi- gungen zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrie- ben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. August 2016 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 1'842.80. Weitere Kosten bleiben vor- behalten. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers B., Rechtsanwältin lic. iur. Y., für si ch und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Thurgauerstr. 56, Post- fach, 8050 Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 22. November 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger