Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB160450-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Er- satzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Rissi
Urteil vom 11. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Juli 2016 (DG160026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Septem- ber 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 (Blumenvasen) und Dossier 3 (Fensterläden) sowie vom Vorwurf des mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen betreffend Dossier 2 Absatz 2 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– (insgesamt Fr. 4'000.–) (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 30. September 2015 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 70.– (abzüglich 1 Tag erstandene Haft). 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (abzüg- lich 242 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2) 1. Dispositiv Ziff. 1, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2016 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfäng- lich freizusprechen. 2. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und vom Widerruf der mit Urteil des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe sei abzusehen. 3. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– aus der Staatskasse zuzusprechen. 4. Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% MwSt zulasten der Staatskasse. b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Juli 2016, wurde der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schul- dig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend Dossier 1 (Blu- menvasen), Dossier 3 (Fensterläden) sowie vom Vorwurf des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen betreffend Dossier 2 Absatz 2 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer zu vollziehenden Geld- strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 70.–. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (abzüglich 242 Tagen erstandener Haft) wurde wi- derrufen. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, ihr Genugtuungsbegehren wurde abgewie- sen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet (Urk. 68) und mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2016 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 74). Er beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch, Verzi cht auf Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 200.– und Übernahme der Kosten des erst- i nstanzli chen und des Berufungsverfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse (Urk. 74 und Urk. 83 S. 2). Ferner stellte der Beschuldigte den Beweisantrag auf nochmalige Befragung der Privatklägerin
B._____ als Auskunftsperson (Urk. 83 S. 3). Auf diesen Beweisantrag ist nachfol- gend unter III. 2 einzugehen. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft haben weder eigenständige Beru- fung noch Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft erklärte ausdrück- li ch Verzi cht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 78). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dispositivzif- fern 2., 6., 7. und 9. in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit der Schuldpunkt gemäss Dis- positivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, die Strafe, die Frage des Widerrufs der bedingten Freiheitstrafe gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Juli 2017 statt (Prot. II S. 3 ff.).
II. Anklagevorwurf und Wahrung des Anklageprinzips 1. Anklagevorwurf Unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche gemäss Dis- positivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bilden folgende Vorwürfe Gegenstand des Berufungsverfa hre ns: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 23. Oktober 2014 am Wohnort der Privatklägerin von aussen zweimal ungefragt und unbemerkt durch das Fen- ster Fotos von der in der Wohnung sitzenden Privatklägerin erstellt, sei auf den Balkon der Hochparterre-Wohnung geklettert, habe die Möbel der Rattan-Lounge weggetragen und auf die Strasse gestellt. Nachdem die Privatklägerin mit Hilfe eines Nachbarn die Möbel von der Strasse geholt und in den Keller gestellt habe, habe der Beschuldigte diese wieder herausgeholt und auf die Strasse gestellt, wobei er sie auf den Boden geworfen und so zerschlagen habe (Dossier 1).
Am 21. Dezember 2014 habe der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin herumgeschrien und gegen einen Fensterladen gepoltert, welchen er herunterge- nommen habe, die Führungsleiste von den Lamellen gerissen und so den Fens- terladen beschädigt (Dossier 2). Am 16. Juli 2015 habe sich der Beschuldigte am Wohnort der Privatklägerin am Balkongeländer festgehalten, habe ein Bein auf das Geländer geschwungen, um auf den Balkon zu klettern, die Privatklägerin habe ihn angeschrien, di es ni cht zu tun und ihm kalten Kaffee ins Gesicht geschüttet, worauf er vom Geländer heru n- tergegangen sei (Dossier 3). Der Beschuldigte habe am 1. Juni 2015 insbesondere im Raum .../AG sei nen PW BMW mit dem Kontrollschild ZH... gelenkt, obwohl mangels Immatrikulation des Fahrzeuges bzw. des Kontrollschildes kein Versicherungsschutz bestanden habe (Dossier 4). Der Anklagevorwurf wird vom Beschuldigen mi t Ausnahme von D ossier 4 bestrit- ten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellten lässt. 2. Wahrung des Anklageprinzips Betreffend das Anklageprinzip kann sowohl mit Bezug auf die allgemeinen Re- geln, wie auch die Anwendung i n concreto auf di e Ausführunge n der Vori nstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 72 S. 12 ff.). Sie hat sich umfassend mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und ist mit überzeugen- der Begründung zum Schluss gekommen, dass vorliegend das Anklageprinzip in allen Anklagepunkten gewahrt wurde.
III . Verwertbarkeit der Beweismittel und Beweisantrag des Beschuldigten 1. Verwertbarkeit der Beweismittel Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Befragungen
des Beschuldigten durch die Polizei verwertbar seien. Der Polizei sei bereits vor der ersten Befragung bewusst gewesen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, zumal sie Zugriff auf das Strafregister und auf das interne Poli- zeisystem "Polis" habe, welchem klar zu entnehmen gewesen sei, dass der aktu- elle Verdacht samt drohendem Widerruf zur Diskussion stehe und damit ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe. So- dann sei die Polizei bei Verdacht auf wiederholte häusliche Gewalt dazu verpflich- tet, sich mit der Staatsanwaltschaft zu koordinieren. Es könne somit nicht ernst- haft behauptet werden, es habe zu Beginn aus Sicht der Strafverfolgungsbehör- den ein Bagatellfall vorgelegen (Urk. 83 S. 6 RZ 18 ff.). Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, si- cherzustellen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Aus dem Wortlaut des vorgenannten Artikels geht hervor, dass die Verteidigung – erst, dann aber unverzügli c h – zum Zeitpunkt "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft" sicherzustellen ist. Eine Auslegung, wonach gar nicht die erste "Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft" gemeint ist, sondern die erste Einver- nahme überhaupt – mithin die polizeiliche –, und wonach "durch die Staatsan- waltschaft" lediglich das zur Bestellung der Verteidigung zuständige Organ be- zeichnet, ist mit Wortlaut und Grammatik von Art. 131 Abs. 2 StPO nicht verein- bar. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gemeint hätte, so hätte er seinem Willen durch eine Formulierung Ausdruck verleihen können, wonach bei gegebenen Vo- raussetzungen notwendiger Verteidigung "die Verteidigung nach der ersten Ein- vernahme, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, durch die Staatsan- waltschaft sicherzustellen" ist. Ei ne solche (oder ähnliche) Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt (vgl. zum Ganzen SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 131 N 2 sowie den dortigen Hinweis darauf, dass der Nationalrat einen Antrag auf eine frühere Festlegung des fraglichen Zeitpunktes explizit abgelehnt hat).
Die Erwägungen der Vorinstanz sind bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin umfassend und sorgfältig, weshalb da- rauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 72 S. 4 ff.). Zusammenfassend ist folglich festzuhalte n, dass auch jene Ei nvernahmen des Beschuldigten, welche ohne Anwesenheit des Verteidigers stattfanden, verwert- bar sind, da sie entweder vor der Eröffnung der Untersuchung (Dossiers 1-3) er- folgten oder weil im Zeitpunkt der Einvernahme nicht davon auszugehen war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen würde (Dossier 4). Ferner wurde der Beschuldigte auf das Recht hingewiesen, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen (Art. 159 StPO), ohne dass er hernach davon Gebrauch gemacht hätte. Die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin vom 28. Okto- ber 2014, 29. Oktober 2014 und vom 23. Dezember 2014 erfolgten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, weshalb noch kein Recht auf Teilnahme des Beschul- digten bestand. Sie sind verwertbar, da auch entsprechende staatsanwaltschaftli- che Konfrontationseinvernahmen erfolgten. 2. Beweisantrag des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren den Antrag auf erneute Einver- nahme der Privatklägerin als Auskunftsperson mit der Begründung, das Beru- fungsgeri cht habe sich einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin zu ver- schaffen, um gestützt darauf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fundiert beurtei- len zu können (Urk. 74, Urk. 83 S. 3 RZ 2 f.). Die Privatklägerin wurde vor Vorinstanz in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2016 als Auskunftsperson befragt. Bereits in jener Befragung konnte si e si ch ni cht mehr detailliert an die einzelnen Vorfälle erinnern und sagte relativ pauschal aus. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfah- ren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wieder- holt. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmit-
telbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat betreffend im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erschei nt. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Be- weiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise in "Aussage gegen Aussage"- Situationen. In "Aussage gegen Aussage"-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht grundsätzlich unverzichtbar (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2015 E. 1.3 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ff.; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). In casu handelt es sich betreffend die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten nicht um die einzigen Beweismittel in Bezug auf die dem Beschuldig- ten in den Dossiers 1-3 angelasteten Taten. Vielmehr liegen diesbezüglich mit den Fotodokumentationen der kaputten Rattanmöbel (Urk. D1/2/2), den zwei pri- vat aufgenommenen undatierten Fotoaufnahmen, welche die Privatklägerin am Tisch sitzend zeigen (Urk. D1/2/3) sowie den Fotodokumentationen der beschä- digten Fensterläden (Urk. D2/6 und Urk. D3/3) noch weitere verwertbare Beweis- mittel bzw. Indizien vor. Den sich widersprechenden Aussagen kommt hinsichtlich des Verfahrensausgangs nicht die alleinige Bedeutung zu, weshalb die persönli- che Einvernahme der Privatklägerin i m Berufungsverfa hre n ni cht unverzi chtbar ist (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Ferner ist eine Einvernahme der Privatklägerin durch das Berufungsgericht für die Urteilsfällung auch nicht not- wendig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine erneute Befragung neue Erkenntnisse bringen wird, da die angelasteten Vorfälle alle über zwei Jahre zu- rückliegen und die Privatklägerin schon vor Vorinstanz Mühe bekundete, detail- lie rte Angaben zu den einzelnen Vorfällen zu machen. Zudem sind die Aussagen der Privatklägerin von entscheidender Bedeutung, nicht der persönliche Eindruck, den das Berufungsgericht heute von der Privatklägerin gewinnt.
Von einer erneuten Befragung der Privatklägerin ist daher abzusehen, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 3. Strafanträge Bereits vor Vorinstanz monierte die Verteidigung, dass die Privatklägerin im Straf- antragsformular vom 29. Oktober 2014 (Urk. D 1/2/1) ni cht genau zum Ausdruck gebracht habe, welche Sachverhalte sie zur Anklage habe bringen wollen und machte im Wesentlichen geltend, dass das Verfahren betreffend die in Dossier 1 angeklagten Delikte einzustellen sei (Urk. 62). Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 15). Es liegen somit bezüglich der heute zu beurteilenden Antragsdelikte gültige Strafanträge vor.
IV . Sachverhaltserstellung 1. Allgemeine Regeln der Beweiswürdigung Die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutref- fend dargelegt. Auch ihren Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten und der Privatklägerin kann vollumfänglich gefolgt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 72 S. 18 ff.). Es ist festzuhalten, dass beide ein Interesse am Prozessausgang haben und dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen i n ei nem strittigen Scheidungsverfahren mit grossem Konfliktpotential standen. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen zu würdigen. 2. Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutref- fend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen wer- den. Nachfolgend ist im Rahmen der Beweiswürdigung nochmals zusammenfas- send auf die Aussagen der beiden Verfahrensbeteiligten einzugehen.
und machte betreffend die Fotografien geltend, dass diese undatiert und die Ur- heberschaft unklar sei (Urk. 83 S. 12 RZ 47 ff.; Urk. 83 S. 13 RZ 50). Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, welche von einem vollum- fängli chen Geständnis bis zu einer vollumfänglichen Bestreitung der Vorwürfe rei- chen, sprechen für sich und lassen seine Bestreitungen als unglaubhaft erschei- nen. Sein ursprüngliches Geständnis deckt sich dagegen mit den Aussagen der Privatklägerin. Das vorgeworfene Verhalten erscheint mit dem erbittert geführten Scheidungskampf vereinbar, erklärte der Beschuldigte doch selber, er habe do- kumentieren wollen, wie die Privatklägerin lebe und habe sie mit drei Weinfla- schen fotografiert. In der Einvernahme vor Vorinstanz räumte er ein, er sei am 23. Oktober 2014 wütend gewesen, weil die Privatklägerin ihm die von ihm und dem Sohn benötigten Möbel und Gegenstände nicht herausgegeben habe (Prot. I S. und S. 17). Das Beschädigen der Rattanmöbel ist mit einer solchen Wutreakti- on erklärbar. Die Privatklägerin sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2014 aus, der Beschuldigte habe die Rattanmöbel auf die Strasse getragen und dort hingeworfen (Urk. D1/4/1 S. 2). Sie wiederholte ihre Belastungen in der Ein- vernahme als Auskunftsperson vom 15. Januar 2015, indem sie aussagte, der Beschuldigte sei auf den Balkon geklettert, habe die Rattanmöbel auf die Strasse gestellt und sei weggegangen. Sie habe dann die Möbel mit Hilfe eines Nachbarn in den Keller getragen. Nach ca. 20 Minuten sei der Beschuldige wieder gekom- men, habe die Möbel aus dem Keller geholt und auf der Strasse zerstört, indem er sie hoch gehoben und auf den Boden geschlagen habe (Urk. D1/4/3 S. 4). In der Befragung vor Vorinstanz bestätigte sie erneut, der Besch uldigte sei auf den Bal- kon gestiegen, habe die Möbel auf die Strasse gebracht und demoliert (Prot. I S. 29 f.). Die Aussagen der Privatklägerin sind im Kerngehalt widerspruchsfrei und geben einen plausiblen Ablauf der Geschehnisse wieder. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen der Privatklägerin insgesamt unglaubhaft seien, zumal sie betreffend die Blumenvasen oder Töpfe gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft ausgesagt habe (Urk. 83 S. 9 RZ 35), zielen ins Leere. Die Verteidigung verkennt, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschädigung von Blumenva-
sen freigesprochen wurde, weil die Privatklägerin hinsichtlich dieses einen Vor- wurfs nicht einheitliche Aussagen machte (sie sprach teilweise von Vasen, später von Töpfen) und unklar blieb, wer die Blumenvasen zerstört hat (Urk. 72 S. 27 f.). Daraus eine grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin abzuleiten, schlägt fehl. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche sich mit den Zugaben des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2014 decken, ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 erstellt mi t Ausnahme des Vorwurfs betreffend die Zerstörung von Blumenvasen, in welchem Punkt ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte. 3.2. Dossier 2 In der polizeilichen Befragung vom 24. Dezember 2014 sagte der Besch uldi gte aus, er sei am 21. Dezember 2014 am Wohnort der Privatklägerin gewesen und habe mit ihr reden wollen wegen der Tochter C._____. Er habe geklingelt, die Pri- vatklägerin habe das Fenster und die Fensterläden geöffnet. Ein Fensterladen aber immer zurück geschwungen, er habe den Fensterladen gehalten (Urk. D2/3 S. 3). Sie sei wütend geworden, habe den Fensterladen, den er immer noch ge- halten habe, schliessen wollen. Da er nicht losgelassen habe, habe es den Laden aus dem Scharnier gehoben und er sei zu Boden gefallen. Sie habe mit so viel Kraft gezogen, dass der Fensterladen ausgehängt habe (Urk. D2/3 S. 3). In der Befragung vor Vorinstanz verwies der Beschuldigte auf seine bi sheri gen Aussa- gen und erklärte, für ihn sei das lächerlich und sei Vergangenheit, es gehe um die Kinder, nicht um die Sachen (Prot. I S. 21). In der untersuchungsri c hte rli c hen Ein- vernahme vom 15. Januar 2015 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. D1/3/2), in der Schlusseinvernahme vom 21. August 2015 verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/3/3 S. 2 f). In der Befragung vor Vorinstanz vom 14. Juli 2016 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2014 als zutref- fend und erklärte, er könne sich nicht mehr so detailliert erinnern (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte lediglich da- hingehend, als dass er einräumte, er sage dazu ni chts mehr (Prot. II S . 12).
Die Privatklägerin sagte in der polizeilichen Befragung vom 23. Dezember 2014 aus, der Besch uldigte habe gegen den Fensterladen geschlagen, eine Nachbari n habe heruntergerufen, er solle damit aufhören, worauf er sie angeschrien habe und gesagt habe, sie solle aufhören mit ihrem langweiligen Leben. Der Beschul- digte habe versucht, den Fensterladen zu öffnen, plötzlich habe er ihn aus dem Scharnier gehoben und auf den Boden geworfen (Urk. D2/4 S. 1). In i hrer Ei nver- nahme als Auskunftsperson vom 15. Januar 2015 wiederholte sie, der Beschul- digte habe mit ihr reden wollen, habe geschrien und sie beleidigt, eine Nachbarin habe dem Beschuldigten zugerufen, er solle ruhig sein, worauf der Beschuldigte zurückgerufen habe, sie solle aufhören mit ihren langweiligen Leben, weiter ge- gen ihren Fensterladen gepoltert und diesen auf den Boden geworfen habe (Urk. D1/4/3 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz bestätigte sie, der Beschuldig- te habe einmal die Fensterläden kaputt gemacht, als er mit ihr habe sprechen wollen (Prot. I S. 32). Eine Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zeigt, dass Übereinstimmung darin herrscht, dass beim fraglichen Vorfall ein Fensterladen ausgehängt wurde. Während die Privatklägerin geltend machte, der Beschuldigte habe diesen aus dem Scharnier gehoben und auf den Boden gewor- fen, stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe den Fensterladen schliessen wollen, obwohl er ihn nicht losgelassen habe, sie habe mit so viel Kraft gezogen, dass der Fensterladen ausgehängt habe. Die Darstel- lung der Privatklägerin erscheint plausibel, sie schildert einen nachvollziehbaren Ablauf, wie der Fensterladen aus dem Scharnier gehoben wurde. Der Beschuldig- te dagegen gibt einen nicht der Lebenserfahrung entsprechenden Ablauf wieder. Es i st ni cht nachvollzi ehbar, dass ein Fensterladen aus dem Scharnier gehoben wird, wenn zwei Personen je in entgegengesetzter Richtung am Fensterladen ziehen; dazu braucht es eine Hebebewegung, eine solche wird vom Beschuldig- ten nicht geschildert. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der Anklagesachver- halt somit betreffend Dossier 2 erster Absatz erstellt. Bezüglich des zweiten Ab- satzes erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch.
3.3. Dossier 3 Der Beschuldigte sagte bezüglich des Vorwurfes, am 16. Juli 2015 versucht zu haben, auf den Balkon der Privatklägerin zu klettern, sich am Geländer festgehal- ten zu haben und ein Bein auf das Geländer geschwungen zu haben, worauf i hn die Privatklägerin angeschrien und ihm kalten Kaffee ins Gesicht geschüttet habe, in der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2015 aus, er sei an diesem Da- tum nicht bei der Privatklägerin gewesen, vielmehr habe er an diesem Tag 5 Stunden mit ihr telefoniert (Urk. D3/4 S. 1). Auch i n der Schlussei nverna hme vom 21. August 2015 sagte er aus, der Vorwurf stimme nicht, er sei nicht dort gewesen (Urk. D1/3/3 S. 3). In der Einvernahme vor Vorinstanz erklärte er dann, es stimme nicht, dass er geschrien habe, er sei aufgrund einer gemeinsamen Verabredung mit der Privatklägerin zu ihr gefahren, um zu reden. Die Privatklägerin habe ihm ni cht kalten, sondern heissen Kaffee angeschüttet. Er sei nahe am Balkon gewe- sen, aber er glaube nicht, dass er auf den Balkon geklettert sei (Prot. I S. 22). An- lässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zu diesen Vor- würfen ni cht (Prot. II S . 13). Die Privatklägerin sagte betreffend diesen Vorfall in der Einvernahme als Aus- kunftsperson vom 21. August 2015 aus, sie habe auf dem Balkon gesessen und der Beschuldigte habe angefangen über den Balkon zu klettern, er habe schon einen Fuss auf dem Balkon gehabt. Sie habe gesagt "Nein, runter mit dir" und ha- be ihm lauwarmen Kaffee ins Gesicht geschüttet (Urk. D1/4/4 S. 4). In der Befra- gung vor Vorinstanz sagte sie aus, der Beschuldigte sei ohne zu fragen auf den Balkon hochgestiegen und sie habe, um sich Zeit zu verschaffen, um in die Woh- nung gelangen zu können, ihm Kaffee ins Gesicht geschüttet (Prot. I S. 32). Als einzige Beweismittel für den Vorwurf des Hausfriedensbruches stehen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin einander gegen- über. Sie stimmen darin überein, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Kaf- fee ins Gesicht geschüttet hat. Der Beschuldigte sagte wi dersprüchli ch aus, in- dem er den fraglichen Vorfall zuerst vollumfänglich bestritt und geltend machte, er sei nicht am Wohnort der Privatklägerin gewesen, dann vor Vorinstanz einräumte, dass sie ihm Kaffee ins Gesicht geschüttet habe. Auch seine vage Behauptung,
er sei nahe am Balkon gewesen, glaube aber nicht, dass er auf den Balkon ge- klettert sei, lässt an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zweifeln, insbesondere bleibt unklar, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Dagegen sind die Aussagen der Privatklägerin konstant, geben ei nen stimmigen Geschehensablauf wieder und eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sie dem Beschuldigte Kaffee anschüttete. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin er- stellt. 3.4. Dossier 4 Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt in der polizeilichen Einver- nahme vom 2. Juni 2015 (Urk. D4/3 S.7 f.) , i n der Schlussei nverna hme vom 21. August 2015 (Urk. D1/3/3 S. 3) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 22) anerkannt. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesach- verhalt ist somit erstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Be- schuldigte sein Geständnis (Prot. II S . 1 3 ), was keine rechtserhebli chen Zweifel hi nsi chtli ch der Sachverhaltserstellung aufkommen lässt.
V. Rechtli che Würdi gung 1. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Haus- friedensbruch und Sachbeschädigung Die Staatsanwaltschaft würdigt den erstellten Sachverhalt gemäss den Dossiers 1 bis 3 als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dossier 1 unbemerktes Fotografieren der in der Wohnung sitzenden Privatkläge- ri n), mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossier 1 und Dossier 3 Klettern auf den Balkon der Privatklägerin ), mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 1 Beschädi- gen der Rattanmöbel und Dossier 2 Beschädigen des Fensterladens). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte sei Alleineigentümer der Rat- tanmöbel und spreche der Privatklägerin das Gebrauchs- oder Nutzungsrecht klar
ab, weshalb der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei (Urk. 62 S. 7; Urk. 83 S. 11 RZ 43 f.), ferner sei er Mitmieter der Wohnung und erst im Verlauf des Jahres 2015 aus der Wohnung ausgezogen, weshalb er das Hausrecht nicht verloren habe und der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt sei (Urk. 62 S. 11 f.; Urk. 83 S. 11 f. RZ 45 f.). Da die fotografierte Szenerie für je- dermann einsehbar sei (Parterrewohnung), sei keine Tatsache aus dem ge- schützten Privatbereich verletzt worden. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 72 S. 29). Es ist daher festzuhalten, dass der aus der gemein- samen ehelichen Wohnung ausziehende Ehegatte das Hausrecht über die eheli- che Wohnung verliert. Da der Beschuldigte seit dem 18. August 2014 ni cht mehr in der Wohnung an der ...strasse ... i n Züri ch wohnte – di e Ausführung, er sei erst im Laufe des Jahres 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (Urk. 83 S. 11 RZ 45 f.), ist insbesondere vor dem Hintergrund, wonach der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2014 geltend machte, er habe das Bett und die Sachen vom Balkon für die Familienherberge, in welcher er jetzt leben würde, benötigt (Urk. D1/3/1 S. 1 f.), als reine Schutzbehauptung zu qualifi- zieren –, hatte er das Hausrecht an dieser Wohnung verloren. Folglich hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt, indem er am 23. Oktober 2014 (Dossier 1) und am 16. Juli 2015 (Dossier 3) gegen den Willen der Privatklägerin auf den Balkon dieser Wohnung geklettert ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Parterrewohnung der Privatklägerin von aussen einfacher einsehbar ist als eine höher gelegene Wohnung, nichts daran ändert, dass die Wohnung einen geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Raum darstellt, und alles zur ge- schützten Privatsphäre gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB gehört, was unter das Wohnen und das Hausrecht im Sinne von Art. 186 StGB fällt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 72 S. 28 f.). Die Verteidigung machte sodann eventualiter geltend, dass vor dem Hintergrund des erbitterten Streits der Parteien im Scheidungsverfahren über die Frage der
Erzi ehungsfähigkeit des anderen durchaus denkbar wäre, dass eine Fotografie in die (eigene) Wohnung gerechtfertigt sein sollte, um den starken Alkoholkonsum des anderen zur Wahrung des Kindeswohls zu dokumentieren (U rk. 83 S. 12 RZ 49). In casu si nd die zwei Fotografien ni cht geeignet, ei nen unseriösen Lebens- wandel bzw. mangelnde Erziehungsfähigkeit der Privatklägerin zu dokumentieren, weshalb kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Indem der Beschuldigte die Privatklägeri n unbemerkt und ohne i hre Ei nwi lli gung am Tisch in ihrer Wohnung sitzend durch das Fenster fotografiert hat, hat er den Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt. Die erstellte Beschädigung des Fensterladens am 21. Dezember 2014 (Dossier 2) fäl lt klar unter den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Mit Bezug auf die Rattanmöbel ist festzuhalte n, dass die Privatklä- gerin und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch verheiratet waren, eine güter- rechtli che Auseinandersetzung nicht erfolgt war und der Privatklägerin ein Ge- brauchsrecht an den zur vormals ehelichen Wohnung gehörenden Möbeln zu- stand, welches mit der Beschädigung der Möbel vereitelt wurde. Auch bezüglich der Rattanmöbel ist somit der Tatbestand von Art. 144 StGB erfüllt. 2. Dossier 4 Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt als Fahren ohne Fahrzeugaus- weis und Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern i m Si nne von Art. 96 Abs.1 und 2 SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. Die Verteidigung machte geltend, gemäss Art. 10b Abs. 5 VVV erstrecke sich die Haftpflichtversicherung für das ursprüngliche Fahrzeug auch auf das neue Fahr- zeug. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug innerhalb derselben Marke und des- selben Modells gewechselt, weshalb Versicherungsdeckung bestanden habe (Urk. 62 S. 13). Ferner stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei keiner der in Art. 96 Abs.1 SVG aufgeführten Tatbestände erfüllt und Art. 96 Abs. 2 SVG falle ausser Betracht, da anstelle des alten Motorfahrzeugs ein neues mit denselben Nummernschildern in Verkehr gesetzt worden sei. Zudem sei
Art. 97 SVG nicht erfüllt, da die Kontrollschilder für das Fahrzeug des Beschuldig- ten bestimmt gewesen seien (Urk. 62 S. 14; Urk. 83 S. 13 RZ 51 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gilt ei n Kontrollschi ld grundsätzli ch nur für ein einziges Fahrzeug, sofern nicht eine Ausnahme besteht, wie bei Wechselkon- trollschildern (Urk. 72 S. 42). Da kein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist der Tatbe- stand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine vor- läufige Verkehrsberechtigung für das neue Fahrzeug nicht bestanden, bzw. eine solche auch vom Beschuldigten nicht eingeholt wurde, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 10b VVV nicht gegeben sind, weshalb der Ei nwand der Verteidigung, wonach sich der Versicherungsschutz gemäss Art. 10b Abs. 5 VVV auf das neue Fahrzeug erstrecke, ni cht sti chhalti g i st (Urk. 72 S. 42 f.). Der Beschuldigte ist somit auch des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Fazi t Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen: - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, - der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.
V I. Strafzumessung 1. Strafrahmen und allgemeine Regeln der Strafzumessung Für alle vom Beschuldigten begangen Delikte gelangt der gleiche ordentliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe zur Anwendung (Urk. 72 S. 43). Hi nsichtlich der Darlegung der allgemeinen Regeln zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 44 f.). 2. Zusatzstrafe Die Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildenden Delikte - die mit einer Geldstrafe zu ahnden si nd - wurden in der Zeit vom 23. Oktober 2014 bis 1. Juni 2015 begangen. Sie liegen somit vor der Verurteilung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015, wes- halb gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist zu der mit dem erwähnten Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Zu berücksichtigen ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Zunächst ist eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) zu bilden. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch ni cht beurtei lten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurtei-
lung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Die Vorinstanz ist betreffend die Gesamtstrafenbildung nicht nach einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgegangen. Der Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 ist rechtskräftig. Die Vor- instanz ist nicht befugt, von der bereits abgeurteilten Tat auszugehen und zu- sammen mit den nachher begangenen Taten eine hypothetische Gesamtbewer- tung vorzunehme n. Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 30. September 2015 begangenen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB von der schwersten Straftat auszugehen. Dies ist vorliegend die mehrfache Sachbeschädigung. 3. Strafzumessung i n concreto 3.1. Einsatzstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB Die objektive und subjektive Tatschwere wiegt bezüglich der beiden Sachbeschä- digungen leicht, zumal der Schaden sowohl betreffend die Rattanmöbel als auch den Fensterladen im untersten Bereich gegen die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt liegt. Der Beschuldige handelte ungeplant aus einer unkontrol- lierten Wut vor dem Hintergrund der äusserst schwierigen Scheidungssituation, jedoch mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Die Verurteilung gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2011 erfolgte aufgrund einer Drohung gegen die Ehefrau, der Strafbefehl des Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2013 betrifft Strassenverkehrsdelikte. Die De- linquenz fällt in die Probezeit der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren, welche mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Züri ch-Sihl vom 18. Januar 2013 um ein Jahr verlängert wurde. Vorstrafen
und Delinquenz in der Probezeit wirken sich straferhöhend aus, ebenso die mehr- fache Tatbegehung. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was sich straf- zumessungsne utra l auswi rkt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zu- treffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 48 f.), es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute von der Sozialhilfe lebt und beide Kinder bei ihm wohnen (Prot. II S . 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ergeben. Unter Würdigung aller für die Strafzumessung massgeblichen Umstände er- schei nt ei ne Ei nsatzstrafe in der Höhe von 45 Tagen angemessen. 3.2. Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte betrat zweimal vorsätzlich den Balkon der Geschädigten, was zwar nicht dem Betreten der Wohnung gleichkommt, jedoch nichtsdestotrotz eine massive Belästigung für die Geschädigte darstellte. Den Hintergrund der erheb- lich belasteten familiären Situation gilt es auch hier zu beachten. Das Tatver- schulden wiegt leicht. Mehrfache Tatbegehung, Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit sind strafer- höhend zu gewi chten. Es liegt kein Geständnis vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältni sse gilt das vorstehend zu 3.1. Ausgeführte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Asperation der Einsatz- strafe um 25 Tage angemessen. 3.3. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Der Beschuldigte hat von der Privatklägerin ein Foto erstellt und ihr dieses Foto geschickt. Zwar hat er das Foto nicht weiterverbreitet, jedoch ändert dies ni chts daran, dass dieses Vorgehen geeignet war, die Privatklägeri n stark zu verunsi- chern, musste sie doch damit rechnen, dass der Beschuldigte die Aufnahme wei- terverbreiten könnte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Vor-
bringen, er habe den Lebenswandel der Privatklägerin dokumentieren wollen, er- scheint als vorgeschobene Behauptung, zumal er das Foto zu diesem Zweck nicht der Privatklägerin hätte schicken müssen. Sein Verhalten muss vielmehr un- ter dem Aspekt der Zermürbungstaktik im Scheidungskampf gesehen werden. Straferhöhend fallen auch betreffend dieses Delikt Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit ins Gewicht. Strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschul- digten aus. Die Einsatzstrafe ist um weitere 30 Tage zu asperieren. 3.4. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte hatte geplant, das Fahrzeug noch am Verhaftstag immatrikulie- ren zu lassen, weshalb sein Verschulden mit der Vorinstanz als sehr leicht zu be- urteilen ist. Straferhöhend sind die Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit zu berück- sichtigen. Das Geständnis fällt strafmindernd ins Gewicht. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tage zu asperieren. 3.5. Drohung (Strafbefehl vom 30. September 2015) Unter Berücksichtigung der Drohung ist die Einsatzstrafe um 25 Tage zu erhöhen. 3.6. Fazi t Die Einsatzstrafe von 45 Tagen für die mehrfache Sachbeschädigung ist um 25 Tage für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um 30 Tage für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, um 5 Tage für die Strassen- verkehrsdelikte und um 25 Tage für die Drohung zu asperieren. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen. Davon in Abzug zu bringen sind die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 für die Drohung ausgefällten 30 Tage, woraus eine Zusatzstrafe von 100 Tagen re- sultiert.
Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass bei Strafen unter 6 Monaten gestützt auf Art. 41 StGB die gesetzliche Prioritätsord- nung zugunsten der ni cht frei hei tsentzi ehenden Sanktionen gilt. Es kann vollum- fängli ch auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 72 S. 51 f.). Daraus geht hervor, dass vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz auf Fr. 40.– festgelegt ausgehend davon, dass der Beschuldigte Arbeitslosengeld von Fr. 4'300.– bezog, mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt lebte und für das zweite fremdplatzierte Kind Un- terhaltsbeiträge bezahlen musste (Prot. I S. 11 f.). D i e wi rtschaftli chen Verhältnis- se des Beschuldigten haben sich seit der Verhandlung vor Vori nstanz dahi nge- gend geändert, als dass der Beschuldigte nunmehr von der Sozialhilfe am Exis- tenzminimum lebt, beide Kinder bei ihm wohnen und seine Schulden nach eige- nen Angaben mittlerweile über Fr. 70'000.– betragen. Vor diesem Hintergrund ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.
V II. Vollzug der Strafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2011, somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den heute zu beurteilenden Taten, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft, weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche besonders günstigen Umstände sind mit der Vorinstanz zu vernei nen (Urk. 72 S. 53/54), da der Beschuldigte zwei teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist und in der Pro- bezeit delinquiert hat. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.
V III. Widerruf Die vorliegend zu beurteilenden Vergehen hat der Beschuldigte innerhalb der mit vorerwähntem Urteil des Obergerichtes vom 31. Mai 2011 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angesetzten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 18. Januar 2013 um 1 Jahr verlängerten 4-jährigen Probezeit begangen. Für ei nen Wi derruf si nd kumulati v ei ne Rückfalltat sowie eine ungünstige Legal- prognose vorausgesetzt (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Mit dem heutigen Schuld- spruch ist das Vorliegen einer Rückfalltat zu bejahen. Allerdings ist davon auszu- gehen, dass die heute gegenüber dem Beschuldigten als Sozialhilfeempfänger und alleinerziehenden Vater zweier Kinder auszusprechende unbedingte Geld- strafe ihre Warnwirkung zeigen und den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten wird. Unter Berücksichtigung der Warnwirkung der Hauptstrafe ist dem Beschuldigten noch knapp eine günstige Prognose zu stellen. Folglich ist der be- dingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (abzüglich 242 Tage erstandener Haft) ni cht zu wi derrufen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
IX . Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerschaft sind gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzulegen, das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 7'670.– (in kl. MwSt). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der wohlwollende Ermessensentscheid in Bezug auf das Absehen vom Widerruf gemäss Erwägung VIII hiervor vermag keine Änderung in Bezug auf die Kostenauflage zu bewirken. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 14. Juli 2016 bezüglich Dispositivziffern 2, 6, 7 und 9 in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG sowie im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 ausgefällten Strafe. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Züri ch, II. Strafkammer, vom 31. Mai 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (abzüglich 242 Tage erstandener Haft) wird nicht widerrufen und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli che n Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'670.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an - die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - das Migrationsamt des Kantons Zürich - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG - in die Akten des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäft Nr. SB110033
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Juli 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Rissi