Appeal inadmissible for missing appeal declaration

SB160460Obergericht24.11.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal's Criminal Chamber held that the prosecution had appealed against the Meilen District Court judgment but failed to submit the required appeal declaration within the deadline. For that reason, the court did not enter into the appeal. It further ordered the costs of the appeal proceedings to be borne by the court treasury and denied any party compensation, noting that the private complainants had incurred no compensable expenses and were partly unrepresented.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei unterlassener Berufungserklärung innert Frist. Die blosse Berufungsanmeldung genügt nicht; wird die Berufungserklärung nicht rechtzeitig eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Kostengenuss folgt dem Unterliegen im Rechtsmittelverfahren; das Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist kostenrechtlich einem Unterliegen gleichzustellen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Werden den Privatklägern keine entschädigungsfähigen Aufwendungen ausgewiesen bzw. fehlt es an anwaltlicher Vertretung, entfällt eine Prozessentschädigung.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160460-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. November 2016

i n Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.

betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 (DG150014)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 sind keine Aufwendungen entstanden (Urk. 75). Die Privatkläger 3 und 4 sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind folglich keine Prozessentschädigungen auszuri chten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. B._____ dreifach für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C.) sowie der Privatklägerin 2 (D.) − den Privatkläger 3, E., ... [Adresse] − den Privatkläger 4, F., ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 24. November 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

appeal declarationnon-entrycriminal appealprocedural deadlinecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's appeal had to be entered into despite no appeal declaration being filed within the statutory deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be entered into because the prosecution filed only a notice of appeal and omitted the appeal declaration within the time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 para. 3 and Art. 403 paras. 1 and 3 CPC, the missing appeal declaration leads to non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs after non-entry into the prosecution's appeal.

Extrahierter Entscheid

The costs of the appeal proceedings were charged to the court treasury.

Extrahierte Begründung

Failure to enter into the appeal counts as losing the case for cost purposes under Art. 428 para. 1 CPC; no compensation was due because the private complainants incurred no recoverable expenses and were partly unrepresented.

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