Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160476-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberi n li c. i ur. S. Kümi n Grell Urteil vom 27. Februar 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 21. Juni 2016 (GG160005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 21 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie - des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.–. 3. Die Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Der Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die beim Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf (lic. phil. B._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) be- gonnene ambulante Behandlung mindestens für die Dauer der Probezeit fortzuset- zen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 40.00 Auslagen Polizei Fr. 5'079.90 Auslagen Gutachten Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) Fr. 12'519.90 Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Kosten als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 4'300.– entschädigt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach die Beschuldigte dem Kanton die- se Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Juni 2016 und Abweisung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland erhobenen Berufung dagegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf vom 21. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung. 5. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang Mit obenerwähntem Urteil der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (Urk. 29) wurde die Beschuldigte des vorsätzli chen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung i m Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-- bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug ge- währt und ei ne Wei sung zur Fortsetzung der beim Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf begonnene ambulante Behandlung mindestens während einer Probezeit von zwei Jahren erteilt wurde (Urk. 29 S. 21). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. Juni 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 24). Das begründete Urteil wurde der Anklagebehörde am 2. November 2016 zugestellt (Urk. 28/1), woraufhin diese mit Eingabe vom 7. November 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 30). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 in- nert Frist mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des an- gefochtenen Entscheids beantragt werde (Urk. 30). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 27. Februar 2017 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidigerin sowie der Stellvertretenden Lei- tenden Staatsanwältin statt (Prot. II S. 4).
Umfang der Berufung 2.1. Die Anklagebehörde beschränkte die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe sowie die Anordnung der ambulanten Massnahme mit Auf- schub resp. die Erteilung einer entsprechenden Wei sung (vgl. Urk. 30). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Urteilsdispositiv-Zi ffer 1 (Schuldspruch) und die Urteilsdispositiv-Ziffern 5 - 8 (Kostenregelung) nicht angefochten und so- mit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Demgegenüber stehen die übrigen Urteilsdispositiv-Ziffern (d.h. Ziffern 2 - 4) zur Disposition und sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Beschuldigte führte am 4. Juli 2015 um ca. 12:40 Uhr das Fahrzeug der Marke Opel Corsa C12, ZH ..., wi ssentli ch und wi llentli ch von i hrem Wohnort her- kommend bis auf den Parkplatz C._____ an der ..strasse .. in D._____ [Ortschaft] mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.4 Gewichtspromille. Zudem lenkte die Beschuldigte das gleiche Fahrzeug am 19. Juli 2015 um ca. 15:45 Uhr an der ...strasse ... i n E._____, wobei sie nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte, weil ihr dieser am 4. Juli 2015 entzogen worden war, was die Beschul- digte wusste (Urk. 14). 1.2. Die Vorinstanz fällte - wie bereits eingangs angeführt - eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-- aus, schob den Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren auf und erteilte für die Dauer der Probezeit ei ne Wei sung zur Fortsetzung der bereits begonnenen ambulanten Behandlung (Urk. 29 S. 21). 1.3. Die appellierende Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen; diese sei zu vollziehen. Überdies sei
eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, unter Auf- schub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung (Urk. 30 S. 4; Urk. 46 S. 1). 1.4. Zur Begründung i hrer Berufung beanstandet die Anklagebehörde zu - sammenfassend, dass das von der Vorinstanz als nicht mehr leicht qualifizierte Verschulden für di e Trunkenhei tsfahrt angesichts des relevanten Strafrahmens von drei Jahren nicht zu einer Einsatzstrafe von lediglich 90 Tagessätzen führen könne, und weist auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch hi n, gemäss welchen im Regelfall bei zwei Promille eine Strafe von mindestens 100 Tagessätzen empfohlen wird. Dass die Beschuldigte lediglich 15 Tage später wiederum ein Fahrzeug führte, obwohl ihr der Führerausweis ab- genommen worden war, erscheine insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tat- verschuldens erschwerend, wobei das Verhalten der Beschuldigten als gerade noch leicht erscheine. Unter Berücksichtigung des Geständnisses erscheine eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten so- wie den weiteren persönlichen Verhältnissen angemessen (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 46 S. 2 ff.). Anlässli ch der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde, dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall weitaus einschneidender für die Beschuldigte wäre, da diese angesichts der ungünstigen Prognose vollzogen und im Gegen- satz zu einer Freiheitsstrafe nicht zugunsten einer vorliegend notwendigen Mass- nahme aufgeschoben werden könnte (Urk. 46 S. 4). 1.5. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zur Berufungsantwort i m Wesentli chen aus, dass in den allgemeinen Vorbemerkungen der Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich festgehalten wer- de, dass aufgrund konkreter Umstände von diesen durchaus abgewichen werden könne und müsse. Eine starre und schematische Anwendung solcher Straftaxen würde einen klaren Widerspruch zum Legalitätsprinzip bilden, verengten doch Strafmassempfehlungen den gesetzlich festgelegten Rahmen der entsprechen- den Straftatbestände. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatz- strafenkataloges würde eindeutig Bundesrecht verletzen (Urk. 47 S. 4 mit Verweis auf BGE 6S.560/1996 und BGE 6S.350/004). Die Verteidigung führte weiter aus,
dass die Vorinstanz aufgrund nachvollziehbarer und überzeugender Gründe zum Schluss gelangt sei, dass nicht ein Ausbund an krimineller Energie zu den beiden vorgeworfenen Taten geführt habe, sondern eine Suchtkrankheit auf der einen Seite der Auslöser für die Trunkenheitsfahrt gewesen sei und beim zweiten Ver- gehen mehr ein Mangel an Überlegung vorgelegen habe. Ferner wies die Vertei- digung auf die positive Entwicklung der Beschuldigten, deren Krankheitseinsicht und den grossen Einsatz, ihr Alkoholproblem zu bekämpfen, hin (Urk. 47 S. 4 f.). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Vorinstanz erwähnte korrekt, dass bei der Strafzumessung das vom Be- schuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangs- punkt bildet. Dabei ist vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht, anzuwenden. Zudem wies die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxi s hi nsi chtli ch Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens hi n (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass beide von der Beschuldigten verwirkten Straftatbestände eine abstrakte Strafdrohung von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe vorsehen, mithin die abstrakte Straf- drohung für beide zu beurteilenden Delikte identisch ist (vgl. Urk. 29 S. 8 mit Ver- weis auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist vorliegend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als schwerer zu gewichten (vgl. Urk. 29 S. 8 f.), weswegen zunächst die Einsatzstrafe für dieses Delikt zu bestimmen ist . 2.2. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie zur Unterschei dung zwi schen Tat- und Täterkomponente resp. objektiver Tat- schwere und subjektivem Tatverschulden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 29 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend ging die Vorinstanz von sowohl bezüglich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Fall aus und be- wertete das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht (vgl. Urk. 29 S. 11). 3.1.2. Die Anklagebehörde störte si ch i n i hrer Berufungserklärung sowie - begründung am Argument der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass die Beschuldigte die Fahrt unternommen habe, da das Bedürfnis der Beschuldigten nach mehr Substanz i n ei nem Suchtmoment vorherrschend sei. Sie brachte i n diesem Zusammenhang zudem vor, dass der Beschuldigten angesichts der kur- zen Strecke zwischen deren Wohnort und dem Einkaufsort jederzeit sehr wohl zuzumuten gewesen wäre, die Einkäufe zu Fuss, per Fahrrad oder mit den öffent- li chen Verkehrsmitteln zurückzulegen (vgl. Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 2 f.). Es mag nun zutreffen, dass das Verlangen der Beschuldigten nach mehr Alkohol i n i hrem damaligen Zustand beim Entscheid, das Fahrzeug zu benutzen, mitspielte. Dieser Umstand kann hi nsi chtli ch des Verschuldens jedoch ni cht begünstigend gewertet werden, zumal auch mit Blick auf das über die Beschuldigte erstellte Gutachten vom 4. Dezember 2015 nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. 7/5 S. 24). Zudem ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne wei- teres zumutbar gewesen wäre, zumi ndest den Bus zu benützen. Zwar handelte es sich bei der Strecke um eine relativ kurze Distanz von 1.9 Kilometern (vgl. Google-Maps) und war die Beschuldigte gemäss Protokoll der Kantons- polizei Zürich verlangsamt unterwegs, jedoch schaffte sie dadurch, dass sie wie- derholt in der Strassenmitte anstatt auf der rechten Seite fuhr (vgl. Urk. 2 S. 1), ein erhöhtes Gefahrenmoment. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass die Beschuldigte um die Mittagszeit (12:40 Uhr) auf der Strasse unterwegs war, um eine Zeit also, in welcher gerade im Ortszentrum beim C._____ üblicherweise vermehrt Verkehrsteilnehmer sowie Passanten unterwegs si nd, worauf auch die Anklagebehörde in ihrer Berufungserklärung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 3). Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich insgesamt als zutreffend, wobei auch der Bewertung des Verschuldens für die Fahrt vom 4. Juli 2015 als ni cht mehr lei cht beizupflichten ist , was auch die Anklagebehörde nicht bemängelt (vgl. Urk. 29 S. 11; Urk. 30 S. 2; Urk. 46 S. 2).
3.1.3. Die Kritik der Anklagebehörde, die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen entspreche angesichts des relevanten Straf- rahmens von 3 Jahren ni cht annähernd ei nem ni cht mehr lei chten Verschulden, ist nicht einfach von der Hand zu weisen: Korrekt ist, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens führt (BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundes- gerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hi nwei sen). Vorliegend wiegt das Verschulden mit der Vori nstanz "ni cht mehr lei cht" und liegt somit an der Grenze des unteren zum mittleren Drittels des Strafrahmens. Ei ne Ei nsatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr, respektive Einsatz-Geldstrafen von 360 Tagessätzen, liegen jedoch unbestreitbar jenseits jeglicher Praxis zu ver- gleichbaren Delikten. Dies ergibt sich bereits aus den auch durch di e Anklagebe- hörde zitierten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch: Ei ne Trunkenhei tsfahrt mit über 2 Gewichstpromillen Blutalkoholgehalt wird gemäss diesen mit mindestens 100 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erweist sich an- gesichts dessen somit als eindeutig zu tief. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte Ersttäterin ist, ist kei n Grund ersi chtli ch, weshalb die genannte (wenn auch nur als Anhaltspunkt di enende) Grenze von 100 Tagessätzen unterschritten werden müsste, insbesondere angesichts der verschiedenen verschuldenserhöhenden Momente. Eine hypothetische Ei nsatz- strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe oder 4 Monaten Freiheitsstrafe schei nt dem Verschulden der Beschuldigten für die Trunkenheitsfahrt als angemessen. 3.2. Fahren ohne Berechti gung 3.2.1. Bezüglich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erwog die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere zusammengefasst, dass mit dem
tatbestandsmässigen Verhalten der Beschuldigten für sich alleine betrachtet keine übermässige Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einhergehe. Sie habe dadurch keine höhere Gefahrensituation für die übrigen Verkehrsteilnehmer ge- schaffen, als wenn sie mit ihrem Führerausweis unterwegs gewesen wäre. Dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug zum Deliktszeitpunkt nicht beherrscht hätte, sei weder aus den Akten ersichtlich noch von der Anklägerin vorgebracht worden. An der grundsätzlichen Fahrtauglichkeit der Beschuldigten sei nicht zu zweifeln. Vielmehr sei das Fahren ohne Berechtigung als Widersetzung gegen die vorsorg- liche Administrativmassnahme zu werten, womit ein weiterer Schutzbereich der Norm, nämlich Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen, tangiert werde. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass die Beschuldigte nur rund zwei Wochen nach Entzug des Ausweises bereits wieder mit ihrem Fahrzeug gefahren sei. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte die amtliche Anordnung in grober Weise missachtet, was eine gewisse kriminelle Energie voraussetze (Urk. 29 S. 12 f.). Bezüglich der subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der direkte Vorsatz der Beschuldigten hinsichtlich des Führens des Fahrzeuges ohne Berechtigung falle verschuldenserhöhend ins Gewicht. Bei der zurückgelegten sehr kurzen Strecke, der fehlenden Dringlichkeit der Fahrt und der sich geradezu aufdrängen- den Möglichkeit, die Einkäufe auch zu Fuss oder per Fahrrad zu erledigen, er- scheine das Verhalten der Beschuldigten weniger kriminell denn unbedacht und vor allem aus Bequemlichkeit herrührend. Das diesbezügliche Verschulden quali- fizierte die Vorinstanz als noch leicht (Urk. 29 S. 13). 3.2.2. Mit der Anklagebehörde ist hinsichtlich der Fahrt vom 19. Juli 2015 fest- zuhalten, dass die Beschuldigte dadurch bewusst und willentlich einer Bestim- mung zuwiderhandelte, welche unter anderem die Durchsetzung administrativer Massnahmen schützt (vgl. Urk. 30 S. 3). Hervorzuheben ist, dass ein Handeln aus Bequemlichkeit das Verschulden keinesfalls relativiert, im Gegenteil kommt auch dabei die erstaunli che Gleichgültigkeit gegenüber behördlicher Anordnungen zum Ausdruck. Dass überhaupt keine Dringlichkeit für die inkriminierte Fahrt bestand und es der Beschuldigten für die kurze Strecke ohne weiteres möglich gewesen
wäre, das Fahrrad zu benutzen und die Ei nkäufe (Mi lch und Katzenfutter) i n ei- nem Gepäckträgerkorb oder Rucksack zu transportieren, ist verschuldens- erschwerend zu gewichten. Bezüglich der Fahrt ohne Berechtigung ist mit der Vori nstanz im Ergebnis dennoch von ei nem noch lei chten Verschulden auszu- gehen, welcher Bewertung auch die Anklagebehörde zustimmt (vgl. Urk. 30 S. 3). 3.3. Damit ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente hinsichtlich des Fahrens i n fahrunfähigem Zustand unter Berücksichtigung der Regeln ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 30 Tagessätze resp. 1 Monat Freiheitsstrafe zu er- höhen. 4. Täterkomponenten 4.1. Zu den Täterkomponenten führte die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an (Urk. 29 S. 14). Aus den mi t Ein- gabe der Verteidigung vom 21. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschuldi gten anlässli ch der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass diese nebst ihrer bisherigen 80%-Stelle seit Oktober 2016 zusätzlich zu einem 20%-Pensum beim Malergeschäft F._____ für ei nen Nettolohn von Fr. 1'314.25 tätig ist und dass sie seit Januar 2017 Beiträge an die Säule 3a von Fr. 270.-- monatlich leistet (Urk. 37/1-11). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass die Beschuldigte an den Wochenenden Malkurse gibt und einen gu- ten Freundeskreis hat (Urk. 47 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 6; Urk. 45 S. 3). 4.2. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wiegen mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor und wird auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat so- dann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist und über einen tadellosen Leumund verfügt (Urk. 29 S. 14 mit Verweis auf Urk. 11/1 und BGE 136 IV 1 Erw. 2.6.4.). Auch wenn di e Vori nstanz an- gesichts der am 19. Juli 2015 (Zeitpunkt der zweiten i nkri mi ni erten Fahrt) rei n formell noch ni cht erfolgten Eröffnung ei ner Strafuntersuchung i m Si nne von Art. 309 StPO davon ausging, dass keine Tatbegehung während laufender Straf- untersuchung vorliegt (vgl. Urk. 29 S. 14), ist dennoch spürbar straferhöhend zu
veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich 15 Tage nachdem sie von der Polizei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgegriffen, sie im Anschluss daran einer ärztlichen Untersuchung beim IRM unterzogen und i hr der Führer- ausweis entzogen wurde, erneut delinquierte. Eine formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft lag zu jenem Zeitpunkt wohl nur deshalb noch nicht vor, weil auf den ärztlichen Bericht betreffend Blutalkoholanalyse gewartet wurde. Dass eine Strafuntersuchung gegen sie unausweichlich war, musste der Beschul- digten bei dieser Ausgangslage von allem Anfang an jedenfalls klar sein. 4.3. Die Beschuldigte lebt seit Oktober 2015 grundsätzlich alkoholabstinent, wenn es auch gemäss deren eigenen Aussagen zu einzelnen Rückfällen gekom- men ist (Urk. 45 S. 5 und 7). Sie nahm unmittelbar nach der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. Februar 2016 Kontakt mit dem Zweckverband der Sozialdienste des Bezirkes Dielsdorf (Beratung Suchtprobleme) auf, wo sie seit- her und wei terhi n regelmässig (jede Woche alternierend) Einzel- und Gruppen- therapiesitzungen bei einer Fachpsychologin für Psychotherapie absolviert (Urk. 21/1, vgl. auch neuer Bericht vom 23. Februar 2017 Urk. 42 S. 1; Urk. 45 S. 3 ff.). Zudem bezieht sie seit Juli 2016 unter regelmässiger Aufsicht einer Psy- chiaterin Antidepressiva (Urk. 45 S. 5). Der Umstand, dass sich die Beschuldigte aus eigener Initiative in eine Suchttherapie begeben und sich einer auch medika- mentösen Behandlung unterzogen hat und nach wi e vor unterzi eht, ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - leicht strafmindernd zu veranschlagen. Auch di e Ge- ständnisse der Beschuldigten wiegen leicht strafmindernd, obwohl - mit der Vor- i nstanz - eine an sich klare Beweislage vorlag (vgl. Urk. 29 S. 15). Schliesslich ist der Beschuldigten ebenso leicht strafmindernd zugute zu halten, dass sie vor Vor- i nstanz eine gewisse Reue bekundete (vgl. Prot. I S. 7), was sie auch an der Be- rufungsver handlung deutli ch tat (Prot. II S. 6). 4.4. In einer Gesamtwürdigung der Täterkomponenten ergibt sich zusammen- gefasst, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten gegenseitig aufwiegen.
auf Fr. 1'200 (Grundbetrag Einzelperson) zu veranschlagen (vgl. Urk. 29 S. 16). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und angesichts des zusätzli- chen Verdienstes beim Malergeschäft F._____ erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- heute als angemessen. III. Massnahme, Vollzug und Weisung 1. Anträge der Parteien 1.1. Die Anklagebehörde verlangt für die Beschuldigte die Anordnung ei ner am- bulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. 1.2. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte vor Vorinstanz, es sei keine Massnahme auszusprechen, sondern ihr eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB zu erteilen (vgl. Urk. 20 S. 10), was sie auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 47). 2. Gutachten und Berichte der Sozialdienste 2.1. Bei den Akten befinden sich ein über die Beschuldigte erstelltes, fachärztli- ches Massnahmegutachten vom Insti tut für Rechtsmedi zi n der Uni versi tät Züri ch vom 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/5) sowie ein Zwischenbericht der Sozial- dienste des Bezirkes Dielsdorf vom 20. Juni 2016 (vgl. Urk. 21/1). Weiter liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen weiteren Bericht derselben Amtsstelle vom 23. Februar 2017 einreichen (vgl. Urk. 42). 2.1.1. Zur Deliktdynamik ist dem Gutachten zu entnehmen, gestützt auf das von der Beschuldigten Berichtete habe sie sich vor der Tat in einer psychosozialen Belastungssituation befunden, dies vor allem aufgrund der schwierigen Beziehung zu ihrem damaligen Partner aber auch aufgrund weiterer belastender Faktoren, namentlich der Demenz-Erkrankung der Mutter und der unklaren beruflichen Per- spektive. Als Kompensationsstrategie habe die Beschuldigte den Konsum von Al- kohol gewählt, wodurch sie eine gewisse Erleichterung und Entspannung gefühlt habe. Das Ergebnis der durchgeführten, den Zeitraum der Taten umfassenden
Haaranalyse i st nach gutachterlicher Auffassung nur mi t ei nem starken, chroni- schen Alkoholkonsum vereinbar, wobei der festgestellte erhebliche Alkohol- überkonsum mit einem "einmaligen Ausnahmeereignis" sicher nicht erklärbar ist (vgl. Urk. 7/5 S. 21). D as Gutachten stellte bei der Beschuldigten eine Alkoholab- hängigkeitserkrankung mittleren Ausmasses fest (Diagnose zum Tatzeitpunkt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ge- genwärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F10.24; Diagnose zum Untersuchungs- zei tpunkt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent ICD-10: F10.20). Mit Bezug auf die aus der Krankengeschichte hervorgehende bipolar affektive Störung mit letztem doku- mentierten Krankheitsschub im Jahr 2005 hielt die Gutachterin fest, zum Tat- zei tpunkt dürfte diesbezüglich ein remittierter Zustand vorgelegen haben (Bipolar affektive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10: F31.7), wobei zum Untersu- chungszeitpunkt ebenfalls keine Krankheitssymptome erkennbar gewesen seien (vgl. Urk. 7/5 S. 22 ff.). Die Gutachterin stellte weiter fest, dass die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit der Beschuldigten mit den Taten im Zusammenhang steht und weiterhin besteht, wenngleich eine Abstinenz - was letztlich die im Untersu- chungszeitpunkt im Normalbereich liegenden Blutwerte der Beschuldigten zeigten (vgl. Urk. 7/5 S. 15) - eingehalten werde (vgl. Urk. 7/5 S. 28). Nach dem Gutach- ten ist die hier diagnostizi erte Alkoholabhängigkeitserkrankung erfolgsver- sprechend in Form einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bzw. Suchtbehandlung zu therapieren. D urch ei ne solche ambulant durchzuführende Behandlung liesse sich die Gefahr für neuerliche Straftaten (Trunkenheitsfahrten) reduzieren. Empfohlen werden dabei regelmässig stattfindende Abstinenzkontrol- len und das Legen eines Augenmerks auf die vordiagnostizierte bipolar affektive Störung. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass die Beschuldigte - obschon Hinweise auf mangelnde Krankheitseinsicht vorhanden seien - zu einer ambu- lanten Behandlung bereit sei und auch Motivation zur Abstinenzeinhaltung zeige (vgl. Urk. 7/5 S. 29). Zur Rückfallgefahr wird im Gutachten ausgeführt, dass ohne therapeutische Massnahme mit einer erhöhten Rückfallgefahr in erneuten Alko- holkonsum und damit einhergehend erhöhtem Rückfallrisiko des bisherigen De- liktspektrums zu rechnen ist . Aufgrund der Alkoholabhängigkeitserkrankung mit
zuletzt nachgewiesenem starken, chronischen Alkoholkonsum sowi e bi slang ni cht vorliegender erfolgreicher Suchttherapie und fehlendem längerfristigen Ab- stinenznachweis bestehe weiterhin und langfristig eine erhöhte Rückfallgefahr (vgl. Urk. 7/5 S. 28). 2.1.2. Dem "Zwischenbericht" der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 20. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 19. Februar 2016 aus eigener Initiative Kontakt mit dem Fachbereich Beratung Suchtprobleme in E._____ auf- nahm und sich dort seit dem 26. Februar 2016 in ambulanter Behandlung befin- det, wobei bis zur Erstellung des Berichts elf Einzelgespräche stattfanden. Die Beschuldigte - so im genannten Bericht weiter - habe sich für die Totalabstinenz entschieden und übernehme die Verantwortung für ihr Verhalten und Handeln sowie die daraus entstandenen Konsequenzen. Auch habe die Beschuldigte ihr Auto verkauft und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Die befasste Fach- psychologin beurteilte die Verlaufsprognose hinsichtlich der Suchtproblematik an- gesichts der positiven Entwicklung der Beschuldigten als günstig. Diese habe die Grundlage für eine nachhaltige Stabilisierung gelegt. Das Rückfallrisiko beurteilte sie "im Rahmen des vorhandenen Settings" als gering und empfahl zur Erhaltung der Stabilität der gegenwärtigen Situation regelmässige Abstinenzkontrollen. Als parallele Unterstützung erachtete auch die befasste Fachpsychologin - wie bereits die Gutachterin des IRM - die Fortsetzung der ambulanten Behandlung als ange- bracht (Urk. 21/1 S. 2 f.). 2.1.3. Im neuen Bericht der Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 23. Februar 2017 wird im Wesentlichen festgehalten, dass seit dem 26. Februar 2016 22 Einzelge- spräche stattgefunden hätten und die Beschuldigte seit Dezember 2016 (zusätz- li ch) zweimal monatlich an der Behandlungsgruppe derselben Beratungsstelle teilnehme, wobei sie ihre vereinbarten Gesprächstermine zuverlässig einhalte. Die Beschuldigte bemühe sich in den Einzelgesprächen immer um Kooperation. In der Zeit ihrer ambulanten Behandlung habe ein Vertrauensverhältnis mit der Therapeutin aufgebaut werden können. Dies sowie die lückenlose Terminein- haltung würden eine gute Basis für eine stetige und konstruktive Auseinander- setzung mit diversen Themen bilden. Weiter wies die befasste Fachpsychologin
im Bericht darauf hin, dass die Beschuldigte im vergangenen Jahr die Totalabsti- nenz mehrhei tli ch habe aufrecht erhalten können, wobei sie jedoch unter dem Druck der bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung in den letzten Monaten in alte Verhaltensmuster gefallen sei. Sie habe gemäss eigener Angabe einmal im Monat und jeweils an den Wochenenden Alkohol konsumiert. Den Ver- lauf der bisherigen ambulanten Behandlung beurteilte die Therapeutin i n Bezug auf die strafrechtliche Rückfallgefahr als positiv. Die Beschuldigte habe im ver- gangenen Jahr eine gute Entwicklung durchgemacht und es sei i hr gelungen, i hr Leben wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Sollte es der Beschuldigten auch gelingen, die Alkoholabstinenz weiter zu verfolgen, sei mit einer günstigen Prog- nose zu rechnen. Gemäss Bericht ist eine Fortsetzung der ambulanten Be- handlung indiziert und sinnvoll. Als parallele Unterstützung werden regelmässige Abstinenzkontrollen (Blutwerte und Haarproben) empfohlen. Schliesslich ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich über ein gute Thera- piemotivation sowie Krankheitseinsicht verfüge und die ambulante Behandlung im bestehenden Setting auch nicht in Frage stelle (Urk. 42). 3. Beurtei lung 3.1. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2.1.). Voraussetzungen sind somit Massnahmebedürftigkeit, Massnahme- fähigkeit und Massnahmewilligkeit (vgl. BSK StGB I-H EER, Art. 56 N 32ff., Art. 59 N 41, N 58ff. und 78ff.). 3.2. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die im Massnahmegutachten festge- haltene Alkoholabhängigkeitserkrankung der Beschuldigten hin (Urk. 29 S. 17 mit Verweis auf Urk. 7/5 S. 21 f.). Eine solche wird von der Beschuldigten anerkannt (Urk. 45 S. 7; Urk. 47 S. 5).
3.3. Die Beschuldigte ist gestützt auf das i nhaltli ch überzeugende Massnahme- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin grundsätzlich massnahmebedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den oben erwähnten Beri chten der Sozialdienste vom 20. Juni 2016 und vom 23. Februar 2017 (vgl. Urk. 21/1, Urk. 42 S. 3), worauf auch die Anklagebehörde hinweist (vgl. Urk. 30 S. 4, Urk. 46 S. 5). Gemäss dem Massnahmegutachten des IRM kann die bei der Beschuldigten festgestellte Alkoholabhängigkeit mit einer such- therapeutischen Therapie behandelt werden (Urk. 7/5 S. 25 f. und S. 28), wobei eine ambulante Suchtbehandlung dazu geeignet und erfolgversprechend ist (vgl. Urk. 7/5 S. 21 f. und S. 25 ff.). Auch di e Massnahmefähigkeit wird somit rundweg bejaht. Aus dem besagten Gutachten (Urk. 7/5 S. 26) geht weiter hervor, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Begutachtung trotz eher geringer Krankheitseinsicht motiviert war, die Abstinenz einzuhalten, und sich einer erfor- derlichen Therapie zu unterziehen. Auch anlässli ch der ersti nstanzli chen Haupt- verhandlung vom 21. Juni 2016 erklärte die Beschuldigte unter Hi nwei s auf i hre Kontaktnahme mit dem Fachbereich Beratung Suchtprobleme bei der Sozial- dienste des Bezirkes Dielsdorf und der nunmehr dort laufenden Behandlung, dass sie "schon immer" bereit gewesen sei, sich einer ambulanten Massnahme zu stel- len (Urk. 25 S. 6). Schliesslich bestätigte die Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung, die begonnene Therapie weiterführen zu wollen (Urk. 45 S. 4). Sie erscheint damit als massnahmewillig. 3.4. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme i ndes nur dann anzu- ordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Die Rechtsprechung nimmt gestützt hierauf an, die An- ordnung der Massnahme bedeute zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausgeschlossen sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme aus- gesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 6.2. unter Hinweis auf folgende Entscheide: BGE 135 IV 180 E. 2.3 = Pra 99 (2010) Nr. 44; ferner Urteile des Bundesgerichtes 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141009 vom 24.9.2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2.3.2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19.3.2009 E. 3.1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen ei-
ner ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen. Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme in- dessen nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit ei- ner Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB bzw. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhal- ten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer (ambulanten) Therapie zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 6.2. unter Hin- weis auf diverse Literaturstellen). Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe unbedingt auszusprechen. Von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage betreffend den Strafaufschub (bedingter oder unbedingter Straf- vollzug) rechtli cher Natur ist, dass der Entschei d darüber mi thi n ni cht i n di e Kom- petenz des Gutachters fällt. Ebenso steht es dem Gericht und ni cht dem Gutach- ter zu, darüber zu entscheiden, ob - unter Berücksi chti gung der gutachterli chen Schlussfolgerungen - zur Verminderung des Rückfallrisikos angezeigt ist, die vom Gutachter vorgeschlagene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Si nne von Art. 63 StGB anzuordnen oder ob zur Erreichung desselben Zweckes die Erteilung ei ner Weisung im Sinne von Art. 94 StGB ausrei cht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1227/2015 vom 29.7.2016 E.1.4.1). 3.5. Ob vorliegend die Anordnung der von der Gutachterin empfohlenen Mass- nahme erforderlich ist oder ob der Beschuldigten unter Berücksi chti gung der lau- fenden therapeutischen Behandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann und die Erteilung einer Weisung ausreichend ist, ist im Folgenden zu prüfen. Massgebend sind in diesem Zusammenhang die aktuellen im Zeitpunkt des Ur- teils vorherrschenden Verhältni sse. 3.5.1. Für die Beurteilung der - für die subjektive Voraussetzung relevanten - Prognose dient zum einen das oben erwähnte über die Beschuldigte erstellte, fachärztliche Massnahmegutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
gonnenen ambulanten Behandlung als angebracht erachtete (Urk. 21/1 S. 2 f.). Im neu eingereichten aktuellen Bericht derselben Amtsstelle wird - wie ebenfalls erwähnt - festgehalten, dass der Verlauf der bisherigen ambulanten Behandlung bezüglich der strafrechtlichen Rückfallgefahr als positiv zu beurteilen und von ei- ner günstigen Prognose auszugehen sei, sofern die Beschuldigte ihr Ziel der Al- koholabstinenz weiter verfolgen könne. Die befasste Therapeutin spricht sich für eine Fortsetzung der laufenden ambulanten Behandlung aus und empfiehlt als parallele Unterstützung regelmässige Abstinenzkontrollen (Urk. 42 S. 3). 3.5.4. Die Beschuldigte beteuerte auch an der Berufungsverhandlung, gewillt zu sei n, die seit März 2016 laufende engmaschige ambulante Behandlung fortzu- führen (vgl. Urk. 45 S. 4). Sie lebt denn auch seither, mi thi n sei t nunmehr beinahe einem Jahr, grundsätzli ch abstinent. An der Berufungsverhandlung räumte die Beschuldigte ein, dass es an vereinzelten Wochenenden allei n und zuhause zu Rückfällen gekommen sei, sie jedoch bereit sei, sich den empfohlenen regel- mässig stattzufindenden Absti nenzkontrollen zu unterzi ehen (Urk. 45 S. 5 f., vgl. auch schon Urk. 25 S. 6). Bereits vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, das Fahrzeug veräussert zu haben, nunmehr im Besitze eines SBB-Halbtax-Abo zu sein und fortan die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (vgl. Urk. 25 S. 4 f., so auch Urk. 45 S. 3). Weiter erklärte sie, sich zu einer medikamentösen Therapie entschieden zu haben, wobei sie zur diesbezüglichen Abklärung einen kurz nach der Hauptverhandlung stattzufindenden Termin bei einer Psychiaterin vereinbart hatte (vgl. Urk. 25 S. 5). Dazu führte die Beschuldigte an der Berufungsverhand- lung aus, sie erhalte seit längerer Zeit von einer Psychiaterin Antidepressiva und stehe diesbezüglich unter regelmässiger Kontrolle (Urk. 45 S. 5). 3.5.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte aufgrund i hrer wie- derholten Beteuerungen, denen sie von sich aus tatkräftige Bemühungen hi nsi cht- lich Behandlung ihrer Alkoholsucht folgen liess, einsichtig ist und grossen Willen zeigt, ihr Alkoholproblem zu lösen (so Vorinstanz in Urk. 29 S. 19), was auch im jetzigen Zeitpunkt gilt. Wie oben gezeigt, konnte die behandelnde Fachpsycholo- gi n bereits in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 auf die positive Entwicklung der Beschuldigten sowie auf eine (noch) als günstig zu beurteilende Verlaufsprognose
hi nsi chtli ch i hrer Suchtproblematik hinweisen. Diese positive Beurteilung wird im neuen, im Berufungsverfahren eingereichten Bericht bekräftigt (vgl. Urk. 42 S. 3). Im Rahmen des vorhandenen Settings wird auch das Rückfallrisiko der Beschul- digten nach wie vor als gering eingeschätzt (vgl. Urk. 21/1 S. 2 und Urk. 42 S. 3). Daran vermögen offensichtlich auch die von der Beschuldigten an der Berufungs- verhandlung eingeräumten vereinzelten Rückfälle (Urk. 45 S. 5 und 7) ni chts zu ändern (vgl. aktuellen Bericht Urk. 42 S. 3). Solche sind auf dem Weg zur Errei- chung der Totalabstinenz denn auch durchaus üblich. Die diesbezügliche Ehrlich- keit ist der Beschuldigten im Hinblick auf eine Prognose positiv anzurechnen. Die aufgezeigte, seit Erstellung des IRM-Gutachtens eingetretene neue Entwi cklung lässt die Bewährungsaussichten der Beschuldigten unter Wei terführung der be- gonnenen Therapie doch insgesamt unter einem günstigen, positiven Licht und das Rückfallrisiko entsprechend als gering erscheinen, was die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erlaubt. 3.5.6. Wenn die Anklagebehörde gestützt darauf, dass die Fachpsychologin das Rückfallrisiko lediglich im Rahmen des vorhandenen Settings als gering betrach- tet, ohne Behandlung von einem hohen, zumindest erheblichen Rückfallrisiko ausgeht und weiter deswegen unter Hinweis auf „die jahrelange Gerichtspraxis“ eine günstige Prognose verneint (vgl. Urk. 30 S. 3), so ist sie auf die oben zitierte Rechtsprechung hi nzuwei sen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1048/2010 vom 6.6.2011 E. 6.2. und 6B_1227/2015 vom 29.7.2016 E. 1.4.1), welche sehr wohl die Berücksi chti gung ei ner therapeuti schen Unterstützung i m Hi nbli ck auf ei- ne günstige Legalprognose erlaubt. 3.5.7. Di e Gutachteri n bezeichnete als Möglichkeiten für die für die Beschuldigte indizierte ambulante Behandlung z.B. psychiatrische Ambulatorien, niederge- lassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie suchtspezifische Ei nri chtungen, wi e Fachstellen für Alkoholprobleme (vgl. Urk. 7/5 S. 26). Die Be- schuldigte wandte sich nun just an eine solche Fachstelle und die Ziele der be- reits begonnenen Therapie bei der Fachpsychologin für Psychotherapie B._____ decken sich soweit ersichtlich mit den im Gutachten avisierten Zielen, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 29 S. 18). Damit ist mit der Vor-
i nstanz - auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann - festzuhal- ten, dass sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als nicht erforderlich erweist (vgl. Vorinstanz Urk. 29 S. 19). 3.6. Wie oben dargetan, kann der Beschuldigten unter Berücksi chti gung der lau- fenden Therapie noch eine günstige Prognose gestellt werden, weswegen ihr hin- sichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Die Beschuldigte ist zwar Ersttäterin. Angesichts der nach wie vor bestehenden und wei terhi n zu be- handelnden Alkoholerkrankung erscheint indessen nicht angebracht, die Probe- zeit auf das Minimum anzusetzen. Die Probezeit ist daher, nicht zuletzt aufgrund der doch im Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht übrigbleibenden Bedenken auf drei Jahre zu erhöhen. 3.7. Unbestreitbar ist, dass die Beschuldigte nach wie vor einer therapeutischen Unterstützung bedarf. In diesem Zusammenhang drängt sich daher auf, sie mit einer Weisung nach Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anzuhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anord- nung ei ner Wei sung, nämli ch der Spezialprävention zu dienen, klar und bestimmt zu sein sowie von der Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstren- gung zu verlangen (vgl. Urk. 29 S. 19 unter Hinweis auf Trechsel/Aebersold in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 94 N 3) vorliegend allesamt erfüllt sind. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Weisung die ärztliche und psychologische Betreuung zum Inhalt haben kann (vgl. Urk. 94 StGB, vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6B_626/2008 vom11.11.2008, E. 6.1. = 6S.244/90). Die von der Vorinstanz der Beschuldigten erteilte Weisung, die beim Zweckverband der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf begonnene ambulante Behandlung für die Dauer der Probezeit fortzusetzen, steht mit Art. 94 StGB im Einklang, sie ist bestimmt und klar sowie im Hinblick auf eine Verminderung der Rückfallgefahr fraglos zweckdienlich und angemessen. Sie steht weiter im wohlverstandenen Interesse der Beschuldigten, die diese Behand- lung fortsetzen wi ll, und unterstützt sie in ihrem Bestreben, von der Alkoholsucht
loszukommen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist daher zu be- stätigen. 4. Fazi t Zusammenfassend ist vorliegend keine Massnahme nach Art. 63 StGB anzuord- nen. Der Beschuldigten ist mit Bezug auf die ausgesprochene Sanktion (Geldstra- fe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.-- ) unter Erteilung der oben erwähnten Weisung nach Art. 94 der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit zu gewähren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde unterliegt mit ihren Anträ- gen auf Anordnung einer Massnahme und teilweise hinsichtlich der Sanktion (kei- ne Freiheitsstrafe und keine Erhöhung der Strafe im beantragten Umfang). Die Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zum Entscheid der Vorinstanz insofern, als die Geldstrafe und die Probezeit erhöht wurden. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 3/4 auf die Geri chtskasse zu nehmen und zu 1/4 der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 3/4 defi ni ti v und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2‘500.-- anzu - setzen.
2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
40.00 Auslagen Polizei
5'079.90 Auslagen Gutachten
1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
4'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)
12'519.90 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
3/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 3/4 definitiv und zu 1/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt für die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden der Be- schuldi gten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich (P IN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 27. Februar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell