Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160460-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. November 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.
betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 (DG150014)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 sind keine Aufwendungen entstanden (Urk. 75). Die Privatkläger 3 und 4 sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind folglich keine Prozessentschädigungen auszuri chten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. B._____ dreifach für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C.) sowie der Privatklägerin 2 (D.) − den Privatkläger 3, E., ... [Adresse] − den Privatkläger 4, F., ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. November 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin