Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160438-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur. L. C hi tvanni und li c. i ur. C h. von Moos sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 6. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 (DG160008)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. September 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung erfüllt hat, er diesbezüglich indessen zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar sei. Das Verfahren hinsichtlich des einge- klagten Betäubungsmittelkonsums ab Mitte 2013 bis 13. September 2013 wurde eingestellt und der Beschuldigte im Übrigen der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mi t ei ner Busse von Fr. 300.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei deren schuldhafter Ni chtbezahlung bestraft. Ferner wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme i m Si nne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen sowie der Suchtproblematik) angeordnet und Anordnungen betreffend ein beschlagnahmtes Messer sowie 4 beschlagnahmte Tupperware-Schachteln mi t Marihuana getroffen (Urk. 127 S. 3). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. September 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 108); am 19. September 2016 liess er zudem den Antrag stellen, ihm sei der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug zu bewilligen (Urk. 109). Schliesslich verlangte er mit Eingabe vom 20. September 2016 (unter anderem) ein vollständig begründetes Urteil (Urk. 111 S. 2). Mit Zu- schriften je vom 26. September 2016 zogen die drei Privatkläger B., C. und D._____ ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten betreffend Dro- hung i m Si nne von Art. 33 StGB unwi derrufli ch zurück (Urk. 118/1-3). Mit Schrei- ben vom 6. Oktober 2016 wurde daraufhin von der Vorinstanz vom Rückzug der Strafanträge sämtlicher Privatkläger Kenntnis genommen und die Akten an das Obergericht Zürich überwiesen (Urk. 122A). Am 10. Oktober 2016 liess der Be- schuldigte seine gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- zi ehen (Urk. 128). Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 1. November 2016 Frist angesetzt wurde, sein Schreiben betreffend Rückzug der Berufung zu präzisieren bzw. allenfalls auf diesen zurückzukommen sowie zum Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt sowie zum Begehren um Urteilsbe- gründung Stellung zu nehmen (Urk. 133), kam der Beschuldigte mit Schreiben
vom 8. November 2016 auf den erklärten Rückzug der Berufung wegen Erklä- rungsirrtums zurück; ferner liess er erklären, am Gesuch um vorzeitigen Mass- nahmevollzug sowie um Begründung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr fest- zuhalten (Urk. 135). Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 17. November 2016 aus, nachdem ihr das Schreiben des Beschuldigten vom 8. November 2016 zugestellt worden war (Urk. 137), auf Anschlussberufung zu verzichten und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu bean- tragen (Urk. 138). 3. Aus der Eingabe des Beschuldigten vom 10. Oktober 2016 geht hervor, dass sich die Berufung lediglich gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme i m Si nne von Art. 59 StGB richtet (Dispositiv-Ziffer 5), die restlichen Dis- positiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 1-4 und 6-11) indes nicht angefochten werden (Urk. 128 S. 2). Die Verteidigung hat die Berufung so- mit beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde verzichtete, wie be- reits dargelegt, auf di e Erhebung ei ner Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 138). Demnach sind im Beru- fungsverfahre n ni cht angefochten: − die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des eingeklagten Betäubungsmit- telkonsums ab Mitte 2013 bis 13. September 2013 (Urteilsdispositiv-Ziffer 2), − der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes (Urteilsdispositiv-Ziffer 3), − die für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 300.– sowie die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Ni chtbezahlung (Urteilsdispositiv-Ziffer 4), − die vorinstanzlichen Regelungen betreffend das beschlagnahmte Messer sowie die 4 Tupperware-Schachteln mit Marihuana (Urteilsdispositiv-Ziffern 6-7) sowie − die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziffern 8-11).
Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da das Verfahren betreffend Drohung einzustellen sein wird (siehe sogleich 4.), kann an dieser Stelle nicht festgehalten werden, dass Dispositiv- Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in ei- nem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfah- rensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Beide Parteien konnten sich bereits äussern (vgl. Urk. 133 und Urk. 135: Be- schuldigter; Urk. 137 und Urk. 138: Staatsanwaltschaft). Dem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wurde somit Genüge getan. Wie bereits erwähnt, haben die drei Privatkläger ihre Strafanträge mit Eingaben je vom 26. September 2016 zurückgezogen (Urk. 118/1-3). Dies ist bis zur Eröff- nung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rück- zug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung betreffend den Tatbestand der Drohung, weshalb das Ver- fahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO ei- nen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Straf- antrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; S CHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 403; E UGSTER i n: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 403 und S TEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER in: Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 329). Zudem ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich (Dispositiv-Ziffer 1) und bezüglich der Anordnung der Massnahme, die dadurch hinfällig wird (Dispositiv-Ziffer 5), aufzuheben. 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1., ist für sei ne Aufwendungen und Auslagen i m Berufungsverfahren sowie im Be- schwerdeverfahren UH160297, in welchem angeordnet wurde, dass die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein wird (Beschluss der III. Strafkammer vom 5. Oktober 2016 S. 6), mit Fr. 5'702.50 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 142) zu entschädigen. 6. Gegen die Dispositiv-Ziffern 2-4 des vorliegenden Entscheids ist die Be- schwerde in Strafsachen ans Bundesgericht möglich (S CHMID, a.a.O., N 10 zu Art. 403). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 13. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: "1. (...) 2. Das Verfahren wird hinsichtlich des eingeklagten Betäubungsmittelkonsumes ab Mitte 2013 bis 13. September 2013 eingestellt. 3. Im Übrigen ist der Beschuldigte A. schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. (...) 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. April 2016 be- schlagnahmte Messer (FOR-Asservat ...) wird freigegeben und kann vom Beschuldig- ten bzw. einem von diesem Bevollmächtigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides bei der Lagerstelle abgeholt werden.
Wird das beschlagnahmte Messer nicht innert einer Frist von 3 Monaten vom Be- schuldigten oder einem von ihm Bevollmächtigten abgeholt, so wird es der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. April 2016 beschlag- nahmten 4 Tupperware-Schachteln mit Marihuana (FOR-Asservate Nrn. .../..., .../..., .../..., .../...) werden eingezogen und vernichtet. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 11'677.20 Auslagen (Gutachten) CHF 700.00 Telefonkontrolle CHF 263.10 Diverse Kosten CHF 9'810.00 amtliche Verteidigung RA X2._____ (Akonto StA) CHF 11'918.70 amtliche Verteidigung RA X2._____
CHF 10'711.35 amtliche Verteidigung RA X1._____
CHF 50'880.35 Total
Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 26. Dezember 2015 bis 21. Juli 2016 bereits mit insgesamt CHF 21'728.70 entschädigt worden ist (CHF 9'810.– Akonto durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland und CHF 11'918.70 aus der Gerichtskasse mit Verfügung vom 24. August 2016). 10. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 22. Juli 2016 bis 13. September 2016 mit total CHF 10'711.35 entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auszuzahlen. 11. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen." 2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung wird ein- gestellt. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 13. September 2016 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 5 aufgehoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'702.50 amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die folgenden Privatkläger: − D._____ − B._____ − C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen die Dispositiv-Ziffern 2-4 dieses Entschei des kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. Dezember 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer