Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160442-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 (GG160025)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 liess der Beschuldigte zwar Berufung anmelden (Urk. 59), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte er aber keine Be- rufungserklärung ei n. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldi gten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ferner ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, den beiden Privatklägern für das Berufungsverfahren im Sinne deren Antrags eine Prozessentschädigung von je Fr. 315.– zu bezahlen (vgl. Urk. 65; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. November 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer